Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.1957, Az.: IV ZR 214/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.06.1957
- Aktenzeichen
- IV ZR 214/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14433
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Rottweil
- OLG Stuttgart - 01.03.1956
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 25, 1 - 11
- DB 1957, 866-867 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1957, 896 (Volltext)
- JZ 1958, 24-26 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJW 1957, 1514-1515 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Max Freiherr von G., Gutsbesitzer, B. b. L.,
Prozessgegner
Frau Walpurga Freifrau von G., Gutsbesitzerin, F., Hotel W.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Vertrag, durch den ein Fideikommißbesitzer einem anderen die lebenslängliche Nutznießung an seinem Allodialvermögen verspricht, bedarf keiner Form.
- 2.
Gegenüber einem Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit kann der Schuldner nicht mit einem gegen den Gläubiger gerichteten Zahlungsanspruch aufrechnen.
- 3.
Derjenige, der einen schuldrechtlichen Anspruch auf Nutzung der enteigneten Sache hatte, kann nicht nach §281 BGB Zinsen von der dem Eigentümer gezahlten Entschädigungssumme beanspruchen. Der Vertrag, der den Anspruch des Nutzungsberechtigten begründet, kann aber in solchen Fällen ergänzend dahin ausgelegt werden, daß dem Nutzungsberechtigten ein Teil der Entschädigung oder Zinsen von der Entschädigungssumme bis zur Höhe des Wertes der infolge der Enteignung eingebüßten Nutzungen gebühren.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Wüstenberg und Wilden
für Recht erkannt:
Tenor:
Das den Parteien an Stelle der Verkündung am 1. März 1956 zugestellte Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart wird insoweit aufgehoben, als dadurch der Anspruch des Klägers auf Befreiung von einem Anspruch in Höhe von 15.437,20 DM abgewiesen worden und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist. Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die im Jahre 1878 geborene Beklagte ist die Mutter des am ... 1901 geborenen Klägers. Sie schloß während ihrer Verlobungszeit mit dem Vater des Klägers am 14. April 1900 einen notariellen Ehevertrag. In Nr. 9 des Vertrages ist bestimmt, die Beklagte sollte nach dem Tode des Vertragspartners an dem Allodialvermögen, das etwaigen zu erwartenden Kindern zufiele, die lebenslängliche Verwaltung und Nutznießung zu beanspruchen haben. Ferner sollte sie ein jährliches Wittum von 4.500 DM sowie einen jährlichen Mietbeitrag von 1.000 DM erhalten, sofern sie nicht in einem der Schlösser wohnen wollte. Nach dem politischen Umsturz im Jahre 1918 errichtete der Vater des Klägers am 12. September 1919 ein eigenhändiges Testament, in welchem er den Kläger als das einzige aus der Ehe hervorgegangene Kind für den Fall, daß dieser ohne Hinterlassung ehelicher Abkömmlinge sterben werde, zum alleinigen Vorerben, andernfalls zum alleinigen Vollerben einsetzte. Zugleich bestimmte er, alle diesem Testament entgegenstehenden Verfügungen in Ehe- und Erbverträgen sowie anderen Testamenten sollten ungültig sein, insbesondere auch die Zuwendung eines Wittums an seine Witwe. Nach Aufhebung der Fideikommisse sei diese Bestimmung hinfällig und die Beklagte würde durch den ihr zufallenden Pflichtteil genügend entschädigt. Trotz des Testaments vom 12. September 1919 überließ der Kläger jedoch nach dem Tode seines Vaters, der am 17. November 1920 verstarb, der Beklagten die Verwaltung und Nutznießung des aus dem Nachlaß angefallenen und infolge Auflösung der badischen Fideikommisse bedeutend umfangreicher gewordenen Allodialvermögens, das aus den auf Bl 20 GA aufgeführten Grundstücken bestand. Die Beklagte erhob ihrerseits gegen den Kläger keine Ansprüche auf das Wittum, den Mietbeitrag sowie ihren Pflichtteil. In einem Rechtsstreit mit dem auf Grund des Testaments vom 12. September 1919 eingesetzten Pfleger vertrat der Kläger übereinstimmend mit dem Standpunkt der Beklagten die Ansicht, durch das Testament vom 12. September 1919 habe das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht der Beklagten am Allodialnachlaß gemäß Nr. 9 des Ehevertrags vom 14. April 1900 nicht aufgehoben werden können. Die Beklagte hatte die Verwaltung und Nutznießung der Allodialgrundstücke abgesehen von einigen 1951 bis 1952 enteigneten Grundstücken, vom Kläger unangefochten bis zum Beginn dieses Rechtsstreits inne. Eine Eintragung des Nießbrauchs der Beklagten im Grundbuch ist jedoch nicht erfolgt.
Der Kläger behauptet, er habe für die von der Beklagten verwalteten und genutzten Grundstücke für die Zeit vom 1. April 1949 bis zum 1. April 1951 jährlich je 12.024,90 DM Soforthilfeabgabe sowie Rentenbankgrundschuldzinsen in Höhe von jährlich 482,80 DM bis zum 30. September 1952, insgesamt 1.689,80 DM, zu zahlen. Die Beklagte als Nutznießerin der betreffenden Grundstücke sei verpflichtet, diese öffentlichen Verbindlichkeiten zu tragen, sie weigere sich aber, sie zu zahlen. Hilfsweise gründet der Kläger diesen gegen sie erhobenen Anspruch auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Hierzu trägt er vor, der Beklagten stünden an den von ihr tatsächlich genutzten Grundstücken Verwaltungs- und Nutznießungsrechte nicht zu, weil der Ehe- und Erbvertrag vom 14. April 1900 durch das Testament vom 12. September 1919 aufgehoben sei. Die Beklagte sei also um die bisher gezogenen Nutzungen grundlos bereichert und dem Kläger zur Herausgabe ihrer Bereicherung verpflichtet.
Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 25.739,60 DM nebst 5 % Zinsen aus 24.049,80 DM seit dem 9. November 1951 zu verurteilen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihn von seiner Schuld an das Finanzamt L. in Höhe von 11.627,80 DM zu befreien.
Die Beklagte hat vor dem Landgericht beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zu verurteilen,
- a)
in bestimmten, näher angegebenem Umfang Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen,
- b)
die zur Erhaltung des Jägerhauses und des Schafhauses in M. erforderlichen Reparaturarbeiten durchführen zu lassen.
Sie hat behauptet, sie sei berechtigt, die ihr überlassenen Ländereien und Besitzungen zu nutzen. Zwischen dem Kläger und ihr sei zweifelhaft gewesen, welche Rechtswirkungen das Testament ihres verstorbenen Ehegatten vom 12. September 1919 gehabt habe und ob und welche Rechte ihr aus dem Ehe- und Erbvertrag vom 14. April 1900 zustanden. Sie habe sich schließlich mit dem Kläger darüber geeinigt, daß dieser ihr auf Lebenszeit die Nutznießung des in ihrem Besitz befindlichen Grundbesitzes überließ. Daher habe sie darauf verzichtet, weitergehende Ansprüche aus dem Ehe- und Erbvertrag oder Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Sie ist der Ansicht, der Kläger habe die Soforthilfeabgabe und die Rentenbankgrundschuldzinsen allein zu tragen.
Hilfsweise hat sie erklärt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen. Dazu hat sie vorgetragen, von den ihrer Nutzung unterliegenden Grundstücken seien 218 ha Land enteignet worden. Der Kläger habe dafür eine Entschädigung erhalten. Er sei verpflichtet, ihr an Stelle der Nutzungen dieses Landes die Zinsen zu gewähren, die die gezahlte Entschädigungssumme bringen würde. Ferner hat die Beklagte geltend gemacht, daß sie erhebliche Aufwendungen für die Ausbesserung und Erneuerung der auf den ihr zur Nutzung überlassenen Ländereien befindlichen Gebäude gemacht habe, die sie erstattet verlangen könne. Schließlich hat sie sich auf die nach der Währungsreform fällig gewordenen Ansprüche aus dem Erbvertrag, auf ihr Wittum und auf Zahlung eines Mietbeitrages berufen und vorgetragen, diese könne sie fordern, falls die von ihr geschilderte Vereinbarung nicht rechtswirksam sein sollte.
Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet und die Widerklage als unzulässig abgewiesen. Das Landgericht ist der Ansicht, der Kläger könne zwar einen Teil der von ihm zu zahlenden Soforthilfeabgabe und Rentenbankgrundschuldzinsen auf die Beklagte abwälzen. Gegenüber diesem Anspruch habe die Beklagte aber mit ihren Ansprüchen aus dem Erbvertrag wirksam aufgerechnet.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger hat beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.711,25 DM nebst 4 % Zinsen aus 24.142 DM seit dem 9. November 1951 und 4 % Zinsen aus 1.597,60 DM seit dem 17. Juli 1952 und 4 % Zinsen aus 911,65 DM seit Zustellung der Berufungsbegründungsschrift zu zahlen, hilfsweise, ihn, den Kläger, von seiner Schuld beim Finanzamt L. aus Soforthilfeabgabe und Rentenbankgrundschuldzinsen nebst Säumniszuschlägen und Mahngebühren, soweit sich diese auf die von der Beklagten genutzten Grundstücke beziehen, bis zum Gesamtbetrage von 26.711,25 DM zu befreien.
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen und den Kläger zu verurteilen, die zur Erhaltung des Jägerhauses und des Schafhauses in M. erforderlichen Separaturarbeiten, die sie im einzelnen näher angegeben hat, auf seine Kosten durchführen zu lassen.
Wegen des im ersten Rechtszug weiter geltend gemachten Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung hat die Beklagte den Rechtsstreit für erledigt erklärt, jedoch beantragt, dem Kläger auch insoweit die Kosten aufzuerlegen.
Der Kläger hat beantragt, auch diesen Widerklageantrag der Beklagten abzuweisen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Widerklage aus sachlichen Gründen abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt, mit der er seinen im zweiten Rechtszug zur Klage gestellten Antrag weiter verfolgt. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
A
Der Senat hat den Verkündungstermin auf eine Anregung der Parteien bis zum 19. Juni 1957 herausgesetzt, weil zwischen ihnen Vergleichsverhandlungen schwebten. Da sie aber zu keinem Ergebnis geführt haben, so war über die Revision jetzt zu befinden.
B
I
1)
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Parteien sich einige Zeit nach dem Tode des Erblassers über die Ansprüche der Beklagten dahin verglichen hätten, daß der Kläger der Beklagten zeitlebens die zum Allodialvermögen gehörenden Nachlaßgrundstücke zur Nutzung überlasse, daß aber die Beklagte wegen der Vergrößerung dieses Vermögensteils, die durch die Aufhebung der fideikommissarischen Bindung eingetreten war, auf die ihr etwa aus dem Erbvertrag zustehenden weitergehenden Ansprüche oder auf Pflichtteilsansprüche verzichtet habe.
Die von der Revision gegen diese Feststellung gerichteten Angriffe greifen nicht durch. Die Revision trägt vor, es habe kein Streit und keine Ungewißheit über die Ansprüche der Beklagten bestanden, da beide Parteien das von dem Erblasser am 12. September 1919 errichtete Testament als recht unwirksam angesehen hätten. Diese Behauptung steht in Widerspruch zu den Feststellungen des angefochtenen Urteils. Das Berufungsgericht hat im Gegenteil klar und unmißverständlich ausgeführt, beide Teile seien zufolge der inhaltlich auseinandergehenden Verfügungen von Todes wegen des Erblassers und angesichts der neuen, damals noch nicht abgeschlossenen Gesetzgebung über die Fideikommisse über ihre Rechte im Ungewissen gewesen. Ihre Belange und Wünsche hätten sich aber nach dem Tode des Erblassers getroffen. Sie hätten beide nachgegeben. Der Kläger habe nicht auf den Rechten bestanden, die ihm durch das dem alten Ehe- und Erbvertrag vom 14. April 1900 widersprechende Testament vom 12. September 1919 eingeräumt worden seien. Auch die Rechtslage der Beklagten sei unsicher gewesen. Diese Unsicherheit zu beseitigen, hätten sie sich verglichen (S 28 f der Urteilsausfertigung). Diese Schlußfolgerungen sind rechtlich möglich. Unerheblich ist dafür, wie andere Behörden die Rechtslage beurteilt haben, insbesondere ob das Grundbuchamt eine Nacherbfolge auf Grund des Testaments vom 12. September 1919 eingetragen hat und wie über den Anspruch des Pflegers auf eine Vergütung letztlich entschieden worden ist.
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht den Zeitpunkt angegeben, zu dem seinen Feststellungen nach der Vergleich zustande gekommen sein soll. Auf S. 31 der Urteilsausfertigung findet sich darüber eine hinreichend genaue Feststellung. Dort wird gesagt, der Vergleich sei spätestens zu dem Zeitpunkt zustande gekommen, als die Parteien sich in dem Pflegschaftsverfahren übereinstimmend auf die Nichtigkeit des Testaments vom 12. September 1919 und das Weiterbestehen der Rechte der Beklagten aus dem Ehe- und Erbvertrag vom 14. April 1900 beriefen. Damit wird in klarer Weise gesagt, daß der Vergleich zwischen den Parteien jedenfalls seit dem Jahre 1922 in Kraft ist. Falls der Kläger bei Abschluß des Vergleichs noch minderjährig gewesen sein sollte, hat er den schwebend unwirksamen Vertrag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, nachdem er volljährig geworden war, genehmigt. Einer noch genaueren Feststellung dieses Zeitpunkts bedurfte es nicht. Wenn der Kläger in seiner Revision ausführt, es hätten damals nach der badischen Verfassung keine Fideikommisse mehr bestanden und damit sei ein Vergleich über das der Beklagten nach dem Erbvertrag zustehende Wittum logisch ausgeschlossen gewesen, so übersieht er, daß gerade die aus der veränderten Rechtslage nach 1919 hinsichtlich des Wittums entstandene rechtliche Ungewißheit durch den Vergleich behoben werden sollte. Ebensowenig liegt ein Revisionsgrund darin, daß es das Berufungsgericht nach Ansicht des Klägers unterlassen habe, den Erbvertrag vom 14. April 1900 sinngemäß auszulegen. Wenn die Parteien ihre Beziehungen durch den Vergleich vom Jahre 1922 geordnet hatten, bildete nur dieser Vergleich die Grundlage ihrer gegenseitigen Rechtsbeziehungen aus dem Nachlaß. Es kam also auf die Auslegung des Erbvertrages ebensowenig an wie auf die Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit des Testaments vom 12. September 1919. Über diese Zweifelsfragen wollten die Parteien durch den Vergleich gerade Klarheit schaffen und künftige Streitigkeiten vermeiden. Daher kann für die Beurteilung der heutigen Rechtslage nur noch auf den Vergleich, nicht aber auf das Testament und auf den Erbvertrag zurückgegriffen werden. Auf die Ausführungen zu II, III und IV der Revisionsschrift braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.
Auch die weiteren in diesem Zusammenhang vorgetragenen Verfahrensrügen sind unbegründet.
Das Berufungsgericht brauchte sich nicht damit zu befassen, daß die Parteien bei Abschluß des Vergleichs damit rechnen mußten, der Kläger sei nur Vorerbe. Es ist unzutreffend, daß er in diesem Fall der Beklagten keinen Anspruch auf die Nutzungen für die Dauer ihres Lebens hätte verschaffen können. Er hat nicht über Nachlaßgrundstücke verfügt, sondern nur eine schuldrechtliche Verpflichtung begründet. Dadurch entstand eine Nachlaßverbindlichkeit, die im Falle des Eintritts der Nacherbfolge auch den Nacherben trifft. Die Ansprüche der Beklagten aus dem Ehe- und Erbvertrag, über die die Parteien sich verglichen haben, richteten sich gegen den Nachlaß des verstorbenen Vaters und Ehemanns der Parteien. Sie hätten von dem Vorerben und auch von dem Nacherben nach Eintritt des Nacherbfalls befriedigt werden müssen. Nach Lage der Sache lag es im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses, wenn der Kläger in der Weise, wie es hier geschehen ist, mit der Beklagten eine Vereinbarung darüber traf, auf welche Weise sie wegen ihrer zweifelhaften Ansprüche befriedigt werden sollte. Die im Rahmen dieser Vereinbarung eingegangenen Verbindlichkeiten sind daher Nachlaßverbindlichkeiten, die auch den Nacherben treffen.
Da nicht behauptet war, daß die von der Beklagten überreichten Steuererklärungen keine endgültigen waren und daß die von ihr überreichten Aufstellungen sachlich unrichtig waren, hatte das Gericht auch keinen Anlaß, diese Umstände in Zweifel zu ziehen. Unverständlich ist, wie der Kläger rügen will, er sei nicht befragt worden, ob die Beklagte es versäumt habe, ihren Pflichtteilsanspruch rechtzeitig geltend zu machen, und daß dieser nunmehr verjährt sei. Daß der Pflichtteil nicht entrichtet war, war somit unstreitig.
2)
Die von den Parteien vergleichsweise eingegangene Verbindlichkeit ist auch nicht wegen Formmangels nichtig. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend ausgeführt, daß diese Vereinbarung keiner Form bedurfte. Das Gesetz verlangt keine Form für das einer anderen Person gegebene schuldrechtliche Versprechen, ihr bestimmte Gegenstände, bewegliche Sachen oder Grundstücke auf Lebenszeit zur Nutznießung zu überlassen. Die für den Abschluß eines für einen längeren Zeitraum abgeschlossenen Mietvertrags geltende Formvorschrift des §566 BGB kann nicht auf derartige Verträge entsprechend angewandt werden. Sie hat ihren alleinigen Grund in der Eigenart des Mietverhältnisses, insbesondere der Bestimmung des §571 BGB, nach der der Erwerber einer vermieteten Sache in den Vertrag eintritt. Dieser soll durch den schriftlich abgeschlossenen Vertrag in die Lage versetzt werden, sich zuverlässige Kenntnis über den Inhalt des Vertrages zu verschaffen. Auch die Wahrung der in §311 BGB vorgeschriebenen Form kann hier nicht gefordert werden. Es kann dahinstehen, ob §311 BGB schon deswegen nicht anwendbar ist, weil durch die Abrede keine Verpflichtung begründet wurde, einen Nießbrauch, also ein dingliches Rechts zu bestellen. §311 BGB ist jedenfalls aus dem Grund nicht anwendbar, weil die Vereinbarung nicht das ganze oder einen Bruchteil des ganzen gegenwärtigen Vermögens des Klägers zum Gegenstand hatte. Sie bezog sich vielmehr auf einzelne bestimmte Vermögensgegenstände, die allerdings unter der Sammelbezeichnung des vom Erblasser erwähnten Allodialvermögens zusammengefaßt waren. Auf Verträge mit einem solchen Vertragsgegenstand ist §311 BGB nicht anzuwenden (BGB RGRK 10. Aufl. §311 Anm. 1 und die dort angeführte Rechtsprechung, insbesondere RGZ 137, 324 [348]). Die Form des §311 BGB hat ihren Grund darin, daß derjenige vor übereilten und unüberlegten Handlungen geschützt werden soll, der die in der Vorschrift genannten Verträge über sein ganzes gegenwärtiges Vermögen oder über einen Bruchteil dieses ganzen Vermögens schließen will. Dieser Schutz ist notwendig, da der Vertragschließende in solchen Fällen oft keine sichere Vorstellung über den Umfang der von ihm eingegangenen Verpflichtung hat. Diese Voraussetzung trifft aber nicht zu, wenn die den Gegenstand des Vertrags bildenden Vermögensteile in dem Vertrag selbst bestimmt bezeichnet sind. Dazu ist nicht unbedingt erforderlich, daß die einzelnen Vermögensgegenstände namentlich benannt werden, sondern es genügt, wenn ihre konkrete Bestimmung sich aus dem Inhalt des Vertrages einwandfrei ergibt. Das ist hier der Fall. Gegenstand des Vertrages sollte nicht das ganze oder ein Bruchteil des ganzen Vermögens des Klägers sein, sondern nur diejenigen Vermögensgegenstände, bezüglich deren ein bestimmtes Rechtsverhältnis, nämlich ihre Zugehörigkeit zum Allodialvermögen, bestand. Dadurch, daß die Parteien diese Angabe machten, bezeichneten sie die betreffenden einzelnen Gegenstände in einer für sie und auch für Dritte klaren und eindeutigen Weise.
Da der Kläger verpflichtet war, der Beklagten die Grundstücke zur Nutzung zu überlassen, hat diese die Nutzungen auch zu Recht gezogen. Der Kläger kann von ihr aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Herausgabe der Nutzungen oder der durch diese eingetretenen Bereicherung fordern. Das Berufungsgericht hat daher das Urteil des Landgerichts mit Recht insoweit bestätigt, als dadurch der Zahlungsanspruch des Klägers abgewiesen ist, soweit damit Zahlung eines größeren Betrages als DM 1.084,40 verlangt wird.
II.
Das Berufungsgericht hat jedoch ausgeführt, der Kläger habe einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.084,40 DM und einen Schuldbefreiungsanspruch in Höhe von 15.437,20 DM gegen die Beklagte. Es hat die Klage jedoch abgewiesen, da es die von der Beklagten hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung für begründet gehalten hat.
Obwohl nur der Kläger gegen dieses Urteil Revision eingelegt hat, muß das Revisionsgericht doch prüfen, ob die von dem Berufungsgericht als durch die Aufrechnung getilgt angesehenen Ansprüche des Klägers rechtlich begründet sind. Die Revision wäre schon in dem Umfang zurückzuweisen, als sich bei zutreffender rechtlicher Würdigung ergibt, daß Ansprüche des Klägers nicht bestehen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte aufrechnen kann. Der von Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. §536 Anm. 2 bei Note 12 vertretenen gegenteiligen Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Er schließt sich vielmehr der Rechtsprechung des Reichsgerichts und der des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs aus den in diesen Entscheidungen dargelegten Gründen an (RGZ 70, 158; 80, 164; BGHZ 16, 394 [BGH 10.03.1955 - II ZR 309/53]).
1)
Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der von ihm gezahlten Rentenbankgrundschuldzinsen im Betrage von 1.084,40 DM (S 39 des angefochtenen Urteils), der aber (vgl. unten zu III 1 und V) durch Aufrechnung getilgt ist, und einen Schuldbefreiungsanspruch in Höhe von 1.650,10 DM (S 47 des angefochtenen Urteils) für einen von ihm noch geschuldeten Betrag an Rentenbankgrundschuldzinsen hat.
2)
Gleichfalls zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Kläger mit seinem Hilfsantrag keine Befreiung von der ganzen von ihm zu zahlenden Soforthilfeabgabe verlangen kann. Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß diese Last von der Beklagten nur zu einem bestimmten Bruchteil zu tragen sei. Gegen die darüber in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Rechtsausführungen ist nichts einzuwenden. Insbesondere kann auch dagegen nicht geltend gemacht werden, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang §1047 BGB auf das durch den Vergleich zwischen den Parteien begründete Schuldverhältnis entsprechend angewandt hat. Das Berufungsgericht hat daher auch mit Recht die Berufung in dem Umfang zurückgewiesen, als der Kläger damit die Befreiung von seiner Soforthilfeabgabeschuld auch insoweit begehrt, als diese den Betrag von 13.787,10 DM (S 42 des angefochtenen Urteils) übersteigt. Die oben erwähnten 1.650,10 DM und die 13.787,10 DM ergeben zusammen die in dem Urteilstenor angegebenen 15.437,20 DM.
3)
Ob dem Kläger ein Anspruch auf Befreiung von seiner Soforthilfeabgabeschuld in der vollen Höhe von 13.787,10 DM zusteht oder ob hiervon noch ein geringer Abschlag zu machen ist, kann vom Revisionsgericht nicht abschließend entschieden werden. Das Berufungsgericht ist bei der Berechnung des auf die Beklagte entfallenden Teils der Abgabeschuld auf S. 44 der Urteilsausfertigung davon ausgegangen, daß der Beklagten in der Zeit vom 1. November 1951 bis zum 31. Dezember 1951 1.330 DM Zinsen der an den Kläger gezahlten Enteignungsentschädigung zugestanden hätten. Dieser Anspruch steht der Beklagten jedoch, wie noch (unten zu IV) darzulegen sein wird, aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen nicht zu. Ob er ihr in derselben oder in geringerer Höhe aus einem anderen Rechtsgrund zusteht, wird das Berufungsgericht, an das die Sache wegen dieses Mangels und auch aus anderen noch darzulegenden Gründen zurückverwiesen werden muß, zu prüfen haben. Von dem Ergebnis dieser Prüfung wird es abhängen, ob das Berufungsgericht genötigt ist, erneut zu berechnen, in welcher Höhe dem Kläger ein Befreiungsanspruch wegen der Abgabeschuld zusteht.
4)
Mit Recht hat das Berufungsgericht davon abgesehen, die Beklagte mit Säumniszuschlägen und Mahngebühren zu belasten. Diese Beträge schuldet der Kläger nur deswegen, weil er die ihn als Schuldner treffenden Verbindlichkeiten dem Gläubiger gegenüber nicht rechtzeitig erfüllt hat. Er könnte sie von der Beklagten nur ersetzt verlangen, wenn sie als Schaden anzusehen wären, der ihm dadurch entstanden ist, daß die Beklagte selbst mit der Erfüllung seines gegen sie gerichteten Anspruchs in Verzug geraten wäre. Das trifft aber nicht zu. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Beklagte erst dadurch, daß der hier geltend gemachte Anspruch rechtshängig geworden ist, in Verzug gesetzt worden.
Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung dieses dem Kläger zustehenden Anspruchs auch nicht, wie die Revision ausführt, gegen §308 ZPO verstoßen. Der Kläger hatte beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einen wesentlich höheren Betrag zu zahlen und ihn von einer gleichfalls wesentlich höheren Schuld zu befreien, als nach Ansicht des Berufungsgerichts begründet war. Wenn das Berufungsgericht den zuerkannten Anspruch nicht in der Weise rechtlich begründet hat, wie der Beklagte es tat, sondern anders, indem es der Beklagten unter Berücksichtigung des vorgetragenen Sachverhalts einen Zinsanspruch für einen Zeitraum zubilligte, den der Kläger nicht ausdrücklich geltend gemacht hatte, so liegt darin kein Hinausgehen über den von dem Kläger gestellten Antrag. Entscheidend ist, daß das Berufungsgericht dem Kläger nicht mehr zugesprochen hat, als er beantragt hat. Für die Frage, ob §308 ZPO verletzt ist, ist es unerheblich, wie das Berufungsgericht diesen Anspruch begründet.
III.
Das Berufungsgericht hat die Klage mit Rücksicht auf die von der Beklagten erklärte Aufrechnung in vollem Umfang abgewiesen. Das war fehlerhaft.
1.
Das angefochtene Urteil mußte, soweit darin der Schuldbefreiungsanspruch des Klägers mit Rücksicht auf die von der Beklagten erklärte Aufrechnung abgewiesen worden ist, weiter deswegen aufgehoben werden, weil die Aufrechnung mit einem Zahlungsanspruch, den die Beklagte zu haben behauptet, gegen einen Schuldbefreiungsanspruch entgegen der Ansieht des Berufungsgerichts rechtlich nicht zulässig ist.
Die in §387 BGB geregelte Aufrechnung ist nach §387 BGB nur zulässig, wenn die zur Aufrechnung gestellten Forderungen ihrem Gegenstand nach gleichartig sind. Das trifft für das Verhältnis eines Schuldbefreiungsanspruchs zu einem Zahlungsanspruch nicht zu. Die herrschende Ansicht in der Rechtsprechung und in der rechtswissenschaftlichen Lehre geht daher zutreffend dahin, daß zwischen diesen beiden Ansprüchen keine Aufrechnung möglich ist (RGZ 158, 6; RG JW 1910, 332; Recht 1915 Nr. 2468; SeuffArch 90 Nr. 107; Soergel 8. Aufl. §387 Anm. 2; BGB RGRK 10. Aufl. §387 Anm. 3; Staudinger 9. Aufl. §387 Anm. 1, 2 b; Planck 4. Aufl. §387 Anm. 1 c; Enneccerus-Lehmann 14. Bearbeitung §71 IV). Dieser Rechtsauffassung hat sich auch bereits der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs angeschlossen (BGHZ 12, 136 [BGH 22.01.1954 - I ZR 34/53]). Der gegenteiligen, vom Oberlandesgericht Hamm (OLG 38, 66) vertretenen Rechtsansicht kann nicht beigetreten werden. Es ist unrichtig, daß der Schuldbefreiungsanspruch, wirtschaftlich betrachtet, einem Zahlungsanspruch gleichartig sei. Das trifft für die von §387 BGB geforderte Beurteilung nicht zu. Für die Frage, ob die Forderungen gleichartig sind, kommt es auch darauf an, was der Kläger von der Beklagten verlangen kann. Das Oberlandesgericht in Hamm hat außer acht gelassen, daß der Gläubiger des Befreiungsanspruchs verlangen kann, daß die Zahlung an den Drittgläubiger erfolgt. Mit Rücksicht auf §270 BGB hat der Schuldner des Befreiungsanspruchs den betreffenden Geldbetrag auf seine Kosten und Gefahr an den Drittgläubiger zu übermitteln. Diese Verpflichtung kann sehr wesentlich sein, wenn die Leistung an den Drittgläubiger nicht ohne Schwierigkeiten erbracht werden kann, z.B. weil dieser Devisenausländer ist. Der Gläubiger des Befreiungsanspruchs braucht es sich daher auch nicht gefallen zu lassen, daß ihm der Betrag der dem Drittgläubiger geschuldeten Summe geleistet wird; denn damit erfüllt der Schuldner ihm gegenüber nicht seine Verbindlichkeit. Die Vollstreckung eines Befreiungsanspruchs geht deswegen auch nicht schlechthin auf Beitreibung des Betrages der Verbindlichkeit. Sie richtet sich nach den Vorschriften zur Erwirkung einer Handlung. Anzuwenden ist §887 ZPO. Dabei ist Abs. 2 dieser Bestimmung zu beachten. §888 ZPO ist nicht anzuwenden, weil die geschuldete Handlung auch von einem Dritten vorgenommen werden kann (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. §887 Anm. III 1, II 2 b β bei Note 25). Man kann auch nicht sagen, daß durch die Aufrechnung mit einem Zahlungsanspruch der Befreiungsanspruch wenigstens teilweise erlösche, daß im übrigen weitergehende Ansprüche bestehen blieben. Das würde ein Zerlegen des Anspruchs in zwei verschiedene Teile und damit eine Umgestaltung bedeuten, die dem Gläubiger nicht zuzumuten ist Auch die vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit Lehmann (JR 1933, 130) vertretene Ansicht, daß in diesen Fällen zwar nicht der Gläubiger des Befreiungsanspruchs, wohl aber der Gläubiger des Zahlungsanspruchs aufrechnen könne, ist unzutreffend. Es ist nicht so, daß der Befreiungsanspruch und der Zahlungsanspruch im Wesen gleichartig sind, daß jedoch der Zahlungsanspruch ein Mehr gegenüber dem Befreiungsanspruch darstellt. Der Gläubiger des Befreiungsanspruchs erhält vielmehr, wie dargelegt, dadurch, daß an ihn gezahlt wird, nicht mehr, sondern etwas anderes, als was er zu fordern hat. Er kann dadurch, wirtschaftlich gesehen, weniger erhalten, als was er beanspruchen kann. Auch ist es mit §387 BGB unvereinbar, die Aufrechnung mit Rücksicht auf die Rechtsnatur der einander gegenüberstehenden Forderungen der einen Partei zu versagen, während sie der anderen gestattet wird §387 BGB schreibt vielmehr ausdrücklich vor, daß jede Partei aufrechnen kann, wenn sie die ihr gebührende Leistung fordern und die ihr obliegende Leistung bewirken kann.
Der Bundesgerichtshof konnte jedoch auch insoweit, als dem Kläger nach den rechtlich zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts ein Befreiungsanspruch zweifelsfrei zusteht, über den Rechtsstreit nicht endgültig entscheiden. Das Berufungsgericht hat auf S. 49 der Urteilsausfertigung im Zusammenhang mit seinen Erörterungen, mit denen es die Zulässigkeit der Aufrechnung bejaht hat, angeführt, es habe auch wenig Sinn, die Beklagte wegen ihrer fälligen Gegenansprüche auf ein Zurückbehaltungsrecht nach §273 BGB zu verweisen, das ihr auf alle Fälle zustände. Nach diesen Ausführungen ist es mindestens möglich, daß die Beklagte vor dem Berufungsgericht sich auch hilfsweise auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen hat. Das angefochtene Urteil läßt aber auch unter Berücksichtigung der in Bezug genommenen Schriftsätze und Urkunden nicht erkennen, ob die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht nur mit Forderungen in der Höhe geltend machen will, in der dem Kläger ein Schuldbefreiungsanspruch zusteht, oder ob sie das Zurückbehaltungsrecht wegen aller Forderungen geltend macht, die sie nach ihren Behauptungen gegen den Kläger hat. Infolge dieser vom Revisionsgericht nicht aufzuhellenden Unklarheit des Tatbestandes mußte der Rechtsstreit insoweit gleichfalls an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit in der erneuten Verhandlung geklärt werden kann, inwieweit die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht.
2.
Die Revision mußte zurückgewiesen werden, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe der bereits oben erwähnten 1.084,40 DM als durch Aufrechnung getilgt abgewiesen hat. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, daß der Beklagten ein Zahlungsanspruch gegen den Kläger in gleicher Höhe zusteht, mit dem sie aufrechnen kann.
IV.
Das Berufungsgericht hat aber der Beklagten ferner einen Zinsanspruch aus folgendem Grunde zugesprochen: Ein Teil der Grundstücke, die der Kläger der Beklagten zur Nutzung überlassen hatte, sei enteignet worden. Der Kläger habe dafür als Entschädigung Barbeträge und mit 5 % verzinsliche Pfandbriefe erhalten. Die Barbeträge setzen sich aus Kapitalentschädigungen zusätzlich der hierauf entfallenden Zinsen für bestimmte, im einzelnen angegebene Zeiträume zusammen. Die Beklagte könne nach §281 BGB diese an den Kläger gezahlten Zinsen, die Zinserträge der Pfandbriefe und schließlich 4 % Zinsen für die an den Kläger gezahlte Kapitalentschädigung beanspruchen.
Diese Ansicht ist rechtsirrig. Nach §281 BGB kann der Gläubiger verlangen, daß ihm der Ersatz herausgegeben werde, den der Schuldner infolge des Umstandes erlangt hat, der die Leistung unmöglich gemacht hat. Diese Vorschrift erkennt den Grundsatz der dinglichen Ersetzung in dem in ihr näher bezeichneten Umfang an. Nur dann, wenn der Ersatz für den Gegenstand geleistet ist, der geschuldet war und dessen Leistung unmöglich geworden ist, kann der Gläubiger die Herausgabe des Ersatzes verlangen. In den Motiven 2, 46 ist ausgesprochen, daß der ähnlich lautetende §238 des I. Entwurfs auf der berechtigten Unterstellung beruhe, der Verpflichtungswille sei darauf gerichtet gewesen. Die Vorschrift entspreche auch zweifellos der Billigkeit. Diese Annahme trifft aber uneingeschränkt nur zu, wenn der geschuldete Gegenstand und der Gegenstand, für den der Ersatz geleistet ist, derselbe ist. Nur dann ist es in jedem Fall billig, diesen Ersatz dem Gläubiger zukommen zu lassen, und nur dann kann ohne weiteres unterstellt werden, daß der Inhalt der Verpflichtung nach dem Parteiwillen dahin gehen soll. Sachlich ergänzt die Vorschrift das Schuldverhältnis. Soweit es sich dabei um ein vertragliches Schuldverhältnis handelt, stellt sie eine gesetzlich geregelte ergänzende Vertragauslegung dar. Im Hinblick auf die hiernach zu fordernde Identität zwischen geschuldetem und ersetztem Gegenstand ist auch schon in den Motiven 2, 47 ausgeführt, daß Mieter und Pächter die Entschädigung nicht beanspruchen können, die dem Vermieter oder Verpächter für die Miet- oder Pachtsache im Falle einer Enteignung gezahlt wird, da der Mieter oder Pächter das Grundstück nicht zu fordern habe. In diesem Sinne ist §281 BGB auch von der Rechtsprechung angewandt und überwiegend von der Rechtslehre ausgelegt worden (Planck-Sieber 4. Aufl. §281 Anm. 2 c Abs. 3 unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen, von Schollmeyer Erläuterung 2 d vertretenen Ansicht; Staudinger-Werner 9. Aufl. §281 Anm. 2; Kisch, Die Wirkungen der nachträglich eintretenden Unmöglichkeit der Erfüllung bei gegenseitigen Verträgen, Jena 1900, 206, und bei Grünhut 29, 318). Auch das Reichsgericht hat betont, daß §281 BGB die Identität des von der Unmöglichkeit der Leistung betroffenen geschuldeten Gegenstandes und des Gegenstandes voraussetze, für den der begehrte Ersatz verlangt ist (RGZ 88, 287; Recht 1921 Nr. 2564 = Warn 1921 Nr. 41). Aus ähnlichen Erwägungen hat auch das Reichsgericht ausgesprochen, daß für §281 BGB und den dort geregelten dinglichen Ersatz praktisch nur Sachen in Betracht kämen (RGZ 97, 87 [90]). Dagegen wollen Schulz ArchZivPrax 105, 24 und Enneccerus BGB II 10. Bearbeitung 1928 §269 II b und Enneccerus-Lehmann 13. Bearbeitung §46 II 2 S. 192 demjenigen, der ein Gebrauchsrecht an der Sache hat, für die Ersatz geleistet ist, einen Teil des geleisteten Ersatzes gewähren. Dieser soll sich nach dem Verhältnis der Werte des Gebrauchsrechts und der Sache richten. Falls der Schuldner einen Anspruch auf die ganzen Nutzungen gehabt hat, können ihm nach Ansicht von Schulz die üblichen Zinsen an der gezahlten Geldentschädigung zugesprochen werden. Diese Ansicht, zu der auch Oertmann zu neigen scheint, obwohl er sich selbst hierzu nicht abschließend geäußert hat (Oertmann BGB §281 Anm. 2 e), kann aus den angegebenen Gründen nicht beigetreten werden. Sie hat sich auch in der Rechtsprechung nicht durchgesetzt. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat sich nicht allgemein zu dem Grundsatz der dinglichen Ersetzung bekannt, sondern diese nur an verschiedenen Stellen in jeweils verschiedenen weitem Umfang gelten lassen. Es handelt sich dabei um Ausnahmevorschriften. Die in §281 BGB enthaltene Ausnahme kann mit Rücksicht auf die ihr zugrunde liegenden rechtspolitischen Erwägungen nicht ausdehnend ausgelegt werden. Soweit es sich wie in dem hier zu entscheidenden Fall um die Unmöglichkeit eines vertraglich begründetet Anspruchs handelt, muß vielmehr geprüft werden, ob und wie weit die Gründe, die den Gesetzgeber veranlaßt haben, die in §281 BGB enthaltene Bestimmung zu treffen, auch hier unter Berücksichtigung der besonderen gegebenen Sachlage gelten. Soweit dies zutrifft, kann in der durch §281 BGB gewiesenen Richtung der Vertrag ergänzend ausgelegt werden. Ein unmittelbarer Anspruch aus §281 BGB würde nur bestehen, soweit der Schuldner für die geschuldete Gebrauchsüberlassung selbst Ersatz erlangt hat (Planck-Sieber 4. Aufl. §281 Anm. 2 c Abs. 3).
V.
1)
Der Zahlungsanspruch des Klägers ist aber nach den insoweit rechtlich zutreffenden Feststellungen und Ausführungen des Berufungsgerichts durch Aufrechnung mit der Gegenforderung der Beklagten auf Erstattung ihrer für die Instandsetzung gemachten Aufwendungen auf jeden Fall in Höhe der schon mehrfach erwähnten 1.084,40 DM erloschen.
Das Berufungsgericht hat aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis rechtsirrtumsfrei gefolgert, daß die Beklagte ebenso, wie es §1041 BGB für den Nießbrauch anordnet, dem Kläger gegenüber verpflichtet war, für die Erhaltung der ihr überlassenen Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen, und daß sie Ausbesserungen und Erneuerungen nur insoweit vorzunehmen hatte, als es sich um Maßnahmen zur gewöhnlichen Unterhaltung der Sache handelte.
Die Beklagte hat an dem von Kriegsschäden betroffenen Schloß Prästeneck nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Ausbesserungsarbeiten und Erneuerungen vornehmen lassen und dafür 8.284,32 DM aufgewandt. Diese Aufwendungen fielen ihr nicht zur Last. Das Berufungsgericht hat jedoch 2 % des aufgewandten Betrages abgesetzt zum Ausgleich der durch die Erneuerung von der Beklagten ersparten von ihr zu tragenden Aufwendungen. Den restlichen Betrag von 8.118,64 DM könne die Beklagte, so meint das Berufungsgericht in seinen Hilfserwägungen S. 54 bis 57 des angefochtenen Urteils, von dem Kläger erstattet verlangen. Es ist jedoch zweifelhaft, ob dieser Anspruch nach §§683, 870 BGB besteht, wie es das Berufungsgericht angenommen hat. Die Ausführungen des Berufungsurteils (S 56 der Urteilsausfertigung), mit denen das Vorliegen dieses Anspruchs bejaht wird, sind knapp und vielleicht nicht frei von Rechtsirrtum. Es wird dort nicht genügend zwischen dem Interesse des Klägers und seinem mutmaßlichen Willen unterschieden. Ein Interesse des Klägers kann durchaus bestehen, ohne daß die Aufwendungen seinem mutmaßlichen Willen entsprachen, wenn er z.B. nicht die Mittel dafür hatte. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Beklagte von ihrem Standpunkt aus angenommen hat oder annehmen durfte, die Aufwendungen entsprächen dem mutmaßlichen Willen des Klägers. Entscheidend ist, ob die objektive Würdigung aller gegebenen Umstände, aus denen die Willensrichtung erkennbar sein kann, vor allem auch der Vermögenslage des Klägers, der gegenüber die Nützlichkeit der Geschäftsführung abzuwägen ist, ergibt, daß die Geschäftsführung dem danach verständigerweise vorauszusetzenden Willen des Klägers entsprochen hat (BGB RGRK 10. Aufl. §683 Anm. 3). In der Richtung hat das Berufungsgericht keine genügenden Feststellungen getroffen. Der Anspruch besteht aber mindestens in Höhe des zur Aufrechnung gestellten Betrages von 1.084,40 DM nach §§684, 812 BGB. Das Berufungsgericht hat allerdings insofern auch nur sehr allgemein und wenig klar hervorgehoben, der Sachverständige habe den werterhöhenden Charakter der "meisten" Instandsetzungen zutreffend hervorgehoben. "Zumeist" habe es sich zudem um Aufwendungen gehandelt, die der Kläger an Stelle der Beklagten genau so wie diese hätten machen müssen, so daß es sich für ihn um ersparte Aufwendungen handle. "Durchweg" liege auch eine unmittelbare Vermögensverschiebung vor. Diese Ausführungen ergeben jedoch auf jeden Fall soviel, daß das Berufungsgericht sich die von dem Sachverständigen Bihl getroffenen Feststellungen zu eigen gemacht hat. Dessen Ausführungen über die Natur der am Schlosse Prästeneck ausgeführten Ausbesserungs- und Erneuerungsarbeiten ergeben aber, daß sie mindestens zu einer Bereicherung des Klägers im Werte von 1.084,40 DM geführt haben. Jedenfalls insoweit sind auch die Voraussetzungen für einen Anspruch aus §812 BGB erfüllt.
Dieser Anspruch ist auch schon jetzt fällig. Seine Fälligkeit wird nicht dadurch hinausgeschoben, daß die Beklagte die Sachen, auf die die Verwendungen gemacht worden sind, noch in Besitz hat und nutzt. Der Anspruch ist vielmehr in dem Augenblick entstanden und fällig geworden, in dem die Bereicherung eingetreten ist (vgl. für den Entschädigungsanspruch des Nießbrauchers BGB RGRK 10. Aufl. §1049 Anm. 1).
Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung greift daher durch.
2)
Da eine Aufrechnung gegenüber dem Anspruch auf Schuldbefreiung dagegen nicht zulässig ist, brauchen die weiteren Aufwendungen der Beklagten und die in ihrem Zusammenhang von der Revision vorgetragenen Rügen nicht geprüft zu werden. Es braucht insbesondere nicht entschieden zu werden, ob die Beklagte auch diejenigen Aufwendungen ersetzt verlangen kann, die sie für die Instandsetzung der Räume gemacht hat, in denen die eingewiesenen Flüchtlinge untergebracht worden sind, oder ob, wie es die Revision vorträgt, insoweit kein Ersatz verlangt werden kann, da es Aufgabe der öffentlichen Hand gewesen wäre, diese Instandsetzungen und Einbauten vornehmen zu lassen.
VI.
1.
Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht sonach zunächst zu prüfen haben, ob die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung ergänzend dahin ausgelegt werden muß, daß der Beklagten ein Teil der für die enteigneten Grundstücke gezahlten Entschädigung zusteht oder ob sie die Verzinsung dieser Entschädigung fordern kann. Für die Bemessung des Anspruchs der Beklagten kann es darauf ankommen festzustellen, in welchem Umfang die gewährte Entschädigung den Wert des enteigneten Landes deckt. Sofern der Beklagten ein Zinsanspruch zustehen sollte, könnte kaum angenommen werden, daß sie mehr Zinsen beanspruchen kann, als die Reineinkünfte des enteigneten Landes betragen hätten. Auf der anderen Seite kann auch der Kläger kaum verpflichtet sein, mehr Zinsen zu leisten, als sie ihm selbst aus der gezahlten Entschädigung zufließen oder bei einer zweckentsprechenden und sicheren Anlage zufließen würden, abzüglich eines angemessenen Betrages für die von ihm aufzuwendende Mühe bei der Anlage und Verwaltung der gezahlten Beträge. Falls der Beklagten danach für das Jahr 1951 Zinsen nicht in derselben Höhe zustehen, wie es das Berufungsgericht bisher angenommen hat, muß neu errechnet werden, in welchem Umfang die Soforthilfeabgabe von der Beklagten zu tragen ist.
2.
Es wird schließlich zu prüfen sein, wegen welcher Forderung die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht. Diese Forderungen sind im einzelnen auf ihre Berechtigung zu prüfen.