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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1955, Az.: IV ZR 37/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.06.1955
Aktenzeichen
IV ZR 37/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13215
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in München - 19.11.1954
Oberlandesgericht in München - 18.11.1954

Prozessführer

des Dr. Rudolf Emanuel P., M., B.str. ...,

Prozessgegner

den Freistaat Bayern, vertreten durch die Oberfinanzdirektion München, Zweigstelle München,

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. Kregel, Dr. v. Werner und Scheffler

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in München, den Parteien an Verkündungs Statt am 18./19. November 1954 zugestellt, wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger, der im Jahre 1900 geboren ist und seit dem Jahre 1946 in München wohnt, war jugoslavischer Staatsangehöriger deutscher Volkszugehörigkeit. Nach seiner Darstellung hat er im letzten Kriege einen Auftrag der deutschen Abwehrstelle übernommen, auf Grund dessen er gewisse Feststellungen in England treffen sollte; hierbei sei er mit dem englischen Secret-Service in Verbindung getreten, von dem er 60.000 Dinar erhalten habe. Am 29. Mai 1941 wurde er durch die Geheime Staatspolizei in Semlin als des Landesverrats verdächtig festgenommen. Nach seinen Angaben geschah die Festnahme in dem Augenblick, als er nach der Türkei mit erheblichen Devisen und wertvollem Schmuck habe flüchten wollen. Nach seiner Verhaftung wurde er nach Wien gebracht. Hier erließ der Ermittlungsrichter des Volksgerichtshofs beim Landgericht in Wien einen Haftbefehl gegen ihn, weil er dringend verdächtig sei, in den Jahren 1940 und 1941 landesverräterische Beziehungen zu Beauftragten der englischen Regierung unterhalten zu haben. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ist jedoch durch Bescheid des Oberreichsanwalts beim Volksgerichtshof vom 13. Mai 1942 eingestellt worden. Die Einstellung ist damit begründet, daß die Behauptung des Klägers, er habe die ihm vom englischen Nachrichtendienst erteilten Aufträge nur zum Schein übernommen, nicht widerlegt worden sei; anscheinend handele es sich bei ihm um einen Nachrichtenbetrüger. Der Ermittlungsrichter hat daraufhin den Haftbefehl aufgehoben. Der Kläger wurde aber zunächst nicht entlassen, sondern in das Konzentrationslager Dachau überführt. Hier ist er bis zum 24. September 1943 gewesen.

2

Der Kläger behauptet, nur wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung verfolgt worden zu sein und dadurch Schaden an Körper, Gesundheit und Freiheit, an Eigentum und Vermögen und im wirtschaftlichen Fortkommen erlitten zu haben. Er hat eine Haftentschädigung für 38 Monate, die Gewährung eines Heilverfahrens, Zahlung einer Geldrente und Kapitalentschädigung, Ersatz von Arzt-, Krankenhaus- und Rechtsanwaltskosten und von Schaden an Eigentum und Vermögen und im wirtschaftlichen Fortkommen begehrt.

3

Das Landgericht hat durch Teilurteil ihm eine Haftentschädigung für 28 Monate, ein Heilverfahren für bestimmte Gesundheitsschäden und eine Geldrente von monatlich 175,- DM zugebilligt, sowie den Anspruch auf Kapitalentschädigung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Im übrigen hat es die Ansprüche des Klägers abgewiesen mit Ausnahme seines Anspruchs auf Ersatz von Heilkosten und des Schadens an Eigentum und Vermögen, über die es eine Entscheidung dem Schlußurteil vorbehalten hat.

4

Auf die vom Beklagten gegen das Teilurteil eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen. Mit dieser beantragt der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise die Sache zur anderweiten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

5

Das Oberlandesgericht hat einen Entschädigungsanspruch des Klägers auf Grund des BEG verneint, weil es nicht für erwiesen angesehen hat, daß der Kläger wegen einer gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung verfolgt worden sei. Es hat auf Grund der vorliegenden Akten des Oberreichsanwalts beim Volksgerichtshof als erwiesen erachtet, daß der Kläger lediglich wegen des Verdachts landesverräterischer Umtriebe festgenommen und in Haft gehalten worden und daß auch die Verbringung des Klägers in das Konzentrationslager lediglich aus Gründen militärischer Sicherheit erfolgt sei, um ihn als potentiellen Landesverräter dort fürs erste unschädlich zu machen. Aus der Tatsache, daß der Kläger am 24. September 1943 aus dem Konzentrationslager entlassen worden sei, hat es geschlossen, daß eine vielleicht vorhanden gewesene, gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Einstellung des Klägers den Verfolgungsbehörden nicht bekannt gewesen sei.

6

Diese Auffassung des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 22. Dezember 1954 IV ZR 120/54, deren Leitsatz in NJW RzW 55, 8527 abgedruckt ist, ausgesprochen hat, genügt für die Entstehung eines Entschädigungsanspruchs nicht allein eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung; weitere Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist bei einer Verfolgung aus politischen Gründen, daß die politische Überzeugung den Grund für die Verfolgungsmaßnahmen gebildet hat. Dies läßt sich aber nur dann bejahen, wenn die Überzeugung dem Verfolger bekannt geworden ist und daraufhin nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen den Verfolgten ausgelöst worden sind.

7

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts liegt diese Voraussetzung hier nicht vor. Die Revision glaubt allerdings die Feststellungen des angefochtenen Urteils angreifen zu können. Ihre Angriffe sind jedoch nicht berechtigt.

8

Unerheblich ist zunächst, was die Revision über die Geheime Staatspolizei und ihre Methoden ausführt. Ein Erfahrungssatz, daß sie Verfolgungen ausschließlich wegen einer gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung des Verfolgten vorgenommen hat, besteht nicht. Entscheidend ist auch nicht, ob der Verdacht des Landesverrats dem Kläger gegenüber gerechtfertigt war oder nicht. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Kläger aus einer vermögenden Familie stammt, auf die ihm durch den Secret Service und die deutsche Abwehrstelle zugewendete Beträge nicht angewiesen war und ob er selbst hohe eigene Beträge aufgewendet hat, um Flüchtlingen zu helfen, auch ist es in diesem Zusammenhange nicht wesentlich, ob der Kläger früher kein Trinker und Morphinist gewesen ist und ob das Ermittlungsverfahren beim Volksgerichtshof Schwächen aufweist.

9

Von Erheblichkeit ist nur, ob die Stellen, die den Kläger verfolgt haben, dies allein deshalb getan haben, weil sie eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung des Klägers als vorhanden angesehen haben. Das Berufungsgericht hat dies auf Grund des Inhalts der Akten des Oberreichsanwalts und der Tatsache, daß der Kläger am 24. September 1943 aus dem Konzentrationslager entlassen worden ist, verneint. Wie es den Inhalt dieser Akten und die Tatsache der Entlassung würdigte, unterlag nach der Bestimmung des §286 ZPO seinem freien, in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbarem Ermessen. Tatsachen, die einen Schluß darauf zulassen konnten, daß die Stellen, die den Kläger verhaftet oder ihn in Haft gehalten haben, dies nur deshalb getan haben, weil sie eine vom Berufungsgericht zu seinen Gunsten angenommene politische Überzeugung gegen den Nationalsozialismus als vorhanden angesehen haben, hat der Kläger nicht vorgetragen, auch sind sonst solche Tatsachen nicht in die Erscheinung getreten. Das Berufungsgericht hatte daher keinen Anlaß, Ermittlungen von Amts wegen hierüber anzustellen. Die Rüge einer Verletzung des §139 ZPO muß hier, abgesehen von anderen Bedenken, schon daran scheitern, daß in der Revisionsbegründung nicht angegeben ist, was bei einer Ausübung des Fragerechts der Kläger vorgetragen oder unter Beweis gestellt haben würde (vgl. Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl. §554 ZPO Anm. III 3 b).

10

Daß die Verbringung des Klägers in ein Konzentrationslager nach Aufhebung des richterlichen Haftbefehls mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar und ein nicht zu billigendes Unrecht ist, bedarf keiner Ausführung. Das Berufungsgericht hat dies auch nicht verkannt. Das BEG gewährt aber nicht für jede Unrechtsmaßnahme des nationalsozialistischen Regimes eine Entschädigung, sondern nur für eine solche, bei der die im §1 BEG bestimmten begrenzten Voraussetzungen vorliegen. An diesen fehlt es jedoch, wie bereits ausgeführt, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts.

11

Da auch rechtliche Bedenken nicht bestehen, daß das Berufungsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen hat, obwohl nur ein Teilurteil des Landgerichts ergangen war (vgl. BGHZ 8, 383 ff), war die Revision mit der Kostenfolge aus §87 BEG, §97 ZPO zurückzuweisen.

Schmidt Ascher Kregel v. Werner Scheffler