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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.10.1955, Az.: III ZR 56/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.10.1955
Aktenzeichen
III ZR 56/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13446
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg
OLG Oldenburg - 18.01.1954

Fundstellen

  • DVBl 1956, 95 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1956, 155-156 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1956, 408-412 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1956, 410-412

Prozessführer

der Witwe Minna E. in J. (O..), L.allee ...,

Prozessgegner

die Stadt J. (O..), vertreten durch den Verwaltungsausschuß der Stadt,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Zur Frage des Rechtsweges für einen als "Folgenbeseitigungsanspruch" geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Kosten, die in einem verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren entstanden sind.

  2. 2.)

    Aus dem in der Verwaltung geltenden Grundsatz der Über- und Unterordnung ergibt sich, daß eine Behörde, deren Verwaltungsakt auf Beschwerde von der ihr übergeordneten Behörde aufgehoben worden ist, den gleichen Verwaltungsakt mit der früheren, im Beschwerdeverfahren erfolgreich angegriffenen Begründung - solange sich Sach- und Rechtslage nicht geändert haben - auch dann nicht noch einmal erlassen darf, wenn sie die eigene Rechtsauffassung für richtig und die Rechtsauffassung der übergeordneten Behörde für unrichtig hält.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Kreft und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 18. Januar 1954 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses L.allee ... in J.. Das Wohnungsamt der beklagten Stadt erfaßte durch. Verfügung vom 2. August 1950 vier Räume im Obergeschoß dieses Hauses. Diese Räume waren bis 1939 an Dauermieter vermietet gewesen; im Jahre 1941 sind sie durch Umbau und Einrichtung mit fließendem Wasser in gewerbliche Räume zur Vermietung an Pensionsgäste umgewandelt worden. Die Konzession zum Betrieb der Fremdenpension wurde der Klägerin erst am 5. August 1952 erteilt.

2

Die gegen die Erfassung gerichtete Beschwerde der Klägerin wurde von der Schlichtungsstelle in Wohnungssachen des Kreisamtes des Landkreises F. durch Bescheid vom 29. August 1950 für begründet erklärt.

3

Am 3. April 1951 erfaßte das Wohnungsamt der Beklagten dieselben Räume von neuem. Dagegen legte die Klägerin erneut Beschwerde ein. Die Schlichtungsstelle half diesmal der Beschwerde nicht ab. Dagegen hob die Spruchstelle in Wohnungssachen des Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirkes O. durch Beschwerdebescheid vom 24. September 1951 den Bescheid der Schlichtungsstelle und die Erfassungsverfügung des Wohnungsamtes auf.

4

Die Klägerin begehrt Ersatz ihrer in dem gegen die Erfassung vom 3. April 1951 gerichteten Verfahren vor der Schlichtungsstelle und der Spruchstelle entstandenen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von insgesamt 211,29 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1952. Sie stützt ihren Anspruch u.a. darauf, daß der Leiter des Wohnungsamtes seine der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht dadurch schuldhaft verletzt habe, daß er trotz des Beschwerdebescheides der Schlichtungsstelle vom 29. August 1950 die streitigen Räume zum zweiten Mal erfaßt hat.

5

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie ist der Auffassung, das Wohnungsamt sei an die sachlich unrichtige erste Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht gebunden gewesen. Der Leiter des Wohnungsamtes habe deshalb eine neue Erfassungsverfügung treffen dürfen. Die rechtlichen Voraussetzungen hätten hierfür vorgelegen.

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesene.

7

Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihren Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

8

1.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben mit der Begründung, daß der Klägerin der verlangte Betrag unter dem Gesichtspunkt eines Folgenbeseitigungsanspruches zustehe. Das Oberlandesgericht hat die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Entscheidung über einen Folgenbeseitigungsanspruch verneint, weil es sich um einen öffentlichrechtlichen Anspruch handle, für den eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht gegeben sei. Es bestehe kein Rechtssatz und auch keine Tradition, wonach ein derartiger Anspruch vor die ordentlichen Gerichte gezogen werden könne.

9

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind im Ergebnis nicht begründet. Wenn das Berufungsgericht für Folgenbeseitigungsansprüche generell nicht den ordentlichen, sondern den Verwaltungsrechtsweg als gegeben ansieht, so kann das in dieser Allgemeinheit nicht anerkannt werden; es hängt vielmehr im Einzelfall von der Art des geltend gemachten Anspruches ab, welcher Rechtsweg für ihn gegeben ist. Doch bedarf es hierzu keiner weiteren Abgrenzung und Erörterung, da in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall der Auffassung des Berufungsgerichts im Ergebnis zuzustimmen ist.

10

Was die Klägerin hier unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung geltend macht, ist ein "prozessualer" Kostenerstattungsanspruch aus dem Beschwerdeverfahren. Für diesen ist aber eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht gegeben. Das ergibt sich aus folgendem:

11

Nach §27 Abs. 3 Satz 3 und §30 Abs. 1 Satz 1 der 1. Niedersächsischen Durchführungsverordnung zum Wohnungsgesetz vom 7. Februar 1948 (Nds GVBl. S. 7) finden für das Verfahren vor den Schlichtungs- und Spruchstellen die Vorschriften über das Verwaltungsstreitverfahren Anwendung. Das bedeutet, daß nach §98 VO 165 der unterliegende Teil, hier also die beklagte Stadt, deren Verfügung aufgehoben worden ist, die Kosten des Verfahrens vor der Schlichtungs- und der Spruchstelle zu tragen hat. Diese Kosten umfassen auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Klägerin einschließlich der Kosten des Vorverfahrens, insbesondere die von ihr verlangten Rechtsanwaltsgebühren (§103 VO 165). Über diese Kosten ist im "Urteil", hier also im Beschwerdebescheid der Spruchstelle, zu entscheiden (§102 VO 165). Das ist hier nicht geschehen. Weder der Tenor noch die Gründe des. Bescheides enthalten etwas darüber, wer die Auslagen der Klägerin zu tragen hat. Ist das aber entgegen der gesetzlichen Vorschrift unterblieben, so hatte die Klägerin die Möglichkeit, nach §79 Satz 2 VO 165 in Verbindung mit §321 ZPO eine Ergänzung des Beschwerdebescheides zu erbitten (vgl. auch Klinger Komm zur VO 165 3. Aufl. Anm. A 2 zu §102).

12

Die Frage der Kostentragung und ihrer verfahrensrechtlichen Geltendmachung ist somit in der Verordnung 165, auf die die Niedersächsische Durchführungsverordnung zum Wohnungsgesetz vom 7. Februar 1948 Bezug nimmt, erschöpfend und abschließend geregelt, so daß insoweit eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht gegeben ist.

13

Ob und inwieweit dieser Kostenerstattungsanspruch daneben noch unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung überhaupt geltend gemacht werden kann, kann auf sich beruhen; denn bejahendenfalls wären hierfür im vorliegenden Fall in der Tat die Verwaltungsgerichte zuständig. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung seiner Kosten ist ein Nebenanspruch, der sich aus dem von ihr durchgeführten Beschwerdeverfahren herleitet, das die Aufhebung der Erfassungsverfügung vom 3. April 1951 zum Gegenstand hatte. Für diesen Hauptanspruch wäre ausschließlich der Verwaltungsrechtsweg gegeben gewesen. Dann ist das aber auch für den Nebenanspruch der Kostenerstattung der Fall; denn dieser folgt hinsichtlich der Zuständigkeit dem Hauptanspruch, er könnte deshalb auch nicht selbständig auf einem anderen Rechtsweg, hier also vor den ordentlichen Gerichten, geltend gemacht werden.

14

Dem angefochtenen Urteil ist also im Ergebnis zuzustimmen, daß für die Klage, soweit sie sich auf einen Anspruch auf Kostenerstattung oder Folgenbeseitigung gründet, eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht besteht, die Klage also insoweit auch unzulässig ist.

15

2.

Der Anspruch der Klägerin unterliegt somit, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur insoweit der Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte, als die Klägerin ihn auf einen weiteren Rechtsgrund stützt, über den zu befinden die ordentlichen Gerichte zuständig sind.

16

a)

Die Revision glaubt, einen solchen Anspruch aus Art. 14 GrundG herleiten zu können. Ob ein Ersatzanspruch der Klägerin aus enteignungsgleichem Eingriff oder Aufopferung besteht, kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Revisionssumme nicht erreicht ist, eine Nachprüfung des angefochtenen Urteils dem Senat insoweit mithin nicht mehr möglich ist.

17

b)

Die Klägerin glaubt weiterhin, sie habe gegen die Beklagte einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung. Diese erblickt sie, in zweierlei: Einmal habe der Wohnungsamtsleiter einer bindenden Entscheidung eines "Verwaltungsgerichts" zuwidergehandelt, indem er der Beschwerdeentscheidung der Schlichtungsstelle vom 29. August 1950 zuwider die Wohnräume neu erfaßt habe. Zum anderen habe er aber auch dann, wenn eine Bindung an die materielle Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung nicht vorgelegen habe, im vorliegenden Fall diese Entscheidung nicht außer acht lassen dürfen, solange sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert hätten. Die Erneuerung der Beschlagnahmeverfügung ohne Hervortreten neuer Umstände sei daher eine schuldhafte Amtspflichtverletzung gewesen.

18

Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung verneint. Es ist der Auffassung, das Wohnungsamt sei an den ersten Beschwerdebescheid der Schlichtungsstelle nicht gebunden gewesen. Diese habe keine materielle Rechtskraft geschaffen. Die neue Erfassungsverfügung habe auch weder gegen das Gesetz verstoßen, noch sei sie willkürlich gewesen.

19

Hiergegen wendet sich die Revision. Doch kann sie im Ergebnis keinen Erfolg haften.

20

aa)

Was die Bindung des Wohnungsamtsleiters an die "materielle Rechtskraft" der Entscheidung vom 29. August 1950 betrifft, so führt das Berufungsgericht zutreffend aus, dass das Verfahren vor der Schlichtungsstelle, wenn auch die Vorschriften über das Verwaltungsstreitverfahren entsprechend Anwendung finden, dennoch kein verwaltungsgerichtliches, sondern nur ein Verwaltungsverfahren ist. Der gegenteiligen Auffassung der Revision, daß es sich bei der Schlichtungsstelle um eine Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit handelt, kann nicht gefolgt werden. Sie übt lediglich die Funktion einer unabhängigen und unparteiischen Kontrollinstanz über die Tätigkeit der Wohnungsbehörden aus. Sie ist aber nicht ein Gericht, das neben der Verwaltungsbehörde besteht, sondern bildet einen Teil der örtlichen Wohnungsbehörde und mit dieser eine Einheit. Das ergibt sich aus der Fassung des §23 Abs. 1 der 1. Niedersächsischen Durchführungsverordnung zum Wohnungsgesetz, in denen von Schlichtungsstellen der (nicht bei den) örtlichen Wohnungs- und Aufsichtsbehörden die Rede ist. Die Mitglieder der Schlichtungsstellen können nach §25 der Niedersächsischen Durchführungsverordnung gegen ihren Willen nur nach den für die Entlassung eines nichtrichterlichen Beamten geltenden Vorschriften aus ihrer Stellung entfernt werden, sie sind also hinsichtlich ihrer persönlichen Unabhängigkeit nicht den Richtern, sondern den Verwaltungsbeamten gleichgestellt. Die Entscheidungen der Schlichtungsstellen bezeichnen sich auch nicht als Urteile, sondern als Beschwerdebescheide. Der von der Revision gezogene Vergleich mit den Spruchkammern und Entnazifizierungsbehörden, denen der Senat die Eigenschaft von Gerichten zugesprochen hat, geht daher fehl.

21

Handelt es sich also bei dem Beschwerdebescheid der Schlichtungsstelle vom 29. August 1950 um eine Verwaltungsentscheidung und nicht um eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, so kann diese auch nicht in materieller Rechtskraft erwachsen (BGHZ 9, 129).

22

bb)

Trotzdem war der Wohnungsamtsleiter auf Grund jener Entscheidung nicht mehr frei. Er konnte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ohne den Eintritt neuer tatsächlicher Umstände (was von der Beklagten nicht behauptet wird) oder ohne Heranziehung neuer rechtlicher Gesichtspunkte die streitigen Wohnräume nicht erneut erfassen, selbst wenn er die Entscheidung der Schlichtungsstelle für unrichtig hielt. Das würde dem Grundsatz der Über- und Unterordnung in der Verwaltung widersprechen, aus dem folgt, daß bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Verwaltungszuges über die "richtige" Anwendung des Gesetzes im Einzelfall zunächst die Auffassung der mit Sachweisungsgewalt ausgestatteten übergeordneten Behörde für die ihr nachgeordnete Behörde maßgeblich ist. Mit anderen Worten: Die in einem bestimmten Fall korrigierte nachgeordnete Behörde kann nicht ohne weiteres ihrerseits im selben Fall die ihr übergeordnete Behörde korrigieren.

23

Wenn der Wohnungsamtsleiter daher trotz der vorangegangenen Entscheidung der Schlichtungsstelle die Räume der Klägerin neu erfaßte, so war dies möglicherweise ein Verstoß gegen den Grundsatz der Über- und Unterordnung in der Verwaltung und auch eine Verletzung seiner ihm der Klägerin gegenüber obliegenden Amtspflichten.

24

Doch fehlt es im vorliegenden Falle an einem Verschulden des Wohnungsamtsleiters. Die Schlichtungsstelle ging bei ihrer Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in der Tat von unrichtigen Voraussetzungen aus. Sie hatte einmal übersehen, daß nach Art VI des damals maßgebenden Wohnungsgesetzes in Verbindung mit §8 der Niedersächsischen Durchführungsverordnung hierzu auch zweckentfremdete Wohnräume der Zwangsbewirtschaftung unterliegen. Um solche handelte es sich aber; denn die erfaßten Räume sind, was in der Entscheidung der Schlichtungsstelle ebenfalls nicht berücksichtigt worden ist, bis 1939 als Wohnräume, nicht als Pensionsräume genutzt worden. Die Umwandlung in gewerbliche Räume hat erst im Jahre 1941 stattgefunden. Bei der Ermittlung des ursprünglichen Zweckes der Räume kann aber, wie der Senat (BGHZ 5, 215[BGH 29.02.1952 - V ZR 4/51] [218] und 10, 217) bereits entschieden hat, mindestens solange zurückgegangen werden, als auf Grund eines vor dem Wohnungsgesetz bestehenden Rechtszustandes die Zweckentfremdung von Wohnungen verboten werden konnte. Dieser Zeitpunkt wurde in den genannten Entscheidungen auf spätestens den 20. April 1936 festgesetzt. Die erfaßten Räume der Klägerin sind also, da sie noch bis 1939 als Wohnräume genutzt worden sind, als zweckentfremdete Wohnräume im Sinne des Art VI des Wohnungsgesetzes anzusehen und ihre Erfassung nach dem Wohnungsgesetz war deshalb auch zulässig.

25

Unter diesen Umständen kann dem Wohnungsmtsleiter kein Vorwurf gemacht werden, wenn er annahm, die Beschwerdeentscheidung der Schlichtungsstelle habe einen anderen als den wirklichen - allerdings von Anfang an unveränderten - Sachverhalt im Auge, und sich für berechtigt hielt, die Räume erneut zu erfassen, dies um so weniger, als auch ein Kollegialgericht, hier das Berufungsgericht, sein Verhalten für objektiv rechtmäßig angesehen hat.

26

cc)

Der Anspruch der Klägerin ist somit, soweit er sich auf die Behauptung einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des Wohnungsamtsleiters stützt, von dem Berufungsgericht mit Recht für unbegründet erklärt worden.

27

3.

Die Revision der Klägerin ist demzufolge als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Rietschel Dr. Kreft Dr. Beyer