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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.10.1956, Az.: III ZR 53/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.10.1956
Aktenzeichen
III ZR 53/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 12992
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 04.02.1955
LG Berlin

Fundstellen

  • BGHZ 21, 359 - 364
  • DVBl 1957, 510 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1958, 316 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1957, 97-98 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Witwe Elisabeth F. geb. G., B., S.,

Prozessgegner

Berlin, vertreten durch den Senator für Finanzen,

Amtlicher Leitsatz

Der Vorsteher des Finanzamts hat in Steuersachen auch dem Steuerpflichtigen gegenüber die Amtspflicht, die für die Einlegung eines Rechtsmittels geltenden Verfahrensvorschriften zu beachten. Dazu gehört im Hinblick auf § 285 Abs. 2 RAO, daß er sich vor Einlegung des Rechtsmittels Kenntnis vom Zeitpunkt der Zustellung des Urteils des Finanzgerichts an den Steuerpflichtigen verschafft.

hat der III. Senat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. Februar 1955 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Gegen die Klägerin waren im März 1950 in Steuersachen vier Einspruchsbescheide ergangen. Auf die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin hob das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 25. August 1951 die Bescheide auf. Der Streitwert wurde auf 23.750 DM, 191.880 DM, 900 DM und 9.480 DM festgesetzt.

2

Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde der Klägerin am 10. November 1951, dem Vorsteher des Finanzamts der Beklagten am 12. November 1951 zugestellt. Letzterer legte gegen das Urteil Rechtsbeschwerde ein, die unter dem 10. Dezember 1951 datiert wurde, jedoch erst am 11. Dezember 1951 bei dem Verwaltungsgericht einging. Der Bundesfinanzhof verwarf mit Entscheidung vom 17. Dezember 1952 die Rechtsbeschwerde als unzulässig. Er führte zur Begründung aus, daß gemäß § 285 Abs. 2 RAO die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde für den Vorsteher des Finanzamts mit dem Ablauf der für den Steuerpflichtigen laufenden Rechtsmittelfrist geendet habe. Da diese Frist durch die Zustellung an den Steuerpflichtigen bereits am 10. Dezember 1951 abgelaufen sei, sei die am 11. Dezember 1951 eingegangene Rechtsbeschwerde verspätet und unzulässig.

3

Die Klägerin hatte sich in dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof durch den Helfer in Steuersachen H. vertreten lassen. Eine Erstattung dieser Kosten erfolgte mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 316 RAO in der damals noch geltenden Fassung nicht. Die Klägerin behauptet, daß ihr durch die Beauftragung H. Kosten in Höhe von 3.726,34 DM erwachsen seien. Sie verlangt mit der Klage Erstattung dieser Kosten von der Beklagten und hat zur Begründung geltend gemacht: Die Bediensteten der Beklagten hätten sich dadurch einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht, daß sie gegen eine bereits rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt hätten. Als Folge dieser unzulässigen Einlegung des Rechtsmittels sei sie gezwungen gewesen, sich vertreten zu lassen und die entsprechenden Kosten aufzuwenden. Dieser Schaden beruhe auf der Amtspflichtverletzung der Bediensteten der Beklagten.

4

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 3.726,34 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Klage zu verurteilen.

5

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und ausgeführt: Die Zulässigkeit des Rechtsweges für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch sei nicht gegeben. Der der Klägerin entstandene Schaden beruhe auf der damals geltenden gesetzlichen Vorschrift des § 316 RAO; darnach hatte der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten, die durch Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes in Rechtsmittelverfahren entstanden sind. Eine Amtspflichtverletzung, insbesondere gegenüber der Klägerin, liege nicht vor. Die Bediensteten der Beklagten treffe auch kein Verschulden. Im übrigen fehle es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der behaupteten Amtspflichtverletzung und dem behaupteten Schaden, da die Klägerin entsprechend § 316 RAO a.F. die Kosten für ihre Vertretung auch dann hätte aufwenden müssen, wenn das Rechtsmittel in zulässiger Form eingelegt worden wäre. Schließlich macht die Beklagte ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin geltend und bestreitet den behaupteten Schaden auch der Höhe nach.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihr Vorbringen noch dahin ergänzt: Wenn die Beklagte das Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist eingelegt hätte, wäre die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, der für eine sachliche Nachprüfung längere Zeit benötigt hätte, erst nach der im Juli 1953 erfolgten Änderung des § 316 RAO, nach der die dem Steuerpflichtigen entstandenen Kosten für einen zugezogenen Bevollmächtigten oder Beistand wieder erstattet werden konnten, getroffen worden. In diesem Falle wäre entsprechend der neuen Fassung des § 316 RAO die Erstattung ihrer Kosten angeordnet worden, so daß ihr ein Schaden nicht erwachsen wäre.

7

Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

8

1.

Beide Vorinstanzen gehen von der Zulässigkeit des Rechtsweges für den geltend gemachten Klageanspruch aus. Das Berufungsgericht hat die Klage jedoch aus folgenden Erwägungen abgewiesen:

9

Die Amtspflicht der Dienststelle der Beklagten habe nicht darin bestanden, ein (unzulässiges) Rechtsmittel gegen ein rechtskräftiges Urteil nicht einzulegen, sondern darin, den Lauf der Rechtsmittelfristen ordnungsmäßig zu prüfen und ein aus sachlichen Gründen für erforderlich gehaltenes Rechtsmittel rechtzeitig einzulegen. Das pflichtgemäße Verhalten der Beklagten würde mithin nicht in der Unterlassung der Rechtsmitteleinlegung, sondern in der rechtzeitigen Einlegung der Rechtsbeschwerde bestanden haben. Hätte aber die Beklagte sich pflichtgemäß verhalten, also die Rechtsbeschwerde rechtzeitig eingelegt, wären der Klägerin im Hinblick auf die damals noch geltende Fassung des § 316 RAO die gleichen Kosten entstanden, deren Ersatz sie mit der Klage verlange. Daraus ergebe sich, daß die Amtspflichtverletzung für den entstandenen Schaden nicht ursächlich gewesen sei. Denn an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Schaden einerseits und der zu unterstellenden Amtspflichtverletzung andererseits fehle es, wenn der behauptete Schaden in dem gleichen Umfang auch dann entstanden wäre, wenn eine Verletzung der Amtspflicht nicht vorgelegen hätte.

10

Die weitere Behauptung der Klägerin, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs sei lediglich mit Rücksicht auf die Unzulässigkeit Rechtsmittels seitlich vor dem Inkrafttreten der Änderung des § 316 RAO erfolgt, sieht das Berufungsgericht auf Grund einer Auskunft des Bundesfinanzhofs als widerlegt an. Aus dieser ergehe sich eindeutig, daß die Rechtsbeschwerde der Beklagten nicht im Hinblick auf ihre Unzulässigkeit früher erledigt, sondern im normalen Geschäftsgang entschieden worden sei. Das bedeute, daß auch im Falle einer rechtzeitig eingelegten, also zulässigen Rechtsbeschwerde die Entscheidung des Bundesfinanzhofs noch unter der Geltung des § 316 RAO a.F. ergangen wäre. Der der Klägerin entstandene Schaden beruhe mithin nicht auf der behaupteten Amtspflichtverletzung der Beklagten; er sei vielmehr eine Folge der in § 316 RAO a.F. getroffenen gesetzlichen Regelung.

11

2.

Gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges bestehen keine Bedenken.

12

Soweit vor dem Zivilgericht nur der Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Erstattung von Steuerberatungskosten in einem Rechtsmittelverfahren vor den Finanzbehörden und -gerichten geltend gemacht würde, wäre allerdings der Rechtsweg unzulässig. Denn einmal bestimmt § 242 RAO, daß für "Steuersachen" der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen ist; zum anderen stellen die §§ 307 ff RAO eine abschließende Regelung des Kostenrechts für Rechtsmittelverfahren in Steuersachen dar; insbesondere ist in §§ 322 ff RAO das Festsetzungsverfahren für die in den Rechtsmittelinstanzen vor den Finanzbehörden und -gerichten entstandenen Kosten abschließend geregelt. Das bedeutet, daß daneben ein selbständiger Kostenerstattungsanspruch vor dem Zivilgericht nicht geltend gemacht werden kann; insoweit ist also der Rechtsweg unzulässig (vgl. RG in JW 1938 S. 1662 Nr. 19; Urteil des Senats vom 6. Oktober 1955 - III ZR 56/54 - in MDR 1956 S. 410, das den Anspruch, auf Erstattung von Kosten betrifft, die in einem verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren entstanden sind).

13

Das schließt aber nicht aus, daß die dem Steuerpflichtigen entstandenen Beratungskosten in einer Steuersache Gegenstand eines Schadensersatzanspruches wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung der Finanzbehörde sein können. Denn § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GrundG (oder Art. 131 WeimVerf.) normiert einen besonderen Tatbestand, der durch die kostenrechtlichen Vorschriften der Reichsabgabenordnung nicht berührt wird. Ausgehend von der Auffassung, daß auch ein Finanzbeamter bei der Bearbeitung einer Steuersache gegenüber anderen Beamten grundsätzlich keine die Schadensersatzpflicht wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung ausschließende Sonderstellung hat, hat das Reichsgericht wiederholt den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt, wenn der Sachvortrag des Klägers ein schuldhaft amtspflichtwidriges Verhalten eines Steuerbeamten und damit die Möglichkeit der Verantwortlichkeit der Steuerbehörde klar erkennen ließ (vgl. RGZ 111, 64; 146, 257; RG in JW 1938 S. 1662 Nr. 19 mit weiteren Nachweisen; RG in DR 1940 S. 1629 Nr. 9; Riewald RAO 1951 zu § 242 S. 463 ff). Dem ist zuzustimmen.

14

Im vorliegenden Fall begehrt nun die Klägerin Schadensersatz, weil das Finanzamt der Beklagten noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eine Rechtsbeschwerde einlegte und damit amtspflichtwidrig in den durch den rechtskräftigen Abschluß des Rechtsmittelverfahrens geschützten Rechtskreis der Klägerin störend eingegriffen und so den Schaden verursacht habe. Damit trägt die Klägerin einen Sachverhalt vor, der der sachlichen Prüfung durch die ordentlichen Gerichte zugänglich ist; denn sie verfolgt ausdrücklich nicht einen (prozessualen) Kostenerstattungsanspruch; die begehrte Entscheidung des Zivilgerichts betrifft auch nicht eine "Entscheidung in einer Steuersache"; vielmehr enthält der Klagevortrag alle Behauptungen, die - ihre Richtigkeit unterstellt - eine Haftung der Beklagten aus einer Amtspflichtverletzung der Steuerbehörde rechtfertigen.

15

3.

Auszugehen ist davon, daß die Steuerbehörde sowohl bei der Festsetzung der Steuer, als auch bei der Durchsetzung des Steueranspruchs dem Steuerpflichtigen hoheitlich gegenübertritt (vgl. Riewald a.a.O. § 242 Anm. 1 Ziff. 3 und 5). Auch soweit der Vorsteher des Finanzamts in einer Steuersache Rechtsbehelfe einlegt, wird er im Zuge der den Finanzbehörden obliegenden Verfolgung des Steueranspruchs tätig; er handelt also auch insoweit in Ausübung öffentlicher Gewalt. Das ist zu Unrecht vom Berufungsgericht bezweifelt worden.

16

Die Steuerbehörde hat frei der Einlegung von Rechtsmitteln auch die Interessen des Steuerpflichtigen wahrzunehmen; das ergibt sich eindeutig aus § 233 RAO. Im Rahmen der Rechtsmitteleinlegung bestehen deshalb auch besondere Amtspflichten gegenüber dem Steuerpflichtigen, deren Verletzung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GrundG zu beurteilen ist. Gerade weil § 316 RAO a.F. eine Erstattung von Beratungskosten in Rechtsmittelverfahren zu Ungunsten des Steuerpflichtigen seit 1930 ausschloß, bestand eine Amtspflicht des Finanzamts auch gegenüber dem Steuerpflichtigen, sich sorgsam über die Rechtslage zu unterrichten (vgl. z.B. RG in DR 1940 S. 1629 Nr. 9 mit Anmerkung Megow unter Ziff. 4). Das gilt insbesondere für die Beachtung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Einlegung von Rechtsmitteln. Deshalb ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, es habe in keinem Falle eine Amtspflicht der Dienststellen der Beklagten bestanden, die Einlegung eines unzulässigen Rechtsmittels zu unterlassen, nicht zu billigen.

17

Es gehört also zu den Amtspflichten der Steuerbehörde, die ihr gegenüber dem beteiligten Steuerpflichtigen obliegen, bei der Einlegung von Rechtsmitteln die verfahrensrechtlichen Vorschriften zu beachten. Zu diesen von dem Vorsteher des Finanzamts zu beachtenden Verfahrensvorschriften gehören die §§ 245, 246, 285 Abs. 2 RAO, die Bestimmungen über die gesetzlichen Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln treffen. Aus § 285 Abs. 2 RAO folgt, daß die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde auch für die Steuerbehörde mit dem Ablauf der für den Steuerpflichtigen laufenden Rechtsmittelfrist endigt. Das hat der Vorsteher des Finanzamts nicht beachtet. Abgesehen davon, daß hier nach dem unstreitigen Sachverhalt das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. August 1951 in seiner Rechtsmittelbelehrung den Hinweis auf § 285 RAO enthielt, muß von einem Vorsteher des Finanzamts die Kenntnis der Sondervorschrift des § 285 Abs. 2 RAO in jedem Falle verlangt und erwartet werden, so daß er sich zu seiner Entlastung nicht auf eine fehlende oder mangelhafte Rechtsmittelbelehrung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts berufen kann (vgl. auch Riewald a.a.O. § 246 Anm. 3 Ziff. 2).

18

Daß es sich hier um die fahrlässige Verletzung einer dem Steuerpflichtigen gegenüber obliegenden Amtspflicht handelt, ergibt sich besonders deutlich aus der Erwägung, daß § 285 Abs. 2 RAO - offenbar zum Schutze des Steuerpflichtigen - ausschließen will, daß die Finanzbehörde noch ein Rechtmittel ergreifen kann, nachdem für den Steuerpflichtigen die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist. Mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist ist die der Rechtsbeschwerde ausgesetzt gewesene Entscheidung rechtskräftig geworden. Das Amtsgeschäft - Einlegung der verspäteten Rechtsbeschwerde, d.i. Angriff auf eine rechtskräftig festgestellte Rechtslage des Steuerschuldners - berührt seiner Natur nach unmittelbar die Interessen des Steuerpflichtigen, greift in seinen Rechtskreis ein. Die Amtspflicht, das in Beachtung der zitierten gesetzlichen Vorschrift nicht zu tun, dient also auch dem Schutz des Steuerpflichtigen.

19

Besteht aber für den Finanzamtsvorsteher dem Steuerpflichtigen gegenüber die Amtspflicht zur sorgfältigen Beachtung der Sondervorschrift des § 285 Abs. 2 RAO, so muß er auch Vorsorge dafür treffen, daß ihm der Zeitpunkt der Urteilszustellung an den Steuerpflichtigen bekannt wird. Daraus kann sich weiter die Amtspflicht zur Erkundigung beim Finanzgericht über den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils im Einzelfall ergeben (vgl. auch RFH in RStBl. 1940 S. 281 Nr. 269). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn weder generell eine Absprache mit dem Finanzgericht noch in sonstiger Weise Vorsorge dafür getroffen worden ist, daß der Zeitpunkt der Zustellung des Urteils des Finanzgerichts an den Steuerpflichtigen auch dem Vorsteher des Finanzamts mitgeteilt oder sonst bekannt wird. Nach dem Zeitpunkt der Urteilszustellung an die Klägerin hat sich der Vorsteher des Finanzamts der Beklagten im vorliegenden Fall unstreitig nicht erkundigt; es ist von der Beklagten auch nicht behauptet worden, daß in anderer Weise generell Vorsorge für ein Bekanntwerden des Zeitpunktes der Urteilszustellung an den Steuerpflichtigen getroffen worden ist. Hiernach hat schon nach dem bisher festgestellten Sachverhalt die Beklagte die sich aus der Vorschrift des § 285 Abs. 2 RAO ergebenden, ihr auch der Klägerin als der am Steuerverfahren Beteiligten gegenüber obliegenden besonderen Amtspflichten in schuldhafter Weise verletzt. Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, es habe eine Praxis der Steuerbehörde bestanden, den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils an sie als frühesten Beginn der Rechtsmittelfrist zu unterstellen, weil eine zeitlich spätere Zustellung an die Steuerbehörde ungewöhnlich oder "einmalig" sei; darauf, daß eine solche Unterstellung in jedem Fall der tatsächlichen Sach- und Rechtslage entsprechen würde, durfte sie sich nach dem Dargelegten nicht verlassen.

20

Die Klägerin hat ferner schlüssig vorgetragen, daß der von ihr behauptete Schaden auf diese Amtspflichtverletzungen der Beklagten zurückzuführen ist.

21

Zunächst ist es unrichtig, zu argumentieren, das Verhalten des Finanzamts sei deshalb nicht ursächlich für den Schaden, weil der Klägerin dieselben Kosten entstanden wären, wenn das Finanzamt seiner Pflicht genügt hätte, rechtzeitig die Rechtsbeschwerde einzulegen. Es steht im vorliegenden Fall mit Sicherheit fest, daß dieser hypothetische Geschehensablauf nicht eingetreten wäre, wenn man sich die beanstandete Maßnahme des Finanzamts hinwegdenkt. Vor dem Zeitpunkt der behördlichen Einlegung der Rechtsbeschwerde durch den Vorsteher des Finanzamts war von keiner Seite eine Kausalkette in Bewegung gesetzt worden, die ohne jene verspätete Einlegung der Rechtsbeschwerde zu dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden geführt hätte. Vom Zeitpunkt der behördlichen Einlegung des Rechtsmittels ab war aber die Einlegung einer zulässigen Rechtsbeschwerde nicht mehr denkbar.

22

Die Beauftragung eines Steuerberaters mit der rechtlichen Abwehr einer zu Ungunsten des Steuerpflichtigen vom Vorsteher des Finanzamts eingelegten Rechtsbeschwerde und damit die Entstehung von Beratungskosten für den Steuerpflichtigen liegen auch entgegen der Ansicht der Beklagten im Rahmen eines typischen Ursachenverlaufs. Grundsätzlich kann sich jeder Steuerpflichtige gegenüber allen Maßnahmen der Steuerbehörde der Hilfe eines fachlich vorgebildeten Steuerberaters bedienen; in Steuerangelegenheiten mit - wie hier - hohen Streitwerten ist dies die Regel. Soweit die Beklagte eine Mitverursachung oder ein Mitverschulden der Klägerin oder ihres Steuerberaters an dem behaupteten Schaden eingewandt hat, sind hierüber vom Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - irgendwelche Feststellungen nicht getroffen worden. Auf jeden Fall würde aber auch eine Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts, die vom Steuerpflichtigen als unzulässig erkannt worden ist oder bei der erforderlichen Sorgfalt hätte erkannt werden müssen, Beratungskosten ausgelöst haben; denn auch in diesem Fall durfte sich die Klägerin sachkundigen Rat erholen.

23

Nach alledem kann das angefochtene Berufungsurteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten wenden. Auf der anderen Seite kann das Revisionsgericht nicht selbst eine endgültige Sachentscheidung treffen, da bisher Feststellungen zur Frage eines möglichen mitwirkenden Verschuldens der Klägerin nach § 254 BGB nicht getroffen worden sind, darüber hinaus aber die Beklagte auch allgemein die Höhe der Klageforderung bestritten hat; auch dazu hat das Berufungsgericht bisher nicht Stellung genommen.

24

Hiernach war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Weber Dr. Kreft Dr. Beyer