Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.04.1955, Az.: III ZR 202/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.04.1955
- Aktenzeichen
- III ZR 202/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12984
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Stuttgart - 29.07.1953
Prozessführer
des Klaus M., Assessor in S., K.straße ...,
Prozessgegner
das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium in S.,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Wolany, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 29. Juli 1953 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, der 1941 vom Oberlandesgerichtspräsidenten in Stuttgart zum Gerichtsreferendar ernannt worden war, wurde während seines Wehrdienstes durch Erlaß des Reichsjustizministers vom 15. September 1944 zum Assessor (K) ernannt. Am 21. September 1949 kehrte er aus der Kriegsgefangenschaft zurück. Er meldete sich beim Justizministerium in Stuttgart. Dort erhielt er von dem zuständigen Beamten den Bescheid, daß das Land Assessoren (K) nicht mehr anerkenne und als solche besolde. Daraufhin stellte er am 5. Oktober 1949 einen Antrag auf Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes an das Justizministerium. Durch Erlaß vom 10. Oktober 1949 wurde er in den Vorbereitungsdienst in Württemberg-Baden aufgenommen und unter Berufung in das widerrufliche Beamtenverhältnis zum Gerichtsreferendar ernannt. Am 1. November 1949 trat er den Vorbereitungsdienst an. Er erhielt laufend Unterhaltszuschuß bis Dezember 1952. Am 23. Dezember 1952 bestand er die Große Staatsprüfung. Seit dem 1. Februar 1953 wurde er als Assessor verwendet und entsprechend besoldet.
Der Kläger ist aber der Ansicht, daß ihm ein Anspruch auf Diäten nach Maßgabe seiner Ernennung vom 15. September 1944 für die ganze Zeit ab 1. November 1949 zustehe. Einen solchen Anspruch hat er zuerst im November 1950 erhoben. Nach Ablehnung seines Begehrens durch das Justizministerium hat er mit der vorliegenden Klage zunächst beantragt,
das beklagte Land zur Zahlung von 500 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. November 1950 zu verurteilen.
Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten. Es macht geltend: der Kläger falle unter das Gesetz zu Art. 131 GrundG. Das beklagte Land sei nicht verpflichtet gewesen, das zwischen dem Reich und dem Kläger begründete Beamtenverhältnis fortzusetzen. Die Militärregierung in Stuttgart habe im Gegenteil angeordnet, daß es in Zukunft keine Assessoren (K) mehr geben dürfe. Auf alle Fälle wäre in der Unterrichtung des Klägers durch den zuständigen Sachbearbeiter darüber, daß das Land Assessoren (K) nicht mehr anerkenne, ein Widerruf des bis dahin etwa fortbestehenden außerplanmäßigen Beamtenverhältnisses zu erblicken. Der Kläger habe sich schließlich durch die Stellung seines Antrages auf Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes mit der Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses als Gerichtsreferendar einverstanden erklärt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger hat im zweiten Rechtszug die ganzen Rückstände bis zum 1. Juni 1953 geltend gemacht und beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 19.787,94 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 1. Juni 1953 sowie von 1.464,47 DM an rückständigen Zinsen und von weiteren 10 DM zu verurteilen und festzustellen, daß es verpflichtet sei, dem Kläger allen aus der Nichtzahlung von Diäten entstandenen Schaden zu ersetzen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag unter Ermäßigung des Hauptbetrages auf 19.770,16 DM und unter einer teilweise geänderten Zinsberechnung weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Klage ohne die Frage, ob der Kläger unter das Gesetz 131 falle, zu entscheiden, aus folgenden Gründen für unbegründet erachtet:
Das beklagte Land sei nicht in das zwischen dem Reich und dem Kläger begründete außerplanmäßige Beamtenverhältnis eingetreten; aber selbst wenn dieses Beamtenverhältnis fortgesetzt worden wäre, hätte das beklagte Land gemäß §16 des RBesG von der Zahlung der Diäten absehen und den Kläger mit dem Unterhaltszuschuß abfinden dürfen, weil während des Vorbereitungsdienstes keine "volle Beschäftigung im Staatsdienst" vorgelegen hätte; schließlich sei auch in wirksamer Weise ein Widerruf erklärt worden.
Ob die von der Revision gegen diese Begründung erhobenen Angriffe stichhaltig sind, braucht nicht erörtert zu werden. Es kann auch unentschieden bleiben, ob nicht die Klage schon deshalb abzuweisen wäre, weil bereits das Hauptverteidigungsvorbringen des beklagten Landes, daß der Kläger unter das Gesetz 131 falle und nach diesem einen Anspruch auf die geltend gemachten Diäten nicht habe, als zutreffend angesehen werden muß.
Auf alle Fälle scheitert der geltend gemachte Anspruch daran, daß der Kläger sich mit der vom beklagten Land verlangten und nach Eingang seines Antrages ausgesprochenen neuen Beamtenernennung - zum Gerichtsreferendar - einverstanden erklärt hat. Am Vorliegen eines derartigen Einverständnisses in dem maßgebenden Zeitpunkt von 1949 ist nicht zu zweifeln, wenn man den unstreitigen Sachverhalt der Unterrichtung des Klägers über die Übung des beklagten Landes und seine daraufhin erfolgte Antragstellung berücksichtigt. Ob sich der Kläger der daraus entspringenden Rechtsfolgen voll bewußt war, ist unerheblich. Der Zweck der Neuernennung war ihm jedenfalls klar; er hat somit zugestimmt, zu dem beklagten Land in der Stellung eines Gerichtsreferendars während seines Vorbereitungsdienstes in ein Verhältnis zu treten.
Mit der Ernennung zum Gerichtsreferendar ist sein bis dahin etwa noch vorhanden gewesenes Beamtenverhältnis als Assessor (K) in das neue Beamtenverhältnis umgewandelt worden. Daß derartige Gestaltungen, wenn der Beamte zustimmt, möglich sind, hat der Senat auch schon in anderen Entscheidungen ausgesprochen (vgl. Urteile vom 20. Mai 1954 in den Sachen III ZR 16/53 und III ZR 92/53).
Der Kläger ist zu Unrecht der Ansicht, daß bei Beachtung seiner damaligen Lage (er sei erst kurz vorher aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt und habe die Rechtslage noch nicht übersehen können) die Berufung auf sein Einverständnis dem beklagten Land gemäß §242 BGB verwehrt sein müßte. Es muß auch die Lage des beklagten Landes berücksichtigt werden. Dieses wollte auch im Falle des Klägers nur zu der Gestaltung des Vorbereitungsdienstes kommen, wie sie in seinem Bereich üblich war. Durch das Verhalten des Klägers mußte es dazu bestimmt werden, eine Prüfung dahin, ob die Auflösung eines etwa noch fortbestehenden Beamtenverhältnisses als Assessor (K) in einer anderen Weise möglich wäre, für überflüssig zu halten. Deshalb kann ihm nicht der Vorwurf eines unzulässigen Verhaltens gemacht werden, wenn es dem nach Ablauf von mehr als einem Jahr erhobenen Anspruch auf Diätennachzahlung auch unter Berufung auf das Einverständnis des Klägers mit seiner bloßen Beschäftigung als Gerichtsreferendar entgegentritt.
Aus diesen Gründen muß der Revision der Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO.