Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.10.1956, Az.: IV ZR 186/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.10.1956
- Aktenzeichen
- IV ZR 186/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 14064
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 23.02.1956
- Landgericht Berlin - 08.06.1955
Rechtsgrundlagen
- § 109 BErgG
- § 236 BEG
Prozessführer
des Landes Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, dieser vertreten durch den Direktor des Entschädigungsamtes Berlin in Berlin W 35, Potsdamer Str. 186,
Prozessgegner
den Dipl. Ingenieur Dr. rer. pol. Walter R. in B., K.-Str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Hat das Landgericht in einer vor dem 29. Juni 1956 erlassenen Entscheidung den Bescheid der Entschädigungsbehörde bestätigt, nachdem der Anspruch auf Grund des vor Inkrafttretens des Bundesergänzungsgesetzes geltenden Rechts bereits rechtskräftig abgewiesen worden war, so ist ein Rechtsmittel hiergegen nicht gegeben.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. v. Werner und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Teilurteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. Februar 1956 wird aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 194. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 8. Juni 1955 wird als unzulässig verworfen. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Im übrigen sind die Verfahren gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der im Jahre 1879 geborene Kläger, der Diplom-Ingenieur ist und sich vornehmlich im Schiffsbau und bei Schiffahrtsverbänden, darunter auch in Sowjetrußland betätigt hat, ist im Frühjahr 1933 Mitglied der NSDAP geworden. Ein Amt hat er bei ihr nicht ausgeübt. Nach Ausbruch des zweiten Weltkriegs will er aus ihr wieder ausgetreten sein.
Im Kriege war er zum Wehrdienst eingezogen und zuletzt als Major in der Wirtschaftsabteilung des OKW. Als er am 10. September 1944 von einer Dienstreise aus Oslo zurückkehrte, wurde er auf dem Flugplatz in Dresden vom Sicherheitsdienst verhaftet und nach Berlin gebracht. Hier wurde er am 22. April 1945 anläßlich der Kämpfe aus dem Gefängnis entlassen.
Der Kläger hat im Jahre 1951 eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit, Körper und Gesundheit, Vermögen und im beruflichen Fortkommen beantragt. Diesen Antrag hat das Entschädigungsamt durch Bescheid vom 25. August 1952 auf Grund der Vorschriften des Berliner Entschädigungsgesetzes abgelehnt, weil der Kläger Mitglied der NSDAP gewesen ist. Sein hiergegen erhobener Einspruch ist vom Landgericht durch Beschluß vom 6. März 1953 rechtskräftig abgewiesen worden.
Nach Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes hat der Kläger seinen Entschädigungsantrag wiederholt. Das Entschädigungsamt hat diesen wiederum abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht abgewiesen. Auf die vom Kläger eingelegte Berufung hat das Kammergericht durch Teilurteil das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 1.120,- DM für Schaden an Freiheit zu zahlen. Es hat die Revision zugelassen. Mit dieser beantragt der Beklagte, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zu verwerfen, hilfsweise sie zurückzuweisen. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hält die vom Kläger gegen die Entscheidung des Landgerichts eingelegte Berufung für unzulässig. Die Entschädigungsansprüche des Klägers seien bereits vor Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes rechtskräftig abgewiesen worden. Der Kläger habe zwar nach Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes einen neuen Antrag auf Entschädigung stellen können. In einem solchen Falle sei aber, wenn die Entschädigungsbehörde wieder eine Entschädigung versage und das Landgericht diese Versagung bestätige, die Entscheidung endgültig und mit einer Berufung nicht mehr anfechtbar. Der Fall liege hier vor.
Die Auffassung der Revision trifft zu. Der Kläger konnte, nachdem sein Entschädigungsanspruch durch den Beschluß des Landgerichts vom 6. März 1953 abgewiesen worden war, gemäß §91 Abs. 4 Satz 2 BErgG einen neuen Entschädigungsantrag stellen. Nachdem aber dieser Antrag von der Entschädigungsbehörde wieder abschlägig beschieden war und das Landgericht diesen Bescheid bestätigte, war diese Entscheidung gemäß §109 Satz 1 BErgG endgültig. Die Berufung des Klägers war, was das Kammergericht übersehen hat, somit unzulässig (vgl. auch die Entscheidung IV ZB 87/56).
Diese Unzulässigkeit ist auch durch das Bundesentschädigungsgesetz vom 29. Juni 1956 nicht behoben worden. Zwar enthält dieses nicht mehr eine dem §109 BErgG entsprechende Bestimmung. Das Verfahren und der Rechtszug ist vielmehr für alle Entschädigungsansprüche einheitlich geregelt, so daß eine Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts, selbst wenn mit ihr nur die erneute Ablehnung einer Entschädigung durch die Entschädigungsbehörde bestätigt wird, nunmehr gegeben ist. Wie der erkennende Senat in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 19. September 1956 - IV ZB 103/56 näher ausgeführt hat, können jedoch die neuen Verfahrensvorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes nicht rückwirkend auf Entscheidungen angewendet werden, die vor Erlaß des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29. Juni 1956 ergangen sind. Das Änderungsgesetz sieht in seinem Art III Nr. 14 auch nicht eine erweiterte Anfechtung bereits vorliegender Entscheidungen vor, im Gegenteil ergibt sich aus §236 Abs. 2 BEG, daß die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vor Inkrafttreten des Gesetzes ergangenen Entscheidungen sich nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll. Etwas Gegenteiliges läßt sich auch nicht aus dem Art III Nr. 7 Abs. 2 ÄndG oder dem §234 BEG und dem §189 Abs. 2 BEG entnehmen. Denn diese Vorschriften besagen nur etwas über die Notwendigkeit eines neuen Antrages in den Fällen, in denen ein Entschädigungsanspruch auf Grund der Vorschriften des Bundesergänzungsgesetzes oder des vor diesem geltenden Rechts abgelehnt werden ist, und über die Wahrung der Antragsfrist, wenn Ansprüche bei einer unzuständigen Behörde gestellt oder bei Gericht geltend gemacht werden. Sie besagen aber nichts über eine Rückwirkung der neuen Verfahrensvorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes, insbesondere über die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen, gegen die es bisher ein Rechtsmittel nicht gab. Infolgedessen muß es bei der Ablehnung der Entschädigungsansprüche durch das Landgericht verbleiben unbeschadet des Rechts des Klägers, gemäß Art III Nr. 9 Abs. 1 ÄndG einen neuen Antrag auf Entschädigung zu stellen.
Das Berufungsurteil mußte daher aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen werden. Hierbei war die Verwerfung nicht nur auf die Entschädigungsansprüche zu beschränken, über die das Berufungsgericht in dem angefochtenen Teilurteil entschieden hat, vielmehr entsprechend dem vom Beklagten gestellten Antrag im vollen Umfang auszusprechen, da infolge der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts eine sachliche Entscheidung über die beim Kammergericht noch anhängigen Entschädigungsansprüche durch das Berufungsgericht nicht möglich ist und der Kläger sich auch rügelos auf den Revisionsantrag des Beklagten eingelassen hat (vgl. RGZ 171, 129 f [131]; BGHZ 8, 383 f [385]; 12, 273 f [277]; NJW 1954, 640 f [641] sowie die Entscheidung vom 29. Juni 1955 - IV ZR 37/55).