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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.05.1955, Az.: 5 StR 614/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.05.1955
Aktenzeichen
5 StR 614/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 28.05.1954

Verfahrensgegenstand

Schwerer Diebstahl u.a.

In dem Strafverfahren hat
der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 3. Mai 1955,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizoberseteretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28. Mai 1954 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten verurteilt.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit versuchter Verschleppung, wegen einer weiteren versuchten Verschleppung in Tateinheit mit schwerem Raub sowie wegen versuchter politischer Verdächtigung zu sechs Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von sechs Jahren aberkannt sowie eine Pistole eingezogen.

2

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.

3

I.

Die Verfahrenrüge dringt durch.

4

Der Angeklagte rügt mit Recht, daß er seinem gesetzlichen Richter entzogen worden sei. Vor Beginn des Geschäftsjahres hatte der nach der AV d. JM vom 13.11.1933 (DJ S 673) C III 3 zuständige Landgerichtspräsident gemäß § 45 Abs. 1 GVG die ordentlichen Sitzungstage auf je zwei Wochentage festgesetzt. Für diese Sitzungstage waren die Schöffen ausgelost worden, und zwar für die Sitzung vom 28. Mai 1954, dem Tage der Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache, die Schöffen B. und H.. Im März 1954, also nach Beginn des Geschäftsjahres, hielt der Landgerichtspräsident "zur Förderung der Rechtsprechung in Strafsachen" die Zuweisung eines weiteren ordentlichen Sitzungstages an die großen Strafkammern für organisatorisch notwendig. Er setzte davon das Präsidium des Landgerichts in Kenntnis. Dieses billigte einstimmig die beabsichtigte Maßnahme des Landgerichtspräsidenten. Daraufhin wurden am 12. April 1954 die Schöffen für alle Sitzungen ab 15. Mai 1954 neu ausgelost. Dabei fiel für die Sitzung vom 28. Mai 1954 das Los auf die Schöffen K. und C.. Diese haben dann an der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten teilgenommen.

5

Bei dieser Sachlage war der Angeklagte seinem gesetzlichen Richter entzogen. Gesetzliche Richter für den 28. Mai 1954 waren die Schöffen B. und H. Daran durfte nichts geändert werden, auch nicht, wenn nachträglich sogenannte ordentliche Sitzungen eingeschoben wurden. Die Schöffen für die zusätzlichen Sitzungen durften vielmehr nur gemäß § 48 GVG ausgelost werden, d.h. unter Aufrechterhaltung der bisherigen Verteilung der Schöffen auf die ursprünglich vorgesehenen ordentlichen Sitzungen, Dies hat der Senat bereits in seinemUrteil vom 7. Januar 1955 (5 StR 532/54) ausgesprochen. An dieser Rechtsprechung wird festgehalten.

6

II.

Bei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens mehr auf die Sachrügen der Verteidigung. Nur vorsorglich sei auf folgendes hingewiesen: Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit versuchter Verschleppung ist erfolgt, weil der Angeklagte zusammen mit anderen Beteiligten im März 1952 drei- bis viermal zum Hause Kurfürstendamm 106 gefahren ist und dort nach Wachsabdrücken gefertigte Nachschlüssel für die Haustür und die Tür, die unmittelbar zu den Büroräumen der Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit führte, ausprobierte. Aus diesen Räumen sollte ein gewisser Schlede entführt und eine wichtige Kartei entwendet werden. Die Nachschlüssel erwiesen sich als nicht passend, beim letzten Mal gelang es den Tätern, die Nachschlüssel für die Haustür passend zu machen und damit eines Abends in das fragliche Haus hineinzukommen. Da jedoch der Schlüssel zu den Büroräumen nicht passend gemacht werden konnte, wurde alsdann das Vorhaben abgebrochen. Wie die Revision mit Recht hervorhebt, läßt sich dem Urteil nicht mit Sicherheit entnehmen, ob der Plan des Angeklagten und seiner Mittäter dahin ging, für den Fall, daß beide Nachschlüssel passend gemacht werden konnten, im unmittelbaren Anschluß daran den geplanten Dieb stahl und die geplante Entführung auszuführen. Die Revision führt mit Recht aus, daß nur, wenn eine solche unmittelbare Ausführungsabsicht bestand, versuchter schwerer Diebstahl und versuchte Entführung angenommen worden können, während es sich anderenfalls, d.h. wenn die Täter die Nachschlüssel zunächst nur ausprobieren wollten, um damit an einem späteren Tage ihre Pläne auszuführen, nur Vorbereitungshandlungen vorlägen. Den Anfang der Ausführung im Sinne des § 43 StGB stellen alle Handlungen dar, die vermöge ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tatbestandshandlung für die natürliche Auffassung als deren Bestandteile erscheinen. Die Anfertigung und das Ausprobieren von Nachschlüsseln stehen noch nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit solchen Handlungen, die mit Hilfe der Nachschlüssel ausgeführt werden sollen, wofern die eigentliche Tat nicht zeitlich unmittelbar der Anfertigung der Nachschlüssel nachfolgt. Die bloße Ermöglichung der Ausführung, die in der Anfertigung der Nachschlüssel liegt, gehört nur dann zur Tatausführung, wenn die Täter sich im sofortigen Anschluß daran der ungeschützten Beute oder des ungeschützten Menschen bemächtigen wollen (vgl RGSt 53, 217). Auch der Bundesgerichtshof (4 StR 672/51 vom 6.12.1951, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1952, 272) hat für die Frage, ob ein Gesamtgeschehen nach natürlicher Auffassung als einheitliche Handlung anzusehen ist, auf den engen zeitlichen Zusammenhang entscheidendes Gewicht gelegt.

7

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Sarstedt
Dr. Koffka
Schmidt
Schmitt
Börker