Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1956, Az.: I ZR 192/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.10.1956
- Aktenzeichen
- I ZR 192/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13784
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht München - 03.06.1955
Prozessführer
der Firma Carl M. AG, B.-Ne., G.allee ..., gesetzlich vertreten durch den Vorstand,
Prozessgegner
die Firma F.J. M., Kommanditgesellschaft, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Benno N., H. ..., E.str. ...,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h.c. Wilde, Dr. Bock, Dr. Nastelski, Dr. Christoph und Dr. Nörr
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der Revision im übrigen das den Parteien am 3. Juni 1955 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wie folgt geändert:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte in der durch den Vergleich vom 21. Dezember 1912 unter Nr. I A b vereinbarten Aufschrift das Wort "St." nicht durch das Wort "H." ersetzen darf.
Von den Kosten des Rechtsstreits des ersten Rechtszuges werden der Klägerin 5/8 , der Beklagten 3/8, von den Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin 1/4 , der Beklagten 3/4 auferlegt. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Im Jahre 1831 erfand der Geheime Sanitätsrat Dr. M. ein Rezept für "Bittere Tropfen", das von seinen beiden Stiefbrüdern gewerblich ausgenutzt wurde. Ferdinand Johann M. gründete im Jahre 1835 die Beklagte in St.d i.P., in deren Betrieb "Dr. M.'s Bittere Tropfen", Spirituosen und Liköre hergestellt werden; der Betrieb wurde nach Beendigung des zweiten Weltkrieges nach H. verlegt. Carl M. gründete im Jahre 1852 in K. die Rechtsvorgängerin der Klägerin, in deren Unternehmen die gleichen Erzeugnisse hergestellt werden; er verlegte den Betrieb im Jahre 1878 nach B.. Für die "Bitteren Tropfen" ließen beide Parteien auf Grund einer zwischen ihnen im Jahre 1895 getroffenen Vereinbarung unter der Bezeichnung "Dr. M.'s Bittere Tropfen" jede für sich nebeneinander Warenzeichen (für die Klägerin unter Nr. 8460, für die Beklagte unter Nr. 11 558) in die Zeichenrolle eintragen. Im Jahre 1903 verpflichteten sie sich gegenseitig zum Gebrauch eines einheitlichen Textes in der Flaschen-Etikette für Dr. M.'s Bittere Tropfen und grenzten teilweise ihre Absatzgebiete voneinander ab.
In einem vor dem Oberlandesgericht Stettin am 21. Dezember 1912 geschlossenen Vergleich trafen die Parteien Vereinbarungen über die Ausstattung ihrer Erzeugnisse "Dr. M.'s Bittere Tropfen" und "Halb und Halb". Unter I A b dieses Vergleiches verpflichtete sich die Beklagte, in der Halsschleife des Etiketts ihrer für die bitteren Tropfen verwendeten Flaschen unter Beifügung des Zusatzes "St." die Aufschrift "St. Ur-M. gegründet 1835"
anzubringen, wobei die Worte "St. Ur-M." den gleichen Schriftcharakter und die gleiche Größe haben sollten. Nach I A d sollte auf dem Vorderetikett u.a. der Firmenzusatz "St. Likörfabrik, Ur-M." wegfallen. Nach I A e erhielt das Rückenetikett den Aufdruck:
"St. M., Marke Ur-M., gegründet 1835".
Die Beklagte verpflichtete sich ferner (III), bei der Veröffentlichung von Zeitungsanzeigen, in denen Dr. M.'s Bittere Tropfen mitangezeigt wurden, das Wort "Ur-M." nur in der Weise zu verwenden, daß das Wort "Ur-M." den Zusatz Marke erhält, so daß es nunmehr hieß:
"Marke Ur-M.",
und daß diese Bezeichnung in Beziehung auf die Flaschenbilder in der Weise abgedruckt wird, daß eine Beziehung zu Halb und Halb M. likör ausgeschlossen ist. Andererseits verpflichtete sich die Klägerin, bei solchen Anzeigen, in denen sie M.'s Bittere Tropfen allein anzeigte, das Wort "Original" zu unterlassen, dagegen wo sie Dr. M.'s Bittere Tropfen zusammen mit Halb und Halb anzeigte, das Wort "Original" nur in der Weise zu gebrauchen, daß jede Beziehung zu Dr. M's Bittere Tropfen ausgeschlossen ist. Schließlich vereinbarten beide Parteien, daß es nicht gestattet sein sollte, der Flaschenausstattung neue Etiketts oder den Etiketts nicht vereinbarte Zusätze hinzuzufügen.
In einem Sühnetermin vor dem Landgericht I Berlin vom 22. März 1930 verpflichteten sich die Parteien, in ihrer Werbung sich nicht mit der anderen Firma in Bezug auf Alter der Firma, Größe und Umfang des Geschäftsbetriebs und Echtheit der Marken zu vergleichen, vielmehr beide Firmen als gleichwertig zu behandeln. Als Telegrammadresse und nur als solche durfte die Klägerin das Wort "Groß.", die Beklagte das Wort "Ur." verwenden. Diese Vereinbarung sollte jedoch nicht dazu führen, daß sich die Worte "Groß." und "Ur." zum Firmenzeichen entwickelten. Kurze Zeit darauf verzichteten beide Parteien auf die Telegrammadressen "Groß." und "Ur.".
Am 17. Oktober 1933 vereinbarten die Parteien ferner, in ihren zukünftigen Ausstattungen und Reklamewerbungen bei schlagwortartiger Verwendung der Bezeichnung "M." außer dieser Bezeichnung in jedem Fall das Domizil so deutlich zu bringen, daß es mit dem Schlagwort "M." vom flüchtigen Beschauer mitgesehen werden muß; dabei sollte als Domizil (Sitz der Firma) die Klägerin nur "B.", die Beklagte nur "St.d" anführen dürfen.
Schließlich verpflichteten sich beide Parteien in einem am 29. Februar 1952 vor dem Kammergericht geschlossenen Vergleich zur Übersendung eines Rundschreibens an ihre Vertreter, das u.a. folgende Hinweise enthält:
"Die Firma F.J. M. ist, da sie als erste die "Bitteren Tropfen" hergestellt hat, "Das Urhaus für Dr. M.'s Bittere Tropfen, Marke Ur.".
Die Firma Carl M. ist, da sie als erste "M. Halb und Halb mit dem Schimmelgespann" hergestellt hat, "Das Originalhaus für M. Halb und Halb".
Da beide Firmen auf eine gemeinsame Wurzel zurückgehen und sich in jeder Beziehung als gleichwertig betrachten, haben sie sich verpflichtet, in der Werbung, im weitesten Sinn genommen, jeden Vergleich mit der anderen Firma in Bezug auf Alter, Umfang und Echtheit der Firmen und ihrer Marken zu unterlassen. Zur Unterscheidung fügen beide Firmen ihrem Namen das Domizil hinzu und bezeichnen sich als "M. B." und "M. H.". "M. B." führt als Marke den Elefanten, "M. H." den Doppelturm".
Im übrigen sollte es nach diesem Vergleich bei den bisher geschlossenen Verträgen verbleiben.
Mit der Behauptung, die Beklagte habe entgegen den Vereinbarungen und unter Verletzung der §§1, 3 UnlWG das Recht in Anspruch genommen, nunmehr die Bezeichnung "H. Ur-M." verwenden zu dürfen, sie habe sich am 20. Januar 1953 das Wortzeichen "H. Ur." unter Nr. 633 012 als Warenzeichen für Spirituosen, insbesondere Liköre, Bittere- und Branntweine, Likör- und Branntweinessenzen eintragen lassen, hat die Klägerin u.a. beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
der Löschung ihres Warenzeichens Nr. 633 012 "H. Ur." zuzustimmen und das Wort "Ur-M." nur entsprechend dem Vergleich vom 21. Dezember 1912 im Zusammenhang mit der Ortsbezeichnung "St.", nicht dagegen mit der Ortsbezeichnung "H." oder einer sonstigen Ortsbezeichnung im Verkehr zu verwenden.
Das Landgericht hat diesen beiden Klageanträgen entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte lediglich zur Zustimmung zur Löschung des Warenzeichens verurteilt, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Gegen diese Klageabweisung richtet sich die Revision der Klägerin, die nunmehr den Klageantrag dahin präzisiert, daß der Beklagten lediglich verboten werden soll, in den durch den Vergleich vom 21. Dezember 1912 in Ziff I A b und e vereinbarten Aufschriften das Wort "St." durch das Wort "H." zu ersetzen.
Hilfsweise hat die Revision beantragt, dem Klagebegehren in der Form des Feststellungsurteils zu entsprechen.
Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die neue Fassung des Klageantrags in der Revisionsinstanz enthält im wesentlichen nur eine Klarstellung. Die Klägerin hat in der Klage vorgetragen, die Beklagte nehme in dem mit der Klage abschriftlich vorgelegten Schriftwechsel das Recht in Anspruch, nunmehr auch die Bezeichnung "H. Ur-M." verwenden zu dürfen. In ihrem Brief vom 18. Mai 1953 hat die Beklagte ebenso wie später in ihrer Berufungsbegründung auf die Vorhaltungen der Klägerin ausgeführt, die einzutragende Bezeichnung "H. M." und "Marke Ur." solle nur ein Schutz sein für die Etiketten, die nur da benutzt würden, wo sie nach den Vergleichen benutzt werden dürften; es bestehe nicht der geringste Anlaß, anzunehmen, daß die Beklagte nun dazu übergehen wolle, diese für die Bitteren Tropfen vorgesehene Bezeichnung nun auch anderweit zu verwenden. Gegenstand des jetzt noch zur Entscheidung stehenden Klageantrags war demnach von Anfang an die Frage, ob die Beklagte für die Ausstattung ihrer Flaschen für Bittere Tropfen auf der Halsschleife statt der Aufschrift "St. Ur-M. Gegründet 1835" (I A b) die Worte "H. Ur-M. Gegründet 1835" und auf dem Rückenetikett statt des Aufdrucks "Stargarder M., Marke Ur-M., gegründet 1835" (I A e) die Worte "H. M., Marke Ur-M., gegründet 1835" verwenden dürfe. Insoweit, als die Klägerin ihren ursprünglichen Antrag, der Beklagten zu verbieten, das Wort "Ur-M." nicht mit einer sonstigen Ortsbezeichnung im Verkehr zu verwenden, nicht weiterverfolgt, liegt eine teilweise Zurücknahme der Revision vor.
II.
Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob für diesen Klageantrag ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Einer solchen Prüfung bedarf es jedoch, da die Rechte und Pflichten der Beklagten hinsichtlich der Führung der Bezeichnung "Ur-M." in dem gerichtlichen Vergleich vom 21. Dezember 1912 genau festgelegt sind und die Klägerin überdies in ihrem Klageantrag selbst zum Ausdruck gebracht hat, daß ihr Antrag nur die Einhaltung der von der Beklagten übernommenen Verpflichtungen bezwecke.
Der Beklagten stand zwar der Weg offen, in dem ihr, durch den gerichtlichen Vergleich eröffneten Vollstreckungsverfahren die in ihrem Klageantrag enthaltene Frage zur Entscheidung zu bringen, da, wie im angefochtenen Urteil (S. 29) festgestellt ist, die Beklagte die beanstandete Etikette benutzt hat. Im allgemeinen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage, wenn die Zwangsvollstreckung aus einem Prozeßvergleich ohne weiteres möglich ist (Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 5. Aufl. §85 II 2 b). Unter den Parteien ist aber streitig, ob die beanstandete Handlung unter den Vergleich fällt. In einem solchen Fall muß ihnen das Recht zugestanden werden, die unter ihnen streitige Frage im Wege einer Feststellungsklage zu klären, gleichgültig, ob eine solche etwaige Verletzungshandlung begangen ist oder nicht (BGH GRUR 1952, 577 [579] - Zwillingszeichen -); denn eine rechtskräftige Feststellung darüber, ob die Ersetzung des Wortes "Stargarder" durch "H.", deren Verbot durch die vorliegende Klage erreicht werden soll, zulässig ist, kann durch einen Strafausspruch nicht herbeigeführt werden. Durch einen Straffestsetzungsbeschluß, der auf Grund einer Strafandrohung ergehen könnte (Baumbach ZPO 24. Aufl. §890 Anm. 1 B, 5 A), kann daher nicht der gleiche Erfolg erreicht werden wie durch ein Feststellungsurteil. Dagegen ist für eine Unterlassungsklage kein Raum, da bereits ein rechtskräftiger Titel, der auf Unterlassung gerichtet ist, vorliegt und nur im Wege des Feststellungsverfahrens zu klären ist, ob die begangenen Handlungen der von der Beklagten übernommenen Unterlassungsverpflichtung zuwiderlaufen. Da aber eine Feststellungsklage gegenüber der Unterlassungsklage ein Weniger darstellt, ist der Senat nicht gehindert, dem Klagebegehren in der Form des Feststellungsurteiles gemäß dem in der mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz gestellten Hilfsantrag (teilweise) zu entsprechen.
III.
1)
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß einerseits in dem Vergleich vom 21. Dezember 1912 der Gebrauch des Wortes "Ur-M." durch die Beklagte fest umrissen und auf den Vertrieb der von dieser hergestellten "Dr. M.'s Bittere Tropfen" eingeschränkt worden sei, daß sich die Parteien andererseits von dem Bestreben hätten leiten lassen, auch bei der hier allein zur Entscheidung stehenden Flaschenausstattung für Bittere Tropfen das Gleichgewicht in der Wertung ihrer Firmen auch nach außen zu wahren und zum Ausdruck zu bringen. Wegen der Übereinstimmung ihrer Eigennamen sei, wie im angefochtenen Urteil ausgeführt wird, die Angabe der Firmensitze von größter Wichtigkeit gewesen. Die Hinzufügung des vorher auf der Halsschleife nicht enthaltenen Wortes "St." zu "Ur-M." habe daher nur zur Kennzeichnung der Beklagten als Herstellerin des "Ur-M." dienen sollen, nicht aber habe hierdurch eine Sorten- oder Gattungsbezeichnung zum Ausdruck gebracht werden sollen, wie dies bei der Sortenbezeichnung "St. Bittere Tropfen" der Fall sei. Die Angabe "St." habe die Beklagte nicht auf die gleiche Stufe mit den Erzeugern der nach ihrer Ansicht weniger guten "St. Bitteren Tropfen" stellen sollen, was eine von den Parteien nicht beabsichtigte Schlechterstellung bedeuten würde. Bei dem Bestreben der Parteien, sich voneinander zu unterscheiden, und der Bedeutung, die dabei der Angabe des Firmensitzes zukomme, sei anzunehmen, daß dann, wenn die Beklagte seinerzeit ihren Sitz in einem anderen Ort gehabt hätte, damals diese andere Ortsbezeichnung in die Halsschleife ihrer Flaschenausstattung aufgenommen worden wäre. Nach der notwendig gewordenen Sitzverlegung der Beklagten von St.d nach H. sei diese, wie das Berufungsgericht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§157 BGB) annimmt, als befugt anzusehen, die auf ihren Sitz hindeutende Angabe auf den Etiketten ihrer Flaschenausstattung für "Dr. M.'s Bittere Tropfen" den veränderten Verhältnissen anzupassen. Die Meinung des Landgerichts, ein großer Teil der Beteiligten, mit der Entwicklung des Unternehmens der Beklagten nicht vertrauten Verkehrskreise werde die Vorsilbe "Ur" als Zeitbegriff mit der Stadt H. in Zusammenhang bringen und davon ausgehen, daß ihr Betrieb durch eine besonders alte Überlieferung mit dieser Stadt verbunden sei, daß sie dort schon seit Jahren ihren Sitz habe und daß daraus der Klägerin ein Nachteil entstehen könne, wird vom Berufungsgericht abgelehnt. In der Bezeichnung "H. Ur-M." werde, so sagt das Berufungsurteil, zum Ausdruck gebracht, daß der der Silbe "Ur" anhaftende Traditionsbegriff nicht auf die Stadt H., sondern auf die Firma M. zurückgehe. Die Tradition eines Unternehmens sei aber in der Regel nicht an einen bestimmten Ort gebunden. Auch besage die Angabe des Gründungsjahres nicht, daß das Unternehmen seit seiner Errichtung an dem gegenwärtigen Betriebsort bestehe. Selbst wenn aber die Ansicht des Landgerichts richtig wäre, sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte gegenüber der Klägerin einen besonderen Vorteil erlangen konnte oder gegen die guten Sitten im geschäftlichen Wettbewerb verstoße oder Angaben mache, die geeignet seien, den Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorzurufen. Endlich würden Gedankenverbindungen der vom Landgericht angenommenen Art auch durch die übrige Flaschenausstattung ausgeschlossen, in der auf den früheren Sitz der Beklagten in Stargard hingewiesen werde. Der Beklagten die Verwendung von Etiketten mit einer anderen Ortsbezeichnung als "H." zu untersagen, bestehe kein Bedürfnis, da die Beklagte eine derartige Absicht bestreite und Anhaltspunkte für das Gegenteil nicht vorlägen.
2)
Zur Begründung ihrer Ansicht von der Unzulässigkeit des Ersatzes des Wortes "St." durch "H." in den beiden Etiketten trägt die Revision vor:
Der Name der Beklagten sei mit der Stadt St.d seit Generationen verknüpft. Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten, zur Unterscheidung ihrer Firma und ihrer Erzeugnisse die Bezeichnung "St.d" oder "St." zu verwenden, sei die konkrete Vereinbarung eines bestimmten Unterscheidungsmittels. Eine Vertragslücke sei nicht vorhanden; die Beklagte könne auch nach der Sitzverlegung die traditionsgebundenen Bezeichnungen "St.d, St." weiterverwenden; die Sitzverlegung mache weder eine anderweitige Vereinbarung notwendig noch habe eine solche für den Fall der Sitzverlegung nach dem Willen beider Parteien erfolgen sollen. Das Berufungsgericht habe den Vertrag nicht ausgelegt, sondern den Parteiwillen unzulässigerweise durch konstitutives Urteil ergänzt. Auch habe das Berufungsgericht bei der Auslegung den Sinn und Zweck des Vergleichs vom 21. Dezember 1912 nicht beachtet und nicht berücksichtigt, daß die Wahrung eines mühsam und in zähen Kämpfen ausgehandelten Gleichgewichtszustandes in den Werbemaßnahmen beider Parteien in Frage stehe. Durch die zahlreichen Vereinbarungen hätten Beide Parteien eine Gleichstellung des Gebrauches des Wortes "M." in ihrer Werbung schaffen wollen. Die Bezeichnung "Ur-M." bedeute demgegenüber eine Besserstellung der Beklagten, die zwar von der Klägerin anerkannt worden sei, für die aber ganz bestimmte Einschränkungen geschaffen worden seien. Die hauptsächlichste sei die gewesen, daß dem Wort "Ur-M." das Wort "St." in gleicher Schriftgröße vorangestellt werde bzw. das Wort "Marke" beigefügt werden sollte. Bei dem Zusatz "Stargarder" handle es sich nicht um eine reine Domizilangabe; dies wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin sich ihrerseits verpflichtet hätte, zur Unterscheidung ihrer Ausstattung das Wort "B." anzubringen. Davon sei abgesehen worden, weil B. in der Herstellung von Bitterlikör keine Tradition besessen habe, während eine solche in St.d bestanden habe. Daraus ergebe sich, daß der Zusatz "St." einen Traditionshinweis enthalte, der nicht durch den Zusatz "H." ersetzt werden könne. Einen Begriff "St. Bittere Tropfen" gebe es überhaupt nicht, so daß die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte werde durch die Beibehaltung des Wortes "St." gegenüber der Klägerin schlechter gestellt, unrichtig sei. Die Bezeichnung "Ur-M." weise einzig und allein auf die Tradition hin, die das Erzeugnis der Beklagten durch die hundertjährige Herstellung in diesem Ort genieße. Nicht nur weil weiten Kreisen des Publikums die hundertjährige Verbindung des "Ur-M." mit St.d noch bekannt sei, führe das Auftauchen des "H. Ur." zu Verwechslungen im Verkehr. Falsche Vorstellungen würden schon dadurch veranlaßt, daß die Bezeichnung "H. Ur-M." den Eindruck erwecke, als ob ursprünglich eine Tradition der Beklagten in H. läge. Nur dem mit der Stadt St.d traditionell verbundenen Erzeugnis sei das Vorrecht zugestanden worden, sich als "Ur-M." zu bezeichnen, wenn die Ortsbezeichnung "St." hinzugefügt werde und durch die Worte "Marke Ur-M." deutlich gemacht werde, daß "Ur-M." ein bestimmtes Erzeugnis der St. Firma kennzeichne. Irrig sei auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Gesamtausstattung der Flaschen der Beklagten für die rechtliche Beurteilung der Unterlassungsklage von Bedeutung sei.
3)
Die Revision ist nur zum Teil begründet.
Nach den von den Parteien getroffenen Vereinbarungen darf die Bezeichnung "Ur-M." nur für das von der Beklagten hergestellte Erzeugnis "Dr. M.'s Bittere Tropfen" verwendet werden, da die Beklagte als erste die "Bitteren Tropfen" hergestellt hat und daher das "Urhaus für Dr. M's Bittere Tropfen, Marke Ur." ist (Rundschreiben vom 29. Dezember 1952). Aber auch hinsichtlich dieses Erzeugnisses darf die Beklagte das Wort "Ur-M." nicht frei verwenden, vielmehr ist der Gebrauch des Wortes auf drei Fälle beschränkt (Vergleich vom 21. Dezember 1912 I A b, e, III a 2):
- a)
auf die Aufschrift der Halsschleife der Flaschenausstattung in der Form
"St. Ur-M. Gegründet 1835",
wobei die Worte "Stargarder Ur-M." den gleichen Schriftcharakter und die gleiche Größe haben müssen;
- b)
auf den Aufdruck des Rückenetiketts der Flaschenausstattung in der Form
"St. M., Marke Ur-M., gegründet 1835";
in den Fällen a und b dürfen den Etiketten nicht vereinbarte Zusätze nicht hinzugefügt werden;
- c)
auf Veröffentlichungen von Zeitungsanzeigen für Dr. M.'s Bittere Tropfen in der Form
"Marke Ur-M.",
wobei diese Bezeichnung in Beziehung auf die Flaschenbilder in der Weise abzudrucken ist, daß eine Beziehung zu dem gleichzeitig angezeigten Halb und Halb M. likör ausgeschlossen ist.
Dagegen darf die Beklagte das Wort "Ur-M." in sonstigen Fällen nicht benutzen. Insbesondere ist eine Verwendung im Zusammenhang mit der Bezeichnung ihrer Firma oder ihres Betriebes ausgeschlossen, wie sich auch daraus ergibt, daß ihr nach I A d des Vergleichs in ihrer Flaschenausstattung für "Dr. M.'s Bittere Tropfen" auf dem Vorderetikett der bisher gebrauchte Firmenzusatz "St. Likörfabrik, Ur-M." untersagt ist und daß nach den beiderseitigen Telegrammen vom 25. März 1930 die Beklagte das Wort "Ur." auch nicht als Telegrammadresse verwenden darf.
Nach der Sitzverlegung der Beklagten haben die Parteien als schlagwortartige Bezeichnung ihrer Firmen die Worte "M. B." und "M. H." vereinbart (Rundschreiben vom 29. Februar 1952). Die Klägerin hat auch nichts dagegen eingewendet, daß sich die Beklagte als "H. M." bezeichnet (Schriftsatz der Klägerin vom 12. März 1955 S. 4).
Die erzwungene Aufgabe ihres Sitzes in St.d und die Sitzverlegung nach H. hat die Beklagte, wie die Revision zutreffend ausführt, nicht vor die Notwendigkeit gestellt, das Wort "St." nicht mehr zu gebrauchen. Eine über hundertjährige Tradition ist für die Beklagte mit der Stadt St.d verknüpft, unter dem Namen "St. Ur-M." ist ihr Erzeugnis im Verkehr bekannt geworden. Für die Flüchtlingsbetriebe, die in die Bundesrepublik verlagert sind, kann die Angabe ihres Heimatortes einen Überlieferungswert für die Güte ihrer Waren darstellen, dessen Benutzung ihnen nicht verwehrt werden darf und rechtlich geschützt werden muß (BGH NJW 1956, 589 - Rügenwalder Teewurst -; Urteil vom 29. Juni 1956 - I ZR 129/54 - Jurid -). Jedoch handelt es sich hier um ein Recht, auf das selbstverständlich verzichtet werden kann. Ob etwa auf Grund bestehender Verträge eine Verpflichtung zur Weiterführung einer solchen Ortsbezeichnung besteht, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden.
Die erzwungene Sitzverlegung der Beklagten ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ein von den Parteien bei Abschluß ihrer früheren Verträge völlig unvorhergesehener Umstand. Die Parteien gingen damals von der selbstverständlichen Voraussetzung aus, daß der Beklagten Fortsetzung der Fabrikation ihrer Ware in St.d/Po. möglich ist. Diese Voraussetzung ist durch den Gang der Ereignisse weggefallen. Damit hat sich der Vergleich vom Jahr 1912 nicht etwa nur als lückenhaft gezeigt (§157 BGB), was vielleicht angenommen werden könnte, wenn die Beklagte ihren Sitz freiwillig verlegt hätte. Vielmehr ist durch die erzwungene Sitzverlegung die Vertragsgrundlage teilweise entfallen und damit die Notwendigkeit eingetreten, den Vergleich den veränderten Verhältnissen anzupassen (§242 BGB). Diese Anpassung kann der Senat selbst vornehmen, ohne dabei an die Auslegung durch das Berufungsgericht gebunden zu sein. Die Notwendigkeit der Anpassung ist nicht etwa dadurch entfallen, daß die Parteien in dem Vergleich vom Jahre 1952 vereinbarten, es solle im übrigen bei den bisher geschlossenen Verträgen verbleiben. Es kann dahin stehen, ob sich diese Vergleichsklausel nicht etwa nur auf die damals im Streit befindlichen Punkte bezieht. Denn durch das einen Bestandteil des Vergleichs von 1952 bildende Rundschreiben wurde das Firmenschlagwort der Beklagten "M. H." eingeführt, woraus sich Rückwirkungen für die Etikettierung ergeben mußten; die Etikettierung selbst ist aber von den Parteien den veränderten Verhältnissen nicht angepaßt worden. Auch diese Anpassung kann nur unter genauer Beachtung des in seinen Einzelheiten zum Ausdruck gekommenen übereinstimmenden Parteiwillens nach Treu und Glauben erfolgen. Im angefochtenen Urteil sind - unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung - die verschieden lautenden Aufschriften auf der Halsschleife und dem Rückenetikett gleich behandelt und auch die Revision will sie gleich behandelt wissen. In Wirklichkeit liegen aber die beiden Fälle verschieden.
a)
Beim Rückenetikett steht (ebenso wie bei Zeitungsanzeigen) vor dem Wort "Ur-M." das Wort "Marke". Dadurch ist für den Verkehr mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß "Ur-M." ein Erzeugnis der Beklagten kennzeichnen soll, und zwar, wie sich aus der übrigen Flaschenausstattung in einer den Parteien genügend erscheinenden Weise ergibt, das Erzeugnis "Dr. M.'s Bittere Tropfen". Dabei zeigt die Silbe "Ur." an, daß die. Beklagte das älteste Erzeugnis dieser Art herstellte. Dies entspricht dem Parteiwillen, wie aus dem Rundschreiben vom 29. Februar 1952 hervorgeht. Vor die Worte "Marke Ur-M." sind nach den Parteivereinbarungen die Worte "St. M." zu setzen. Diese Worte können nach der Verkehrsauffassung ein Doppeltes bedeuten: einmal die schlagwortartige Firmenbezeichnung der Beklagten; diese hat aber nach der Vereinbarung vom 29. Februar 1952 nunmehr "M. H." oder "H. M." zu lauten, so daß insoweit gegen die Ersetzung des Wortes "St." durch "H." keine Bedenken bestehen. Früher war der Zusatz "St. M." zu dem Aufdruck "Marke Ur-M." geeignet, den "Ur-M." als ein bestimmtes Erzeugnis der St. M. firma zu kennzeichnen. Heute kann entgegen der Meinung der Revision er diese Aufgabe nicht mehr erfüllen, da der "Ur-M." nunmehr ein Erzeugnis der Firma "H. M." ist.
Die Worte des Rückenetiketts können aber auch allgemein auf ein Erzeugnis der Beklagten hindeuten, das durch "Marke Ur-M." näher bezeichnet wird. Die Beklagte kann nach der Sitzverlegung nicht nur ihre Firma als "Ha. M." bezeichnen, es kann ihr auch nicht verwehrt werden, ihre Erzeugnisse im allgemeinen mit diesen Worten zu benennen. Dabei ergeben die Worte "Marke Ur-M." deutlich, daß es sich um eines der "H. M."-Erzeugnisse handelt. Es wird jedoch nicht der Anschein erweckt, als sei Ha. der ursprüngliche Herstellungsort des "Ur-M." gewesen und dieses Erzeugnis mit Ha. durch eine lange Überlieferung verbunden. Daß die Parteien bei Abschluß des Vergleichs entgegen der jetzigen Ansicht der Klägerin der Hinzufügung gerade der Traditionisstätte St.d zu den Worten "Marke Ur-M." nicht den entscheidenden Wert beilegten, ergibt sich daraus, daß bei dem Text der Zeitungsanzeigen die Beklagte nicht verpflichtet ist, den Worten "Marke Ur-M." die Traditionsstätte beizufügen. Der Ansicht des Berufungsgerichts, der Verkehr fasse die Worte "St. M." in Verbindung mit "Marke Ur-M." nur als Hinweis auf die jetzige Erzeugungsstätte, auf das Domizil der Beklagten auf, kann daher aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Die Beklagte ist mithin befugt, ihr Rückenetikett mit dem Aufdruck "H. M. Marke Ur-M." in der von ihr beabsichtigten Weise zu versehen.
b)
Anders liegt der Fall bei der Aufschrift "St. Ur-M. Gegründet 1835" auf der Halsschleife. Daß das Wort "St." keine Sortenbezeichnung zum Ausdruck bringen soll, ist nunmehr auch Auffassung der Klägerin in der Revisionsinstanz. Auch die Bezeichnung auf der Halsschleife kann, was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, vom Verkehr sowohl als Firmenschlagwort als auch als Kennzeichen eines Erzeugnisses der Beklagten angesehen werden. Die mögliche Verkehrsauffassung, " St. Ur-M." sei eine Firmenbezeichnung, hat die Klägerin nach dem Vergleich vom Jahre 1912 in Kauf genommen. Möglicherweise hat dabei eine Rolle gespielt, daß die Klägerin nach §7 des Vertrages vom 27. November 1903 weder Bittere Tropfen noch Halb und Halb an Kunden in der Provinz Pommern liefern durfte. Da die Beklagte die älteste M. firma mit dem damaligen Sitz in St.d war, entsprach eine Firmenbezeichnung "St. Ur-M." - möge sie von den Parteien auch nicht als solche angesehen worden sein - den tatsächlichen Verhältnissen. Durch die ausdrückliche neue Hinzufügung des Wortes "St." erzielte die Klägerin eine Einschränkung und Abschwächung der möglicherweise als Firmenbezeichnung der Beklagten aufzufassenden Worte "Ur-M. Gegründet 1835". Dieser auf die damaligen tatsächlichen Verhältnisse abgestellte Aufdruck kann, soweit er als Firmenbezeichnung verstanden wird, ohne Beeinträchtigung der Klägerin nicht dahin geändert werden, daß das Wort "St." durch "H." ersetzt wird. Mit Recht weist die Klägerin darauf hin, daß die Beklagte sich als Unternehmen zweifellos nicht als "H. Ur-M." bezeichnen dürfe. Das Wort "H." könnte in der Zusammenstellung "H. Ur-M." mit dem Berufungsgericht nur dann als zulässige Domizilangabe gewertet werden, wenn die Beklagte als Unternehmensbezeichnung das Wort "Ur-M." benutzen dürfte. Das ist ihr aber nach den Verträgen gerade nicht gestattet. Vielmehr ist diese Bezeichnung durch die Hinzufügung des Namens der Kleinstadt St.d wesentlich eingeschränkt und in ihrem Gewicht vermindert. Die Wettbewerbsverhältnisse der Parteien, die in zahlreichen, eingehenden Verträgen, geregelt sind, würden in ihrem Gleichgewicht geändert werden, wenn die Beklagte sich als "H. Ur-M." bezeichnen dürfte, ohne auf die Großstadt H. ihre Überlieferung gründen zu können, während die Klägerin die Bezeichnung "B. M." führen muß. Auch der vom Berufungsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt, die übrige Flaschenausstattung lasse erkennen, daß die Beklagte ihren Sitz früher in St.d gehabt habe, vermag das angefochtene Urteil nicht zu tragen. Hierdurch wird nicht ausgeschlossen, daß sich im Verkehr das Firmenschlagwort "H. Ur-M." einschleicht. Das aber sollte nach dem Sinn der Verträge gerade vermieden werden.
Aber selbst wenn die Worte "H. Ur-M." lediglich als Kennzeichen des Erzeugnisses "Dr. M.'s Bittere Tropfen" aufzufassen wären, würde die Auffassung des Berufungsgerichts, der der Silbe "Ur" anhaftende Traditionsbegriff würde vom Verkehr nicht mit der Stadt H., sondern lediglich mit der Firma M. in Zusammenhang gebracht werden, rechtlichen Bedenken begegnen. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß ein großer Teil der beteiligten Verkehrskreise, der die Entwicklung des Unternehmens der Beklagten nicht kennt, annehmen wird, das Unternehmen der Beklagten sei durch eine besonders alte Überlieferung mit dieser Stadt verbunden und habe schon seit jeher dort seinen Sitz gehabt. Diese Annahme kann nicht, wie das Berufungsgericht meint, mit der Erwägung ausgeräumt werden, H. habe weder einen besonderen Ruf als ursprüngliche Erzeugungsstätte noch überhaupt als Herstellungsort für Bittere Tropfen. Dabei wird übersehen, daß großen Teilen des Publikums nicht bekannt ist und sie sich auch keine Gedanken darüber machen, ob H. einen besonderen Ruf als Herstellungsort für Bittere Tropfen genieße. Gerade durch die Verwendung der Bezeichnung "H. Ur-M." für "Dr. M's Bittere Tropfen" würden diese Verkehrskreise zu der Auffassung kommen können, H. sei die alte und ursprüngliche Herstellungsstätte dieser Bitteren Tropfen. Auch weist die Revision nicht ohne Grund darauf hin, daß auf der anderen Seite weiten Kreisen des Publikums die hundertjährige Verbindung des "Ur-M." mit St.d noch bekannt sei und das Auftauchen eines "H. Ur-M." zu Verwechslungen im Verkehr führe. Es bedarf keiner Prüfung, ob diese irrigen Verkehrsauffassungen hingenommen werden könnten, wenn die Beklagte die einzige Herstellerin von "Dr. M's Bitteren Tropfen" wäre. Da die Klägerin aber ein Erzeugnis unter dem gleichen Warennamen herstellen darf und herstellt, ist ihr auch bei weitestgehender Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse nicht zuzumuten, sich mit einer Werbung der Beklagten abzufinden, die geeignet ist, die von den Parteien vereinbarte Gleichsgewichtslage ihrer wettbewerblichen Stellung zu zerstören. Der Gebrauch der Bezeichnung "H. Ur-M." kann daher der Beklagten nicht gestattet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §92 ZPO.