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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1957, Az.: 1 StR 375/56

Zulässigkeit und revisionsrechtliche Bedeutung der Aufnahme des Schlussplädoyers des Verteidigers durch den Rundfunk

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.02.1957
Aktenzeichen
1 StR 375/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 11735
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schwurgericht Weiden - 29.05.1956

Fundstellen

  • BGHSt 10, 202 - 207
  • DB 1957, 717 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1957, 268
  • JZ 1957, 516-517
  • MDR 1957, 433-434 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1957, 881-882 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Beeinträchtigung der Verteidigung"

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zum Mord

Amtlicher Leitsatz

Der Verteidiger darf es grundsätzlich ablehnen, seinen Schlußvortrag vor einem Abhörgerät des Rundfunks zum Zwecke der Aufnahme auf ein Tonband zu halten. Lehnt der Vorsitzende den Antrag des Verteidigers ab, dem Rundfunk die Aufnahme zu untersagen, so liegt hierin ein Verstoß gegen § 137 - im Falle der notwendigen Verteidigung auch gegen § 140 - in Verb, mit § 258 StPO. Hält der Verteidiger ungeachtet der Ablehnung seines Antrags doch den Schlußvortrag, so kann die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten nur Erfolg haben, wenn das Urteil auf dem Verstoß beruht. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muß in der Revisionsbegründung dargelegt werden, in welcher Hinsicht der Verteidiger in seinem Schlußvortrag infolge der Tonbandaufnahme an einer erschöpfenden und sachgemäßen Verteidigung gehindert worden ist.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. Februar 1957
auf Grund der Verhandlung vom 29. Januar 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Weiden vom 29. Mai 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen vierzig in Tateinheit stehender Verbrechen der Beihilfe zum Mord zur Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

2

Der Entscheidung liegt die (Tötung von mindestens 40 Häftlingen in dem Konzentrationslager Flossenbürg zugrunde die der damalige Schutzhaftlagerarzt Dr. S. von etwa Anfang Oktober 1944 an innerhalb weniger Wochen mittels Einspritzung von Novocain oder Phenol vornahm. Er handelte dabei auf Grund eines von Himmler über das Reichssicherheitshauptamt und das SS-Sanitätshauptamt erteilten Geheimbefehls, wonach in den Konzentrationslagern alle "marastischen" Häftlinge, einer "Sonderbehandlung" zugeführt, d.h. getötet werden sollten. Himmler und die für den Befehl mitverantwortlichen leitenden Beamten des Reichssicherheitshauptamtes sowie des SS-Sanitätshauptamtes unter Führung des SS-Standartenführers L. verfolgten dabei den verbrecherischen Zweck, die Konzentrationslager von arbeitsunfähigen und daher "zu nichts mehr nützlichen" Insassen zu befreien. Nach der Annahme des Schwurgerichts haben demgemäß die Haupttäter mindestens 40 tateinheitlich miteinander zusammentreffende Verbrechen des Mordes in Gestalt der Tötung aus niedrigen Beweggründen sowie in heimtückischer Begehungsweise verübt. Den Angeklagten hat das Schwurgericht der Beihilfe hierzu schuldig erkannt, weil er die Durchführung des Mordbefehls in Kenntnis seines verbrecherischen Zwecks und, ohne in Notstand oder in vermeintlichem Notstand nach §§ 52, 54 StGB zu handeln, wissentlich gefördert und unterstützt hat. Den Tatbeitrag hat es darin gesehen, daß der Angeklagte

  1. 1.)

    den Befehl auf Weisung des ihm vorgesetzten SS-Standartenführers L., bei dem er sich anläßlich seiner Ernennung zum Standortarzt des Konzentrationslagers Flossenbürg abmeldete, dorthin mitnahm und ihn dem Lagerführer K. aushändigte,

  2. 2.)

    den Befehl auf Anordnung K.s an den Schutzhaftlagerarzt Dr. S. mündlich weitergab,

  3. 3.)

    bei dem ersten "Abspritzungsvorgang", bei dem Dr. S. 5 oder 6 Häftlinge ums Leben brachte, persönlich zugegen war und dadurch Dr. S. in seinem Tun bestärkte,

  4. 4.)

    in der Folgezeit trotz der bestehenden Möglichkeit es unterlassen hat, die Durchführung des Tötungsbefehls zu verhindern oder wenigstens zu erschweren.

3

Der Angeklagte hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt, mit der er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

4

I.

Verfahrensrügen.

5

1.)

In der ersten Hauptverhandlung, die gegen den Beschwerdeführer vor dem Schwurgericht stattfand, hatte sich der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. Se. aus M., geweigert, seinen Schlußvortrag zu halten, solange sich im Sitzungssaal Aufnahmegeräte des Bayerischen Rundfunks befänden. Das Schwurgericht hatte darauf durch Beschluß die Verhandlung vertagt, weil ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege und sich ein bestellter Verteidiger bei dem Umfang des Verfahrens keineswegs innerhalb von zehn Tagen (§ 229 StPO) vorbereiten kenne; durch einen weiteren Beschluß hatte es dem Verteidiger die durch die Aussetzung entstandenen Kosten auferlegt. Auf die Beschwerde des Verteidigers hat das Bayerische Oberste Landesgericht in dem Beschluß BReg3 St 175/55 vom 18. Januar 1956 (BayObLGSt n.F. 6, 21 = NJW 1956, 390 Nr. 19) die Kostenentscheidung aufgehoben, jedoch die Weigerung des Verteidigers, den Schlußvortrag zu halten, für unbegründet erklärt.

6

In der neuen Hauptverhandlung hat der Verteidiger wiederum beantragt,

dem Bayerischen Rundfunk zu untersagen, die Schlußausführungen der Verteidigung auf Tonband aufzunehmen und zu verbreiten.

7

Das Schwurgericht verwarf den Antrag als unzulässig, weil der Vorsitzende "im Rahmen seiner Sitzungspolizei" dem Bayerischen Rundfunk gestattet habe, die Schlußvorträge des Oberstaatsanwalts und des Verteidigers ... auf Tonband aufzunehmen, und eine Anrufung des Gerichts hiergegen nicht möglich sei; in dem Beschluß ist noch beigefügt, daß der Antrag auch unbegründet wäre. Der Verteidiger hielt darauf seinen Schlußvortrag.

8

Der Angeklagte fühlt sich dadurch beschwert, daß dem Bayerischen Rundfunk gestattet worden ist, den Schlußvortrag seines Verteidigers gegen dessen Willen auf Tonband aufzunehmen. Er sieht hierin eine Verletzung des § 169 GVG, des § 338 Nr. 8 StPO und der Artt 1, 2 GG. Die Rüge greift nicht durch.

9

Mit der Frage, inwieweit in der Zulassung von Tonbandaufnahmen gegen den Willen eines Beteiligten in der Hauptverhandlung ein Verfahrensverstoß erblickt werden kann, hat sich der erkennende, Senat bereits in dem Urteil 1 StR 321/56 vom 22. Januar 1957 befaßt. Er hat dahin entschieden, daß eine solche Maßnahme nicht, wie in jenem Falle von einem der Angeklagten geltend gemacht war, gegen § 58 StPO verstoßt, im übrigen aber darauf hingewiesen, daß in der Zulassung von Tonbandaufnahmen gegen den Widerspruch eines Beteiligten eine Verletzung der Aufklärungspflicht oder eine Beschränkung der Verteidigung des Angeklagten liegen kann. Andere einschlägige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind bis jetzt nicht ergangen.

10

Die Meinungen zu dieser Frage sind geteilt. Für eine unbeschränkte Zulässigkeit der Tonbandaufnahme haben sich Gerland (ZStrW 55, Bd. 677, 704) und Kohlhaas (DRiZ 1956, 2 ff) ausgesprochen.

11

Das Bayerische Oberste Landesgericht vertritt in dem erwähnten Beschluß die Ansicht, die Frage der Zulässigkeit dürfe nicht allgemein bejaht oder verneint, sondern müsse von Fall zu Fall entschieden werden, wobei "zwei öffentliche Interessengebiete" zu berücksichtigen seien, "nämlich einerseits das gerade im demokratischen Staatswesen besonders bedeutsame Interesse an weitgehender Unterrichtung der Öffentlichkeit über strafgerichtliche Vorgänge, andererseits das nicht minder wichtige Interesse an ungehinderter gerichtlicher Wahrheitserforschung und, im Zusammenhang damit stehend, an der Möglichkeit ungehemmter Verteidigung des Angeklagten"; bei Abwägung dieser Interessen im Einzelfall sei "der gerichtlichen Wahrheitsfindung der Vorrang vor dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit einzuräumen" (ähnlich auch die Richtlinien für das Strafverfahren Nr. 110 Abs. 3.). Schäfer schließt sich in Löwe-Rosenberg StPO 20. Aufl., Anm. 2 c Abs. 4 zu § 176 GVG dem Bayerischen Obersten Landesgericht an. Erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit äußert Henkel (Strafverfahrensrecht 1953, 370 Anm. 5), allerdings ohne nähere Begründung. Dagegen halten Eb. Schmidt (Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung Teil I, Nr. 345 b bis d; Gedächtnisschrift für Walter Jellinek 1955, 625, 643; JZ 1956, 206, 209 ff) und Sarstedt (JR 1956, 121 ff) Tonbandaufnahmen, ohne Einverständnis des betroffenen Verfahrensbeteiligten grundsätzlich für unzulässig, ebenso von Hippel (Der Deutsche Strafprozeß 1941, 329 Anm. 3) im Anschluß an Schorn (LZ 1932, Sp. 1408, 1411 ff).

12

Der Senat tritt die Ansicht von Eb. Schmidt und Sarstedt bei, daß jeder Verfahrensbeteiligte in der Hauptverhandlung, vor allem auch der Verteidiger bei seinem Schlußvortrag es grundsätzlich ablehnen darf, zwecks Tonbandaufnahme vor einem Gerät des Rundfunks zu sprechen. Dies ist, wie Sarstedt a.a.O. S. 125 entgegen der Meinung des Bayerischen Obersten Landesgerichts mit Recht hervorhebt, ein Ausfluß des durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechtes (vgl. hierzu BGHZ 13, 334). Inhalt dieses Rechts ist auch die ausschließliche Befugnis, darüber zu bestimmen, ob, wann und wo sprachliche Äußerungen auf einem Tonbandgerät aufgenommen werden dürfen.

13

Aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung (§§ 169 ff GVG) läßt sich nichts anderes herleiten Danach hat das Gericht die Pflicht, die Hauptverhandlung in einem Räume stattfinden zu lassen, in dem jedermann - mit Ausnahme der in § 175 Abs. 1 GVG bezeichneten Personen und vorbehaltlich der in den §§ 171 a, 172 GVG, §§ 48, 109 JGG vorgesehenen Möglichkeiten der Beschränkung der Öffentlichkeit - der Hauptverhandlung während ihrer ganzen Dauer beiwohnen darf. In dieser Gewährleistung der "unmittelbaren" Öffentlichkeit erschöpfen sich die für die Allgemeinheit sich ergebenden Rechte und die für das Gericht bestehenden Pflichten. Tonbandaufnahmen fallen nicht hierunter. Der von dem Bayerischen Obersten Landesgericht in dem Beschluß vom 18. Januar 1956 demgegenüber vertretenen Meinung, die Zulässigkeit solcher Aufnahmen auch gegen den Willen des betroffenen Verfahrensbeteiligten rechtfertige sich aus dem Grundsatz der sog. "mittelbaren Öffentlichkeit", kann nicht beigepflichtet werden. Mit Recht führt Eb. Schmidt (JZ a.a.O. S. 210) aus, die gesetzliche Regelung des Gerichtsverfassungsgesetzes verstehe die "Öffentlichkeit" nur im Sinne dessen, was man als "unmittelbare Öffentlichkeit" zu bezeichnen pflege, die "mittelbare" Öffentlichkeit sei eine "Reflexwirkung", die sicherlich mit gewollt sei, aber außerhalb dessen liege, was aus dem Gesichtspunkt der "Öffentlichkeit" der Vorsitzende bzw. das Gericht durch Verfügungen oder Beschlüsse zu regeln habe (vgl auch Sarstedt a.a.O. S. 121 bis 124). Im übrigen weisen Eb. Schmidt und Sarstedt gegenüber den Ausführungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts auch zutreffend darauf hin, daß der Gesetzgeber mit der Aufstellung des Öffentlichkeitsgrundsatzes zwar die aus der unmittelbaren Öffentlichkeit sich ergebenden nachteiligen Wirkungen auf die Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten, nicht jedoch die durch eine Tonbandaufnahme des Rundfunks drohende Gefahr gesteigerter Befangenheit in Kauf genommen habe, weil er mit dieser Gefahr gar nicht habe rechnen können.

14

Die Zulässigkeit von Rundfunkaufnahmen gegen den Willen eines Beteiligten läßt sich auch nicht etwa aus Art. 5 Abs. 1 GG rechtfertigen. Diese Vorschrift enthält eine Forderung an den Gesetzgeber, das Recht des Einzelnen auf Freiheit seiner Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Nachrichtenquellen nicht durch einen "Index" verbotener Schriften, durch Abhörverbote von Rundfunksendungen oder ähnliche Maßnahmen zu beschränken. Irgendwelche Rechte von Presse und Funk oder entsprechende Pflichten staatlicher Behörden auf Auskunftserteilung oder gar auf eine bestimmte Art derselben werden durch diese Vorschrift nicht begründet (vgl. v. Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl. Note V 2 c zu. Art. 5; Ridder in Neumann - Nipperdey - Scheuner, Die Grundrechte, Bd. II, 243, 276).

15

Der Vorsitzende des Gerichts hat nach alledem, wenn ein Verfahrensbeteiligter fordert, die Tonbandaufnahme seiner Bekundungen durch den Rundfunk zu untersagen nicht erst eine "Interessenabwägung" im. Sinne der Ausführungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vorzunehmen. Er muß vielmehr dem Verlangen ohne weiteres und, ohne daß der Beteiligte die Gründe seiner Ablehnung, vor dem Aufnahmegerät zu sprechen, darzulegen braucht, stattgeben.

16

Lehnt der Vorsitzende, wie hier geschehen, den Antrag des Verteidigers auf Untersagung der Tonbandaufnahme ab, so kann hierin freilich nicht, wie der Beschwerdeführer meint, eine Verletzung des § 169 GVG (in Verb. mit § 338 Nr. 6 StPO) erblickt werden; ein solcher Verfahrensverstoß scheidet schon deshalb aus, weil nur die unzulässige. Beschränkung der Öffentlichkeit unter die Bestimmung des § 338 Nr. 6 StPO fällt, hier aber höchstens von einer Erweiterung der Öffentlichkeit gesprochen werden kann. Ebensowenig ist für die Rüge aus § 338 Nr. 8 StPO Raum; denn die Erlaubnis einer Tonbandaufnahme ist eine sitzungspolizeiliche Maßnahme des Vorsitzenden im Sinne des § 176 GVG, die als solche, wie das Schwurgericht in dem erwähnten Beschluß zutreffend angenommen hat, einer Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO nicht zugänglich ist und auch nicht mit der Revision angefochten werden kann. Indes bedeutet die Ablehnung des Antrags einen Verstoß gegen die aus § 137 - im Falle der notwendigen Verteidigung auch aus § 140 - in Verb, mit § 258 StPO sich ergebende Pflicht des Gerichts, dem Verteidiger Gelegenheit zu seinen Schlußausführungen zu geben (vgl RGSt 42, 51). Bleibt dieser auf seiner Weigerung bestehen und entbehrt so der Angeklagte, soweit nicht das Gericht nach § 145. Abs. 1, 3 StPO verfährt, des Beistandes eines Verteidigers, so wird das trotzdem ergehende Urteil regelmäßig auf dem Verfahrensverstoß beruhen (§ 337 StPO; vgl. RGSt a.a.O.). In solchen Fällen wäre es ein unzumutbares Verlangen gegenüber dem Beschwerdeführer, daß er in der Revisionsbegründung darlegt, inwiefern das Urteil dadurch, daß der Verteidiger nicht den beabsichtigten Schlußvortrag gehalten hat, zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden sein kann Anders verhält es sich, wenn der Verteidiger unter dem Zwange des ablehnenden Beschlusses des Vorsitzenden den. Schlußvortrag vor dem Aufnahmegerät tatsächlich hält, Hier hat das Revisionsgericht von Fall zu Fall des näheren zu prüfen, ob das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muß der Angeklagte in der Revisionsbegründung dartun, in welcher Hinsicht der Verteidiger bei dem Schlußvortrag infolge des Umstandes, daß er vor dem Aufnahmegerät sprechen mußte, an einer erschöpfenden und sachgemäßen Verteidigung des Angeklagten gehindert worden ist. Das ist im vorliegenden Falle zwar, behauptet worden. Jedoch ergibt sich aus den - von den Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht wiederholten - Ausführungen der Revisionsbegründungsschrift, daß das Urteil nicht auf der Ablehnung des Antrags, dem Rundfunk die Tonbandaufnahme des Schlußvortrages des Verteidigers zu untersagen, beruhen kann. Der Verteidiger bringt zu der Frage, inwiefern er infolge der Tonbandaufnahme in seinem Schlußvortrag Ausführungen unterlassen oder sich sonstwie beeinträchtigt gefühlt habe, lediglich vor, er sei - im Minblick auf seine früheren Erfahrungen mit dem Bayerischen Rundfunk und dessen "Kommentator" P. - "auf die Frage der Zulässigkeit der Sterbehilfe in besonders gelagerten Fällen ... nicht näher eingegangen". Durch das Unterlassen solcher Rechtsausführungen kann die Verurteilung des Angeklagten jedoch nicht beeinflußt sein. Wie das Schwurgericht bedenkenfrei festgestellt hat, hatte die Tötung der 40 Häftlinge mit einer "Sterbehilfe" nichts zu tun; vielmehr mußten die Häftlinge nur deshalb ihr Leben lassen, weil sie, wie das Schwurgericht wörtlich ausführt, "durch die Praktiken des Konzentrationslagers körperlich verfallen waren und nach dem Zweckmäßigkeits- und Nützlichkeitsgesichtspunkt dem Konzentrationslager nichts, mehr nützen konnten". Der Angeklagte hat auch nicht etwa an eine "Sterbehilfe" geglaubt, sondern nach den ausdrücklichen Urteilsfeststellungen von dem verbrecherischen Zweck der Tötungen sichere Kenntnis gehabt.

17

2.)

In der Hauptverhandlung ist auch der frühere SS-Scharführer D., der zur Zeit, der Tötungen der 40 Häftlinge im Häftlingslager des Konzentrationslagers Flossenbürg beschäftigt war, als Zeuge vernommen worden. Die Revision rügt, daß D. trotz bestehenden Teilnahmeverdachts (§ 60 Nr. 3 StPO) vereidigt worden sei; aus seiner Aussage und den Urteilsfeststellungen, insbesondere aus der Tatsache, daß er der "nächste Gehilfe des Lagerarztes Dr. S." gewesen sei, ergebe sich "ohne weiteres", daß er der Teilnahme an den den Gegenstand des Verfahrens bildenden Handlungen verdächtig sei; es sei sogar mit einer großen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß er an der Auswahl der einer "Sterbehilfe" zuzuführenden Personen mitgewirkt habe; wie die tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts noch ergäben, habe er an den Abspritzungen unmittelbar teilgenommen. Auch diese Rüge ist unbegründet.

18

Es ist zwar richtig, daß unter den Begriff der "Beteiligung" im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO nicht bloß die Teilnahme im eigentlichen Sinne (§§ 47 ff StGB), sondern jede strafbare Mitwirkung an dem abzuurteilenden Vorgange zu verstehen ist (u.a. BGH NJW 1951, 324 Nr. 24 und LM Nr. 4 zu § 60 Nr. 3 StPO) und daß bei einem bestehenden - auch entfernten - Teilnahmeverdacht von der Vereidigung des Zeugen abgesehen werden muß. Sache des pflichtmäßigen tatrichterlichen Ermessens ist es aber, zu entscheiden, ob überhaupt ein Teilnahmeverdacht besteht; dem Revisionsgericht steht insoweit nur eine Nachprüfung der Frage zu, ob die Entscheidung des Tatrichters von einem Rechtsirrtum beeinflußt worden ist (u.a. BGHSt 9, 71, 72) [BGH 22.12.1955 - 1 StR 381/55]. Ein solcher ist im vorliegenden Falle nicht ersichtlich. Aus den Urteilsgründen ergibt sich lediglich, daß D. öfters die Verabreichung von Spritzen durch Dr. S. wahrgenommen und mit den Haftlingsärzten sowie dem Häftlingsschreiber, der die Todesmeldungen vorzubereiten hatte, über die Zahl der Opfer gesprochen hat. Hieraus erklärt sich zwanglos das Wissen, das er nach seinen in den Urteilsgründen wiedergegebenen Bekundungen von den Vorgängen bei den Tötungen der Häftlinge hat. Dagegen ist dem Urteil nichts zu entnehmen, das dem Verdacht Raum geben könnte, D. habe bei der Auswahl der zu töten den Häftlinge mitgewirkt oder sich sonst irgendwie an den "Abspritzungen" beteiligt. Zudem hat der Vorsitzende sowohl D. als auch die Zeugen B. und Dr. G., die beide zu der in Frage stehenden Zeit als SS-Angehörige im Lager Flossenbürg Dienst taten, über ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO belehrt, und das Schwurgericht hat den Zeugen Dr. G. wegen Beteiligungsverdachts unvereidigt gelassen, ein Beweis dafür, daß der Tatrichter den Begriff des Teilnahmeverdachts im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO nicht verkannt hat. Im übrigen haben auch der Angeklagte und sein Verteidiger der Vereidigung des Zeugen D. nicht widersprochen; sie haben in der Hauptverhandlung also offenbar selbst nicht angenommen, daß ... der Tötung der Häftlinge in irgendwelcher strafbaren Weise mit gewirkt hat.

19

II.

Sachbeschwerde.

20

1.)

Die Rechtsansicht des Schwurgerichts, daß sich Himmler und die leitenden Beamten des Reichssicherheitshauptamts und des SS-Sanitätshauptamtes in den 40 Fällen, in denen auf ihren Befehl im Konzentrationslager Flossenbürg kranke Häftlinge getötet wurden, als Haupttäter den Mords in Gestalt der Tötung aus niedrigen Beweggründen schuldig gemacht haben, begegnet keinem Bedenken. Was die Revision demgegenüber vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Urteilsfeststellungen. Das Schwurgericht hat ausdrücklich für erwiesen erachtet, daß die Tötungen nicht dazu dienen sollten, die kranken Häftlinge von ihren leiden zu erlösen, sondern nur dazu, "zu nichts mehr nützliche" Lagerinsassen zu beseitigen. Das Schwurgericht brauchte daher entgegen der Annahme der Revision auch nicht festzustellen, in welchem Verhältnis sich die einzelnen "Kategorien" von Häftlingen - unterschieden nach schwersten Fällen von Krebs, Endstadien von Flecktyphus oder Geisteskrankheit einerseits und bloßem Kräfteverfall andererseits - auf die 40 Opfer verteilt haben.

21

Ob die Tötungen daneben auch noch deshalb als Mord zu werten sind, weil sie "heimtückisch" begangen werden sollten und wurden, kann schon um deswillen dahingestellt bleiben, weil das Schwurgericht das Wissen des Angeklagten um die Verwirklichung der Mordmerkmale durch die Haupttäter nur insoweit festgestellt hat, als er die niedrigen Beweggründe der Haupttäter kannte.

22

2.)

Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung des Schwurgerichts, daß der Beschwerdeführer durch Handeln und durch pflichtwidriges Unterlassen die Durchführung des "Mordbefehls" gefördert und unterstützt hat.

23

Zu Unrecht bezweifelt die Revision, ob der von dem Beschwerdeführer auf die Weisung seines Vorgesetzten L. dem Lagerkommandanten K. überbrachte und dann auf dessen Befehl dem Schutzhaftlagerarzt Dr. S. mündlich weitergegebene Befehl für die Tötungshandlungen des Dr. S. ursächlich gewesen ist. Die Urteilsgründe enthalten insoweit keine rechtsirrigen Schlußfolgerungen oder unlösbaren Widersprüchen Nach den im Urteil wiedergegebenen Bekundungen des Rechtsanwalts Dr. M. wurde als Ergebnis der von diesem im Auftrag Himmlers vorgenommenen SS-gerichtlichen Untersuchungen "in allen Konzentrationslagern die Vernichtungsaktion von hoffnungslos kranken Häftlingen Mitte 1944 gestopt"; dem entspricht es, daß nach den Urteilsfeststellungen im Lager Flossenbürg Tötungen durch Verabreichung von Spritzen schon vor dem Eintreffen des Angeklagten vorgekommen, aber wieder eingestellt worden waren. Der hier in Frage stehende Tötungsbefehl löste mithin eine neue Vernichtungswelle aus. Daß Dr. S. von dem eben erst durch den Angeklagten nach Flossenbürg mitgebrachten Geheimbefehl keinesfalls schon vor dessen mündlicher Eröffnung durch den Beschwerdeführer auf andere Weise Kenntnis erhalten haben kann, folgert das Schwurgericht rechtlich bedenkenfrei auch aus der Frage des Dr. S. an Dr. F. wie die Tötungen im einzelnen durchgeführt werden sollten. Im übrigen braucht der Tatbeitrag eines Gehilfen für den strafrechtlichen Erfolg der Haupttat nicht ursächlich zu sein; es genügt, daß der Gehilfe die Handlung des Haupttäters fördert oder erleichtert (u.a. RGSt 71, 176, 178; 73, 52, 54; BGH 1 StR 50/56 vom 19. Juni 1956).

24

Mit Recht hat das Schwurgericht ferner eine tätige Beihilfehandlung des Angeklagten darin gesehen, daß er - wenn auch auf Befehl des Lagerkommandanten - bei dem ersten Tötungsvorgang zugegen gewesen ist. Die Folgerung des Schwurgerichts, er habe dadurch Dr. S. in seinem Tun bestärkt, läßt keinen Rechtsfehler ersehen. Es bedeutet auch keinen unlösbaren Widerspruch, wenn das Schwurgericht einerseits unterstellt, daß Dr. S. gegen die ihm befehlenen Tötungen möglicherweise keine Bedenken gehabt hat, während es andererseits auf Grund verschiedener Zeugenaussagen für erwiesen hält, er habe die Tötungen innerlich abgelehnt. Wie sich aus der unmittelbaren Aufeinanderfolge dieser Urteilsausführungen ergibt, hat das Schwurgericht mit der erwähnten Unterstellung ersichtlich zum Ausdruck bringen wollen, daß Dr. S. nur insoweit gegen die Rötungen keine Bedenken gehabt haben mag, als diese von den vorgesetzten Stellen befohlen waren und er glaubte, dem Befehl nachkommen zu müssen.

25

Nicht zu beanstanden ist schließlich die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe durch pflichtwidriges Untätigbleiben die. Tötung der 40 Häftlinge gefördert. Zu einem Eingreifen war der Beschwerdeführer im übrigen nicht nur, wie das Schwurgericht meint, als Standortarzt, dem Leben und Gesundheit der Lagerhäftlinge anvertraut waren, und als Vorgesetzter des Dr. S., sondern vor allem auch auf Grund seines vorausgegangenen Tuns (Übermittlung des Tötungsbefehls an den Lagerkommandanten und an Dr. S.) verpflichtet. Welche Möglichkeiten dem Angeklagten zu Gebote standen, der Durchführung des Tötungsbefehls entgegenzuwirken, hat das Schwurgericht bedenkenfrei dargelegt.

26

Die Urteilsfeststellungen zur inneren Tatseite sind ebenfalls ausreichend. Soweit der Beschwerdeführer selbst tätig geworden ist, erübrigen sich nähere Ausführungen ohne weiteres auf Grund der bedenkenfreien Überzeugung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte die Rechtswidrigkeit des Tötungsbefehls erkannt hatten Aber auch soweit er entgegen der ihm obliegenden Verpflichtung, die Durchführung des Tötungsbefehls zu verhindern oder wenigstens zu erschweren, untätig geblieben ist, sind gegen die Feststellung des inneren Tatbestand es der Beihilfe zum Mord keine Beanstandungen zu erheben, schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer nach der Überzeugung des Schwurgerichts die Tötungshandlungen des (noch dazu, wie er wußte, an manisch - depressivem Irresein leidenden) Dagerarztes Dr. S. nicht nur aus Gleichgültigkeit und Bequemlichkeit geduldet, sondern sie auch - nach anfänglichem Widerspruch - "gutgeheißen" und deswegen vorsätzlich weder etwas gegen sie unternommen noch auch nur zu unternehmen versucht hat.

27

3.)

Der Teilnehmer an einem Morde braucht nicht selbst aus niedrigen Beweggründen zu handeln, wenn er als Gehilfe verurteilt werden soll; er muß lediglich, die niedrigen Beweggründe des Haupttäters kennen (vgl. u.a. BGHSt 2, 251, 255 [BGH 22.01.1952 - 1 StR 485/51]; BGH NJW 1952, 110 Nr. 15). Das ist nach den Urteilsfeststellungen hier der Fall.

28

4.)

Was die Revision zu § 47 MStGB vorbringt, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die rechtlich bedenkenfreie Feststellung des Schwurgerichts, daß der Beschwerdeführer von dem verbrecherischen Zweck des Tötungsbefehls sichere Kenntnis gehabt hat. Die Urteilsausführungen geben lediglich Anlaß zu folgenden Bemerkungen:

29

a)

Der Angeklagte galt als Angehöriger der Waffen-SS und als Standortarzt in einem Konzentrationslager schon allgemein als im "besonderen Einsatz" befindlich (vgl. Sommer in DJ 1944, 51, 56).

30

b)

Soweit er den Befehlen seines Vorgesetzten Lolling und des Lagerkommandanten K., den Tötungsbefehl nach Flossenbürg zu überbringen und ihn dem Schutzhaftlagerarzt Dr. S. mündlich weiterzugeben, sowie der Weisung K.s, an dem ersten "Abspritzungsvorgang" teilzunehmen, nachgekommen ist, wäre § 47 MStGB unmittelbar auf ihn anzuwenden gewesen. Durch die Nichtanwendung ist der Angeklagte jedoch im Hinblick auf die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht beschwert.

31

c)

Erachtete der Tatrichter die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 MStGB für gegeben, so wäre er nicht gehindert gewesen, den Untergebenen gegebenenfalls auch als Mittäter zu verurteilen.

32

5.)

Zu Unrecht wendet sich die Revision des weiteren gegen die Ausführungen, mit denen das Schwurgericht dem Angeklagten die Berufung auf Nötigung oder Notstand nach §§ 52, 54 StGB versagt hat. Nach ihnen bestand für den Angeklagten keine unabwendbare Gefahr für Leib oder Leben, wenn er die Durchführung des Mordbefehls in Flossenbürg verhindert oder wenigstens erschwert hätte. Im übrigen setzt die Anwendung der §§ 52, 54 StGB voraus, daß der Täter die Handlungen nur vorgenommen hat, um der ihm sonst drohenden gegenwärtigen Leibes- oder Lebensgefahr zu entgehen; das bloße Vorliegen einer solchen Gefahr genügt nicht (u.a. BGHSt, 3, 271, 275 f). Im vorliegenden Falle hat der Angeklagte nach den tatrichterlichen Feststellungen überhaupt keinen Ausweg gesucht, sondern ist nach anfänglichem Sträuben aus Gleichgültigkeit und Dequemlichkeit, ferner, weil er mit den Tötungen schließlich einverstanden war, schuldig gewordene.

33

Das Schwurgericht hat im übrigen angenommen, daß eine "unverschuldete" Notlage im Sinne des § 54 StGB schon deshalb nicht vorliege, weil der Angeklagte frühzeitig zur SS gekommen sei, von den dortigen Zuständen genaue Kenntnis gehabt und trotz bestehender Möglichkeit bewußt davon abgesehen habe. Schritte zur Rückgängigmachung seiner Versetzung zur Waffen-SS zu unternehmen. Ob diese Ansicht zutrifft, kann dahingestellt - bleiben. Die Nichtanwendung des § 54 StGB wird jedenfalls dadurch gerechtfertigt, daß der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen nicht gehandelt hat, um sich aus einer gegenwärtigen Leibes- oder Lebensgefahr zu retten.

34

Der vorliegende Fall ist mit dem in dem Urteil des Bundesgerichtshofs 4 StR 23/50 vom 28. November 1952 (NJW 1953, 513 Nr. 18) entschiedenen nicht zu vergleichen. Dort handelte es sich darum, daß Ärzte einer Heil- und Pflegeanstalt eine größere Zähl von Geisteskranken vor der Überführung in eine "Euthanasieanstalt" und damit vor dem sicheren Tode zu retten suchten, indem sie von den Verlegungslisten 25 bis 30 % der Kranken statt der in den Richtlinien bestimmten 5 % absetzten, Kranke entließen und noch andere Maßnahmen durchführten. Hier hat sich der Angeklagte zwar auch darauf berufen, daß er den Tötungsbefehl dadurch "sabotiert" habe daß - spätestens ab Ende November 1944 - dem Lagerkommandanten keine weiteren unheilbar kranken Häftlinge mehr gemeldet worden seien und daß das von Anfang sein Gedanke gewesen sei. Diese Einlassung hat das Schwurgericht jedoch für widerlegt erachtet.

35

6.)

Die Strafzumessung gibt zu keinen Ausführungen Anlaß; der Beschwerdeführer ist zu der Mindeststrafe von drei Jahren Zuchthaus (vgl. §§ 211, 49, 44 Abs. 2 StGB) verurteilt worden. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte begegnet ebenfalls keinem Bedenken.

36

7.)

Die Rüge der Verletzung des § 6 StrFrG 1954 geht schon deshalb fehl, weil die Revision von der nicht zutreffenden Voraussetzung ausgeht, der Angeklagte habe nicht wegen Beihilfe zum Mord verurteilt werden dürfen (vgl. § 9 StrFrG).

37

Die Revision ist nach alledem als unbegründet zu verwerfen.

Dr. Hörchner
Dr. Peetz
Mantel
Werner
Bundesrichter Dr. Hübner befindet sich im Krankheitsurlaub und ist deshalb an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Hörchner