Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1956, Az.: VI ZR 214/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.07.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 214/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 12984
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 03.05.1955
- Landgerichts Hamburg - 07.01.1955
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 21, 207 - 214
- DB 1956, 819-820 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1956, 669-671 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1956, 1513-1514 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Wachtmannes Siegfried D. in H.-F., B.weg ...,
Prozessgegner
die Norwegische Reederei Wilhelm W. in O., vertreten durch die Firma Carl Bo. & Co in H.,
Amtlicher Leitsatz
Schadensersatzansprüche von Arbeitnehmern als Arbeitsunfällen gegen fremde Unternehmer sind nur dann gemäß §§ 898, 899 RVO eingeschränkt, wenn die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit in den Betrieb dieses Unternehmers in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert sind.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3. Mai 1955 aufgehoben und das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 7. Januar 1955 abgeändert:
- 1.
Die Ansprüche auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsausfalls und auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sind dem Grunde nach gerechtfertigt.
- 2.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren aus dem Unfall vom 17. Januar 1953 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
- 3.
Der Forderungsübergang auf öffentliche Versicherungsträger bleibt vorbehalten.
Zur Entscheidung über die Höhe der Zahlungsansprüche wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Diesem wird auch die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel übertragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der als Wachtmann bei der H. Schiffs- und Ladungsbewachungs eGmbH tätige Kläger hatte im Auftrag seiner Arbeitgeberin in der Nacht zum 17. November 1953 auf dem im Hamburger. Hafen liegenden Dampfer "Temeraire" der Beklagten die Ladung während des Löschens durch die Stauerei Theo N. zu bewachen. Als er im Zwischendeck einen Lukendeckel der 1. Compart betrat, glitt der Deckel von seiner Auflage. Der Kläger stürzte in den etwa 7 m tiefer liegenden Unterraum und erlitt erhebliche Verletzungen, die seine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten. Durch rechtskräftigen Bescheid der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft Mannheim, der die H. Schiffs- und Ladungsbewachungs eGmbH angehört, wurde der Unfall als Arbeitsunfall anerkannt.
Der Kläger hat der beklagten Reederei vorgeworfen, die Abdeckung der Luke sei durch ihr Verschulden nicht in einem verkehrssicheren Zustande gewesen. Er hat beantragt,
- 1.)
die Beklagte zu verurteilen,
- a)
an ihn, beginnend mit dem 17. November 1953, eine monatlich im voraus zu zahlende Rente zu zahlen, deren Höhe und Dauer in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, unter Berücksichtigung der Leistungen der sozialen Versicherungsträger,
- b)
an ihn ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,
- 2.)
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen weiteren aus dem Unfall vom 17. November 1953 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Schadensersatzansprüche des Klägers nur deshalb abgewiesen, weil sie der Beklagten das Haftungsprivileg der §§ 898, 899 RVO zubilligen. Sie sind der Ansicht, die Beklagte sei im Sinne des § 899 RVO als Bevollmächtigte der Arbeitgeberin, der H. Schiffs- und Ladungsbewachungs eGmbH, anzusehen, da sie auf Grund des Bewachungsvertrages mit dieser Genossenschaft dem Kläger gegenüber die dienstvertragliche Schutzpflicht des § 618 BGB übernommen habe. Es müßten daher die zum sogenannten Leiharbeiterverhältnis entwickelten Rechtsgrundsätze (BGHZ 8, 330) entsprechende Anwendung finden.
Die Rüge der Revision, daß die Grenze des Anwendungsbereichs der §§ 898, 899 RVO überschritten sei, erweist sich als berechtigt. § 898 RVO schränkt die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers eines Betriebes aus Arbeitsunfällen gegenüber denjenigen ein, die bei ihm auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt oder wie ein Arbeitnehmer in seinem Betrieb tätig sind (vgl. §§ 633, 537 Nr. 1 und 10 RVO). Wenn das Reichsgericht (RGZ 171, 393) bei zeitweiliger Überstellung von Betriebsangehörigen in einen anderen Betrieb unter Aufrechterhaltung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses auch dem die Arbeiter "entleihenden" Unternehmer als "Bevollmächtigtem" des Stammunternehmers die Haftungsfreistellung der §§ 898, 899 RVO gewährt hat so lag hier ein Fall der - wenn auch zeitlich beschränkten - Eingliederung von Arbeitern in einen fremden Betrieb vor. Dasselbe gilt für den vom Reichsgericht entschiedenen Fall, daß ein (Neben-)Unternehmer mit eigenen Leuten in einem anderen (Haupt-)Betrieb Arbeiten ausführen ließ (RGZ 170, 216; 172, 101). Hier erschien es einerseits gerechtfertigt, daß dem Nebenunternehmer die Haftungsfreistellung zugute kommt, wenn seine ihm durch Arbeitsvertrag nach wie vor verbundenen Leute einen Arbeitsunfall erlitten. Andererseits konnte in diesem Falle auch der Hauptunternehmer die Haftungsfreistellung in Anspruch nehmen, wenn die Arbeitsgruppe in seinen Betrieb übernommen und seinem Weisungsrecht unterstellt worden war. Das Reichsgericht hat mit dieser Rechtsprechung zur Unternehmerhaftung bei sogenannten mittelbaren Arbeitsverhältnissen verhindert, daß der versicherungsrechtlichen Zuordnung (§ 901 RVO) dann ausschlaggebende Bedeutung für die zivilrechtliche Haftungsfreistellung zukommt, wenn es im Grunde mehr eine Zufalls- oder von Schiedsvereinbarungen der beteiligten Berufsgenossenschaft abhängige Zweckmässigkeitsentscheidung ist, ob die Berufsgenossenschaft des einen oder anderen beteiligten Unternehmers die Unfallentschädigung übernimmt. Überdies hatte das Reichsgericht bereits in Zweifel gezogen, daß eine bindende versicherungsrechtliche Zuordnung vorliegt, wenn die beiden beteiligten Unternehmer der gleichen Berufsgenossenschaft angehören, so daß es versicherungsrechtlich uninteressant ist, welchem Betrieb man den Unfall zurechnet (RGZ 172, 85 [88]). Das Reichsgericht trug mit seiner Rechtsprechung - wenn auch nicht ausdrücklich ausgesprochen - der Veränderung der Rechtslage Rechnung, die darin bestand, daß seit dem 6. Gesetz zur Änderung der Unfallversicherung vom 9. März 1942 - RGBl I, 107 - auch Personen, die "wie ein auf Grund Arbeitsvertrages Beschäftigter" in einem Betrieb tätig waren, den Versicherungsschutz der Unfallversicherung genossen, so daß es auf die durch einen Arbeitsvertrag vermittelte Zugehörigkeit zu einem Unternehmen nicht mehr entscheidend ankam (§ 537 Ziff 10 RVO).
Der erkennende Senat hat die neuere Rechtsprechung des Reichsgerichts Übernommen (Urteil vom 16. Januar 1953: BGHZ 8, 330; Urteil vom 6. Mai 1953: LM Nr. 2 zu § 899 RVO = VersR 1953, 288). In seinem Urteil vom 10. November 1954 - LM Nr. 4 zu § 899 RVO = VersR 1955, 40 - hat er den § 899 RVO auf einen Unternehmer angewandt, dem ein Arbeitnehmer eines anderen Unternehmers vorübergehend in seinem Betrieb geholfen hatte. Dabei ist aber unter Hinweis auf § 537 Ziff 10 RVO ausdrücklich hervorgehoben worden, daß der Betroffene sich der Arbeitsleitung des fremden Unternehmers unterstellt hatte und wie ein Arbeitnehmer dieses Betriebes tätig geworden war. Auch das Urteil vom 8. Juni 1955 - LM Nr. 5 zu § 254 (B a) BGB = VersR 1955, 456 - betont, daß eine wenigstens arbeitnehmerähnliche Stellung des Betroffenen mit persönlicher Abhängigkeit bei der Dienstleistung Voraussetzung der Haftungsfreistellung für den Unternehmer ist. Das Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 1953 - LM Nr. 5 zu § 898 RVO = VersR 1954, 85 - hält sich trotz des etwas weit gefaßten Leitsatzes noch im Rahmen der Rechtsprechung des Reichsgerichts. Entscheidend ist nämlich im. Anschluß an RGZ 171, 393 [398] und 172, 101 [106] darauf Wert gelegt, daß zwei Betriebe ihre Betriebsangehörigen ah der gleichen Aufgabe in einem der beiden Betriebe tätig werden lassen. Das Urteil des erkennenden Senats vom 27. April 1956 - VI ZR 23/55 - hat die Auffassung zurückgewiesen, es genüge zur Anwendung der §§ 898, 899 RVO, wenn die Arbeiter zweier Unternehmer bei gesonderter, aber räumlich naher Arbeit einer gemeinsamen von einem Dritten gestellten Oberaufsicht unterworfen seien.
In letzter Zeit ist eine deutliche Neigung der Rechtsprechung festzustellen, die zum Leiharbeiterverhältnis entwickelten Grundsätze auszudehnen und die Schadensersatzensprüche aus Arbeitsunfällen auch gegen solche Unternehmer auszuschließen, denen der Betroffene nicht durch Arbeitsvertrag oder betriebliche Einordnung verbunden ist (vgl. etwa die Übersicht bei Bach, VersR 1956, 337). So wird Unternehmern die Haftungsfreistellung gewährt, wenn sich ein fremder Betriebsvorgang im räumlichen Bereich des eigenen Betriebes vollzieht, wenn sich ein fremder Betriebsvorgang räumlich oder zeitlich an einen eigenen Betriebsvorgang anschließt oder gar wenn zu der Arbeit eines fremden Betriebes Vorrichtungen und Gerätschaften zur Verfügung gestellt werden. Es wird zur Anwendung des Haftungssonderrechts der Reichsversicherungsordnung für ausreichend gehalten, daß sich ein Unternehmer irgendwie in einen fremden Betriebsvorgang "einschaltet". Dabei wird zur Begründung darauf hingewiesen, durch diese "Einschaltung" entständen Fürsorge- und Schutzpflichten gegenüber den betriebsfremden Arbeitern, so daß der fremde Unternehmer ihnen gegenüber die Stellung eines "Bevollmächtigten" des Stammunternehmers habe.
Mit dieser Rechtsprechung wird jedoch der durch die §§ 898, 899 RVO gezogene Rahmen gesprengt, was umso bedenklicher ist, als damit der Rechtsschutz der Arbeitnehmer wesentlich verkümmert wird. Denn es ist ja nicht so, daß sich der Schutz der Unfallversicherung und der zivilrechtliche Schutz wesensmässig ausschließen, vielmehr können neben dem Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung durchaus weitergehende zivilrechtliche Ansprüche (etwa auf Ersatz des höheren konkreten Schadens oder auf Zahlung von Schmerzensgeld) bestehen. In den praktisch gewordenen Fällen stand durchweg nicht zur Erörterung, ob Ansprüche gegen die Unfallversicherung oder zivilrechtliche Ansprüche in Betracht kamen, sondern vielmehr, ob neben den feststehenden Ansprüchen gegen die Unfallversicherung weitere Ansprüche auf vollen zivilrechtlichen Schadensausgleich bestanden. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts war stets davon ausgegangen, daß die durch einen Betriebsunfall Betroffenen in der Verfolgung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche gegen andere Unternehmer grundsätzlich nicht beschränkt sind (RGZ 82, 110; 92, 296; 93, 321, 111, 159; 136, 346; 158, 341). Auch in den Entscheidungen RGZ 172, 85 und 172, 101 [105] war - unbeschadet der Rechtsprechung zum Leiharbeiterverhältnis - dieser Grundsatz aufrecht erhalten worden. Vom Standpunkt reiner Billigkeitsbetrachtung mag es zwar als nicht befriedigend erscheinen, daß die eigenen Arbeiter eines Unternehmers keine Schadensersatzansprüche haben, während sie den - vielleicht auf derselben Baustelle beschäftigten - Arbeitern anderer Betriebe gegen den ihnen "fremden" Unternehmer zugesprochen werden. Wenn die Arbeiter unter gleicher betrieblicher Leitung desselben Unternehmers zusammenarbeiten, hat die bisherige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs unter Auslegung der §§ 898, 89, 537 RVO die zivilrechtliche Gleichbehandlung für erforderlich gehalten. Dagegen wird es durch das Bestreben, eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern zu vermeiden, noch nicht gerechtfertigt, den Arbeitnehmer allgemein oder doch nahezu allgemein ihre Schadensersatzansprüche gegen fremde Unternehmer abzuschneiden, die ja nur entstehen können, wenn der andere Unternehmer irgendwie mit dem Arbeitsvorgang in Berührung kommt. Alsdann wäre die Haftungsbeschränkung des § 899 I RVO in einer Weise ausgedehnt, die weder mit dem Wortlaut noch mit Sinn und Zweck dieser Vorschrift in Einklang stehen würde. Die nun einmal bestehende gesetzliche Grenzziehung darf die Rechtsanwendung ebenso wenig beiseite schieben wie die andere Grenzziehung, daß zivilrechtliche Ansprüche aus Arbeitsunfällen gegen den Betriebs- und Arbeiteraufseher (§ 899 RVO) eingeschränkt sind, während sie gegen die - vielleicht weniger schuldigen - Arbeitskollegen bestehen bleiben. Berücksichtigt man, daß bei der gesetzlichen Regelung der §§ 898, 899 RVO die Wahrung des Betriebsfriedens ein wichtiger Gesichtspunkt war, so kann die unterschiedliche Behandlung von Ansprüchen gegen den eigenen und gegen den fremden Unternehmer auch nicht als willkürlich oder sachfremd angesehen werden.
Sieht man es als ausreichend für eine Haftungsfreistellung schon an, daß ein Unternehmer Schutz- und Fürsorgepflichten gegenüber einem bei einem Arbeitsvorgang Beschäftigten zu erfüllen hat, so müßte bei der im Zuge der Rechtsentwicklung liegenden Erstreckung solcher Pflichten sogar ein Besteller eines Werkes, in dessen - nicht verkehrssicheren - Räumen ein Arbeiter des Werkunternehmers einen Unfall erleidet (vgl. RGZ 159, 268; BGHZ 5, 62), von der zivilrechtlichen Haftung freigestellt sein. Der Besteller des Werkes wäre dann gleichzeitig "Unternehmer" oder "Unternehmerbevollmächtigter" gegenüber den in seinen Räumen arbeitenden Leuten. Daß damit das Haftungssonderrecht der Unternehmer zum Nachteil der Arbeitnehmer unzulässig ausgedehnt wird, hat der Zivilsenat Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe (VersR 1956, 353) zutreffend ausgeführt. Soweit geltend gemacht wird, daß angesichts der zu beobachtenden betrieblichen Spezialisierung eine großzügige und ausdehnende Auslegung der §§ 898, 899 RVO erfolgen müsse, ist darauf hinzuweisen, daß es in gewissen Sparten gewerblicher Betätigung - z.B. im Baugewerbe - das Nebeneinanderarbeiten mehrerer Betriebe stets gegeben hat. Im übrigen würde eine Umformung der Ausnahmeregelung der Reichsversicherungsordnung zu einem nahezu allgemeinen Haftungsprivileg für Unternehmer noch nicht deshalb gerechtfertigt sein, weil diese Spezialisierungstendenzen zugenommen haben.
Werden die vorstehend dargelegten Rechtsgrundsätze auf den zur Entscheidung stehenden Fall angewandt, so ergibt sich, daß der Beklagten die §§ 898, 899 RVO nicht zugute kommen. Der Kläger war Arbeitnehmer der H. Schiffs- und Ladungsbewachung eGmbH, die allein die Ausführung seiner Dienstleistung regelte. Dadurch, daß der Wachdienst des Klägers auf dem Schiff der beklagten Reederei ausgeübt wurde 9 war der Kläger noch nicht in den Betrieb der Beklagten eingegliedert, zumal er, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, irgend welchen Weisungen der Schiffsleitung nicht unterstellt war. Wenn die Beklagte in der Revisionsbeantwortung dartun will, daß eine Eingliederung des Klägers in den Schiffsdienst doch vorgelegen habe, so kann sie mit ihrem neuen tatsächlichen Vorbringen hierzu im der Revisionsinstanz nicht gehört werden. Entgegen ihrer Auffassung liegt ein Prozeßverstoß des Berufungsgerichts zu ihren Lasten nicht vor. Bereits das Landgericht hatte, ohne daß die Beklagte widersprochen hat, ausgeführt, der Kläger sei nur gegenüber seiner Arbeitgeberin weisungsgebunden gewesene Zudem war vom Kläger in seinen Schriftsätzen ständig darauf hingewiesen worden, daß das Verhältnis zwischen ihm und der Schiffsleitung nicht die - beim Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem "geliehenen" Arbeiter gegebenen - Merkmale persönlicher Abhängigkeit und betrieblicher Eingliederung aufgewiesen habe und daß eben darum sein Fall mit dem des "Leiharbeiters" rechtlich nicht gleichgestellt werden dürfe. Wollte die Beklagte hierzu tatsächliche Behauptungen aufstellen, so mußte sie das in den Tatsacheninstanzen tun, da sie nach Lage der Sache damit rechnen mußte, daß es hierauf ankommen konnte. Im übrigen bestätigt die von der Beklagten in der Revisionsinstanz überreichte Dienstanweisung der H. Schiffs- und Ladungsbewachungs eGmbH für Deckswächter und Raumwachen, daß es die Arbeitgeberin des Klägers war, die den Dienst der Wachtmänner in allen Einzelheiten geregelt hatte. Wenn der Kläger als Wachtmann verpflichtet war, sich bei der Schiffsleitung über den Ort der Ladung zu "informieren", der Schiffsleitung "Empfehlungen" über Diebstahlssicherung zu erteilen und bei seinem Dienst mit der Schiffsleitung "Verbindung" zu halten, so sprechen gerade diese Formulierungen gegen ein arbeitnehmerähnliches Unterstellungsverhältnis gegenüber der Schiffsleitung. Auch im arbeitsrechtlichen Schrifttum sind solche Fälle, wo sich ein Arbeitsvorgang im örtlichen Bereich eines fremden Betriebes abspielt, deutlich von den Gestaltungsformen sogenannter "mittelbarer Arbeitsverhälthisse" abgehoben worden (vgl. Nikisch, Arbeitsrecht 2. Aufl § 24 III 6).
Das Urteil des Berufungsgerichts konnte daher keinen Bestand haben. Wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Beklagte, wenn die Reichsversicherungsordnung ihre Haftung nicht ausschließt, dem Beklagten schadensersatzpflichtig, weil sie den schadhaften Zustand der Luke, der zum Unfall geführt hat, vertreten muß (§ 823 BGB). Über den Schmerzensgeldanspruch und den Anspruch auf Ersatz des durch die öffentlich-rechtliche Versicherung nicht gedeckten Verdienstausfalls konnte durch Zwischenurteil über den Grund vorab entschieden werden, wobei die zeitliche Begrenzung des Rentenanspruchs dem Höheverfahren zu überlassen war. Daß solche Ansprüche entstanden sind, kann angesichts der schweren Folgen des Unfalls - der Kläger war im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch nicht wieder arbeitsfähig - nicht zweifelhaft sein. Ebenfalls konnte der Senat die beantragte Feststellung treffen, an deren Ausspruch der Kläger ein rechtliches Interesse hat (§ 256 ZPO). Soweit ein Forderungsübergang auf öffentliche Versicherungsträger gemäß § 1542 RVO in Betracht kommt, war ein hierauf hinweisender Vorbehalt in das Urteil aufzunehmen.
Zur Entscheidung über die Höhe der Zahlungsansprüche und über die Kosten der Rechtsmittel war die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.