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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.09.1956, Az.: 5 StR 5/56; alt: 5 StR 420/54

Anforderungen an eine Änderung des Geschäftsplanes im Laufe des Geschäftsjahres eines Landgerichts; Beschluss über einen Ablehnungsantrag gegen einen Richter der erkennenden Kammer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.09.1956
Aktenzeichen
5 StR 5/56; alt: 5 StR 420/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 14174
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 06.08.1955

Verfahrensgegenstand

Üble Nachrede

In der Strafsache
...
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 11. September 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6. August 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen übler Nachrede in zwei Fällen zu Geldstrafen von je 200 DM verurteilt worden. Dem Senator für Justiz wurde Veröffentlichungsbefugnis zuerkannt.

2

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er das Verfahren beanstandet und sachlichrechtliche Beschwerden erhebt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

3

A.Verfahrensbeschwerden:

4

I.

Die Revision rügt nicht ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts und meint, der Geschäftsverteilungsplan, auf Grund dessen die Strafkammer tätig geworden ist, sei "nicht ordnungsgemäß zustande gekommen". Es habe kein ausreichender Grund vorgelegen, der eine Änderung des Geschäftsplanes im Laufe des Geschäftsjahres gerechtfertigt hätte.

5

Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten waren im Zeitpunkt jener Änderung des Geschäftsplans einzelne Strafkammern überlastet. Deshalb erschien es dem Präsidium zum Zwecke der Entlastung geboten, die von den Revisionsgerichten zurückverwiesenen Sachen an dieselben Strafkammern gelangen zu lassen, denen diese Sachen schon bekannt waren. Demnach waren die Voraussetzungen des § 63 GVG für die Änderung gegeben.

6

II.

Erfolglos bleibt auch die Beanstandung des Beschwerdeführers, seine Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden und einen beisitzenden Richter seien "falsch" beschieden worden. Der zurückweisende Beschluß sei überdies nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, weil ein beauftragter Richter an dem Beschluß mitgewirkt habe. In Berlin stände die Anzahl der beauftragten Richter in einem rechtlich unzulässigen Verhältnis zu ihrem etwaigen tatsächlichen Erfordernis.

7

1.)

Abwegig ist zunächst die Bemängelung, bei der Beschlußfassung über die Richterablehnung hätte grundsätzlich kein beauftragter Richter mitwirken dürfen. Die Rechtsmittelbegründung gibt dabei zu erkennen, daß ihr die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt sei, wonach die Mitwirkung eines nicht auf Lebenszeit ernannten Hilfsrichters für sich allein noch keinen Verfahrensverstoß darstellt. Es besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugeben.

8

2.)

Soweit der Beschwerdeführer aber vorträgt, gerade im vorliegenden Verfahren, also im Einzelfalle, sei die Mitwirkung eines beauftragten Richters unzulässig gewesen, widerspricht seine Auffassung dem Wortlaut und Sinn des Gerichtsverfassungsgesetzes. Danach soll sich die Zuständigkeit der Gerichte und ihrer einzelnen Richter keinesfalls nach der Bedeutung eines einzelnen Verfahrens bezw. nach dem jeweiligen politischen Gehalt einer Strafsache richten, weil gerade ein solches Vorgehen zu besonderem Mißtrauen gegen die unparteiische Besetzung der Gerichte Anlaß geben müßte. Die Mitwirkungsbefugnis der Richter ist daher im Geschäftsverteilungsplan stets einheitlich, d.h. ausnahmslos ohne Berücksichtigung der im einzelnen Verfahren etwa in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu regeln, und diese Regelung ist ebenso uneingeschränkt durchzuführen. Hat mithin ein beauftragter Richter nach dem Geschäftsverteilungsplan vertretungsweise tätig zu werden, so muß er auch in solchen Verfahren mitwirken, in denen eine persönliche Anteilnahme leitender Beamter der Justizbehörden vermutet werden könnte.

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3.)

Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, aus der Beschäftigung beauftragter Richter werde in Berlin "ein System gemacht", unter dem die Unabhängigkeit der Richter leide.

10

a)

Mit diesen Ausführungen wendet sich die Revision nicht gegen einen Richter des erkennenden Gerichtes, sondern gegen einen Richter, der bei dem Beschlußüber einen Ablehnungsantrag gegen Richter der erkennenden Kammer mitgewirkt hatte. Von einer unmittelbaren Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO kann daher keine Rede sein; es wird vielmehr nur die entsprechende Anwendung von § 338 Nr. 1 StPO für das Beschlußgericht verlangt.

11

Dagegen sprechen durchgreifende Bedenken.

12

Die unwiderlegliche Vermutung des Zusammenhanges zwischen Verfahrensmangel und Urteil in den Fällen des § 338 Nr. 1 StPO beruht auf deren engen verfahrensrechtlichen Abhängigkeit voneinander. Wenn eine solche unmittelbare Beziehung des Urteils zum Verfahrensverstoß nicht besteht, ist der Grund für die gesetzliche Regelung nicht gegeben. So ist es hier, und deshalb verbietet sich die entsprechende Anwendung des § 338 Abs. 1 Nr. 1 StPO.

13

b)

Auch unter dem Gesichtspunkt des § 338 Abs. 1 Nr. 3 StPO bleibt die Revisionsrüge erfolglos, weil das Ablehnungsgesuch nicht mit Unrecht verworfen worden ist.

14

aa)

Nach ständiger und zutreffender Rechtsprechung hat das Revisionsgericht bei der Untersuchung der Frage, ob ein Ablehnungsgesuch mit Recht zurückgewiesen worden ist, nach den für die Beschwerde geltenden Grundsätzen zu entscheiden. Es ist deshalb nicht an die Feststellungen des Gerichts gebunden, das den Beschluß erlassen hat, sondern muß diese Feststellungen zunächst prüfen, unter Umständen eigene, neue Feststellungen treffen und dann erst die Rechtsfragen entscheiden. Wenn sich nun - wie im vorliegenden Falle - schon aus dem Ablehnungsvorbringen des Beschwerdeführers selbst (sowie aus den von ihm in Bezug genommenen Gründen früherer Urteile) für das Revisionsgericht zweifelsfrei ergibt, daß das Ablehnungsvorbringen offensichtlich unbegründet ist, so kann es nicht mehr darauf ankommen, ob die Beschlußkammer, die seinerzeit über den Ablehnungsantrag zu befinden hatte, unvorschriftsmäßig besetzt war. Denn die Vorschriften über die Richterablehnung sind nur im Interesse der Erzielung eines unparteiischen Spruches in das Gesetz eingeführt worden. Der Schutz der Interessen des Angeklagten hat daher seine notwendige Grenze in dem wirklichen Vorhandensein jener Besorgnis zu finden. Der erkennende Senat hält mithin nicht mehr an der früher von ihm vertretenen Auffassung fest, daß das verfahrensrechtliche Unrecht bei der Beschließung über einen Ablehnungsantrag unter allen Umständen dem sachlichen Unrecht gleichzustellen sei (vgl hierzu: 5 StR 567/54 vom 17.12.1954 im Anschluß an RGSt 49, 9 [12]).

15

bb)

Daß aber das Ablehnungsvorbringen des Beschwerdeführers sachlich völlig ungerechtfertigt ist, ergibt sich - wie erwähnt - schon aus seinem eigenen Vortrag.

16

Der Vorwurf der Befangenheit kann nämlich nicht allein damit begründet werden, ein Richter habe früher einmal in einem Verfahren mitgewirkt, in dessen abschließendem Urteil dem Angeklagten die Art seiner Verteidigung nachteilig zugerechnet worden sei. Selbst wenn die Rechtsanschauung eines solchen Urteils irrig und dieses deshalb von dem Revisionsgericht aufgehoben worden wäre, würde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gleichwohl kein vernünftiger Grund vorliegen, an der Unbefangenheit der Richter zu zweifeln, die damals mitgewirkt hatten (vgl u.a. BGH in 5 StR 726/53 vom 5.3.1954; RGSt 65, 40 [43]). Das ergibt sich von selbst aus der Vorschrift des § 354 Abs. 2 StPO, wonach aufgehobene Strafsachen durch das Revisionsgericht in der Regel wieder an diejenigen Gerichte zurückzuverweisen sind, deren Urteile aufgehoben wurden.

17

Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber geltend macht, er selbst habe jedenfalls die Besorgnis der Befangenheit gehabt und es komme wesentlich auf seine eigene Einstellung an, übersieht er, daß bei der Prüfung der Ablehnungsfrage zwar der Standpunkt des Angeklagten wesentlich ist, dieser aber vernünftige Gründe für sein Ablehnungsbegehren vorbringen muß, die jedem unbefangenen Dritten einleuchten. Um solche vernünftigen Gründe handelt es sich aber, wie erwähnt, dann nicht, wenn ein Richter nur wegen seines sachlichen Verhaltens in einem früheren Verfahren abgelehnt wird.

18

Es liegen daher weder die Revisionsgründe der §§ 338 Nr. 1, 338 Nr. 3 StPO noch andere Verfahrensverstöße, auf denen das Urteil beruhen könnte, vor.

19

B.Sachbeschwerde:

20

I.

Die Angriffe der Revision gegen die Nichtanwendung des § 193 StGB bleiben ebenfalls erfolglos.

21

1.)

Die Strafkammer hat dem Angeklagten als Vorsitzenden des Bürgerschutzbundes ausdrücklich ein besonderes Interesse zugebilligt, Vorwürfen gegenüber der Verwaltung nachzugehen (UA S 13). Damit sind auch die von der Revision als übergangen hingestellten Umstände ausreichend berücksichtigt worden. Denn soweit der Angeklagte den angeblichen "Parteiauftrag" des Verletzten, "der Vorsitzende des Bürgerschutzbundes, Kühle, ist schachmatt zu setzen", zu fürchten hatte, betraf ihn dieser etwaige Angriff nicht in seiner privaten Sphäre, sondern nur in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Bürgerschutzbundes. Weitere "unmittelbar persönliche" Interessen des Angeklagten ergeben sich aus den Urteilsgründen aber nicht.

22

2.)

Das angefochtene Urteil erkennt an, daß es für den Angeklagten schwierig, wenn nicht gar unmöglich gewesen wäre, zuverlässige Nachrichten über die Berechtigung der Zeitungsvorwürfe einzuholen (UA S 13).

23

In einem solchen Fall kann unter Umständen der Vorwurf der Leichtfertigkeit dann ausgeschlossen sein, wenn keine besonderen Zweifel an der Zuverlässigkeit der bisher einzigen Nachrichtenquelle bestehen und die Nachricht selbst ihrer Art und ihrem Inhalte nach zutreffend erscheint. So liegt nach den Urteilsfeststellungen der Fall hier aber nicht. Die Strafkammer ist ohne erkennbaren Rechtsfehler vielmehr zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe auf Grund seiner Bildung und Berufserfahrung den fragwürdigen Charakter der Zeitungsmeldung erkannt; bei richtiger Abwägung seiner Pflichten hätte er daher die ihm in Bezug auf ihre Richtigkeit von vornherein zweifelhafte Meldung nicht weitergeben dürfen.

24

Diese Auffassung ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die besonderen, später kaum mehr zu beseitigenden Folgen von öffentlich erhobenen, unzutreffenden Anschuldigungen machen es notwendig, daß Mitteilungen, gegen deren Richtigkeit von Anfang an irgendwelche Bedenken bestehen, auch dann nicht öffentlich weitergegeben werden dürfen, wenn der Täter ein unmittelbares Interesse an der Weitergabe hat, er die von ihm erkannten Zweifel an der Wahrheit der Meldung aber nicht beheben kann.

25

3.)

Es kommt unter diesen Umständen auf diejenigen Ausführungen des Urteils, die sich lediglich mit der Nachprüfungspflicht des Angeklagten beschäftigen, nicht mehr entscheidend an. Hiervon abgesehen tut die Revision dem Urteil auch Gewalt an, wenn sie ihm in Bezug auf die Erörterungen zur Nachprüfungspflicht einen Widerspruch vorwirft. Das Landgericht hebt zwar hervor, der Angeklagte sei nicht berechtigt gewesen, "die Zeitungsmeldung unbesehen in der Öffentlichkeit zu verbreiten". Das Wort "unbesehen" (UA S 13) ist dabei jedoch ganz offenbar nur versehentlich verwendet worden. Denn nach dem Zusammenhange der Entscheidungsgründe wollte die Strafkammer auch an dieser Stelle des Urteils lediglich zum Ausdruck bringen, die frühere Pressemeldung allein habe den Angeklagten noch nicht berechtigt, diese Nachricht öffentlich weiterzugeben, weil er ihre Fragwürdigkeit erkannt hatte.

26

4.)

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die den Urteilsfeststellungen widersprechen oder neue Tatsachen angeben, können in diesem Rechtszuge nicht beachtet werden. Das gilt auch für die bloßen Angriffe gegen die Beweiswürdigung.

27

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhange mangelnde Aufklärung des Sachverhalts rügt, fehlt es an dem Nachweis der den Verfahrensrügen zugrunde liegenden Tatsachen.

28

II.

Offensichtlich unbegründet sind die Revisionsangriffe gegen die Annahme des Unrechtsbewußtseins. Sie bedürfen daher keiner näheren Erörterung.

29

Das gleiche gilt für die Beanstandungen zur Höhe der Strafe.

30

III.

Da auch sonst keine den Angeklagten beschwerenden sachlichrechtlichen Mängel ersichtlich waren, mußte die Revision in vollem Umfange verworfen werden.

31

Eine Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 scheidet schon deshalb aus, weil der Angeklagte am 17. Januar 1956 wegen einer am 10. September 1952 begangenen üblen Nachrede rechtskräftig zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden ist und die jetzt zu bildende Gesamtstrafe daher den Strafrahmen von § 2 Abs. 1 StFG 1954 jedenfalls übersteigen muß. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, daß entgegen der Meinung des Landgerichts dann weder eine Verurteilung (auch keine bedingte) noch eine Einstellung des Verfahrens zulässig ist, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes noch ungeklärt sind (vgl u.a. BGH in 5 StR 693/54 vom 8.11.1955 im Anschluß an die Rechtsprechung des BGH zum Straffreiheitsgesetz 1949: BGHSt 4, 287 ff).

32

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt
Schmidt
Siemer
Schmitt
Börker