Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1955, Az.: III ZR 22/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1955
- Aktenzeichen
- III ZR 22/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13450
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld
- OLG Hamm i.W. - 07.12.1953
Rechtsgrundlage
- Allgemeines Beamtenrecht
Prozessführer
des Rechtsanwalts und Notars Dr. Martin H., M., B.str. ...,
Prozessgegner
die Stadt M., vertreten durch den Rat der Stadt,
Amtlicher Leitsatz
Ein Beamtenverhältnis kann durch Vereinbarung zwischen Dienstherrn und Beamten inhaltlich umgestaltet werden. Ob dabei in besonderen Fällen grundsätzlich bestimmte Formen gewahrt sein müssen, bleibt offen.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Wolany, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm i.W. vom 7. Dezember 1953 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, seit 1926 Rechtsanwalt und seit 1927 zugleich Notar in M., wurde am 3. Mai 1945 auf Veranlassung der Militärregierung durch den Landrat des Kreises M. in das Amt des Bürgermeisters der beklagten Stadt eingeführt. Unter dem 26. Juli 1945 liess der Landrat dem Kläger ein Schreiben des Inhalts zugehen, dass er "mit Genehmigung der Militärregierung ... in M. mit Wirkung vom 3. Mai 1945 kommissarisch mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Bürgermeisters der Stadt M." beauftragt werde. Gleichzeitig wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er eine Entschädigung von monatlich 880 RM erhalte und dass die ihm zu zahlende Aufwandsentschädigung auf 2.000 RM jährlich festgesetzt werde. Dem Schreiben war eine Urkunde über die widerrufliche Ernennung des Klägers zum Bürgermeister der Stadt M. beigefügt. Am 1. November 1945 teilte die Militärregierung dem Kläger mit, seine Stellung als Bürgermeister der Stadt M. werde "confirmed as a permament appointment".
Am 2. Februar 1946 fragte der Landrat im Auftrag der Militärregierung bei dem Kläger an, ob er beabsichtige, "nach den neuen Selbstverwaltungsbestimmungen Berufsbeamter zu werden (Stadtdirektor) oder als politischer Ehrenbeamter (Bürgermeister) tätig werden" wolle. Der Kläger antwortete unter dem 5. Februar 1946, dass er "nur als Bürgermeister tätig zu werden beabsichtige."
Entsprechend einem Ersuchen des Landrats vom 28. Februar 1946 erhielt der Kläger am 8. März 1946 eine von dem stellvertretenden Bürgermeister und einem Mitglied der Stadtvertretung der Beklagten unterzeichnete "Ernennungsurkunde" vom 6. März 1946, laut der er "auf Grund der Bestätigung der Militärregierung vom 3.11.1945 ... und der Zustimmung des Herrn Regierungspräsidenten, M., vom 20. November 1945 ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis für die Zeit vom 1.11.1945 bis 31.10.1957 zum Bürgermeister der Stadt M. ernannt" wurde.
In der vom Kläger vorbereiteten Stadtverordnetenversammlung vom 14. März 1946 wurde der Ernennung des Klägers zum - ehrenamtlichen - Bürgermeister zugestimmt und ein städtischer Beamter zum Stadtdirekter gewählt. Vom 1. Mai 1946 an war der Kläger als ehrenamtlicher Bürgermeister tätig; er erhielt kein Gehalt mehr, sondern lediglich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 440 RM monatlich. Ab 15. Mai 1946 nahm der Kläger seine Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar wieder auf. Nach den Kommunalwahlen im Herbst 1946 legte er sein Amt als ehrenamtlicher Bürgermeister nieder.
Mit der im April 1953 erhobenen Klage verlangt der Kläger von der beklagten Stadt die Zahlung von 500 DM nebst Zinsen als Teilbetrag der ihm nach seiner Meinung zustehenden Dienst- oder Versorgungsbezüge für die Zeit seit dem 1. Januar 1949.
Die beklagte Stadt, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat geltend gemacht: Ein - hauptamtliches Beamtenverhältnis sei zwischen ihr und dem Kläger überhaupt nicht zustande gekommen. Falls man jedoch die Begründung eines solchen Beamtenverhältnisses bejahen wolle, so sei jedenfalls der Kläger spätestens am 30. April 1946 aus diesem Beamtenverhältnis wieder ausgeschieden. Zumindest habe der Kläger, der länger als 6 Jahre lang mit seinen Ansprüchen nicht hervorgetreten sei, etwaige Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis verwirkt. Schliesslich hat die Beklagte hilfsweise noch die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt, die sie daraus herleitet, dass der Kläger als verantwortlicher leitender Gemeindebeamter es zugelassen habe, dass ein hauptamtlicher Stadtdirektor gewählt worden sei, bevor sein eigenes Beamtenverhältnis als hauptamtlicher Bürgermeister rechtswirksam beendet worden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner die Klage abweisenden Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Versorgungsbezüge stünden dem Kläger nicht zu, da er weder in den Wartestand noch in den Ruhestand getreten sei. Auch Gehaltsansprüche könne der Kläger aus folgenden Gründen nicht geltend machen: Ein hauptamtliches Beamtenverhältnis sei zwischen den Parteien weder durch die kommissarische Bestellung zum Bürgermeister im Mai/Juli 1945, noch durch das Schreiben der Militärregierung vom 1. November 1945, noch durch die Aushändigung der Ernennungsurkunde vom 6. März 1946 wirksam begründet worden. Aber selbst, wenn man das Zustandekommen eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf oder auf Zeit annehmen wolle, so könne der Kläger daraus doch keine Gehaltsansprüche mehr herleiten, weil dieses Beamtenverhältnis jedenfalls durch Umwandlung in ein Ehrenbeamtenverhältnis sein Ende gefunden habe. Einer Wahrung besonderer Formvorschriften habe es dazu in der Übergangszeit des Jahres 1946 nicht bedurft.
II.
Die Revision wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass ein hauptamtliches Beamtenverhältnis zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Jedoch braucht zu der Frage, ob und in welcher Weise ein solches Beamtenverhältnis zwischen den Parteien begründet worden ist, und welcher Art gegebenenfalls dieses Beamtenverhältnis war, nicht abschliessend Stellung genommen zu werden. Denn selbst wenn man von dem Zustandekommen eines derartigen Beamtenverhältnisses ausgeht, so kann der Kläger doch mit seinen in dem vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Ansprüchen nicht durchdringen, weil dem Berufungsgericht darin beizupflichten ist, dass das möglicherweise begründete hauptamtliche Beamtenverhältnis (auf Zeit, auf Lebenszeit oder auf Widerruf) durch Umwandlung in ein Ehrenbeamtenverhältnis beendet worden ist.
Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein Beamtenverhältnis durch Vereinbarung zwischen Dienstherrn und Beamten rechtswirksam inhaltlich umgestaltet werden kann (Urteile vom 20. Mai 1954 - III ZR 16/53 und III ZR 92/53 - und vom 25. April 1955 - III ZR 202/53 und III ZR 208/53 -). Auch hier muss nach dem unstreitigen Sachverhalt eine derartige Umgestaltung des hauptamtlichen Beamtenverhältnisses, wie es zwischen den Parteien bestanden haben mag, in ein Ehrenbeamtenverhältnis angenommen werden. Das Berufungsgericht hat bereits die Gesichtspunkte, die zu diesem Schluss zwingen, zutreffend hervorgehoben.
Die von der Besatzungsmacht geplante und durch die Verordnung Nr. 21 der Militärregierung (ABl. BritMilReg S. 127) in Kraft gesetzten Änderungen des Gemeinderechts und die damit verbundene Einführung der sog. Zweigleisigkeit der Kommunalverwaltung waren auch den beteiligten deutschen Stellen schon längere Zeit vor ihrem am 1. April 1946 erfolgten Inkrafttreten bekannt. Von der Revision wird in diesem Zusammenhang mit dem Hinweis darauf, dass jedenfalls der Kläger selbst über die Reform der Gemeindeordnung noch im Ungewissen gewesen sei, die Verletzung des §139 ZPO gerügt. Diese Rüge ist unbegründet. Nach dem Inhalt des Schreibens des Landrats in M. an den Kläger vom 28. Januar 1946 betr. die organisatorische Vorbereitung der unmittelbar bevorstehenden Einführung der Zweigleisigkeit der Kommunalverwaltung, das sich bei den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemachten Verwaltungsvorgängen befindet, brauchten dem Berufungsgericht Zweifel in der Richtung, dass auch dem Kläger selbst die geplante Zweigleisigkeit der Kommunalverwaltung bekannt war, nicht zu kommen. Für eine Ausübung des Fragerechts bestand daher für das Berufungsgericht insoweit keine Veranlassung. - Tatsächlich wurden auch insbesondere von der beklagten Stadt bereits vor Inkrafttreten des neuen Gemeinderechts Massnahmen getroffen, durch die den geplanten und bekannten Änderungen Rechnung getragen werden sollte. Im Zuge dieser Vorbereitungsmassnahmen erging auf Veranlassung der Militärregierung die Anfrage des Landrats an den Kläger vom 2. Februar 1946. Der Kläger entschied sich daraufhin, nach der geplanten Neuordnung des Kommunalverwaltungsrechts nicht mehr als hauptamtlicher Beamter (Stadtdirektor), sondern nur noch als politischer Ehrenbeamter (Bürgermeister) tätig werden zu wollen. Infolgedessen wurde auch bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Gemeindeordnung in der vom Kläger selbst vorbereiteten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 14. März 1946 die Wahl eines Stadtdirektors vorgenommen und der Ernennung des Klägers zum - ehrenamtlichen - Bürgermeister zugestimmt. Demzufolge war der Kläger ab 1. Mai 1946 auch nur noch als ehrenamtlicher Bürgermeister tätig, wurde ihm lediglich die Dienstaufwandsentschädigung gezahlt und nahm er am 15. Mai 1946 seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar wieder auf.
Diese Entwicklung der Dinge zeigt eindeutig, dass zwischen beiden Parteien Einigkeit darüber herrschte, dass das Rechtsverhältnis, wie es vor Einführung der neuen Gemeindeordnung zwischen ihnen bestanden hatte, in ein Ehrenbeamtenverhältnis des Klägers (Bürgermeister) übergeleitet und umgewandelt werden sollte. Etwas Gegenteiliges kann der Kläger auch nicht aus der ihm noch im März 1946 zugefertigten Urkunde über seine Ernennung zum Beamten auf Zeit herleiten. Welche rechtliche Bedeutung der Aushändigung dieser Urkunde im übrigen zukommen mag, kann offen bleiben. Jedenfalls herrschte später Einverständnis der Parteien darüber, dass nach der Neuregelung des Kommunalrechts das durch diese Urkunde etwa geschaffene Beamtenverhältnis nicht fortgesetzt, sondern durch ein anderes ersetzt werden sollte.
Dass die beklagte Stadt dieser Auffassung gewesen ist, kann angesichts der oben erwähnten Vorgänge in der Stadtverordnetenversammlung vom 14. März 1946 und der Einstellung der Zahlung von Dienstbezügen an den Kläger ab 1. Mai 1946 nicht zweifelhaft sein. Ebenso hat aber auch der Kläger nicht nur durch sein Schreiben vom 5. Februar 1946, sondern insbesondere auch durch sein nach der Aushändigung der Ernennungsurkunde vom 6. März 1946 gezeigtes Verhalten (Annahme der Wahl zum ehrenamtlichen Bürgermeister, Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar, vorbehaltlose Annahme der gegenüber den früheren Bezügen erheblich geringeren Dienstaufwandsentschädigung) in einer jeden Zweifel für die beklagte Stadt ausschliesenden Weise zu erkennen gegeben, dass er das frühere Rechtsverhältnis als erledigt und durch das neue Beamtenverhältnis als ersetzt ansah.
Dass die in dem aufgezeigten Verhalten des Klägers zum Ausdruck gebrachte Willenserklärung so, wie sie verständigerweise gedeutet werden muss und von der Beklagten auch nicht anders verstanden werden konnte, durch irgendwelche ihre Rechtswirksamkeit beeinträchtigenden Umstände (u.a. Irrtum und Täuschung) veranlasst worden sei, kann aus dem Vortrag der Parteien, insbesondere dem des Klägers selbst, nicht entnommen werden. Wenn die Revision geltend macht, dass es dem Kläger ferngelegen habe, auf irgendwelche Rechte, die er erworben hatte, zu verzichten, so ist demgegenüber darauf hinzuweisen, dass es hier nicht um einen - nach §38 DBG unzulässigen - einseitigen Verzicht auf sich aus dem Beamtenverhältnis ergebende Ansprüche geht, sondern dass es sich um eine im beiderseitigen Einverständnis erfolgte Umgestaltung der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen handelt.
Der Frage, ob die vom Senat in ständiger Rechtsprechung für rechtlich zulässig erachtete Umwandlung eines Beamtenverhältnisses durch Vereinbarung zwischen Beamten und Dienstherrn in jedem Fall formlos erfolgen kann, oder ob in besonderen Fällen grundsätzlich die Wahrung bestimmter Formen verlangt werden muss, braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Der Senat hat für die erste Zeit nach dem Zusammenbruch - als infolge des Umsturzes allenthalben eine rechtliche Unsicherheit herrschte, insbesondere bei den Behörden Unklarheit über die Fortgeltung des unter der Herrschaft des Nationalsozialismus erlassenen Deutschen Beamtengesetzes und vor allem seiner Formvorschriften bestand - die Begründung eines Beamtenverhältnisses auch ohne Beachtung der im Deutschen Beamtengesetz normierten Formvorschriften ebenso wie die ohne Beachtung der Zustellungsvorschriften ergangene Entlassungsverfügung für rechtswirksam erachtet (u.a. BGHZ 3, 1[BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [28/29] und 6, 348 [350]). Aus den gleichen Erwägungen, die dieser Rechtsprechung zugrunde liegen, können auch gegen die Wirksamkeit einer formlosen Vereinbarung zwischen Beamten und Dienstherrn über die Umwandlung des Beamtenverhältnisses in der hier in Frage stehenden Zeit (erste Hälfte des Jahres 1946) keine begründeten Bedenken selbst für den Fall hergeleitet werden, dass man grundsätzlich in Fällen der hier interessierenden Art die Beachtung bestimmter Formen für notwendig halten sollte.
Nach alledem haben die Vorinstanzen dem Kläger mit Recht die von ihm aus dem hauptamtlichen Beamtenverhältnis, wie es bis zur Neuregelung des Kommunalrechts im April 1946 zwischen den Parteien bestanden haben mag, hergeleiteten Ansprüche abgesprochen, so dass die Revision des Klägers zurückgewiesen werden musste.
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger gemäss §97 ZPO zu tragen.