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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1957, Az.: I ZR 8/56
„Heilmittelvertrieb“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.1957
Aktenzeichen
I ZR 8/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14769
Entscheidungsname
Heilmittelvertrieb
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 25.11.1955
LG Koblenz

Prozessführer

der Firma Ernst M. jr., Kommanditgesellschaft, Großhandlung in pharm. Erzeugnissen, S. über K.,

Prozessgegner

die I. e.V., vertreten durch ihren Vorstand, K., H.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Frage der Konkretisierung wettbeworbsrechtlicher Unterlassungsgebote, insbesondere in Fällen, in denen gleichzeitig eine Strafrechtsnorm verletzt ist. Hier: Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz.

  2. 2.

    Dragées fallen jedenfalls dann unter Ziffer 9 des dem §1 AMVO beigegebenen Verzeichnisses A, wenn sie aus überzuckerten Pillen bestehen.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. h. c. Wilde, Dr. Bock, Dr. Nastelski, Dr. Christoph und Dr. Spreng

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 25. November 1955 unter Zurückweisung der Revision im übrigen

    1. a)

      im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte in Ziffer 2 verurteilt worden ist, für ihre Arzneimittel oder für Arzneimittel anderer Hersteller und Großhändler durch Hausbesuch bei Laien in der Weise zu werben, daß sie diesen die von Ernst M. jr. verfaßte Broschüre "Praktischer Wegweiser für gesunde und kranke Tage" zur Lektüre zur Verfügung stellt;;

      insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen;

    2. b)

      in Ziffer 1 (Verurteilung zur Unterlassung der Ausübung der Heilkunde im Umherziehen) abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Klagantrages, wie folgt, neu gefaßt:

      1. 1.

        beim Aufsuchen von Bestellungen auf die von ihr vertriebenen Mittel bei den besuchten Personen Krankheiten, Leiden oder Körperschaden - sei es durch ihre Inhaber oder durch Beauftragte - festzustellen oder Mittel zur Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschaden zu empfehlen, es sei denn, daß es sich lediglich um auf allgemein bekanntes Wissen beschränkte Empfehlungen handelt.

  2. II.

    Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht überlassen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte stellt pharm. Artikel her und vertreibt diese im Groß- und Kleinhandel. Ihr Sortiment umfaßt insbesondere Tees, Spesialtees, Säfte, Tropfen, Heilöle und Knoblauchpräparate in Dragées und Kapseln. Zum Zwecke des Vertriebes an Endverbraucher bedient sich die Beklagte selbständiger Handelsvertreter (Handlungsagenten). Die Absatzmethode ist in diesem Falle regelmäißig folgendes Die Vertreter lassen durch dritte Personen in den Orten, die sie bearbeiten wollen, zunächst eine von Ernst M. jun. verfaßte Broschüre verteilen, die den Titel "Der praktische Wegweiser für gesunde und kranke Tage" trägt. Die Broschüre enthält eingehende Ausführungen über Heilkräuter und die Anwendung von Kräutersäften und Kräutertees bei den verschiedensten Krankheiten. Am Schlusse der Broschüre werden einige Mittel als Universalheilmittel angepriesen, wie Johannisol und Misteltropfen. Abschließend sind in kurzen Sätzen besondere Krankheiten wie Rheuma, Nervenkrankheiten, Störungen der Wechseljahre sowie Leber- und Gallenbeschwerden und die dagegen besonders zu empfehlenden Säfte, Spezialtees, Tropfen und Öle nochmals gesondert erwähnt.

2

Der Broschüre wird bei der Verteilung eine "Empfangsliste" beigefügt, die den Vermerk trägt "Der praktische Wegweiser für gesunde und kranke Tage wurde mir zur Durchsicht überreicht. Ich bitte um unverbindlichen Besuch". Im übrigen enthält diese Liste Spalten für die Anschriften der beteiligten Personen und deren Unterschrift. Nach einigen Tagen wird die Liste von dem Verteiler der Broschüre wieder abgeholt und es erscheint dann über kurz oder lang der Vertreter der Beklagten bei denjenigen, die durch Unterschrift in der Liste um einen Besuch gebeten haben.

3

Die Klägerin (I. e.V.) behauptet, die Vertreter der Beklagten übten bei ihren Besuchen Heilkunde aus. Sie würden sich von den Besuchten deren Beschwerden und Krankheiten schildern lassen oder auch von sich aus das Vorliegen einer bestimmten Krankheit behaupten und ohne Zutun der Besuchten Kräutersäfte und sonstige Heilmittel, insbesondere auch langfristige Kuren zusammenstellen und auf diese Weise die Bestellung bewirken. In diesem Verhalten sei ein Verstoß gegen das in §3 des Heilpraktikergesetzes (HPrG) vom 17. Februar 1939 (RGBl I, 251 ff) ausgesprochene Verbot der Ausübung der Heilkunde im Umherziehen zu erblicken. Die Beklagte rechne auch selbst mit derartigen Verstößen, wie der auf den Bestellzetteln vor der Unterschrift des Bestellers aufgedruckte Vermerk "Ich bestätige zugleich, daß Auftragnehmer mich nach vorheriger Aufforderung besucht und keinerlei Heilkunde ausgeübt hat" zeige. Die von den Vertretern der Beklagten verbotswidrig ausgeübte Heilkunde greife, so meint die Klägerin weiter, in den geschäftlichen Verkehr der Ärzte und approbierten Heilpraktiker ein, sie stelle eine diese Kreise schädigende, zu Wettbewerbszwecken im Geschäftsverkehr vorgenommene und zugleich sittenwidrige Handlungsweise im Sinne des §1 UWG dar. Im übrigen verstoße die Beklagte auch gegen §3 UWG, weil sie unwahre Angaben über den Heilwert ihrer Arzneimittel mache.

4

Die Klägerin hat beantragt, zu erkennen:

  1. 1.

    Die Beklagte hat es bei Meidung der zulässigen Geld- und Haftstrafen zu unterlassen, Heilkunde im Umherziehen durch ihren Inhaber, ihre Reisenden, Vertreter und Angestellten auszuüben oder für ihre Arzneimittel oder für Arzneimittel anderer Hersteller und Großhändler durch Hausbesuche bei Laien zu werben,

  2. 2.

    die Klägerin ist berechtigt, den erkennenden Teil des Urteils auf Kosten der Beklagten zweimal in Fachzeitschriften und zweimal in Tageszeitungen von Süd-Württemberg/Hohenzollern, sowie Schleswig-Holstein im Format von 15 × 30 cm zu veröffentlichen.

5

Die Beklagte hat ihren Klagabweisungsantrag im wesentlichen, wie folgt, begründet:

6

Die Klägerin sei zur Geltendmachung der behaupteten Ansprüche nicht befugt. Insbesondere könne die Klägerin nicht aus Prozeßstandschaft klagen. Der klagende Verein umfasse nur eine geringe Zahl von Ärzten und Apothekern. Wenn die Klägerin aus deren Person den Unterlassungsanspruch herleiten wolle, müsse sie dartun, daß ihre, der Beklagten, angebliche rechtswidrige Handlungsweise zu einer Schädigung des einen oder anderen Mitgliedes der Klägerin geführt habe oder insoweit eine wirklich ernst zu nehmende Gefahr vorliege. Das könne die Klägerin aber nicht. Auch sachlich seien die Klageansprüche, so meint die Beklagte weiter, nicht begründet. Die von ihr vertriebenen Mittel stellten keine Heilmittel dar, sondern lediglich volkstümliche Hausmittel mit vorbeugender und aufbauender Wirkung. Es könnten alle die Vorschriften auf den Vertrieb ihrer Produkte keine Anwendung finden, die auf Arznei- und Heilmittel abgestellt seien. Daß ihre Beauftragten Heilkunde ausgeübt hätten, treffe nicht zu. Ihre Mitarbeiter im Außendienst seien ausdrücklich angewiesen, keine Heilkunde zu betreiben, andernfalls sie entlassen würden. Wenn im Einzelfall einer ihrer Beauftragten dennoch heilkundliche Tätigkeit ausgeübt haben sollte, so sei dies gegen ihr Wissen und Wollen geschehen. Soweit die Klägerin ihre Ansprüche auf das Heilpraktikergesetz stützt, macht die Beklagte geltend, daß dieses Gesetz dem Grundgesetz widerspreche. Es beenge in unzulässiger Weise die in den Artikeln 2 und 12 GrundG gerantierte Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung der Einzelperson in Handel und Gewerbe.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

8

Im Rahmen der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat die Klägerin unter gleichzeitiger Erweiterung ihres Klageantrags beantragt:

9

Das angefochtene Urteil abzuändern, nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen und ferner die Beklagte zu verurteilen, den Verkauf von Pillen oder Dragées zur Linderung und Beseitigung von Krankheiten an Endverbraucher zu unterlassen und auch insoweit die Veröffentlichungsbefugnis auszusprechen.

10

Zur Begründung ihrer Klageerweiterung hat die Klägerin vorgetragen, auf Grund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, daß die Beklagte die Heilmittel auch in Pillen- und Dragéeform vertreibe. Diese Formen seien aber gemäß §1 Verzeichnis A Ziff. 9 der Verordnung betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln (AMVO) vom 22. Oktober 1901 (RGBl I, 380) dem Vertrieb durch Apotheken vorbehalten, sofern es sich um die Abgabe des Präparates als Heilmittel handele.

11

Die Beklagte hat zur Klageerweiterung vorgetragen, der Begriff der Dragée werde unter Ziff. 9 des Verzeichnisses A des §1 AMVO nicht erwähnt. Dragées könnten daher nicht zu den apothekenpflichtigen Arzneiformen gerechnet werden.

12

Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des Urteils des Landgerichts, wie folgt, erkannt:

"Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, folgende Handlungen bei Vermeidung der zulässigen Geld- oder Haftstrafen für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen:

  1. 1.

    Heilkunde im Umherziehen durch ihren Inhaber, ihre Reisenden und Vertreter auszuüben,

  2. 2.

    für ihre Arzneimittel oder für Arzneimittel anderer Hersteller und Großhändler durch Hausbesuch bei Laien in der Weise zu werben, daß sie diesen die von Ernst M. jun. verfaßte Broschüre "Praktischer Wegweiser für gesunde und kranke Tage" zur Lektüre zur Verfügung stellt,

  3. 3.

    Pillen und Dragées zur Minderung und Beseitigung von Krankheiten im Kleinhandel zu verkaufen.

Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen, den erkennenden Teil dieses Urteils einschließlich der Bezeichnung der Parteien auf Kosten der Beklagten zweimal in je einer pharmazeutischen Zeitschrift und zweimal in je zwei Tageszeitungen von Süd-Württemberg-Hohenzollern und Schleswig-Holstein im Format von 12 × 20 cm zu veröffentliche. Diese Befugnis erlischt, wenn die Klägerin nicht spätestens zwei Monate nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils von ihr Gebrauch macht. Von der Befugnis der Urteilsveröffentlichung ist Ziff. 3 der Entscheidung ausgeschlossen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu drei Vierteln der Beklagten und zu einem Viertel der Klägerin auferlegt."

13

Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Klagabweisung.

14

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Sie hat außerdem Anschlußrevision eingelegt mit dem Ziele, den der Beklagten in Ziffer 3 des Berufungsurteils untersagten Verkauf von Pillen und Dragées auf den Verkauf an Drogerien und Reformhäuser im Großhandel auszudehnen, sofern diese Abnehmer nicht verpflichtet werden, den Weiterverkauf an Verbraucher zum Zwecke der Beseitigung oder Linderung von Krankheiten zu unterlassen. Im Laufe der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Anschlußrevision zurückgenommen. Die Beklagte hat beantragt, die Kosten der Anschlußrevision der Klägerin aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe:

15

I.

Die Revision wendet sich zunächst gegen die Bejahung der Sachbefugnis der Klägerin durch das Berufungsgericht. Sie meint, die Klagebefugnis sei weder gemäß §13 UWG noch aus dem Gesichtspunkt der sogenannten gewillkürten Prozeßstandschaft gegeben.

16

Soweit die Klägerin ihre Unterlassungsansprüche auf die §§1, 3 UWG stützt, hat das Berufungsgericht die Klageberechtigung der Klägerin mit Recht auf Grund des §13 Abs. 1 UWG bejaht. Diese Gesetzesbestimmung hat zur Voraussetzung, daß der den Unterlassungsanspruch erhebende Verband satzungsgemäß gewerbliche Interessen fördert und daß er als solcher in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen kann. Beide Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Klägerin ist ein eingetragener Verein und demgemäß partei- und prozeßfähig. Nach §2 der Satzung der Klägerin ist Zweck des Vereins, "den gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßenden Handel mit Arzneien, die damit verbundene Heilkunde im Umherziehen und Verstöße gegen die Werbungsvorschriften auf dem Gebiete des Heilwesens zu verhindern."

17

Mit der Klage verfolgt die Klägerin sonach satzungsmäßige Aufgaben. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage (vgl. RG MuW 1935, 356 [357]) gegeben. Daß der Klägerin nur eine verhältnismäßig geringe Zahl von Heilkundigen und Apothekern angehört und daher nach Meinung der Revision eine Schädigung oder Beeinträchtigung der Mitglieder der Klägerin unwahrscheinlich ist, spielt im Rahmen des §13 Abs. 1 UWG keine Rolle. Nach der zutreffenden Auffassung des Reichsgerichts brauchen die Mitglieder des Verbandes durch den Wettbewerb der beklagten Partei selbst überhaupt nicht betroffen zu sein (vgl. u.a. RGZ 120, 47 [49]; RGZ 128, 350 [342]; RGSt 45, 355 [360]; RG MuW XXIV, 232; RG MuW 1935, 356 [357]).

18

Ob auch die Ansicht des Berufungsgerichtes zutrifft, die Klägerin sei auf Grund ihrer Satzung aus dem Gesichtspunkt der sogenannten gewillkürten Prozeßstandschaft zur Geltendmachung der Unterlassungsansprüche auch insoweit berechtigt, als diese auf die §§823, 1004 BGB gestützt sind, oder ob gegen diese Auffassung deshalb Bedenken bestehen, weil nicht festgestellt ist, daß ein Mitglied der Klägerin durch künftige Handlungen der Beklagten beeinträchtigt werden könnte, kann auf sich beruhen. Da die Klägerin, wie später ausgeführt wird, mit dem Verkauf von Pillen und Dragées als Heilmittel auch gegen §1 UWG verstoßen hat, rechtfertigt sich die Sachbefugnis der Klägerin für sämtliche Klagansprüche aus §13 Abs. 1 UWG.

19

II.

Bei der Prüfung des Antrags der Klägerin, der Beklagten zu verbieten, Heilkunde im Umherziehen durch ihre Inhaber, ihre Reisenden, Vertreter und Angestellten auszuüben, ist das Berufungsgericht von §3 des Heilpraktikergesetzes (HPrG) ausgegangen und hat zunächst untersucht, ob diese Bestimmung, die in Verbindung mit §1 HPrG das Verbot der Ausübung der Heilkunde im Umherziehen beim Menschen ausspricht, soweit sie nicht von approbierten Ärzten ausgeübt wird, gegen des Grundgesetz verstößt. Das Berufungsgericht hat diese Frage mit Recht verneint.

20

Ebensowenig wie gegen die Verfassungsmäßigkeit der §§1 und 5 des Heilpraktikergesetzes Bedenken zu erheben sind (BGH Lind-Möhr Nr. 2 zum Heilpraktikergesetz, BGH Goltd Arch 53, 25; vgl. auch BGHSt 7, 129[BGH 16.12.1954 - 3 StR 384/54] und BayObLGSt 52, 195), kann die Weitergeltung des §3 dieses Gesetzes bezweifelt werden. Mit Recht vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, daß der Inhalt des §3 nicht in Widerspruch zu Art. 12 GrundG steht, weil die Berufs ausübung in dieser Bestimmung des Grundgesetzes der gesetzlichen Regelung vorbehalten ist und es nur eine besondere Form der Ausübung eines Berufes darstellt, ob er an einem festen Wohnsitz oder im Umherziehen ausgeübt wird. Der Wesensgehalt des Grundrechtes des Art. 12 Abs. 1 GrundG (vgl. hierzu die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 22, 167 [176]), soweit es die freie Berufswahl und die Gewerbefreiheit verkündet, wird jedenfalls durch das im Interesse der Volksgesundheit erlassene, lange vor dem Heilpraktikergesetzübrigens schon in §56 a Abs. 1 Ziff. 1 der Gewerbeordnung ausgesprochene Verbot der Ausübung der Heilkunde im Umherziehen nicht angetastet. §3 HPrG verstoßt daher nicht gegen Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 2 GrundG.

21

Das Berufungsgericht stellt fest, daß Vertreter der Beklagten bei verschiedenen Kunden die Heilkunde ausgeübt und damit gegen §3 HPrG verstoßen haben. Es versteht dabei unter Heilkunde die berufsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten bei Menschen und Tieren, die nach allgemeiner Auffassung besondere ärztliche Fachkenntnisse voraussetzt. Es sei zwar, so meint das Berufungsgericht zunächst allgemein, theoretisch möglich, daß bei dem Aufsuchen von Bestellungen auf Heilmittel sich der Beauftragte darauf beschränke, solche Bestellungen entgegenzunehmen und der Besteller sich bei dem Erscheinen des Vertreters auf die Abgabe der Bestellung beschränke. In derartigen Fällen könne von Ausübung der Heilkunde noch nicht die Rede sein. Es wäre indessen lebensfremd, wenn man die erwähnten Möglichkeiten als den regelmäßigen und tatsächlichen Ablauf der Vorgänge bei einer Bestellung betrachten wolle. Es sei vielmehr nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß mit dem Werben um Bestellungen für Heilmittel die Ausübung der Heilkunde so regelmäßig verbunden sei, daß freie Bestellungen kaum in Frage kämen. Im einzelnen halt das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme folgende Vorgänge für erwiesen:

22

Im Falle der Kundin Jensen sei der Vertreter der Beklagten unaufgefordert gekommen, habe sich die Beschwerden dieser Frau (Kopf- und Rückenschmerzen) mitteilen lassen und habe dann, ohne die Frau zu fragen, Heilmittel aufgeschrieben und als solche mit der Bemerkung empfohlen, diese Mittel würden helfen. Der Vertreter V. sei zu einer Frau M. unaufgefordert gekommen und habe dieser in eingehender Besprechung erklärt, sie neige zu Krebserkrankung, dagegen sei eine Kräuterkur zu empfehlen. V. habe daraufhin die Kurmittel zusammengestellt und der Kundin Verhaltungsmaßregeln für die Anwendung der Tees gegeben. Der gleiche Vertreter habe bei einem Besuche bei einer Frau R. dieser kurzerhand erklärt, sie habe, wie er ihr an den Augen abgesehen habe, Bläschen an der Gebärmutter, die Krebskeime in sich trügen, sie müsse schnellstens etwas dagegen tun. Daraufhin habe Frau R. eine Kur bestellt. V. habe ihr Tees und Lösungen zur Vornahme von Spülungen aufgeschrieben. Ein anderer Vertreter sei unaufgefordert zu einer Frau K. gekommen, habe sie nach ihren Krankheiten gefragt und auf ihre Erklärung, daß sie an Asthma leide, ihr die Tees Nr. 1, 2 und 3 empfohlen. Ähnlich habe es sich im Falle einer Frau P., die erklärt habe, sie sei rheumakrank und im Falle der Frau G., die sich als herz- und nervenleidend bezeichnet habe, zugetragen. Auch in diesen Fällen hätten die Vertreter auf diese Mitteilungen den Kundinnen eine bestimmte Kräuterkur empfohlen.

23

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß diese zu verschiedenen Zeiten, an verschiedenen Orten und von verschiedenen Vertretern der Beklagten in die Wege geleiteten Vorgänge sämtlich mit der Erforschung und Feststellung von Krankheiten und mit der Empfehlung der für ihre Heilung geeigneten Mittel zu tun gehabt hätten. Eine derartige Tätigkeit sei Ausübung der Heilkunde. Bei den in Frage kommenden Leiden habe es sich nicht um geringfügige gesundheitliche Unstimmigkeiten, sondern um schwerwiegende Krankheiten gehandelt, wie Erkrankungen des Herzens und der Nerven, der Luftwege, um Krebsgeschwüre usw. Es entspreche der allgemeinen Auffassung, daß solche Erkrankungen nicht ohne ärztliche Kenntnisse behandelt werden könnten.

24

Demgegenüber macht die Revision geltend, es sei irrig, wenn das Berufungsgericht meine, die Lebenserfahrung spreche dafür, daß bei dem Aufsuchen von Bestellungen auf die Mittel der Beklagten die Heilkunde ausgeübt werde. Aus dem Umstand, daß in wenigen Einzelfällen Verstöße von Vertretern vorgekommen sein konnten, lasse sich nicht der allgemeine Schluß ziehen, daß ein Aufsuchen von Bestellungen ohne Ausübung der Heilkunde nicht möglich sei. Das Berufungsgericht führe selbst aus, daß bei landläufigen, ihrem Verwendungszweck nach bekannten Artikeln beim Aufsuchen der Bestellung eine Erörterung über den Verwendungszweck überflüssig sei. Das sei aber in der Regel bei Hausmitteln, wie sie die Beklagte vertreibe, der Fall. Die Beklagte habe vorgetragen, daß sie nur seit Jahrhunderten bekannte und bewährte Hausmittel vertreibe. Sie hätte sich, gemäß §139 ZPO befragt, hierfür auf das Zeugnis von Angestellten und das Gutachten eines Sachverständigen berufen. Unzulässige Ausübung der Heilkunde liege dort nicht vor, wo es sich um allgemein begehrte Mittel und um leichtere und häufigere Krankheitserscheinungen handele, denen mit üblichen und bekannten Mitteln beizukommen sei. Überdies, so meint die Revision weiter, verkenne das Berufungsgericht den Begriff der Ausübung der Heilkunde, wenn es beanstande, der Vertreter stelle "die dem individuellen Fall angepaßte Heilwirkung" des Gegenstandes besonders heraus. Der Asthmakranke z.B. wisse, daß er asthmakrank sei. Er wünsche infolgedessen auf Grund der von der Beklagten übersandten Broschüre den Vertreterbesuch und bestelle das für Asthma bezeichnete Mittel. Wenn der Vertreter in diesem Falle das Mittel lobe, handele es sich nicht um Ausübung der Heilkunde, sondern um eine übliche Anpreisung.

25

Diesen Ausführungen der Revision kann, jedenfalls im Ergebnis, nicht beigestimmt werden.

26

Unter Ausübung der Heilkunde ist nach der Begriffsbestimmung des §1 HPrG jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden zu verstehen. Diese Definition ist, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, aus der Rechtsprechung, die sich zu §56 a GewO gebildet hatte, übernommen worden. Nach dieser insbesondere vom preußischen Oberverwaltungsgericht ausgebildeten Rechtsprechung verstand man unter Ausübung der Heilkunde die berufsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten bei Menschen und Tieren, die nach allgemeiner Auffassung besondere ärztliche Fachkenntnisse voraussetzt (vgl. z.B. PrOVG Gewerbe-Archiv 29, 89 [91]; auch KG Gewerbe Archiv 16, 232 [233] sowie die weitere bei Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung, 11. Aufl. Anm. 3 zu §56 a und bei Marcetus, Arzneimittelrecht, 2. Aufl. S. 465 ff - im folgenden Marcetus genannt - angeführte Rechtsprechung). Die Einschränkung, daß es sich bei der Heilkundetätigkeit um ein Tun handeln muß, das nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse voraussetzt, enthält nun allerdings die Legaldefinition des §1 HPrG nicht. Dem Berufungsgericht ist jedoch darin beizustimmen, daß die übernehme dieser Einschränkung im Interesse einer brauchbaren, den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung tragenden Abgrenzung der Begriffsbestimmung des §1 HPrG angezeigt erscheint (ebenso Gillhausen, Das Berufsrecht der Heilpraktiker 1953 S. 60; BayObLGSt 1952, 195 [196]).

27

Heilkunde übt nach dieser Begriffsbestimmung sonach nicht nur aus, wer Krankheiten von Menschen und Tieren feststellt, also Diagnosen stellt, sondern auch derjenige, der berufsmäßig Ratschläge für die Behandlung von Leiden erteilt und Mittel zur Linderung oder Heilung empfiehlt, es sei denn, daß es sich lediglich um Ratschläge oder Empfehlungen handelt, die keine besonderen medizinischen Kenntnisse erfordern (PrOVG Gewerbe Archiv 28, 416 [419]), vielmehr lediglich auf allgemein bekanntem Wissen beruhen. Die Zuteilung von Ratschlägen und Empfehlungen, die als Ausübung der Heilkunde anzusehen sind, liegt allerdings beim Aufsuchen von Bestellungen auf Arzneimittel nahe. Die Gerichte - insbesondere das Preußische Oberverwaltungsgericht zu Anträgen auf Erteilung von Wandergewerbescheinen sowie die Strafsenate des Kammergerichts - haben, wie sich aus der umfangreichen Rechtsprechung zu den §§56 a Nr. 1 GewO, 1, 5 HPrG ergibt, seit langem die Auffassung vertreten, daß mit dem Aufsuchen von Bestellungen für Arzneimittel und ähnliche Mittel nach der Erfahrung des täglichen Lebens vielfach die Ausübung der Heilkunde verbunden zu werden pflegt (vgl. die bei Marcetus S 465 ff abgedruckte Rechtsprechung). Insbesondere liegt dies, wie die Rechtsprechung zutreffend angenommen hat, nahe bei Mitteln, die nach ihrer Bezeichnung und Wirkung der Bevölkerung nicht hinreichend bekannt sind, so daß im allgemeinen an einen Absatz nicht gedacht werden kann, ohne daß die hierfür zu gewinnenden Kunden nach Krankheitssymptomen befragt werden und ihnen die behauptete Art der Heilwirkung auseinandergesetzt wird (vgl. u.a. PrOVG Marcetus S 500, PrOVG Marcetus S 504). Die Rechtsprechung hat jedoch nicht verkannt und auch das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß das Aufsuchen von Bestellungen auf Arzneimittel und ähnliche Mittel nicht zwangsläufig zur Ausübung der Heilkunde führen muß. Insbesondere bei bekannten Hausmitteln einfachster Art kann sich, wie der Revision zuzugeben ist, die Tätigkeit des Vertreters auf die Nachfrage nach Bestellungen beschränken. Der Kunde kann sich in solchen Fällen ohne fremde Belehrung und ohne daß ihm erst auseinandergesetzt werden muß, zu welchem Zwecke das Mittel dient, schlüssig werden. Auch eine Empfehlung seitens des Vertreters wird bei solchen Mitteln einfachster Art, die in ihrer Wirkung und Anwendungsart bereits allgemein bekannt sind, in der Regel noch nicht als Ausübung der Heilkunde anzusehen sein, weil es zu einer derartigen, auf allgemein bekanntes Wissen beschränkten Empfehlung ärztlicher Fachkenntnisse nicht bedarf. Ein solches Vorhalten wird vielmehr im Rahmen der üblichen kaufmännischen Anpreisung liegen (vgl. u.a. PrOVG Marcetus S 500 und S 504; KG Marcetus S 468; OLG München Marcetus S 480).

28

Indessen bedarf es im vorliegenden Falle entgegen der Rüge der Revision nicht der Prüfung, ob es sich bei den Mitteln der Beklagten um derartige Hausmittel einfachster Art handelt, die sie als Aufbau-, Vorbeugungs- und diätetische Mittel angeboten haben will. Ebensowenig ist die für gewerbepolizeiliche Entscheidungen unter Umständen bedeutsame Frage entscheidend, ob bei der Vielzahl der von der Beklagten in ihrer Broschüre angebotenen Mittel und der Fülle der damit verbundenen Ratschläge eine Beschränkung der Vertreter auf eine bloße Nachfrage in dem gekennzeichneten Sinne nach der Lebenserfahrung unwahrscheinlich ist und die Befürchtung einer gleichzeitigen heilkundlichen Raterteilung besteht (vgl. PrOVG Marcetus S 504). Die von dem Berufungsgericht getroffene Entscheidung ist vielmehr durch die von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen gerechtfertigt. Sie gehen dahin, daß verschiedene Vertreter der Beklagten Handlungen ausgeübt haben, die das Berufungsgericht als Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes wertet. Diese auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung liegenden Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen einer eingehenden Beweisaufnahme. Der Zusammenhang der Ausführungen des angefochtenen Urteils ergibt, daß die allgemeinen Erwägungen des Berufungsgerichts zur Frage, inwieweit eine enge Verbindung zwischen der Ausübung der Heilkunde und dem Aufsuchen von Bestellungen auf Heilmittel besteht, letzten Endes nur der näheren Abgrenzung des Begriffes "Ausübung der Heilkunde" dienten. Die tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht unabhängig von diesen Erwägungen getroffen. Sie sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und rechtfertigen den Schluß, daß Vertreter der Beklagten beim Aufsuchen von Bestellungen eine Tätigkeit entfaltet haben, die über das bloße Aufsuchen von Bestellungen und die kaufmännische Tätigkeit der Anpreisung allgemein bekannter Hausmittel weit hinausgegangen ist. Die Vertreter haben hiernach nicht nur durch Befragen Krankheiten ermittelt, sondern auch von sich aus festgestellt, und auf Grund dieser Feststellungen die Auswahl der Mittel vorgenommen und sie gegen zum Teil schwere Krankheiten empfohlen. Eine solche Tätigkeit aber stellt, wie dargelegt, eine auf die Heilung oder Linderung von Krankheiten abzielende Tätigkeit dar, die nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse voraussetzt. Diese feststellende und beratende Tätigkeit erfüllt den Begriff der Heilkunde, mag es sich auch bei den empfohlenen Mitteln um sogenannte Hausmittel oder sogar um völlig wertlose Mittel gehandelt haben. Denn dem Begriff der Ausübung der Heilkunde ist nicht wesentlich, daß die entwickelte Tätigkeit in Wahrheit auch wirksam ist (PrOVG Marcetus S 503, vgl. auch BGH bei Lind-Möhr Nr. 2 zum HPrG). Das Berufungsgericht ist daher mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß Vertreter der Beklagten beim Aufsuchen von Bestellungen gewerbsmäßig und unbefugt Heilkunde im Umherziehen im Sinne der §§1, 3 HPrG ausgeübt haben.

29

Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, daß es sich bei den Handlungen der Beauftragten der Beklagten um Wettbewerbshandlungen im Sinne des §1 UWG handelt, weil sie in den Tätigkeitsbereich der Ärzte und Heilpraktiker eingreifen und weil mit ihnen bezweckt ist, dem Kundenkreis der Beklagten neue Abnehmer zuzuführen, die den Ärzten und Heilpraktikern entzogen werden.

30

Der Berufungsrichter hält diese Handlungsweise der Vertreter der Beklagten auch für sittenwidrig. Er meint, ein gesetzliches Verbot - hier das Verbot der Ausübung der Heilkunde - habe zwar noch nicht ohne weiteres zur Folge, daß die verbotene Handlung auch sittenwidrig sei. Es komme auf die Motive und den Zweck des Verbotes an. Da hier jedoch für das Verbot ausgeprägt sittliche Gesichtspunkte, und zwar in erster Linie die Fürsorge für die Kranken, bestimmend gewesen seien, mache ein Verstoß gegen dieses Verbot die Wettbewerbshandlung nicht nur rechtswidrig, sondern auch sittenwidrig. Den tatsächlichen Ablauf der Ausübung der Heilkunde hätten die Vertreter der Beklagten gekannt; daß sie um die Sittenwidrigkeit wußten, sei nicht erforderlich.

31

Die Revision bekämpft diese Ansicht. Sie meint, Gesetzeswidrigkeit sei nicht mit Sittenwidrigkeit gleichzusetzen. Ein Verstoß gegen §1 UWG liege nur dann vor, wenn der Unternehmer sich zu Wettbewerbszwecken bewußt über ein Gesetz hinwegsetze, um einen Vorzug im Wettbewerb gegenüber einem gesetzestreuen Mitbewerber zu erlangen. Im vorliegenden Falle habe die Beklagte jedoch alles getan, um mögliche Gesetzesverstöße zu verhüten. Sie habe ihre Vertreter genauestens darüber unterrichtet, daß die Ausübung der Heilkunde strafbar sei, und habe fristlose Entlassung angekündigt und vorgenommen, wenn ein Vertreter seine gewerbliche Tätigkeit zu einer Ausübung der Heilkunde mißbraucht habe. Eine Mißachtung des gesetzlichen Verbotes liege aber zweifellos dann nicht vor, wenn alles Zumutbare geschehen sei, um einen Verstoß zu verhindern. Auch könne, so führt die Revision weiter aus, ein Verstoß gegen das Verbot der Ausübung der Heilkunde im Umherziehen ebensowenig wie z.B. ein Verstoß gegen die Arzneimittelverordnung von 1901 als Sittenwidrigkeit gewertet werden, es handele sich vielmehr lediglich um eine Ordnungswidrigkeit.

32

Der Revisionsangriff ist nicht begründet, das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß das Handeln der Vertreter der Beklagten sittenwidrig war. Zwar ist nicht jede Verletzung eines Gesetzes oder eines behördlichen Verbotes sittenwidrig im Sinne des §1 UWG. Wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat (BGHZ 22, 167 [180] - Arzneimittelgroßhandel; BGH NJW 1957, 949 - Spalttabletten) widerspricht es jedoch regelmäßig den Anschauungen des verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden, wenn im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Vorschriften verletzt werden, die aus Gründen der Volksgesundheit erlassen worden sind. Der Senat hat diese Folgerung unter Ablehnung der von der Revision erwähnten gegenteiligen Auffassung des Reichsgerichtes (RGZ 77, 217) für Verstöße gegen die Arzneimittelverordnung gezogen, weil diese, Verordnung in erster Linie gesundheitspolitischen und nicht gewerbepolizeilichen Zwecken dient. Die Folgerung muß in verstärktem Maße für das Verbot der unbefugten Ausübung der Heilkunde im Umherziehen gelten. Denn dieses Verbot dient, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in ganz besonderem Maße den Zwecken der Gesundheitsfürsorge. Der Charakter der Unlauterkeit haftet einem Verstoß gegen ein derartiges Gesetz insbesondere auch deswegen an, weil sich der Verletzer damit einen nicht zu billigenden Vorsprung gegenüber der gesetzestreuen Konkurrenz - hier insbesondere gegenüber den Apothekern - verschafft.

33

Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsirrtum ausgeführt, daß sich die Beklagte bzw. deren Inhaber nicht darauf berufen können, ihrerseits alles Erforderliche getan zu haben, um Übergriffe ihrer Beauftragten in das Gebiet der Ausübung der Heilkunde zu verhüten. Dabei konnte das Berufungsgericht dahingestellt lassen, ob die Beklagte nicht durch eine bessere Belehrung ihrer Beauftragten über das, was unter Ausübung der Heilkunde zu verstehen ist, die in der Beweisaufnahme aufgedeckten Vorgänge hätte verhüten können. Das Berufungsgericht leitet aus §13 Abs. 3 UWG zutreffend die Folgerung ab, daß der Geschüftsherr ohne die Möglichkeit des Entlastungsbeweises und ohne Rücksicht darauf, ob er die Handlungen kannte oder hätte kennen müssen, für wettbewerbswidrige Tätigkeit seiner Angestellten oder Beauftragten (Reisende, Vertreter usw) einzustehen hat. Dies entspricht der einhelligen, auch vom erkennenden Senat gebilligten Auffassung von Rechtslehre und Rechtsprechung (BGH Lind-Möhr Nr. 22 zu §1 UWG - Zahl 55; RGZ 116, 28 [33]; Reimer, Wettbewerbe- und Warenzeichenrecht 3. Aufl. 107. Kap, Bem. 27 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; Baumbach-Hefermehl Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 7. Aufl. Anm. 24 zu §13 UWG). Ob sich der Beauftragte wettbewerbswidrig verhalten hat, beurteilt sich lediglich aus seiner Person.

34

Da schließlich auch dem Berufungsgericht darin beizustimmen ist, daß Wiederholungsgefahr besteht, hat das angefochtene Urteil mit Recht das Vorliegen der Voraussetzungen der §§1, 13 Abs. 3 UWG bejaht.

35

Die Revision wendet sich weiter gegen den aus der Fassung der Urteilsformel sich ergebenden Umfang der Verurteilung. Sie meint, die Verurteilung zur Unterlassung der Heilkunde im Umherziehen schlechthin gehe auf jeden Fall zu weit. Die Urteilsformel habe nur auf die konkrete Verletzungsform abgestellt werden dürfen, die weite Fassung des Urteils sei unzulässig.

36

Dieser Rüge der Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.

37

Nach der vom Reichsgericht entwickelten und vom Senat weitergeführten Rechtsprechung (vgl. u.a. RGZ 82, 59 [65]; 123, 307 [309]; BGH GRUR 1954, 70 [72] - Rohrbogen; BGH GRUR 1954, 331 [333] - Altpa) können Gegenstand eines Unterlassungsurteils in der Regel nur die Zuwiderhandlungen sein, die tatsächlich stattgefunden haben oder doch zu besorgen sind. Das Verbot muß ausdrücklich besagen, welche Handlungen unterlassen werden sollen und darf nicht derart abstrakt gefaßt werden, daß ihm Handlungen unterfallen können, deren rechtliche Erlaubtheit im Rechtsstreit nicht geprüft worden ist (RGZ 82, 59 [65]). Dies wäre aber bei einem schlechthin die Unterlassung der "Ausübung der Heilkunde" gebietenden Urteil der Fall. Das Vollstreckungsgericht hätte dann unter Umständen über angebliche Verletzungshandlungen zu entscheiden, die den im Rechtsstreit konkret beanstandeten Verletzungsformen nicht entsprechen. Damit würde eine Verlagerung des Streites der Parteien darüber, wieweit die Beauftragten der Beklagten beim Aufsuchen von Bestellungen gehen dürfen, ohne sich der unerlaubten Ausübung der Heilkunde schuldig zu machen, auf die Vollstreckungsinstanz eintreten. Dies ist aber nicht zulässig. Im Grunde würde es sich bei einem solchen Urteilsausspruch nur um die Wiederholung der allgemeinen Strafrechtsnorm des §5 HPrG handeln, verbunden jedoch mit der Möglichkeit, Geld- und Haftstrafen in einem Verfahren zu verhängen, das nicht mit den Garantien des Kriminalstrafverfahrens ausgestattet ist.

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Antrag und Verurteilung hätten sich daher auf die Unterlassung bestimmter Handlungen richten müssen, wobei freilich eine gewisse Verallgemeinerung hingenommen werden kann, wenn nur darin das Charakteristische der festgestellten konkreten Verletzungstatbestände zum Ausdruck kommt. Das angefochtene Urteil konnte daher insoweit, als die Beklagte zur Unterlassung der Ausübung der Heilkunde im Umherziehen schlechthin verurteilt worden ist, keinen Bestand haben. Einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung bedurfte es jedoch insoweit nicht. Das Revisionsgericht war vielmehr - der Anregung der Klägerin in der Revisionsverhandlung entsprechend - in der Lage, eine dem Klagebegehren und dem Sachverhalt gerecht werdende konkrete Fassung des Urteilsausspruches selbst vorzunehmen.

39

Soweit das Klagebegehren über die beanstandeten Verletzungshandlungen hinausgeht, war die Klage abzuweisen.

40

III.

Dem Antrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, für ihre Arzneimittel oder für Arzneimittel anderer Hersteller und Großhändler durch Hausbesuch bei Laien zu werben, hat das Berufungsgericht nur zum Teil entsprochen; gegen die insoweit erfolgte Abweisung der Klage hat die Klägerin ein Rechtsmittel nicht eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, die Werbung für Heilmittel durch Hausbesuch bei Laien in der Form zu unterlassen, daß sie die Broschüre "Praktischer Wegweiser für gesunde und kranke Tage" dem kauflustigen Publikum zwecks Vorbereitung des Vertriebes ihrer Ware zur Verfügung stellt. Das Berufungsgericht meint insoweit, die Reklame für Heilmittel durch Hausbesuch bei Laien könne zwar weder um ihrer besonderen Art noch um ihres Gegenstandes willen grundsätzlich als sittenwidrig angesehen werden. Die von der Beklagten bei dem Bestrebens Bestellungen auf Heilmittel durch Hausbesuch bei Laien zu erlangen, angewendete besondere Methode sei jedoch unlauter. Wenn die Beklagte einerseits mit ihrer Broschüre den Eindruck erwecke und erwecken wolle, die vertriebenen Mittel seien wirksame Heil- und Linderungsmittel, andererseits aber selbst im Rechtsstreit ihre Präparate dahin beurteilt habe, sie seien keine Heilmittel, sondern nur Aufbau-, Verhütungs- und Diätmittel ohne sonderlichen Heilwert, trage die gesamte Art der Werbung der Beklagten irreführenden Charakter. Eine Reklame aber, die aus der Irreführung des Käuferpublikums Vorteile zu erreichen suche, sei sittenwidrig. Es liege daher, so meint das Berufungsgericht abschließend, da auch die sonstigen Voraussetzungen des §1 UWG, insbesondere die Vornahme einer Wettbewerbshandlung im Geschäftsverkehr gegeben seien, ein Verstoß gegen §1 UWG vor. Auch die Wiederholungsgefahr sei bei der gekennzeichneten Absatzmethode der Beklagten ohne weiteres zu bejahen.

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Demgegenüber rügt die Revision, der Beklagten habe die Werbung mit ihrer Broschüre nicht schlechthin verboten werden dürfen, das Berufungsgericht habe vielmehr im einzelnen an Hand der Broschüre feststellen und im Urteilstenor zum Ausdruck bringen müssen, welche Stellen der Broschüre irreführenden Charakter trügen.

42

Auch dieser Rüge der Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.

43

Wenn es zutrifft, daß in der Broschüre Mittel ohne jeglichen Heilwert oder doch ohne sonderlichen Heilwert als wirksame Heil- oder Linderungsmittel gegen ernsthafte Krankheiten angeboten werden oder doch wenigstens bei den Kunden dieser Eindruck erweckt werden kann, so kann der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß eine wettbewerbswidrige Irreführung des Käuferpublikums und damit ein Verstoß gegen §1 UWG vorliegt, nicht entgegengetreten werden. Insoweit fehlt es jedoch an ausreichenden Feststellungen des Berufungsgerichts, welche Angaben der Broschüre im einzelnen tatsächlich irreführend sind. Die allgemeinen Ausführungen im angefochtenen Urteil hierzu können zur Rechtfertigung des Verbotes, die Broschüre als solche, d.h. in ihrer Gesamtfassung bei der Werbung zu benutzen, nicht genügen. Erst wenn diese Feststellungen getroffen sind, läßt sich entscheiden, ob das Verbot der Werbung mit der Broschüre im Ganzen gerechtfertigt oder ob nicht etwa eine gewisse Konkretisierung des Urteilsausspruchs erforderlich ist. Bei der demgemäß vorzunehmenden tatsächlichen Nachprüfung wird das Berufungsgericht auch berücksichtigen müssen, daß die von der Beklagten im Rechtsstreit abgegebene Erklärung, ihre Mittel hätten keinen sonderlichen Heilwert, in anderem Zusammenhang abgegeben wurde und die Beklagte damit ersichtlich nur dartun wollte, daß sie keine apothekenpflichtigen Arzneimittel vertreibe. Es wird deshalb erneuter Prüfung bedürfen, ob diese Erklärung ohne weiteres zu Ungunsten der Beklagten bei der hier in Rede stehenden Untersuchung verwertet werden kann.

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Das angefochtene Urteil mußte daher, soweit es sich um die Verurteilung in Ziffer 2 der Urteilsformel handelt, aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung der unterlassenen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

45

IV.

Zu der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, Pillen und Dragées zur Linderung und Beseitigung von Krankheiten im Kleinhandel zu verkaufen, macht die Revision geltend, die Annahme des Berufungsgerichts, daß Dragées unter die Arzneimittelverordnung vom 22. Oktober 1901 fallen, sei unbegründet. Diese Kaiserliche Verordnung kenne Dragées nicht. Sie sei aber als Verbotsgesetz nicht ausdehnend, sondern einschränkend auszulegen. Da sie Pastillen, Tabletten, Pillen oder Körner ausdrücklich aufführe, sei die Anwendung der Verordnung auf diese Erscheinungsformen zu beschränken.

46

Diese Rüge der Revision ist nicht begründet.

47

Es trifft allerdings zu, daß Dragées in der hier in Frage kommenden Ziff. 9 des dem §1 AMVO beigegebenen Verzeichnisses A nicht aufgeführt sind. Diese Bestimmung zählt "Pastillen (auch Plätzchen und Zeltchen), Tabletten, Pillen und Körner" auf. In der Rechtsprechung bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die Dragées einer dieser Erscheinungsformen zugerechnet werden können (vgl. die bei Marcetus S 122 ff abgedruckten Entscheidungen). Das Berufungsgericht vertritt die Meinung, daß Dragées den in Ziff. 9 des Verzeichnisses A aufgeführten Erscheinungsformen von Arzneimitteln gleichzustellen sind. Ob der allgemeinen Begründung, die das Berufungsgericht für diese Auffassung gibt, beigepflichtet werden kann, erscheint nicht unzweifelhaft. Seiner Ansicht ist jedenfalls aber im Ergebnis zuzustimmen. Bei den Arzneimittelzwecken dienenden Dragées handelt es sich in der Regel um Pastillen, Tabletten, Pillen usw., die wegen des schlechten Geschmackes oder Geruches der betreffenden Arzneistoffe im Dragierkessel mit einem Zuckerüberzug versehen werden. Da der Kern meist eine Pille darstellt, werden die Dragées in Fachwörterbüchern usw. schlechthin als überzuckerte Pillen bezeichnet (so z.B. im Klinischen Wörterbuch von Pschyrembel). Daß durch die nachfolgende Dragierung eine neue Zubereitungsform entstanden sei, kann nicht anerkannt werden (ebenso AG Göttingen, Marcetus S 125, OVG Lüneburg, Marcetus S 127, vgl. auch KG Pharm. Zeitung 1956, 1201). Daher rechnen dragierte Pillen und damit auch die Knoblauch-Dragées der Beklagten zu den Erscheinungsformen der Ziff. 9 des Verzeichnisses A der AMVO und unterliegen unter den Voraussetzungen des §1 AMVO der Apothekenpflicht.

48

Daß die Beklagte Pillen und Dragées als Heilmittel vertrieben hat, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt. Die Revision hat auch insoweit nichts geltend gemacht. Die Beklagte hat sonach gegen §1 AMVO in Verbindung mit Ziff. 9 des Verzeichnisses A verstoßen, weil sie Pillen und Dragées entgegen dieser Vorschrift als Heilmittel verkauft hat. Ihr Verhalten stellt nicht nur einen Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne des §823 Abs. 2 BGB dar, es ist auch sittenwidrig im Sinne des §1 UWG (BGH NJW 1957, 949 - Spalttabletten). Da auch die übrigen Voraussetzungen des §1 UWG gegeben sind, rechtfertigt sich das vom Berufungsgericht ausgesprochene Unterlassungsverbot auch auf Grund dieser Bestimmung.

49

Die Revision der Beklagten war daher, soweit sie sich gegen die Ziffer 3 der Urteilsformel richtet, zurückzuweisen.

50

V.

Gegen die vom Berufungsgericht in der Urteilsformel ausgesprochene Veröffentlichungsbefugnis bestehen keine Bedenken. Die Revision hat auch insoweit nichts eingewendet.

51

Die Entscheidung Über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht überlassen.

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