Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.06.1956, Az.: III ZR 264/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.06.1956
- Aktenzeichen
- III ZR 264/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 10185
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bamberg
- OLG Bamberg - 12.05.1954
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 21, 48 - 52
- DB 1956, 939-940 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1956, 1835-1836 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1956, 1353-1354 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Zimmermanns Josef B. in S. gesetzlich vertreten durch seinen Pfleger Johann B., Kraftfahrer in S. Nr. ...,
Prozessgegner
den Straßenmeister Walter C. in B., E.,
Sonstige Beteiligte
Freistaat Bayern, gesetzlich vertreten durch die Finanzmittelstelle Ansbach des Landes Bayern,
Amtlicher Leitsatz
Die bürgerlichrechtliche Haftung einer verkehrssicherungspflichtigen öffentlichen Körperschaft nach § 823 BGB bezieht sich nur auf Schäden, die ein Straßenbenutzer infolge des nicht verkehrssicheren Zustandes der Straße erleidet. Dagegen haftet die öffentliche Körperschaft nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 Gründe, wenn ein Angehöriger ihres Strassenbaupersonals auf einer Dienstfahrt einen anderen Straßenbenutzer anfährt und verletzt.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die vom Streitgehilfen und vom Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. Mai 1954 eingelegte Revision wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Die durch den Streitgehilfen in der Revisionsinstanz besonders verursachten Kosten hat jedoch der Streitgehilfe zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
In der Nacht vom 6. auf 7. Februar 1951 wurde der Kläger auf der Bundesstraße 4 in der Ortschaft Strullendorf von dem behördeneigenen Personenkraftwagen des Straßen- und Flußbauamts Bamberg angefahren und schwer verletzt. Der Wagen wurde von dem Beklagten gesteuert, der als Straßenmeister zu dem Freistaat Bayern in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit steht. Der Kläger führt den Unfall und seine Verletzungen allein auf die fahrlässige Fahrweise des Beklagten zurück und verlangt von ihm Schadensersatz. Das Landgericht hat der Klage nach Maßgabe der § § 18, 8-15, 16 KrfzG und § § 823, 847 BGB stattgegeben. Der Beklagte hat im Wege der Berufung seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter verfolgt. Er hat geltend gemacht: Er habe sich damals in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt auf einer Dienstfahrt befunden, ersatzpflichtig sei daher gemäß § 839 BGB, Art. 34 GrundG allein sein Dienstherr; überdies treffe die Schuld an dem Unfall ausschließlich, zumindest ganz überwiegend den Kläger; auch sei die Klageforderung übersatzt. Der Kläger, dem in der Berufungsinstanz der Freistaat Bayern als Streitgehilfe beigetreten ist, hat die Zurückweisung der Berufung erbeten und mit einer Anschlußberufung weiteren Schadensersatz begehrt. Er hat u.a. vorgetragen, der Beklagte habe damals keine Dienstfahrt, sondern eine unzulässige Privatfahrt unternommen gehabt. Sein Antrag ist zuletzt dahin gegangen,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.982,77 DM, darunter ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 DM, nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit, sowie ab 1. August 1952 zum Ausgleich von weiterem Verdienstausfall wöchentlich im voraus 11,91 DM, ferner als weiteres Schmerzensgeld 715,50 DM und ab 1. Mai 1950 wöchentlich 10,50 DM zu zahlen,
auch die Verpflichtung des Beklagten festzustellen, dem Kläger allen zukünftigen Unfallschaden zu ersetzen.
Das Oberlandesgericht hat den Kläger mit allen Ansprüchen abgewiesen. Es hat entsprechend dem Vortrag des Beklagten die ausschließliche Haftung des Freistaates Bayern als gegeben erachtet. Gegen das Urteil haben der Kläger und sein Streitgehilfe Revision eingelegt mit der Bitte, den Anträgen des Klägers stattzugeben. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Der Beklagte habe nach der für bayerische Straßenmeister erlassenen Dienstanweisung namentlich die Beaufsichtigung und Instandhaltung der Straßen mit allen sich hieraus ergebenden Aufgaben als dienstliche Obliegenheit. Bei ihrer Erfüllung werde er auf dem Gebiet der zum bürgerlichrechtlichen Geschäftskreis seines Dienstherrn zu zählenden Wegeunterhaltungspflicht tätig. Bei der Ausübung seiner Obliegenheit nehme er zugleich auch hoheitliche Aufgaben wahr; denn nach den einschlägigen Dienstvorschriften müsse er die Einhaltung der straßen- und verkehrspolizeilichen Vorschriften überwachen, Übertretungen dieser Vorschriften mit den Befugnissen eines Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes feststellen, sowie bei Behinderung oder Gefährdung des Straßenverkehrs polizeiliche Maßnahmen ergreifen. Wenn aber der Beklagte, so lange er sich aus Anlaß einer Dienstreise mit dem Dienstkraftwagen in seinem Bezirk befinde, auch hoheitliche Aufgaben erfülle, habe er, und zwar auch gegenüber den Verkehrsteilnehmern, die Amtspflicht, das Fahrzeug unter Beachtung aller für den Kraftfahrzeugverkehr gegebenen Vorschriften ordnungsmäßig zu führen. Da der Beklagte sich entgegen den Auffassungen des Klägers und des Streitgehilfen auf einer Dienstfahrt befunden habe, hafte an seiner Stelle gemäß Art. 34 GrundG der Streitgehilfe.
Der Revision, die die Nachprüfung dieser Ausführungen auf ihre Richtigkeit erbittet, muß im Ergebnis der Erfolg versagt werden.
Als erstes ist die Frage zu entscheiden, ob sich der Beklagte im Zeitpunkt des Unfalls auf einer Dienstfahrt befunden hat oder nicht.
Der Beklagte hatte am Morgen des 6. Februar 1951, einem Faschingsdienstag, gegen 7,30 Uhr mit dem behördeneigenen Fahrzeug seines Amts von Bamberg aus eine Dienstfahrt in seinen Bezirk angetreten. Sie führte ihn am Nachmittag nach Hirschaid. Von dort fuhr er auf einer Nebenstraße nach dem nahegelegenen Dreuschendorf. Dies soll er nach dem von ihm in Abrede gestellten Klagevortrag ausschließlich zu dem Zweck getan haben, um einer privaten Einladung der in Dreuschendorf ansässigen Eheleute L. Folge zu leisten und sich dort zu vergnügen. Er selbst will den von ihm gelegentlich als Straßenhilfsarbeiter herangezogenen Ehemann L. aufgesucht haben, um mit ihm notwendig gewordene Ausbesserungsarbeiten an einem Straßenstück zu besprechen, und will in Dreuschendorf durch die Eheleute L. und mehrere andere Ortseinwohner aufgehalten worden sein, die ihn wegen eines beabsichtigten Straßenbaues zu einer Aussprache veranlaßt hätten. Gegen 1 Uhr nachts machte er sich auf den Rückweg; die Fahrt führte ihn zunächst nach Hirschaid und von dort auf der Hauptstraße in Richtung Bamberg durch Strullendorf, wo es zu dem Unfall kam.
Das Berufungsgericht meint hierzu: Ohne Belang sei, ob der Beklagte den abendlichen Abstecher nach Dreuschendorf aus dienstlichen Gründen oder aus privaten Gründen unternommen habe; selbst in letzterem Falle sei nämlich der nicht an feste Dienststunden gebundene Beklagte verpflichtet gewesen, bei gegebenem Anlaß entsprechend seinen dienstlichen Obliegenheiten einzuschreiten; andernfalls müßte man auch bei einem Polizeibeamten eine Pflicht zu einem polizeilichen Eingreifen verneinen, wenn nach Abschluß seines Dienstes die Notwendigkeit zu einem polizeilichen Einschreiten eintrete; die Frage, ob der Beklagte bei der Fahrt nach Dreuschendorf und bei der verspäteten Rückfahrt eine Schwarzfahrt unternommen habe, habe mit der Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 34 GrundG gegeben seien, nichts zu tun. Gegen diese Ausführungen bestehen Bedenken. Nimmt ein nicht mehr im Dienst befindlicher Beamter Veranlassung zu einem dienstlichen Einschreiten, so wird seine Tätigkeit zu einer dienstlichen, nicht aber seine Privatfahrt für den vorangegangenen Zeitraum zu einer Dienstfahrt. Maßgebend hat vielmehr zu sein, ob nach der Gesamtheit der in Betracht zu ziehenden Umstände der Fahrt des Beamten im Zeitpunkt des Unfalls der Charakter einer Dienstfahrt zuerkannt werden kann oder nicht. Dies ist, und damit gelangt der Senat zu demselben Ergebnis wie das Berufungsgericht, zu bejahen.
Ob die Fahrt von Hirschaid nach Dreuschendorf und zurück ausschließlich privaten Zwecken gedient hat und als dienstfremd zu beurteilen ist oder ob sie eine Dienstfahrt gewesen ist, auf der der Beklagte nebenher private Interessen verfolgte, mag offenbleiben. Die Rückfahrt des Beklagten von Hirschaid in Richtung Bamberg fällt noch unter den allgemeinen Begriff einer Dienstfahrt. Der Beklagte mußte nach Beendigung seiner auswärtigen Dienstgeschäfte von Hirschaid nach Bamberg zurückfahren. Er legte, als er seinen Abstecher nach Dreuschendorf mit der Rückkunft nach Hirschaid beendet hatte, den Rückweg von Hirschaid in Richtung Bamberg auf derselben Straße zurück, die er ohne den Abstecher befahren hätte. Die an sich im Rahmen seiner dienstlichen Verrichtungen liegende Fahrt verlor ihr dienstliches Gepräge nicht, wenn der Beklagte sie um mehrere Stunden hinausschob. Er war nicht auf die Einhaltung bestimmter Dienststunden festgelegt. Er mußte die Rückfahrt auch nach der Darstellung der Klageseite, wonach er seinen Dienst in Hirschaid um 17,30 Uhr beendet hatte, nach Einbruch der Dunkelheit antreten; auch in übrigen ist nicht schlüssig dargetan, daß sich die auf der Rückfahrt bestehenden Verhältnisse als Folge des Abstechers nach Dreuschendorf in einer den Charakter der Fahrt wesentlich berührenden Weise verändert hätten. In dieser Beziehung ist für die Klagepartei, nur vorgetragen worden, der Beklagte sei auf der verspäteten Rückfahrt möglicherweise unter der Wirkung von Alkoholgenuß gestanden. Das reicht aber nicht aus, um die nach der Gesamtheit der Umstände gerechtfertigte Feststellung zu widerlegen: Der zwischenzeitliche Abstecher hatte nicht die Bedeutung, daß der Beklagte mit ihm sich von seinem Dienst derart gelöst hätte, daß seine gesamte weitere Fahrt zu einer außerdienstlichen Verrichtung wurde.
Die nächste Frage ist, ob der Beklagte, als er auf seiner Dienstfahrt in Strullendorf angelangt war und den Kläger anfuhr, in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amts tätig war oder ob er daneben oder ausschließlich im bürgerlichrechtlichen Geschäftskreis seines Dienstherrn tätig war. War ersteres der Fall, so trifft, wenn der Beklagte mit der Verletzung der Klägers schuldhaft gegen eine ihm diesem gegenüber obliegende Amtspflicht verstoßen hat, die nach § 839 BGB zu messende Verantwortung nach Art. 34 GrundG nicht den Beklagten, sondern allein seinen Dienstherrn.
Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe auf seinen Dienstreisen zum großen Teil Aufgaben der dem bürgerlichen Rechtsgebiet zuzurechnenden Wegeunterhaltungspflicht seines Dienstherrn zu erfüllen. Dem Vorderrichter ist nur soviel zuzugeben, daß der Bundesgerichtshof, dem Reichsgericht folgend, annimmt (u.a. BGHZ 9, 373; 14, 83; 16, 95), die Verantwortung für die Sicherheit der Benutzer einer öffentlichen Straße sei nach den Regeln des Deliktsrechts des BGB zu beurteilen. Diese bürgerlichrechtliche Haftung bezieht sich aber darauf, daß ein Straßenbenutzer infolge des nicht verkehrssicheren Zustands der Straße zu Schaden gekommen ist, sei es etwa, daß die Oberfläche des Weges schadhaft war oder daß Sicherungsmaßnahmen wie Beleuchtung und Bestreuung unterlassen worden waren. Die bürgerlichrechtliche Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ist also nur anerkannt für Schäden aus der Gefahrenlage, die vom dem öffentlichen Weg ausgeht. Für die Beseitigung dieser Gefahrenlage hat der erkennende Senat (vgl. etwa BGHZ 16, 96) denjenigen für verantwortlich erklärt, der den Gefahrenzustand "geschaffen" hat, indem er den Vorkehr tatsächlich zuläßt oder andauern läßt, und der dieser Gefahrenlage zu begegnen imstande ist.
Einer solchen Gefahrenlage ist der Kläger nicht zum Opfer gefallen. Die Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 9, 373 (389) hat ausdrücklich klargestellt, daß unbeschadet der nach Deliktsrecht zu beurteilenden Verletzung der Verkehrssicherungspflicht die Herstellung und Erhaltung der Verkehrswege eine Aufgabe des Staates und anderer Körperschaften ist, die unter öffentlichem Recht steht und hoheitlich bewältigt wird, also ein Teil der öffentlichen Verwaltung ist. Nach Art. 90 Abs. 2 und 3 GrundG verwalten grundsätzlich die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften die Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrag des Bundes. Sie trifft insoweit als wegebaupflichtige Persönlichkeiten eine öffentlichrechtliche Wegebaulast. Um diese öffentliche Aufgabe zu erfüllen, hat das Land Bayern neben den anderen von ihm getroffenen Vorkehrungen Straßenmeister in seinen Dienst genommen. Der Beklagte nimmt daher, wenn er als Straßenmeister in der Erfüllung der Straßenunterhaltungspflicht seines Dienstherrn tätig wird, eine hoheitliche Aufgabe wahr. In unmittelbarem Zusammenhang mit ihr stehen seine Dienstfahrten, die ihn nach Abschnitt III Abs. 2 der Bayerischen Allgemeinen Dienstanweisung für die Straßenmeister mindestens einmal in der Woche auf sämtliche Straßenstrecken seines Bezirks führen sollen.
Sind aber die Dienstfahrten des Beklagten der Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amts zuzurechnen, so handelte er, als er mit dem von ihm gesteuerten Kraftfahrzeug den Kläger anfuhr und verletzte, einer ihm gegenüber dem Kläger obliegenden Amtspflicht zuwider. Denn dem hoheitlich tätig werdenden Beamten obliegt auch jedem unbeteiligten Dritten gegenüber die Amtspflicht, bei der Amtsausübung nicht in irgend einer Weise unzulässig in dessen Bereich einzugreifen, also auch die Verkehrsregeln zu beachten (BGHZ 16, 111 [113]; Urteil des Senats vom 28. November 1955 - III ZR 306/54 - S 7; RGZ 139, 149 [153/154]; 158, 83 [93/94]). Damit wird hier die Bestimmung des § 839 BGB auf den Beklagten anwendbar. Die danach im Falle eines schuldhaften Handelns des Beamten eintretende Ersatzpflicht gegenüber dem Kläger trifft dann nach der bereits genannten Vorschrift des Art. 34 GrundG nur den Dienstherrn des Beamten.
Inwieweit ein bayerischer Straßenmeister auf seinen Dienstfahrten polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen hat, braucht nicht untersucht zu werden. Die polizeiliche und damit ebenfalls öffentlichrechtliche Betätigung würde im vorliegenden Fall nicht zu einer anderen Haftungsfolge führen.
Die Klage kann daher nur dann noch durchdringen, wenn der Beklagte für den von ihm angerichteten Schaden nach den Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes persönlich einstehen müßte. Daß der Kläger seine Ansprüche auch dann nicht auf das Kraftfahrzeuggesetz hätte stützen wollen, wenn ihm dieses Gesetz Ansprüche gäbe, ist dem Berufungsgericht nicht zuzugeben. Die sonach gebotene sachlichrechtliche Prüfung führt jedoch ebenfalls zu einem der Klage ungünstigen Ergebnis. Als Fahrer des Fahrzeugs kann der Beklagte nicht zur Verantwortung gezogen werden; denn diese Haftung wird durch die Bestimmung des § 839 BGB ausgeschlossen. Neben der letzteren Vorschrift kann nur eine Haftung als Fahrzeughalter in Betracht kommen. Eine solche könnte den Beklagten, der nicht ein eigenes, sondern das der Behörde gehörende Fahrzeug steuerte, höchstens nach § 7 Abs. 3 Satz 1 KrfzG treffen. Nach dieser Vorschrift ist derjenige an Stelle des Halters schadensersatzpflichtig, der das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeug alters benutzt. Die Haftung tritt jedoch nach Satz 2 a.a.O. nicht ein, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm vom Halter das Fahrzeug überlassen ist. Unter Überlassung ist das Einräumen der tatsächlichen Benutzungsmöglichkeit an den, dem der Halter den Wagen anvertrauen will, zu verstehen (BGHZ 5, 269). Die Überlassung endet erst dann, wenn die durch sie geschaffene Möglichkeit, das Fahrzeug zu benutzen, dem, dem es überlassen war, tatsächlich genommen ist. Danach ist hier der Tatbestand von Satz 2 a.a.O. erfüllt, mit der Folge, daß der Beklagte auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Halterhaftung persönlich in Anspruch genommen werden kann.