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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.12.1954, Az.: IV ZR 120/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.12.1954
Aktenzeichen
IV ZR 120/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13112
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 31.12.1953

Prozessführer

des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung Freiburg/Brsg.,

Prozessgegner

Elise M. geb. H. F., Haus Nr. ...,

Amtlicher Leitsatz

Voraussetzung für eine Entschädigung bei einer Verfolgung aus politischen Gründen ist, dass der Verfolgte eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung gehabt hat, dass diese Überzeugung dem Verfolger bekannt geworden ist und daraufhin nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen den Verfolgten ausgelöst worden sind. Hierbei ist unter politischer Überzeugung die feste innere Einstellung zu den Fragen der Politik zu verstehen.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr. Kregel, Dr. v. Werner, Scheffler und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 31. Dezember 1953 wird insoweit aufgehoben, als es die Klage wegen des Anspruchs auf Witwenrente dem Grunde nach zur Hälfte für berechtigt erklärt. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Die Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Durch Urteil des 5. Strafsenats des Reichsgerichts vom 19. Mai 1933 sind wegen Verrats militärischer Geheimnisse unter Anrechnung von 7 Monaten Untersuchungshaft die damals in Kehl wohnhafte Klägerin mit 2 Jahren Gefängnis, ihr Ehemann mit 4 Jahren Zuchthaus und dessen Bruder mit 4 1/2 Jahren Zuchthaus bestraft worden. Nachdem die Verurteilten die Strafe verbüsst hatten, wobei die Klägerin vorzeitig aus der Strafhaft entlassen worden war, während ihr Mann und Schwager noch einige Monate in einem Bewährungslager festgehalten wurden, sind sie am 1. September 1939 in Stuttgart, wohin sie inzwischen verzogen waren, festgenommen und in Konzentrationslager gebracht worden. Dort ist der Ehemann der Klägerin - nach einer ihr gemachten Mitteilung anlässlich eines Fliegerangriffs am 24. August 1944 - ums Leben gekommen; die Klägerin selbst ist am 27. April 1945 durch russische Truppen aus dem Konzentrationslager befreit worden.

2

Die Klägerin begehrt für die Zeit ihrer Inhaftierung während des Krieges eine Haftentschädigung von 9.785,- DM und vom 1. Juni 1950 ab eine monatliche Witwenrente von 150,- DM.

3

Das Badische Finanzministerium hat die Ansprüche abgelehnt. Das Amtsgericht hat der Klägerin eine Entschädigung dem Grunde nach zugebilligt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf Grund der von der Klägerin eingelegten Revision, die nach Inkrafttreten des BEG als Berufung behandelt worden ist, hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts geändert und den Anspruch der Klägerin auf Haftentschädigung in vollem Umfang, ihren Anspruch auf Witwenrente zur Hälfte dem Grunde nach für berechtigt erklärt.

4

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision, erstrebt der Beklagte eine Abweisung der Ansprüche. Die Klägerin bittet die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

5

I.

1)

Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass nicht jede gegnerische Einstellung, die nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen ausgelöst hat, einen Ersatzanspruch begründe, sondern nur eine Gegnerschaft, die auf einer sittlich zu billigenden, in längerer Zeit bewahrten inneren Einstellung zu den Grundfragen des Verhältnisses zwischen Staat und Einzelpersönlichkeit beruht habe. Außerdem sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der politischen Überzeugung und den nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen erforderlich in der Weise, dass die Überzeugung in irgendeiner Form erkennbar hervorgetreten sei und dadurch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen ausgelöst habe. Hierbei hält das Oberlandesgericht aber nicht für erforderlich, dass die Verfolgung durch eine besondere "Tat" des Verfolgten ausgelöst sei, die möglicherweise sogar geeignet gewesen sein müsse, eine bessere staatliche Ordnung herbeizuführen.

6

2)

Der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts, die auch von der Revision gebilligt wird, ist im wesentlichen zuzustimmen. Voraussetzung für eine Entschädigung bei einer Verfolgung "aus politischen Gründen" nach §1 BEG ist, dass der Verfolgte eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung besessen hat, im Gegensatz zu den Fällen einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung. Von einer politischen Überzeugung kann nur dann die Rede sein, wenn der Verfolgte, etwa auf Grund seines Werdegangs oder auf Grund kritischer Prüfung, eine feste innere Einstellung zu den Fragen der Politik, d.h. der Zwecke des Staates und der Mittel zu ihrer Verwirklichung gewonnen hat. Diese so gewonnene Überzeugung muss gegen den Nationalsozialismus als solchen gerichtet sein. Weiteres Erfordernis für einen Entschädigungsanspruch ist sodann, daß eine solche Überzeugung zu Verfolgungsmaßnahmen geführt hat. Das ist aber nur dann zu bejahen, wenn die Überzeugung dem Verfolger bekannt geworden ist und daraufhin nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen den Verfolgten ausgelöst worden sind. Eine besondere gegen den Nationalsozialismus gerichtete Tat des Verfolgten ist nicht erforderlich, noch weniger, dass diese Tat geeignet gewesen wäre, eine bessere staatliche Ordnung herbeizuführen.

7

Die Revision ist nun der Auffassung, dass, wenn eine besondere Tat zu Verfolgungsmaßnahmen geführt hat, diese auch aus achtbarer Überzeugung oder aus Sorge um den Staat begangen sein müsse, eine Voraussetzung, die in dem hier vorliegenden Falle nicht gegeben sei, weil die Tat, die die Verfolgung ausgelöst habe, entgeltlicher Landesverrat gewesen sei. Diese Rüge ist schon deshalb nicht begründet, weil weder die Klägerin eine Entschädigung für die von ihr verbüsste Strafhaft verlangt noch das Berufungsgericht für ihre Inhaftierung während des Krieges den Landesverrat als ursächlich erachtet hat.

8

3)

Das Berufungsgericht hat in eingehender Würdigung des Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme für erwiesen gehalten, dass die Klägerin eine politische Überzeugung besessen habe, aus der heraus sie den Nationalsozialismus abgelehnt habe, dass sie diese Ablehnung offen bekundet habe und dies auch Behörden und Parteistellen bekannt geworden sei. Weiter hat das Berufungsgericht für erwiesen angesehen, dass die politische Einstellung der Klägerin die ausschließliche Ursache für ihre Inhaftierung während des Krieges gewesen sei, nicht dagegen ihre Vorstrafe wegen Landesverrats Anlass zur Inhaftierung gegeben hat. Diese tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen nach §§1, 16 BEG die Zubilligung einer Entschädigung für Freiheitsentziehung.

9

Die Revision glaubt allerdings, die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wegen Verstosses gegen §286 ZPO angreifen zu können, weil verschiedene Umstände nicht hinreichend berücksichtigt seien. Was die Revision jedoch in dieser Hinsicht vorträgt, ist in Wirklichkeit lediglich eine andere Würdigung der Beweisaufnahme. Die Beweiswürdigung als solche kann das Revisionsgericht nach dem Gesetz nicht nachprüfen. Dass das Berufungsgericht bei seiner Würdigung die von der Revision vorgetragenen Tatsachen übersehen habe, trifft nicht zu. So hat das Berufungsgericht insbesondere nicht verkannt, dass der von der Klägerin begangene Landesverrat nichts mit einer gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung zu tun hatte, noch hat es übersehen, dass beide Ehegatten als Arbeitnehmer bei der AEG sich geweigert hatten, eine Verpflichtung zur Geheimhaltung zu unterzeichnen, und dass sie aus diesen Gründen verdächtig sein konnten Wenn das Berufungsgericht trotzdem den von ihm erörterten auf Grund einer eingehenden Beweisaufnahme festgestellten Tatsachen, die für eine Verfolgung aus politischen Gründen sprachen, ein ausschlaggebendes Gewicht beigelegt hat, so ist dies eine Würdigung, die möglich ist und die auch nicht gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstösst.

10

Das Berufungsgericht hat auch entgegen der Auffassung der Revision nicht den Begriff der Kausalität verkannt. Wenn die Klägerin auf Grund ihrer politischen Überzeugung den Nationalsozialismus erkennbar ablehnte und dadurch als politisch unzuverlässig galt - wie übrigens die Klägerin auch in der von der Revision besonders erwähnten Karteikarte der Gestapo als politisch unzuverlässig bezeichnet wird -, so konnte die politische Überzeugung ohne Rechtsverstoss als Grund für eine Verhaftung angenommen werden, da, wie das Berufungsgericht feststellt, bei Kriegsausbruch wahllos ehemalige Gewohnheitsverbrecher, politisch verdächtige und sogenannte asoziale Elemente festgenommen wurden. Diese Feststellung beruht auf einer Auskunft der Staatsanwaltschaft in Stuttgart, die Gegenstand des Verfahrens gewesen ist. Ein Anlass zu weiteren Ermittlungen gemäß §83 Abs. 1 BEG bestand in dieser Hinsicht für das Berufungsgericht nicht. Auch war keine Veranlassung gegeben, den Beklagten aufzufordern, Gegenbeweise anzutreten, wenn er die Auskunft der Staatsanwaltschaft für unzutreffend hielt. Die Rüge der Revision, §139 ZPO sei verletzt, ist daher unbegründet. Ferner greift auch das, was die Revision sonst vorbringt, um darzutun, die Kausalität sei zu verneinen, nicht durch. Die Revision hebt in der Richtung insbesondere folgende Gesichtspunkte hervor, aus denen sie schliessen will, die Verhaftung der Klägerin sei nicht wegen einer gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung erfolgt: Die Abneigung der Klägerin gegen den Nationalsozialismus könne auf ihrer im Mai 1933 erfolgten Verurteilung zu der Freiheitsstrafe, aber nicht auf einer politischen Überzeugung beruhen, auch habe das Abhören ausländischer Sender nichts mit einer politischen Überzeugung zu tun. Die polizeiliche Überwachung der Klägerin habe die Folge ihres Landesverrats sein können, die Tatsache, dass die Klägerin im Konzentrationslager den roten Winkel habe tragen müssen, könne darauf zurückzuführen sein, dass sie aus Spionageabwehrgründen verhaftet worden sei. Alle diese von der Revision vorgetragenen Gesichtspunkte zwingen indessen nicht dazu, die Kausalität zwischen der vom Berufungsgericht festgestellten politischen Überzeugung der Klägerin und ihrer Verhaftung und Unterbringung im Konzentrationslager zu verneinen. Es handelt sich auch hier in Wahrheit nur um Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die als solche im Revisionsrechtszuge aber nicht nachprüfbar ist.

11

Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist nach alledem, soweit sie den Anspruch der Klägerin auf die Haftentschädigung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte frei von Rechtsirrtum. Somit ist die Revision der Beklagten insoweit unbegründet.

12

II.

Dagegen sind die Angriffe der Revision gegen die. Zubilligung einer Witwenrente begründet. Für ihre Zubilligung ist, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, auch Voraussetzung, dass der Getötete eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung besessen hat, falls er nicht aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung verfolgt worden ist, und dass diese Überzeugung zu Verfolgungsmaßnahmen geführt hat.

13

Das Berufungsgericht hat auf Grund der von ihm als glaubhaft erachteten Angaben der Klägerin für erwiesen angesehen, dass auch der Ehemann der Klägerin eine politische Überzeugung besessen habe, aus der heraus er dem Verfolger erkennbar den Nationalsozialismus abgelehnt habe. Es kann dahinstehen, ob die von der Revision hervorgehobenen Tatsachen, die gegen die Annahme einer politischen Überzeugung des Getöteten sprechen könnten, vom Berufungsgericht ausreichend gewürdigt sind, was die Klägerin aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe bejaht haben will. Denn weitere Voraussetzung für die Zubilligung der Witwenrente würde sein, dass der Tod des Ehemanns der Klägerin auf seine politische Gegnerschaft zurückzuführen ist.

14

In dieser Hinsicht nimmt das Berufungsgericht an, dass die Vorstrafe von 4 Jahren Zuchthaus wegen Landesverrats zu einer Verbringung des Getöteten in das Konzentrationslager bei Ausbruch des Krieges ursächlich gewesen wäre und dass ohne diese Vorstrafe die politische Haltung des Getöteten für sich allein nicht zu seiner Verfolgung geführt hätte. Hiernach würde nur der Landesverrat die Ursache für die Konzentrationshaft gewesen sein, und es würde daher darauf ankommen, ob etwa die politische Einstellung des Getöteten für seine Festhaltung im Konzentrationslager über die sonst übliche Zeit hinaus bis zu seinem Tode ursächlich gewesen wäre.

15

Das Berufungsgericht hat dies bejaht, weil mit Zuchthaus Bestrafte sowohl nach Angaben der Klägerin, als auch nach Auskunft der Staatsanwaltschaft vielfach vorzeitig entlassen worden seien, wenn sie sich dem Nationalsozialismus gefügig gezeigt hätten. Das Berufungsgericht hat hierbei aber übersehen, dass zu einer Bejahung der Festhaltung nur aus politischen Gründen nicht die Feststellung ausreichte, dass Häftlinge mit Zuchthausvorstrafen vorzeitig entlassen worden sind, sondern dass dazu auch eine Feststellung der vorzeitigen Entlassung von Häftlingen mit schweren Zuchthausvorstrafen wegen Landesverrats erforderlich gewesen wäre. Denn nur bei einer solchen Feststellung würde sich die Annahme rechtfertigen lassen, dass die Nichtentlassung des Ehemanns der Klägerin aus dem Konzentrationslager und damit sein Tod auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen sei.

16

Zur Vornahme der hiernach erforderlichen Ermittlungen musste daher, soweit es sich um den Anspruch auf Witwenrente handelt, das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht verwiesen werden, während im übrigen die Revision zurückzuweisen war.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf §87 BEG.

Schmidt Kregel v. Werner Scheffler Wüstenberg