Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.09.1956, Az.: 3 StR 178/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.09.1956
Aktenzeichen
3 StR 178/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 12672
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kleve - 18.05.1955

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

In der Strafsache
wegen Betruges u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 27. September 1956
durch
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzenden,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch,
Bundesrichter Dr. Jagusch,
Bundesrichter Maaß und
Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt B. als Vertreter der Bundesanwaltschaft und
Justizangestellter W. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten K., Kö. und G. gegen das Urteil der auswärtigen Großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 18. Mai 1955 werden verworfen. Jedoch entfällt die Verurteilung der Angeklagten K. und Kö. wegen der Verbringung von Vermögenswerten in die Bundesrepublik sowie die Verurteilung des Angeklagten K. wegen des ungenehmigten Erwerbs von Sperrmark im Ausland.

Den Angeklagten K. und Kö. wird die seit dem 19. Mai 1955 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der in Moers ansässige Angeklagte K.übernahm vom April 1952 ab in größerem Umfang die Herstellung und Finanzierung von Siedlungsbauten. Auf der Suche nach Geldgebern kam er in Verbindung mit dem Angeklagten Kö., der seit dem Herbst 1951 in Stuttgart als Darlehensvermittler tätig war. Dieser stand in Verbindung mit dem Schweizer Makler T.-S., der sich mit der Vermittlung von Sperrmarkkrediten befaßte. K. versuchte vergeblich durch die Vermittlung von Kö. und T.-S. ein größeres Sperrmarkdarlehen zu erhalten. Nachdem ab August 1952 die Verbindung zu dem genannten Schweizer Makler bedeutungslos geworden war, nahmen die beiden Angeklagten Kö. und K. Beziehungen zu der Firma P. & F. in Wiener Neustadt auf, für die in der Schweiz der Privatdetektiv Langenegger auftrat. Auch auf diesem Wege erhielten K. und Kö. keine Kredite. Im Januar 1953 gründeten Kö., K. und La. in Vaduz in Liechtenstein ein eigenes Kreditvermittlungsunternehmen, das nach Liechtensteinischem Recht unter dem Namen Po.-Trust im Öffentlichkeitsregister in Vaduz eingetragen wurde. Nach seinem Statut handelte der Po.-Trust als Treuhänder des Rechtsanwalts Dr. G. in Vaduz, der als Treugeber bezeichnet war.

2

Der Angeklagte Gr., ein Schwager K.s, stand von März 1953 ab etwa einen Monat lang im Dienste des genannten Trust. Er hatte Betriebe und Anwesen von Darlehenssuchern zu besichtigen und zu begutachten.

3

Im Rahmen der Kreditvermittlungsgeschäfte und Auslandsbeziehungen aller drei Angeklagten liegen die Handlungen, wegen deren sie von der auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers verurteilt worden sind.

4

Der Angeklagte K. ist - unter Freisprechung im übrigen - der folgenden elf Vergehen für schuldig befunden worden:

  • des versuchten Devisenvergehens im Falle der offenen Handelsgesellschaft M., Ro. & Se. (Art I Nr. 1 d und h, Art VIII Nr. 1 MilRegG Nr. 53, Art. 5 Abs. 2 AHKG Nr. 33, § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG 1952);
  • des fortgesetzten Betruges in einem besonders schweren Falle zum Nachteil von 65 Bauinteressenten (§ 263 Abs. 1 und 4 StGB);
  • des Betruges (§ 263 StGB) in fünf Einzelfällen (Gra., St., Si. B. und Ho.);
  • eines weiteren fortgesetzten, in Gemeinschaft mit Kö. vollführten Betruges in einem besonders schweren Fall zum Nachteil von Kreditinteressenten, begangen in Tateinheit mit fortgesetztem, gleichfalls zum Teil gemeinschaftlich begangenem Devisenvergehen (§§ 263 Abs. 1 und 4 StGB, Art I Nr. 1 d und h, Art VIII Nr. 1 MilRegG Nr. 53, Art. 5 Abs. 2 AHKG Nr. 33, § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG 1952);
  • zweier Devisenvergehen nach Art I Nr. 2, VIII Nr. 1 MilRegG Nr. 53, begangen durch die Verbringung von D-Mark ins Ausland und die ungenehmigte Einfuhr von D-Mark ins Inland;
  • sowie endlich eines weiteren Devisenvergehens, begangen durch die Verwendung von Schweizer Franken zum Ankauf von Sperrmark (Art I Nr. 1 a, Art VIII Nr. 1 MilRegG Nr. 53).

5

Gegen den Angeklagten K. ist wegen dieser Straftaten auf eine Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus erkannt worden. Außerdem hat das Landgericht den Erlös aus dem Verkauf des bei ihm beschlagnahmten Personenkraftwagens in Höhe von 2.459,80 DM eingezogen.

6

Der Angeklagte Kö. ist unter Freisprechung im übrigen

7

wegen Beihilfe zum Betruge in einem besonders schweren Falle zum Nachteil der 65 Bauinteressenten, ferner wegen fortgesetzten, zum Teil gemeinschaftlich mit dem Angeklagten K. begangenen Betruges in einem besonders schweren Falle in Tateinheit mit fortgesetztem und gemeinschaftlichem Devisenvergehen (Kreditbetrug), endlich wegen zweier Devisenvergehen nach Art I Nr. 2, Art VIII Nr. 1 MilRegG Nr. 53 zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Außerdem hat das Landgericht den durch die Zollfahndungsstelle Düsseldorf beschlagnahmten Geldbetrag von 600 DM bei ihm eingezogen.

8

Den Angeklagten K. und Kö. sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt worden, beiden Angeklagten ist schließlich die Tätigkeit als Makler und Makleragent auf die Dauer von fünf Jahren untersagt worden.

9

Der Angeklagte Gr. ist wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Devisenvergehens zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden.

10

Alle Angeklagten fechten das Urteil mit der Revision an. Sie rügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

11

Das Rechtsmittel des Angeklagten Gr. hat keinen Erfolg. Die Revisionen der Angeklagten K. und Kö. führen bei diesen Beschwerdeführern zum Wegfall der Verurteilung wegen der Verbringung von Vermögenswerten in die Bundesrepublik, beim Angeklagten K. entfällt außerdem die Verurteilung wegen des ungenehmigten Erwerbs von Sperrmark. Im übrigen sind die Revisionen unbegründet.

12

A

Die Verfahrensbeschwerden aller Angeklagten:

13

1.

Der Angeklagte K. bemängelt, daß die in der. Hauptverhandlung vom 5. April 1955 als Zeugin vernommene Frau Ruth Gra. nicht ordnungsmäßig über das ihr im Falle der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zustehende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sei. Nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift hat indessen die in § 55 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Belehrung stattgefunden.

14

2.

Unbegründet ist ferner die Rüge des Angeklagten K., der Vorsitzende der erkennenden Strafkammer habe die Grundsätze über die Öffentlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung dadurch verletzt, daß er während der Hauptverhandlung Angelegenheiten des Verfahrens allein mit dem Angeklagten Kö. im Beratungszimmer besprochen habe. Nach der dienstlichen. Erklärung des Vorsitzenden betraf diese außerhalb der Hauptverhandlung abgehaltene Besprechung die Frage, aus welchem Grunde der als Zeuge geladene Buchhalter B. in der Verhandlung vom 4. April 1955 nicht erschienen war. Das Ausbleiben des Zeugen hatte mit dem sachlichen Gegenstand der Urteilsfindung nichts zu tun, bei der Aufklärung dieses Punktes war der Vorsitzende daher nicht an die erwähnten Verfahrensgrundsätze gebunden.

15

3.

Die Beschwerdeführer K. und Kö. beanstanden, daß der zum Sachverständigen bestellte Wirtschaftsprüfer Stü. von den drei Berufsrichtern der Strafkammer außerhalb der Hauptverhandlung "Richtlinien" für das von ihm zu erstattende Gutachten bekommen habe. Das trifft nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden zu, verletzt aber entgegen der Meinung der Beschwerdeführer keine Verfahrensvorschriften. Nach der Anklageschrift sollte zu Fragen des Maklergewerbes ein noch zu benennender Sachverständiger gehört werden. Nachdem der Wirtschaftsprüfer Stü. aus Düsseldorf namhaft gemacht worden war, unterrichtete ihn der Vorsitzende vor Beginn der Hauptverhandlung nur im allgemeinen über den Gegenstand des zu erstattenden Gutachtens. Nach Beginn der Hauptverhandlung, aber vor Erstattung des Gutachtens fand dann eine Unterredung zwischen dem Sachverständigen und den drei Berufsrichtern der Strafkammer statt, durch die dem Sachverständigen, seinem Wunsche entsprechend. Hinweise für den Gegenstand und den Umfang des Gutachtens gegeben wurden. Dieses Verfahren verstößt nicht gegen das Gesetz.

16

Der Sachverständige ist der Gehilfe des Richters. Dieser hat zunächst nach eigene, pflichtgebundenem Ermessen darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang er dieser Hilfe bedarf. Demgemäß ist er befugt, soweit notwendig, die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten (§ 78 StPO). Er darf daher den Sachverständigen auf die Punkte hinweisen, zu deren Beurteilung das Gericht das Fachwissen des Sachverständigen heranziehen will. Solche Hinweise können auch außerhalb der Hauptverhandlung und in Abwesenheit der übrigen Prozeßbeteiligten gegeben werden, weil sie nur der dem Richter, obliegenden Vorbereitung und Umgrenzung des in der Hauptverhandlung selbst zu erstattenden Gutachtens dienen. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof es für zulässig gehalten, daß ein Sachverständiger über die Ergebnisse einer vorangegangenen Beweisaufnahme, die dem Gutachten zugrunde zu legen waren, in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers unterrichtet wurde (BGHSt 2, 25 [28]). Den übrigen Prozeßbeteiligten bleibt es unbenommen, durch Fragen und Anträge auf die Ergänzung des Gutachtens hinzuwirken. Wie die Sitzungsniederschrift erweist, hatten die Angeklagten und ihre Verteidiger in der Hauptverhandlung am 28. und 29. April 1955 hierzu Gelegenheit. Nach alledem liegt der behauptete Verfahrensmangel nicht vor.

17

4.

Die Angeklagten K. und Kö. machen ferner geltend, das Landgericht habe die ihm obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt, weil es den Angeklagten K. wegen Betruges zum Nachteil von 65 Bauinteressenten verurteilt habe, obwohl nicht alle diese Baulustigen, sondern nur 17 von ihnen als Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen worden seien. Die damit gerügte Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO liegt jedoch nicht vor.

18

Die Revision des Angeklagten K. begründet die Notwendigkeit der Vernehmung aller Personen, die Bauaufträge erteilten, mit dem Hinweise, daß eine Anzahl der Auftraggeber bei ihrer Vernehmung betont hätten, nicht geschädigt worden zu sein. Die Revision übersieht, daß der Angeklagte in diesen Fällen nicht verurteilt worden ist. Soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden ist, konnte sich das Landgericht mit der Vernehmung eines Teils der geschädigten Auftraggeber begnügen, weil der Angeklagte K. nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils mit allen geschädigten Bauherren unter Verwendung von Vordrucken nahezu gleichlautende Bau- und Finanzierungsverträge abgeschlossen hat. Diese Vordrucke und ihre Entstehungsgeschichte waren Gegenstand der Beweisaufnahme. Hieraus ergab sich, was der Angeklagte K. seinen Auftraggebern zugesichert hatte. Welcher Schaden nun bei jedem einzelnen Auftraggeber eingetreten war, hat der Angeklagte K. selbst angegeben, indem er in der Verhandlung vom 29. März 1955 erklärte, daß die entsprechende Aufstellung der Anklageschrift stimme. Nach alledem brauchte das Landgericht die Beweisaufnahme nicht auf die Vernehmung weiterer Geschädigter auszudehnen, die in der Hauptverhandlung auch von keiner Seite beantragt worden war.

19

5.

Die weitere Rüge des Angeklagten Kö., das Landgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil es nicht durch die Einholung geeigneter Auskünfte eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Kreditbeschaffungsmöglichkeiten des Po. Trustes erlangt habe, hängt mit der sachlichrechtlichen Würdigung des vom Landgericht festgestellten Sachverhalts so eng zusammen, daß sie bei der Behandlung der Sachbeschwerde zu erörtern ist.

20

Der Beschwerdeführer rügt ferner, das Landgericht habe die Beweisanträge, die der Aufklärung der Rolle des Po.-Trustes dienen sollten, zu Unrecht abgelehnt. Diese Rüge ist jedoch nicht in einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise begründet, weil der Beschwerdeführer weder den Inhalt des Beweisantrages noch den des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses ausreichend bezeichnet hat. Deshalb kann das Revisionsgericht auf Grund der Revisionsrechtfertigung nicht prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (BGHSt 3, 213).

21

6.

Der gleiche Beschwerdeführer macht ferner noch geltend, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht auch noch deshalb verletzt, weil es nicht mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären versucht habe, ob dem Angeklagten K. nach Bezahlung der von ihm erworbenen Grundstücke und Baustoffe noch Geldmittel zur Verbringung ins Ausland verblieben seien. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil sich der Sachverständige Stü. mit dieser Frage befaßt und in seinem Gutachten dazu Stellung genommen hat. Daß eine weitere Aufklärung dieses Punktes nötig gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.

22

7.

Der Angeklagte Gr. rügt ebenfalls die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO. Er meint, das Landgericht hätte den Polizeibeamten Ros. darüber als Zeugen hören müssen, aus welchen Gründen dieser Beamte im Anschluß an eine Vernehmung im Vorverfahren Gr. als glaubwürdig bezeichnet habe. Der Verteidiger des genannten Beschwerdeführers hatte in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Beweisantrag gestellt, hierdurch die Ladung dieses Zeugen erwirkt, aber später diesen Beweisantrag zurückgenommen. Das Landgericht hatte es als wahr unterstellt, daß der Angeklagte Gr. dem vernehmenden Beamten glaubwürdig erschienen war. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich das Landgericht mit dieser Wahrunterstellung nicht begnügen durfte. Die Vernehmung des Verhörsbeamten lag auch deshalb nicht nahe, weil sich der Vermerk des Beamten über den glaubwürdigen Eindruck des Angeklagten vor allem auf die Frage bezog, ob seine Angaben, daß es ihm an jeder Betrugsabsicht gefehlt habe, Glauben verdienten. Daß der Beschwerdeführer bei der Annahme der Geldbeträge für die Begutachtung der Kreditwürdigkeit mit Betrugsvorsatz gehandelt hat, ist vom Landgericht nicht festgestellt und Gr. insoweit nicht verurteilt worden.

23

8.

Dieser Beschwerdeführer sieht eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ferner darin, daß das Landgericht den Hausbesitzer Kn. nicht als Zeugen darüber vernommen hat, daß der Angeklagte erst durch ihn darauf aufmerksam gemacht wurde, er verletze mit der Annahme von Provisionsbeträgen die Devisenvorschriften. Die Urteilsgründe ergeben, daß das Landgericht davon überzeugt war, daß der Angeklagte schon vorher, bald nach Übernahme seiner Tätigkeit, das Verbotene seines Verhaltens erkannt hat. Aus diesem Grunde war es nicht geboten, der Frage näher nachzugehen, was Kn. ihm über das Verbotene seines Verhaltens mitgeteilt hatte.

24

9.

Soweit dieser Beschwerdeführer schließlich die Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO rügt, handelt es sich um die sachlich-rechtliche Rüge, die Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG 1952 werde von den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht getragen. Hierauf ist in anderem Zusammenhange einzugehen.

25

B

Die Sachbeschwerde des Angeklagten K.:

26

Soweit der Angeklagte K. wegen Betruges in sieben Fällen verurteilt worden ist, hält das Urteil der Nachprüfung auf die Sachbeschwerde stand.

27

I.

1.

Das ist zunächst für den Betrug zum Nachteil der 65 Bauinteressenten zu erörtern.

28

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils hierzu enthalten die äußeren und inneren Merkmale des § 263 StGB. In den von. Mitte Oktober 1952 ab mit 66 (nicht bloß 65) Bewerbern abgeschlossenen Bau- und Finanzierungsverträgen, für die ein Vordruck benutzt wurde, übernahm der Beschwerdeführer die Verpflichtung, für die Finanzierung in Höhe von 90 % der jeweiligen Bausumme zu sorgen, während der Bauherr dem Angeklagten 10 % der Baukosten zur Verfügung zu stellen hatte. In Erfüllung dieser Verpflichtung erhielt der Angeklagte von seinen Vertragsgegnern insgesamt 76.089 DM, die zum Teil vor, zum Teil nach dem Abschluß der einzelnen Verträge an ihn abgeliefert worden waren. Dagegen besorgte der Angeklagte in keinem der 66 Fälle die von ihm zugesagten Baudarlehen, behielt das Geld aber für sich.

29

Schon durch die Übernahme der Verpflichtung, in dem erwähnten Umfange für die Finanzierung zu sorgen, brachte der Angeklagte zum Ausdruck, daß er gewillt und in der läge sei, die Baudarlehen zu beschaffen. Darüber hinaus erklärte der Angeklagte seinen Auftraggebern, wie der Tatrichter festgestellt hat, zur Beschaffung von günstigen Darlehen mit "Bestimmtheit" in der Lage zu sein, da er ein größeres Darlehen aus dem Ausland zugesagt erhalten habe. Eine diesen Erklärungen entsprechende Kreditzusage hatte er nicht erhalten. Die Bauinteressenten schenkten dem Angeklagten Vertrauen. Soweit das nicht schon früher geschehen war, zahlten sie nach Abschluß der Verträge den von ihnen aufzubringenden Kostenanteil ganz oder teilweise.

30

Bei dieser Sachlage, vor allem im Hinblick auf den Inhalt der Vertragsformulare, erübrigten sich weitere Feststellungen darüber, was der Angeklagte in jedem einzelnen Fall mit seinem jeweiligen Vertragspartner vereinbart hat. Die Bedenken der Revision in diesem Punkte sind unbegründet.

31

Diese Feststellungen ergeben den äußeren. Tatbestand des vollendeten Betruges zunächst insoweit, als die Auftraggeber ihren Baukostenanteil nach dem Vertragsabschluß geleistet haben. Fraglich könnte nur erscheinen, ob, wie das Landgericht annimmt, ein Zusammenhang zwischen dem Irrtum der getäuschten Auftraggeber und einer schädigenden Vermögensverfügung auch in den Fällen vorliegt, in denen die Bauherren schon vor dem Abschluß der erwähnten Bau- und Finanzierungsverträge an den Angeklagten so viel gezahlt hatten, daß die später durch diese Verträge festgelegte "Eigenleistung" damit schon bewirkt war. Nach der Auffassung des Tatrichters hat der Angeklagte auch in diesen Fällen den Tatbestand des vollendeten Betruges verwirklicht. Eine Täuschung der Bauinteressenten wurde durch die Erklärungen des Angeklagten, die in den Verträgen enthalten waren, bewirkt. Seine Vertragsgegner wurden durch sie mindestens in dem Irrtum bestärkt, daß der Angeklagte zur Finanzierung der Bauten in der Lage sei. Unterstellt man zugunsten des Angeklagten, daß er im Zeitpunkt der Annahme der Gelder die Überzeugung hatte, die Finanzierung bewerkstelligen zu können, so konnte nach dem vom Tatrichter festgestellten Schwinden dieser Aussichten - ab August 1952 - bei Abschluß der Bau- und Finanzierungsverträge im Oktober 1952 eine Finanzierungszusage nicht mehr abgegeben werden, ohne daß die Baulustigen dadurch getäuscht und irregeführt wurden. Daß diese Gruppe der Bauherren nun, wie das Landgericht meint, dadurch geschädigt wurde, daß sie infolge des erwähnten Irrtums der Anrechnung ihrer früher geleisteten Zahlungen auf die vertraglich geschuldeten Leistungen zustimmte, könnte Bedenken begegnen. Im Zusammenhang mit anderen Feststellungen des Tatrichters sind die Gründe des Urteils jedoch dahin zu verstehen, daß die Beteiligten dem Angeklagten die früher überlassenen Beträge beließen, weil sie auf Grund der Bau- und Finanzierungsverträge erst recht damit rechneten, daß der Angeklagte ihnen das fehlende Baugeld beschaffen werde. Durch das Unterlassen der Rückforderung ihrer Anzahlung wurden sie geschädigt, denn die Rückzahlungsansprüche wären zu dieser Zeit, anders als später, noch zu verwirklichen gewesen, weil damals bei dem Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen ständig noch Gelder, mindestens von Seiten anderer Bauinteressenten, eingingen; eine Zwangsvollstreckung wäre daher bei dem Angeklagten damals noch von Erfolg gewesene Unterließen es jene Baulustigen also infolge der Vertragsabschlüsse, ihre Zahlungen zurückzufordern, so erlitten sie einen Vermögensschaden. Der äußere Tatbestand des Betruges liegt somit in allen Fällen vor.

32

2.

Auch zur inneren Tatseite aller dieser Betrugsfälle weist das angefochtene Urteil ausreichende Feststellungen auf. Die in den Urteilsgründen gegebene Darstellung der Vorgänge, auf denen die Überzeugung des Landgerichts beruht, daß der Angeklagte jedenfalls bei Abschluß der Verträge gewußt hat, er werde zur Beschaffung der Baukredite in der angenommenen oder zugesagten Zeit nicht imstande sein, weist weder die von der Revision behaupteten Widersprüche noch die von ihr gleichfalls geltend gemachten Verstöße gegen Denk- oder Erfahrungssätze auf. Weil der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls von Mitte Oktober ab nicht mehr an das Zustandekommen der von ihm eingeleiteten Kreditvermittlung glaubte, brauchte das Landgericht die von der Revision erörterte Frage nicht zu prüfen, ob er vor dem genannten Zeitpunkt auf die Gewährung eines Kredites durch Vermittlung eines Schweizer Maklers rechnen konnte. Der Tatrichter hat die Umstände dargelegt, die der früheren, obendrein noch unverbindlichen Zusage dieses Maklers später jeden Wert nahmen. Hierüber war sich der Angeklagte nach der Überzeugung des Tatrichters nicht im unklaren. Aus der Tatsache, daß der Angeklagte K. am 20. Juli 1952 mit dem Architekten W. einen Vertrag schloß, in dem dieser die Planung und Ausarbeitung von Zeichnungen für 40 Siedlungshäuser übernahm, folgt nicht, wie die Revision meint, daß der Angeklagte im Oktober 1952 noch an die Möglichkeit einer Finanzierung dieser Bauten glaubte. Er hat nach der Feststellung des Tatrichters auch die Wertlosigkeit der ihm später gegebenen Kreditzusage Dr. Gü., der als Treugeber hinter dem Po.-Trust stand, erkannt. Auf dem von Dr. Gü. beschriebenen Wege war nämlich nur dann ein Sperrmarkkredit zu erlangen, wenn der für den Ankauf der Sperrmarkforderung notwendige D-Mark-Betrag vorher in der Bundesrepublik aufgebracht und in verbotener Weise in die Schweiz verbracht worden war. Das Landgericht hat ferner aus der Art, wie der Angeklagte in einer Versammlung der Bauinteressenten am 1. November 1952 ein näheres Eingehen auf die Finanzierungsfrage vermied und als Ursache für die Verzögerung des Baubeginns die Behandlung des Antrages auf Bauerlaubnis hinstellte, geschlossen, daß der Angeklagte schon vorher auf die Täuschung der Bauherren ausgegangen war. Für diese Täuschungsabsicht sprach nach der Überzeugung des Tatrichters schließlich auch der offensichtlich unwahre Inhalt eines Vertröstungsschreibens, das der Angeklagte am 24. März 1953 versandte. Nach alledem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter zu der Überzeugung gelangte, daß der Angeklagte K. zur Zeit der Vertragsabschlüsse im Gegensatz zu seinen Zusagen nicht ernstlich an die Möglichkeit der Finanzierung glaubte.

33

Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei sogar bis zuletzt gutgläubig und nur das Opfer einer "internationalen Sperrmarkschieberclique" gewesen, richtet sich nach alledem nur gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Nichts anderes gilt für den in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand der Revision, der Tatrichter hätte aus der Bereitschaft des Angeklagten K., in verbotener Weise D-Mark-Beträge über die Grenze ins Ausland zu bringen, den Schluß ziehen müssen, daß er eine Schädigung der Bauinteressenten vermeiden wollte. Solche und ähnliche Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters können im Revisionsrechtszuge nicht erhoben werden.

34

3.

Zu Unrecht wendet sich schließlich die Revision des Angeklagten K. dagegen, daß der Tatrichter diesen Betrug, der sich als Fortsetzungstat aus den erwähnten Einzelhandlungen zusammensetzte, als besonders schweren Fall nach Absatz 4 des § 263 StGB gewertet hat.

35

Wie die Urteilsgründe hinreichend ergeben, ist das Landgericht davon ausgegangen, daß ein besonders schwerer Fall nur in einem Hergang gefunden werden darf, der sich deutlich von dem gewöhnlichen Bilde einer strafbaren Handlung dieser Art abhebt, und zwar in dem Sinne, daß die Schuld des Täters so schwer wiegt, daß der ordentliche Strafrahmen zur Erreichung der Strafzwecke nicht ausreicht (RGSt 69, 164 [169]; BGH NJW 1952, 234 Nr. 31). Ob dies der Fall ist, hat in erster Linie der Tatrichter auf Grund aller für die äußere und innere Tatseite bedeutsamen Umstände zu entscheiden. Er hat hier, wie das Urteil ergibt, den Umfang des angerichteten Schadens in Betracht gezogen, ferner berücksichtigt, daß dem Angeklagten die ungünstige wirtschaftliche Lage zahlreicher Geschädigter bekannt war; er hat schließlich zum Nachteil des Angeklagten verwertet, wie er seine Opfer hinters Licht geführt und später hingehalten hat. Diese Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Daß der Angeklagte vor Begehung dieser Straftaten beabsichtigte, ein ordnungsmäßiges Baugeschäft aufzubauen, und daß er erst durch den ihm überlegenen Mitangeklagten Kö. auf die Bahn strafbaren Handelns gebracht wurde, hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten bei der Strafzumessung berücksichtigt. Auch wenn dieser Umstand zugunsten des Angeklagten in die Waagschale fiel, konnte der Tatrichter das Vorliegen eines besonders schweren Falles hier dennoch bejahen. Eine solche Entscheidung lag in seinem Ermessen.

36

II.

Keine rechtlichen Bedenken bestehen auch gegen die Verurteilung des Angeklagten K. wegen Betruges in den fünf ähnlich liegenden Fällen Gra., St., Si., Bo. und Ho.. Nach den Feststellungen des Tatrichters schloß der Angeklagte in der Zeit von Oktober 1952 bis Februar 1953 mit den genannten Personen Darlehensvermittlungsverträge, in denen er zusicherte, durch Geldgeber in der Schweiz binnen kurzer Zeit größere Sperrmarkkredite beschaffen zu können. In allen Fällen machte er die Darlehensgewährung davon abhängig, daß die künftigen Darlehensnehmer ihm als "Sicherheit" 10 % der Darlehens summe zur Verfügung stellten. Auf diese Weise erhielt er insgesamt 15.700 DM. Nach den Feststellungen des Tatrichters war sich der Angeklagte über die völlige Ungewißheit der Kreditbeschaffungsmöglichkeiten in allen Fällen im klaren.

37

Die äußeren und inneren Merkmale des Betruges liegen daher hier vor. Was der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung in diesen Fällen vorbringt, richtet sich ausschließlich gegen die der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogene Beweiswürdigung des Tatrichters.

38

Einen Fortsetzungszusammenhang zwischen, den erwähnten einzelnen Betrugsfällen hat das Landgericht ausdrücklich verneint. Die hierfür gegebene Begründung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

39

III.

1.

Der Angeklagte K. ist noch in einem weiteren Falle wegen fortgesetzten Betruges verurteilt worden. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen hierzu dargelegt, daß er in zahlreichen Einzelfällen Kreditsuchende täuschte oder durch Agenten, wie We., Wy. und Pa. täuschen ließ. Auch in diesen Fällen stellte er regelmäßig eine rasche Darlehensgewährung durch ausländische Geldgeber in sichere Aussicht. Auch hier forderte er, abgesehen von einem sofort zu zahlenden Unkostenbeitrag von 25 bis 60 DM, regelmäßig einen Betrag von 10 % der Darlehenssumme, von dessen Leistung die Kreditgewährung abhängig gemacht wurde. Außerdem kam in diesen Fällen eine "Gebühr" für die in jedem Fall als erforderlich hingestellte Überprüfung des Betriebes des Antragstellers durch einen "Sachverständigen" hinzu. Hierfür waren regelmäßig 500 DM zu entrichten. Die Darlehensgesuche wurden, an die Firma P. & F. oder später an den Po.-Trust in Vaduz weitergeleitet. Hierauf erhielten die Darlehensbewerber unter dem Namen der genannten Firma von Kö. die Mitteilung, daß die Kreditwürdigkeit von einem "Experten" geprüft werden müsse. In der Regel bezahlten die Darlehenssucher den Unkostenbeitrag und die Prüfungsgebühr. In 7 Fällen aus dieser Reihe wurden dem Angeklagten K. darüber hinaus 10 v.H. der gewünschten Kreditbeträge in Geld oder auf andere Weise zur Verfügung gestellt. Er erhielt in diesen 7 Fällen insgesamt 106.000 DM. In keinem der Fälle kam es zur Gewährung des versprochenen Sperrmarkdarlehens, lediglich in einem Falle, kurz vor Aufdeckung dieser Vorgänge, wurde eine Sperrmarkforderung von 20.000 DM durch Vermittlung, einer Schweizer Bank in Buchs erworben.

40

Nach den Feststellungen des Tatrichters handelten die Angeklagten K. und Kö. in allen diesen Fällen nach einem besonderen von ihrem früheren Verfahren abweichenden Plan. Das Landgericht hat diese Fälle daher zu einem fortgesetzten Betrug zusammengefaßt und diesen wieder als einen besonders schweren Fall nach § 263 Abs. 4 StGB gewertet.

41

Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.

42

2.

Die Revision wendet ein, ein Betrug liege jedenfalls in den Fällen nicht vor, in denen die Darlehensbewerber nach den Urteilsfeststellungen darauf hingewiesen wurden, daß die "Anzahlung" von 10 % der Darlehenssumme zur verbotenen Beschaffung von Sperrmarkforderungen im Ausland verwendet werden solle. Nach Ansicht der Revision wurden die Vertragspartner hierdurch auf das Wagnis der Kreditbeschaffung so ausreichend hingewiesen, daß von einer Täuschung und Irreführung keine Rede sein könne. Der Revision ist zuzugeben, daß der Angeklagte K. einigen Darlehensbewerbern (z.B. Li., Th., Ke., Tem.-Filmverleih GmbH) mitgeteilt hat, die "Anzahlung" werde in der Schweiz zum Ankauf von Sperrmark benutzt. Jedoch blieb, auch wenn K. dies vorgehabt hätte, die Täuschung und Irreführung seiner Vertragsgegner bestehen.

43

Entscheidend dafür, ob diese Merkmale des Betrugstatbestandes vorliegen, ist der gesamte Inhalt der Erklärungen, die K. und seine Helfer abgaben. Das Landgericht hat eine solche Gesamtwürdigung vorgenommen und ist dabei ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen, daß die Darlehenssucher trotz dieser Hinweise auf Grund der Erklärungen des Angeklagten annahmen, schnell und sicher zu dem gewünschten Kredit zu kommen. Auch in diesen Fällen liegt daher der Tatbestand des vollendeten oder versuchten Betruges vor.

44

3.

Im Falle El. hat das Landgericht allerdings zu Unrecht angenommen, daß der Angeklagte einen vollendeten Betrug begangen habe. El. hat in Erwartung des von Kö. zusammen mit K. in Vaduz zugesagten Darlehens von 6 Millionen DM einen Architektenvertrag abgeschlossen, aus dem er Honorare in Höhe von 40.000 DM schuldig wurde. Nach Ansicht des Landgerichts hat er durch die Übernahme dieser Verpflichtungen einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB erlitten. Dem kann nicht zugestimmt werden. Zum Tatbestand des Betruges gehört, daß der Vermögensschaden gerade durch diejenige Vermögensverfügung ausgelöst wird, die der Täter herbeiführt, um sich zu bereichern. Der erstrebte Vermögensvorteil und der Vermögensschaden müssen also durch dieselbe Vermögensverfügung miteinander verbunden sein (BGHSt 6, 115). Nach dem vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt trifft dies hier nicht zu. Der Angeklagte hat daher in diesem Fall nur einen versuchten Betrug begangen. Die unrichtige rechtliche Würdigung dieser Einzeltat ist jedoch für den Schuldgehalt der Fortsetzungstat ohne jede Bedeutung. Das ergibt sich daraus, daß in ihr nach richtiger Würdigung des Falles El. 14 vollendete und 5 versuchte Betrugstaten zusammengefaßt worden sind.

45

In der Reihe der vollendeten Vergehen fallen für die Bemessung der Schuld die Fälle Bü., Li. Kl., Rü., Kre. Seidenhaus, Pi. und M. besonders ins Gewicht, weil es dem Angeklagten hier gelang, die genannten Firmen zur Zahlung von jeweils 10 % der beantragten Kreditsummen zu bestimmen. Er erlangte hierdurch Geld oder geldesgleiche Werte im Betrage von 106.000 DM.

46

4.

Der vom Landgericht festgestellte Ablauf der Betrugshandlungen ergibt, daß der Angeklagte K. den Hergang im einzelnen weitgehend mitbeherrschte, so daß der Erfolg mit von seinem Willen abhing. Das Landgericht hat ihn deshalb mit Recht als Mittäter, nicht nur als Gehilfen Kö.s verurteilt.

47

5.

Daß das Landgericht in diesem fortgesetzten Betrug einen besonders schweren Fall nach § 263 Abs. 4 StGB gesehen hat, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Eine weitere Begründung hierzu erübrigt sich, es genügt, auf das unter B I 3 Ausgeführte zu verweisen.

48

IV.

Nach dem angefochtenen Urteil hat sich der Angeklagte K. eines versuchten und vier vollendeter Devisenvergehen schuldig gemacht.

49

1.

Ein fortgesetztes, vollendetes Devisenvergehen steht nach Ansicht des Landgerichts in Tateinheit mit dem unter B III behandelten Betrug. Das Landgericht hat es darin gesehen, daß der Angeklagte K. mit den Darlehensinteressenten Zahlungen vereinbarte oder zu vereinbaren suchte, die absprachegemäß zum Ankauf von Sperrmarkforderungen im Ausland bereitgestellt werden sollten. Eine solche Vereinbarung erfüllte nach Ansicht des Landgerichts den Tatbestand der in Art I Nr. 1 d und h des MilRegG Nr. 53 enthaltenen Verbote.

50

2.

Ein Teil des dem Angeklagten zu dem eben erwähnten Zwecke zur Verfügung gestellten Geldes - 42.000 DM - brachte er nach den Feststellungen des Tatrichters auf Veranlassung Kö.s um die Jahreswende 1952/53 in seinem Personenkraftwagen, aus dem Bundesgebiet nach Liechtenstein, Nach Umwechslung in Schweizer Franken wurde das Geld auf einem Konto, über das Kö. und K. einzeln verfügen konnten, bei der Bank in Liechtenstein AG angelegt. Das Verbringen des erwähnten D-Mark-Betrages nach Liechtenstein hat das Landgericht als Verstoß gegen das Verbot des Art I Nr. 2 MilRegG Nr. 53 angesehen.

51

3.

Ende März 1953 hob der Angeklagte K. 14.000 schweizer Franken von diesem Konto ab. Einen Betrag von 12.300 Franken benutzte er dazu, mit Hilfe der Schweizerischen Volksbank in Buchs eine Sperrmarkforderung über 20.000 DM zu erwerben. Durch diese Verfügungen hat der Angeklagte nach der Auffassung des Landgerichts ein nach Art I Nr. 1 a des MilRegG Nr. 53 verbotenes Geschäft vorgenommen.

52

4.

Im Juni 1953 verfügte der Angeklagte über das ihm verbliebene Guthaben bei der Schweizerischen Volksbank in Buchs. Er wechselte es in D-Mark um und nahm am 24. Juni 1953 ohne Devisengenehmigung 430 DM in die Bundesrepublik mit. In diesem Sachverhalt hat das Landgericht ein Vergehen nach Art I Nr. 2 des MilRegGesetzes Nr. 53 erblickt.

53

In allen diesen Zuwiderhandlungen gegen die genannten Verbotsvorschriften hat das Landgericht Wirtschaftsstraftaten nach §§ 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG 1952 in Verbindung mit § 20 WiStG 1954 Art V 5 Abs. 2 (b) des AHKG Nr. 33 gesehen. Es hat ferner angenommen, daß es sich bei den unter B IV 2, 3 und 4 erwähnten Handlungen um drei selbständige Straftaten (§ 74 StGB) handelt.

54

5.

Außerdem hat das Landgericht den Angeklagten noch wegen eines versuchten Devisenvergehens nach Art I Nr. 1 d und h des MilRegG Nr. 53 verurteilt. Wie in den Urteilsgründen dargelegt ist, hat der Angeklagte Ende September 1952 von der im Gebiet der Bundesrepublik ansässigen offenen Handelsgesellschaft Ma., Ro. & Se. eine Anzahlung von 5.000 DM verlangt, die zum Ankauf von Sperrmark in der Schweiz verwandt werden sollten. Auch diese Zuwiderhandlung gegen die genannten Vorschriften stellt nach der Auffassung des Landgerichts eine Wirtschaftsstraftat dar.

55

6.

Bei allen diesen Devisenvergehen läßt die Anwendung der bei jedem Einzelfall genannten Vorschriften des Art I MilRegG Nr. 53 keine Rechtsfehler erkennen.

56

Das bedarf keiner weiteren Erörterung, soweit auf den unter B IV 2 und 4 dargestellten Sachverhalt die Vorschrift des Art I Nr. 2 des genannten Gesetzes angewandt worden ist. Im Juni 1953 war die Einfuhr von D-Markbeträgen nicht durch eine entsprechende allgemeine Genehmigung gedeckt. In dem Fall B IV 3 hat das Landgericht den Tatbestand des Art I Nr. 1 a des Gesetzes als verwirklicht angesehen. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Das gleiche gilt für die Anwendung des Art I Nr. 1 d und h auf den unter B IV 1 und 5 wiedergegebenen Sachverhalt. Bei den Darlehensinteressenten, mit denen der Angeklagte über die Bereitstellung von 10 v.H. der gewünschten Kreditsumme handelte, handelt es sich zwar um Personen oder Firmen mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz im Gebiet der Bundesrepublik. Die vom Angeklagten mit ihnen abgeschlossenen Geschäfte bezogen sich aber auf Personen mit Aufenthalt außerhalb des "Gebiets".

57

Ein Geschäft zwischen zwei sogenannten Deviseninländern bezieht sich dann auf einen Devisenausländer, wenn dessen Vermögensinteressen so zum Gegenstände der Vereinbarungen gemacht werden, daß diese Interessen durch die vereinbarten Leistungen betroffen werden würden. Dabei ist gleichgültig, ob der "Ausländer" auf Grund des Vertrages unmittelbar Rechte erwerben soll oder nicht (BGH 5 StR 350/54 vom 17. Mai 1955 DevR 1955 S. 112). Schließen zwei Deviseninländer einen Vertrag, in dem sich der eine verpflichtet, die ihm von dem anderen Vertragsteil überlassenen Geldbeträge zu Geschäften mit Devisenausländern zu verwenden, so bezieht sich dieser Vertrag auf die Vermögensinteressen eines Ausländers, auch wenn dessen Persönlichkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht feststeht. Die Anwendung des Art I Nr. 1 d auf alle Fälle, in denen der Angeklagte durch die Vereinbarungen mit den Kreditsuchern die Verpflichtung einging, die ihnen überlassenen Geldbeträge zum Ankauf von Sperrmarkforderungen im Ausland zu verwenden, ist demnach gerechtfertigt.

58

7.

Daß das Landgericht die erörterten Devisenzuwiderhandlungen sämtlich als Wirtschaftsstraftaten gewertet hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Urteilsgründe ergeben nämlich ohne weiteres, daß der Angeklagte die Darlehensvermittlung zusammen mit dem Angeklagten Kö. gewerbsmäßig betrieb. In den Rahmen seiner Darlehensvermittlungsgeschäfte fielen auch die erwähnten Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Devisenrechts. Der Tatrichter konnte deshalb ohne Rechtsfehler das Verhalten des Angeklagten auf diesem Gebiet als Bekundung einer Einstellung werten, die die staatlich geschützte Devisenordnung mißachtete. Einer weiteren Begründung bedurfte diese Entscheidung im vorliegenden Falle nicht.

59

8.

Eine nähere Erörterung erfordert lediglich die Frage, in welchen rechtlichen Verhältnis die erwähnten Devisenvergehen zueinander stehen.

60

Nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils enthält der im Falle B IV 5 (OHG Ma., Ro. & Se.) der Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt nichts, was eine sachliche Beziehung zu den übrigen devisenrechtlich bedeutsamen Vorgängen herstellt. Die Behandlung dieses Falles als selbständige Einzelstraftat erscheint daher gerechtfertigt.

61

Dagegen besteht zwischen den vier übrigen, unter B IV 1 bis 4 dargestellten Devisenvergehen ein innerer Zusammenhang: Der Angeklagte verschaffte sich durch die nach Art I Nr. 1 d und h des MilRegGesetzes Nr. 53 verbotenen Geschäfte mit den Kreditsuchern die Geldmittel, von denen er einen Teil nach Liechtenstein verbrachte (Fall B IV 2) und dort in Schweizer Franken anlegte; indem er über einen Teil des so entstandenen Guthabens verfügte, verwirklichte er danach den Tatbestand des Art I Nr. 1 a (B IV 3) und beging endlich das unter B IV 4 erwähnte Vergehen nach Art I Nr 2 des Gesetzes, weil er den D-Mark-Gegenwert seines schweizer Restguthabens aus der Schweiz in die Bundesrepublik, verbrachte.

62

Die bei diesem Sachverhalt vom Landgericht angenommene Folge von verbotenen Geschäften ist noch nicht einmal vollständig: die Umwechslung der nach Liechtenstein verbrachten 42.000 DM in Schweizer Franken und die Einzahlung des so erlangten Frankenbetrages auf das für den Po.-Trust errichtete Konto in Vaduz ist ein nach Art I Nr. 1 a, d und e des Gesetzes verbotenes Geschäft, und das dort bei der Bank in Liechtenstein AG bestehende Guthaben war vom Angeklagten nach Art II des Gesetzes in Verbindung mit der Anordnung der Bank Deutscher Länder vom 1. September 1950 anzumelden und anzubieten.

63

Die Frage, in welchem rechtlichen Verhältnis bei einem solchen Sachverhalt die einzelnen Straftaten zueinander stehen hat schon das Reichsgericht unter der Herrschaft der Devisengesetze 1935 und 1938 beschäftigt (RGSt 67, 401;  68, 136[146]; 68, 315; 72, 13; RG JW 1937, 319 Nr. 16). Es hat dabei die Straftatbestände des früher geltenden Devisenrechts, die der Entstehung devisenwirtschaftlich bedenklicher Gefahrenlagen entgegenwirken sollten, von solchen Tatbeständen abgegrenzt, die den durch ungenehmigte Verfügungen eintretenden Devisenverlust selbst verhüten sollten. Beging der Täter auf Grund eines entsprechenden Entschlusses sowohl ein Gefährdungs- wie ein Verletzungsdelikt, so sollte er nur nach dem letzteren bestraft werden. Dabei wurde die Frage, welche. Handlungen, den schädigenden Erfolg endgültig verwirklichten und welche nur als Herbeiführung oder Vertiefung von Gefahrenlagen angesehen werden sollten, nicht ein für allemal auf Grund der gesetzlichen Vorschriften allein, sondern in jedem Falle nach der besonderen Sachlage beantwortet. Diese Betrachtungsweise war geboten, weil die Fassung der gesetzlichen Tatbestände den verschiedenen Zwecken der Devisenordnung, nämlich Aufrechterhaltung der Währung, Erfassung der Devisenwerte, Kontrolle des Außenhandels und des Kapitalverkehrs mit dem Ausland gleichzeitig Rechnung tragen muß.

64

Die gegenüber den genannten Devisengesetzen 1935 und 1938 noch weiter gezogenen Verbotsvorschriften des MilRegGesetzes Nr. 53 zwingen, um Unbilligkeiten zu vermeiden, gleichfalls zur Prüfung der Frage, durch welche Straftat der volkswirtschaftlich mißbilligte Schaden endgültig eingetreten ist. Hat der Täter im Rahmen seines Planes neben einer verbotenen Verbringung von Vermögenswerten ins Ausland und ihrer Anlage dort noch Straftaten begangen, bei denen es sich lediglich um eine Gefährdung der Währung oder des Devisenaufkommens handelt, so muß deren Bestrafung, ebenso wie unter der Herrschaft des früheren Rechts, durch die Bestrafung des herbeigeführten Erfolges ausgeschlossen werden. Deshalb kann z.B. der Abschluß von Miet- oder Pachtverträgen zwischen Deviseninländern und =Ausländern nicht selbständig bestraft werden, wenn durch diese. Rechtsgeschäfte nur die verbotene Verbringung von Vermögenswerten vorbereitet werden sollte und diese dann stattgefunden hat.

65

Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt hier jedoch nicht, daß das in Tateinheit mit dem Betrug begangene fortgesetzte Devisenvergehen durch das später folgende Vergehen der Verbringung der 42.000 DM nach Liechtenstein aufgezehrt wird. Wie der vom Tatrichter festgestellte Sachverhalt ergibt, umfaßt das fortgesetzte Devisenvergehen zahlreiche Einzelfälle, die keineswegs alle in dem erwähnten Verbringungsvergehen ihre Fortsetzung fanden. Der Angeklagte verwandte dem. Urteil zufolge vielmehr nur einen Teil der ihm überlassenen Geldbeträge zur Ausfuhr nach Liechtenstein. Der weitaus größere Umfang der Gefährdungsstraftat erfordert deshalb ihre selbständige Aburteilung neben der Verbringungsstraftat. Nachdem aber der Angeklagte den erwähnten Geldbetrag nach Liechtenstein ausgeführt hatte, war bei der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise der vom Gesetzgeber mißbilligte schädliche Erfolg nahezu vollkommen eingetretene. Die "schwarz" über die Grenze verbrachten D-Mark-Beträge konnten in Liechtenstein jederzeit veräußert und zur devisenwirtschaftlich nicht kontrollierbaren Bezahlung deutscher Forderungen oder zu anderen unerwünschten Zwecken verwandt werden. Die durch die Umwandlung der D-Mark in schweizer Franken erzielten Devisenwerte waren deshalb von vornherein als verloren einzusehen, zumal ihre nachträgliche Erfassung auf Grund der durch Art II des MilRegGesetzes Nr. 53 vorgeschriebenen Anmeldung nicht zu erwarten war, weil der Angeklagte als Anmeldepflichtiger hierdurch seine vorangegangenen Devisenverfehlungen hätte aufdecken müssen. Aus alledem folgt, daß eine weitere Vertiefung des durch die Verbringung der D-Mark angerichteten Schadens nach der Sachlage nicht in Betracht kommt. Das hat zur Folge, daß für eine selbständige Bestrafung der der Verbringung folgenden Geschäfte kein Raum bleibt.

66

Die Verurteilung wegen des Ankaufs der Sperrguthaben nach Art. I Nr. 1 a MilRegG Nr. 53 und wegen der Wiedereinfuhr von D-Mark nach Art I Nr. 2 des Gesetzes (Fälle B IV 3, 4) kann deshalb nicht bestehen bleiben, Insoweit konnte der Senat das Urteil ändern (vgl RGSt 62, 61). Der Wegfall der Verurteilung in diesen Fällen, für die das Landgericht Einzelstrafen von einem Monat und drei Wochen Gefängnis verhängt hat, ist auf die Bemessung der Gesamtstrafe ohne Einfluß.

67

9.

Die erwähnte Änderung des Schuldspruchs berührt die Entscheidung des Landgerichts über die Einziehung des Erlöses aus der Veräußerung des beschlagnahmten Personenkraftwagens nicht. Nach den Feststellungen des Tatrichters war der Kraftwagen zur Verbringung der 42.000 DM gebraucht worden. Da die Beförderung des Geldes nicht der einzige oder im Vordergrund stehende Zweck der Benutzung des Fahrzeuges zu sein brauchte (BGHSt 3, 1 [BGH 23.05.1952 - 4 StR 6/51]), bestehen gegen die Entscheidung über die Einziehung keine Bedenken (18 Abs. 2 OWG in Verbindung mit § 39 WiStG 1952, § 20 WiStG 1954 Art. 5 Abs. 2 AHKG 33). Gemäß § 101 a StPO trat nach dem Verkauf des beschlagnahmten Fahrzeugs dessen Erlös an die Stelle des Gegenstandes (BGHSt 8, 46, 52) [BGH 08.07.1955 - 1 StR 245/55].

68

10.

69

Das gegen den Angeklagten K. verhängte Berufsverbot hat das Landgericht mit Recht auf die Vorschrift des § 33 WiStG 1952 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 AHKG 33 gestützt.

70

C

Die Sachbeschwerde des Angeklagten Kö.:

71

I.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen seine Verurteilung wegen Beihilfe zu dem von dem Mitangeklagten K. begangenen Betrug zum Nachteil der Bauinteressenten sind unbegründet. Die Feststellungen des Tatrichters ergeben alle Merkmale einer vorsätzlichen Förderung der von K. begangenen Straftat. Der Beschwerdeführer ermunterte K. zum Abschluß der Verträge, er gab ihm weitere Hinweise, wie er vorgehen solle, und empfahl ihm insbesondere, von den Bauinteressenten die Zahlung von 10 % der Baukosten zu fördern. Bei alledem handelte der Beschwerdeführer nach den Gründen des angefochtenen Urteils mit dem Bewußtsein, das betrügerische Verhalten des Haupttäters zu fördern. Danach erscheint die Verurteilung wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betruge Kolbs gerechtfertigt. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen des Tatrichters. Daß das Landgericht nicht dargelegt hat, welches Interesse der Beschwerdeführer an der Unterstützung der fremden Straftat hatte, ist ohne rechtliche Bedeutung.

72

Das Landgericht hat die Beihilfe des Beschwerdeführers als besonders schweren Fall nach § 263 Abs. 4 StGB gewertet. Diese Strafzumessungserwägung wird gleichfalls von den Feststellungen des Tatrichters getragen. Ein besonders schwerer Fall liegt nur dann vor, wenn die Strafwürdigkeit der Beihilfehandlung die gewöhnlichen Fälle dieser Art so überragt, daß der ordentliche Strafrahmen, zur Sühne nicht ausreicht (RGSt 69, 164, 169; BGHSt 5, 124, 130) [BGH 10.11.1953 - 1 StR 227/53]. Der Tatrichter ist hiervon ausgegangen, er hat in diesem Zusammenhang mit Recht berücksichtigt, daß die Beihilfe des dem Angeklagten K. geistig überlegenen Beschwerdeführers K. erst in den Stand setzte, den Betrug zum Nachteil der Bauinteressenten zu begehen. Die Ansicht der Revision, daß es sich nur um eine untergeordnete Förderung der Haupttat gehandelt habe, steht im Widerspruch, zu den Feststellungen des Tatrichters.

73

II.

1.

Die Revision des Angeklagten Kö. wendet sich ferner gegen seine Verurteilung wegen des fortgesetzten, gemeinschaftlich mit K. begangenen Betruges zum Nachteil der Kreditinteressenten. Sie bemängelt, daß das Landgericht in diesem Zusammenhang die wirtschaftliche Stellung des Po.-Trustes verkannt habe. Sie hält es für fehlerhaft, daß das Landgericht die Unmöglichkeit der Kreditbeschaffung durch das genannte Unternehmen damit begründet habe, daß es diesem an Mitteln für den Erwerb von Sperrmarkforderungen gefehlt hätte. Nach Auffassung der Revision kam dem Po.-Trust nur die Stellung eines Maklers zu; die hinter diesem Unternehmen stehenden Persönlichkeiten hätten über ausreichende Verbindungen verfügt, um ausländische Geldgeber zu finden, die ihrerseits bereit gewesen wären, eigene Mittel zum Ankauf von Sperrmarkforderungen zur Verfügung zu stellen.

74

Dieser Einwand scheitert an den Feststellungen des Tatrichters. Sie ergeben nämlich, daß der als Treugeber des Po.-Trustes genannte Rechtsanwalt Dr. Gü. die Gewährung des von K. benötigten Baudarlehens ausdrücklich davon abhängig machte, daß K. laufend Darlehensinteressenten zu werben hatte, deren Zahlungen auf verbotenem Wege in die Schweiz verbracht werden mußten. Daraus ergibt sich, daß die hinter dem Po.-Trust stehenden Persönlichkeiten in Liechtenstein gerade nicht gewillt waren, für die von Ko. gewünschten Darlehen solche ausländischen Geldgeber zu interessieren, die bereit waren, zur Beschaffung der Darlehenssummen unter Verwendung eigener Mittel Sperrmarkforderungen aufzukaufen.

75

Diese Beweiswürdigung des Tatrichters verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemein gültige Erfahrungssätze.

76

Was die Revision sonst vorbringt, bedarf in diesem Zusammenhang keiner weiteren Erörterungen, es genügt, auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten K. zu verweisen. Dies gilt insbesondere für die Bedenken, die die Revision im Falle El. erhebt.

77

2.

Zu Unrecht wendet sich schließlich die Revision des Angeklagten Kö. gegen die Anwendung des § 263 Abs. 4 StGB im Falle des fortgesetzten Kreditbetruges. Es kann hierzu auf das verwiesen werden, was zur Revision des Angeklagten K. unter B I 3 ausgeführt worden ist.

78

III.

Die Verurteilung des Angeklagten Kö. als Mittäters bei der Verbringung von 42.000 DM nach Liechtenstein hält ebenfalls der Nachprüfung stand.

79

Sie ist nach Art I Nr. 2 des MilRegGesetzes Nr 53 strafbar, gleichgültig, ob Kö. neben dem gewöhnlichen Aufenthalt in Stuttgart noch einen auf die Dauer berechneten Aufenthalt in Vaduz gewählt hatte (BGHSt 2, 77). Nach den Feststellungen des Tatrichters veranlaßte der Beschwerdeführer, daß K. den erwähnten Betrag nach Vaduz brachte. Der Gegenwert dieser Summe wurde auf einem Konto eingezahlt, über das sowohl der Beschwerdeführer wie K. einzeln verfügen konnten. Danach ist der Beschwerdeführer mit Recht als Mittäter verurteilt worden. Daß er sich selbst an der Bewegung des Geldes vom Inland ins Ausland nicht körperlich beteiligt hat, ist ohne rechtliche Bedeutung. Mittäter kann nämlich auch derjenige sein, der sich darauf beschränkt, die Straftat eines anderen zu veranlassen und mit diesem in einer Weise Hand in Hand zu arbeiten, daß er die Rolle des andern überwachte und in der Hand behielt (BGH DevR 1955 S 112).

80

IV.

Aus den bereits zur Revision des Angeklagten Kolb dargelegten Gründen kann die Verurteilung dieses Beschwerdeführers wegen der ungenehmigten Verbringung von 600 Schweizer Franken aus dem Ausland in die Bundesrepublik nicht bestehen bleiben. Das angefochtene Urteil hat zwar die Frage nicht erörtert, in welcher Weise sich der Beschwerdeführer diesen Betrag im Ausland verschaffte. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann jedoch davon ausgegangen werden, daß es sich um Geld handelte, das aus dem Guthaben des Po.-Trustes stammte. Eine derartige Verwendung dieser Mittel erweiterte und vertiefte den einmal eingetretenen Schaden nicht, bewirkte vielmehr das Gegenteil. Der Wegfall der Verurteilung in diesem Punkte kann die Bemessung der Gesamtstrafe nicht beeinflußt haben.

81

Die Einziehung des Gegenwertes der eingeführten Geldsumme wird hiervon ebenfalls nicht berührt. Der Beschwerdeführer hat diesen Betrag durch Verletzung des in Art I Nr. 2 MilRegG Nr. 53 enthaltenen Verbotes erlangt (§ 18 OWG); die Verbringung des Geldes ins Inland ist auch nicht straffrei, vielmehr wird nur deshalb keine besondere Strafe dafür ausgesprochen, weil das begangene Unrecht schon durch die Strafe wegen der Ausfuhr des Geldes gesühnt ist (vgl RGSt 62, 61).

82

Die Anordnung des Berufsverbots ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (§ 33 WiStG 1952, § 20 WiStG 1954, Art. 5 Abs. 2 AHKG 33).

83

D

Die Sachbeschwerde des Angeklagten Gr.:

84

Der Angeklagte Gr. ist wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Devisenvergehens verurteilt worden, weil er als Beauftragter des ausländischen Po.-Trustes von den im Inland wohnenden Kreditinteressenten "Expertengebühren" entgegennahm, die für seinen Auftraggeber bestimmt waren. Soweit der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Landgerichts in acht Fällen die üblichen Geldbeträge entgegennahm, verwirklichte er damit nach Ansicht des Tatrichters sowohl den Tatbestand des Art I Nr. 1 d MilRegG Nr 53 wie auch den des Buchstabens h daselbst. Anders liegt es in zwei Fällen, in denen der Angeklagte an Stelle eines Barbetrages Schecks entgegennahm: Hier fiel die Tat des Angeklagten lediglich unter die Verbotsvorschrift des Art I Nr. 1 d des Gesetzes.

85

Diese rechtliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. Auch der Beschwerdeführer erhebt insoweit keine Einwendungen. Er beanstandet jedoch, daß das Landgericht die Tat des Angeklagten als Wirtschaftsstraftat bewertet hat. Er meint, die Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG 1952 sei vom Tatrichter nicht ausreichend begründet worden, da das angefochtene Urteil lediglich den Gesetzeswortlaut wiederhole.

86

Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß eine solche Begründung regelmäßig nicht ausreicht. Dies hat der Bundesgerichtshof in der auch vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidung NJW 1955, 351 Nr. 16 näher begründet.

87

Die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben indessen, daß der Angeklagte bei seiner Betätigung für den Po.-Trust gewerbsmäßig handelte und dabei in einer Weise vorging, daß er dadurch eine die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung mißachtende Einstellung bekundete. Dies zeigte sich vor allem in der Art und Weise, wie er auf die von ihm besuchten Kreditinteressenten Ke. und Dr. Re. einwirkte, um sie, wie der Tatrichter festgestellt hat, zur sofortigen Überbringung größerer Beträge ins Ausland zu bestimmen. Bei dieser Sachlage handelte es sich demnach nicht um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Devisenstraftat im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG 1952. Im übrigen ist die Handlungsweise des Beschwerdeführers Gr. auch schon deshalb als Wirtschaftsstraftat anzusehen, weil seine Mittäter eine solche begangen haben und er diejenigen Umstände kannte, auf denen diese rechtliche Würdigung beruht (vgl BGH MDR 1953, 54).

88

Entgegen der Auffassung der Revision hält das Urteil der Nachprüfung auch insoweit stand, als es dem Angeklagten Gr. eine Berufung darauf versagt, daß ihm das Unerlaubte seiner Tat nicht bewußt gewesen sei. Die Feststellungen des Tatrichters ergeben, daß dem Beschwerdeführer das Verbotene seines Handelns bekannt war. Auf die vom Landgericht darüber hinaus angestellte Erwägung, daß er in jedem Falle den von ihm behaupteten Verbotsirrtum verschuldet habe, kommt es demnach nicht an.

89

Auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Höhe der gegen diesen Angeklagten verhängten Strafe begründet hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Für eine Strafmilderung nach § 26 a Abs. 2 WiStG 1952 war nach dem Gesagten kein Raum.

90

Nach alledem mußte die Revision dieses Angeklagten verworfen werden.

Glanzmann
Busch
Jagusch
Maaß
Dr. Wiefels