Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.11.1956, Az.: III ZR 95/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.11.1956
- Aktenzeichen
- III ZR 95/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13387
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ansbach
- OLG Nürnberg - 03.03.1955
Rechtsgrundlagen
- § 21 RNotO
- § 30 DOfNot
Fundstellen
- GmbHR 1957, 42-43 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1957, 605-606 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Notars Franz W. in R. T. P.straße ...,
Prozessgegner
die R. Kinderwagenfabrik H. & S., H., Gesellschaft mit beschränkter Haftung in R. T.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Belehrungspflicht des Notars im Hinblick darauf, daß die Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Handelsregister die Anmeldung beim Registergericht voraussetzt.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. März 1955 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 1. April 1947 beurkundete der Beklagte als Notar einen Gesellschaftsvertrag, durch den die Klägerin als eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet wurde. Am 23. April 1948 beglaubigte der Beklagte auf der schriftlichen Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister die Unterschrift des zum alleinigen Geschäftsführer bestellten Mitgesellschafters Wilhelm H. und dessen zur Aufbewahrung bei Gericht bestimmte Zeichnung der Unterschrift. Die Anmeldung ging am 29. April (oder Mai) 1948 beim Registergericht, Amtsgericht Ansbach, ein. Am 11. April 1950 wurde, die Klägerin in das Handelsregister eingetragen. Da die Eintragung erst nach der Währungsumstellung vorgenommen wurde, wurden von der Klägerin im Hinblick auf die aus Anlaß der Währungsreform in Kraft getretene Neuordnung der Steuergesetzgebung (Am.MilRegGes Nr. 64 mit Anhang, insbes. Art VI des Anhangs) 8.100 DM an Kapitalverkehrssteuer erhoben.
Auf Ersatz dieses Betrages nimmt die Klägerin den Beklagten in der Form in Anspruch, daß sie unter Einschränkung ihres ursprünglich weitergehenden Antrages die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 8.100 DM nebst Zinsen erbeten hat. Sie macht dem Beklagten zum Vorwurf, er habe es verschuldet, daß sie erst nach dem Währungsstichtag in das Handelsregister eingetragen worden sei, und habe als Folge davon ihre, steuerliche Belastung herbeigeführt. Der Beklagte hat eine Haftung seinerseits verneint. Namentlich hat er eine Pflichtwidrigkeit und, falls sie vorliegen sollte, ihre für den Steueranfall adäquat ursächliche Wirkung in Abrede gestellt. Auch hat er sich auf Verjährung des Klaganspruchs berufen.
Das Landgericht hat die Einrede der Verjährung durchgreifen lassen und die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Berufung der Klägerin stattgegeben. Mit der Revision will der Beklagte das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt sehen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Beklagten sieht das Berufungsgericht darin, daß er den bereits am Gründungstag der Klägerin zur Einreichung reifen Antrag, die Klägerin in das Handelsregister einzutragen, ohne jeden Grund erst nach 13 (14) Monaten dem Registergericht zugeleitet habe. Diese Erwägung ist, wie die Revision zutreffend rügt, fehlsam.
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist allerdings mit Abschluß des Gesellschaftsvertrages als Gesellschaft errichtet. Als Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsteht die Gesellschaft aber erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister, und diese Eintragung setzt eine Anmeldung voraus (§§ 11, 8 GmbHGes). Die Anmeldung muß nun nicht nur formgerecht; und unter Beifügung bestimmter Anlagen, wie des Gesellschaftsvertrages, geschehen, sondern sie muß auch die Versicherung enthalten, daß die in § 7 Abs. 2 GmbHGes bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Im Falle der Klägerin sind nach dem Gesellschaftsvertrag die Stammeinlagen dadurch zu leisten daß die Gesellschafter das Geschäftsvermögen der Firma R. Kinderwagenfabrik H. & S. H.-Werk in R. T. einschließlich des mit einem Einheitswert von über 200.000 RM veranschlagten Grundbesitzes in die Gesellschaft einzubringen, also Sacheinlagen zu tätigen haben. Was nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes bei Sacheinlagen zu leisten ist, bedarf gegenwärtig keiner ins einzelne gehenden Entscheidung.
Jedenfalls kann der gelegentlich vertretenen Meinung nicht beigepflichtet werden, es sei weder eine Leistung noch eine Bereitstellung der Sacheinlage notwendig. Als das Geringste muß verlangt werden, daß der Einleger seine Sacheinlage vor der Anmeldung der Gesellschaft soweit zur freien Verfügung der Geschäftsführer stellt, als das nach Lage der Sache vernünftigerweise geschehen kann (s. hierzu Baumbach, Hueck 7. Aufl. Anm. 4; Scholz 2. Aufl. Anm. 11; Hachenburg-Schmidt-Schilling 6. Aufl. Anm. 16; je zu § 7 GmbHGres mit Zitaten aus der Rechtsprechung). Dieser Verpflichtung hatten hier die Einleger mit dem Zustandekommen des Gesellschaftsvertrages noch nicht genügt. So lange sie es auch in der Folgezeit nicht taten, konnte die Anmeldung bei Beachtung des § 8 Abs. 2 GmbHGes nicht erfolgen.
Dem Beklagten kann es infolgedessen, anders als das Berufungsgericht angenommen hat, nicht als eine Pflichtwidrigkeit zugerechnet werden, daß er nicht unverzüglich nach Abschluß des Gesellschaftsvertrages den Antrag auf Eintragung der Klägerin dem Registergericht vorgelegt hat. Diese Gestaltung der Rechtlage hat der Beklagte zwar in den Vorinstanzen nicht herausgestellt; das kann ihm aber sachlichrechtlich nicht zum Nachteil gereichen; denn es geht insoweit nicht etwa darum, daß er sein Verhalten nach der einen oder anderen Richtung nachträglich entschuldigen will, sondern darum, ob und inwieweit ihn objektiv gesehen eine Amtspflicht getroffen hat.
II.
Das Berufungsurteil kann also mit der vorliegenden Begründung nicht aufrecht erhalten werden. Die Frage ist zunächst (§ 563 ZPO), ob dies mit einer anderen Begründung geschehen kann.
1.)
Dabei drängt sich angesichts des Klagevortrages die Erwägung auf, ob nicht eine schuldhafte Versäumnis auf Seiten des Beklagten darin zu finden ist, daß er es unterließ, die Beteiligten über das Erfordernis der Anmeldung und über deren Voraussetzungen sachgemäß zu belehren. Ausdrücklich ist der Vortrag der Klägerin freilich nicht nach dieser Richtung gegangen. Er hat sie indessen sinngemäß eingeschlossen.
Die Pflicht, die Beteiligten zu belehren, kann sich für den Notar aus seiner Urkundstätigkeit als solcher ergeben. Sie kann auch aus der ihm obliegenden allgemeinen Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege folgen. Den Notar, der einen Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beurkundet hat der jetzt erkennende Senat im Urteil vom 29. Oktober 1953 - III Z-R 270/52 - (TM Nr. 2 zu § 21 ReichsNotO, DNotZ 1954, 329 [BGH 29.10.1953 - III ZR 270/52]) auf Grund seiner Urkundstätigkeit in keinem Falle auf Grund seiner Stellung in der Rechtspflege unter besonderen Umständen zu einer Belehrung der Gesellschafter darüber für verpflichtet erklärt daß erst mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche entsteht und die Beschränkung der Haftung eintritt. Der Senat hat dazu ausgeführt daß auch bei Berücksichtigung des § 30 DOfNot die mit dem Urkundsgeschäft verbundene Belehrungspflicht des Notars vorbehaltlich einer Sonderregelung ihre inhaltliche Begrenzung nach der Richtung finde, daß die Belehrung für das Zustandekommen einer rechtswirksamen Urkunde erforderlich sein müsse, und sich nicht über die Klarlegung und Gestaltung des Parteiwillens hinaus auf außerhalb der Beurkundung liegende Rechtsverhältnisse und Rechtsbedürfnisse erstrecke. Ob im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung dieser Erwägungen eine Belehrungspflicht des Beklagten über das Erfordernis der Anmeldung als Folge des von ihm vorgenommenen Beurkundungsgeschäfts zu verneinen ist, kann offen bleiben. Denn das Vorbringen der Klägerin erfüllt, seine Richtigkeit unterstellt, die Voraussetzungen, unter denen ein Notar auf Grund seiner Stellung als Organ der versorgenden Rechtspflege gehalten ist, die Beteiligten durch eine Belehrung zu betreuen. Diese Verpflichtung wird, wie ebenfalls in der genannten Entscheidung des Senats ausgeführt ist, nicht schon dann ausgelöst, wenn eine Frage, dem Notar erkennbar, für die Beteiligten von besonderer Bedeutung ist; sie setzt aber ein, wenn besondere Umstände vermuten lassen, einem Beteiligten drohe ein Schaden, und der Beteiligte sei sich dessen namentlich wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage nicht oder nicht voll bewußt. So aber liegen die Dinge hier.
Die Beteiligten wollen den Beklagten damit "beauftragt" oder es doch als ihr Anliegen zum Ausdruck gebracht, auch wiederholt an die Erledigung erinnert haben, daß er alsbald die Eintragung in das Handelsregister veranlasse, damit die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in allen Teilen rechtmäßig entstehe (s. hierzu Schriftsätze vom 3. Oktober 1953 S 1; 27. November 1953 S. 1; 3. April 1954 S. 2 und 31. Mai 1954 S. 2). Der Beklagte, der mit den Gesellschaftern auf das beste befreundet gewesen sein soll, soll gewußt haben, daß der zum alleinigen Geschäftsführer bestellte Mitgesellschafter Wilhelm H. nicht die ervorderliche rechtliche Einsicht gehabt habe (Schriftsatz vom 16. August 1954 S. 4). Wilhelm H. hat bei seiner Vernehmung bekundet, er habe dem Beklagten vor der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages erklärt, er, Wilhelm H., sei mit den erforderlichen Maßnahmen nicht vertraut und müsse den Beklagten bitten, alles Weitere, was zur Entstehung der Gesellschaft notwendig sei, zu veranlassen (Niederschrift des Amtsgerichts Rothenburg ob der Tauber vom 6. Dezember 1954 S. 5/6). Nimmt man zu diesen Behauptungen hinzu, daß die Vermutung nahelag, den Beteiligten drohe aus der Verzögerung der Eintragung und des durch ihre Vornahme bedingten Eintritts der Haftungsbeschränkung ein Schaden, wobei die Art des Schadens dem Beklagten im einzelnen nicht erkennbar zu sein brauchte, so war für den Beklagten der Anlaß zu einer sachgemäßen Belehrung über die Notwendigkeit der vorgängigen Anmeldung und über ihre Voraussetzungen gegeben. Ein Hinweis, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung entstehe erst mit der Eintragung - so Schriftsatz des Beklagten vom 29. April 1954 S. 2/3 - hätte nicht genügt; eine Erklärung dahin, jede weitere Formalität würde vom Notariat erledigt und Wilhelm H. verständigt werden, wenn seine Unterschrift als Geschäftsführer erforderlich sei - so Schriftsatz der Klägerin vom 31. Mai 1954 S. 2 -wäre geradezu irreführend gewesen.
Wieviel an diesem Klagevorbringen richtig ist, steht nicht fest. Eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht ist daher insoweit nicht möglich. Bemerkt sei nur, daß das Berufungsgericht das von der Klägerin bestrittene Verteidigungsvorbringen des Beklagten, interne Gründe der Familie H. bezw der Firma H. & S. hätten die Anmeldung verzögert (Schriftsatz vom 29. April 1954 S. 3; s. auch Schriftsatz vom 28. Juni 1954 S. 2), für widerlegt angesehen hat.
2.)
Unter zweierlei Gesichtspunkten kann das Vorbringen der Klägerin Bedeutung gewinnen, sie habe wiederholt beim Notariat auf die Erledigung der Angelegenheit gedrängt. Einmal könnte es den Anlaß zu einer Belehrung darüber, was seitens der Beteiligten noch getan werden müsse, gegeben oder ihn, weil er schon vorher gegeben war, verstärkt haben. Zum anderen könnte es die Pflicht ausgelöst haben, den Geschäftsführer der Klägerin zur Fertigung der Anmeldung und Beglaubigung der Unterschrift auf das Notariat zu bestellen. Daß die Mahnungen und Erinnerungen der Klägerin an den Beklagten persönlich gerichtet worden sind, stellt das Berufungsgericht freilich nicht fest. Es rechnet aber auch nicht etwa, was gegenüber den Ausführungen der Revision bemerkt sein soll, ein Verschulden der Hilfskräfte, namentlich eine dem Notariatsinspektor S. unterlaufene Säumnis, schlechthin dem Beklagten zu. Wenn nun die Mahnungen der Klägerin den Beklagten persönlich deswegen nicht erreicht haben, weil er sich, wie die Klägerin behauptet hat, häufig acht Tage und länger verleugnen ließ (Schriftsatz vom 16. August 1954 S. 1) oder weil er keine ausreichenden Vorkehrungen traf, daß er von seinen Hilfskräften über wichtige, von ihm selbst nicht wahrgenommene Vorkommnisse im Notariatsbetrieb, wie hier die mehrfachen Anmahnungen hinsichtlich des Vollzugs des Gesellschaftsvertrages, unterrichtet werde, so hat er es selbst an der gehörigen Erledigung seiner Amtsgeschäfte fehlen lassen und seine eigene Haftung aus § 21 RNotO. § 839 BGB begründet. Da nach diesen Richtungen der Sachverhalt vom Berufungsgericht ebenfalls nicht hinreichend geklärt ist, kann auch insoweit eine die Verurteilung des Beklagten tragende Amtspflichtverletzung in der Revisionsinstanz nicht angenommen werden.
III.
Auf der anderen Seite kann die Klage nicht, wie dies die Revision möchte, schon jetzt abgewiesen werden.
1.)
Der Revision kann zunächst nicht zugegeben werden, daß ein Versehen des Beklagten und eine dadurch bis nach der Währungsreform verzögerte Eintragung der Klägerin in das Handelsregister mit dem Anfall der aus Anlaß der Währungsreform wieder eingeführten Kapitalverkehrssteuer nicht mehr in einem entsprechenden (adäquaten) ursächlichen Zusammenhang stehe, Wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, konnte die in § 14 (s. auch § 21 Abs. 4) der Steuervereinfachungsverordnung vom 14. September 1944 (RGBl I 202) getroffene Anordnung, daß Kapitalverkehrssteuern nicht mehr erhoben werden sollen, nur als eine vorübergehende Maßnahme betrachtet werden. Ihre Rückgängigmachung lag, sobald eine Ordnung der geldlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eintrat und die Ausnutzung der öffentlichen Einnahmequellen für den Fiskus wieder in den Vordergrund gerückt wurde, keinesfalls, außerhalb der Wahrscheinlichkeit. Der Anfall der Kapitalverkehrssteuer als Felge des AmMilRegGes Nr. 64, und seines Anhangs war daher nicht durch außergewöhnliche Umstände und, damit nicht inadäquat zur Schadensursache geworden. Das gilt, wie ergänzend zu dem Berufungsurteil zu betonen ist, auch insofern, als der Steuersatz gegenüber der früheren Regelung um 50 v.H. erhöht wurde (Anhang zu Ges Nr. 64 Art VI § 2). Wenn die Revision auf andere Entscheidungen verweist, in denen die Änderung der Gesetzgebung, insbesondere, im Zusammenhang mit der Währungsreform, als regelmäßig nicht im Rahmen des entsprechenden Ursachenzusammenhangs liegend angesehen wurde, so handelt es sich um mit dem vorliegenden, nicht vergleichbare Streitfälle.
2.)
Entgegen der Annahme der Revision greift auch die von dem Beklagten aus § 852 BGB abgeleitete Einrede der Verjährung nicht durch. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Meinung des Berufungsgerichts, daß der vorläufige Finanzamtliche Bescheid vom 15. Juni 1949 der Klägerin noch nicht die Kenntnis vermittelt habe, sie sei erst durch eine vom Beklagten zu vertretende Verzögerung der Eintragung steuerpflichtig geworden. Daß die Klägerin diese Kenntnis vor dem 30. Dezember 1949 - es genügte der 29. Dezember 1949, da die Klägerin am 29. Dezember 1952 gegen den Beklagten Zahlungsbefehl beantragt hatte; (entspr. § 696 Abs. 2 ZPO) - erlangt habe, hält das Berufungsgericht zum Sachteil des Beklagten für nicht erwiesen. Zu Unrecht macht die Revision, indem sie § 286 ZPO als verletzt rügt, geltend, die Klägerin habe nach ihrem eigenen Vortrag sich über den Steuerbescheid bei der Deutschen Treuhand-AG Belehrung erholt, auch erfahren, daß nach verbreiteter Auffassung für RM-Gründungen eine Gesellschaftssteuerpflicht nicht bestehe. An der von der Revision bezeichneten Schriftsatzstelle (Schriftsatz vom 31. Mai 1954 S. 10) hat die Klägerin vorgetragen einmal, ihre Erkundigungen bei der D. T. -AG seien darauf hinausgelaufen, sie solle zunächst die Zahlung entrichten, um ihre Eintragung herbeizuführen, das Verfahren wegen der endgültigen Steuerpflicht müsse erst später durchgeführt werden, zum anderen, vor der Veröffentlichung der Entscheidung des Obersten Finanzgerichtshofs vom 23. August 1949 würde sie Von Steuersachverständigen nur die Auskunft erhalten haben, sie brauche die Steuer nicht zu entrichten. Damit laßt sich eine ausreichende Kenntnis der Klägerin von einem ihr durch den Beklagten zugefügten Schaden nicht belegen.
Bei dieser Sachlage braucht nicht entschieden zu werden, ob nicht auch der weiteren Erwägung des Berufungsgerichts beizutreten ist, die dahin geht: eine Schadensersatzklage brauche erst erhoben zu werden, wenn sie einigermaßen sichere Aussicht auf Erfolg verspreche; die für den Eintritt eines Schadens auf Seiten der Klägerin maßgebliche Frage, ob eine vor der Währungsumstellung gegründete, aber noch nicht eingetragene Gesellschaft von der wieder in Kraft getretenen Gesellschaftssteuer betroffen werde, sei lange sehr umstritten gewesen und endgültig erst durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. Januar 1951 (BuStBl 1951 III 53) zugunsten des Steuerfiskus geklärt worden.
3.)
Auch die Bestimmungen in § 839 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BGB können gegenwärtig nicht eine Abweisung der Klage rechtfertigen. Insoweit greift auch die Revision das angefochtene Urteil nicht an. Wenn es ausführt, nach dem Parteivorbringen bestehe kein Anhalt, daß die Klägerin einen anderen als den Beklagten auf Ersatz in Anspruch nehmen könne, so könnte das Bedenken bestehen, ob das Berufungsgericht erwogen hat, daß ein Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung dieser bei einer Verletzung seiner Obliegenheiten für den dadurch verursachten Schaden ersatzpflichtig sein kann. Die Ersatzpflicht setzt jedoch ein schuldhaftes Verhalten voraus, Ein solches läßt sich zu Lasten des Geschäftsführers Wilhelm H. gegenwärtig nicht bejahen. Hätte nämlich der Beklagte bei der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages Anlaß zu einer Belehrung der Beteiligten im Sinne des unter II 1 Gesagten gehabt, so durfte Wilhelm H., wenn diese Belehrung unterblieb, annehmen, der ordnungsmäßigen Erledigung und der Eintragung der Klägerin würden Hindernisse nicht im Wege stehen. Für die spätere Zeit ist es ihm nicht zu verargen, wenn er etwa dem Beklagten gemäß den Ausführungen unter II 2 zur Last zu legende Pflichtwidrigkeiten nicht erkannt, sondern sich die Verzögerung der Anmeldung und Eintragung mit der Arbeitsbelastung des Notariats erklärt hätte. Die Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB scheidet, was eine unterlassene Belehrung der Beteiligten bei Beurkundung des Gesellschaftsvertrages anlangt, von vornherein aus. Für die Folgezeit könnte nur in Frage stehen, ob Wilhelm H. gegen eine Untätigkeit des Beklagten Dienstaufsichtsbeschwerde hätte erheben müssen. Auch insoweit ist ihm jedoch sein guter Glaube an eine ordnungsmäßige Amtsführung des Beklagten zugute zuhalten, zumal eine Dienstaufsichtsbeschwerde im allgemeinen erst bei begründetem Verdacht einer Amtspflichtwidrigkeit angezeigt erscheint.
IV.
Kommt nach alledem weder eine Abweisung noch ein Zusprechen der Klage seitens des Revisionsgerichts in Betracht, so muß die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das Berufungsgericht wird bei seiner neuen Entscheidung darauf zu achten haben, ob der ursächliche Zusammenhang zwischen einer Amtspflichtverletzung des Beklagten und dem Eintritt der Steuerpflicht auf Seiten der Klägerin auch dann besteht, wenn die Amtspflichtverletzung seitlich später als bisher angenommen liegt. Gegebenenfalls wird dabei zu erwägen sein, daß, worauf die Revision hinweist, einige Zeit vor der Währungsreform das Registergericht angewiesen war, neue Gesellschaften nicht in das Handelsregister einzutragen. Dem Berufungsgericht kann auch vorbehalten bleiben, sich mit dem Vortrag der Revision auseinanderzusetzen, im Jahre 1947 habe ein Fabrikbetrieb eines Permits (einer Lizenz) durch die Besatzungbehörde bedurft, das nach § 8 Abs. 1 GmbHGes der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister hätte beigefügt werden müssen und dessen Fehlen hier eine freie Verfügung des Geschäftsführers über das eingebrachte Unternehmen ausgeschlossen hätte. Eine von der amerikanischen Militärregierung der Firma H. & S. erteilte Ermächtigung zur Herstellung von Möbeln, datiert vom 15. Dezember 1945, befindet sich bei den Akten des Registergerichts. Eine Genehmigungspflicht nach den Bayer. Ges. Nr. 42 über die Errichtung gewerblicher Unternehmen vom 25. September 1946 ist ausweislich derselben Akten jedenfalls von der zuständigen Industrie- und Handelskammer bereits verneint worden.
Dem Berufungsgericht ist auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen. Bei seinem Kostenausspruch im übrigen wird es, falls es abermals zu einer Verurteilung des Beklagten kommt, zu berücksichtigen haben, daß die Klägerin ursprünglich 10.212 DM verlangt und ihr Begehren erst in der Berufungsbegründung auf 8.100 DM ermäßigt hat.