Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1956, Az.: 5 StR 332/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.09.1956
- Aktenzeichen
- 5 StR 332/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 12684
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 28.05.1956
Verfahrensgegenstand
Rückfalldiebstahl
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 28. September 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28. Mai 1956 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist - unter Freisprechung im übrigen - als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen vollendeten Rückfalldiebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten Rückfalldiebstahls in einem weiteren Falle zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt, die Sicherungsverwahrung gegen ihn ist angeordnet worden.
Die Revision des Angeklagten greift dieses Urteil in vollem Umfange an, soweit der Beschwerdeführer wegen Diebstahls einer Geldbörse und wegen versuchten Diebstahls bestraft worden ist; im übrigen richtet sie sich nur gegen die Strafaussprüche, insbesondere gegen die Anordnung von Sicherungsverwahrung.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.)
Was die Revision gegen den Schuldspruch wegen des Diebstahls einer Geldbörse vorbringt, wendet sich in Wirklichkeit nur gegen die Beweiswürdigung als solche. Damit kann der Beschwerdeführer in diesem Rechtszuge nicht gehört werden. Das Landgericht konnte aus den festgestellten Umständen, daß die Geldbörse in der Kommode des Angeklagten gefunden worden war und daß sie der Ehefrau nicht gehörte, den Schluß ziehen, der Angeklagte habe sie gestohlen. Jedenfalls ist diese Folgerung denkgesetzlich möglich und daher mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Vorbringen der Revision, es liege ein Widerspruch vor, weiterhin habe das Landgericht gegen § 338 Nr. 7 StPO verstoßen, ist offensichtlich unbegründet und bedarf daher keiner näheren Erörterung.
2.)
Die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls im Rückfalle wird u.a. auf folgende Feststellungen gestützt:
Am 23. Januar 1956 gegen 17 Uhr hielt sich der Angeklagte, der unter Beobachtung von Kriminalbeamten stand, ungefähr eine Stunde an einer Straßenbahnhaltestelle auf.
Er begab sich mehrfach in das Gedränge vor den Straßenbahnwagen, ohne einzusteigen. Er wollte nur "besser nach Beute Ausschau halten können". "Als sich der Angeklagte schließlich wieder einmal an den Eingang eines Straßenbahnwagens herandrängte, tastete er mit der Hand die Kleidungsstücke von vier in die Straßenbahn einsteigenden Personen in Höhe der Manteltaschen mit dem Handrücken bezw mit der Handfläche ab. Der unmittelbar hinter dem Angeklagten stehende Zeuge Kalleicher, der den Angeklagten genau beobachtet hatte, faßte nunmehr zu und nahm den Angeklagten fest."
Rechtlich führt die Strafkammer hierzu folgendes aus:
"Dieses Verhalten des Angeklagten stellt sich als ein versuchter Diebstahl dar. Der Angeklagte hat zugegeben, daß er sich an der Straßenbahnhaltestelle in der Absicht aufgehalten habe, Fahrgäste der Straßenbahn zu bestehlen. Zu diesem Zweck mischte er sich in das Gedränge vor der Eingangstür des Straßenbahnwagens. Wenn er nunmehr mit seiner linken Hand die Manteltaschen der vor ihm stehenden vier Personen abtastete, um nach Beute zu suchen, so tat er dies aus dem Entschluß heraus, Gegenstände, die er etwa bei dem Abtasten entdeckte, aus den Taschen herauszuziehen und für sich zu behalten. Diese Handlungsweise des Angeklagten stellt sich nicht nur als Vorbereitungshandlung, sondern als Anfang der Ausführung des beabsichtigten Diebstahls dar. Das Abtasten der Hanteltaschen nach Stehlgut ist wegen seiner unmittelbaren Zusammengehörigkeit mit der Diebeshandlung bei natürlicher Auffassung als ihr Bestandteil anzusehen. Diese Handlung enthält einen derartigen unmittelbaren Angriff auf das Eigentum der betreffenden Person, daß es dadurch bereits gefährdet und die unmittelbar sich anschließende Herbeiführung eines Enderfolges nahegerückt war (BGH 2,380 ff). Demnach steht fest, ..." (UA S. 18/19).
Dieser Auffassung der Strafkammer tritt der erkennende Senat bei.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts hat der Bundesgerichtshof stets die Meinung vertreten, daß ein Anfang der Ausführung schon dann vorliegt, wenn die Handlung des Täters vermöge ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tatbestandshandlung für die natürliche Auffassung als deren Bestandteil erscheint. Für den Fall der Anfertigung und des Ausprobierens von Nachschlüsseln hat der erkennende Senat einen solchen unmittelbaren, notwendigen Zusammenhang - in Abweichung vom Grundsatze - deshalb angenommen, weil sich der Täter "im sofortigen Anschluß" an diese Handlungen der ungeschützten Beute bemächtigen wollte (vgl.5 StR 614/54 vom 3.5.1955 im Anschluß an RGSt 53,217).
Ähnlich liegt der Fall hier.
Das Landgericht stellt für jeden der hier angenommenen Teilakte der fortgesetzten Handlung ausdrücklich fest, daß der Angeklagte im Einzelfalle den festen Willen hatte, für ihn verwertbaren Inhalt aus den von ihm abgetasteten Taschen herauszunehmen, und zwar im unmittelbaren Anschluß an die Erkundungshandlung. Schon dieser nach dem Willen des Täters enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Abtasten der Taschen und der dann beabsichtigten endgültigen Wegnahme des Tascheninhalts legt bei natürlicher Betrachtungsweise die Annahme nahe, es handele sich um einen Teil der Ausführung und nicht nur um eine bloße Vorbereitungshandlung. Aber nicht nur der zeitliche Zusammenhang spricht dafür. Bei der Eigenart des Taschendiebstahls muß weiterhin berücksichtigt werden, daß hier die körperlichen Berührungen der jeweils als Opfer ausersehenen Personen bereits unmittelbare und erhebliche Gefährdungen des fremden Eigentums enthalten. Die Angriffe gegen fremden Gewahrsam sind durch die äußeren Berührungen mit der Hand so weit vorgetragen worden, daß jeweils schon eine Lockerung des Gewahrsams eingetreten ist. Das mit dem festgestellten Willen erfolgte Abtasten der fremden Taschen von außen her stellt sich bei natürlicher Betrachtungsweise also als ein Teil der Ausführungshandlung des Diebstahls dar, es ist ein Teil des "Diebesgriffs" selbst.
Die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls ist daher mit Recht erfolgt.
3.)
Die Darlegungen zu den Strafen, insbesondere zur Frage der Anwendung der §§ 20 a, 42 e StGB, lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen.
Entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts war die Revision daher in vollem umfange zu verwerfen.
Schmidt
Siemer
Schmitt
Börker