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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.02.1957, Az.: VI ZR 299/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.02.1957
Aktenzeichen
VI ZR 299/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 10243
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 06.10.1955

Fundstelle

  • DB 1957, 282 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Malermeisters Wilhelm H. jun. in K., S. Straße ...,

Prozessgegner

die am ... 1949 geborene Simone G., vertreten durch ihren Vater Friedrich G., Autoschlosser in K., D Straße ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Befinden sich spielende Kinder auf der Straße, so muß ein Kraftfahrer Warnzeichen geben.

  2. 2)

    Falls ein Kraftfahrer keine Gewißheit hat, daß alle Kinder sein Warnzeichen erkannt haben, muß er seine Geschwindigkeit so weit herabsetzen, daß er auch eine Verletzung eines plötzlich über die Straße laufenden Kindes vermeiden kann.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Meyer, Martin und Hanebeck

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 6. Oktober 1955 insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist, über den Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes hinaus Schadenersatz zu leisten.

In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 20. Mai 1953 fuhr der Beklagte Wilhelm H. jun. gegen 12.40 Uhr mit dem Mercedes-Benz Personenkraftwagen 170 V, dessen Halter sein Vater war, in Köln-Deutz in westlicher Richtung durch die Adolf-Stegewaldstraße, um in die Deutz-Mülheimer Straße einzubiegen. Die Stegewaldstraße war zu damaliger Zeit eine ganz stille Straße, die von Fahrzeugen kaum benutzt wurde. Dies war dem Beklagten bekannte. Die Breite der Fahrbahn beträgt 6 m, auf jeder Seite der Straße befindet sich ein Bürgersteig von je etwa 1 m Breite. Als der Beklagte über die Stegewaldstraße fuhr, spielten in der Nähe der Einmündung zur Deutz-Mülheimer Straße mehrere Kinder auf der Straße, darunter die damals gerade 4-jährige Klägerin. Diese stand in gebückter Haltung und der Fahrbahn abgewandt auf dem vom Beklagten aus gesehen linken Bordstein. Als sich der Beklagte näherte, wandte sich die Klägerin plötzlich um und lief vornüber gebeugt in nordöstlicher Richtung über die Fahrbahn. Sie prallte hierbei gegen die linke hintere Seite des noch etwa 8 bis 10 m von der Einmündung zur Deutz-Mülheimer Straße entfernten und mit ganz geringer Geschwindigkeit fahrenden Wagens. Infolge des Unfalls wurde der Lidheber des rechten Auges verletzt. Das obere Lid hängt nunmehr über dem rechten Augapfel der Klägerin.

2

Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte sei nicht ganz rechts auf der für ihn rechten Fahrbahnseite gefahren, auch habe er kein Warnzeichen gegeben. Mit Rücksicht auf ein unüberlegtes Handeln der auf beiden Seiten der Straße befindlichen Kinder habe der Beklagte notfalls anhalten müssen. Sie hat daher beantragt, den Beklagten und seinen Vater zur Zahlung von 71,50 DM und eines in das Ermessen des Berichts gestellten Schmerzensgeldes zu verurteilen, sowie festzustellen, daß sie zum Ersatz aller weiteren Schäden verpflichtet sind.

3

Der Beklagte und sein Vater haben eine Haftung nach Grund und Höhe in Abrede gestellt. Sie haben vorgetragen, es sei rechtzeitig Warnzeichen gegeben und außerdem in Schrittgeschwindigkeit gefahren worden. Außerdem sei die plötzlich auf den Wagen zulaufende Klägerin noch durch einen Zuruf gewarnt worden. Bereits 1 bis 2 m nach dem Unfall habe der Wagen gestanden. Der Beklagte hat weiter erklärt, es sei zwar richtig, daß der Wagen beim Unfall vom rechten Bürgersteig etwa 1,50 m bis 1,80 m entfernt gewesen sei. Wegen der rechts spielenden Kinder sei jedoch ein gewisser Abstand vom rechten Bürgersteig einzuhalten gewesen.

4

Das Landgericht hat die erhobenen Schadenersatzansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die erbetene Feststellung getroffen, soweit kein Übergang auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger erfolgt sei. Auf die Berufung des Vaters des Beklagten hat das Berufungsgericht die gegen diesen gerichteten Ansprüche nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes zuerkannt. Die Berufung des Beklagten, mit der er Abweisung der Klage begehrte, soweit seine Haftung über den Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes hinaus angenommen worden ist, hatte keinen Erfolg.

5

Mit der Revision erstrebt der Beklagte wie in der Berufungsinstanz die Abweisung der über den Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes hinausgehenden Ansprüche. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

6

Die Revision ist vom Berufungsgericht zugelassen worden. Sie mußte Erfolg haben.

7

Ohne Rechtsirrtum sind Landgericht und Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein Kraftwagenführer besonders vorsichtig sein muß, wenn er in einer stillen Straße an spielenden Kindern vorbeifahren will, die sich auf beiden Seiten der Straße befinden. Der Kraftfahrer muß unter diesen Umständen bei so kleinen Kindern wie der Klägerin, selbst in einer Großstadt, stets mit einem völlig unüberlegten Handeln rechnen (BGH NJW 1951, 770 [BGH 12.04.1951 - 3 StR 28/51] und VRS 4, 128). Die Lebenserfahrung zeigt nämlich, daß spielende Kinder, vor allem in solchen von ihnen zum Spielen benutzten stillen Straßen, oft völlig unerwartet und ohne jede Umsicht schnell zu den anderen Kindern quer über die Straße laufen. Diese Grundsätze will auch die Revision offenbar nicht in Frage stellen. Auf Müller (Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl. 1954 S 701), der die Entscheidung des erkennenden Senats vom 18. Dezember 1952 - VI ZR 30/52 - = VRS 5, 86 als zu weitgebend bezeichnet hat, braucht hier nicht näher eingegangen zu werden. Einmal stand dort nur die Frage zur Beurteilung, ob ein unabwendbares Ereignis gegeben sei, während hier über die verkehrserforderliche Sorgfalt zu entscheiden ist, außerdem handelte es sich nur um ein in Richtung des ankommenden Wagens schauendes Kind. Der vorliegende Fall unterscheidet sich daher von dem Sachverhalt, der der genannten Entscheidung zugrunde lag, wesentlich. Auch hat Müller in der 20. Aufl. S 741 die Entscheidung nicht mehr als zu weitgehend bezeichnet.

8

Ist aber von dem heranfahrenden Kraftwagenführer mit einem so unüberlegten und unvorhersehbaren Verhalten der spielenden Kinder zu rechnen, so waren diese gefährdete Verkehrsteilnehmer und mußten gemäß § 12 StVO durch ein Warnzeichen auf das Herannahen des Personenkraftwagens aufmerksam gemacht werden. Von einem Warnzeichen konnte auch nicht deshalb abgesehen werden, weil der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit ganz wesentlich herabsetzte. Der erfahrungsgemäß dann fast geräuschlos fahrende Kraftwagen stellte dennoch für diese kleinen Kinder wegen ihres unberechenbaren Verhaltens eine Gefahr dar, die eine Warnung erforderlich machte. Das Berufungsgericht hat nun im Gegensatz zum Landgericht bewußt von einer Beweiswürdigung, ob ein Warnzeichen gegeben worden ist oder nicht, abgesehen. Es sieht bereits ein fahrlässiges Verhalten darin, daß der Beklagte sich nicht vergewissert hat, ob das Warnzeichen, das er abgegeben haben will, von den Kindern vernommen und erkannt worden ist.

9

Hieran ist zwar richtig, daß ein Kraftfahrer durch die Abgabe eines Warnzeichens nicht von seiner Sorgfaltspflicht befreit wird. Er muß sich vielmehr vergewissern, daß die Warnung ihren Zweck erfüllt, sonst hat er weitere den Umständen gemäße Maßnahmen zu treffen. Eier hat nun der Beklagte sich zwar nicht vergewissert, daß alle Kinder sein Warnzeichen erkannt hatten. Er hat aber wegen der spielenden Kinder seine Geschwindigkeit erheblich herabgesetzt, er ist äusserst langsam, nach seiner offensichtlich als wahr angenommenen Behauptung, nur noch mit Schrittgeschwindigkeit gefahren. Es würde aber eine Überspannung der von dem Kraftfahrer eines Personenwagens nach § 276 BGB zu fordernden Sorgfaltspflicht bedeuten, wollte man von ihm verlangen, wegen der spielenden Kinder langsamer zu fahren als ein Fußgänger geht. Bei spielenden Kindergruppen würde es sonst einem Kraftfahrer oft nicht möglich sein, ohne Anhalten oder dauerndes Hupen oder gar Aussteigen sich zu vergewissern, daß alle Kinder auf sein Fahrzeug aufmerksam geworden sind. Ein solches Verlangen wird im allgemeinen zur Erfüllung der verkehrserforderlichen Sorgfalt nicht zu stellen sein. Es wird daher meist ausreichen, daß der Kraftfahrer Warnzeichen gibt - was für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist - und in einer Geschwindigkeit an den Kindern vorbeifährt, die ein jederzeitiges Anhalten zuläßt, um eine Verletzung plötzlich über die Straße springender Kinder zu vermeiden. Insoweit kann von einem Kraftfahrer, der etwa nur die Geschwindigkeit eines Pferdefuhrwerks hat, keine weitere Geschwindigkeitsbeschränkung gefordert werden. Wollte man mit der Klägerin ein Anhalten verlangen, so müßte auch von einem Pferdefuhrwerk oder einem von einem Fußgänger gezogenen oder geschobenen Wagen ein Anhalten verlangt werden, denn auch gegen diese könnte ein Kind seitlich anlaufen.

10

Es kann auch kein den Klageanspruch rechtfertigender Verstoß gegen § 8 Abs. 2 StVO darin gesehen werden, daß der Beklagte auf der 6 m breiten Fahrstraße etwa 1,50 bis 1,80 m vom rechten Bordstein entfernt blieb, da sich auch auf der rechten Seite spielende Kinder befanden.

11

Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehen bleiben. Der festgestellte Sachverhalt erlaubt jedoch keine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht, so daß das Urteil im Umfange der Anfechtung aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war.

12

Wird in der neuen Verhandlung festgestellt, daß ein Warnzeichen abgegeben worden ist, so muß bei dem bisherigen Sachverhalt eine auf § § 823 ff BGB gestützte Verschuldenshaftung verneint werden. Gleiches gilt, wenn die Abgabe eines Warnzeichens ungeklärt bleibt.

13

Wird jedoch festgestellt, daß kein Warnzeichen abgegeben worden ist, so hat der Beklagte damit gegen § 12 StVO, also ein Gesetz zum Schütze gefährdeter Verkehrsteilnehmer, verstossen. Es wird dann auf die Ausführungen des Beklagten ankommen, auch bei Erfüllung der sich aus § 12 StVO ergebenden Pflicht sei es zu dem Unfall gekommen.

14

Die Kostenentscheidung war dem Berufungsgericht zu überlassen.

Meiß Dr. Kleinewefers Bundesrichter Dr. Meyer ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert. Meiß Martin Hanebeck