Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.11.1955, Az.: 5 StR 693/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.11.1955
- Aktenzeichen
- 5 StR 693/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 11806
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 21.05.1954
Verfahrensgegenstand
Parteiverrat
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. November 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter
Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung, Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 21. Mai 1954 aufgehoben. Die Feststellungen des Urteils bleiben jedoch bestehen, insoweit wird die Revision verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Durch Urteil vom 8. Februar 1952 hatte das Landgericht gegen den Angeklagten wegen Parteiverrats auf eine Gefängnisstrafe von drei Monaten erkannt. Der Schuldspruch war von dem erkennenden Senat am 11. Dezember 1952 bestätigt worden; nur über die Höhe der Strafe mußte das Landgericht nochmals befinden. Es hat den Angeklagten am 21. Mai 1954 erneut zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision gegen dieses Urteil greift wegen der durch das Straffreiheitsgesetz 1954 geschaffenen Rechtslage durch.
1.)
Der Angeklagte hat die Tat, die zu seiner Verurteilung geführt hat, vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 begangen. Nach Tatzeit und Strafhöhe käme daher dem Grundsätze nach eine Niederschlagung des Verfahrens in Betracht.
Dem steht hier jedoch entgegen, daß noch ein weiteres Strafverfahren (wegen Beleidigung) gegen den Angeklagten anhängig ist; in diesem Verfahren hat ihn das Schöffengericht in Hildesheim zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Über die Berufung gegen dieses Urteil ist noch nicht entschieden. Sollte die Gefängnisstrafe bestätigt werden, so wäre aus beiden Verurteilungen eine Gesamtstrafe zu bilden. Diese Gesamtstrafe würde in jedem Falle höher als drei Monate Gefängnis sein, so daß dann die Möglichkeit einer Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 auszuscheiden hätte.
Die Frage, ob das Straffreiheitsgesetz in Betracht kommt oder nicht, ist mithin noch offen. Keines der beiden Verfahren kann für sich allein entschieden werden oder jeweils auf die Entscheidung in dem anderen Verfahren warten. In solchen Fällen muß, wie der Bundesgerichtshof bereits für das Straffreiheitsgesetz 1949 entschieden hat (vgl u.a. BGHSt 4, 287 ff [BGH 25.06.1953 - 3 StR 608/51]), das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an den Vorderrichter zurück verwiesen werden, damit dieser alle ihm bekannten Verfahren miteinander verbinden und dann über die Frage, ob Einstellung oder Gesamtstrafe in Betracht kommt, einheitlich entscheiden kann.
2.)
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils aber konnten bestehenbleiben, weil sie von dem erörterten Aufhebungsgrund nicht berührt werden (vgl BGH a.a.O. S 290) und weitere Aufhebungsgründe nicht vorliegen; insoweit war die Revision zu verwerfen. Das schließt nicht aus, daß die Strafkammer unter Abwägung der bisher festgestellten Strafzumessungstatsachen eine geringere Strafe festsetzen kann.
3.)
Die Entscheidung des erkennenden Senats hatte sich zwar nur mit dem letzten Urteil des Landgerichts zu befassen, so daß von der Aufhebung auch lediglich der Strafausspruch betroffen worden ist. Dies hindert den Tatrichter jedoch nicht, die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes auf die ganze Verurteilung zu prüfen. Die Rechtskraft des Schuldspruchs steht einer Einstellung des ganzen Verfahrens auf Grund des StFG 1954 nicht entgegen (vgl BGHSt 6, 304 [305, 306]).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Koffka
Schmidt
Siemer
Schmitt