Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.09.1956, Az.: IV ZB 96/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.09.1956
- Aktenzeichen
- IV ZB 96/56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 13501
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Fulda - 08.04.1956
- OLG Frankfurt - 20.06.1956
- Amtsgerichts in Fulda - 03.02.1956
Rechtsgrundlage
- § 3 EheG
Fundstellen
- BGHZ 21, 340 - 354
- JZ 1957, 20-22
- MDR 1957, 88-91 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1956, 1794-1796 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
die Ersetzung der elterlichen Einwilligung zur Eheschließung nach §3 EheG
Sonstige Beteiligte
der Elfriede R. geb. am ... 1936, ehelichen Tochter des Landwirts Theodor R., - im Verfahren vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ... - und seiner Ehefrau Mathilde geb. ... in ..., Kreis ...,
Amtlicher Leitsatz
Die Befugnis des Vormundschaftsrichters die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder des Sorgeberechtigten zur Eheschließung zu ersetzen, ist nicht davon abhängig, daß der Einwilligungsberechtigte pflichtwidrig handelt oder sein Recht mißbraucht. Bei der vom Vormundschaftsgericht zu treffenden Entscheidung sind in erster Linie die (objektiven) Interessen des Minderjährigen zu berücksichtigen; es können aber auch die Interessen der Familie in Betracht gezogen werden. Der Vormundschaftsrichter hat von seiner Befugnis, die Einwilligung zu ersetzen, mit großer Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Die Einwilligung ist nicht zu ersetzen, wenn sich das Verhalten des Einwilligungsberechtigten unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände bei objektiver Betrachtung rechtfertigen läßt.
Verweigert der Einwilligungsberechtigte die Zustimmung aus religiösen Gründen, so sind diese bei der Abwägung des Für und Wider zwar zu berücksichtigen, jedoch nicht immer ausschlaggebend für die Erteilung oder Versagung der Einwilligung.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. von Werner, Wüstenberg und Dr. Spreng auf die weitere sofortige Beschwerde der minderjährigen Elfriede R., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und ... in ... und den Vorlagebeschluß des 1. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 20. Juni 1956 in der Sitzung vom 25. September 1956
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Fulda vom 8. April 1956 wird aufgehoben. Die Beschwerde des Theodor R. gegen den Beschluß des Amtsgerichts in Fulda, Zweigstelle in Neuhof, vom 3. Februar 1956 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1.
Die Beschwerdeführerin ist mit dem jetzt 25-jährigen Landwirt Heinrich M. in T. (Kreis F.) verlobt. Aus dem Verhältnis ist ein am 30. August 1955 geborener Sohn hervorgegangen. Die Einwohnerschaft von T. ist weit überwiegend katholisch. Elfriede R. ist wie ihre Familie katholisch, ihr Verlobter und seine Angehörigen sind evangelisch. Die beiden Verlobten wollen einander heiraten, die Eltern der Braut haben jedoch die Einwilligung zur Eheschließung verweigert. Die Beschwerdeführerin hatte bereits vor der Geburt ihres Kindes bei dem Amtsgericht in Fulda, Zweigstelle Neuhof, den Antrag gestellt, die Einwilligung der Eltern gemäß §3 Abs. 3 EheG zu ersetzen. Dieser Antrag wurde durch Beschluß vom 16. Juli 1955 abgelehnt, die dagegen eingelegte Beschwerde hat Elfriede R. am 12. August 1955 zurückgenommen. Zur Zeit der Niederkunft waren die Beziehungen zwischen Elfriede R. und ihrem Verlobten abgebrochen, das am 30. August 1955 geborene Kind ist katholisch getauft. Inzwischen sind die Beziehungen der Elfriede R. zu ihrem Verlobten aber wieder aufgenommen worden, die Beschwerdeführerin hat Sylvester 1955 heimlich und gegen den Willen ihrer Eltern das Elternhaus verlassen und ist mit ihrem Kind zu den Eltern ihres Verlobten gezogen. Dort hält sie sich auch jetzt noch auf.
Die Eltern R. verweigern auch jetzt noch ihre Einwilligung zu der Eheschließung ihrer Tochter mit Heinrich M. weil die Verlobten sich evangelisch trauen und ihr Kind in diesem Glauben erziehen lassen wollen.
2.
Elfriede R. hat erneut beantragt, die fehlende elterliche Einwilligung durch Gerichtsbeschluß zu ersetzen. Das Amtsgericht hat nunmehr dem Antrag durch Beschluß vom 3. Februar 1956 stattgegeben und die Einwilligung der Eltern R. zur Eheschließung ihrer Tochter mit dem Heinrich M. ersetzt. In den Gründen hat es ausgeführt, dem Antrag sei stattzugeben, weil die Minderjährige bereits auf dem Hof der Eltern ihres Verlobten lebe und es auch im Interesse ihres Kindes als des voraussichtlichen Hoferben liege, wenn sie den Vater ihres Kindes heirate. Der Unterschied in dem Glaubensbekenntnis der Verlobten rechtfertige die Ablehnung der elterlichen Einwilligung nicht, selbst wenn die Trauung in der evangelischen Kirche stattfinde. Sonstige triftige Gründe, die Einwilligung zur Eheschließung zu verweigern, seien nicht vorhanden.
3.
Gegen diesen Beschluß hat der Vater Theodor R. sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der Beschwerde stattgegeben, den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag der Elfriede R. abgewiesen. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf folgenden Erwägungen:
Die Entscheidung der Eltern, ob sie als die gesetzlichen Vertreter und Sorgeberechtigten die Einwilligung erteilen oder versagen wollen, sei ihnen als eigenes Recht gegeben, sie sei nicht ein Ausfluß ihrer Sorgebefugnis und ihrer Sorgepflicht. Dieses Recht müsse umsomehr Beachtung finden, als die Eltern im allgemeinen am besten beurteilen könnten, was dem Wohl ihres Kindes diene. Das Ersetzen der Einwilligung stelle außerdem einen schweren Eingriff in die Befugnisse des gesetzlichen Vertreters und in das natürliche Recht der Eltern dar, auf Tun und Lassen des Kindes maßgebenden Einfluß zu nehmen und bei seinen für sein Schicksal entscheidenden Entschlüssen das letzte Wort zu sprechen. Der Richter solle nur ausnahmsweise in derartigen Fällen die Einwilligung ersetzen, besonders aber dann, wenn es sich um die fehlende Einwilligung der Eltern handele, In der Regel dürfe die elterliche Einwilligung nur dann durch das Gericht ersetzt werden, wenn die Verweigerung der Einwilligung einen Mißbrauch des Rechts der Eltern darstelle. Rein egoistische Gründe oder rein gefühlsbetonte Momente hätten auszuscheiden. Es komme nicht allein auf die Interessen der Verlobten an, auch Familieninteressen seien zu berücksichtigen. Ein triftiger Grund könne auch in der begründeten subjektiven Einstellung desjenigen liegen, dem das Recht zur Einwilligung zustehe. Es genüge ein Grund, der vom Standpunkt der Weltanschauung des Einwilligungsberechtigten aus triftig sei.
Nach der ausdrücklichen Erklärung der Eltern R. hätten sie gegen die Person des Verlobten ihrer Tochter nichts einzuwenden, weder gegen seinen Charakter noch seine Gesundheit oder seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Die letzteren seien sogar ausgesprochen günstig. M. sei das einzige Kind seiner Eltern, die einen Hof von 80 Morgen besäßen und ihn aller Voraussicht nach ihrem Sohn hinterlassen würden. Zweifellos hätten auch die Verlobten ein Interesse daran, ihre Verhältnisse bald geordnet zu sehen und ihr Kind durch die Eheschließung zu legitimieren.
Trotzdem vermöge das Gericht nicht, die verweigerte Einwilligung zu ersetzen. Der Vater R. verweigere seine Zustimmung nicht etwa deswegen, weil Heinrich M. evangelisch sei, obwohl schon eine beabsichtigte Mischehe einen triftigen Grund zur Verweigerung abgeben könne. Der Vater würde vielmehr seine Einwilligung geben,wenn die Verlobten auf die Bedingungen eingingen, unter denen die katholische Kirche eine Mischehe gestatte, d.h. wenn sich die Verlobten nach katholischem Ritus trauen ließen und auch ihre Kinder im katholischen Glauben erziehen. Hierzu sei die Tochter unter dem Einfluß der Familie ihres Verlobten nicht bereit, sie wolle im Gegenteil auch ihr Kind evangelisch werden lassen. Ob sie selbst zum evangelischen Glauben übertreten wolle, habe sie offen gelassen.
Würde der Vater Theodor R. unter diesen Umständen in die Eheschließung einwilligen, so würde er sich nach seiner Glaubensüberzeugung eine schwere Schuld aufladen. Dafür, daß er, Theodor R., es mit seiner religiösen Überzeugung und seinen religiösen Pflichten nicht ernst nehme, habe sich nichts ergeben. Nach seiner Einlassung sei es durchaus glaubhaft, daß sein Widerstand an dieser Frage hänge. Es komme hinzu, daß die Familien R. und M. benachbart wohnten. Käme es zu der Eheschließung mit den sich aus den Absichten der Verlobten ergebenden Folgen, dann müsse mit starken Spannungen zwischen den beiden Familien gerechnet werden, umsomehr als T. ein fast ganz katholischer Ort und damit zu rechnen sei, daß die katholische Bevölkerung diese Schritte mißbilligen werde und die Elfriede R. darunter zu leiden haben werde. Es sei deshalb verständlich und von dem Standpunkt des Vaters auch begründet, wenn er im Interesse seiner Familie und der Tochter selbst die Einwilligung verweigere, damit seine Tochter vielleicht doch von ihrem Vorhaben endgültig ablasse. Wie sich aus der Vernehmung des Zeugen F. ergebe, seien die Spannungen jetzt schon ziemlich stark.
Die Beschwerdegegnerin dürfte an und für sich bei ihrem Alter die erforderliche Reife haben, um die Tragweite ihres Schritts einzusehen. Daß sie sich verstandesmäßig der Situation nicht bewußt sei, sei nach ihrer Einlassung vor dem Richter nicht anzunehmen, wenn sie sich auch vielleicht der letzten Konsequenzen nicht klar sei. Aus dem Einfluß ihrer jeweiligen Umgebung sei verständlich, daß sie in ihrer Einstellung zur Ehe mit Heinrich M. geschwankt habe. Trotzdem dürfe der Vater mit Recht besorgt sein, daß sie aus einer gewissen Zwangslage heraus handele. Sie habe mit ihrem Verlobten ein Kind. Die Familie M. verlange die evangelische Trauung, es sei zum mindesten der Wunsch ihres Verlobten, daß auch sie zum evangelischen Bekenntnis übertrete. Diesen Einflüssen könne sich Elfriede R. zur Zeit schwerlich entziehen. Nicht mit Unrecht frage sich der Vater, ob wohl ihre heutige Einstellung, die kaum aus religiösen Motiven geboren sein dürfte, auf die Dauer bleiben werde und ob nicht - zumal in der rein katholischen Umgebung ihres Heimatortes - sie in reiferem Alter die Dinge anders beurteilen und dann in ernste Gewissensschwierigkeiten kommen könne. Schon wenn eine nicht ganz geringe Wahrscheinlichkeit für die Annahme bestehe, die Entwicklung werde für die Tochter nachteilig verlaufen, sei die Haltung des Vaters auch aus dieser Sicht begründet.
Nach alledem läge eine mißbräuchliche Verweigerung seitens des Vaters nicht vor. Aber auch wenn man annehme, daß ein Mißbrauch der elterlichen Rechte nicht Voraussetzung dafür sei, die Einwilligung zu ersetzen, sei ein triftiger Grund für die Verweigerung gegeben. Soweit der Vater aus Gewissensgründen gehindert sei, einzuwilligen, dürfe eine Abwägung mit den Gründen, die für die Einwilligung sprächen, überhaupt nicht in Betracht kommen, insbesondere soweit diese wirtschaftlicher Natur seien. Aber auch wenn man das Gewicht der für die Einwilligung sprechenden Gründe nicht verkenne, vor allem die Legitimation des Kindes, und eine Abwägung für möglich halte, blieben doch die Gründe des Vaters so schwerwiegend, daß er mit Recht die Einwilligung verweigere. Das Gericht könne daher die Einwilligung nicht ersetzen. An der Entscheidung könne auch nichts ändern, daß die Tochter nach dem Gesetz in ihren religiösen Entscheidungen frei sei. Durch seine Entscheidung würde der Vater die Mitverantwortung für die weitere Entwicklung übernehmen. Das könne man von ihm aber nicht erwarten.
II.
Gegen den Beschluß des Landgerichts hat Elfriede R. sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Main), 1. Zivilsenat in Kassel, möchte die Beschwerde zurückweisen. Es steht mit dem Landgericht auf dem Standpunkt, daß nach §3 Abs. 3 EheG die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten durch den Vormundschaftsrichter nur dann ersetzt werden könne, wenn der Einwilligungsberechtigte seine Zustimmung willkürlich verweigere oder die Verweigerung sich als Mißbrauch der elterlichen Rechte darstelle. Bei der Sachlage des vorliegenden Falles könne von einem Mißbrauch des Elternrechts nicht die Rede sein, und zwar auch nicht bei der Abwägung gegenüber den Umständen, die hier für eine Eheschließung sprechen könnten. Das Oberlandesgericht sieht sich jedoch an dieser Entscheidung durch einen auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3. Februar 1949 gehindert (SchlHA 1949, 133). Dort wird ausgeführt, nach §3 Abs. 3 a.a.O. könne der Vormundschaftsrichter die Einwilligung zur Eheschließung ersetzen, wenn sie von dem gesetzlichen Vertreter oder dem Sorgeberechtigten ohne triftige Gründe versagt werde. Als triftig könnten Gründe nur angesehen werden, wenn sie bei objektiver Betrachtung vom Standpunkt eines verständigen Vaters, Vormundes oder Sorgeberechtigten eine Ehe unter Berücksichtigung aller Umstände und des Interesses des Verlobten und der Familie nicht für gedeihlich und wünschenswert erscheinen ließen, wobei ausschließlich die Belange des Minderjährigen entschieden. Eine Pflichtwidrigkeit des gesetzlichen Vertreters sei nicht erforderlich.
Mit Recht nimmt das vorlegende Oberlandesgericht an, daß, wenn man die Entscheidung allein objektiv auf die Belange des Minderjährigen abstelle, sich immerhin im vorliegenden Fall die Auffassung vertreten lasse, daß die Eheschließung im Hinblick auf das bereits vorhandene Kind im Interesse der Tochter erwünscht wäre und die Einwilligung daher ohne triftigen Grund verweigert würde. Die Voraussetzungen des §28 Abs. 2 FGG sind damit erfüllt. Der Bundesgerichtshof ist demnach nach §28 Abs. 3 FGG auch zur Entscheidung über die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde zuständig.
III.
1.
Die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts ist nur von dem Vater Theodor R., nicht aber von der gleichfalls vertretungsberechtigten Mutter der Minderjährigen eingelegt. Daraus können zwar Bedenken gegen ihre Zulässigkeit nicht hergeleitet werden. Doch ergeben sich daraus Grenzen für die Möglichkeit, die Entscheidung des Vormundschaftsrichters zu ändern. Es handelt sich nicht um eine Beschwerde namens des Minderjährigen; eine entsprechende Anwendung des §58 FGG, wie sie das Oberlandesgericht in Stuttgart in seiner in NJW 1955, 1721 [OLG Stuttgart 29.06.1955 - 8 W 110/55] abgedruckten Entscheidung in einem solchen Fall für möglich hält, kommt hier nicht in Frage. Das Beschwerderecht der Eltern beruht darauf; daß durch die Verfügung des Amtsgerichts das ihnen nach §3 Abs. 1 EheG eingeräumte Recht beeinträchtigt wird (§20 FGG). Dieses Recht ist zwar ein gemeinschaftliches, es steht dabei aber jedem der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Eltern ein selbständiges Recht zu, bei der Entscheidung über die Einwilligung zur Heirat mitzuwirken. Da dieses Recht durch die gerichtliche Entscheidung auf Grund des §3 Abs. 3 a.a.O. betroffen wird, muß jedem Elternteil das Recht der Beschwerde zustehen. Es entspricht der Sachlage, daß das Beschwerdegericht die von dem Vormundschaftsrichter getroffene Entscheidung nur insoweit abändern kann, als der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers reicht. Hier konnte daher die amtsgerichtliche Verfügung in der Beschwerdeinstanz nur insoweit geändert werden, als sie die Einwilligung des Vaters ersetzt. Demgemäß kann die Entscheidung des Landgerichts nicht bestehen bleiben, wenn sie darüber hinaus den vormundschaftsgerichtlichen Beschluß insoweit aufhebt, als die Einwilligung der Mutter ersetzt wird.
2.
Weder der Wortlaut des §3 Abs. 3 EheG, der wörtlich die entsprechende Vorschrift des Ehegesetzes vom 8. Juli 1938 wiedergibt, noch die amtliche Begründung zu dem letzteren Gesetz (DJ 1938, 1102) geben ausreichende Anhaltspunkte dafür, was das Gesetz unter "triftigen Gründen" versteht, deren Mangel den Vormundschaftsrichter ermächtigt, die nach §3 Abs. 1 und 2 a.a.O. erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder eines Sorge berechtigten zu ersetzen. Beim Erlaß des EheG 1938 sind Richtlinien für die zu treffende Entscheidung weder durch des Gesetz noch in Durchführungsverordnungen gegeben worden (Maßfeller, Das neue Eherecht S. 75). Einigkeit über die Auslegung besteht allgemein nur insoweit, als anerkannt ist, daß trotz der in §3 Abs. 3 gebrauchten Mehrzahl auch ein triftiger Grund genügt, um eine Ersetzung auszuschließen. In allen übrigen Punkten ist weder die Rechtsprechung noch das Schrifttum zu einer einhelligen Auslegung der Vorschrift gelangt.
Der Standpunkt des Beschwerdegerichts und des vorlegenden Oberlandesgerichts, daß die Einwilligungsberechtigung der Eltern nicht Ausfluß des Rechts der Sorge für die Person der Kinder sei und daß in aller Regel die mangelnde Einwilligung nur dann ersetzt werden könne, wenn die Versagung ein Mißbrauch des Einwilligungsrechts sei, wird von v. Godin EheG §3 Anm. 6 und 7 sowie in der Rechtsprechung vom Oberlandesgericht in München (HRR 1942, 4 = JFG 22, 313) vertreten. Mit dem Oberlandesgericht in Schleswig lassen Siebert-Vogel, Familienrecht 1955, §3 EheG Anm. 5 das wohlverstandene Interesse des Mündels maßgebend sein, während das Oberlandesgericht in Tübingen (JR 1949, 386) die Abgrenzung für den Begriff der triftigen Gründe aus dem Wesen der Ehe zu finden sucht. Auch Erman-Hefermehl BGB §3 EheG Anm. 6 (S 2394) sind der Ansicht, daß die Frage unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu entscheiden sei, und daß die Ersetzung dann nicht in Frage komme, wenn begründeter Anlaß für die Annahme bestehe, daß die beabsichtigte Eheschließung den Belangen des Minderjährigen abträglich sei. Volkmar-Anz, Großdeutsches Eherecht 1938 §3 Anm. 5 auf S. 62 treten dafür ein, daß bei der Prüfung der Frage, ob triftige Gründe fehlen, ein strenger Maßstab anzulegen sei. Hoffmann-Stephan EheG §3 Anm. 6, Niesert EheG §3 Anm. 9 und Gerold EheG 1950 §3 Anm. 14 sprechen sich dahin aus, daß nicht nur das Interesse des ehelustigen Minderjährigen, sondern auch andere Interessen, besonders die der Familie, zu berücksichtigen seien.
3.
Angesichts dieser Meinungsverschiedenheiten kann der Sinn des Begriffs des Mangels triftiger Gründe am besten dadurch ermittelt werden, daß man mit dem vorlegenden Gericht auf den Rechtszustand zurückgreift, der bis zum Inkrafttreten des EheG 1938 durch die Vorschriften der §§1304 bis 1308 BGB bestimmt war. Dann wird festzustellen sein, was das neue Gesetz geändert hat und welche Folgen sich aus dieser Änderung ergeben.
Für die rechtliche Ordnung des Bürgerlichen Gesetzbuches ist zunächst bemerkenswert, daß die Einwilligung sur Eheschließung des minderjährigen Kindes (praktisch nur der minderjährigen Braut) grundsätzlich nur von dem gesetzlichen Vertreter zu erteilen war, dem die Vertretung in den die Person angehenden Angelegenheiten des Kindes zustand. Dem Sorgeberechtigten, der von der Vertretung ausgeschlossen war, stand ein Einwilligungsrecht überhaupt nicht zu. Gänzlich verschieden von dem jetzigen Recht war auch die Möglichkeit geregelt, die fehlende Zustimmung zu ersetzen. Stand das Vertretungsrecht des Minderjährigen dem Vater oder der Mutter zu, dann konnte das Vormundschaftsgericht die fehlende elterliche Zustimmung zur Ehe nicht ersetzen. Diese Befugnis war ihm nur dann eingeräumt, wenn der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder ein Pfleger war. In diesem Fall hatte das Vormundschaftsgericht die Zustimmung zu ersetzen, wenn die Eingehung der Ehe im Interesse des Kindes lag (§1304 Abs. 2 a.a.O.). Neben der Einwilligung des Vormundes oder des Pflegers war die des Vaters bezw, der Mutter notwendig, auch wenn sie zur Vertretung des Kindes oder zur Sorge für seine Person nicht berechtigt waren, und zwar bei der Eheschließung jeden Kindes, das das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, selbst wenn es volljährig war (§1305 BGB). Versagten die Eltern jedoch dem volljährigen Kinde die Einwilligung, dann konnte das Vormundschaftsgericht die Zustimmung ersetzen, wenn sie nicht aus einem wichtigen Grund versagt worden war (§1308 BGB).
Diese Regelung des Einwilligungsrechts der Eltern und der gesetzlichen Vertreter läßt erkennen, daß das Recht der Eltern nicht Ausfluß ihres Rechts zur Sorge für die Person des Kindes, sondern ein ihnen "mit Rücksicht auf die ihnen geschuldete Ehrerbietung in ihrem persönlichen Interesse und im Interesse der Familie beigelegtes eigenes Recht" war (Mot IV 25; Brot IV 33; Planck BGB 4. Aufl. §1308 Anm. 2 c). Denn es war unabhängig davon, ob den Eltern die Sorge für die Person des Kindes und die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten oblag, es bestand auch, wenn das Kind vor Vollendung des 21. Lebensjahres volljährig geworden war. Soweit der Vormund oder der Pfleger die Einwilligung zu erteilen hatte, war die Ersetzung der versagten Zustimmung ausschließlich davon abhängig, daß die Eheschließung im Interesse des Kindes lag, nicht aber von irgendeiner Pflichtwidrigkeit des Einwilligungsberechtigten (BayObLG Rspr 30, 158; OLG Karlsruhe Rspr 35, 341; Mot IV 16; Planck a.a.O. §1304 Anm. 9 c; Staudinger BGB 9. Aufl. §1304 Anm. 8 a). Es war aber auch nicht die Absicht des Gesetzgebers, daß das Interesse des volljährigen Kindes unbeachtet bleiben sollte, wenn es sich um die Einwilligung der Eltern zu seiner Eheschließung handelte, vielmehr sollten hier die entgegenstehenden Interessen des Kindes und die des Elternteils gegeneinander abgewogen werden (Prot IV 33; Staudinger a.a.O. §1308 Anm. 2). Daß dabei der Einstellung (Weltanschauung oder Religion) der Einwilligungsberechtigten ein Vorzug einzuräumen sei, entsprach nicht dem Gesetz.
4.
Die Unterschiede des früheren Rechtszustandes gegenüber der Vorschrift des §3 EheG treten klar hervor. Zunächst ist das selbständige Recht der Eltern, das nur einer beschränkten Kontrolle der Vormundschaftsbehörden unterworfen war, weggefallen. Das neue Recht unterscheidet nicht mehr zwischen dem Einwilligungsrecht der Eltern und dem der übrigen gesetzlichen Vertreter. Das Einwilligungsrecht gegenüber dem volljährigen Kind besteht nicht mehr. Daraus und aus dem weiteren Umstand, daß es nur dem Vertreter des minderjährigen Kindes, dem die Vertretung in Angelegenheiten der Person obliegt, und dem sorgeberechtigten Elternteil zusteht, zeigt sich, daß das Einwilligungsrecht nur noch Ausfluß des Personenfürsorgerechts ist (Palandt BGB 15. Aufl. §3 EheG Anm. 3 auf Seite 1857). Die gegenteilige Ansicht von v. Godin a.a.O., der das Landgericht und das vorlegende Oberlandesgericht folgen, hat im Gesetz keine Grundlage. Alle Folgerungen, die v. Godin aus dem Wesen des "eigenen Elternrechts" zieht, entbehren damit der Grundlage. Auf der anderen Seite ist aber aus §3 EheG nicht zu entnehmen, daß für die Ersetzung nur das Interesse des minderjährigen Kindes maßgebend sein soll. Die Wahl der Worte "aus triftigen Gründen" läßt deutlich erkennen, daß das Ehegesetz die Voraussetzungen für die Ersetzung denen des §1308 BGB anpassen wollte, wo von "wichtigem Grund" die Rede ist, und nicht denen des §1304 BGB. Ein sachlicher Unterschied läßt sich aus der Wahl des Wortes "triftig" anstatt "wichtig" nicht entnehmen. Mit Recht nehmen daher Hoffmann-Stephan a.a.O., Niesert a.a.O. und Gerold a.a.O. an, daß auch die Interessen der Familie, die durch die Eltern repräsentiert wird, berücksichtigt werden sollen. Nur aus der Abwägung der etwa widersprechenden Interessen der Eltern und des Kindes kann daher die Frage entschieden werden, ob die Versagung der Einwilligung aus triftigem Grunde erfolgt ist und das Vormundschaftsgericht an Stelle der Einwilligungsberechtigten zu handeln hat. Die Interessen des Kindes sind aber in erster Linie zu berücksichtigen, da das Einwilligungsrecht Ausfluß des Rechts und der Pflicht ist, für die Person des Minderjährigen zu sorgen.
5.
Dagegen kann aus §3 EheG nichts dafür entnommen werden, daß die Befugnis des Vormundschaftsrichters, die verweigerte Einwilligung zu erteilen, nur dann bestehen soll, wenn der seine Zustimmung versagende Elternteil pflichtwidrig handelt oder vorsätzlich sein Recht mißbraucht, und daß die Einwilligung dann nicht ersetzt werden darf, wenn die Versagung vom religiösen oder weltanschaulichen Standpunkt des Einwilligungsberechtigten gerechtfertigt ist. Gegen diese Auslegung des Gesetzes spricht einmal die Regelung, wie sie in den §§1304 ff BGB getroffen war, die eine solche Voraussetzung für das Einwilligungsrecht der Eltern nicht kannte, und der weitere Umstand, daß in den Ehegesetzen 1938 und 1946 nicht zum Ausdruck gebracht worden ist, daß insoweit etwas an dem bestehenden Rechtszustand geändert werden sollte. Die Eltern werden vielmehr jetzt mit dem sorgeberechtigten Pfleger oder Vormund auf eine Stufe gestellt. Damit wird dem Rechnung getragen, daß zwischen der elterlichen Gewalt und der des Vormundes ein wesensmäßiger Unterschied nicht besteht (BGHZ 17, 108[BGH 30.03.1955 - IV ZB 23/55] [115]). Nach heutiger, schon den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zugrunde liegender Auffassung ist die elterliche Gewalt "ihrer wesentlichen Grundlage nach eine vormundschaftliche im modernen Sinn der Vormundschaft, d.h. als ein dem Interesse des Kindes dienendes Schutzinstitut, welches für den Inhaber der elterlichen Gewalt die Pflicht und das Recht begründet, für die Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen" (Mot IV 724). Aus dem Ehegesetz ist nicht zu entnehmen, daß der Vormundschaftsrichter bei der Prüfung, ob er die Einwilligung zu ersetzen hat oder nicht, zwischen Eltern und anderen Einwilligungsberechtigten irgendwelche Unterschiede machen soll. Auch die amtliche Begründung zum Ehegesetz 1938 (DJ 1938, 1102) läßt nur soviel ersehen, daß der Grund für die neue Gesetzesvorschrift zwar nicht nur die Vereinfachung des Rechts des Bürgerlichen Gesetzbuches war, sondern auch das Bestreben, die Schwierigkeiten zu beseitigen, die sich aus der Regelung der §§1305 bis 1308 BGB für die Kinder geschiedener oder getrennt lebender Eltern in den Fällen ergaben, in denen der Vater aus Rachsucht oder Feindschaft gegenüber der sorgeberechtigten Mutter den bei dieser lebenden Kindern die Einwilligung zur Eheschließung versagte, wobei der Gesetzgeber an Fälle gedacht haben mag, wie sie etwa dem Kammergericht in dem in Rspr 9, 442 abgedruckten Beschluß zur Entscheidung unterbreitet wurden. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß der Gesetzgeber nur in solchen Fällen den Weg habe eröffnen wollen, die elterliche Einwilligung durch das Gericht zu ersetzen. Ein solcher Wille ist weder zum Ausdruck gebracht noch ergibt er sich aus der Natur der Sache. Wenn gesagt wird, es entspreche dem Wesen der elterlichen Gewalt, daß der Vormundschaftsrichter nur in Ausnahmefällen in die Regelung der Beziehungen zwischen Eltern und Kindern eingreifen solle, daß besonders die Ersetzung der elterlichen Einwilligung einen schweren Eingriff in die elterlichen Rechte bedeute und daß deshalb ein strenger Maßstab bei der Prüfung der für die Versagung vorgebrachten Gründe anzulegen sei (OLG München HRR 1942, 4 = JFG 22, 313), so ist dies richtig. Das gleiche hat aber auch zu gelten, wenn es sich um die Versagung der Einwilligung durch den Vormund handelt. Auch der Vormund ist kein Hilfsorgan des Vormundschaftsgerichts, er handelt aus eigenem Recht anstelle der Eltern (BGHZ 17, 108[BGH 30.03.1955 - IV ZB 23/55] [116]).
6.
Aus der Regelung, die die elterliche Gewalt im Bürgerlichen Gesetzbuch gefunden hat, ergibt sich demnach, daß in Fragen der Personenfürsorge dem Recht der Eltern weitgehend der Vorzug gebührt und daß es nicht die Aufgabe der zur Überwachung über die Ausübung dieses Rechts bestellten Staatsorgane, des Vormundschaftsrichters, ist, immer dann einzugreifen, wenn er die Regelung, die die Eltern oder der Vormund in den ihnen zur Besorgung übertragenen Angelegenheiten des Gewaltunterworfenen treffen wollen, für unzweckmäßig oder unangebracht hält. Nach bürgerlichem Recht ist die Sorge für die Person ehelicher Kinder vornehmlich die Aufgabe der Eltern oder des Vormundes, die staatlichen Vormundschaftsbehörden haben sie darin zu unterstützen (§1631 Abs. 2 S. 2 BGB) und zu überwachen (§§1666 ff BGB). Da die Einwilligung zur Eheschließung nach dem oben Ausgeführten nur noch ein Ausfluß des Sorgerechts ist, gilt dies auch für die Ausübung dieses Rechts. Es wird daher auch unter dem geltenden Recht Volkmar a.a.O. §3 Anm. 5 auf Seite 62 zuzustimmen sein, wenn er ausführt, der Vormundschaftsrichter dürfe die versagte Einwilligung nicht schon dann ersetzen, wenn der Eheschließung gesetzliche Verbote oder Hindernisse nicht entgegenstehen. Für diese Rechtsauffassung spricht auch, daß das Sorge- und Erziehungsrecht der Eltern jetzt durch Art. 6 GrundG als Grundrecht anerkannt ist. Mit dem vorlegenden Oberlandesgericht ist für die Auslegung und Anwendung des §3 Abs. 3 EheG daraus der Schluß zu ziehen, daß der Vormundschaftsrichter bei der Ersetzung der elterlichen Einwilligung zu einer beabsichtigten Eheschließung große Zurückhaltung zu üben hat und sein Ermessen nicht einfach an die Stelle des elterlichen Ermessens setzen darf. Die Befugnis, die Einwilligung zu ersetzen, ist auf Fälle zu beschränken, in denen sich die Entscheidung der Eltern bei Abwägung des Für und Wider nach sachgemäßer Auffassung nicht rechtfertigen läßt.
7.
Zusammenfassend können für die Auslegung des §3 EheG daher folgende Sätze ausgesprochen werden: Das Recht zur Einwilligung zur Eheschließung des minderjährigen Kindes oder des Mündels beruht auf dem Recht und der Pflicht des Einwilligungsberechtigten zur Sorge für die Person des minderjährigen Kindes oder des in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten. Bei der nach Absatz 3 zu treffenden Entscheidung des Vormundschaftsrichters sind in erster Linie die (objektiven) Interessen des Minderjährigen zu berücksichtigen. Aber auch Interessen der Familie sind eingehend in Betracht zu ziehen. Dabei ist die Entscheidung nach Maßgabe aller Umstände des einzelnen Falles zu treffen. Das Recht des Vormundschaftsrichters, die Einwilligung zu ersetzen, ist zwar nicht davon abhängig, daß der Einwilligungsberechtigte pflichtwidrig handelt oder sein Recht mißbraucht, der Vormundschaftsrichter darf aber von seiner Befugnis nur mit großer Zurückhaltung Gebrauch machen, bei der Prüfung der Frage, ob die Verweigerung gerechtfertigt ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Einwilligung ist nicht zu ersetzen, wenn sich das Verhalten des Einwilligungsberechtigten bei Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände bei objektiver Betrachtung rechtfertigen läßt.
Daß dabei auch die Anforderungen des Sittengesetzes oder der Religion Beachtung finden können, versteht sich von selbst, bei der den Sorgeberechtigten nach §3 Abs. 1 a.a.O. obliegenden Entscheidung können nicht nur materielle Erwägungen Beachtung finden. Liegen in einem Falle wie dem hier vorliegenden sowohl Gründe vor, die für als auch solche die gegen die Eheschließung des Kindes sprechen, dann hat der Richter das Für und Wider sorgfältig gegeneinander abzuwägen, um die Entscheidung darüber zu finden, welche Gründe in den gesamten Umständen des Falles als triftige anerkannt werden können.
8.
In dem hier zu entscheidenden Fall sprechen nicht nur die persönlichen Interessen der Minderjährigen dafür, die von ihrem Vater verweigerte Einwilligung zur Heirat zu ersetzen. Durch die Eheschließung wird auch der den sittlichen Anforderungen widersprechende Zustand beseitigt, daß Elfriede R. zusammen mit ihrem Verlobten auf dem Hofe seiner Eltern lebt. Das sittliche Wohl der Elfriede R. verlangt vor allem auch, daß ihr uneheliches Kind durch die Eheschließung den Stand eines ehelichen erlangt. Die Bedenken ihres Vaters liegen nur auf religiösem Gebiet. Er verlangt, daß gemäß den Vorschriften der katholischen Kirche die Trauung nach katholischem Ritus vollzogen wird und daß die Verlobten eine Vereinbarung treffen, ihr Kind und etwa aus der Ehe noch hervorgehende Kinder im katholischen Glauben zu erziehen. Aus diesem Ansinnen kann dem Vater R. ein sittlicher Vorwurf sicher nicht gemacht werden. Er fürchtet, durch seine Einwilligung nicht nur sein eigenes Seelenheil, sondern auch das seiner Tochter und seines Enkels zu gefährden. Diese Bedenken können aber bei der Abwägung der für und gegen die Heirat sprechenden Gründe angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls nicht ausschlaggebend sein. Es kann nicht außer acht gelassen werden, daß in einem Staate, dessen Angehörige keinen einheitlichen Glauben besitzen und dessen Rechtsordnung, weil es die eines Rechtsstaates ist, dieser Glaubensspaltung Rechnung tragen muß, "nicht einem Glauben vor dem anderen ein Vorzug eingeräumt werden darf" (Kammergericht in Rspr 7, 419).
Das Problem der Berücksichtigung von Gewissenszweifeln im Rechtsleben ist in den letzten Jahren mehrfach Gegenstand der Erörterung gewesen, vor allem unter dem Gesichtspunkt, ob der Staat zur Erfüllung vertraglicher Pflichten dann seine Hand bieten darf, wenn ein Teil aus religiösen Gewissensbedenken es ablehnt, einer ihn nach den Vorschriften der bürgerlichen Rechtsordnung treffenden Verbindlichkeit nachzukommen (Bosch-Habscheid JZ 1954, 213 und 1956, 297; A. Blomeyer JZ 1954, 309 und Wieacker JZ 1954, 466). Gegenstand dieser Erörterung ist auch die Frage gewesen, ob nicht §138 BGB die. Entstehung einer durch Rechtsgeschäft begründeten Verbindlichkeit hindert, wenn der Verpflichtete aus Gewissensbedenken, die auf der besonderen Sittenordnung seiner Glaubensgemeinschaft beruhen, nicht erfüllen darf. In diesem Zusammenhang hat Wieacker a.a.O. darauf hingewiesen, daß die in §138 BGB gemeinte Sittenordnung die alle Rechtsgenossen verpflichtende Fundamentalordnung ist, welche die besonderen Anforderungen einer katholischen oder protestantischen, sozialistischen oder liberalen Sozial- und Individualethik nicht einschließt. Das bedeutet keineswegs, wie Wieacker überzeugend darlegt, daß die Rechtsordnung ein persönliches Sittlichkeitsempfinden besonderer Prägung da unberücksichtigt läßt, wo die Rechtsordnung "legitime d.h. dem Sittengesetz nicht widersprechende subjektive Anforderungen und Erwartungen berücksichtigt".
a)
Überträgt man diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall, wo es sich nicht um die Gültigkeit oder Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts, sondern um die Zustimmung zu einem höchst persönlichen Akt handelt, so möchte man geneigt sein, gerade die letzterwähnte Erwägung bei der Entscheidung, die der Gewalthaber und der Richter auf Grund des §3 EheG anstellen muß, ausschlaggebend sein zu lassen, daß es sich hier um eine Erwägung handelt, die vornehmlich subjektive Momente zu berücksichtigen hat. Das ist aber gerade für den Richter bei der hier zu entscheidenden Frage nicht richtig. Ob eine Versagung triftig ist, ist eine nach objektiven Gesichtspunkten zu treffende Entscheidung. Es liegt dem Gericht ob, worauf schon hingewiesen ist, alle für und alle gegen die Eheschließung sprechenden Gründe ihrer wirklichen Bedeutung nach gegeneinander abzuwägen. Hierbei kommen vor allem objektive Momente in Betracht, so insbesondere etwa die persönliche Reife der Verlobten, ferner die wirtschaftliche Basis, auf die sich die neue Ehe gründen soll, die sozialen Momente, die hier mitsprechen und dergleichen mehr. Hier darf weiter nicht unberücksichtigt bleiben, daß weite Kreise des deutschen Volkes der Eingehung einer Mischehe nicht ablehnend gegenüberstehen. Hierüber kann sich der deutsche Richter nicht hinwegsetzen.
Es kann dabei auch nicht daran vorbeigegangen werden, daß die deutsche Rechtsordnung das Alter der religiösen Mündigkeit mit der Vollendung des 14. Lebensjahres eintreten läßt. Wenn §5 Satz 1 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung (RKEG) vom 15. Juli 1921 bestimmt, daß nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres dem Kinde die Entscheidung darüber zusteht, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will, so bedeutet das nicht nur, daß das Kind die Wahl hat, sich zu einem bestimmten Glauben zu bekennen oder aus einer Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaft (§6) auszuscheiden. Dieses Recht enthält als das mindere Recht auch die Befugnis, darüber frei zu entscheiden, ob es an dem Gottesdienst oder anderen Kulthandlungen seines Bekenntnisses teilnehmen oder den Religionsunterricht dieses Bekenntnisses besuchen will, selbst wenn es bei seinem bisherigen Bekenntnis verbleiben will, wie Engelmann in dem Kommentar zu diesem Gesetz in Anm. 4 zu §5 richtig dargelegt hat. Dies war auch der Standpunkt des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich in einer in RGZ 134, 8* (Anhang) abgedruckten Entscheidung, wenn dort ausgeführt wird, das Gesetz, (über die religiöse Kindererziehung) habe die Rechte der Gewalthaber und der Kinder bei der religiösen Kindererziehung unzweideutig gegeneinander abgegrenzt. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres stehe dem Kind die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten wolle. Von da an stehe die Bestimmung über die religiöse Erziehung dem Kinde zu. Ob man von da an überhaupt noch von einer religiösen " Erziehung" des zu so weitgehender Selbstbestimmung berufenen Kindes sprechen könne, bedürfe keiner Erörterung. Jedenfalls fordere §5 Abs. 1 REKG in Verbindung mit Art 149 Abs. 2 WeimRV, daß das über vierzehn Jahre alte Kind selbst bestimme, ob es am Religionsunterricht teilnehmen wolle oder nicht. Es ist dem vorlegenden Oberlandesgericht zuzustimmen, daß damit das Recht der Gewalthaber nicht berührt wird, die über vierzehn Jahre alten Kinder auch religiös zu beeinflussen, auf jeden Fall hört mit dem Zeitpunkt der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres durch das Kind das Recht des Vaters auf, eine religiöse Entscheidung "autoritär" für das Kind zu treffen.
10.
Aus Art. 6 GrundG kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob Grundrechte nur das Verhältnis des Einzelnen zum Staate oder auch das zu den anderen Mitbürgern betreffen, wie der Bundesgerichtshof gelegentlich angenommen hat (BGHZ 13, 334 ff). Aus Art. 6 kann nichts für ein Bestimmungsrecht entnommen werden, wie es der Vater der Beschwerdeführerin für sich beansprucht. Art. 6 besagt nichts darüber, mit welchem Alter der Kinder das Recht und die Pflicht der Eltern auf Pflege und Erziehung der Kinder erlischt. Daß es nicht zeitlich unbeschränkt sein kann, ist ohne weiteres klar. Das Grundgesetz setzt vielmehr voraus, daß es in dem Augenblick zum Erlöschen kommt, in dem die Kinder nicht mehr erziehungsbedürftig und -fähig sind. Welcher Zeitpunkt dies ist, ist im Grundgesetz nicht geregelt. Daraus muß entnommen werden, daß die Entscheidung der Frage der verfassungsrechtlichen "Mündigkeit" im einzelnen Fall dem pflichtgemäßen Ermessen des Gesetzgebers überlassen ist. Soweit die religiöse Mündigkeit in Frage kommt, ist diese Regelung durch §5 Satz 1 RKEG getroffen. Es ist auch bisher nicht angenommen worden, daß §5 S. 1 RKEG etwa mit Art. 6 oder Art. 7 Abs. 2 GrundG unvereinbar und deshalb nicht mehr geltendes Recht sei. Daß insbesondere das in Art. 7 Abs. 2 GrundG geregelte Recht der Erziehungsberechtigten, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen, wegen §5 S. 1 a.a.O. endet, wenn das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist herrschende Meinung (v. Mangoldt-Klein GrundG Art. 7 Anm. IV auf Seite 284). Es kann auch nicht anerkannt werden, daß Art. 6 GrundG ein unbeschränktes Recht auf Sorge und Erziehung einräumt. Wie man auch immer zu der lebhaft umstrittenen Frage stehen mag, ob dieses oder andere Grundrechte "immanente" Schranken besitzen, so ist doch unbestreitbar, daß es da nicht unbeschränkt durchgreift, wo verfassungsmäßige Rechte des Kindes entgegenstehen. Zu diesen Rechten gehört aber die in Art. 4 GrundG anerkannte Bekenntnisfreiheit und das ebenfalls verfassungsmäßig verbriefte Recht, daß niemand zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen gezwungen werden darf (Art. 140 GrundG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 3 WeimRV). Dieses letzte Recht mag Beschränkungen unterliegen, wo das Erziehungsrecht gegenüber dem Kinde in Frage steht. Es kommt aber bei einem Kinde voll zur Entfaltung, wenn es religiös mündig ist (vgl. auch für das frühere Recht KG in Rspr 7, 419). Allerdings kann die Frage aufgeworfen werden, ob nach heutiger Auffassung der Zeitpunkt für die religiöse Mündigkeit nicht zu früh augesetzt ist. Das zu entscheiden ist aber nicht Sache des Richters.
Unter diesen Umständen kann es nicht in Frage stehen, daß nach der Lebensordnung der deutschen Volksgemeinschaft, wie sie nicht nur im Grundgesetz, sondern auch in sonstigen Gesetzen zum Ausdruck kommt, es in erster Linie in der Verantwortung der Beschwerdeführerin steht, ob sie die Eheschließung nach religiösem Ritus vollziehen und nach welchem Ritus sie dies tun will. Noch mehr gilt dies für die Bestimmung der religiösen Erziehung ihres minderjährigen Kindes. Darüber entscheidet allein Elfriede R., solange ihr das Recht der Sorge für die religiöse Erziehung auf Grund des §1666 BGB nicht entzogen ist (§3 RKEG). In beiderlei Hinsicht trifft daher die Beschwerdeführerin die Verantwortung für ihre Entscheidung allein. Niemand kann ihr, soweit die staatliche Rechtsordnung in Frage steht, die Verantwortung abnehmen. Das gilt auch insoweit, als sich daraus nachteilige Folgen für ihre Ehe oder das Zusammenleben mit den überwiegend katholischen Bewohnern von T. ergeben sollten, was der Beschwerderichter befürchtet, ohne sich hierbei auf konkrete Anhaltspunkte zu stützen. Die in zahlreichen Gesetzen zum Ausdruck kommende Ordnung der religiösen Belange der Angehörigen der deutschen Volksgemeinschaft muß auch der Vater der Beschwerdeführerin hinnehmen. Die Gründe, die ihn bewegen, die Einwilligung zur Eheschließung zu versagen, sind zwar durchaus achtenswert, sie greifen hier jedoch nicht durch. Triftige Gründe im Sinne des §3 Abs. 3 EheG sind sie nicht.
11.
Der Beschwerdebeschluß kann nach dem Ausgeführten nicht bestehen bleiben. Der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde zu legen ist, ist durch die Vorinstanzen hinreichend geklärt. Es ist nicht notwendig, die Sache zu weiteren Ermittlungen an das Landgericht oder das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die Beschwerde des Theodor R. gegen den Beschluß des Amtsgerichts ist nach dem in den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt unbegründet und muß zurückgewiesen werden.