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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.04.1957, Az.: V ZR 131/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.04.1957
Aktenzeichen
V ZR 131/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13964
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin-Charlottenburg
Kammergericht - 06.05.1955

Fundstellen

  • BGHZ 24, 83 - 91
  • DÖV 1957, 674-675 (Kurzinformation)
  • NJW 1957, 1070-1072 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Frau Doris L. in B., M.straße ...,

Prozessgegner

den Treuhänder für die Westberliner Vermögenswerte der Thüringischen Staatsbank Otto W. in H./Westf., H.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Eine Enteignung liegt auch vor, wenn einer Staatsbank, die ihren Sitz in der sowjetisch besetzten Zone hatte und deren "Grundvermögen" (Grundkapital) ausschließlich von dem betreffenden Land gegeben worden war, sämtliche Vermögenswerte zugunsten des Landes oder von ihm bestimmter Bankinstitute weggenommen werden, ohne daß eine ordnungsmäßige, gesetzlich vorgeschriebene, die Rechte der Gläubiger wahrende Liquidation vorgenommen wurde.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Oechßler, Dr. Rothe und Dr. Freitag

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Mai 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks B. M.straße ... (Grundbuch des Amtsgerichts Zehlendorf von N. Band ... Blatt ...). In Abteilung III Nr. 8 ist für die T. Staatsbank eine Aufwertungshypothek in Höhe von 25.920 GM nebst 4 % jährlichen Zinsen eingetragen. Diese Aufwertungshypothek ist an die Stelle der am 8. Oktober 1923 gelöschten Hypothek in Abteilung III Nr. 2 von 105.000 Mark auf Grund des Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 getreten. Der ursprünglichen Hypothek liegt eine vollstreckbare Urkunde vom 19. Juni 1906 zu Grunde. Dem Beklagten ist eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin als dingliche Schuldnerin am 1. September 1954 durch das Amtsgericht Schöneberg nach Wiederherstellung der Urschrift erteilt worden.

2

Weiter lastete auf dem Grundstück der Klägerin ebenfalls zu Gunsten der T. Staatsbank eine Abgeltungshypothek auf Grund der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBl I S 503) in Höhe von 26.600 RM nebst Zinsen, die seit 2. Juli 1954 in Höhe von 2.442,41 DM zu Gunsten der T. Landeshypothekenbank Akt.Ges. in Hagen/Westfalen eingetragen ist.

3

Die T. Staatsbank ist im Juli 1945 auf Befehl der sowjetischen Besatzungsmacht geschlossen worden. Die Klägerin hat hiervon Kenntnis erhalten. Ferner ist ihr eröffnet worden, daß gemäß § 3 Abs. 2 der AusführungsVO vom 12. April 1948 zum Gesetz über das Bankwesen in T. gen die Landeskreditbank in T. mit der Verwaltung und Einziehung der Hypotheken im eigenen Namen beauftragt sei. Die Klägerin hat am 16. Februar 1948 an diese das restliche Abgeltungsdarlehen in Höhe von 23.512,50 RM und ferner am 11. Juni 1948 das Restkapital der Aufwertungshypothek in Höhe von 27.398 RM zurückbezahlt. Über diese Post - Abteilung III Nr. 8 - wurde ihr eine löschungsfähige Quittung sowie der zugehörige Hypothekenbrief ausgehändigt.

4

Durch Bekanntmachung des Aufsichtsamts für Banken Berlin vom 23. Februar 1954 (ABl für Berlin 1954, 290) über die Bestellung von Treuhändern für Kreditinstitute mit Sitz in Deutschland nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937, die weder in Berlin noch im Bundesgebiet eine Niederlassung haben, ist der Beklagte als Treuhänder zur Verwaltung der in Berlin vorhandenen Vermögenswerte der T. Staatsbank in W. bestellt worden.

5

Im Dezember 1954 wurde eine vollstreckbare Ausfertigung über die Tilgungshypothek der Klägerin zugestellt (Bl 26 GA).

6

Die Klägerin hat am 7. Dezember 1954 Klage erhoben und zuletzt den Antrag gestellt,

  1. 1.

    die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 19. Juni 1906 (Nr. 565 Jahr 1906 des Notariatsregisters des Notars Otto U.) wegen der im Grundbuch des Grundstücks M.straße ..., eingetragen beim Amtsgericht Z. von N. Band ... Blatt ..., in Abt. III unter Nr. 8 eingetragenen Darlehenshypothek in Höhe von 25.920 Goldmark nebst Zinsen für die T. Staatsbank in Gera für unzulässig zu erklären,

  2. 2.

    die Zwangsvollstreckung aus der von dem zuständigen Finanzamt auszustellenden Urkunde über die auf dem Grundstück B., M.straße ..., ruhende Gebäudeentschuldungssteuerabgeltungshypothek in Höhe von 26.600 RM nebst Zinsen für unzulässig zu erklären,

  3. 3.

    festzustellen, daß die von der Klägerin am 16. Februar 1948 an die Landeskreditbank in T. geleistete Zahlung von 23.512,50 RM die Gebäudeentschuldungssteuerhypothek auf dem Grundstück B., M.straße ..., getilgt habe.

7

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Kammergericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

9

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter, der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

10

I.

Das Berufungsgericht führt aus: Der Beklagte sei zur Geltendmachung der Westberliner Vermögensrechte der T. Staatsbank legitimiert, da er am 23. Februar 1954 durch das Aufsichtsamt für Banken in Berlin gemäß § 16 des Altbankengesetzes vom 10. Dezember 1953 (GVBl 1483) als Treuhänder zur Verwaltung der in Berlin vorhandenen Vermögenswerte der T. Staatsbank in G. - richtig W. - bestellt worden sei (ABl Berlin 1954, 290).

11

Durch die am 16. Februar und 11. Juni 1948 von der Klägerin an die Landeskreditbank in T. geleisteten Zahlungen sei die Forderung der T. Staatsbank weder aus dem Abgeltungsdarlehen noch aus der Aufwertungshypothek getilgt worden. Die Klägerin habe an einen Nichtberechtigten geleistet. Die sowjetzonalen Maßnahmen stellten eine entschädigungslose Enteignung der T. Staatsbank dar bzw. kämen einer solchen mindestens gleich.

12

Die Klägerin glaube: Die Maßnahmen der sowjetzonalen Behörden stellten keine Enteignung dar. Die T. Staatsbank sei eine Rechtspersönlichkeit öffentlichen Rechts, sie stelle einen gegenüber der unmittelbaren Staatsverwaltung organisch verselbständigten Verwaltungsverband dar, dessen Willen nicht durch korporativ-mitgliedschaftliche Selbstbestimmung, sondern durch die vom Träger der Anstalt bestellten verbandsleitenden Organe gebildet werde und dessen Träger das übergeordnete Verwaltungssubjekt, nämlich der T. Staat, sei. Die gegen die T. Staatsbank vorgenommenen Maßnahmen hätten sich unmittelbar gegen den Träger dieser Anstalt, also das Land T. gerichtet, die Staatsbank sei nur gewissermaßen eine selbständige Erscheinungsform des Landes gewesen, den getroffenen Maßnahmen hätten die Landesorgane zugestimmt und sie seien zum Teil von dem Land Thüringen selbst erlassen worden, sie hätten daher nicht den Charakter einer Enteignung.

13

Dieser Auffassung könne nicht zugestimmt werden. Die Klägerin habe nicht vortragen können, inwiefern die T. Staatsbank überhaupt öffentlich-rechtliche Befugnisse gehabt habe, vor allem aber, daß diese Befugnisse den eigentlichen Kern ihrer Tätigkeit ausgemacht hätten. Dies könne auch dahingestellt bleiben. Selbst wenn die Gesetze ihr ausdrücklich öffentlich-rechtliche Verbandsqualität beigelegt hätten, sei eine mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen in Währungs- und Kreditwesen ausgestattete Staatsbank nur dann als eine "öffentliche Anstalt" anzusehen, wenn diese Befugnisse den eigentlichen Kern ihrer Tätigkeit ausmachten. Das sei nicht der Fall. Die T. Staatsbank sei, aus der bei der Vereinigung der thüringischen Länder erfolgten Zusammenfassung von sechs staatlichen Landeskreditbanken entstanden, eine reine Kreditbank, die neben staatswirtschaftlichen Geschäften vor allem die Aufgabe gehabt habe, sich der Kreditversorgung der Privatwirtschaft anzunehmen.

14

Der Auffassung, es handle sich bei den Maßnahmen der sowjetzonalen Behörden um innere Verwaltungsmaßnahmen, nicht um eine Enteignung, fehle daher die Grundlage, ebenso wie der Auffassung, daß eine Verlagerung bei einer Anstalt öffentlichen Rechts nicht möglich sei.

15

Da die Landeskreditbank lediglich die Aktiva der T. Staatsbank ohne jede Gegenleistung übernommen habe, sei eine ordnungsmäßige Rechtsnachfolge nicht gegeben. Eine solche Übertragung ohne Übernahme auch der Passiven sei mit rechtsstaatlichem Denken unvereinbar. Die in der Sowjetzone vorgenommene Enteignung der Thüringisehen Staatsbank verstoße gegen die verfassungsmäßigen Grundsätze der Bundesrepublik und der Berliner Verfassung vom 1. September 1950, die den Schutz des Eigentums garantiere, wonach eine Enteignung nur unter bestimmten Voraussetzungen und nicht ohne Entschädigung vorgenommen werden könne. Die Enteignung sei daher ein reiner Willkürakt, der Rechtswirksamkeit für das außerhalb des Gebiets der Sowjetzone befindliche Vermögen der T. Staatsbank nicht habe. Enteignungen und enteignungsgleiche Maßnahmen erstreckten sich lediglich auf das im Gebiet des enteignenden Gebietsträgers befindliche Vermögen. Um solches Vermögen handle es sich hier nicht; die Belegenheit einer Forderung richte sich nach dem Wohnsitz des Schuldners, einer Hypothek nach dem Ort des belasteten Grundstücks. Dieser befinde sich in Westberlin. Dort habe die Klägerin zur Zeit der Zahlung auch ihren Wohnsitz gehabt und habe ihn auch jetzt noch dort. Der Auffassung, daß die strittigen Forderungen in Westberlin belegen seien, stehe auch nicht entgegen, daß die Klägerin ihren Wohnsitz zeitweise außerdem auch in Buckow gehabt habe, denn die Forderungen stünden nur zu dem Grundstück in Westberlin in Beziehung.

16

Die Revision wendet sich dagegen, daß die Maßnahmen, die die Werte der T. Staatsbank auf die Landeskreditbank überführt hätten, eine entschädigungslose Enteignung darstellten oder einer solchen gleichkämen. Sie rügt, daß das Berufungsgericht nicht geprüft habe, welcher Rechtscharakter der T. Staatsbank zukomme. Die in den deutschen Ländern nach dem ersten Weltkrieg bestehenden Staatsbanken stellten öffentliche Anstalten dar, deren Träger die Länder gewesen seien. Sie hätten öffentliche Aufgaben gehabt, mit denen es durchaus vereinbar gewesen sei, daß ihnen auch die Kreditversorgung der Privatwirtschaft übertragen worden sei, wobei auch von den öffentlichen Kreditinstituten nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen verfahren worden sei.

17

Sei aber die T. Staatsbank eine öffentlichrechtliche Anstalt, so stelle sie lediglich eine juristisch verselbständigte Erscheinungsform des Thüringischen Staates dar. Es könne aber nur Privateigentum enteignet werden. Zudem sei das Grundgesetz zur Zeit der hier erheblichen Vorgänge noch nicht erlassen gewesen und Art. 153 Abs. 2 Satz 2 WRV habe eine Enteignung ohne Entschädigung nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

18

Wenn der Träger der öffentlichen Gewalt, das Land Thüringen, die Aktiva dieser Anstalt auf ein anderes seiner Aufsicht unterstelltes Unternehmen übertrage, so seien solche Maßnahmen durch die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts, insonderheit durch das Gesetz über Staatsbanken vom 18. Oktober 1935 (RGBl I, 1247) gedeckt. Die Übertragung der Aktiva der T. Staatsbank auf die Landeskreditbank T. halte sich im Rahmen dieses Gesetzes. Die Befugnisse des Reichswirtschaftsministers seien nach dem Zusammenbruch auf den Zonengesetzgeber bzw. die oberste Landesbehörde übergegangen. Das Berufungsgericht habe auch nicht dargetan, die Übertragungsmaßnahmen seien nach dem geltenden Landesrecht unzulässig gewesen. Die Schließung der T. Staatsbank werde zudem durch die Proklamation Nr. 1 Ziff III des Kontrollrats bestätigt.

19

Die Beschwer des Beklagten liege auf einem ganz anderen Gebiet. Sie ergebe sich daraus, daß der Landeskreditbank zwar die Aktiva übertragen worden seien, sie aber den Schuldendienst nicht übernommen habe; das sei begrifflich etwas anderes als eine Enteignung durch das Land Thüringen. Wenn die Staatsgewalt der Bundesrepublik und Berlins zur Vermeidung der Schäden der Gläubiger durch Einsetzung eines Treuhänders die in ihrem Staatsgebiet befindlichen Aktiva für den Schuldendienst zu sichern bestrebt sei, so laufe das praktisch auf eine Beschlagnahme der im westlichen Rechtsgebiet befindlichen Aktiva der T. Landesbank hinaus und könne erst von dem Zeitpunkt an wirksam werden, in dem diese Maßnahmen ergriffen worden seien. Auch daraus ergebe sich, daß die Zahlungen der Klägerin wirksam gewesen seien.

20

Diesen Ausführungen, die Rechtsanwalt Dr. W. auch in einem dem Berufungsgericht eingereichten Gutachten vertreten hatte, kann im Ergebnis nicht zugestimmt werden. Die T. Staatsbank ist durch das Thüringische Staatsbankgesetz vom 20. Dezember 1922 (Gesetzessammlung für Thüringen - GS Thür - 1923, 13) gebildet worden. Sie ist nach § 1 dieses Gesetzes eine unter Aufsicht des Finanzministers stehende Staatsanstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigenem Vermögen. Nach § 3 hat die Bank die Aufgabe, die verfügbaren Gelder des Staates zu verwerten und den Geldverkehr des Staates Thüringen zu regeln. Ihr Geschäftskreis umfaßte aber auch den Betrieb aller Bank- und Kommisssionsgeschäfte und der Hypothekengeschäfte. Insbesondere gehörte die Fürsorge für die bankgeschäftlichen Bedürfnisse der thüringischen Selbstverwaltungskörper, der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, des Handels und der Industrie, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes zu ihren Aufgaben. Nach § 6 bestand das Grundvermögen aus dem bei Errichtung der Bank vom Staat zinsfrei gegebenen Grundkapital von 100.000.000 M. Nach § 5 haftet der Staat mit seinem Vermögen für alle Verbindlichkeiten der Bank. § 33 bestimmt, daß im Falle der Auflösung der Bank ein Liquidationsverfahren einzuleiten sei; das nach Abrechnung verbleibende Vermögen sollte auf den Staat übergehen, wogegen der Staat etwa noch fortdauernde Verpflichtungen übernehmen sollte.

21

Daraus ergibt sich, daß die T. Staatsbank eine Anstalt des öffentlichen Rechtes ist, die aber nicht nur hoheitliche Aufgaben hat bzw. hatte, sondern sich auch am wirtschaftlichen Leben des Landes in hervorragender Weise beteiligte. Insoweit vollzog sich ihre Tätigkeit weithin auf dem Boden und in den Formen des Privatrechts. Dem stand aber ihre Stellung als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht entgegen. Es ist richtig, daß ihr Vermögen vom Staat Thüringen stammte und, soweit es reines Vermögen war, bei Auflösung der Bank wieder an den Staat fallen sollte. Insofern könnte mit der Revision angenommen werden, daß die Bank "eine juristisch verselbständigte Erscheinungsform" des Thüringischen Staates ist. Wesentlich ist aber, und dies übersieht die Revision, daß die Thüringische Staatsbank eine Staatsanstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigenem Vermögen ist. Richtig ist zwar, daß eine solche organisatorische und rechtliche Verselbständigung gegenüber der unmittelbaren Staatsverwaltung der Anstalt des öffentlichen Rechts in der Regel nur ein Selbstverwaltungsrecht begründet und daß die Anstalten des öffentlichen Rechts der Weisungsgewalt ihres Trägers unterliegen. Dieser Träger ist das übergeordnete Verwaltungsubjekt, das die Anstalt errichtete, den Zweck der Anstalt bestimmte und begrenzte und die anstaltsleitenden Organe bestellte. Dieser Träger wäre im vorliegenden Fall das Land Thüringen. Aber gerade einzelne öffentliche Anstalten wie Zentralbanken, die Staatsbanken der Länder (vgl. Zusammenstellung derselben im Jahr 1935: Martini Anm. 1 zu § 1 des Gesetzes über Staatsbanken vom 18. Oktober 1935 bei Pfundtner-Neubert, Das neue deutsche Reichsrecht III d 20 S 1/2), ferner die Spar- und Girokassen der Gemeinden haben darüber hinaus anstaltliche Autonomie, durch die als rechtliche Ausnahmeerscheinung dem anstaltsleitenden Organ hinsichtlich der Willensbildung Unabhängigkeit gegenüber den Trägern der Anstalt zugebilligt wurde (E.R. Huber, Wirtschafts- und Verwaltungsrecht, 2. Aufl. I S 115/116). Dies ergibt sich gerade daraus, daß im Falle der Auflösung das Vermögen der Anstalt nicht ohne weiteres an den Träger der Anstalt fällt, sondern daß ein Liquidationsverfahren durchgeführt werden muß und daß nur der reine Überschuß des Vermögens an das Land fallen kann. Diese Regelung ist durch die öffentliche Bedeutung der Staatsbanken erforderlich geworden, deren wirtschaftliche und juristische Bewegungsfreiheit dadurch erhöht wird. Die Staatsbank hatte also eine völlig eigene Rechtspersönlichkeit und eigenes Vermögen, das nicht einen Teil des Staatsvermögens bildete, sondern selbständig war. Dem steht nicht entgegen, daß der Staat mit seinem Vermögen für alle Verbindlichkeiten der Bank haftet. Dadurch wird im Gegenteil die Selbständigkeit des Bankvermögens gerade unterstrichen. Eine Enteignung dieses Vermögens, auch durch eine Willensentschliessung des Trägers der Anstalt, ist daher sehr wohl möglich.

22

Aus der Eigenart der rechtlichen Stellung der Staatsbanken, die gesetzlich wohl abgewogen und im einzelnen sorgfältig geregelt ist, ergibt sich auch, daß die Besonderheiten, die sich unter kriegsbedingten Verhältnissen aus der Beteiligung des Reichs an selbständigen Privatbetrieben, die mit Kriegslieferungen beauftragt waren, ergeben haben (BGHZ 17, 19), hier nicht vorliegen.

23

Der Revision kann auch dahin nicht gefolgt werden, daß die Übertragung der Aktiva der T. Staatsbank auf ein anderes der Aufsicht des Landes Thüringen unterstelltes Unternehmen, hier die Landeskreditbank in T. nur eine Maßnahme sei, die durch die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts und im besonderen durch das Gesetz über Staatsbanken vom 18. Oktober 1935 (RGBl I, 1247) gedeckt sei.

24

Es ist richtig, daß die Befugnisse, die das Gesetz über Staatsbanken vom 18. Oktober 1935 (RGBl I, 1247) dem Reichswirtachaftsminister gab, nach dem Zusammenbruch des Reichs auf die Landesregierungen übergegangen sind, man wird sogar annehmen können, daß diese Befugnisse nach dem Wegfall der Reichsverwaltung der Landesregierung schon nach eigenem Recht zustanden. Der Reichswirtschaftsminister war durch das genannte Gesetz vom 18. Oktober 1935 ermächtigt worden, die zu einer zweckmäßigen Gestaltung der Organisation der Staatsbanken erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Er konnte auch die Aufsicht über die Staatsbanken übernehmen. Eine Auflösung ohne Liquidation oder ohne Bestimmung eines in die Verpflichtungen eintretenden Rechtsnachfolgers stand ihm aber damit nicht zu. Die Entwicklung des Bankwesens in Thüringen kann auch nicht als eine lediglich zweckmäßigere Gestaltung der Organisation der Staatsbank angesehen werden. Zunächst wurde ein Landesbankgesetz vom 26. Juni 1946 (RegBl Thür Teil I, S 100) erlassen, das später in neuer Fassung als "Landeskreditbankgesetz vom 17. Dezember 1947" (RegBl Thür Teil I, 104) veröffentlicht wurde. Die so geschaffene "Landesbank" bzw. "Landeskreditbank" kann aber nicht als eine Umgestaltung oder Rechtsnachfolgerin der bisher bestehenden Staatsbank angesehen werden. Sie ist eine selbständige Gründung, und ihr Aufgabenkreis ist in § 3 im wesentlichen ebenso umschrieben wie der der T. Staatsbank, auf die die Gesetze vom 26. Juni 1946 und 17. Dezember 1947 aber mit keinem Wort Bezug nehmen.

25

Die Entwicklung ging dann weiter dahin, daß durch das Gesetz über den Übergang der Forderungen von Kreditinstituten vom 13. Juli 1946 (RegBl Thür Teil I, 115) die Forderungen von Kreditinstituten, die auf Grund des Befehls der Sowjet-Militär-Administration des Landes Thüringen vom 25. Juli 1945 ihre Tätigkeit eingestellt haben, soweit es sich nicht um ehemalige Sparkassen handelt, auf die Landesbank Thüringen - die spätere Landeskreditbank - übergingen, die diese Forderungen für das Land Thüringen einziehen sollte. Dieses Gesetz wurde durch § 5 des Gesetzes über das Bankwesen in Thüringen vom 25. Februar 1948 (RegBl Thür Teil I S 39) und § 10 der Ausführungsverordnung dazu vom 12. April 1948 (RegBl Thür Teil I S 56) aufgehoben. An seine Stelle trat das erwähnte Gesetz über das Bankwesen, nach dessen § 1 die Wiederaufnahme der Tätigkeit aller öffentlichen und privaten Banken, die bis zum 8. Mai 1945 in Thüringen gearbeitet haben, verboten ist. Die Forderungen der geschlossenen Banken sollten, soweit über sie nicht schon rechtswirksam verfügt worden ist, für das Land Thüringen eingezogen und auf Sonderrechnung des Landes verbucht werden. Nach § 3 Abs. 2 der Ausführungsverordnung sollten die Forderungen der ehemaligen Banken von der Landeskreditbank verwaltet und im eigenen Namen eingezogen werden. In keiner dieser gesetzlichen Bestimmungen ist über die Behandlung der Verbindlichkeiten der geschlossenen Banken die Rede. Dieses Verfahren geht also weit über die zweckmäßige Gestaltung der Organisation der Staatsbanken oder überhaupt eine Regelung der Verhältnisse im Verwaltungsweg hinaus.

26

Auf die Proklamation Nr. 1 des Kontrollrats Abschnitt III kann sich die Revision nicht berufen. Diese Proklamation bestimmt lediglich die Weitergeltung der Anordnungen der Zonenbefehlshaber in ihren Befehlszonen. Im übrigen sind die Enteignungsmaßnahmen erst nach der am 30. August 1945 erlassenen Proklamation getroffen worden.

27

II.

Das Berufungsgericht führt weiter aus: Die von der Klägerin zum Zweck der Erfüllung an einen Nichtberechtigten vorgenommenen Zahlungen seien von der T. Staatsbank nicht genehmigt worden, insbesondere nicht durch das Schreiben des Pflegers Schahn vom 25. Oktober 1951.

28

Der Anspruch des Beklagten sei auch nicht verwirkt. Die T. Staatsbank habe ihre Ansprüche erst in dem Augenblick geltend machen können, als ihr für eine Betätigung im westlichen Besatzungsgebiet von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt und ihr der Pfleger Schahn bestellt worden sei. Da die Feststellung des Vermögens der T. Staatsbank sehr schwierig gewesen sei, könne die Tatsache, daß die Beklagte erst nach Jahren an die Klägerin herangetreten sei, nicht als Grundlage für eine Verwirkung herangezogen werden.

29

Der Schuldner einer Forderung habe gewissenhaft zu prüfen, wer sein Gläubiger sei. Das Risiko eines Irrtums liege allein bie ihm. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin selbst gekündigt. Sie habe Zahlungen vor der Währungsreform geleistet, die erst nachher auf Grund ihrer Kündigung fällig gewesen wären. Sie habe an ein Institut gezahlt, das nicht als Gläubiger im Grundbuch eingetragen gewesen sei. Zur Zeit der Zahlung habe eine allgemeine Ungewißheit über die Rechtslage bestanden. Wenn sie trotzdem gezahlt habe, so habe sie bewußt das Risiko auf sich genommen, nicht an den richtigen Gläubiger zu zahlen.

30

Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, daß die T. Staatsbank ein mit der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben betrautes Institut gewesen sei und sie deshalb habe annehmen müssen, daß die mit der Übernahme der Forderung betraute Landeskreditbank auch nach rechtsstaatlichen Anschauungen berechtigt gewesen sei, Zahlungen entgegenzunehmen. Es sei schon damals in Veröffentlichungen auf die Unwirksamkeit solcher sowjetzonalen Maßnahmen hingewiesen worden, z.B. durch Meilicke, Haus und Wohnung, Januar 1947.

31

Dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Dezember 1953 (V ZR 86/52 - BGHZ 12, 97 = NJW 1954, 796) sei ein anderer Sachverhalt insofern zugrunde gelegen, als der Schuldner ausschließlich in der sowjetischen Zone ansässig gewesen sei und bereits im November oder Dezember 1947 die Zahlungen bewirkt habe.

32

Für die Klägerin habe auch ein Zwang zur Zahlung nicht vorgelegen, da die Forderungen noch nicht fällig gewesen seien, sie habe daher einen Rückgriff auf ihren Grundbesitz in der sowjetischen Zone nicht zu befürchten brauchen. Sie hätte auch durch Hinterlegung gemäß § 372 BGB jedes Risiko vermeiden können. Die Klägerin habe daher allein, und zwar bewußt das Risiko übernommen, das in einer Zahlung gelegen habe, da sie sich unter allen Umständen vor der Währungsumstellung von den auf ihrem Grundstück ruhenden Lasten mit stark entwertetem Geld habe befreien wollen.

33

Daß die Landeskreditbank T. sich im Besitz des Hypothekenbriefes befunden habe, genüge nicht, um sie als Gläubigerin zu legitimieren, denn der Hypothekenbrief sei nicht selbständiger Träger des in ihm bezeichneten Rechts.

34

Dem Beklagten stünden daher die strittigen Forderungen und Rechte nach wie vor zu, so daß er berechtigt geblieben sei, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde zu betreiben. Die Klage sei daher mit Recht abgewiesen worden.

35

Die Revision macht dagegen nur geltend, daß die Klägerin auch im Bezirk des Amtsgerichts Beelitz/Mark, also im Bereich sowjetzonaler Behörden, Grundbesitz habe und deshalb mit Vollstreckungsmaßnahmen in dieses Grundstück rechnen müsse. Sie meint, schon aus diesem Grund könne der Beklagte die Klägerin nicht in Anspruch nehmen.

36

Diese Einwendung greift nicht durch. Die Frage, welche Bedeutung es hat, daß der Schuldner einer von Stellen der Sowjetzone enteigneten Forderung möglicherweise zu einer Doppelzahlung gezwungen werden kann, wenn die Enteignung in der sowjetischen Zone von Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt wird, hat den Bundesgerichtshof schon wiederholt beschäftigt. Dabei ergab sich, daß eine für alle Fälle geltende Entscheidung nicht möglich ist, sondern daß unter eingehender Würdigung des Einzelfalles geprüft werden muß, ob die Gefahr einer Doppelzahlung das Verlangen des Gläubigers zu einer unzulässigen Rechtsausübung macht (vgl. einerseits BGH vom 17. und 31. März 1953 I ZR 74/52 und 77/52 - Lind-Möhr BGB § 242 C d 10 und 9 - letztere auch NJW 1953, 861; BGHZ 12, 79 [87]; andererseits BGH vom 11. November 1953 IV ZB 67/53 in NJW 1954, 310; BGH vom 1. April 1955 I ZR 37/53 in Lind-Möhr BGB § 242 C d - 31). Im vorliegenden Fall kommt nun der in der letztangeführten Entscheidung hervorgehobene Grundsatz in Betracht, daß ein Leistungsverweigerungsrecht aus dem Gesichtspunkt der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Schuldners durch Dienststellen der sowjetischen Besatzungszone nicht schon dann zu gewähren ist, wenn die bloße theoretische Möglichkeit einer solchen Inanspruchnahme besteht, daß vielmehr greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen müssen, daß ein solcher Fall wirklich eintreten könne. Das Berufungsgericht stellt aber gerade fest, daß jedenfalls im Zeitpunkt der Leistungen der Klägerin ein Zwang zur Zahlung nicht vorgelegen habe und ein Rückgriff auf ihren Grundbesitz in der sowjetischen Besatzungszone nicht zu befürchten gewesen sei.

37

Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen auch sonst einen Rechtsirrtum nicht erkennen; insbesondere ist anzuerkennen, daß der vorliegende Sachverhalt ein anderer ist als der, den der erkennende Senat in dem Urteil vom 22. Dezember 1953 V ZR 86/52 (BGHZ 12, 79 = NJW 1954, 796) zu beurteilen hatte. Gerade in den damals für entscheidend gehaltenen Gesichtspunkten (Aufenthalt des Schuldners in der Sowjetzone und frühzeitige Zahlung) hat der vorliegende Fall mehr Ähnlichkeit mit der Entscheidung des IV. Zivilsenats vom 11. November 1953 IV ZB 67/53 (NJW 1954, 310), in der die Forderung nochmaliger Zahlung nicht als unzulässige Rechtsausübung angesehen worden ist.

38

Die Einwendungen der Revision sind daher nicht begründet, sie war deshalb als unbegründet auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.

Dr. Tasche Dr. Augustin Dr. Oechßler Bundesrichter Dr. Rothe ist durch Urlaubsabwesenheit verhindert zu unterschreiben Dr. Tasche. Dr. Freitag