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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1957, Az.: 5 StR 174/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1957
Aktenzeichen
5 StR 174/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13128
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 22.09.1956

Verfahrensgegenstand

Bestechung

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 9. Juli 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Auf die Revisionen der Angeklagten Web. und N. wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22. September 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit diese Angeklagten verurteilt worden sind.

  2. 2.)

    Das Verfahren gegen den Angeklagten Web. wird auf Kosten der Landeskasse eingestellt.

  3. 3.)

    Soweit das Verfahren den Angeklagten N. betrifft, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

  4. 4.)

    Die Revisionen der Angeklagten St. G., Wi., W. und Otto We. werden verworfen. Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten St. wegen schwerer passiver Bestechung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, den Angeklagten Web. wegen Pflichtverletzung als Vorgesetzter (§ 357 StGB) zu sechs Monaten Gefängnis und die Angeklagten Wi., W., G., N. und Otto We. wegen aktiver Bestechung zu Geldstrafen verurteilt, die sich zwischen 1.000 und 3.000 DM bewegen. Die Angeklagten St. und We. sind von weitergehenden Vorwürfen freigesprochen, die Freiheitsstrafe des Angeklagten Web. ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Gegen den Angeklagten St. ist eine Verfallerklärung nach § 335 StGB ergangen.

2

Die Revisionen beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts.

3

Nur die Rechtsmittel der Angeklagten Web. und N. haben Erfolg.

4

I.

Die Verfahrensbeschwerden sind mit zwei Ausnahmen unbegründet.

5

A)

Die meisten Rügen werden von mehreren Beschwerdeführern in gleicher oder ähnlicher Weise erhoben.

6

1.)

Auf die Fassung des Eröffnungsbeschlusses stützen die Revisionen der Angeklagten Web., St., G., Wi. und W. verfahrensrechtliche Einwendungen.

7

a)

Damit dringt nur der Angeklagte Web. durch.

8

Er ist nach § 357 Abs. 1 StGB verurteilt worden, weil er es wissentlich habe geschehen lassen, daß sein Untergebener, der Angeklagte St., bei seiner Hochzeit am 4. September 1954 von den Inhabern des Piccadilly-Spielklubs, den Angeklagten Wi., W. und G., im Zusammenhang mit pflichtwidrigen Amtshandlungen ein Kaffeegeschirr und eine Kognak-Packung als Geschenke angenommen habe.

9

Diese Tat ist im Eröffnungsbeschluß nicht so bezeichnet, wie § 207 Abs. 1 StPO es verlangt. Darauf weist die Revision mit Recht hin.

10

Der Eröffnungsbeschluß (Band III Bl. 175 Rücks d.A.) nimmt an, der Angeklagte Web. habe fortgesetzt als Amtsvorgesetzter strafbare Handlangen eines Untergebenen wissentlich geschehen lassen (§ 357 Abs. 1 StPO), indem er "pflichtwidrig nicht verhinderte, daß der Angeschuldigte St. von den Inhabern der Spielklubs Piccadilly, Arizona und Delphi für pflichtwidrige Amtshandlungen, nämlich die Unterlassung ordnungsgemäßer Kontrolle des Spielablaufs, Geschenke und Vorteile entgegennahm".

11

Damit ist die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat im vorliegenden Falle nicht ausreichend beschrieben. Es ist nicht erkennbar, welche bestimmte Bestechung St. der Angeklagte wissentlich geduldet haben soll. Das geht auch aus dem Zusammenhange des Eröffnungsbeschlusses nicht deutlich genug hervor. Denn dieser wirft dem Angeklagten St. insgesamt sieben schwere passive Bestechungen durch Spielklubbesitzer vor; in mindestens fünf Fällen handelt es sich um Zuwendungen, die ihm die Inhaber der Spielklubs "Piccadilly", "Arizona" und "Delphi" gemacht haben sollen. Der Eröffnungsbeschluß läßt nicht erkennen, ob der Angeklagte Web. wegen aller dieser Fälle oder nur wegen eines Teils nach § 357 Abs. 1 StGB verantwortlich gemacht wird und welcher Teil gegebenenfalls gemeint ist.

12

Dem Eröffnungsbeschluß ist insbesondere nicht zu entnehmen, daß der tatsächliche Vorgang, in dem das Urteil eine nach § 357 Abs. 1 StGB strafbare Handlung des Angeklagten Web. findet, Gegenstand der Untersuchung sein soll.

13

Das wird auch dann nicht klar, wenn der Inhalt der Anklageschrift herangezogen wird. Sie nimmt kein Verbrechen des Angeklagten Web. nach den §§ 357 Abs. 1, 332 Abs. 1 StGB, sondern eine Begünstigung im Amte nach § 346 Abs. 1 StGB an. Diese sieht sie darin, daß Web. "in Kenntnis der Entgegennahme von Geschenken der Inhaber des Piccadilly-Spielklubs durch den Angeschuldigten St. keine Strafanzeige gegen St. wegen schwerer passiver Bestechung und gegen die Inhaber des Piccadilly-Clubs wegen aktiver Bestechung erstattete ..." (Band III Blatt 117 d.A.). In dem Abschnitte, der das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wiedergibt, wird erwähnt, Web. habe gewußt, "daß die Angeschuldigten G., W. und Wi. dem Angeschuldigten St. zur Hochzeit Geschenke übermittelt hatten"; er habe das aber seinem Dienstvorgesetzten nicht mitgeteilt und weder gegen St. noch gegen die Inhaber des Piccadilly-Spielklubs Ermittlungen eingeleitet. In der Anklageschrift wird also nicht der Vorwurf erhoben, der Angeklagte Web. habe schon die Annahme der Hochzeitsgeschenke durch St. pflichtwidrig geduldet und dadurch die Bestechung eines Untergebenen wissentlich geschehen lassen (§ 357 Abs. 1 StGB).

14

Die Strafkammer durfte zwar bei der Eröffnung des Hauptverfahrens das Gesamtgeschenen, das die Tat im verfahrensrechtlichen Sinne bildete, anders als die Staatsanwaltschaft beurteilen (§ 206 StPO) und ihm den Verdacht eines Verbrechens nach den §§ 357 Abs. 1, 332 Abs. 1 StGB entnehmen. Sie mußte aber die Tatsachen, die dieses Verbrechen ausmachen sollten, ausreichend angeben. Daran fehlt es im Eröffnungsbeschluß. Der Angeklagte und sein Verteidiger brauchten nicht anzunehmen, daß der Vorgang, der nach der Anklageschrift nur zur Vorgeschichte einer Begünstigung im Amt gehörte, nunmehr im Mittelpunkte stehen sollte und daß gerade er es war, der der neuen, von der Anklageschrift abweichenden rechtlichen Beurteilung als tatsächliche Grundlage diente. Das war für den Angeklagten und seinen Verteidiger schon deshalb nicht deutlich, weil der Eröffnungsbeschluß davon ausging, der Angeklagte habe auch geduldet, daß St. sich von den Inhabern der Spielklubs "Arizona" und "Delphi" bestechen ließ, die mit den Hochzeitsgeschenken nichts zu tun hatten. Es lag daher die Deutung nahe, der Eröffnungsbeschluß werfe dem Angeklagten Web. vor, er habe pflichtwidrig zugelassen, daß St. von den Inhabern der drei Spielklubs bei seinen Besuchen bewirtet und dadurch bestochen wurde.

15

Es geht hier nicht um nur äußerliche und förmliche Dinge. Der Eröffnungsbeschluß ist die Grundlage des Hauptverfahrens. Er zieht die tatsächlichen Grenzen, innerhalb deren die Hauptverhandlung durchzuführen und das Urteil zu finden ist (§§ 155, 264 StPO). Sie müssen allen Beteiligten leicht erkennbar sein. Das ist vor allem für die sachgemäße Verteidigung des Angeklagten erforderlich. Sie ist in Frage gestellt, wenn unklar ist, welches die tatsächlichen Vorgänge sind, derentwegen der Angeklagte vor Gericht steht. So liegt es hier.

16

Dieser Mangel wiegt so schwer, daß es an einem ordnungsmäßigen Eröffnungsbeschluß gegen den Angeklagten Web. und damit an einer Voraussetzung des Verfahrens gegen ihn fehlt. Dieses wird daher eingestellt, soweit er verurteilt worden ist.

17

b)

Die Revision des Angeklagten St. rügt ebenfalls, der Eröffnungsbeschluß entspreche nicht den Anforderungen des § 207 Abs. 1 StPO. Er bezeichne "nicht konkret genug" die pflichtwidrigen Amtshandlungen, für die die Geschenke und anderen Vorteile gewährt worden sein sollten.

18

Das trifft nicht zu. Im Eröffnungsbeschluß ist unter I A am Schluß gesagt, daß der Angeklagte St. als Gegenleistung für die Zuwendungen

"a)
nicht der ihm obliegenden Tätigkeit in den Spielklubs Piccadilly, Arizona und Delphi nachkam, diese Spielklubs zu überwachen, um Falschspiel und unerlaubt veranstaltetes gewerbsmäßiges Glücksspiel zu verhindern,

b)
im Interesse der Inhaber des Piccadilly-, Arizona- und Delphi-Klübs in der Nacht vom 9. zum 10. Oktober 1954 die richterliche Schließung des Boston-Klubs veranlaßte".

19

Damit sind die Tatsachen angegeben, in denen das Tatbestandsmerkmal "für eine Handlung, die eine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthält", gefunden werden sollte. Der Eröffnungsbeschluß ist also nicht fehlerhaft.

20

Das Urteil sieht allerdings die Amtspflichtverletzungen, die die Spielklubinhaber vom Angeklagten St. erwarteten, zum Teil in anderen Handlungen oder Unterlassungen als der Eröffnungsbeschluß. Anscheinend will die Revision auch das beanstanden. Dann ist sie aus denselben Gründen ungerechtfertigt, aus denen der ausdrückliche Angriff fehlgeht, den in diesem Punkte drei andere Revisionen führen, auf die nunmehr einzugehen ist.

21

c)

Die Beschwerdeführer G., Wi. und W. rügen Verletzung des § 264 StPO und machen geltend, das Urteil betreffe eine andere Tat als der Eröffnungsbeschluß.

22

Das ist jedoch ebenfalls unrichtig. Dem Urteil liegen dieselben Zuwendungen der drei Beschwerdeführer an den Angeklagten St. zugrunde wie dem Eröffnungsbeschluß. Die Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO ist daher in beiden gerichtlichen Entscheidungen dieselbe. Daran ändert sich nichts durch den Unterschied, der zwischen ihnen in der Frage besteht, für welches pflichtwidrige Verhalten die drei Beschwerdeführer dem Angeklagten St. die Geschenke und anderen Vorteile gewährten.

23

Wegen dieser Abweichung rügen die drei Beschwerdeführer ferner eine Verletzung des § 265 Abs. 4 StPO. Sie haben jedoch auch damit im Ergebnis keinen Erfolg.

24

Das Urteil sieht den Zweck der Zuwendungen zunächst darin, die "Beamten des Glücksspieldezernats günstig zu stimmen, damit diese etwa beobachtete Glücksspielmomente, wie sie sich in der Praxis des Spielverlaufs zeigen könnten, großzügig übersehen oder als nicht erheblich beurteilen und nicht durch ungünstige Berichte an ihre vorgesetzte Dienstbehörde oder die Staatsanwaltschaft Anstoß zu neuen Schließungsaktionen geben oder gar selbst zur Beschlagnahme der Spielgeräte schreiten" sollten (UA S 69, 70). Diese Feststellung hält sich im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses. Er legte den drei Beschwerdeführern zur Last, sie hätten St. durch Bewirtungen und Geschenke dazu bestimmt, die ihm obliegenden Kontrollen ihres Spielklubs "gar nicht oder nur oberflächlich durchzuführen". Der Eröffnungsbeschluß kann die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale regelmäßig nur in groben Umrissen mit tatsächlichen Angaben belegen und muß es der Hauptverhandlung überlassen, die Einzelheiten genauer zu klären. Geringe Änderungen des Tatsachenstoffes, die sich dabei ergeben können, sind verfahrensrechtlich ohne Bedeutung.

25

Das Urteil geht also in dem bisher behandelten Punkte nicht von einer veränderten Sachlage im Sinne des § 265 Abs. 4 StPO aus.

26

Die Urteilsgründe legen allerdings weiter dar, der Spielbetrieb führe zuweilen zu Anzeigen aus Kreisen der Spieler oder der Konkurrenz wegen angeblicher strafbarer Handlungen. Die angeklagten Spielklubinhaber hätten in solchen Fällen vom Angeklagten St. "entgegenkommend behandelt und hinsichtlich der ihnen etwa zur Last gelegten Handlungen günstig und großzügig beurteilt" werden und auch dies durch die Geschenke und sonstigen Vorteile erreichen wollen (UA S 70).

27

Diese Feststellung weicht vom Inhalt der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses wesentlich ab. Die drei Beschwerdeführer behaupten, sie hätten die Möglichkeit einer solchen tatsächlichen Beurteilung nicht erkannt, seien auf sie insbesondere vom Gericht nicht hingewiesen worden. Das glaubt ihnen der Senat. Denn die Strafkammer macht besondere Ausführungen darüber, daß der Eröffnungsbeschluß die Amtshandlungen nach ihrer Auffassung nur als Beispiele und nicht abschließend aufzähle (UA S 71). Dies läßt erkennen, daß sie es nicht für nötig gehalten hat, die Angeklagten auf den neuen tatsächlichen Gesichtspunkt aufmerksam zu machen, den sie im Urteil mit herangezogen hat.

28

Ein solches Verfahren verletzt den Grundgedanken des § 265 Abs. 4 StPO. Dieser läßt es nicht zu, "einen Angeklagten im Urteil mit der Feststellung eines tatsächlichen Umstandes zu überraschen, auf die er weder durch den Inhalt der Anklageschrift oder des Eröffnungsbeschlusses noch durch den Gang der Hauptverhandlung - mindestens einer früheren Hauptverhandlung - so weit vorbereitet ist, daß er Anlaß gehabt hätte, sich dazu ausreichend zu äußern" (RGSt 76, 82 [85]; RG JW 1928, 820).

29

Das Urteil beruht jedoch nicht auf dem Verstoß.

30

Er berührt nur die Annahme des Landgerichts, die drei Beschwerdeführer hätten mit ihren Zuwendungen an den Angeklagten St. auch erreichen wollen, daß sie bei etwaigen Strafanzeigen Dritter, die mit dem Spielbetriebe zusammenhingen, wohlwollend behandelt wurden. Der Verfahrensfehler beeinflußt jedoch nicht die oben wiedergegebenen Feststellungen, die das Landgericht in erster Linie über den Zweck der Geschenke und sonstigen Vorteile trifft. Schon sie rechtfertigen, wie im sachlichrechtlichen Teil darzulegen sein wird, die Verurteilung wegen Bestechung. Dazu bedarf es der weiteren Begründung nicht. Diese wird vom Landgericht zwar nicht nur hilfsweise gegeben, tritt aber weit hinter den ersten, im Urteil viel ausführlicher behandelten Gesichtspunkt zurück. Er steht nicht nur äußerlich, sondern auch an sachlicher Bedeutung im Vordergrund. In der an zweiter Stelle erwähnten wohlwollenden Behandlung bei etwaigen Strafanzeigen sieht das Landgericht erkennbar nur einen untergeordneten Zweck, den die Beschwerdeführer nebenher verfolgten. Er ist, wie sich dem Urteil entnehmen läßt, auch ohne Einfluß auf die Höhe der Strafen.

31

2.)

Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts, die die Beschwerdeführer Web. und N. bemängeln, ergibt sich aus § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG. Die Rüge, diese Bestimmung sei verletzt, ist abwegig.

32

3.)

Wie die Revisionen der Angeklagten St., G., Wi. und W. beanstanden, ist der Zeuge Reinthaler, der Schwiegervater St., nicht nach § 63 StPOüber sein Recht belehrt worden, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern.

33

Auf diesem verfahrensrechtlichen Fehler kann das Urteil jedoch nicht beruhen. Der Zeuge hätte den Eid auch dann geleistet, wenn er darüber aufgeklärt worden wäre, daß er dazu nicht verpflichtet war. Denn er hatte nach dem Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nicht nur erklärt, er wolle aussagen, sondern laut Sitzungsniederschrift hinzugefügt, er fühle sich "mit niemandem verwandt". Er hatte damit ausgedrückt, er betrachte den Angeklagten St. nicht als seinen Schwiegersohn. Wie aus den Feststellungen des Urteils hervorgeht, war er mit der Heirat seiner Tochter nicht einverstanden; er hatte nicht einmal den Tag der Hochzeit gekannt (UA S 64). Dies alles läßt den sicheren Schluß zu, daß er dem Angeklagten St. wie ein Fremder gegenüberstand und den Zeugeneid in jedem Falle trotz der Schwägerschaft geleistet hätte.

34

Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob das Verfahrensrecht nur gegenüber dem Angeklagten St. oder auch gegenüber den Angeklagten G., Wi. und W. verletzt worden ist, ob sich diese also auf die Nichtbeachtung des § 63 StPOüberhaupt berufen könnten.

35

4.)

Die Revisionen der Angeklagten St. und N. bemängeln die Vereidigung des Zeugen V., geben jedoch nicht, wie es nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlich ist, die Tatsachen an, aus denen sich die Unzulässigkeit dieser Maßnahme ergeben soll. Im übrigen mußte dieser Zeuge vereidigt werden, weil er nicht Verletzter im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO war.

36

Der Beschwerdeführer N. wendet weiter ein, der Zeuge habe "sich selbst für befangen erklärt", das Gericht hätte "also bei richtiger Würdigung gemäß § 261 StPO und unter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo diese Aussage zu Lasten des Angeklagten überhaupt nicht verwenden dürfen". Dieser Angriff richtet sich in unzulässiger Weise gegen die Ausführungen, mit denen das Landgericht den Zeugen V. für zuverlässig und glaubwürdig erklärt (UA S 53, 54).

37

5.)

Alle Beschwerdeführer bezeichnen schließlich den § 267 StPO als verletzt. Was sie dazu ausführen, ist, soweit es sich nicht unzulässig gegen die festgestellten Tatsachen richtet, sachlichrechtlicher Art und daher hier noch nicht zu behandeln.

38

B)

Die weiteren Verfahrensbeschwerden sind jeweils nur von einem einzelnen Angeklagten erhoben.

39

1.)

Die Revision des Angeklagten St. bemängelt noch, daß zwei Zeugen ohne Gerichtsbeschluß vereidigt und bestimmte Schriftstücke verwertet worden sind.

40

a)

Die Zeugen Ba. und Sp. hatten den Zeugeneid schon geleistet, ehe der Verteidiger bat, den Zeugen V. unvereidigt zu lassen. Zu dieser Zeit konnte das Gericht also gar nicht mehr nach § 238 Abs. 2 StPO darüber beschließen, ob den Zeugen Ba. und Sp. der Eid abgenommen werden sollte. Schon aus diesem Grunde geht die Rüge fehl, das Gericht habe die genannte Verfahrensvorschrift verletzt, weil in dem Antrage, den Zeugen V. unvereidigt zu lassen, zugleich ein Widerspruch gegen die Vereidigung der Zeugen Ba. und Sp. gelegen habe. Auch das trifft im übrigen nicht zu.

41

b)

Die Angriffe der Revision gegen die Verwertung von Schriftstücken sind ebenfalls unbegründet.

42

Auf die Rüge, die Akten 157 PLs 2104/54 hätten nicht "zum Gegenstand der Verhandlung gemacht" werden dürfen, ist schon aus folgendem Grunde nicht einzugehen. Die genannten Akten spielten, wie das Urteil erkennen läßt (UA S 21), nur insoweit eine Rolle, als dem Angeklagten St. vorgeworfen wurde, den früheren Mitangeklagten Hoc. der Strafverfolgung entzogen zu haben (§ 346 StGB). Von dieser Anschuldigung ist er jedoch freigesprochen worden.

43

In der Hauptverhandlung wurden dem Angeklagten bei seiner Vernehmung zur Sache am 6. September 1956 Einzelheiten aus zwei Aussagen vorgehalten, die seine Mutter im vorbereitenden Verfahren gemacht hatte. Der Verteidiger "widersprach der Verlesung" und beantragte "gegebenenfalls Gerichtsbeschluß". Als die Mutter des Angeklagten in der Hauptverhandlung am 10. September 1956 als Zeugin vernommen werden sollte, verweigerte sie die Aussage.

44

Wie dem Beschwerdeführer zuzugeben ist, durfte ihm die Vorsitzende die Niederschrift über die frühere polizeiliche Vernehmung seiner Kutter nicht vorhalten weil sie hoch nicht wußte, ob diese Zeugin zur Aussage bereit sein werde (vgl BGH NJW 1956, 1886 in Verbindung mit BGHSt 2, 110).

45

Dieser verfahrensrechtliche Fehler beeinträchtigt jedoch nicht den Bestand des Urteils. Denn die polizeiliche Aussage, die dem Angeklagten unzulässig vorgehalten worden ist, betrifft nur die Vorgänge, die in den Urteilsgründen unter Nr. 5 behandelt werden. In diesem Falle ist der Angeklagte freigesprochen worden.

46

Aus diesem Grunde erübrigt es sich, auf die Rüge der Revision einzugehen, die Strafkammer habe auf den Widerspruch des Verteidigers keinen Beschluß nach § 238 Abs. 2 StPO gefaßt.

47

Dem Landgericht lagen Briefe vom 22. Januar und 14. August 1954 vor, die die damalige Braut und jetzige Ehefrau des Angeklagten an ihn geschrieben hatte. Sie hat in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert. Der erste Brief ist "auszugsweise verlesen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht", aus dem zweiten sind dem Angeklagten "auszugsweise Vorhalte gemacht" worden, wie in der Sitzungsniederschrift vermerkt ist.

48

Das verstieß nicht, wie die Revision meint, gegen § 252 StPO. Diese Bestimmung betrifft nur frühere Aussagen des Zeugen im Verfahren, nicht seine privaten Mitteilungen, mögen sie mündlich (BGHSt 1, 373 [BGH 30.10.1951 - 1 StR 67/51]) oder schriftlich geschehen sein (BGH NJW 1951, 283 Nr. 21).

49

Aus demselben Grunde ist es verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer dem Angeklagten die Briefe seiner Mutter vom 10. Juli und 30. Oktober 1954 (vgl. UA S 37 unten, 38) vorgehalten hat. Sie spielen übrigens nur in dem Falle Nr. 5 der Urteilsgründe eine Rolle, in dem der Angeklagte freigesprochen worden ist.

50

C)

Eine erfolgreiche Verfahrensrüge des Angeklagten N. stützt sich auf folgende Vorgänge.

51

Am 5. Verhandlungstage, dem 13. September 1956, erklärte der Angeklagte N. nachmittags, der weiteren Verhandlung nicht mehr folgen zu können, weil er an einen Magen- und Darmkatarrh erkrankt sei; an die an diesem Tage vernommenen Zeugen habe er keine Fragen mehr zu stellen. Die Strafkammer trennte darauf das Verfahren gegen ihn für den Rest dieses Verhandlungstages ab, weil nur noch Punkte zu erörtern seien, an denen er nicht beteiligt sei und die auch in keinem sachlichen Zusammenhange mit der ihm zur Last gelegten Tat ständen. Am Morgen des nächsten Tages erschien der Angeklagte N. zur Verhandlung. Die Verfahren wurden wieder verbunden.

52

Dieses Vorgehen war zwar zulässig (BGH NJW 1953, 836 mit RsprNachw), so daß die vom Angeklagten gerügte Verletzung der §§ 226, 230 und 257 StPO und der von ihm geltend gemachte unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht vorliegen, zumal § 226 StPO nur die Anwesenheit der Gerichtspersonen und des Staatsanwalts, nicht des Angeklagten betrifft.

53

Die Revision weist aber weiter darauf hin, daß die Strafkammer während der Trennung der Verfahren den Zeugen Gü. vernommen hat. Sie bemängelt, das Urteil gründe sich "offensichtlich hinsichtlich des Angeklagten N. auch auf diesen Zeugen". Damit ist geltend gemacht, § 261 StPO sei verletzt, weil die Strafkammer die Feststellungen zum Teil auf das Ergebnis der Verhandlung in einem anderen Verfahren stütze, an dem der Beschwerdeführer nicht beteiligt gewesen sei.

54

Die Rüge ist begründet.

55

An den Nachweis, daß der Tatrichter seine Überzeugung nicht nur aus dem Inbegriff der gegen den Angeklagten durchgeführten Verhandlung, sondern auch aus Vorgängen in einem abgetrennten Verhandlungsteil geschöpft habe, sind keine strengen Anforderungen zu stellen (vgl. RG JW 1935, 2980; RGSt 67, 417; BGH NJW 1953, 836).

56

Auf die Aussage des Zeugen Gü. beziehen sich folgende Ausführungen des Urteils (UA S 53):

"Der Zeuge Gü., Vorsitzender des Fachverbandes Berliner Spielkasinos eV, hat den Arizona-Klub drei bis vier Mal aufgesucht, nachdem dort ein Kugelspiel eingeführt worden war. Er hat bekundet, jedesmal den Angeklagten St. mit dem Angeklagten We. und anderen Personen an einem Tisch sitzend und Sekt trinkend beobachtet zu haben. Auch in den anderen Klubs habe St. zumeist mit den Inhabern zusammen an einem Tisch gesessen. Wiederholt habe er beobachtet, daß St. angetrunken gewesen sei."

57

Der Angeklagte N. betrieb mit dem früheren Mitangeklagten Hoc. den Spielklub "Delphi-Palast". Es muß daher davon ausgegangen werden, daß der vorletzte der wiedergegebenen Sätze, in dem von den Inhabern der "anderen Spielklubs" die Rede ist, auch ihn betrifft, die Feststellung des Urteils, er habe den Angeklagten St. bewirtet (UA S 65), also auch auf die Aussage des Zeugen Gü. zurückgeht.

58

Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Verurteilung des Beschwerdeführers auf diesem Verstoß beruht.

59

Darüber, daß der Angeklagte St. im Delphi-Palast mit den Inhabern getrunken habe, haben zwar auch die Zeugen V. und Re. Angaben gemacht, und Vidal hat dabei den Namen des Angeklagten N. genannt (vgl. UA S 51-53). Das Revisionsgericht hat aber nicht zu entscheiden, ob ihre Aussagen allein als Beweis ausreichen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Ob dieser den Angeklagten N. ohne die Bekundung des Zeugen Gü. als überführt angesehen hätte, kann der Senat um so weniger beurteilen, als auch die Aussagen der Zeugen V. und Re., soviel das Urteil erkennen läßt, ziemlich allgemein gehalten waren. Es kommt hinzu, daß der Zeuge Gü. von den drei Zeugen wohl die geringsten Beziehungen zur Sache und zu den Angeklagten hatte. Vielleicht haben gerade seine Beobachtungen, mögen sie nach ihrer Wiedergabe im Urteil auch nicht sehr eingehend gewesen sein, die Strafkammer zuungunsten des Angeklagten N. beeindruckt.

60

II.

Auf die Sachbeschwerden der Angeklagten Web. und N. braucht nicht eingegangen zu werden, weil ihre Verurteilung aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben wird.

61

Die sachlichrechtlichen Angriffe der übrigen Revisionen sind unbegründet.

62

1.)

Der Beschwerdeführer We. hält die Feststellungen des Urteils über die Bewirtung des Angeklagten St. durch ihn für zu allgemein und unbestimmt.

63

Das trifft nicht zu. Das Landgericht ist "davon ausgegangen, daß St. in der Zeit von April 1953 bis September 1954 durchschnittlich mindestens alle 14 läge einmal die Spielklubs Piccadilly, Arizona und Delphi allein aufgesucht und hierbei jeweils kostenlose Bewirtungen im Werte von 4 DM angenommen hat" (UA S 85). Das wird zwar gesagt, um den Ausspruch gegen St. zu begründen, daß 500 DM dem Staate verfallen sind; es mag auch auf einer Schätzung beruhen. Es handelt sich aber um eine rechtlich einwandfreie Mindestfeststellung. Sie läßt zugleich erkennen, in welchem Umfange die Strafkammer Zuwendungen des Beschwerdeführers an den Angeklagten St. als erwiesen ansieht.

64

Dazu kommen nähere Feststellungen. Der Angeklagte We., der den Arizona-Klub innehatte, bewirtete den Angeklagten Stempin an dessen Geburtstage bis 5 Uhr morgens kostenlos mit Sekt und Kognak (UA S 12), lud ihn ein andermal mit einer Dame zum Sekt ein (UA S 54) und wurde mindestens 15 mal von dem Zeugen V., 3-4mal von dem Zeugen Gü. beobachtet, als er mit St. zechte (UA S 52, 53). Weiter wird auf Grund anderer Anhaltspunkte festgestellt, daß St. im Arizona-Klub des Angeklagten We. in erheblichem Umfange kostenlos bewirtet worden ist (UA S 56).

65

2.)

Der Einwand der Beschwerdeführer G. Wi. und W., ihre Zuwendungen an St. hätten einer stillschweigend geduldeten Verkehrssitte entsprochen, ist abwegig. Der Vergleich mit Verkehrspolizisten, denen Kraftfahrer an hohen Festtagen Geschenke überreichen, geht fehl.

66

3.)

Die Revisionen der Angeklagten St., G., Wi., W. und We. bemängeln, es fehle an dem erforderlichen Zusammenhang der Geschenke und anderen Vorteile mit einer bestimmten pflichtwidrigen Amtshandlung Stempins.

67

Das trifft nicht zu.

68

St. gehörte zu den Kriminalbeamten, die die Spielklubs zu überwachen hatten. Die Angeklagten G., Wi., W. und We. erwarteten von ihm, er werde wegen der empfangenen Zuwendungen "etwa beobachtete Glücksspielmomente, wie sie sich in der Praxis des Spielverlaufs zeigen könnten, großzügig übersehen oder als nicht erheblich beurteilen". Sie hofften, er werde in solchen Fällen nicht "den Anstoß zu neuen Schließungsaktionen geben oder sogar selbst zur Beschlagnahme der Spielgeräte schreiten" (UA S 69, 70). Diese Pflichtverletzungen sollten nach ihrer Vorstellung die Gegenleistung für die Aufwendungen sein, die sie zugunsten St. machten. Das erkannte dieser auch, wie das Landgericht feststellt (UA S 12, 73).

69

Bei dieser Sachlage besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen den Zuwendungen und der erwarteten "Handlung, die eine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthält" (§§ 332 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB). Diese lag schon dann vor, wenn sich St. bei der Überwachung der Spiele und bei seinen Entschließungen, ob Anlaß zu dienstlichen Meldungen oder sonstigem Eingreifen sei, nicht allein von seinen tatsächlichen Beobachtungen und ihrer sachlichen Beurteilung leiten ließ, sondern dabei auf die Vorteile Rücksicht nahm, die er genoß. Er handelte pflichtwidrig, wenn er in dieser Weise "ein Auge zudrückte". Ob er es wirklich tat oder tun wollte, ist für die Tatbestände der §§ 332 und 333 StGB gleichgültig. Entgegen der Auffassung der Revisionen und des Landgerichts war er "Ermessensbeamter" im Sinne der Rechtsprechung (vgl. RGSt 77, 75 [78]) insofern, als Fälle vorkommen konnten, in denen sich verschiedene Auffassungen darüber vertreten ließen, ob bestimmte Umstände ein Spiel zu, einem verbotenen Glücksspiel machten oder nicht.

70

Die Revisionen der Angeklagten G., Wi. und W. behaupten zwar, dies sei beim Ramso-Kartenspiel, das seit März 1953 im Piccadilly-Klub ausschließlich betrieben wurde (UA S 8, 9), unmöglich gewesen. Das Landgericht stellt aber fest, daß es für die Unternehmer ungewiß war, ob und wann die Polizei das Ramso-Spiel nicht mehr als Geschicklichkeitsspiel anerkennen und als Glücksspiel ansehen werde (UA S 68). Diese Feststellung bindet das Revisionsgericht. Im übrigen kann gerade bei Kartenspielen zweifelhaft sein, ob sie noch Geschickliehkeits- oder schon Glücksspiele sind. Es können sich ferner bei den Spielern regelwidrige Gebräuche durchsetzen, die den Ausschlag zum Glücksspiel geben.

71

4.)

Die Revisionen der Angeklagten G., Wi. und W. beanstanden zu Unrecht die Beurteilung der inneren Tatseite. Das Landgericht sagt zwar, die Beschwerdeführer hätten "gebilligt und in Kauf genommen", daß St. pflichtwidrig handelte (UA S 73). In Wahrheit nimmt es aber keinen nur bedingten Vorsatz dieser Angeklagten an. Denn es stellt an derselben Stelle als den "Zweck ihres Entgegenkommens" fest, daß sich St. von den empfangenen Vorteilen beeinflussen lassen sollte.

72

Daß er das nicht durfte, sondern "seine Tätigkeit objektiv und ohne persönliche Rücksichtnahme auszuüben" hatte, "wußten" sie, wie das Urteil hervorhebt (UA S 73). Im übrigen würde in diesem Purkte auch der bedingte Vorsatz genügen (RGSt 77, 75 [77] m.RsprNachw.).

73

Die übrigen Angriffe, die diese Beschwerdeführer gegen die Annahme des Bestechungsvorsatzes führen, richten sich gegen die rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen und sind daher nach § 337 StPO unzulässig.

74

5.)

Dasselbe gilt, soweit die Revision des Angeklagten St. einen "Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze" behauptet. Der von ihr geltend gemachte Widerspruch liegt nicht vor. Daß St. seinem Vorgesetzten "besonders interessiert, strebsam und einsatzbereit" erschien, hindert nicht die Feststellung, daß er die Spielklubs "bei seinen Alleingängen nicht im dienstlichen Interesse, sondern nur deshalb aufgesucht hat, weil er wußte, daß er dort kostenlos alkoholische Getränke bekommt" (UA S 51).

75

6.)

Soweit die Revisionen der Angeklagten St.

76

G.Wi., W. und We. im einzelnen nichts vortragen, deckt die allgemeine sachlichrechtliche Prüfung des Urteils keinen Fehler auf.

77

7.)

Die Einwendungen dieser Beschwerdeführer gegen die Strafaussprüche sind ebenfalls unbegründet.

78

Die Revision des Angeklagten St. meint zu Unrecht, das Landgericht hätte bei der Strafzumessung nicht offen lassen dürfen, ob er die Amtspflichtverletzung begehen wollte, die die Spielklubinhaber von ihm erwarteten. Es ist zu seinen Gunsten berücksichtigt worden, "daß ihm die tatsächliche Begehung einer Amts- oder Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 332 StGB nicht nachgewiesen werden konnte" (UA S 84). Mit der strafschärfenden Erwägung, daß "das öffentliche Interesse gerade bei Bestechungsdelikten von Kriminalbeamten eine empfindliche Bestrafung des Täters erfordert" (UA S 85), verwertet das Landgericht kein Tatbestandsmerkmal; denn § 332 StGB richtet sich nicht nur gegen Kriminal-, sondern auch gegen andere Beamte. Soweit die Revision vorträgt, die Strafe sei "außerordentlich hart" und werde "der Bedeutung der Tat nicht gerecht", greift sie unzulässig die Art an, in der der Tatrichter sein pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt hat.

79

Die Beschwerdeführer G., Wi., W. und We. weisen auf § 27 c StGB hin und machen geltend, das Urteil lasse nicht erkennen, daß das Landgericht die Geldstrafen nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen bemessen habe. Daß diese nicht genügend berücksichtigt worden seien, kann jedoch im vorliegenden Falle nicht schon daraus hergeleitet werden, daß die Urteilsgründe die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführer nicht wiedergeben. Die Geldstrafen sind im Verhältnis zum Gewicht der Taten nicht so hoch, daß das erforderlich wäre.

80

Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts.

Sarstedt
Dr. Koffka
Schmidt
Schmitt
Dr. Börker