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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.10.1957, Az.: II ZR 150/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.10.1957
Aktenzeichen
II ZR 150/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14319
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 28.02.1956
LG Augsburg

Fundstellen

  • DB 1957, 1071 (Volltext mit amtl. LS)
  • GmbHR 1958, 42-43 (amtl. Leitsatz mit Anm.)

Prozessführer

des Kaufmanns Emmeram F. in W., J.-F.-Straße,

Prozessgegner

den Kaufmann Max P. in W., B. ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Einer gesellschaftsvertraglichen Regelung, nach der der Ausschluß eines Gesellschafters nicht durch ein rechtsgestaltendes Ausschließungsurteil, sondern durch einen entsprechenden Beschluß der Gesellschafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen soll, stehen keine allgemeinen rechtlichen Erwägungen zwingender Art entgegen.

  2. 2.

    Im Unterschied zu der Ausschließungsklage des §140 HGB liegt eine notwendige Streitgenossenschaft nicht vor, wenn nach einem vorausgegangenen Ausschließungsbeschluß der Gesellschafter im Wege der Klage die Feststellung der Wirksamkeit dieses Ausschließungsbeschlusses begehrt wird.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Nörr, Dr. Haager und Dr. Reinicke

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München mit dem Sitz in Augsburg vom 28. Februar 1956 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Witwe Frau Maria S. hatte von ihrem am Ende des Krieges verstorbenen Ehemann ein landwirtschaftliches Anwesen sowie eine Mühle mit Mehlgroßhandlung und ein Sägewerk geerbt. Das landwirtschaftliche Anwesen und die Mühle, die gegen Ende des Krieges schwere Beschädigungen erlitten hatten, wurden nach dem Kriege wieder aufgebaut. Im Jahre 1950 schloß die Witwe S. mit ihrem Sohn Josef sowie ihren beiden Schwiegersöhnen - diese sind der Kläger und der Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits - einen Gesellschaftsvertrag zum Zweck eines gemeinsamen Betriebes der Mühle mit Mehlgroßhandlung sowie des Sägewerks. An dieser Gesellschaft sind die vier Gesellschafter mit gleichen Anteilen beteiligt. Der Sohn Josef und die beiden Schwiegersöhne sind zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet, und zwar in der Weise, daß die Vertretungsbefugnis jeweils nur zwei Gesellschaftern zusammen zusteht und im Rahmen der Geschäftsführung bei bestimmten Geschäften die Zustimmung aller Gesellschafter vorgeschrieben ist. Weiter ist in dem Gesellschaftsvertrag vorgesehen, daß bei wichtigem Grund ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann, und daß für einen solchem Gesellschafterbeschluß eine Dreiviertelmehrheit notwendig ist.

2

Im Laufe der Zeit kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern, die schließlich dazu führten, daß die Witwe S., ihr Sohn Josef und der Kläger in einer Gesellschafterversammlung am 2. September 1952 einstimmig beschlossen, den Beklagten mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft auszuschließen. Der Beklagte hat diesen Ausschließungsbeschluß nicht anerkannt; er ist der Meinung, daß ein wichtiger Grund für seine Ausschließung fehle.

3

Die drei Gesellschafter haben daher gegen den Beklagten die vorliegende Klage erhoben, und zwar mit dem Antrag festzustellen, daß der Beklagte auf Grund des Beschlusses vom 2. September 1952 aus der Gesellschaft ausgeschlossen ist. Dabei haben sie sich als Grundlage für ihren Ausschließungsbeschluß auf elf Vorfälle gestützt, bei denen der Beklagte nach ihrer Ansicht durch gesellschaftswidrige Eigenmächtigkeiten sowie durch tätliche und beleidigende Übergriffe gegenüber den anderen Gesellschaftern seine Pflichten als Gesellschafter grob verletzt habe.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Während der Berufungsinstanz haben die Witwe S. und ihr Sohn Josef sich mit dem Beklagten ausgesöhnt und ihrerseits mit Zustimmung des Beklagten ihre Foststellungsklage zurückgenommen. Sie haben darüber hinaus gemeinsam gegenüber dem Kläger das Gesellschaftsverhältnis nach Maßgabe einer dahingehenden Bestimmung des Gesellschaftsvertrages zum 31. Dezember 1955 gekündigt. Der Kläger hat daraufhin in der Berufungsinstanz seine Feststellungsklage gegen den Beklagten allein weitergeführt. Das Berufungsgericht hat der Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil stattgegeben und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe:

5

I.

Das Berufungsgericht befaßt sich zunächst mit der Zulässigkeit der Feststellungsklage (Rechtsschutzinteresse), der Sachlegitimation des Klägers, nachdem die beiden anderen Gesellschafter die Feststellungsklage zurückgenommen haben, des weiteren mit der Frage, welchen Einfluß die Auflösung der Gesellschaft zum 31. Dezember 1955 auf die Feststellungsklage hat, und endlich damit, ob angesichts der Regelung des §140 HGB für den Ausschluß des Beklagten durch Gesellschafterbeschluß und für eine entsprechende Feststellungsklage überhaupt Raum ist. Alle diese Frägen beantwortet das Berufungsgericht im Sinne des Klägers. Die in der Revisionsinstanz gebotene Nachprüfung dieser sachlichrechtlichen Fragen erweist, daß dem Berufungsgericht in dieser Einsicht zuzustimmen ist.

6

1.)

Bei einer offenen Handelsgesellschaft geht die gesetzliche Regelung in Abweichung zu den entsprechenden Vorschriften für das Recht der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft dahin, daß die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund, der Ausschluß eines Gesellschafters sowie die Übernahme des Unternehmens bei einer zweigliedrigen. Gesellschaft durch einen der beiden Gesellschafter grundsätzlich durch rechtsgestaltendes Urteil herbeigeführt werden muß (§§133, 140, 142 HGB). Dieser gesetzlichen Regelung liegt der Gesichtspunkt zugrunde, daß es im allgemeinen im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geboten ist, über den meist sehr zweifelhaften Tatbestand des Auflösungs- oder Ausschlußgrundes durch eine gerichtliche Entscheidung zwischen den Gesellschaftern eindeutige Rechtsverhältnisse zu schaffen und bei der weittragenden wirtschaftlichen Bedeutung dieser Fragen die Auflösung der Gesellschaft oder die Ausschließung eines Gesellachafters erst mit dem Zeitpunkt des Urteilsausspruchs eintreten zu lassen (vgl. BGHZ 3, 289 [BGH 24.10.1951 - II ZR 18/51]/90). Dieser entscheidende Gesichtspunkt für die Regelung der §§133, 140, 142 HGB schließt es nicht aus, daß die Gesellschafter durch entsprechende gesellschaftsvertragliche Bestimmungen, wie sie hier in §16 des Gesellschaftsvertrages getroffen worden sind, in dieser Hinsicht eine abweichende Regelung treffen, da den Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft für die Ausgestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen grundsätzlich Vertragsfreiheit eingeräumt ist und da sie hierbei nur die allgemeinen Schranken einer jeden Vertragsfreiheit (vgl. etwa §§134, 138 HGB) einzuhalten haben. Einer gesellschaftsvertraglichen Regelung, nach der der Ausschluß eines Gesellschafters nicht durch ein rechtsgestaltendes Ausschließungsurteil, sondern durch einen entsprechenden Beschluß der Gesellschafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen soll, stehen keine allgemeinen rechtlichen Erwägungen zwingender Art entgegen, insbesondere lassen sich gegen eine solche Regelung keine zwingenden Erwägungen unter dem Gesichtspunkt einer notwendigen Berücksichtigung schutzwerter Belange einzelner Gesellschafter herleiten, weil eine entsprechende gerichtliche Nachprüfung über die Berechtigung eines so gefaßten Ausschließungsbeschlusses auch bei dieser Regelung nicht ausgeschlossen ist. Wenn es die Gesellschafter in ihrer Gesellschaft für richtig halten, den Ausschluß eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluß auszusprechen, und insofern also die allgemeinen Erwägungen für die gesetzliche Regelung in §140 HGB für die Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen nicht übernehmen wollen so stehen einer Berücksichtigung dieses Parteiwillens keine durchschlagenden Gründe entgegen (RG ZAkDR 1938, 818; DR 1943, 809). Das bedeutet, daß beim Vorliegen der entsprechenden tatsächlichen Voraussetzungen (Vorliegen eines Ausschließungsgrundes) die Wirksamkeit eines Ausschließungsbeschlusses nicht in Zweifel gezogen werden kann, und daß demgemäß dann für eine rechtsgestaltende Ausschließung gemäß §140 HGB kein Raum ist, vielmehr die Erhebung der Feststellungsklage der zutreffende Rechtsbehelf für die gerichtliche Nachprüfung der Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses ist.

7

2.)

Im Unterschied zu der Regelung des §140 HGB ist es bei der hier in Betracht kommenden Feststellungsklage nicht geboten, daß an einem solchen Rechtsstreit grundsätzlich alle Gesellschafter beteiligt sind. Für die Ausschließungsklage des §140 HGB ist eine Beteiligung aller Gesellschafter an dem Rechtsstreit geboten, weil diese. Klage auf den Ausspruch eines rechtsgestaltenden Urteils gerichtet ist und diese Rechtsgestaltung nur mit Wirkung gegenüber allen Gesellschaftern vorgenommen werden kann. Bei der Feststellungsklage nach einem vorausgegangenen Ausschließungsbeschluß der Gesellschafter ist das anders. Eier besteht eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des §62 ZPO nicht, weil es sich insoweit nicht um ein rechtsgestaltendes, sondern um ein feststellendes Urteil handelt, das nicht zugleich auch in die Rechtsverhältnisse der übrigen Gesellschafter unmittelbar eingreift. Daraus folgt, daß der Umstand, daß die Witwe S. und ihr Sohn Josef im Berufungsverfahren durch Zurücknahme der Klage aus dem Rechtsstreit ausgeschieden sind, der Feststellungsklage des Klägers nicht entgegensteht.

8

3.)

Das Berufungsgericht hat auch mit Recht das rechtliche Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung bejaht. Denn mit Rücksicht darauf, daß der Ausschließungsbeschluß im Fall seiner rechtlichen Wirksamkeit das sofortige Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft zur Folge hatte, ist eine gerichtliche Klärung dieser Frage für die Berechnung des Abfindungsguthabens des Beklagten von unmittelbarer Bedeutung. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß die Gesellschaft inzwischen durch Kündigung mit Wirkung zum 31. Dezember 1955 aufgelöst worden ist. Denn nur mit der vom Kläger begehrten Feststellung kann dieser gegenüber dem Beklagten Klarheit darüber gewinnen, welcher Zeitpunkt für die Berechnung des Abfindungs- oder Auseinandersetzungsanspruchs des Beklagten, nämlich der Zeitpunkt des Ausschließungsbeschlusses oder der Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft (bzw. der Auseinandersetzung), maßgeblich ist.

9

II.

In seinen weiteren Ausführungen wendet sich das Berufungsgericht dem eigentlichen Streitpunkt zwischen den Parteien zu, nämlich der Frage, ob in der Person des Beklagten ein wichtiger Grund für seine Ausschließung aus der Gesellschaft vorgelegen hat. Dabei legt das Berufungsgericht dar, daß es sich mit den Vorfällen nicht mehr zu beschäftigen habe, die schon das Landgericht nicht als einen ausreichenden wichtigen Grund für den Ausschluß an angesehen hat. Sodann befaßt sich das Berufungsgericht mit den weiteren Vorfällen, in denen das Landgericht einen wichtigen Grund für den Ausschluß des Beklagten erblickt hat. Hierbei kommt das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung dieser Vorfälle zu dem abschließenden Ergebnis, daß auch sie - unter besonderer Berücksichtigung der persönlichen und sonstigen Verhältnisse der Gesellschafter - für die Ausschließung des Beklagten keine ausreichende Rechtfertigung abgeben. Diese Ausführungen greift die Revision an.

10

1.)

Zunächst bemängelt die Revision, daß sich das Berufungsgericht nicht in eigener tatrichterlicher Würdigung mit den Vorfällen befaßt hat, in denen das Landgericht keinen wichtigen Grund für die Ausschließung des Beklagten erblickt hat. Dabei hebt die Revision hervor, daß es die Aufgabe des Berufungsgerichts gewesen sei, in umfassender Würdigung alle Gründe zu prüfen, die seinerzeit für die Ausschließung des Beklagten maßgeblich gewesen seien.

11

Bei diesem Angriff ist der Revision ohne weiteres zuzugeben, daß das Berufungsgericht nicht der Pflicht enthoben war, alle vom Kläger angeführten Gründe für die Ausschließung des Beklagten auf ihre sachliche Berechtigung einer, eigenen Prüfung zu unterziehen. Der Umstand, daß des Landgericht in seinen der Klage stattgebenden Urteil eine Reihe dieser Gründe nicht als ausreichende Grundlage für die Ausschließung des Beklagten angesehen hatte, ist dabei ohne Bedeutung. Insbesondere kann diese Pflicht des Berufungsgerichts nicht mit der Erwägung verneint werden, daß darin eine unzulässige Schlechterstellung des Beklagten und Berufungsklägers zu erblicken wäre, wenn nunmehr das Berufungsgericht einen oder einige der vom Landgericht nicht als durchgreifend erachteten Gründe seinerseits für berechtigt halten würde. Eine unzulässige Schlechterstellung des Beklagten liegt darin nicht, da es für die Frage nach einer verbotenen Schlechterstellung des Rechtsmittelklägers lediglich auf den Urteilstenor, nicht aber auf die Entscheidungsgründe ankommt. Demzufolge steht dem Verbot einer Schlechterstellung des Rechtsmittelklägers nicht eine Entscheidung des Berufungsgerichts entgegen, durch die das angegriffene Urteil bestätigt wirft, die aber als Begründung hierfür auf Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art zurückgreift, die von dem angefochtenen Urteil nicht als durchgreifend erachtet worden waren.

12

Aus diesen Gründen müßte der Angriff der Revision für begründet erachtet werden, wenn das Berufungsgericht etwa mit Rücksicht auf das Verbot einer Schlechterstellung des Berufungsklägers oder aus einen sonstigen - und zwar fehlsamen - rechtlichen Grund von einer eigenen Prüfung der vom Landgericht nicht als begründet angesehenen Ausschließungsgründe abgesehen haben würde. Das läßt sich aber aus den angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Berücksichtigt man nämlich, daß die hier dargelegten Grundsätze über die Tragweite des Verbots einer Schlechterstellung des Rechtsmittelklägers nicht nur in Rechtsprechung und Schrifttum völlig unbestritten sind, sondern daß sie darüber hinaus einem jeden Berufungsgericht erfahrungsgemäß völlig geläufig sind, dann kann mangels irgendeines besonderen Anhaltspunkts aus den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht entnommen werden, daß dieses der entscheidende Grund für die Stellungnahme des Berufungsgerichts gewesen sei. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung liegt vielmehr die Annahme nahe, daß das Berufungsgericht mit seinen angegriffenen Ausführungen sagen wollte und nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen auch gesagt hat, daß es die schon vom Landgericht nicht für ausreichend erachteten Ausschließungsgründe nicht noch einmal mit eigenen Worten einer neuen Beurteilung zu unterziehen brauche, sondern daß es sich insoweit die Beurteilung des Landgerichts zu eigen machen könne, da in der Berufungsinstanz zu diesen Gründen keine neuen Angaben tatsächlicher Art gemacht worden sind. Bei einer solchen Auslegung der angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts läßt sich gegen sie der Einwand der Revision nicht erheben, weil dann das Berufungsurteil durch die Bezugnahme auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung insoweit eine ausreichende, wenn auch knappe Begründung enthält.

13

2.)

Die weiteren Angriffe der Revision richten sich gegen die abschließende Bewertung der Ausschließungsgründe durch das Berufungsgericht, wobei die Revision im einzelnen noch einmal auch auf die Gründe zurückkommt, die bereits das Landgericht nicht für durchgreifend gehalten hat. Diese Angriffe der Revision bewegen sich auf tatsächlichem Gebiet und richten sich gegen die dem Berufungsgericht obliegende tatrichterliche Würdigung der hier in Betracht kommenden Verhältnisse. Im einzelnen ist zu diesen Angriffen noch folgendes zu sagen:

14

a)

Was den Vorwurf anlangt, der Beklagte habe in einem Fall die Entnahme von Holz aus dem Sägewerk für den Mühlenbau vereitelt, so berücksichtigt die Revision hierbei nicht die besonderen Einzelheiten dieses Vorfalls, wie sie vom Landgericht auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt worden sind und die gerade für die Beurteilung des Landgerichts, daß darin kein wichtiger Grund für die Ausschließung des Beklagten zu erblicken sei, maßgeblich waren. In gleicher Weise gehen die Ausführungen der Revision zu dem Vorwurf, der Beklagte habe unbefugt Holz aus dem Sägewerk für den Bau seines Wohnhauses entnommen, an den besonderen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zu diesen Punkt vorbei. Die Revision versucht, diesen Vorfall aus den besonderen Verhältnissen der Parteien zu lösen und berücksichtigt dabei insbesondere nicht die Aussage der Schwiegermutter der Parteien, die diese Entnahme für selbstverständlich gehalten hat. Außerdem beachtet die Revision dabei nicht die unstreitige Tatsache, daß auch der Kläger für den Bau seines Wohnhauses vorher unentgeltlich das notwendige Bauholz erhalten hatte. Mit einer solchen Argumentation läßt sich die tatrichterliche Würdigung dieses Vorfalls nicht erschüttern.

15

b)

Was das Vorhalten des Beklagten gegenüber dem Leiter der Sparkasse anlangt, so geht auch hier die Revision einfach an der Aussage des Sparkassenleiters und der sich darauf stützenden Feststellung des Landgerichts vorbei, daß das Verhalten des Beklagten und seine Stellungnahme ohne Einfluß auf den von der Sparkasse eingeräumten Kredit gewesen sind. Außerdem berücksichtigt die Revision auch nicht die weitere Feststellung, daß sich der Beklagte bei seinem Vorgehen von der Sorge vor einem übermäßigen Kredit leiten ließ und daß diese Sorge des Beklagten auch nicht unbegründet gewesen ist. Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen ist die Beurteilung des Landgerichts rechtlich vertretbar, ja naheliegend, und es entfällt damit zugleich all das, was die Revision ohne Berücksichtigung dieser Feststellungen aus diesem Vorfall entnehmen zu können glaubt.

16

c)

Bei dem gegen den Beklagten erhobenen Vorwurf wegen der Veräußerung von Rundholz an den väterlichen Betrieb des Beklagten geht die Revision ohne nähere Erläuterung einfach von der einseitigen Parteibehauptung des Klägers aus und berücksichtigt in keiner Weise, daß diese Behauptung in ihrem entscheidenden Kern durch die Beweisaufnahme gerade nicht bestätigt worden ist, sondern daß sich danach der Vorfall völlig anders abgespielt hat. Auf einem solchen Wege kann die Revision einen begründeten Angriff gegen die hierbei in Betracht könnenden Ausführungen des Landgerichts nicht führen. - Ähnliches gilt für den Vorfall, bei dem der Beklagte den Lastkraftwagen nebst Anhänger nicht für einen Mehltransport der Mühle zur Verfügung stellen wollte. Hierbei wendet sich die Revision gegen die entscheidende, übrigens durch mehrere Zeugenaussagen gestützte Feststellung des Landgerichts, der Beklagte habe den Lastkraftwagen zu diesen Zeitpunkt für einen dringenden Holztransport für das Sägewerk benötigt, und zwar mit dem Einweis, daß der Beklagte den Mehltransport dadurch verhindert habe, daß er einige Radmuttern des Anhängers entfernte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Hinweis der Revision die Feststellung des Landgerichts ausschließen sollte, daß der Beklagte den Lastkraftwagen an dem im Frage kommenden Tag selbst dringend benötigte und ihn deshalb nicht für die Mühle freigeben wollte.

17

d)

Auch bei der tätlichen Auseinandersetzung, die zwischen dem Beklagten und Josef S. im Sommer 1952 stattgefunden hat, läßt die Revision bei ihren Ausführungen einfach die für das Landgericht entscheidenden Gesichtspunkte seiner Beurteilung außer acht. Damit kann die Revision die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts nicht erschüttern.

18

e)

Ferner verkennt die Revision bei ihren Angriffen gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen diese im Gegensatz zum Landgericht gewisse Eigenmächtigkeiten des Beklagten nicht als einen wichtigen Grund für seine Ausschließung gewertet hat, die ihr insoweit gezogenen Grenzen. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei dieser Beurteilung einen durchgreifenden Rechtsfehler begangen hat. Es hat vielmehr in völlig zutreffender Weise das insoweit in Betracht kommende Verhalten des Beklagten im Zusammenhang seit den sonstigen persönlichen und geschäftlichen Verhältnissen der Gesellschafter gewürdigt und gerade aus der Berücksichtigung dieses Zusammenhangs die entscheidenden Schlußfolgerungen gezogen. Daß dabei das Berufungsgericht das Verhalten des Beklagten zwar als gesellschaftswidrig gekennzeichnet, nicht aber als ausreichende Grundlage für seine Ausschließung gewertet hat, ist rechtlich ebenfalls haltbar.

19

f)

Schließlich vermißt die Revision noch eine Stellungnahme des Berufungsgerichts zu zwei Vorfällen, die sich im Jahre 1953 abgespielt haben sollen und in denen der Kläger ebenfalls einen wichtigen Grund für die Ausschließung des Beklagten erblickt. Zu diesen Vorfällen brauchte das Berufungsgericht jedoch nicht noch besonders Stellung zu nehmen, da diese Vorfälle als Grundlage für den im Jahre 1952 gefaßten Ausschließungsbeschluß von vornherein nicht in Betracht kommen können und weil sie auch nicht zur Begründung eines neuen Ausschließungsbeschlusses herangezogen worden sind.

20

Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen ist.

Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Nörr Dr. Haager Dr. Reinicke