Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1956, Az.: III ZR 319/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.06.1956
- Aktenzeichen
- III ZR 319/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13351
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg
- OLG Celle - 09.11.1954
Rechtsgrundlage
- § 61 DBG
Prozessführer
des Rechtsanwalts Dr. Kurt P. in G. über H.,
Prozessgegner
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Celle,
Amtlicher Leitsatz
Der hierzu berufene öffentliche Dienstherr konnte nach dem Zusammenbruch das ausserplanmässige Beamtenverhältnis eines vom Reichsjustizminister ernannten Assessors (K) auch gegen dessen Willen völlig beenden und unmittelbar anschliessend mit ihm unter stillschweigender Zustimmung des Beamten ein neues nichtplanmässiges Dienstverhältnis als Referendar begründen.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 9. November 1954 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, gebürtiger Hannoveraner, ist im Jahre 1939 zum Referendar ernannt worden und ist nach vorübergehender übernähme in den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm im Bezirk des Oberlandesgerichts Celle im Vorbereitungsdienst tätig geworden. Während seiner Einziehung zur Wehrmacht ist er im Jahre 1943 vom Reichsminister der Justiz zum Assessor (K) ernannt worden. Am 8. März 1946 hat der Kläger, der nach einem Bescheid der Militärregierung seine Studien fortsetzen durfte, im Anschluss an seine Meldung bei dem Präsidenten des Landgerichts Hannover seinen weiteren Vorbereitungsdienst bei diesem Gericht aufgenommen. Unter dem 14. März 1946 richtete der Oberlandesgerichtspräsident in Celle an den Kläger eine Verfügung, in deren Anschrift er ihn als Assessor (K) bezeichnete und mit deren Inhalt er die nächste Ausbildungsstation des Klägers regelte.
Am 19. März 1946 bat der Kläger die Oberjustizkasse um Überweisung der ihm zustehenden Diäten. Der Oberlandesgerichtspräsident ersuchte daraufhin den Landgerichtspräsidenten in Hannover, den Kläger zur umgehenden Einreichung eines Antrages auf Bewilligung eines Unterhaltszuschusses zu veranlassen. Bereits unter dem 18. Dezember 1945 hatte der Oberlandesgerichtspräsident angeordnet, dass Assessoren (K) und Referendare künftig in gleicher Weise entsprechend ihrer wirtschaftlichen Lage auf Antrag Unterhaltszuschüsse erhalten sollen. Ferner hatte der Oberlandesgerichtspräsident in einer Rundverfügung vom 24. Januar 1946 unter Absatz 5 angeordnet, Assessoren (K), deren außerplanmäßiges Beamtenverhältnis noch nicht widerrufen sei, sei eine ausdrückliche Erklärung anheimzugeben, dass sie auf die Bezahlung von Bezügen verzichten und aus Anlass der Einschränkung der ihnen gewährten Zahlungen keine Ansprüche gegen die Justizverwaltung und die Provinz Hannover geltend machen. Der Kläger reichte den Antrag auf Unterhaltszuschuss ein mit der Erklärung, er verzichte nicht auf den Mehrbetrag ihm etwa zustehender Diäten. An dieser Erklärung hielt der Kläger in einem bei dem Oberlandesgerichtspräsidenten am 24. Mai 1946 eingegangenen Schreiben fest.
Der Oberlandesgerichtspräsident verfügte danach in seinen Generalakten allgemein, im Hinblick auf die sonst eintretenden finanziellen Auswirkungen müsse das ausserplanmässige Beamtenverhältnis bei allen während des Krieges auf Grund der Maßnahmen über den Härteausgleich für Kriegsteilnehmer ernannten Anwärtern widerrufen und den Assessoren (K), bei denen dieses noch nicht geschehen sei, ein Schreiben zugestellt werden, in dem es heißt;
"Ihre Ernennung zum ausserplanmässigen Beamten mit der Dienstbezeichnung "Assessor" war, wie in dem Erlass des RJM ausdrücklich gesagt, widerruflich erfolgt. Gemäss § 61 des deutschen Beamtengesetzes spreche ich in Wahrnehmung der früher dem Reichsjustizminister zustehenden Befugnisse hiermit den Widerruf Ihrer Übernahme in das ausserplanmässige Beamtenverhältnis und Ihre Entlassung mit der Maßgabe aus, dass Sie weiterhin als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Richters und Staatsanwalts verbleiben und Ihre bisherige Dienstbezeichnung "Assessor" weiterführen dürfen.
Ihre erneute Ernennung zum ausserplanmässigen Beamten vor erfolgreicher Ablegung der II. juristischen Staatsprüfung kann ich Ihnen nicht in Aussicht stellen."
Ferner verfügte er am 11. Juni 1946 in den Personalakten des Klägers ein Schreiben entsprechenden Inhalts an den Kläger. Das Schreiben wurde dem Kläger am 20. Juni 1946 durch einen Wachtmeister des Landgerichts ausgehändigt, ohne dass ein Empfangsschein erteilt oder eine Niederschrift aufgenommen wurde.
Der Kläger beschwerte sich am 20. Juni 1946 gegen diese an ihn gerichtete Verfügung ohne Erfolg bei dem Oberlandesgerichtspräsidenten und bat zugleich um baldige Entscheidung über seinen Antrag auf Unterhaltszuschuß. In der Folgezeit erhielt er vom 1. Mai 1946 bis nach der Ablegung der Großen Staatsprüfung am 5. November 1948 Unterhaltszuschüsse in wechselnder Höhe. Im Jahre 1949 bekam er für die Zeit vom 8. März 1946 bis 30. Juni 1946 Assessoren-Diäten, gekürzt um die bisher gewährten Unterhaltszuschüsse und im Verhältnis 10:1 auf D-Mark umgestellt, nachbezahlt.
Der Kläger ist der Ansicht, sein ausserplanmässiges Beamtenverhältnis als Assessor (K) sei durch den vom Oberlandesgerichtspräsidenten ausgesprochenen Widerruf nicht wirksam oder zumindest unter Verstoß gegen die dem Dienstherrn obliegende Fürsorge widerrufen worden; er könne daher die ihm nach dem Widerruf nicht mehr gezahlten Diäten oder doch Schadensersatz für sie verlangen. Im Berufungsrechtszug hat er seine Klage noch darauf gestützt, wenn er sich wirklich mit Unterhaltszuschüssen bescheiden müsse, so hätten ihm diese zu einem höheren Satz bewilligt werden müssen.
Mit seinem während des Rechtsstreites eingeschränkten Klagantrag bittet er, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn als Teilbetrag für den jeweils weitest zurückliegenden Zeitabschnitt 60 DM nebst Zinsen zu zahlen. In den Vorinstanzen ist er unterlegen. Mit der Revision verfolgt er seinen Antrag weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass der Kläger den Erfordernissen des § 143 DGB genügt hat. Zu bemerken ist hierzu: Die Eingabe die der Kläger am 14. Februar 1949 an den Niedersächsischen Minister der Justiz gerichtet hat, ist nicht als Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides zu werten. Mit dem Schreiben hat der Kläger nicht, wie dies ein solcher Antrag erfordert, eindeutig zu erkennen gegeben, dass er zu seinem Begehren die endgültige Stellungnahme des Ministers als der zuständigen obersten Dienstbehörde erbittet. Als ein dahingehendes Ansuchen hat auch der Minister das Schreiben nicht aufgefasst. Er hat es vielmehr ohne eigene Stellungnahme an den Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle zur weiteren Veranlassung abgegeben. Als Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides kommt nur noch die Beschwerde des Klägers vom 8. August 1949 in Betracht, auf die hin der Minister den sich ausdrücklich als Entscheidung gemäss § 143 Abs. 1 DBG bezeichnenden, die Nachzahlung von Diäten ablehnenden Bescheid vom 18. Oktober 1949 erlassen hat. Nach der frühestens am 20. Oktober 1949 erfolgten Zustellung des Bescheides hat der Kläger am 20. April 1950 die Klage eingereicht, die am 13. Mai 1950 und damit "demnächst" (§ 2 Abs. 2 der 4. Vereinfachungsveorordnung) dem beklagten Lande zugestellt wurde. Unschädlich ist, dass die Klage nicht bei dem zuständigen Landgericht Lüneburg, sondern bei dem Landgericht Hannover erhoben und nicht an den zur Vertretung des beklagten Landes im Rechtsstreit berufenen Generalstaatsanwalt, sondern an den Justizminister zugestellt worden ist. Entscheidend ist für die Fristwahrung, dass der Kläger rechtzeitig den ordentlichen Rechtsweg beschritten und den richtigen Dienstherrn verklagt hat (Nadler-Wittland-Ruppert Anm. 28 zu § 143 und Anm. 19 zu § 144 DBG; Brandt Anm. 4 zu § 143 sowie zu § 144 DBG).
Soweit der Kläger die Klage auf ein Begehren gründet, über dessen Berechtigung vor Anhängigwerden des Rechtsstreites ein Vorbescheid nicht beantragt und nicht erlassen worden ist - ein Tatbestand, der jedenfalls insoweit erfüllt ist, als der Klagantrag hilfsweise auf Zahlung von weiteren Unterhaltsbeträgen geht ist der Vorbescheid in dem Antrag zu erblicken, der von dem Generalstaatsanwalt im Benehmen mit dem Niedersächsischen Minister der Justiz gestellt wird und darum bittet, dieses Begehren, soweit es nicht schon als unzulässige Klagänderung zurückgewiesen werde, als unbegründet abzuweisen.
II.
Durch seine Ernennung zum Assessor (K) ist der Kläger in ein ausserplanmässiges Beamtenverhältnis zum Reich getreten. Die ständige Rechtsprechung des Senats geht dahin, dass an dessen Bestand der Zusammenbruch des Reiches nichts geändert hat und dass ein bezirkseigener Assessor auch ohne erneute Ernennung oder Wiedereinstellung ausserplanmässiger Beamter der Nachfolgekörperschaft geworden ist, die in ihrem Gebietsbereich die Aufgaben der früheren Reichsjustizbehörden übernommen hat.
In dieses Beamtenverhältnis hat der Oberlandesgerichtspräsident durch die von ihm am 11. Juni 1946 erlassene Widerrufsverfügung eingreifen wollen mit dem Ziel, dass der Kläger künftig nur mehr nicht-planmässiger Beamter im Vorbereitungsdienst sein soll. Er hat hierzu das Einverständnis des Klägers nicht gefunden, Wäre es gegeben worden, so läge eine Vereinbarung zwischen Dienstherrn und Beamten vor, die zu einer entsprechenden Umgestaltung des Beamtenverhältnisses führen kann (so u.a. Urteil des Senats vom 13. Oktober 1955 - III ZR 22/54 - in Verw Rspr 8, 170).
Es kommt daher, soweit der Kläger die Nachzahlung von Diäten oder Schadensersatz für seiner Meinung nach zu Unrecht nicht erhaltene Diäten fordert, darauf an, ob der Oberlandesgerichtspräsident zu einem einseitigen "Widerruf" berechtigt gewesen ist oder nicht. Da ferner das ordentliche Gericht im Hinblick auf die in ihrer Wirkung von dem Zusammenbruch des Reiches nicht berührte (so Urteil des Senats vom 25. April 1955 - III ZR 208/53 - S. 4) Vorschrift des § 146 DBG allein nachprüfen kann, ob der in der Verfügung vom 11. Juni 1946 enthaltene Widerruf rechtsunwirksam, d.h. nichtig ist, können dem Kläger Diäten eines Assessors nur zugesprochen werden, wenn die Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten mit einem zur Nichtigkeit führenden sachlichrechtlichen Mangel behaftet gewesen oder wenn sie dem Kläger nicht wirksam zugegangen ist.
In letzterer Beziehung ist freilich eine Zustellung nach § 163 DBG, deren Fehlen die Revision rügt, grundsätzlich ein wesentliches Erfordernis für die Wirksamkeit der Bekanntgabe des Widerrufes. Sind die danach zu beachtenden Förmlichkeiten nicht gewahrt, so kann der Fehler nicht etwa in Anwendung des § 187 ZPO als nicht geschehen behandelt werden. Denn letztere Bestimmung kann, woran der Senat festhält (siehe hierzu u.a. BGHZ 3, 1 [32/33]), im Bereich des § 163 DBG nicht angewendet werden. Dass eine Zustellung nach § 163 DBG in Verbindung mit den Vorschriften der Zivilprozessordnung und der Kriegsmaßnahmenverordnung vom 12. Mai 1943 (RGBl I, 290) nicht vorgenommen worden ist, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend angenommen. Die Vorschriften der Postzustellungsverordnung vom 23. August 1943 (RGBl I, 527) kommen, wie gegenüber dem Vorderurteil zu bemerken ist, nicht in Betracht. Diese Verordnung hat nämlich nicht für die Zustellung derjenigen Entscheidungen gegolten, die den Beamten nach den Beamtengesetzen bekanntzugeben waren (u.a. LM 2 zu § 143 DBG). In Frage kann nur stehen, ob nicht eine Zustellung der Verfügung in Gestalt einer Obergabe gegen Empfangsschein (§ 163 DBG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 1 RDStO) mit Rücksicht darauf angenommen werden kann, dass der Kläger die Widerrufsverfügung ausgehändigt erhalten hat und in seiner unter dem 20. Juni 1946 an den Oberlandesgerichtspräsidenten gerichteten Beschwerde schreibt, die Widerrufsverfügung vom 11. Juni 1946 sei ihm am 20. Juni 1946 bekanntgegeben und damit gemäss § 62 Abs. 1 DBG an diesem Tage wirksam geworden. Diese Frage ist in der Tat zu bejahen. Namentlich enthält das Schreiben des Klägers das schriftliche Anerkenntnis, das zuzustellende Schriftstück erhalten zu haben, in einer Weise, dass es den Nachweis der Zustellung, der durch den Empfangsschein ermöglicht werden soll, in gleicher Weise wie ein Empfangsschein erbringt.
Was die sachlichrechtliche Seite der Widerrufsverfügung anlangt, so unterliegt die Verfügung als einseitiger hoheitlicher Verwaltungsakt der freien Würdigung des Revisionsgerichts. Die Verfügung, die u.a. von einer "Entlassung" spricht, bringt mit der erforderlichen Klarheit zum Ausdruck, dass der Oberlandesgerichtspräsident das bisherige Beamtenverhältnis des Klägers als das eines ausserplanmässigen Beamten völlig beenden und unmittelbar anschliessend ein neues - nichtplanmässiges - Beamtenverhältnis mit dem Kläger als Referendar begründen wollte. Auf dieser Annahme beruht auch das Berufungsurteil, das auf seiner Seite 29 als massgebend die Erwägung herausstellt, der Oberlandesgerichtspräsident habe das ausserplanmässige Beamtenverhältnis des Klägers beenden wollen und anschliessend ein neues, nichtplanmässiges Beamtenverhältnis mit ihm begründet. Mit dieser Grundauffassung, will sich das Berufungsgericht nicht in Widerspruch setzen, auch wenn es äusserlich gesehen abweichend auf S. 26 der Urteilsgründe ausführt, der Oberlandesgerichtspräsident, habe das ausserplanmässige, nicht auch das nichtplanmässige Beamtenverhältnis des Klägers widerrufen oder wenn es auf S. 30 der Gründe sagt, der Oberlandesgerichtspräsident habe ein nichtplanmässiges Beamtenverhältnis des Klägers im Anschluss an die Beendigung des außerplanmässigen Beamtenverhältnisses "bestehen" lassen wollen.
Allerdings hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (ÖV 1954, 622 mit Zustimmung von Bachof) in einem Falle, in dem der Dienstherr mit einem Erlass das ausserplanmässige Beamtenverhältnis eines Assessors (K) widerrufen und in einem anderen, gleichzeitig zugestellten Erlass den Beamten als Referendar in den Vorbereitungsdienst übernommen hat, die beiden Erlasse als einen einheitlichen Akt gewürdigt und hat, ebenso wie das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Amtl Samml 2, 181) angenommen, der einheitliche Akt laufe im Widerspruch zu den beamtenrechtlichen Bestimmungen darauf hinaus, dem Beamten unter Fortsetzung des Beamtenverhältnisses Rechte aus seiner beamtenrechtlichen Stellung abzuerkennen. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat hierzu in einer Entscheidung vom 19. Januar 1951 (II OVG A 72/51) ausgeführt, eine solche Verfügung sei zwar gesetzlos und gesetzwidrig, könne jedoch nicht als nichtig angesprochen werden. Träfe die letztere Annahme zu, dann wäre im vorliegenden Fall die Widerrufsverfügung von dem ordentlichen Gericht im Hinblick auf die bereits erwähnte Vorschrift des § 146 DBG als wirksam hinzunehmen. Doch kann die Frage, ob diese Auffassung richtig ist, offen bleiben. Denn dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof und dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg kann bereits im Ausgangspunkt nicht gefolgt werden.
Richtig ist freilich, dass der Dienstherr nicht einseitig das Dienstverhältnis eines Widerrufsbeamten zu dessen Nachteil umgestalten und die Befugnis des Widerrufes nicht dazu missbrauchen darf, durch Androhung des Widerrufes, das Einverständnis des Beamten zu einer Verschlechterung seiner beamtenrechtlichen Stellung herbeizuführen. So aber liegen die Dinge im gegenwärtigen Fall nicht. Der Oberlandesgerichtspräsident war grundsätzlich befugt, das Beamtenverhältnis des Klägers als eines Widerrufsbeamten zu widerrufen (§ 61 DBG). Eine Schranke für das Widerrufsrecht kann hier nicht aus der Erwägung hergeleitet werden, dass der Dienstherr mit der Übernahme eines Beamten in den Vorbereitungsdienst diesem gegenüber gewisse Verpflichtungen eingehe und das Dienstverhältnis nur widerrufen könne, wen der Beamte in seiner Person nicht die geistigen und sittlichen Voraussetzungen erfüllt, die an ihn im Vorbereitungsdienst zu stellen sind. Auf eine solche Beschränkung der Widerrufsmöglichkeiten kann auch nicht etwa auf Grund des § 53 JAO i.d.F. der VO vom 4. Januar 1959 (RGBl I 5) geschlossen werden, der bestimmt: "Zeigt sich ein Referendar durch tadelhafte Führung der Belassung im Dienst unwürdig oder schreitet er in seiner Ausbildung nicht hinreichend fort, so wird er aus dem Vorbereitungsdienst entlassen". Der Oberlandesgerichtspräsident ermöglichte es nämlich dem Kläger, das Ziel des Vorbereitungsdienstes zu erreichen, weil er ihn anlässlich des Widerrufes des bisher bestehenden Beamtenverhältnisses zugleich in den Vorbereitungsdienst als Referendar übernahm. Für die Widerrufbarkeit der dem Kläger zuerkannten Rechtsstellung eines ausserplanmässigen Beamten spricht gerade, dass der Reichsminister der Justiz in dem Erlass, mit dem er den Kläger zum Assessor (K) ernannte, in Übereinstimmung mit den dem Erlass zugrundeliegenden Bestimmungen aussprach, das endgültige Verbleiben des Klägers in der Justizverwaltung sei auch davon abhängig, ob der Bedarf der Justizverwaltung die dauernde Verwendung rechtfertige, worüber später entschieden werde. Dem Berufungsgericht ist in der Auffassung beizutreten, dass damit ausdrücklich der Widerruf mangels Bedarfs auch für die Zeit vor der Ablegung der Großen Staatsprüfung vorbehalten worden war. Hinzukommt, worauf das Berufungsgericht mit Recht verweist, dass eine Ernennung zum ausserplanmäßigen Beamten vor Vollendung des Vorbereitungsdienstes und ohne Prüfung eine reine Kriegsmassnahme war; diese musste, nachdem der Krieg verloren gegangen war, nicht mit Notwendigkeit aufrechterhalten werden. Vielmehr konnte der Oberlandesgerichtspräsident, um eine den nach dem Zusammenbruch eingetretenen Verhältnissen angepasste Regelung zu erreichen, ausserplanmässige Beamtenverhältnisse auch bezirkseigener Assessoren (K) im Hinblick auf die dadurch zu erzielenden finanziellen Einsparungen widerrufen. Dass der Oberlandesgerichtspräsident den Kläger nicht willkürlich und schlechter als andere Assessoren (K) behandelt hat, hat das Berufungsgericht bedenkenfrei ausgeführt.
Mit dem Widerruf des Beamtenverhältnisses des Klägers konnte der Oberlandesgerichtspräsident die Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses verbinden. Bereits die vom Berufungsgericht zitierte Bestimmung des § 62 Abs. 3 Ziff 2 DBG zeigt, dass der Gesetzgeber es als zulässig ansieht, wenn im unmittelbaren Anschluss an eine Entlassung ein neues Beamtenverhältnis begründet wird. Ein solches neues Dienstverhältnis hat der Oberlandesgerichtspräsident auch rechtswirksam mit dem Kläger begründet. Ob das Berufungsgericht mit seiner Meinung recht hat, hierzu habe es der Aushändigung einer Ernennungsurkunde mit Rücksicht darauf nicht bedurft, dass der Kläger bereits Beamter gewesen sei, mag im Hinblick darauf, dass jene Beamtenstellung für den Zeitpunkt der Neubegründung eines Beamtenverhältnisses widerrufen worden war, fraglich erscheinen. Im vorliegenden Fall ergeben sich aber, was die Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses anlangt, im Hinblick auf § 27 DBG keine Bedenken. Die dem Kläger ausgehändigte Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 11. Juni 1946 stellt auch eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Ernennungsurkunde dar; dass in ihr die Worte "unter Berufung" (in das Beamtenverhältnis) nicht gebraucht sind, ist unschädlich. Sein Einverständnis damit, dass er - für den Fall der wirksamen Beendigung seines Assessoren-Verhältnisses - als Referendar eingestellt wird, hat der Kläger stillschweigend gegeben.
Wenn das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Amtl Samml 2, 181) die Auffassung, in der Widerrufsverfügung läge eine Beendigung des Beamtenverhältnisses und die Neubegründung eines Beamtenverhältnisses, als gekünstelt bezeichnet, so kann ihm nach allem nicht recht gegeben werden. Das hieße auch im privatrechtlichen Bereich, etwa bei Arbeits- oder Mietverhältnissen, eine sogenannte Änderungskündigung für unzulässig anzusehen; ihre Zulässigkeit ist aber zu bejahen. Ebensowenig kann der auch seitens der. Revision vertretenen Auffassung zugestimmt werden, dass die Widerrufsverfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten, so wie dargelegt verstanden, einen widerspruchsvollen Inhalt habe und eine Umgehung des § 16 BesG darstelle. Das Ergebnis ist freilich, dass dem Kläger der Diätenanspruch genommen wird. Er wird ihm aber nicht unzulässig entzogen. Mag das Berufungsgericht auch an einzelnen Stellen seiner Begründung bei der Beurteilung des Inhaltes der Widerrufsverfügung im Ausdruck gewechselt haben, so handelt es sich dabei, wie bereits ausgeführt, nicht darum, dass das Berufungsgericht glaubte, die Verfügung in verschiedenen Richtungen auslegen zu können, wie die Revision meint; vielmehr hat das Berufungsgericht sich bei jenem Wechsel nur im Ausdruck vergriffen. Deshalb kann entgegen den Ausführungen der Revision daraus nicht hergeleitet werden, die Verfügung entbehre der im Beamtenrecht gebotenen Klarheit.
Aus dem allem folgt, dass die in Rede stehende Widerrufsverfügung nicht nur eine rechtswirksame, sondern auch eine rechtmäßige, der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht zuwiderlaufende Massnahme war. Der Kläger kann daher seine Klage auch nicht mit Erfolg darauf gründen, dass der Oberlandesgerichtspräsident oder dessen Sachbearbeiter eine dem Dienstherrn gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorge- oder Amtspflicht verletzt und dadurch eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes ausgelöst habe.
Fehl geht die von der Revision erstmals in der Revisionsverhandlung vertretene Auffassung, die Klagesumme müsse dem Kläger, wenn nicht als Diätenbetrag, so auf jeden Fall als Übergangsgeld zugesprochen werden. Das Übergangsgeld ist begrifflich und, was die Voraussetzungen seines Bezugs anlangt, von den Dienstbezügen verschieden. Infolgedessen kann der Kläger, der bisher im Rechtsstreit Übergangsgeld nicht eingeklagt hat, dieses nicht mehr in der Revisionsinstanz verlangen.
Im übrigen lässt das angefochtene Urteil einen vom Senat zu beachtenden Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Revision hat auch weitere Rügen nicht erhoben. Sie ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.