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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1957, Az.: III ZR 203/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.02.1957
Aktenzeichen
III ZR 203/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13590
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 14.08.1956
OLG Hamburg

Fundstellen

  • BGHZ 23, 377 - 395
  • DVBl 1957, 544-546 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1957, 668-669 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1957, 630-632
  • MDR 1957, 472-477 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1957, 911 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

eine Teilfläche des Grundstücks Br. C. 321-329 in H. (Grundbuch von Br. Band 11 Bl. 272)

Sonstige Beteiligte

1) die Revisionsführerin Olga Catharina Marie B. - geb. D. in H.-Br., R.str. ..., als Grundstückseigentümerin,

2) die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch das Bezirksamt Wandsbek, als Antragstellerin im Enteignungsverfahren,

3) die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg als Enteignungsbehörde,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Im Baulandbeschaffungsverfahren sind sämtliche Beteiligten einschliesslich der Enteignungsbehörde gehalten, sich in der Revisionsinstanz durch einen beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

  2. 2.)

    Die Einweisung des Antragstellers im Enteignungsverfahren in den Besitz des von dem Verfahren betroffenen Grundstücks ist nur zulässig, wenn ein erfolgreicher Ausgang des Enteignungsverfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

  3. 3.)

    Auch eine Enteignung von Gelände für Gemeinbedarfsflächen ist nur zum Zwecke der Förderung des Wohnungsbaues zulässige Dieser Zweck muss der Enteignungsmassnahme erkennbar zugrundeliegen und ihr das entscheidende Gepräge geben.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Grundstückseigentümerin wird das Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Hamburg vom 14. August 1956 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht (Kammer für Baulandsachen) zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin eines an der Br. C. in H. gelegenen bebauten Grundstücks. Mit Schreiben vom 31. Januar 1956 trat das Bezirksamt Wandsbek der Freien und Hansestadt Hamburg an sie mit der Bitte heran, eine unbebaute Teilfläche (etwa 370 qm) ihres Grundstücks an Hamburg zu verkaufen, da diese zu der aus zwingenden Verkehrsgründen beabsichtigten Verbreiterung der Br. C. benötigt werde. Da die daraufhin gepflogenen Verkaufsverhandlungen nicht zu einem Ergebnis führten, leitete das Bezirksamt Wandsbek für diese Teilfläche ein Enteignungsverfahren nach dem Baulandbeschaffungsgesetz - BLBG - ein. Gleichzeitig wurde die vorzeitige Besitzeinweisung beantragt. Die Finanzbehörde der Stadt Hamburg als Enteignungsbehörde stellte die Entscheidung über den Enteignungsantrag zurück, gab aber dem Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung durch Beschluss vom 10. Juli 1956 statt.

2

Die Grundstückseigentümerin hat den Besitzeinweisungsbeschluss gemäss § 32 Abs. 1 BLBG durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten. Sie macht insbesondere geltend, dass ein Vorgehen nach dem Baulandbeschaffungsgesetz in diesem Falle unzulässig sei, da es sich hier nicht um eine Massnahme zur Förderung des Wohnungsbaus handele. Entgegen der Ansicht der Enteignungsbehörde müsse auch bei einer Enteignung für Gemeinbedarfsflächen nach § 2 Buchst. c BLBG ein Zusammenhang mit der Förderung des Wohnungsbaus verlangt werden. Ferner würde sie, Grundstückseigentümerin, durch die beabsichtigte Enteignung unverhältnismässig schwer betroffen, weil die auf ihrem Grundstück stehenden Gebäude unter Duldung der Bauprüfabteilung Br. nur ungenügend fundamentiert worden seien; daher seien durch den näher heranrückenden Strassenverkehr Erschütterungsschäden zu befürchten.

3

Das Landgericht (Kammer für Baulandsachen) hat den Antrag der Grundstückseigentümerin zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Grundstückseigentümerin mit dem Ziele der Aufhebung des Besitzeinweisungsbeschlusses Revision beim Oberlandesgericht eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Revision mit der Begründung, dass in dieser Sache verfahrens- und materiellrechtliche Fragen Ton grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung stünden, gemäss § 43 Abs. 4 BLBG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Die Freie und Hansestadt Hamburg als Antragstellerin im Enteignungsverfahren beantragt ebenso wie die Enteignungsbehörde die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

4

I.

Gegen die Zulässigkeit der Vorlage der Revision an den Bundesgerichtshof bestehen keine Bedenken. Für die Fragen, die das Oberlandesgericht zur Vorlage veranlasst haben, nämlich

  1. 1.)

    Besteht in der Revisionsinstanz in Baulandsachen Anwaltszwang?

  2. 2.)

    Inwieweit hängt die Zulässigkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 31 BLBG von der Erfolgsaussicht des Enteignungsantrages ab?

  3. 3.)

    Ist die Zulässigkeit einer Enteignung für öffentliche Verkehrsflächen davon abhängig, dass diese Verkehrsflächen für bestimmte, seit Inkrafttreten des Baulandbeschaffungsgesetzes errichtete oder noch zu errichtende Wohnungsbauten notwendig oder förderlich sind?

5

ist anzuerkennen, dass sie von grundsätzlicher Bedeutung sind. Von den Fragen zu 2) und 3) hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab, während die Frage zu 1) mindestens im Zeitpunkt des Vorlagebeschlusses für den Fortgang des Verfahrens von Erheblichkeit war.

6

II.

1.)

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Hypothekengläubiger, die ein Sicherungsrecht an dem durch dieses Verfahren betroffenen Grundstück besitzen, zum gerichtlichen Verfahren nicht hinzugezogen worden sind. Nach § 21 Abs. 1 Buchst. b BLBG sind die Inhaber eingetragener Rechte zwar am Enteignungsverfahren beteiligt. Am gerichtlichen Verfahren nehmen gemäss § 37 Abs. 1 BLBG jedoch nur diejenigen Beteiligten teil, deren Rechte und Pflichten durch die Entscheidung unmittelbar betroffen werden können. Ist das Gericht - wie hier - nur zur Entscheidung über die Zulässigkeit einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 31 BLBG angerufen, so ist nicht ersichtlich, wie eine solche Entscheidung unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Hypothekengläubiger haben kann. Ihr dingliches Sicherungsrecht wird durch die vorzeitige Besitzeinweisung - anders als durch die Enteignung selbst - nicht berührt.

7

Nach § 21 Abs. 1 Buchst. e BLBG ist die Gemeinde stets am Enteignungsverfahren beteiligt. Die Frage, ob diese Bestimmung dann, wenn die Gemeinde gleichzeitig als Antragstellerin nach § 21 Abs. 1 Buchst. a BLBG beteiligt ist, zu einer doppelten Beteiligtenstellung der Gemeinde führt, braucht hier nicht endgültig entschieden zu werden, da die Freie und Hansestadt Hamburg in ihrer Stellung als Gemeinde (§ 21 I Buchst. e in Verbindung mit § 54 BLBG) jedenfalls nicht zu denjenigen Beteiligten gehören würde, deren Rechte und Pflichten durch die Entscheidung unmittelbar betroffen werden (vgl. Dittus-Zinkahn Anm. 2 Abs. 2 zu § 37 BLBG).

8

2.)

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat, soweit sie als Antragstellerin nach § 21 Abs. 1 Buchst. a BLBG beteiligt ist, ihren vor dem Oberlandesgericht Hamburg eingenommenen Standpunkt, nicht dem Anwaltszwang zu unterliegen, vor dem Bundesgerichtshof nicht mehr aufrecht erhalten. Dagegen hat die als Enteignungsbehörde beteiligte Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, obwohl anwaltlich vertreten, ausdrücklich an der Auffassung festgehalten, dem Anwaltszwang nicht zu unterliegen. Diese Auffassung kann jedoch nicht als richtig anerkannt werden.

9

Der Ausgangspunkt für die Entscheidung der Frage, ob und inwieweit in der Revisionsinstanz im Baulandbeschaffungsverfahren Anwaltszwang besteht, ist in der Bestimmung des § 36 Abs. 1 BLBG zu finden. Danach sind auf die nach dem Baulandbeschaffungsgesetz bei den Gerichten anhängigen Sachen "die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften, und zwar bei den Landgerichten unter Ausschluss des § 78 Abs. 1 der. Zivilprozessordnung die Vorschriften über das Verfahren vor den Amtsgerichten sinngemäss anzuwenden". Der den Anwaltszwang normierende § 78 Abs. 1 ZPO ist nach der ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzgebers somit nur für das Verfahren vor den Landgerichten (Kammer für Baulandsachen) ausgeschlossen. Gerade aus dieser begrenzten Aufhebung des Anwaltszwanges ist zu entnehmen, dass der Anwaltszwang im übrigen, d.h. für die über dem Landgericht stehende Revisionsinstanz, bestehen bleiben sollte. Diese Auslegung findet auch in der Entstehungsgeschichte ihre Bestätigung: Entgegen dem Vorschlag des Rechtsausschusses des Bundestages, den Anwaltszwang auch für das Verfahren vor der Kammer für Baulandsachen beizubehalten, hat der federführende Ausschuss für Bau- und Bodenrecht an seiner Auffassung festgehalten, dass die Beteiligten das Verfahren vor der Kammer für Baulandsachen noch selbst sollten betreiben können (vgl. Sitzungsbericht des Ausschusses für Bau- und Bodenrecht (36. Ausschuss) vom 14. Januar 1953, Protokoll Nr. 115 S 2 ff). Zur Ausführung dieser Absicht wurden in die vom Rechtsausschuss vorgelegte Fassung die Worte "und zwar bei den Landgerichten unter Ausschluss des § 78 Abs. 1 der Zivilprozessordnung die Vorschriften über das Verfahren bei den Amtsgerichten" eingefügt (a.a.O. S 4), und diese Fassung ist dann später Gesetz geworden. Zwar mag man streiten, ob die Fassung glücklich ist; denn der Anwaltszwang vor der Kammer für Baulandsachen erscheint nun doppelt aufgehoben: durch den Ausschluss des § 78 Abs. 1 ZPO und durch die Einführung der vor den Amtsgerichten geltenden Verfahrensvorschriften. Was gewollt ist, unterliegt jedoch keinem Zweifel: Nur für das Verfahren vor der Kammer für Baulandsachen sollte in Baulandsachen der Anwaltszwang generell aufgehoben sein.

10

Die für das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften können, wie dies auch in § 36 Abs. 1 BLBG zum Ausdruck kommt, auf Baulandsachen stets nur sinngemäss angewandt werden. Dies ist schon durch die Tatsache bedingt, dass das Verfahren nach dem Baulandbeschaffungsgesetz nicht ein Zweiparteienverfahren im Sinne des Zivilprozesses ist. Das Verfahren in Baulandsachen kennt nicht Parteien, sondern nur "Beteiligte". Allerdings ist in § 37 Abs. 1 Satz 3 BLBG ausdrücklich bestimmt, dass auf die am Verfahren Beteiligten die für die Parteien geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. Bei dieser Sachlage kann die Auslegung des § 36 Abs. 1 BLBG nur dazu führen, dass sich grundsätzlich alle am Verfahren Beteiligten in der Revisionsinstanz durch einen beim Revisionsgericht zugelassenen Anwalt vertreten lassen müssen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind zwar denkbar, könnten jedoch nur dann gerechtfertigt sein, wenn in der Person eines einzelnen Beteiligten derartige Besonderheiten vorliegen würden, dass es einer sinngemässen Anwendung der für den Zivilprozess geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen würde, unter solchen Umständen auf dem Anwaltszwang zu beharren.

11

a)

Eine Besonderheit in diesem Sinne ergibt sich nicht schon daraus, dass eine öffentlich-rechtliche Körperschaft am Verfahren beteiligt ist. Auch im normalen Zivilprozess kommt es häufig vor, dass eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Prozesspartei ist. Irgendwelche Folgerungen für die Frage des Anwaltszwanges werden hierdurch nicht ausgelöst. Dies gilt selbst dann, wenn der öffentlichrechtlichen Körperschaft Beamte oder Angestellte zur Verfügung stehen, die die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Ausnahme vom Anwaltszwang kennt die ZPO lediglich für die beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwälte (§ 78 Abs. 3 ZPO). Es ist zwar richtig, dass öffentlichrechtlichen Körperschaften im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch § 24 Abs. 6 BVerwGG ebenfalls eine Sonderstellung hinsichtlich ihrer Vertretung eingeräumt worden ist. Für ihre Freistellung vom Anwaltszwang in Baulandsachen kann hieraus jedoch nichts hergeleitet werden. Dem steht schon entgegen, dass die angeführte Bestimmung die öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht vom Anwaltszwang befreit. Grundsätzlich besteht nämlich vor dem Bundesverwaltungsgericht für keine Partei Vertretungszwang (§ 24 Abs. 1 BVerwGG). Durch § 24 Abs. 6 BVerwGG wird lediglich die Befugnis des Bundesverwaltungsgerichts (§ 24 Abs. 5 BVerwGG) eingeschränkt, Vertretungszwang anzuordnen. Selbst im Hinblick auf § 24 Abs. 6 BVerwGG ist es noch bezeichnend, dass der Gesetzgeber eine solche ausdrückliche Sonderbestimmung für erforderlich gehalten hat, um die öffentlich-rechtlichen Körperschaften insoweit zu privilegieren. Das Fehlen einer solchen Sondervorschrift für das Verfahren in Baulandsachen kann somit nur dahin gedeutet werden, dass der Gesetzgeber hier eine Sonderbehandlung der öffentlichrechtlichen Körperschaften nicht für angezeigt gehalten hat.

12

Dieses Ergebnis wird noch durch folgende Überlegung erhärtet: Überall dort, wo der Gesetzgeber ausserhalb der Zivilprozessordnung den Vertretungszwang vorsieht, geht es ihm im Grunde genommen nur darum, dass die Interessen der Partei überhaupt von einer rechtskundigen Person wahrgenommen werden; für den Zivilprozess dagegen besteht der Anwaltszwang in der Form, dass die Vertretung durch einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt verlangt wird. Durch die sogenannte Lokalisation der Anwaltschaft soll eine enge Arbeitsgemeinschaft zwischen dem betreffenden Gericht und der Anwaltschaft geschaffen werden (vgl. Stein-Jonas-Schönke Anm. I 2 zu § 78 ZPO). Für diesen Grundsatz spricht auch die Erwägung, dass die Belange der rechtssuchenden Partei in aller Regel gefördert werden, wenn mit dem Anrufen einer höheren Instanz ein Anwaltswechsel verbunden ist. Das vom Gesetzgeber der Zivilprozessordnung mit der Bindung der Rechtsanwälte an bestimmte Gerichte bezweckte Ziel wird nicht einmal durch die Ausnahmevorschrift des § 78 Abs. 3 ZPO durchbrochen. Denn auch die Rechtsanwälte unterliegen - ausser bei dem Gericht, bei dem sie zugelassen sind - dem Anwaltszwang. Die allgemeine Erwägung, dass der Vertreter Rechtskenntnisse besitzen soll, war also für die zivilprozessuale Ausgestaltung des Anwaltszwanges allein nicht entscheidend. Diese zivilprozessuale Ordnung des Anwaltszwanges ist gemäss § 36 Abs. 1 BLBG auch für das Verfahren in Baulandsachen massgeblich, soweit dort überhaupt Anwaltszwang besteht. Es ist kein Grund ersichtlich, warum diese Form des Anwaltszwanges sich mit dem Verfahren in Baulandsachen nicht vertragen und daher durch die in § 36 Abs. 1 BLBG angeordnete "sinngemässe" Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften nicht mehr gedeckt sein soll. Gilt aber in Baulandsachen die besondere zivilprozessuale Ausgestaltung des Anwaltszwanges, so verbietet es sich umso mehr, aus Spezialbestimmungen anderer Verfahrensordnungen über die Befreiung vom Vertretungszwang etwas für das Verfahren in Baulandsachen herzuleiten.

13

b)

Auch die Enteignungsbehörde kann nicht vom Anwaltszwang ausgenommen werden, wenn auch einzuräumen ist, dass die Verhältnisse bei ihr besonders gelagert sind.

14

Eine Besonderheit kann allerdings - worauf der Kommentar von Dittus-Zinkahn (Anm. 2 zu § 36 BLBG) abstellt - nicht deswegen angenommen werden, weil in § 18 Abs. 3 BLBG für den Vorsitzenden der Enteignungsbehörde die Befähigung zum Richteramt bezw zum höheren Verwaltungsdienst gefordert wird. Es ist bereits oben ausgeführt, dass aus einer solchen Befähigung nach dem Willen des Gesetzgebers der Zivilprozessordnung kein Grund für die Befreiung vom Anwaltszwang herzuleiten ist. So ist z.B. auch der Generalstaatsanwalt, wenn er den Justizfiskus in Amtshaftungsprozessen vertritt, nicht vom Anwaltszwang freigestellt.

15

Fehl geht auch die Erwägung, die Enteignungsbehörde müsse vom Anwaltszwang im weiteren Verfahren befreit sein, weil sie die "in erster Instanz Entscheidende" (Stelle) sei. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Verfahren vor der - weisungsgebundenen (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 5 BLBG) - Enteignungsbehörde trotz des Einbaues einiger Sicherungen, wie z.B. der obligatorischen mündlichen Verhandlung, ein Verwaltungsverfahren ist und daher nicht als die erste Instanz eines Gerichtsverfahrens angesprochen werden kann. Davon abgesehen gibt es im gerichtlichen Instanzenzuge nirgends ein Beispiel dafür, dass der in erster Instanz Entscheidende zum Rechtsmittelverfahren in parteiähnlicher Rolle hinzugezogen wird. Daher kann es den behaupteten Rechtsgrundsatz, dass der in erster Instanz Entscheidende niemals rechtsanwaltsbedürftig sein könne, nicht geben.

16

Die Stellung der Enteignungsbehörde im gerichtlichen Verfahren nach dem Baulandbeschaffungsgesetz ist allerdings insofern eine besondere, als diese Behörde im Gegensatz zu den übrigen am Verfahren Beteiligten keine eigenen sachlichen Interessen wahrnimmt. Von dieser Vorstellung geht jedenfalls der Gesetzgeber aus, wobei es dahingestellt bleiben mag, wie weit dieses Ideal in der Praxis immer erreicht wird und ob insbesondere diese Vorstellung noch gerechtfertigt ist in den Fällen, in denen die "Enteignungsbehörde" zugleich Behörde der am Enteignungsverfahren beteiligten "Gemeinde" und ein anderes Organ dieser "Gemeinde" ihre - zu Weisungen befugte - "zuständige oberste Fachaufsichtsbehörde" ist. Die Sonderstellung der Enteignungsbehörde kommt im Gesetzeswortlaut auch darin zum Ausdruck, dass die Enteignungsbehörde nicht Beteiligte "ist", sondern als solche "gilt" (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BLBG).

17

Da die Enteignungsbehörde "sachneutral" sein soll und als Vertreter öffentlicher Belange zu fungieren hat, liegt es nahe, ihre Stellung im gerichtlichen Verfahren mit der des Staatsanwalts im Zivilprozess zu vergleichen. Dort ist der Staatsanwalt nicht nur in jedem Eheprozess gemäss § 607 ZFO zur Mitwirkung befugt, er kann die volle Parteistellung im Ehenichtigkeitsprozess (§ 632 ZPO), im Ehelichkeitsanfechtungsprozess (§ 640 ZPO i. Verb. mit § 1595 a BGB) und im Entmündigungsverfahren (§ 666 ZPO) haben. Es ist einhellige Rechtsmeinung, dass der Staatsanwalt in dieser Stellung keiner anwaltschaftlichen Vertretung bedarf (Baumbach Anm. 1 zu § 632 ZPO; Stein-Jonas-Schönke Anm. II 1 zu § 78 ZPO).

18

Die Beteiligung des Staatsanwalts im Statusverfahren ist jedoch nicht der einzige Fall, dass eine Behörde ohne eigene materielle Beteiligung als Wahrerin öffentlicher Interessen Ansprüche im Wege des Zivilprozesses geltend zu machen hat und hierfür als Behörde - nicht als Vertreterin des Rechtssubjekts "Staat" - die Stellung einer Partei eingeräumt erhält (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozessrechts, 7. Aufl 1956, S 160 = § 39 II, 4). Das gilt für die Stellung derjenigen Behörde, die nach Landesrecht zuständig ist, die Vollziehung einer im öffentlichen Interesse liegenden Auflage bei einer Schenkung (§ 525 Abs. 2 BGB) oder einer Zuwendung, von Todes wegen (§ 2194 BGB) durchzusetzen. Dass die hierfür zuständige Behörde vom Anwaltszwang ausgenommen sein soll, ist nirgends bestimmt und, soweit ersichtlich, auch noch nie vertreten worden. Die Freistellung des Staatsanwalts vom Anwaltszwang lässt sich bei dieser Sachlage nicht daraus ableiten, dass er als Behörde ohne eigene sachliche Beteiligung nur öffentliche Belange wahrnimmt. Sie ist vielmehr nur aus der besonderen Stellung der Staatsanwaltschaft innerhalb des Justizaufbaus, die durch eine enge Anlehnung an die ordentlichen Gerichte gekennzeichnet ist, befriedigend zu erklären. In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass bei der Beteiligung des Staatsanwalts im Zivilprozess nicht stets ein- und dieselbe Behörde handelt: Im Verfahren vor dem Landgericht tritt der Oberstaatsanwalt auf, im Berufungsverfahren der Generalstaatsanwalt und im Revisionsverfahren der Oberbundesanwalt (nach Stein-Jonas-Schönke - Anm. I 2 zu § 632 ZPO - wirkt sich dies sogar auf die Parteibezeichnung im Rubrum aus); die Regelung entspricht also in etwa dem Prinzip des Anwaltswechsels im Zivilprozess bei dem Eintritt in eine höhere Instanz. Etwas Ähnliches würde fehlen, wenn die Enteignungsbehörde vom Anwaltszwang ausgenommen wäre. Aus dem Vergleich mit der Stellung des Staatsanwalts im Zivilprozess lässt sich die Freistellung der Enteignungsbehörde vom Anwaltszwang daher nicht begründen.

19

Hinzuweisen ist schliesslich noch darauf, dass der Gesetzgeber eine Preisteilung der Enteignungsbehörde vom Anwaltszwang offensichtlich selbst nicht beabsichtigt hat. Aus dem Zusammenhang der Sätze 2 und 3 des § 37 Abs. 1 BLBG ist vielmehr zu schliessen, dass er der Enteignungsbehörde nur die Beteiligtenstellung einräumen wollte wie jedem anderen Beteiligten auch. Ausserdem ist es bezeichnend, dass bei den Beratungen des Baulandbeschaffungsgesetzes Anträge, die Enteignungsbehörde - und ebenso auch die beteiligten Gemeinden - vom Anwaltszwang ausdrücklich freizustellen, zwar gestellt (vgl. § 32 Abs. 3 des Entwurfs in der vom Rechtsausschuss beschlossenen Fassung; ferner Antrag Dr. Kopf zu § 37 Abs. 1 des Gesetzes anlässlich der zweiten Lesung im Plenum des Bundestages, Sitzung vom 11. Juni 1953, Stenographische Berichte Band 16 S 13361), aber abgelehnt worden sind. Nichts deutet in den Gesetzesmaterialien darauf hin, dass die Ablehnung deshalb erfolgt wäre, weil man für die Enteignungsbehörde die Bestellung vom Anwaltszwang für selbstverständlich hielt (vgl. insbesondere die Beratung in der Sitzung des Ausschusses für Bau- und Bodenrecht vom 14. Januar 1953, Protokoll Nr. 115, S 2-4).

20

III.

1.)

Im Urteil der Kammer für Baulandsachen ist ausgeführt, dass die sofortige Ausführung der beabsichtigten Strassenverbreiterung aus Gründen des allgemeinen Wohles geboten sei. Ein Rechtsirrtum ist insoweit nicht ersichtlich. Selbst die Revision stellt nicht in Abrede, dass die Verkehrsverhältnisse auf der Bramfelder Chaussee dringend nach einer Verbesserung verlangen. Die Angriffe der Revision richten sich vielmehr gegen die Zulässigkeit des von Hamburg eingeschlagenen Enteignungsverfahrens nach dem Baulandbeschaffungsgesetz.

21

In dieser Richtung hat sich das angefochtene Urteil der Kammer für Baulandsachen bei der Bestätigung des Besitzeinweisungsbeschlusses zwar mit der Frage beschäftigt, ob die Voraussetzungen eines Enteignungsantrages nach dem Baulandbeschaffungsgesetz gegeben seien. Hierzu ist ausgeführt, dass die Beschaffung von Gelände für örtliche Verkehrsflächen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Förderung des Wohnungsbaues zu stehen brauche. Über diese - vom Landgericht lediglich formal betrachtete - Zulässigkeitsvoraussetzung hinaus sind keine oder zumindest keine ausdrücklichen Erwägungen darüber angestellt worden, welche Erfolgsaussichten der Enteignungsantrag im vorliegenden Falle haben würde. Auf eine derartige Prüfung kann jedoch, wie auch das Oberlandesgericht Hamburg in seinem Vorlagebeschluss schon ausgeführt hat, bei dem Erlass bezw bei der Bestätigung eines Besitzeinweisungsbeschlusses nicht verzichtet werden.

22

Aus dem Wortlaut des § 31 BLBG lässt sich die Notwendigkeit einer derartigen Prüfung allerdings nicht ableiten. Dort ist die vorzeitige Besitzeinweisung nur davon abhängig gemacht, dass die sofortige Ausführung der beabsichtigten Massnahme aus Gründen des allgemeinen Wohles geboten ist. Gleichwohl muss auch im Verfahren nach § 31 a.a.O. die Erfolgsaussicht des Enteignungsverfahrens geprüft und gewürdigt werden, weil die vorzeitige Besitzeinweisung andernfalls dazu missbraucht werden könnte, um im Falle eines recht zweifelhaften Ausganges des Enteignungsverfahrens schon vorher vollendete Tatsachen zu schaffen, Derartigen Auswüchsen der vorzeitigen Besitzeinweisung hat der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 31 BLBG keineswegs Vorschub leisten wollen. Wie die Gesetzesmaterialien, insbesondere die Begründung des Regierungsentwurfs (Bundestagsdrucksache 1. Wahlp. Nr. 2281, Einzelbegründung zu § 27), erkennen lassen, hat man erwogen, ob eine vorzeitige Besitzeinweisung nach der grundlegenden Änderung des Enteignungsverfahrens überhaupt noch eine Berechtigung habe. Nach früherem Enteignungsrecht war eine vorzeitige Besitzeinweisung nämlich nur möglich, wenn das Planfeststellungsverfahren bereits durchgeführt war und der Ausspruch des Eigentumsüberganges nur wegen der noch ausstehenden Erledigung der Entschädigungsfrage noch nicht erfolgen konnte (vgl. § 32 des Preuss. Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 - GS 221 - und § 6 des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 - GS 211 -). Obwohl das Verfahren nach dem Baulandbeschaffungsgesetz die Aufteilung in ein eigentliches Enteignungsverfahren und in ein Entschädigungsverfahren nicht mehr kennt, ist die Möglichkeit einer vorzeitigen Besitzeinweisung schliesslich doch beibehalten worden, um vordringliche Bauvorhaben beschleunigt in Angriff nehmen zu können. Eine Anwendung dieser Möglichkeit ist in der Begründung des Gesetzentwurfs nur ins Auge gefasst, wenn "mit grosser Wahrscheinlichkeit" damit zu rechnen ist, dass dem Enteignungsantrag stattgegeben wird (vgl. Einzelbegründung zu § 27). Ein derartiges Erfordernis ist zwar nicht ausdrücklich in das Gesetz selbst aufgenommen worden; es ergibt sich aber sowohl aus dem in Art. 14 GrundG gewährleisteten Schutz des Eigentums, als auch aus dem inneren Abhängigkeitsverhältnis, in dem die Befugnis des § 31 BLBG zur Enteignungsbefugnis nach diesem Gesetz steht. Damit verbietet sich, eine vorzeitige Besitzeinweisung vorzunehmen ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten des Enteignungsantrages. Dass die Erfolgsaussichten des Enteignungsantrages zu berücksichtigen sind, ist daher ohne weiteres zu bejahen; fraglich kann nur sein, welcher Grad von Erfolgsaussicht erforderlich ist, um einen derartig schwerwiegenden Eingriff in das noch fortbestehende Recht des Eigentümers zu rechtfertigen.

23

Das Oberlandesgericht Hamm fordert in seinem Urteil vom 6. Oktober 1954 (MDR 1955 S 496 [OLG Hamm 06.10.1954 - 16 U 1/54]) als Voraussetzung für eine vorzeitige Besitzeinweisung, dass die Enteignung mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit durchgeführt werden kann. Allerdings bezieht sich dieses Urteil auf die Anwendung früheren Enteignungsrechts. S.Zt. mag dies der Rechtslage entsprochen haben, da die Besitzeinweisung erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erfolgen konnte, praktisch also erst dann, wenn ausser der in einem besonderen Verfahren zu regelnden Frage nach der Höhe der Entschädigung alles andere geregelt war. Auf eine vorzeitige Besitzeinweisung nach dem Baulandbeschaffungsgesetz kann ein derartig strenger Maßstab allerdings nicht ohne weiteres übertragen werden. Zwar liesse sich auch hier nicht geltend machen, dass das Verlangen nach einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (praktisch also, da eine mathematische Sicherheit im Rechtsleben ausgeschlossen ist, das Verlangen nach der vollen richterlichen Überzeugung) das Institut der vorzeitigen Besitzeinweisung gänzlich überflüssig mache, weil bei einer derartigen Klärung des Sachverhalts die Enteignungsbehörde auch sogleich den Enteignungsbeschluss und nicht nur den Besitzeinweisungsbeschluss erlassen könnte. Es, blieben nämlich immer noch die Fälle übrig, in denen sich die Enteignungsbehörde zwar über das "Ob" der Enteignung, nicht aber schon über die im Enteignungsbeschluss gleichzeitig (vgl. § 30 Abs. 2 Buchst. d BLBG) zu regelnde Frage der Entschädigung völlig klar ist. Trotzdem ist aber aus dem Baulandbeschaffungsgesetz zu erkennen, dass der Gesetzgeber eine derartige Gewissheit über die Erfolgsaussicht des Enteignungsantrages nicht hat verlangen wollen. In Absatz 6 des § 31 BLBG hat der Gesetzgeber nämlich selbst eine Regelung für den Fall getroffen, dass der Enteignungsantrag abgewiesen wird. Da eine Abweisung des Enteignungsantrages bei Vorliegen aller Enteignungsvoraussetzungen allein aus Gründen, die mit der Regelung der Entschädigungsfrage zusammenhängen, schwerlich vorstellbar ist, muss aus dem Vorhandensein der Bestimmung des § 31 Abs. 6 BLBG geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine vorzeitige Besitzeinweisung nicht nur bei einer abschliessenden, sondern auch schon bei einer "vorläufigen" Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen für zulässig erachtet hat. Aus den dargelegten Zusammenhängen folgt: Die Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen im Rahmen des Verfahrens nach § 31 a.a.O. muss - damit eine Besitzeinweisung gerechtfertigt werden kann - zu dem Ergebnis führen, dass ein positiver Ausgang des Enteignungsverfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Auf denselben Maßstab läuft es praktisch hinaus, wenn Dittus-Zinkahn (Komm Anm. 7 zu § 31) verlangen, dass von der vorzeitigen Besitzeinweisung nur dann Gebrauch gemacht wird, wenn "aller Voraussicht nach" dem Enteignungsantrag stattgegeben werden kann.

24

2.)

Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen reichen - darin ist der Revision im Ergebnis beizupflichten - nicht aus, um jetzt schon mit dem erforderlichen Grade von Wahrscheinlichkeit sagen zu können, dass dem Enteignungsantrag demnächst stattgegeben wird.

25

a)

Ernsthafte Zweifel an der Erfolgsaussicht des Enteignungsantrages sind freilich nicht aus dem Vorbringen der Grundstückseigentümerin herzuleiten, die Verbreiterung der Strasse würde dazu führen, dass die Erschütterungen des näherrückenden Strassenverkehrs erhebliche Schäden an ihren nur unzulänglich fundamentierten Gebäuden auslösen würden Selbst wenn diese Befürchtung der Grundstückseigentümerin begründet wäre, würde dies einer Enteignung grundsätzlich nicht entgegenstehen, wie sich schon daraus ergibt, dass der Enteignung für Gemeinbedarfsflächen nach § 2 Buchst. c BLBG selbst bebaute Grundstücke unterliegen (Umkehrschluss aus § 3 Abs. 1 BLBG). Das Vorbringen der Grundstückseigentümerin kann daher nur unter dem Gesichtspunkt beachtlich sein, dass die Höhe der Entschädigung, die unter Umständen unter Einbeziehung der durch die Straßenverbreiterung hervorgerufenen Erschütterungsschäden festzusetzen wäre, die verantwortlichen Stellen der Stadt Hamburg von einer Durchführung des Projektes - mindestens in der geplanten Form - abhalten würde. Eine solche Entwicklung ist aber gänzlich unwahrscheinlich. Das Urteil der Kammer für Baulandsachen bringt zum Ausdruck, dass die Baulichkeiten der Grundstückseigentümern nach Durchführung der geplanten Massnahmen weniger gefährdet seien als bisher. Ob dies zutrifft, mag dahinstehen. Schon aus denjenigen tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils und des darin in Bezug genommenen Besitzeinweisungsbeschlusses, gegen die die Grundstückseigentümerin keine Einwendungen erhoben hat, kann jedenfalls folgendes entnommen werden: Eine ins Gewicht fallende Vergrösserung der Gefahr ist unwahrscheinlich. Die unbeanstandeten Feststellungen gehen nämlich dahin: Im Zuge der geplanten Strassenverbreiterung soll der Strassenrand zwar um reichlich 4 m näher an die Häuserfront herangerückt werden. Zwischen der Baufluchtlinie und der Bordsteinkante würde aber immer noch ein - durch Bürgersteig und Radfahrweg ausgefüllter - Abstand von mindestens 10 m verbleiben. Zudem ist für die verbreiterte Strasse anstelle des früheren Reihenpflasters eine Asphaltdecke vorgesehen. Konkrete Angaben darüber, wie es unter diesen Umständen zu einer nennenswert gesteigerten Beeinträchtigung der Standfestigkeit der Bauten kommen könnte, hat die Grundstückseigentümerin bisher nicht vortragen können.

26

b)

Nach § 5 Abs. 1 BLBG ist eine Enteignung nur zulässig, wenn sich der Antragsteller zuvor "ernsthaft um den freihändigen Erwerb von geeignetem Gelände für das Bauvorhaben zu einem den Grundsätzen des § 10 entsprechenden Preis vergeblich bemüht hat". Die Bedeutung dieser Vorschrift für den vorliegenden Fall ist nicht bereits mit der Feststellung erschöpft, dass nach der Art der geplanten Strassenverbreiterung ein Ausweichen auf andere Grundstücke nicht möglich ist. Die in § 5 BLBG geforderten Bemühungen haben sich, wie die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung eindeutig ergibt (aus der ursprünglichen Fassung "von geeignetem anderem Gelände" ist das Wort "anderem" gestrichen worden; vgl. Dittus-Zinkahn Anm. 3 zu § 5 BLBG), auch auf den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu erstrecken, dessen Enteignung beantragt wird. In dieser Richtung steht zwar fest, dass die Stadt Hamburg vor Einleitung des Enteignungsverfahrens versucht hat, den fraglichen Grundstücksteil von der Eigentümerin zu kaufen. Es fehlt im bisherigen Verfahren aber jede ausdrückliche Feststellung darüber, dass der in den Kaufverhandlungen von der Stadt Hamburg angebotene Preis von 6 DM pro qm den Grundsätzen des § 10 BLBG entspricht. Ob sich eine derartige Auffassung der Kammer für Baulandsachen möglicherweise aus dem. Zusammenhang der Urteilsgründe erschliessen liesse, kann dahingestellt bleiben, da die Sache ohnehin aus anderen noch zu erörternden Gründen an die Vorinstanz zurückzuverweisen ist.

27

c)

Dem Enteignungsantrag der Stadt Hamburg kann die für den Erlass eines Besitzeinweisungsbeschlusses erforderliche Erfolgsaussicht schon deshalb nicht beigemessen werden, weil zur Zeit noch alle Voraussetzungen für die Feststellung fehlen, dass der Enteignungsantrag durch den Zweck des Baulandbeschaffungsgesetzes gedeckt ist.

28

aa)

Auch bei einer Enteignung von Gelände für Gemeindebedarfsflächen nach § 2 Buchst. c) BLBG kann auf den Zusammenhang mit dem Zweck des Baulandbeschaffungsgesetzes nicht verzichtet werden.

29

Alle Massnahmen auf Grund des BLBG sind nach diesem Gesetz nur zulässig, wenn sie einem bestimmten Zweck dienen. In § 1 Abs. 1 heisst es: "Zur Förderung des Wohnungsbaues und zur Verbindung breiter Volksschichten mit dem Grund und Boden im Rahmen einer geordneten Bebauung kann das erforderliche Gelände nach den Vorschriften dieses Gesetzes beschafft werden ...". Abs. 2 fährt dann fort: "Zu diesem Zwecke ist es nach Massgabe der folgenden Vorschriften zulässig ..." (es folgt eine Aufzählung der möglichen Enteignungsmassnahmen). Das Gesetz bringt somit zum Ausdruck, dass die "folgenden Vorschriften" nur die näheren Einzelheiten darüber enthalten, wie und unter welchen Umständen das erforderliche Gelände für den in § 1 Abs. 1 des Gesetzes umrissenen Zweck beschafft werden soll.

30

Allerdings wird für den Fall der Heranziehung von Gelände zu Gemeinbedarfsflächen nach § 2 Buchst. c BLBG die Auffassung vertreten, dass zwischen einer solchen Enteignung und dem in § 1 Abs. 1 normierten Zweck des Baulandbeschaffungsgesetzes kein Zusammenhang zu bestehen brauche (vgl. Dittus-Zinkahn, Komm z BLBG Anm. IV, 9 zu § 2; Dittus, DVBl 1955, S 726). Zur Begründung dieser Auffassung wird auf die Entstehungsgeschichte der Bestimmung verwiesen.

31

Der erkennende Senat vermag den Argumenten, die für eine Ablehnung des "Zusammenhangserfordernisses" bei Enteignungen für Gemeinbedarfsflächen vorgebracht werden, nicht zu folgen. Massgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der objektivierte Wille des Gesetzes, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt (vgl. BVerfGE 1, 299 [BVerfG 21.05.1952 - 2 BvH 2/52] [312]). Wortlaut und Sinnzusammenhang verlangen hier, wie schon ausgeführt, das "Zusammenhangserfordernis". Der Entstehungsgeschichte kommt demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung zu. Davon abgesehen kann für den vorliegenden Fall nicht einmal anerkannt werden, dass die Entstehungsgeschichte des § 2 Buchst. c BLBG für einen Verzicht auf das Zusammenhangserfordernis spräche.

32

Tatsache ist allerdings, dass § 2 Abs. 3 des Regierungsentwurfs (BTDr 1. Wahlp. Nr. 2281) eine Enteignung von Gelände, das für Örtliche Verkehrsflächen und für öffentliche Gebäude benötigt wurde, nur dann vorsah, "wenn die Bereitstellung für die Bewohner von Wohngebäuden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet werden, notwendig" war. Eine derartige Einschränkung ist in § 2 Buchst. c des Gesetzes nicht mehr enthalten. Diese Tatsache allein erlaubt jedoch keineswegs den Schluss, dass der Gesetzgeber auf jeden Zusammenhang mit dem Zweck des Baulandbeschaffungsgesetzes, nämlich der Förderung des Wohnungsbaues und der Verbindung breiter Volksschichten mit dem Grund und Boden, verzichtet hätte. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Regierungsentwurf noch keinerlei zusammenfassende Bestimmung über den Zweck des Gesetzes enthielt, wie sie dem Gesetz später in § 1 Abs. 1 vorangestellt wurde. Der § 1 des Regierungsentwurfs bestimmte vielmehr nur den Begriff der Enteignung. Im Regierungsentwurf war daher bei der Abfassung des Tatbestandes für "Gemeinbedarfsenteignungen" eine auf den Zweck der Enteignung hinweisende Einschränkung noch unbedingt erforderlich. Das Weglassen eines derartigen Zusatzes in § 2 Buchst. c des Gesetzes bringt also nicht den Willen zu einer sachlichen Änderung zum Ausdruck, sondern kann sehr wohl lediglich die Bedeutung haben, dass der Gesetzgeber die Beibehaltung der früheren Einschränkung an dieser Stelle deshalb nicht mehr für erforderlich hielt, weil der Zweck des Gesetzes nunmehr in § 1 Abs. 1 herausgestellt war.

33

Nun führt Dittus in dem schon erwähnten Aufsatz (DVBl 1955, 726) unter - stillschweigender - Berufung auf seine Beteiligung an der fraglichen Gesetzgebungsarbeit zwar aus, die Streichung des in der Regierungsvorlage enthaltenen Zusammenhangserfordernisses sei mit voller Absicht als sachliche Entscheidung gewollt gewesen und diese Entscheidung sei nicht leicht genommen worden. Aus den greifbaren Gesetzesmaterialien zum Baulandbeschaffungsgesetz lässt sich diese Auffassung jedoch nicht belegen. In dem abschliessenden Bericht, den der federführende Ausschuss für Bau- und Bodenrecht dem Bundestag erstattete (BTDr 1. Wahlp. Nr. 4364), ist von dieser "nicht leicht genommenen Entscheidung" jedenfalls kein Wort erwähnt. In der Einzelbegründung zu § 2 Buchst. c ist vielmehr gesagt, diese Vorschrift solle es ermöglichen, "dass das Gesamtgelände auch hinsichtlich der Gemeinbedarfsflächen in einem denselben materiellen und formellen Vorschriften unterliegenden Verfahren enteignet werden kann". Diese Formulierung lässt erkennen, dass der Verfasser des Berichtes von der Vorstellung ausging, Enteignungen für Gemeinbedarfsflächen nach dem Baulandbeschaffungsgesetz kämen nur dann in Frage, wenn ein grösseres Gelände für den Wohnungsbau neu erschlossen würde. Auch die Ausschussprotokolle geben keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine sachliche Entscheidung in dem von Dittus angegebenen Sinne gefällt worden ist. Dies gilt insbesondere für die Sitzungen des Ausschusses für Bau- und Bodenrecht vom 8. und 9. November 1951 (Protokolle Nr. 86 und 87). Die Formulierung des § 2 wurde danach am 8. November 1951 einem Redaktionsausschuss übertragen, wobei der Vorsitzende noch ausdrücklich feststellte, der Ausschuss sei sich darüber einig, dass die Bestimmungen des § 2 auch für die öffentlichen Flächen, die im Zusammenhang mit dem Wohnungsbau stünden, gelten sollen. Am nächsten Tage wurde die vom Redaktionsausschuss vorgelegte Fassung, die dem späteren Gesetzeswortlaut schon angenähert ist, angenommen, ohne dass hierüber im Protokoll noch etwas weiteres gesagt wäre.

34

Auf das "Zusammenhangserfordernis" bei Enteignungen für Gemeinbedarfsflächen kann auch nicht mit Rücksicht auf angebliche Bedürfnisse der Praxis, insbesondere bei der Durchführung stadtplanerischer Aufgaben, verzichtet werden. Solche Bedürfnisse lassen sich, soweit ihnen durch Eingriffe in das Privateigentum Rechnung getragen werden soll, im Rechtsstaat nur im Rahmen der Gesetze erfüllen. Das Baulandbeschaffungsgesetz ist nicht die einzige gesetzliche Grundlage für die Enteignung von Grund und Boden für Zwecke des Strassenbaues aus zwingenden Gründen des Gemeinwohles, Wenn, wie dargelegt, dieses Gesetz nur die Ermächtigung für Enteignungen gibt, die dem in § 1 genannten Zweck dienen, so muss eben die Verwaltung, die privaten Grund und Boden zu anderen Zwecken benötigt, den durch die übrigen Enteignungsgesetze gewiesenen Weg einschlagen; sie kann nicht den einfacheren Weg des Baulandbeschaffungsgesetzes mit dem Hinweis wählen, er sei "praktischer" und führe zu demselben Ergebnis, das materiell nach einem anderen Enteignungsgesetz gerechtfertigt wäre.

35

bb)

Die Aufgabe, näherhin zu umschreiben, unter welchen Umständen Gemeinbedarfsflächen dem in § 1 genannten Zwecke dienen, mag zwar schwierig sein; dass es bisher nicht gelungen ist, dafür eine allseits befriedigende kurze abstrakte Formulierung zu finden, ist jedoch kein Beweis für die Unmöglichkeit einer vernünftigen Abgrenzung:

36

Das Gesetz will den Wohnungsbau als ein Mittel zur Verbindung weiter Volksschichten mit dem Grund und Boden "im Rahmen einer geordneten Bebauung" fördern (§ 1 Abs. 1 BLBG). Zu einer geordneten Bebauung gehört die Berücksichtigung aller Erfordernisse, die nach heutiger Anschauung unter sicherheitspolizeilichen, hygienischen, dem Schütze und der Förderung der Familie dienenden, verkehrstechnischen und ähnlichen Gesichtspunkten an eine menschenwürdige Behausung und an eine menschliche Siedlung zu stellen sind. Daraus folgt, dass mit jeder nach dem Baulandbeschaffungsgesetz zu fördernden Baumassnahme ein - bald grösserer bald geringerer - Bedarf an Gemeinbedarfsflächen entstehen kann und regelmässig entsteht: Selbst das einzelne Wohnhaus, das nach dem Baulandbeschaffungsgesetz gefördert werden soll, erfordert möglicherweise die Neuanlage oder die Erstreckung eines öffentlichen Weges und damit zunächst einmal die Beschaffung des dafür erforderlichen Geländes; eine Siedlung ist ohne öffentliche Verkehrswege, nicht denkbar; zu Siedlungen gehören aber auch Grünflächen, Erholungsanlagen, Spielplätze, möglicherweise Gebäude für Verwaltungsdienststellen (Post, Polizei, Schule usw.). Das dazu erforderliche Gelände ist in erster Linie in § 2 Buchstabe c a.a.O. gemeint. Siedlungen, die nach dem Baulandbeschaffungsgesetz zu fördern sind, bedürfen auch der Verbindung mit dem überörtlichen Verkehrsnetz. Das zur Herstellung einer angemessenen Verbindung dieser Art erforderliche Gelände kann ebenfalls auf dem Weg des § 2 Buchstabe c a.a.O. beschafft werden. Sollte in einem konkreten Fall - wegen der Grosse der Wohnsiedlung! - der von dort in das bisherige Verkehrsnetz einströmende Verkehr so stark sein, dass die angrenzenden Strassen, die dem bisherigen Verkehr genügten, nun unzureichend wären, so wäre auch die Beschaffung des zur Verbreiterung oder Verlegung dieser Strassen erforderlichen Geländes nach § 2 Buchstabe c a.a.O. gerechtfertigt. Entsprechendes gilt für Gelände, das für öffentliche Gebäude und Anlagen benötigt wird: D.h. nicht nur der Baugrund für die innerhalb der Siedlung zu errichtenden öffentlichen Gebäude, sondern auch der Baugrund für öffentliche Gebäude ausserhalb der neuen Siedlung kann unter Umständen nach § 2 Buchstabe c a.a.O. beschafft werden: dann nämlich, wenn die Errichtung des Gebäudes für eine neue Dienststelle oder Anlage oder die räumliche Erweiterung einer solchen Dienststelle oder Anlage nötig wird infolge der mehr oder minder zahlreichen "neuen" Wohnbauten. Es kommt also nicht darauf an, dass beispielsweise, das neue Schulgebäude allein oder Überwiegend von Kindern der "neuen" Siedlung besucht wird; es kommt nur darauf an, dass das Schulgebäude nötig geworden ist, weil auf andere Weise die Kinder der Siedlung nicht nach den für alle Schulpflichtigen geltenden allgemeinen. Maßstäben eingeschult werden konnten. - Für die Bejahung oder Verneinung des hier geforderten Zusammenhangs kann es nicht darauf ankommen, ob die Inanspruchnahme des Bodens für Gemeingebrauchs- und Gemeinbedarfsflächen der Beschaffung des Geländes für die Wohnungs- und Siedlungsbauten seitlich nachfolgt oder ihr vorausgeht. Entscheidend ist, ob beides in jenem inneren Zusammenhang steht, der dadurch hergestellt wird, dass die Beschaffung des Geländes nach § 2 Buchstabe c a.a.O. und seine Verwendung dem konkreten Siedlungsunternehmen zu dienen bestimmt ist, das durch schon eingeleitete oder bevorstehende Enteignungen nach § 2 Buchstabe a und b gefördert werden kann. Es genügt also nicht eine allgemeine städteplanerische Überlegung, auch nicht ein ausgearbeiteter Bebauungsplan, der für die Zukunft gewisse Stadtrandviertel usw. für Wohnsiedlungen vorbehält, die nach dem Baulandbeschaffungsgesetz gefördert werden sollen. Erst die konkrete Förderung bestimmter Bauvorhaben, die den in § 2 Buchstabe a und b a.a.O. genannten sachlichen Voraussetzungen entsprechen, rechtfertigt die Anwendung des § 2 c a.a.O. zwecks Beschaffung von Gelände für notwendige Gemeingebrauchs- und Gemeinbedarfsflächen.

37

Demnach ist eine Enteignung nach § 2 Buchstabe. c BLBG nur zulässig, wenn der Bedarf nach dem in Anspruch genommenen Gelände ausgelöst worden ist durch Bauvorhaben oder Wohnungs- und Siedlungsbauten, die nach dem Inkrafttreten des Baulandbeschaffungsgesetzes in Angriff genommen worden sind und nach diesem Gesetz förderungswürdig sind, wenn also die Enteignungsmassnahme durch den Zweck der Förderung eines ganz konkreten Wohnungsbauprojekts ihr entscheidendes Gepräge erhalten hat, mag sie daneben auch gleichzeitig anderen Bedürfnissen der Allgemeinheit oder Wünschen und "Notwendigkeiten" der Verwaltung dienen. Dem Zusammenhangserfordernis wäre also beispielsweise nicht genügt, wenn eine Stadtverwaltung heute im Hinblick auf die Ausdehnungstendenzen der Stadt und auf die damit zu erwartende Mehrung des Verkehrs Gelände zur Verbreiterung der Strassen in Anspruch nimmt, die gegenwärtig den Anforderungen des Verkehrs genügen; der zu fordernde Zusammenhang bestünde erst recht, nicht, wenn die Strassenverhältnisse bisher schon unzureichend waren und deshalb ohne Rücksicht auf das Entstehen eines konkreten Bauvorhabens die Strassenverbreiterung nötig war, oder wenn die fortschreitende allgemeine Motorisierung, die erhöhte Frequenz und Verkehrsdichte die Verbreiterung der Strasse nötig macht, gleichgültig, ob die Siedlung gebaut oder nicht gebaut wird.

38

cc)

Im konkreten Fall liegt die Annahme fern, dass die Verbreiterung der Br. C. in einem inneren Zusammenhang mit der Förderung eines konkreten Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens stehen könnte. Die Möglichkeit des Gegenteils lässt sich jedoch gegenwärtig nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschliessen, da im bisherigen Verfahren zu dieser Frage unter den dargelegten Gesichtspunkten weder Erörterungen angestellt noch tatsächliche Feststellungen getroffen worden sind. Das angefochtene Urteil muss daher aufgehoben werden. Die Sache ist zur weiteren Aufklärung darüber, ob das eingeleitete Enteignungsverfahren die für den Erlass eines Besitzeinweisungsbeschlusses erforderliche Aussicht auf Erfolg hat, an die Kammer für Baulandsachen zurückzuverweisen. Diesem Gericht ist zweckmässigerweise auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen.

39

3.)

Abschliessend ist zu bemerken, dass die Rüge der Revision, der in Artikel 20 Abs 2 GrundG aufgestellte Grundsatz der Gewaltenteilung sei in der vorliegenden Sache verletzt, nicht durchgreifen kann. Abgesehen davon, dass die zur Begründung dieser Rüge behauptete Tatsache, die Stadt Hamburg habe sich bereits eigenmächtig in den Besitz der umstrittenen Grundstücksfläche gesetzt und dort mit den Bauarbeiten begonnen, erstmals in der Revisionsinstanz vorgetragen worden ist und deshalb hier nicht berücksichtigt werden kann, verkennt die Revision offensichtlich die Bedeutung des genannten Verfassungsprinzips.

Dr. Geiger Dr. Kreft Bundesrichter Dr. Arndt und Bundesrichter Dr. Wolany sind beurlaubt und deshalb verhindert, zu unterschreiben. Dr. Geiger Dr. Beyer