Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1956, Az.: I ZR 129/54
„Coswig“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.06.1956
- Aktenzeichen
- I ZR 129/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 14008
- Entscheidungsname
- Coswig
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 11.06.1954
Rechtsgrundlagen
- § 831 BGB
- § 1 UnlWG
Fundstellen
- DB 1956, 916 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1956, 1715-1716 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Kaufmanns Herbert B. in W., früher Inhaber der Firma R.- und B.,
Prozessgegner
die Firma J.-Werke AG in G., gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, Direktor Dipl. Kaufmann Rudolf R., Direktor Wilhelm S., Dr.-Ing. Paul K. und Dipl. Ing. Helmut D.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Generalvertreter ist, auch wenn er sonst selbständiger Gewerbetreibender ist, insoweit Verrichtungsgehilfe seines Lieferanten, als er bei der Ausführung der ihm obliegenden Werbemaßnahmen in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Lieferanten steht und dessen Weisungen unterworfen ist.
- 2.
Werden Waren (hier Brems- und Kupplungsbeläge) selbst und in Katalogen o. dgl. zwecks Unterscheidung der einzelnen Typen durch Buchstaben und Zahlen gekennzeichnet, so dürfen diese Typenbezeichnungen ("Bestellnummern") von einem Wettbewerber dann nicht zur Bezeichnung seiner eigenen Waren verwendet werden, wenn Kunden mit diesen Typenbezeichnungen einen über die gattungsmäßige Bezeichnung der Waren hinausgehenden Herkunftshinweis verbinden, mögen auch die Bezeichnungen mangels Verkehrsgeltung keinen Ausstattungsschutz genießen.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Nastelski, Dr. Christoph und Dr. Nörr
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 11. Juni 1954 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Jedoch erhält Nr. I 3 des Berufungsurteils folgende Fassung:
Der Beklagte wird verurteilt, in den in seinem Besitz befindlichen Katalogen die Bestellnummern der unter I 1 gekennzeichneten Art zu beseitigen oder unkenntlich zu machen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, die früher als K.'sche Werke AG firmierte, ist ein führendes Unternehmen in der Herstellung von Brems- und Kupplungsbelägen, die sie unter der Marke "Jurid" vertreibt. Nach dem Kriege wurde das in Coswig (Bezirk Dresden) gelegene Werk der Klägerin enteignet und in einen volkseigenen Betrieb übergeführt. Unter Mitwirkung früherer Fachkräfte baute die Klägerin in Düsseldorf ein neues Werk auf. In einem Vergleich vom 14. Oktober 1949 verpflichtete sich die VVB K. (Vereinigung Volkseigener Betriebe der K.), zu der das enteignete Unternehmen gehört, keine Erzeugnisse unter dem Namen "Jurid" mehr in den Westzonen zu vertreiben, auch dafür zu sorgen, daß der Name "Jurid" von ihren Vertretern in den Westzonen nicht mehr gebraucht wird.
Der Beklagte war eine Zeitlang Generelvertreter des sowjetzonalen Unternehmens für die westdeutschen Gebiete; er nahm auch eine eigene Produktion für den sowjetzonalen Betrieb auf. Meinungsverschiedenheiten, die zur Lösung seiner Beziehungen zum sowjetzonalen Werk führten, wurden in einem Vergleich vom 20. Dezember 1951 beigelegt, in dem sich der Beklagte dem sowjetzonalen Unternehmen gegenüber u.a. verpflichtete, die Bezeichnung "Coswig" nicht mehr zu benutzen.
Die für Kraftwagen und Krafträder benötigten Brems- und Kupplungsbeläge sind bei den einzelnen Marken und innerhalb dieser häufig auch bei den einzelnen Typen verschieden. Zur Kennzeichnung auf den Belägen selbst und in den Katalognummern verwendet die Klägerin ebenso wie andere Hersteller von solchen Belägen eine Kombination von Buchstaben und Zahlen (im folgenden "Typenbezeichnungen" genannt). In den von der Klägerin verwendeten Typenbezeichnungen gibt der erste Buchstabe jeweils an, ob es sich um einen Brems- (Z) oder Kupplungs- (F) belag handelt; der zweite oder der zweite und dritte Buchstabe bezeichnet das Fabrikat, für das der Belag bestimmt ist (z.B. N = Daimler-Benz; PD = Volkswagen; DS = Fichtel & Sachs); die anschließende Zahl kennzeichnet sodann den einzelnen Belag, der je nach seinen Abmessungen und Nietlöchern verschieden ist.
Der sowjetzonale Betrieb hatte ursprünglich die gleichen Typenbezeichnungen wie die Klägerin verwendet, hat jedoch vor 1952 den ersten Buchstaben gemäß einer Vereinbarung mit der Klägerin ausgewechselt. Auch der Beklagte verwendet im wesentlichen dieses System, wobei er statt der ersten Buchstaben Z und P die Buchstaben W und R gebraucht.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte verletze mit diesen Typenbezeichnungen, ferner auch mit der in seinem Katalog enthaltenen "Einführung" und den darin befindlichen Zeichnungen das Urheberrecht der Klägerin und ahme den Katalog der Klägerin sklavisch nach. Die Klägerin wirft dem Beklagten ferner eine Reihe weiterer Wettbewerbsverstöße vor, nämlich: der Beklagte habe für die von ihm hergestellten Brems- und Kupplungsbeläge sowie Reibscheiben widerrechtlich das Wort "Coswig", zumal in Zusammensetzungen wie "Original-Coswig" und "Coswig-Qualität" benutzt; er habe der Wahrheit zuwider behauptet, das von ihm in Winnenden aufgebaute Brems- und Reibbelagwerk werde von dem seit Jahren fachlich bewährten Spitzenpersonal der Bremsbelagwerke Coswig, Bezirk Dresden, geleitet, Chefchemiker und Produktionsleiter seien in der Lage, die bewährten Coswig-Qualitäten schon jetzt zu garantieren; er habe in der Werbung für seine Erzeugnisse, insbesondere bei Gesprächen mit Kunden, den Namen "Jurid" gebraucht oder durch Angestellte und Vertreter gebrauchen lassen sowie seinen früheren Firmennamen "R." dahin erläutert, daß er eine Abkürzung der Worte "R. Coswig" bedeute.
Die Klägerin hat entsprechend Klage auf Unterlassung, Auskunfterteilung, Vernichtung der Kataloge und Feststellung der Schadensersatzpflicht erhoben, soweit es sich um Zuwiderhandlungen seit dem 1. Januar 1952 handelt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Beklagte hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Wettbewerbsverstöße, soweit sie nicht auf den Gebrauch der Typenbezeichnungen und des Katalogs gestützt sind, eine Unterlassungsverpflichtung übernommen, worauf die Klägerin die entsprechenden Unterlassungsanträge ohne Widerspruch des Beklagten für erledigt erklärt hat.
Der Beklagte hat zur Stützung seines Klageabweisungsantrages vorgebracht: Der Katalog der Klägerin sei nicht urheberrechtlich schutzfähig; eine sklavische Nachahmung liege nicht vor, auch sei der angegriffene Katalog durch das Firmenschlagwort "R." des Beklagten genügend identifiziert. Sonstige Wettbewerbsverstöße nach dem 20. Dezember 1951 bestreitet der Beklagte; er habe auch alles getan, um eine wettbewerbswidrige Werbung durch seine Vertreter zu verhindern.
Das Landgericht hat die Klage wegen des Katalogs abgewiesen, im übrigen aber folgendes Urteil erlassen:
- I.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, daß die Beklagte oder ihre Angestellten und Generalvertreter bzw. Untervertreter in der Zeit nach dem 1. Januar 1952
- 1.
im geschäftlichen Verkehr, insbesondere beim Vertriebe von Brems- und Kupplungs-Belägen sowie Reibscheiben, die von ihr hergestellt worden sind, eine das Wort "Coswig" enthaltende Angabe gebraucht haben, insbesondere in Zusammensetzungen wie "Original-Coswig", "Coswig-Qualität";
- 2.
schriftlich oder mündlich die Behauptung verbreitet haben, das von ihr in Winnenden aufgebaute Brems- und Reibbelag-Werk werde von dem seit Jahren fachlich bewährten Spitzenpersonal der Bremsbelag-Werke Coswig, Bez. Dresden geleitet; Chefchemiker und Produktionsleiter seien in der Lage, die bewährten Coswig-Qualitäten schon jetzt zu garantieren;
- 3.
in der Werbung für ihre Erzeugnisse, insbesondere bei Gesprächen mit Kunden, den Namen "Jurid" gebraucht haben;
- 4.
in der Werbung für ihre Erzeugnisse, insbesondere bei Gesprächen mit Kunden, den Firmen-Namen "R." dahin erläutert haben, er bedeute eine Abkürzung der Worte "R.-Coswig".
- II.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfange sie oder ihre Angestellten und Generalvertreter bzw. Untervertreter seit dem 1. Januar 1952 Handlungen der unter I. bezeichneten Art begangen haben.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, auf die Berufung der Klägerin unter Zurückweisung dieser Berufung im übrigen den Beklagten weiterhin verurteilt, es zu unterlassen, zur Kennzeichnung seiner Beläge, insbesondere in Katalogen, Bestellnummern zu wählen, die aus mehreren Buchstaben und einer Zahl bestehen und lediglich im ersten Buchstaben von den entsprechenden Bestellnummern der Klägerin abweichen; insoweit hat das Oberlandesgericht den Beklagten auch zur Auskunft und zur Herausgabe seines Katalogs zwecks Vernichtung verurteilt, jedoch mit der Einschränkung, daß der Beklagte Blätter ohne derartige Bestellnummern zurückbehalten dürfe; auch hat das Oberlandesgericht in diesem Umfang die Schadensersatzpflicht des Beklagten festgestellt.
Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Klageabweisungsantrag, soweit die Hauptsache nicht von der Klägerin für erledigt erklärt wurde, weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
1)
Den sowjetzonalen Enteignungsmaßnahmen ist in der Bundesrepublik jede rechtliche Wirkung versagt (BGHZ 17, 209; vgl. auch BGH BB 1956, 383). Die VVB K. war daher nicht berechtigt, bei dem Vertrieb der in dem enteigneten Unternehmen hergestellten Beläge den Ruf, den die Klägerin für ihre Erzeugnisse erworben hatte, in irgendeiner Weise für sich auszunutzen. Dies geschah aber, wenn sie in ihrer Werbung den Ortsnamen Coswig in einer Weise herausstellte, daß für die Kundschaft die Verknüpfung mit dem enteigneten Betrieb der Klägerin offenbar wurde. Die Bezeichnungen "Original-Coswig" oder "Coswig-Qualität" enthalten nicht oder jedenfalls nicht nur einen rein geographischen Hinweis auf den Sitz des Betriebes der VVB, sondern die VVB wollte sich hierdurch für ihre Erzeugnisse an den Ruf, den sich die Klägerin in ihrem Coswiger Betrieb als führendes Unternehmen in der Herstellung von Kupplungs- und Bremsbelägen erworben hatte, anhängen; das Streben der VVB ging dahin, die Gütevorstellungen, die die Abnehmer mit den von der Klägerin früher in Coswig hergestellten Belägen verbinden, auf den Betrieb der VVB zu übertragen. Ein solches Vorgehen könnte überdies dazu beitragen, den Ruf der Klägerin zu schädigen; denn diese hätte infolge der Enteignung keinerlei Einfluß mehr auf den Coswiger Betrieb und die Güte der dort hergestellten Erzeugnisse; durch die Bezeichnung der im enteigneten Betrieb hergestellten Gegenstände als "Original-Coswig" könnte aber die Gefahr entstehen, daß die beteiligten Verkehrskreise die Erzeugnisse der VVB als solche der Klägerin ansehen. Doch kann dahingestellt bleiben, ob tatsächlich eine solche Gefahr besteht. Denn auf jeden Fall verstieß schon das Anlehnen an den guten Ruf der Klägerin gegen §1 UnlWG.
Andererseits war die Klägerin berechtigt, nach Neugründung ihres Unternehmens in Düsseldorf darauf hinzuweisen, daß sie den ihr widerrechtlich entzogenen Coswiger Betrieb in Westdeutschland fortsetze. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin müsse ein Recht an der Bezeichnung "Coswig" für Beläge zuerkannt werden; der Ortsname Coswig, möge ihn die Klägerin auch früher nicht besonders herausgestellt haben, habe mit der Sitzverlegung ins Bundesgebiet eine erhöhte Bedeutung bekommen; bei derartig verlagerten Betrieben sei zumindest in der ersten Zeit der alte Sitz der Kundschaft besser bekannt als der neue; infolgedessen komme dem Namen des alten Sitzes jetzt Kennzeichnungskraft für den Betrieb zu. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Eine andere rechtliche Beurteilung käme nur in Frage, wenn in Coswig noch ein oder mehrere Unternehmen, die ebenfalls Beläge herstellten, vorhanden wären. Da dies nicht der Fall ist, kann die Bezeichnung "Original-Coswig" nur auf den alten Betrieb der Klägerin in Coswig hinweisen. Während die VVB, wie ausgeführt, nicht berechtigt ist, die Tradition dieses Betriebes für sich in Anspruch zu nehmen, ist es ein selbstverständliches Erfordernis der Gerechtigkeit, daß das Unrecht, das der Klägerin durch die Enteignung widerfahren ist, nicht noch dadurch vergrößert wird, daß der Klägerin der Hinweis auf den guten Ruf, den sie sich durch ihre Coswiger Fabrikation geschaffen hat, verwehrt wird. Der Standpunkt der Revision, die Klägerin hätte ihrerseits gegen §3 UnlWG verstoßen, wenn sie ihre in Düsseldorf hergestellten Erzeugnisse mit der Bezeichnung "Original-Coswig" versehen hätte, verkennt demnach die Rechtslage (vgl. BGH NJW 1956, 589 [BGH 13.12.1955 - I ZR 86/54] - Rügenwalder Teewurst -; BGH GRUR 1955, 575 [579] - Hückel -).
2)
Der Beklagte hätte als Generalvertreter der VVB keinesfalls mehr Rechte für sich in Anspruch nehmen können als dieser, zustanden. Nun haben allerdings die Klägerin und die VVB in dem zwischen ihnen geschlossenen Vergleich vom 14. Oktober 1949, in dem sich die VVB zur Unterlassung des Gebrauchs des Wortes "Jurid" verpflichtete, erklärt, daß sie alle zwischen ihnen schwebenden Streitigkeiten und evtl. Ansprüche, als erledigt ansahen, und sich verpflichtet, den Wettbewerb auf den Märkten als anständige und ordentliche Kaufleute zu führen. Der Beklagte hat weiter behauptet, die Klägerin habe mit der VVB vereinbart, diese sollte das Wort "Coswig" bei der Werbung benutzen, dürfen. Zugunsten des Beklagten muß daher unterstellt werden, daß die Klägerin sich der VVB gegenüber mit der Verwendung der Bezeichnungen "Original-Coswig" und "Coswig-Qualität" u. dgl. in deren Werbung abgefunden hat. In diesem Falle könnte auch dem Beklagten kein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zur Last gelegt werden, wenn er als Generalvertreter der VVB sich dieser Bezeichnungen bediente. Keinesfalls war er aber, wie er in seinem Schriftsatz vom 26. Januar 1953 ausführt, auch nach Lösung seiner Beziehungen zur VVB berechtigt, mit der Bezeichnung "Coswig" noch weiter zu "operieren" und in seinem eigenen Betrieb Gegenstände, die aus Halbfabrikaten, die die VVB geliefert hatte, hergestellt sind, mit der Bezeichnung "Original-Coswig" zu versehen (vgl. BGH NJW 1956, 589 [BGH 13.12.1955 - I ZR 86/54] - Rügenwalder Teewurst -). Die "Coswig"-Werbung bei dem Vertrieb von "Reico"-Erzeugnissen oder von Erzeugnissen, die aus dem VVB-Betrieb stammten und zugleich mit den Bezeichnungen "R." und "Original-Coswig" versehen waren (siehe z.B. Anlage 10), war auch dann unzulässig, wenn die Klägerin die "Coswig"-Werbung gegenüber dem VVB-Unternehmen auf Grund des Vergleichs dulden muß.
3)
Nach seinem eigenen Vortrag hat der Beklagte im Laufe des zweiten Halbjahres 1951 eine Werbeschrift herausgebracht, in der er u.a. darauf hinwies, sein Werk werde "von dem seit Jahren fachlich beauftragten Spitzenpersonal der Bremsbelag-Werke Coswig, Bezirk Dresden, geleitet. Chefchemiker und Produktionsleiter seien ... in der Lage, ... die bewährten Coswig-Qualitäten ... zu garantieren." In dem Vergleich mit der VVB vom 20. Dezember 1951 hat sich der Beklagte verpflichtet, es zu unterlassen, in der Werbung zu behaupten, Chefchemiker und Produktionsleiter eines Werkes seien in der Lage, die bewährten Coswig-Qualitäten schon jetzt zu garantieren. In seinem Werbeschreiben an die Fordwerke vom 26. Februar 1952 hat der Beklagte gleichwohl ausgeführt:
"Seit Juni v. Js, habe ich hier in Winnenden ein neues Bremsbelagwerk aufgebaut. Ich habe mir den Chefchemiker, Produktionsleiter sowie die Meister und technischen Angestellten des ehemaligen Jurid-Werkes in Coswig zu mir geholt, um die Produktion hier durchzuführen".
Dieser Brief gab den Fordwerken Anlaß, der Klägerin mitzuteilen, der Beklagte gehe damit hausieren, daß die ehemaligen maßgebenden Leute der Klägerin bei ihm angestellt seien, um die Produktion im Sinne der alten Jurid-Qualität durchzuführen.
In seinem Schreiben an die Fordwerke hat der Beklagte nicht nur wiederum den guten Ruf des alten Unternehmens der Klägerin für sich auszunutzen versucht, was gegenüber dem früheren Inhaber eines enteigneten Unternehmens in besonders hohem Maße zu mißbilligen ist, er hat darüber hinaus sogar unwahre Angaben gemacht. Hierzu führt das Berufungsgericht aus: Unstreitig seien nur einige Kräfte aus Coswig zum Beklagten gekommen, und zwar, wie die Klägerin in den letzten mündlichen Verhandlung ohne Widerspruch des Beklagten ausgeführt habe, größtenteils solche, die in Coswig eine untergeordnete Stellung gehabt hätten und nur dadurch aufgerückt seien, daß die führenden Angestellten der Klägerin sich nach dem Westen abgesetzt hätten. Der Inhalt des Schreibens an Ford sei daher auf jeden Fall irreführend. Nach diesen Feststellungen des Berufungsgerichts enthält das Schreiben unwahre Angaben über den Betrieb des Beklagten; darüber hinaus ist in dem Schreiben auch die unwahre Behauptung aufgestellt, daß in dem neuen Betrieb der Klägerin technische Angestellte und Meister ihres Coswiger Betriebes nicht tätig seien, Obwohl die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ihr Werk in Düsseldorf unter Mitwirkung früherer Fachkräfte aufgebaut hat, hat der Beklagte sich den Anschein gegeben, als setze nicht die Klägerin, sondern er in tatsächlicher Beziehung (Personal, gleichartige und gleichwertige Produktion) den früheren Coswiger Betrieb der Klägerin in seinem Werk fort. So haben auch die Fordwerke das Schreiben des Beklagten aufgefaßt. Der Beklagte hat damit zum Zwecke des Wettbewerbs eine unwahre Behauptung aufgestellt, die angesichts der durch die Enteignungsmaßnahmen begründeten besonderen Schutzwürdigkeit der Klägerin in gröblicher und besonders verwerflicher Weise gegen die guten Sitten verstößt. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß der Chefchemiker des Coswiger Werkes einige Zeit bei dem Beklagten angestellt war und noch einige andere Kräfte aus Coswig bei ihm tätig sind. Daß eine derartige Behauptung in hohem Maße geeignet ist, die Klägerin zu schädigen, liegt auf der Hand.
Die Verurteilung des Beklagten zur Auskunft und die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht wegen der Verwendung des Wortes "Coswig" und der Behauptung, sein Werk werde von dem Spitzenpersonal des Coswiger Betriebs geleitet, ist daher nach §1 UnlWG schon wegen des eigenen Verhaltens des Beklagten gerechtfertigt.
4)
Das Berufungsgericht hat weitere Wettbewerbsverstöße von Vertretern des Beklagten festgestellt, indem es u.a. ausführt:
- a)
Der Generalvertreter J. habe noch im Jahre 1952 Briefköpfe mit dem Vermerk "Original-Coswig" verwendet; in seinem Schreiben vom 6. Februar 1952 sei im Text von "gleicher Coswiger Qualität" die Rede.
- b)
Der Generalvertreter Sch. habe unter dem Briefkopf "Original-Coswig-Erzeugnisse" noch im August 1953 für R.-Bremsbeläge geworben.
- c)
Kunden gegenüber sei das Firmenschlagwort "R." des Beklagten als eine Abkürzung für "R.-Coswig" bezeichnet worden.
- d)
Vertreter des Beklagten hätten sich wiederholt als "Jurid"-Vertreter ausgegeben und Bestellung auf "Jurid"-Beläge entgegengenommen. Der Vertreter St. des Generalvertreters J. habe erklärt, die Beklagte unterhalte mit "Jurid" - womit der ostzonale Betrieb gemeint sei - freundschaftliche Beziehungen, die Firmen tauschten sogar die Formen miteinander aus.
Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Ansicht, daß der Beklagte für diese Wettbewerbsverstöße seiner Vertreter persönlich verantwortlich sei. Es genüge, so führt das Oberlandesgericht aus, wenn der Geschäftsherr die Macht habe, gegenüber dem Handelnden seinen Willen durchzusetzen. Das sei hier der Fall gewesen. Nach dem Vertretervertrag, den der Beklagte mit seinen Generalvertretern abgeschlossen habe, habe der Beklagte die Möglichkeit der fristlosen Kündigung und der Geltendmachung einer Vertragsstrafe von 5.000 DM gehabt, wenn der Vertreter nicht alle Richtlinien des Beklagten befolgte. Der Generalvertreter habe seinerseits entsprechend auf seine Untervertreter einwirken können. Der Geschäftsherr hafte allerdings nur bei eigenem Verschulden. Ein solches sei aber gegeben. Der Beklagte habe die "Original-Coswig"-Werbung seiner Generalvertreter geduldet, er stehe sogar auf dem Standpunkt, die Klägerin könne ihm diese Werbung nicht untersagen. Da der Beklagte überdies selbst Wettbewerbsverstöße vorgenommen habe, sei die Vermutung gerechtfertigt, daß er auch in anderen Fällen zum mindesten nicht alles Mögliche getan habe, um seine Vertreter und deren Untervertreter bei der Stange zu halten. Der Beklagte hätte seine Vertreter und Untervertreter genauestens und mit dem erforderlichen Nachdruck belehren müssen, wie sie die Rechte der Klägerin zu respektieren hätten. Das Rundschreiben vom 26. Februar 1952 sei hierfür nicht ausreichend gewesen, der Beklagte hätte einen weit schärferen Ton anschlagen müssen.
Bei der Schadensersatzpflicht des Geschäftsherrn kommt es, worauf auch die Revision zutreffend hinweist, nicht darauf an, ob der Verletzer Angestellter oder Beauftragter im Sinne des §13 Abs. 3 UnlWG, sondern darauf, ob er Verrichtungsgehilfe im Sinne des §831 BGB ist (BGH GRUR 1955, 411 - Zahl 55 -). Für die Haftung des Geschäftsherrn nach §831 BGB ist nicht Voraussetzung, daß der Verrichtungsgehilfe mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Geschäftsherrn gehandelt hat (vgl. BGH GRUR 1955, 411 [415] - Zahl 55 -), denn in diesem Falle liegt, gleichgültig, ob es sich um einen Verrichtungsgehilfen oder um einen selbständigen Dritten handelt, eigenes Handeln des Zustimmenden oder mindestens mittelbare Täterschaft vor (vgl. RG JW 1931, 463; RG MuW 1929, 173 [175]). Es genügt vielmehr, daß der Verrichtungsgehilfe in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich einen Schaden zugefügt hat und der Geschäftsherr nicht den Nachweis führt, daß er bei der Auswahl und Leitung die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen ist regelmäßig nicht erforderlich, es genügt die objektive Widerrechtlichkeit seiner Handlung. Nur dort, wo die Widerrechtlichkeit erst durch die Kenntnis der Tatumstände, die die Handlung zu einer sittenwidrigen machen, begründet wird, muß diese Kenntnis bei dem Verrichtungsgehilfen vorhanden sein. Daß die Vertreter des Beklagten diese Kenntnis hatten, ergibt sich aus dem Sachverhalt. Insoweit werden auch von der Revision keine Angriffe erhoben. Jedoch bestreitet die Revision, daß der Beklagte als Geschäftsherr und seine Generalvertreter als Verrichtungsgehilfen anzusehen seien, da die Generalvertreter des Beklagten Eigenhändler seien, denen der Beklagte Alleinverkaufsrechte jeweils für bestimmte Gebiete übertragen habe.
Der Revisionsangriff ist nicht begründet. Zwar ist der Revision darin zuzustimmen, daß der selbständige Unternehmer in der Regel nicht als Verrichtungsgehilfe im Sinne des §831 BGB anzusehen ist. Jedoch ist ein Generalvertreter, auch wenn er sonst selbständiger Gewerbetreibender ist, insoweit Verrichtungsgehilfe, als er bei der Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Lieferanten steht und dessen Weisungen unterworfen ist. Nach dem Vertretervertrag hat der Beklagte seinen Generalvertretern das Alleinverkaufsrecht für das Erstausrüstungs- und Ersatzgeschäft im festgesetzten Vertragsgebiet übertragen. Bei Erstausrüstungsgeschäften, d.h. bei Lieferungen, die an Fabriken zur Erstausrüstung von Kraftfahrzeugen erfolgen, hat der Generalvertreter die Originalaufträge dem Werke zuzuleiten, welches die Lieferungen unmittelbar vornimmt, die Rechnungen direkt ausstellt und dem Generalvertreter die Provision gutschreibt. Insoweit können die Generalvertreter des Beklagten nicht einmal als selbständige Eigenhändler bezeichnet werden. Beim Ersatzgeschäft kann der Beklagte dem Generalvertreter ein Kommissionslager einrichten, wobei die Abrechnung monatlich erfolgt und die Kommissionsware Eigentum des Beklagten bleibt. In jedem Falle hat sich der Generalvertreter nach den Verträgen auf seinen Briefbögen und Ankündigungen als Generalvertreter des Beklagten zu bezeichnen, er hat alle Richtlinien, die von dem Beklagten für das Verkaufsgeschäft der Werkserzeugnisse gegeben werden, in vollem Umfang zu befolgen; jeder Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen zieht eine Vertragsstrafe, bis zu 5.000 DM nach sich. Der Beklagte soll die Arbeit des Generalvertreters durch ausreichende Werbung unterstützen. Hiernach hat der Beklagte seinen Generalvertretern die Werbung für seine Erzeugnisse übertragen, die diese in voller Abhängigkeit von dem Willen des Beklagten vorzunehmen haben. Der Beklagte ist befugt, den Generalvertretern Weisungen über Art und Umfang der Werbung zu erteilen, die Generalvertreter müssen diesen Weisungen nachkommen, die Einhaltung ihrer Verpflichtung ist - von der Kündigungsmöglichkeit abgesehen - durch die Vereinbarung von Vertragsstrafen gesichert. Bei dieser Regelung der Beziehungen des Beklagten und seiner Generalvertreter ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe gegenüber seinen Generalvertretern bei der Werbung seinen Willen durchsetzen können, rechtlich bedenkenfrei. Der Beklagte hat auch von seiner Weisungsbefugnis in seinem Rundschreiben vom 26. Februar 1952 Gebrauch gemacht. Der Annahme des Berufungsgerichts, diese Weisung sei unzureichend gewesen, um die Vertreter des Beklagten zu einem korrekten Verhalten zu veranlassen, kann jedoch aus Rechtsgründen um so weniger entgegengetreten werden, als der ernstliche Willen des Beklagten, Wettbewerbsverstöße seiner Generalvertreter abzustellen, im Hinblick auf sein am gleichen Tage an die Fordwerke gerichtetes, einen schweren Wettbewerbsverstoß enthaltendes Schreiben erheblichen Zweifeln begegnen muß. Da der Beklagte somit nicht nachgewiesen hat, daß er bei der Leitung der Wettbewerbstätigkeit seiner Generalvertreter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, sind ihm ohne weiteres auch die Wettbewerbsverstöße seiner Untervertreter zuzurechnen (BGHZ 4, 1[BGH 25.10.1951 - III ZR 95/50]; 11, 151 [BGH 06.11.1953 - I ZR 97/52][153 f]; BGB RGRK 10. Aufl. §831 Anm. 2 Abs. 3). Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Prüfung, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auch die Annahme einer mittelbaren Täterschaft des Beklagten rechtfertigen oder der Beklagte, wie das Landgericht annimmt, bei der Beseitigung des von ihm geschaffenen Gefahrenherdes seine Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht verletzt hat.
Das Vorbringen der Revision in der mündlichen Verhandlung, dem Beklagten könne nicht die "Coswig"-Werbung für die bei ihm noch lagernden, aus dem Werk Coswig stammenden Restbestände verboten werden, liegt neben der Sache, da Gegenstand der Klage, der vom Beklagten übernommenen Unterlassungsverpflichtung und des bestätigten landgerichtlichen Urteils die von dem Beklagten hergestellten Beläge sind. Die Werbung beim Verkauf der Restbestände aus Coswig ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Jedoch darf der Beklagte, wie sich bereits aus den Ausführungen unter I 2 ergibt, keinesfalls den Verkauf dieser Restbestände als Vorspann der Werbung für seine eigenen Erzeugnisse benutzen.
Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei durchaus wahrscheinlich, daß durch die "Coswig"-Werbung des Beklagten Verwechslungen entstanden seien und die Klägerin hierdurch einen Schaden erlitten habe, begegnet gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich ferner die Ansicht des Berufungsgerichts, der Klägerin sei auch dadurch ein Schaden entstanden, daß sich die Vertreter des Beklagten als "Jurid"-Vertreter ausgegeben haben. Die Schadensersatzpflicht des Beklagten ist nach §1 UnlWG in Verbindung mit §831 BGB, teilweise auch nach §§3, 13 Abs. 2 UnlWG in Verbindung mit §831 BGB begründet.
II.
1)
In Übereinstimmung mit dem Landgericht vertritt das Berufungsgericht den Standpunkt, das dem Katalog der Klägerin zugrunde liegende Bestellnummernsystem sei urheberrechtlich nicht geschützt. Es sei neheliegend, so führt das Berufungsgericht aus, die von der Klägerin vertriebenen Kupplungs- und Bremsbeläge unter Verwendung von Buchstaben und Zahlen zu kennzeichnen. Dies sei auch gerade in der Spezialbranche der Klägerin üblich. Auch andere Hersteller bezeichneten ihre Beläge mit Bestellnummern, die aus Buchstaben und Zahlen zusammengesetzt seien, und wählten für Bremsbeläge, Kupplungsbeläge und Gelenkscheiben jeweils denselben Buchstaben als ersten Buchstaben der Bestellnummer. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage dem Bestellnummernsystem der Klägerin eine eigenpersönlich schöpferische Leistung abspricht und den Urheberrechtsschutz versagt, so erscheint dies rechtlich bedenkenfrei (vgl. RGZ 127, 321).
2)
Dagegen sieht das Berufungsgericht im Gegensatz zum Landgericht in der Verwendung von Typenbezeichnungen, die nur in den Anfangsbuchstaben von den Bestellnummern der Klägerin abweichen, einen Verstoß gegen §1 UnlWG. Das Oberlandesgericht begründet seine Ansicht wie folgt:
Das Reichsgericht (JW 1933, 1456) habe es noch nicht als unlauter angesehen, daß eine Firma die gleichen Schlüsseltypen wie eine andere Firma verwendete, weil die Ausnutzung fremden Arbeitsergebnisses und das Eindringen in einen fremden Kundenkreis grundsätzlich erlaubt seien. Das Reichsgericht habe aber in derselben Entscheidung ausgesprochen, die Sachlage sei anders zu beurteilen, sobald die Gefahr einer Verwechslung zwischen den Betrieben der Parteien heraufbeschworen werde. So sei es hier. Es beständen keine einheitlichen Bezeichnungen in der Branche, jede Firma verwende ihre eigenen Buchstaben und Zahlen. Die Klägerin habe in der letzten mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Fachleute in den Reparaturwerkstätten wüßten die Bestellnummern der einzelnen Firmen größtenteils auswendig. Der anwesende Vertreter des Beklagten habe bestätigt, daß dies jedenfalls für die gängigen Typen zutreffe, und habe eingeräumt, daß gerade auch die Bestellnummern der Klägerin sich den Fachleuten einprägten und daß Verwechslungen zwischen den Bestellnummern der Parteien vorgekommen seien, indem der Beklagte wiederholt Bestellungen für die Klägerin erhalten habe. Da die Bestellnummern des Beklagten mit denen der Klägerin durchweg bis auf den ersten Buchstaben, der den Gegenstand der Bestellung (Bremsbelag, Kupplungsbelag) kennzeichne, genau übereinstimmten, so werde der Eindruck erweckt, daß der Beklagte zur Klägerin in Beziehungen stehe, etwa, daß der eine Vertriebsfirma der Klägerin sei, die zur Unterscheidung von der Klägerin nur einen anderen Anfangsbuchstaben für die Bestellnummern verwende. Dieser Eindruck werde für den, der die Entwicklung der Verhältnisse kenne, sogar noch dadurch verstärkt, daß der Beklagte eine Zeitlang Vertreter des enteigneten sowjetzonalen Betriebes der Klägerin gewesen sei. Auf diesem Umstand beruhe ja auch gerade die Verwendung der gleichen oder der annähernd gleichen Bestellnummern durch den Beklagten. Der Vertreter des Beklagten habe in der letzten mündlichen Verhandlung erklärt, die Umstellung von den vom sowjetzonalen Betrieb benutzten Bestellnummern der Klägerin auf andere Bestellnummern sei für den Beklagten zu schwierig gewesen. Damit könne dieser aber nicht gehört werden. Er habe dadurch, daß der sowjetzonale Betrieb auf Grund der Enteignung in der Sowjetzone von der Klägerin nicht gehindert werden könne, die Bestellnummern der Klägerin in der Sowjetzone zu verwenden, kein Recht erworben, dies auch im Gebiet der Bundesrepublik zu tun. Auch der sowjetzonale Betrieb dürfe dies nicht. Die Verwendung der angeführten Bestellnummern sei den Beklagten daher zu untersagen, und zwar auch auf den Belägen selbst, mithin praktisch überhaupt.
3)
Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (§§139, 161, 355, 357 a, 373 ff ZPO) den Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung mißverstanden. Der Handlungsbevollmächtigte S. des Beklagten habe Prozeßerklärungen für den Beklagten nicht abgeben können, da er weder Einzelvollmacht noch Sondervollmacht besessen habe; das Gericht habe weder ihn noch den Beklagten danach gefragt. Er hätte nur auf Grund eines Beweisbeschlusses als Zeuge vernommen werden dürfen; seine Aussage hätte in jedem Falle entweder zu Protokoll genommen oder im Berufungsurteil zusammenhängend wiedergegeben werden müssen. S. habe nicht etwa die Behauptung der Klägerin bestätigt, daß Spezialfachleute in Reparaturwerkstätten die "Bestellnummern der einzelnen Firmen ... für die gängigen Typen" großenteils auswendig kennen würden, sondern eine solche Kenntnis nur für die Bestellnummern zu einzelnen häufig vorkommenden Automobilmarken als möglich erklärt, und er habe auch keine Verwechslungen zwischen den einzelnen Bestellnummern der Parteien bekundet, sondern erklärt, der Beklagte habe Bestellungen erhalten, bei denen der Kunde ausdrücklich die Typennummern der Klägerin zur Kennzeichnung des gewünschten Gegenstandes mitgeteilt habe.
Der Revisionsangriff ist im Ergebnis nicht begründet. Die Erklärungen des S. hätten vom Berufungsgericht ohne weiteres verwertet werden dürfen, wenn er als Zeuge vernommen worden wäre, was auch ohne Erlassung eines förmlichen Beweisbeschlusses möglich gewesen wäre (§358 ZPO). Das Berufungsgericht hat allerdings die Äußerungen des Handlungsbevollmächtigten S. als Parteierklärung gewürdigt. Es kann dahinstehen, ob S. zur Abgabe solcher Erklärungen bevollmächtigt war und ob die Verwertung seiner Äußerungen deshalb unzulässig war, weil Parteierklärungen nur von der Partei selbst oder ihren Prozeßbevollmächtigten abgegeben werden können (§§134 Abs. 4, 85 Satz 2 ZPO; RGZ 102, 328 [331]). Dann jedenfalls beruht das Urteil nicht auf diesem etwaigen Prozeßverstoß.
Die Klägerin hat bereits in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen, die größeren Händler und Meister der Reparaturbetriebe lernten durch die Praxis die Typenbezeichnungen auswendig und prägten sich deren Klangbild ein, so daß sie ihrerseits bei Nennung des Namens des Herstellerwerkes und der Automarke durch den Kunden die Typenbezeichnung sofort wüßten, andererseits bei Nennung oder beim Lesen der Typenbezeichnungen sofort das Herstellerwerk kennen würden. Die Beklagte hat diese Behauptungen nicht bestritten. Auch ohne die Erklärung des Handlungsbevollmächtigten S. wäre daher das Berufungsgericht in diesem Punkt zu keiner anderen Auffassung gekommen. Hinsichtlich der Frage der Verwechslungen kann das Vorbringen der Revision als richtig unterstellt werden, der Beklagte habe Bestellungen erhalten, bei denen der Kunde die Typennummern der Klägerin zur Kennzeichnung des gewünschten Gegenstandes mitgeteilt hat. Es kann der Revision zugegeben werden, daß sich hieraus kein zwingender Schluß auf eine tatsächlich vorgekommene Verwechslung der beiden Herstellerbetriebe zu ziehen ist, wenngleich ein solcher Schluß naheliegt. Jedoch ist auch dieser Punkt nicht entscheidungserheblich, da es für das Bestehen einer Verwechslungs gefahr nicht entscheidend darauf ankommt, ob bereits tatsächlich vorgekommene Verwechslungen nachgewiesen sind.
4)
Die Revision ist weiter der Meinung, die Annahme einer Verwechslungsgefahr durch das Berufungsgericht verstoße gegen die Denkgesetze. Der Fachmann, - allein dieser könnte sich die Bestellnummern der Klägerin eingeprägt haben -, kenne Ruf und Herkunft der "Jurid"-Erzeugnisse und könne daher einer Verwechslung mit Erzeugnissen der Klägerin nicht zum Opfer fallen. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne scheide aus, da die Aufmachung der Kataloge verschieden sei und jede Seite des Katalogs der Beklagten den Aufdruck "R." mit der Ortsangabe Winnenden/Württ. trage. Kein Besteller könne auf den Gedanken kommen, die Klägerin lasse durch eine Vertriebsfirma Erzeugnisse unter einem anderen als ihrem "Jurid"-Zeichen vertreiben. Der Fachmann wisse auch, daß die Klägerin mit dem sowjetzonalen Betrieb, den der Beklagte früher vertreten habe, in keinem Zusammenhang stehe. Das Berufungsgericht habe ferner unter Verletzung des §286 ZPOübersehen, daß die Klägerin dem sowjetzonalen Unternehmen die weitere Benützung ihrer Typenbezeichnungen unter Auswechslung nur des ersten Buchstabens gestattet habe. Die gemeinsamen Buchstaben und Zahlen der Typenbezeichnungen könnten daher nicht auf ein Erzeugnis der Klägerin hinweisen. Da die Klägerin nach ihrer Behauptung mehr als die Hälfte des Gesamtbedarfs an Belägen decke, stelle sich der Absatz des Beklagten an die Instandsetzungswerkstätten überwiegend als Ersatzlieferung für die ursprünglich eingebauten Beläge der Klägerin dar. Der Beklagte dürfe daher zur Kennzeichnung dieses Verwendungszweckes sogar auf die genauen Bezeichnungen der Klägerin hinweisen.
5)
Die Revisionsangriffe sind gleichfalls unbegründet.
Für die Typenbezeichnungen der Klägerin besteht kein Sonderrechtsschutz. Weder hat das Berufungsgericht das Bestehen eines Ausstattungsschutzes festgestellt, auch nicht, soweit es sich um die gängigen Typen handelt, noch stellen sich die Typenbezeichnungen als Geschäftsabzeichen oder Einrichtung im Sinne des §16 Abs. 3 UnlWG dar; als solche kämen nur der Katalog als solcher, nicht aber die einzelnen Katalognummern oder die auf den einzelnen Belägen angebrachten Bezeichnungen in Betracht (RG MuW 1930, 240 [241] - Ly-Federn -). Hiernach kommt für die Typenbezeichnungen nur ein wettbewerbsrechtlicher Schutz nach §1 UnlWG in Frage (RGZ 127, 321 [325]).
Bei der außerordentlich großen Zahl von Brems- und Kupplungsbelägen der verschiedensten Art ist eine Kennzeichnung der einzelnen Beläge gleicher Art für Vertrieb und Lagerhaltung unabweisbar notwendig. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, sie verwende seit 30 Jahren unverändert Typenbezeichnungen, die keine gemeinsamen Merkmale mit den Bezeichnungen anderer Herstellerbetriebe - den sowjetzonalen Betrieb und den des Beklagten ausgenommen - besäßen. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts kennen die Fachleute in den Reparaturwerkstätten die Bezeichnungen wenigstens für die gängigen Typen auswendig. Die Meinung der Revision, dies sei nur in Ausnahmefällen denkbar, widerspricht der Lebenserfahrung. Die Typenbezeichnungen enthalten demnach über die Kennzeichnung der einzelnen Arten der Beläge hinaus für gewisse Verkehrskreise einen Herkunftshinweis. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts zu der Annahme ausreichen, daß den Bezeichnungen Verkehrsgeltung und gegebenenfalls Ausstattungsschutz zukommt. Denn auch wenn dies nicht der Fall ist, stellt die Nachahmung der Typenbezeichnungen im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen §1 UnlWG dar.
Die Nachahmung einer Warenkennzeichnung, die vom Verkehr als bloße Typenbezeichnung ohne individualisierende Kraft, also nicht als Herkunftshinweis aufgefaßt wird, wird wettbewerblich im allgemeinen, d.h., wenn nicht besondere die Unlauterkeit begründende Umstände hinzukommen, nicht zu beanstanden sein. Sie kann aber unzulässig werden, wenn die Typenbezeichnung infolge ihrer besonderen Eigenart oder aus anderen Gründen bei ihrem Erscheinen im Verkehr auch individualisierend in dem Sinne wirkt, daß sie eine gedankliche Verbindung mit der Herkunftsstätte des anderen hervorruft. Das ist hier der Fall, weil in der fraglichen Branche jeder Herstellerbetrieb seine eigenen, von den anderen abweichenden Typenbezeichnungen benutzt und weil jedenfalls die Fachleute in den Reparaturwerkstätten die Bezeichnungen der Klägerin für die gängigen Typen auswendig kennen. Damit wird die Gefahr einer Irreführung heraufbeschworen, wenn ein anderer die gleichen oder mit den Bezeichnungen der Klägerin verwechslungsfähigen Bezeichnungen verwendet. In solchem Fall handelt der andere wettbewerbswidrig, wenn ihm die Benutzung anderer, nicht verwechslungsfähiger Bezeichnungen ohne weiteres zugemutet werden kann (RG GRUR 1939, 852 [858 f] - Elektrizitätszähler -). Wenn dem Kunden, der dauernd "Jurid"-Beläge bezogen hat und - wie das Berufungsgericht feststellt - in manchen Fällen die Bestell- und Kennzeichnungs-"Nummer" im Gedächtnis hat, "R."-Beläge der Beklagten mit den gleichen, nur im ersten Buchstaben abweichenden "Nummern" vorgelegt werden, so wird er, zumal wenn er von dem Beklagten und seiner früheren Firma keine Kenntnis hat, aber weiß, daß alle übrigen Belagwerke die Bezeichnungen der Klägerin achten und völlig abweichende "Nummern" verwenden, unwillkürlich auf den Gedanken kommen, er habe es mit einem Erzeugnis der Klägerin oder eines ihr nahestehenden Unternehmens zu tun. Ohne jeden rechtfertigenden oder gar zwingenden Grund hat aber der Beklagte die nahezu gleichen "Nummern" benutzt; seine Berufung auf die Übernahme dieser Nummern von dem Coswiger Betrieb stellt nicht nur keine Rechtfertigung dar, sondern läßt sein Verhalten wegen der Anlehnung an den alten Ruf der Klägerin in gesteigertem Maße als wettbewerbswidrig erscheinen.
Aber auch abgesehen von dieser Erwägung verstößt die Verwendung der Typenbezeichnungen durch den Beklagten gegen die guten Sitten. Denn diese Verwendung darf nicht für sich allein betrachtet werden, sondern muß im Rahmen und als Teil des Gesamtverhaltens des Beklagten gewürdigt werden. Schon die Umstände, unter denen der Beklagte zur Benutzung der Typenbezeichnungen kam, lassen die Notwendigkeit einer solchen Gesamtbetrachtung erkennen. In seinem Schriftsatz vom 7. April 1954 hat der Beklagte ausgeführt, er habe sich an Typenbezeichnungen des volkseigenen Werks in Coswig angelehnt. Das Coswiger Werk ist das Ergebnis der Unternehmertätigkeit der Klägerin, das dieser widerrechtlich entzogen wurde. Die Enteignung sucht sich der Beklagte zunutze zu machen, indem er den Anschein zu erwecken versucht, er setze die Tradition dieses Werkes im Westen fort. In seiner Werbeschrift hat er behauptet, "als umfassende Lösung" sein Werk in Winnenden aufgebaut zu haben, das von dem seit Jahren fachlich bewährten Spitzenpersonal des Coswiger Werkes geleitet werde und die bewährten Coswiger Qualitäten herstelle. Der unbefangene Leser faßt dies dahin auf, daß die durch die Enteignung entstandene Notlage durch den mit Hilfe der alten Fachkräfte vollzogenen Aufbau des Werkes in Winnenden gelöst worden sei. In gleicher Richtung bewegt sich das Schreiben an die Fordwerke, in dem der Beklagte darauf hinweist, er habe das Personal "des ehemaligen Jurid-Werkes in Coswig" zu sich geholt, um die Produktion in seinem neuen Werk in Winnenden durchzuführen. Demselben Bestreben des Beklagten, sich als Nachfolgewerk des enteigneten Betriebes hinzustellen oder wenigstens den Ruf dieses Betriebes für seine eigenen Zwecke auszunutzen, entspringen die übrigen Wettbewerbsverstöße, der immer wiederkehrende Hinweis auf Coswig, die Erläuterung seiner Firmenbezeichnung "R." als R.-Coswig und die Verwendung des Namens Jurid. Die von dem Beklagten mit seinen unlauteren Werbemethoden beabsichtigte Wirkung, in den beteiligten Verkehrskreisen wenigstens in tatsächlicher Beziehung als das westliche Aufbauwerk des enteigneten Betriebs der Klägerin zu erscheinen, wurde dadurch wesentlich gefördert und unterstützt, daß sich der Beklagte der Typenbezeichnungen des enteigneten Betriebes bediente. Die Nachahmung dieser Typenbezeichnungen war eines der Mittel, mit denen der Beklagte den Ruf der Erzeugnisse der Klägerin für sich ausnutzte; im Zusammenhang mit den anderen Werbemitteln kommt ihr eine wesentliche Bedeutung zu. Die ein wettbewerbsfremdes Verhalten fördernde Nachahmung der Warenkennzeichen auf den Erzeugnissen und in Katalogen und Preislisten ist aber sittenwidrig, selbst wenn die Nachahmung für sich allein zulässig wäre. Im übrigen ist durch die Verwendung der Typenbezeichnungen des Beklagten eine Verwechslungsgefahr in hohem Maße schon dadurch begründet worden, daß sich Vertreter des Beklagten als "Jurid"-Vertreter ausgegeben haben.
An alledem ändert der Umstand nichts, daß die Klägerin dem sowjetzonalen Betrieb die Verwendung ihrer Typenbezeichnungen gestattet hat. Wenn die Klägerin glaubte, der VVB im Vergleichswege entgegenkommen zu müssen, so berechtigt dies den Beklagten nicht, zur Stützung seiner unlauteren Wettbewerbsziele die Typenbezeichnungen der Klägerin zu benutzen. Es bedarf hier nicht einmal der Heranziehung und Untersuchung der besonderen Umstände, unter denen die Klägerin ihre Vereinbarung mit der VVB getroffen hat. Nur wenn eine isolierte Betrachtung der Verwendung der Typenbezeichnungen in Frage stände, könnte die Gestattung von Bedeutung sein; die in der Benutzung der Typenbezeichnungen liegende Unterstützung des wettbewerbsfremden Gesamtverhaltens des Beklagten wird aber durch die Gestattung nicht ausgeschlossen.
Da im Rahmen des Gesamtverhaltens des Beklagten durch seine Typenbezeichnungen der Eindruck erweckt wird, daß Beziehungen zum alten Coswiger Werk bestehen, wäre die Benutzung dieser Bezeichnungen auch dann unzulässig, wenn der Beklagte, - wie die Revision geltend macht -, sonst bei Ersatzlieferung für die ursprünglich eingebauten Beläge der Klägerin zur Kennzeichnung dieses Verwendungszweckes deshalb auf die Bezeichnungen der Klägerin hinweisen dürfte, weil die Klägerin den überwiegenden Gesamtbedarf an Belägen deckt. Aber auch abgesehen hiervon kann der Gesichtspunkt der Ersatzlieferung nicht durchgreifen, weil die Beläge nicht Ersatzteile für ein Haupterzeugnis, sondern das Haupterzeugnis selbst sind und, wie die vorgelegten Kataloge anderer Herstellerwerke zeigen, ohne weiteres auch in anderer Weise eindeutig bezeichnet werden können (RG GRUR 1939, 372 [376] - Kraftfahrzeugersatzteile -).
Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zutreffend den Beklagten zur Unterlassung der Verwendung von Typenbezeichnungen, die nur in dem ersten Buchstaben von den in den Ersatzteillisten der Klägerin von 1949 und 1951 gebrauchten abweichen, und zur entsprechenden Auskunftspflicht verurteilt sowie die Schadensersatzpflicht des Beklagten in diesem Umfange festgestellt. Dabei mag zur Klarstellung darauf hingewiesen werden, daß dem Beklagten durch den Ausspruch des angefochtenen Urteils, wie nach dem Gesamtinhalt des Urteils nicht zweifelhaft sein kann, der Gebrauch der Verletzungsform verboten ist, der Beklagte aus der Wortfassung der Urteilsformel daher nicht das Recht für sich herleiten kann, etwa die bisherigen Buchstabenbezeichnungen der Autofabriken in den Bestellnummern unter bloßer Änderung der Zahlen beizubehalten.
6)
In dem angefochtenen Urteil ist der Beklagte zur Herausgabe der in seinem Besitz befindlichen Kataloge, die die beanstandeten Bestellnummern enthalten, zwecks Vernichtung verurteilt, wobei er Blätter ohne derartige Bestellnummern zurückbehalten darf. Zutreffend rügt die Revision, daß die Verurteilung zur Vernichtung über das erforderliche Maß hinausgehe. Dem Beseitigungsanspruch der Klägerin genügt auch das dauerhafte Überkleben derjenigen Stellen, die unzulässige Typenbezeichnungen enthalten. Im übrigen kann die Art der Beseitigung dem Vollstreckungsverfahren überlassen werden.
III.
Die Revision des Beklagten erweist sich daher mit der sich aus II 6 ergebenden Einschränkung als unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf §92 Abs. 2 ZPO.