Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1957, Az.: VI ZR 88/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.04.1957
- Aktenzeichen
- VI ZR 88/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14752
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 06.02.1956
- Landgerichts in Köln - 14.07.1955
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1957, 631 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1957, 1190-1191 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der R. B.gesellschaft AG in D., W., vertreten durch ihren Vorstand,
Prozessgegner
Frau Emma D. in W. V.,
Amtlicher Leitsatz
Kommt ein auf der bevorrechtigten Straße nahendes Fahrzeug erst in Sicht, wenn sich ein aus der nachgeordneten Straße einbiegendes Fahrzeug bereits auf der Straßenkreuzung oder -einmündung befindet, so kann es sich aus §1 StVO rechtfertigen, daß das einbiegende Fahrzeug vor ihm seine Fahrt fortsetzt.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Meyer, Martin, Hanebeck und Dr. Bode
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 6. Februar 1956 wird zurückgewiesen.
Zur Klarstellung wird jedoch die Formel des durch dieses Urteil bestätigten Urteils der 10. Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 14. Juli 1955, soweit es die Beklagte betrifft, wie folgt neu gefaßt:
- 1.
Die bezifferten Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte sind im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit sie nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger übergegangen sind.
- 2.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Unfall vom 14. Juni 1953 entstanden ist und noch entsteht.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Ein Omnibus der Beklagten, der von dem Fahrer Bu. gelenkt wurde, kam am 14. Juni 1953 gegen 18.20 Uhr auf einer Fahrt von Bergisch-Gladbach nach Remscheid durch Wipperfürth. An der Einmündung der Gladbacher Straße in die bevorrechtigte Lenneper Straße hielt er an, ließ einen Personenwagen vorbeifahren und bog dann in langsamer Fahrt nach links in die Lenneper Straße ein. Dabei nahm der 11 m lange Omnibus zeitweise die ganze Breite der Lenneper Straße in Anspruch. Zu gleicher Zeit näherte sich auf der Lenneper Straße von rechts aus Richtung Stadtmitte Wipperfürth mit mässiger Geschwindigkeit ein Motorrad, das von dem Schlosser Karl-Heinz D. dem Sohn der Klägerin, gelenkt wurde und auf dessen Soziussitz die Klägerin saß. Einige Meter von dem Omnibus entfernt wurde D. unsicher, bremste, verließ die gepflasterte Fahrbahn und geriet nach rechts auf den unbefestigten Sommerweg. Dabei kippte das Motorrad um. Die Klägerin kam zu Fall und zog sich Verletzungen zu, die dazu führten, daß sie ihren bisherigen Dienst als Straßenbahnschaffnerin der Wuppertaler Stadtwerke nicht mehr ausüben konnte und vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde.
Die Klägerin hat dem Omnibusfahrer zum Vorwurf gemacht, das Vorfahrtrecht ihres Sohnes verletzt und hierdurch ihren Unfall verursacht zu haben. Sie hat behauptet, der Omnibus habe, nachdem er bis ungefähr zur Straßenmitte der Lenneper Straße vorgefahren sei, hier nochmals angehalten, das Motorrad jedoch wider Erwarten nicht vorbeifahren lassen, sondern plötzlich scharf angezogen und das Einbiegen in die Lenneper Straße fortgesetzt. Die Klägerin hat den Omnibusfahrer und die Beklagte als Halterin des Omnibusses auf Ersatz des Unfallschadens in Anspruch genommen und wegen des durch Leistungen der Sozialversicherung und der Stadt Wuppertal nicht gedeckten Einkommensverlustes für die Zeit bis zum 31. Juli 1954 Zahlung von 1.672,60 DM und für die Folgezeit bis zum 30. Juni 1959 Zahlung von monatlich 169,53 DM verlangt, weiter auch festzustellen beantragt, daß sie ihr auch allen weiter entstandenen und noch entstehenden Unfallschaden zu ersetzen haben.
Die Beklagte und Bu. haben eine Vorfahrtverletzung bestritten. Sie haben vorgebracht, Bu. habe das Einbiegen ohne nochmaliges Anhalten zwar langsam, aber zügig durchgeführt; das Motorrad habe er nicht gesehen, obwohl die Sicht nach rechts in Richtung Stadtmitte Wipperfürth auf 120 m unbehindert gewesen sei. Vom Beginn des Einbiegens an habe ein Vorfahrtrecht für den Sohn der Klägerin nicht mehr bestanden. Der Unfall sei, so haben sie weiter vorgetragen, allein darauf zurückzuführen, daß der Sohn der Klägerin ohne jede Veranlassung von der Fahrbahn nach rechts abgebogen und daß die Klägerin selbst unruhig geworden sei, ihren Sohn am Arm gezogen und ihm etwas zugerufen habe; sie habe damals zum ersten Mal auf einem Motorrad gesessen. Der Unfall könne nicht auf den Betrieb des Omnibusses zurückgeführt werden, sondern sei ein für die Beklagte unabwendbares Ereignis gewesen.
Das Landgericht hat die Klage gegen Bu. abgewiesen, gegenüber der Beklagten aber dahin erkannt, daß der Klageanspruch, soweit er nicht auf einen öffentlichen Versicherungsträger übergegangen sei, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werde.
Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist zurückgewiesen worden.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage.
Entscheidungsgründe:
1.
Wie sich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe sowohl des landgerichtlichen Urteils als auch des Berufungsurteils ergibt, beziehen sich die Entscheidungen der Vorinstanzen auf die Gesamtheit des Klageverlangens gegenüber der Beklagten. Bei dem Ausspruch, daß "der Klageanspruch" vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger gerechtfertigt sei, sind daher nicht nur die Zahlungsansprüche gemeint gewesen, sondern auch der Feststellungsanspruch. Freilich konnte über den Feststellungsantrag nicht durch Grundurteil entschieden werden, da im Rahmen des Feststellungsbegehrens ein Betrag nicht streitig war (§304 ZPO). Die vordergerichtlichen Entscheidungen sind hinsichtlich des Feststellungsanspruchs jedoch dahin auszulegen, daß der Klage vorbehaltlich des Rechtsübergangs nach §1542 RVO stattgegeben und die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz auch allen weiteren Unfallschadens festgestellt worden ist, soweit kein Rechtsübergang nach §1542 RVO stattgefunden hat (BGHZ 7, 331 [BGH 21.10.1952 - V ZB 15/52]).
Die Zulässigkeit der Feststellungsklage unterliegt keinen rechtlichen Bedenken (§256 ZPO).
2.
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Schadensersatzpflicht der Beklagten aus §7 StVG bejaht.
a)
Wie es festgestellt hat, kann von der Straßeneinmündung aus die Lenneper Straße in Richtung Stadtmitte auf ungefähr 100 m eingesehen werden. Das Motorrad ist auf diesem Teil der Lenneper Straße möglicherweise erst erschienen, nachdem sich der Omnibus aus seiner Wartestellung vor der Einmündung der Gladbacher Straße in die Lenneper Straße wieder in Bewegung gesetzt hatte; sichere Feststellungen hat das Berufungsgericht hierüber nicht treffen können. Der Omnibus ist nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Landgerichts nach dem Anhalten vor der Straßeneinmündung langsam angefahren, hat zunächst eine Straßenrinne überquert und ist bis ungefähr zur Mitte der Lenneper Straße langsam weitergefahren, hat hier jedoch entgegen der Darstellung der Klägerin nicht wieder angehalten, sondern ist plötzlich schneller fahrend nach links eingebogen, wobei er nunmehr die ganze Straßenbreite einnahm. Durch dieses beschleunigte Weiterfahren ist der Sohn der Klägerin, der nach den Ausführungen des Berufungsgerichts vorher hatte erwarten dürfen, daß der Omnibusfahrer ihn vor dem Omnibus vorbeifahren lassen werde, in natürlicher Reaktion zu der Ausweichbewegung veranlaßt worden, die das Umkippen des Motorrades und den Sturz der Klägerin zur Folge gehabt hat. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß bei dieser Sachlage der Unfall der Klägerin in ursächlichem Zusammenhang mit dem Betrieb des Omnibusses gestanden hat, ohne als ein unabwendbares Ereignis im Sinne des §7 Abs. 2 StVG angesehen werden zu können. Durch das Einbiegemanöver des Omnibusses - so hat das Berufungsgericht hierzu weiter erwogen - habe der Sohn der Klägerin sein Vorfahrtrecht nicht verloren. Da das Einbiegemanöver eine erhebliche Zeitspanne in Anspruch genommen habe und bis zu 18 Sekunden gedauert haben könne, habe der Omnibusfahrer nicht nur vor dessen Beginn, sondern auch in dessen Verlauf je nach der Dauer und dem Ablauf des Einbiegens weiterhin nach rechts Ausschau halten oder doch einen Mitfahrer hiermit beauftragen müssen. Wäre dies geschehen, so würde er bzw. der Mitfahrer mit hoher Wahrscheinlichkeit den Motorradfahrer haben kommen sehen, so daß eine Gefährdung des Motorradfahrers hätter vermieden werden können.
Die Revision tritt dieser Beurteilung entgegen. Sie meint, es sei mit den Anforderungen des Straßenverkehrs unvereinbar, wollte man annehmen, daß der Fahrer eines so langen Fahrzeugs wie des Omnibusses der Beklagten einem auf der bevorrechtigten Straße herankommenden Verkehrsteilnehmer das Vorfahrtrecht auch dann noch einräumen müsse, wenn dieser erst auftauche, nachdem mit dem Einbiegen zulässigerweise begonnen worden sei. Da der einbiegende Fahrer seine Aufmerksamkeit der neuen Fahrtrichtung zuwenden müsse, könne er nicht gleichzeitig auch seitlich rückwärts Ausschau halten. Die Revision vertritt die Auffassung, daß der Betrieb des Omnibusses demzufolge für den Unfall im Rechtssinne nicht ursächlich geworden und der Unfall für die Beklagte und ihren Fahrer unabwendbar gewesen sei.
Der Revision kann, jedenfalls im Ergebnis, nicht beigepflichtet werden. Die Regelung der Vorfahrt an Straßenkreuzungen und -einmündungen will den Gefahren vorbeugen, die sich ergeben, wenn zwei Fahrzeuge sich der Kreuzung oder Einmündung derart nähern, daß sie bei Fortsetzung ihrer Fahrt mit unverminderter Geschwindigkeit in ihren Fahrlinien aufeinander treffen oder einander bedrohlich nähern würden. Das Vorfahrtrecht dessen, der von rechts kommt oder auf der als bevorrechtigt gekennzeichneten Straße naht, greift in derartigen Fällen ein, solange nicht bei vernünftiger Betrachtung der Verkehrslage jede Möglichkeit eines Zusammenstoßes ausgeschlossen erscheint. Es entfällt grundsätzlich erst dann, wenn das vorfahrtberechtigte Fahrzeug von der Straßenkreuzung oder -einmündung noch so weit entfernt ist, daß seine glatte Durchfahrt nicht beeinträchtigt und sein Fahrer auch nicht etwa wegen der drohenden Möglichkeit eines Zusammenstoßes in Verwirrung gebracht, zu Ausweichbewegungen oder gar zu unsachgemäßem Verhalten genötigt wird (BGHSt 1, 112 [BGH 12.04.1951 - 4 StR 124/50]; BGH Urteil vom 30. Januar 1953 - VI ZR 37/52VRS 5, 182; BGH Urteil vom 7. Januar 1954 3 StR 670/53VRS 6, 157). Ist das wartepflichtige Fahrzeug nicht in der Lage, die Kreuzung so rechtzeitig zu überqueren oder in die neue Richtung einzubiegen, daß ein vorfahrtberechtigtes Fahrzeug mit gleichbleibender Geschwindigkeit seine Fahrt ungefährdet fortsetzen kann, so hat es hinter ihm zurückzustehen. Daß schwerbewegliche und langsame Verkehrsmittel wegen der langen Zeitdauer des Überquerens einer Kreuzung und Einbiegens in die übergeordnete Straße hinsichtlich der Vorfahrt eine Sonderstellung einnähmen, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 17. April 1956 - VI ZR 31/55 (VersR 1956, 433 = DAR 1956, 328) zurückgewiesen. Es ist dort auch bereits betont worden, daß der Fahrer eines derartigen Verkehrsmittels nicht darum von der Beachtung des Vorfahrtrechts eines anderen Verkehrsteilnehmers entbunden ist, weil es möglicherweise nicht geringe Anforderungen sind, die an seine Aufmerksamkeit und Umsicht gestellt werden. Allerdings löst die bloße Möglichkeit, daß ein Verkehrsteilnehmer auf der bevorrechtigten Straße herankommen könnte, noch keine Wartepflicht aus (Müller, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl. S. 835; Arndt-Guelde, StVO 4. Aufl. §13 Bem. 2 c). Im Hinblick auf die Grundregel gegenseitiger Rücksichtnahme im Verkehr (§1 StVO) wird je nach den Umständen des Falles auch angenommen werden können, daß der Fahrer eines die bevorrechtigte Straße kreuzenden oder in sie einbiegenden Kraftfahrzeugs vor einem auf dieser Straße nahenden Verkehrsteilnehmer nicht auch dann noch anzuhalten braucht, um ihn vor sich vorbeizulassen, wenn dieser erst zu einem Zeitpunkt in die Sichtweite der Straßenkreuzung oder -einmündung kommt, in dem sich das an sich wartepflichtige Fahrzeug bereits auf ihr befindet (Müller, a.a.O. S. 838; OLG Stuttgart, DAR 1952, 57). Daß es so gewesen sei, hat das Berufungsgericht jedoch nicht als bewiesen angesehen. Vielmehr hat es ausgeführt, es beständen nicht unerhebliche Zweifel, ob der Motorradfahrer nicht bereits vor Beginn des Einbiegens in Sichtweite des Omnibusses gewesen ist. Schon damit ist die Grundlage gegeben, die die Beurteilung des Berufungsgerichts rechtfertigte. Denn die Beklagte hat nicht den ihr nach §7 Abs. 2 StVG obliegenden Entlastungsbeweis erbracht, wenn nicht auszuschließen ist, daß der Omnibusfahrer das Nahen des Motorrades hat bemerken können, bevor er sich anschickte, zum Einbiegen in die Lenneper Straße wieder anzufahren. Bei der vom Berufungsgericht festgestellten Sichtstrecke von 100 m war der Motorradfahrer in diesem Falle nicht noch so weit entfernt, daß die Möglichkeit eines Zusammentreffens beider Fahrzeuge auf der Straßeneinmündung nicht ernsthaft in Betracht gekommen wäre. Der Omnibusfahrer hätte in diesem Falle das Vorfahrtrecht des Motorradfahrers bereits dadurch verletzt, daß er, statt seine Vorbeifahrt abzuwarten, auf die Straßeneinmündung fuhr und ihn in seiner freien Weiterfahrt behinderte. Es liegt, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, durchaus im Bereich menschlicher Erfahrung, daß der Motorradfahrer eine Ausweichbewegung machte und hierbei mit dem Motorrad umkippte. Das Berufungsgericht hat hiernach die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach §7 StVG mit Recht bejaht, ohne daß es noch darauf ankommt, ob den Erwägungen des Berufungsgerichts auch insoweit voll zugestimmt werden kann, als sie sich mit der Möglichkeit befassen, daß der Motorradfahrer erst während des Einbiegemanövers auf dem überschaubaren Teil der Lenneper Straße erschienen ist.
b)
Entgegen der Auffassung der Revision begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht die Annahme eines für den Unfall ursächlichen eigenen Verschuldens der Klägerin abgelehnt hat. Es hat offen gelassen, ob zuerst der Sohn der Klägerin unruhig und unsicher geworden ist oder ob es die Klägerin gewesen ist, die zuerst unruhig wurde, ob sie ihrem Sohn etwas zugerufen oder ihn am Ärmel gezogen und hierdurch die Unruhe auf ihn übertragen hat. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, habe es sich hierbei um ein Verhalten gehandelt, das angesichts des die Straße versperrenden Omnibusses verständlich gewesen sei und einen Schuldvorwurf nicht begründe. Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie kann von der Revision auch nicht damit erfolgreich angegriffen werden, daß die Klägerin bei jener Fahrt zum ersten Mal auf einem Motorrad gesessen habe. Denn wenn schon, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ersichtlich angenommen hat, in der Gefahrlage des damaligen Geschehens keinem Soziusfahrer eine derartige Reaktion zum Vorwurf gemacht werden kann, so auch nicht einer Person, die nicht gewohnt gewesen ist, an einer Motorradfahrt auf dem Soziussitz teilzunehmen.
Die Haftung der Beklagten, die von der Klägerin nur als Halterin des Omnibusses auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes in Anspruch genommen und deren Haftung von den Vorinstanzen auch nur auf Grund des §7 StVG bejaht worden ist, beschränkt sich auf den Rahmen des §12 StVG. Zur Klarstellung war dies in der Urteilsformel zu vermerken.
Die Entscheidung über den Feststellungsanspruch der Klägerin ist gleichfalls in der obigen Urteilsformel klargestellt worden.
Im Ergebnis war hiernach die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus §97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.