Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1956, Az.: 2 StR 322/55

Beantragung der Durchführung des selbstständigen Verfahrens durch das Hauptzollamt als Nebenkläger; Einziehungsbeteiligter als Aktiengesellschaft; Voraussetzung für die Anerkennung als Liebesgabensendung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.05.1956
Aktenzeichen
2 StR 322/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 10730
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 21.05.1954

Fundstelle

  • NJW 1956, 1448-1449 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Abgabenhinterziehung und in dem selbständigen Einziehungsverfahren, Einziehungsbeteiligte: Firma Beck & Co AG, Bern

Amtlicher Leitsatz

Das Hauptzollamt kann als Nebenkläger die Durchführung des selbständigen Verfahrens beantragen Dies kann auch durch Handlungen, die den Willen deutlich erkennbar machen, geschehen (im Anschluß an BGHSt 7, 356).

Ist Einziehungsbeteiligter eine Aktiengesellschaft, so können ihre Vorstandsmitglieder nicht als Zeugen gehört werden.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai
in der Sitzung vom 26. Mai 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Nebenklägers, des Hauptzollamtes Köln-Mitte, wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 21. Mai 1954 mit den Feststellungen aufgehoben

  1. 1.)

    im Strafausspruch und Gesamtstrafausspruch, soweit die Angeklagten verurteilt sind,

  2. 2.)

    hinsichtlich der Einziehung von 724 kg Margarine.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Nebenklägers verworfen.

Gründe

1

Die Angeklagten benutzten im Jahre 1949 die Liebesgabenaktion des Auslandes für die notleidende deutsche Bevölkerung, um Befreiung von Abgaben für Lebensmittel, die als angebliche Geschenksendungen ausländischer Spender eingeführt wurden, zu erlangen und die hochwertigen Lebensmittel gewinnbringend auf dem schwarzen Markt zu verkaufen.

2

Die Strafkammer hat verurteilt:

  • Den Angeklagten L., unter Freisprechung im übrigen, wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung zu sechs Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 5.000 DM, ersatzweise für je 250 DM einen Tag Gefängnis;
  • den Angeklagten von der H. wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung in zwei Fällen, davon in einem Falle fortgesetzt handelnd, zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 300 DM, ersatzweise für je 30 DM ein Tag Gefängnis, sowie zu einer weiteren Geldstrafe von 5.000 DM, ersatzweise für je 250 DM ein Tag Gefängnis, außerdem beide zur Leistung von Wertersatz.

3

Durch dasselbe Urteil hatte die Strafkammer die früheren Mitangeklagten F., D., L., H., P. und O. freigesprochen, den früheren Mitangeklagten Li. wegen fortgesetzter Abgabenhinterziehung, die früheren Mitangeklagten K. und B. unter Freisprechung im übrigen wegen Abgabenhinterziehung, B. in zwei Fällen, verurteilt Auf Grund der strafbaren Handlungen des B. hatte sie einen Teil der sichergestellten Lebensmittel, die von der Firma B. & Co, S.A. B., eingeführt und deren Eigentum waren, eingezogen.

4

Das Hauptzollamt K. hat als Nebenkläger Revision in Richtung gegen sämtliche Angeklagten in vollem Umfange eingelegt. Nach Einlegung der Revision hat die Strafkammer das Verfahren gegen die früheren Mitangeklagten nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 eingestellt. Der Einstellungsbeschluß ist rechtskräftig geworden. Das persönliche Strafverfahren gegen diese Mitangeklagten ist daher erledigt und die Revision insoweit hinfällig. Inwieweit auf die Revision das Verfahren als selbständiges Verfahren wegen der Einziehung fortgeführt ist, ist später zu erörtern.

5

Die Revision rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.

6

I. Strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Lieferungen der Firma B. & Co. AG B..

7

1.) Taten der Angeklagten L. und von der H..

8

Nach den Feststellungen haben die Angeklagten L. und von der H. von Mitte März bis Juni 1949 durch den früheren Mitangeklagten K. bei der Zollbehörde veranlaßt, daß die Einfuhr erheblicher Lebensmittelmengen durch die Firma B. & Co, so von 77.602,3 kg Rohkaffee, 1.107,2 kg Röstkaffee, 10.071,5 kg Reis, 87.514 kg Schokolade, 28.514,5 kg Kakao, 18.644 kg Schmalz u.A., von Abgaben freigeschrieben wurde.

9

Diese Lebensmittel waren von dem früheren Mitangeklagten B. an das Auslieferungslager des K. in W. und an ein Transitlager in D. gesandt worden. Der Zollbehörde wurde vorgetäuscht, es handle sich um Spenden der Organisation "S. H., schweizerisches Patronatskomitee" für das R. in K.. Die Angeklagten wußten, daß das Patronatskomitee seine frühere Zusage, die Lebensmittel zu zahlen und dem R. zu spenden, zurückgezogen hatte, und wollten sie nun zum Teil für Geschenkpakete verwerten, im Übrigen aber auf dem schwarzen Markt absetzen, um sich laufeud Einnahmen zu verschaffen.

10

Die Annahme der Strafkammer, die Angeklagten hätten sich dadurch einer gemeinschaftlichen, fortgesetzten, gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung schuldig gemacht, ist rechtsirrtumsfrei. Eine Abgabenhinterziehung hat die Strafkammer hierbei verneint hinsichtlich der Lebensmittel, die von den Angeklagten in 28.000 Geschenkpakten an das R. unentgeltlich abgegeben wurden. Es handelt sich hier um folgende Mengen:

4.375,- kgRohkaffee,
3.500,- kgSchokolade,
11.045,5 kgReis,
25.313,8 kgZucker und
18.881,5 kgTeigwaren.
11

Zu Recht beanstandet die Revision dies als rechtlich fehlerhaft. Voraussetzung für die Anerkennung als Liebesgabensendung und für die Freistellung von Abgaben nach den einschlägigen Vorschriften der JEIA und der Zollverwaltung war nicht nur, daß die Lebensmittel vom Ausland eingeführt, sondern daß sie von einem Spender im Ausland bezahlt wurden. Hier wollten jedoch die Angeklagten im Einvernehmen mit dem früheren Mitangeklagten Oskar B. der Lieferfirma B. & Co in B. die eingeführten Waren aus den Einnahmen der Schwarzmarktgeschäfte mit ihnen bezahlen. Ohne rechtliche Bedeutung ist hierbei, daß die Angeklagten einen Teil der Lebensmittel, die sie ebenfalls selbst bezahlten, zur Tarnung ihrer Schwarzmarktgeschäfte unentgeltlich an das R. abgaben. Die Angeklagten haben sich somit auch hinsichtlich dieser Lebensmittelmengen einer gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung schuldig gemacht. Das Revisionsgericht konnte von sich aus diese Entscheidung treffen. Einer Änderung des Urteilsausspruchs bedurfte es insoweit nicht, da die Angeklagten wegen fortgesetzter, gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung verurteilt sind und die Hinterziehung der Abgaben für die Lebensmittel in den 28.000 Geschenkpaketen ein Teilakt der fortgesetzten Handlung ist, wie bereits Anklage und Eröffnungsbeschluß angenommen haben.

12

Jedoch muß das Urteil im Strafausspruch und somit auch im Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden, da sie durch den Rechtsfehler beeinflußt sein können. Die Aufhebung erstreckt sich auf den Ausspruch über den Wertersatz, den die Angeklagten zu leisten haben. Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer hierbei zu berücksichtigen haben, daß auf Wertersatz nicht zu erkennen ist, soweit sie unter Umständen weitere Lebensmittel als bisher einzieht.

13

Einer Einstellung auf Grund des § 3 StFrG 1954 steht nach den bisherigen Feststellungen bereits § 9 Abs. 2 a.a.O. entgegen.

14

2.) Freispruch des L..

15

Den Angeklagten L. hat die Strafkammer mangels Beweises freigesprochen, soweit ihm die Anklage eine Mitwirkung bei den strafbaren Handlungen der A. C., G. und Li. hinsichtlich der Waren in dem früheren Auslieferungslager F. zur Last legte. Der Angeklagte bestritt hier jede Kenntnis und Beteiligung. Die Strafkammer hat unter Würdigung der Aussagen der übrigen Angeklagten und Zeugen seine Einlassung nicht für widerlegt gehalten.

16

Weiter hat die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen, soweit ihm eine strafbare Handlung hinsichtlich des Auslieferungslagers in Karlsruhe, dessen Leitung die Firma "Go." hatte, vorgeworfen wurde. Auch hier hat sie seine Einlassung nicht für widerlegt erachtet, er habe sich um die Geschäfte mit den Waren aus diesem Lager nicht gekümmert und damit nichts zu tun gehabt.

17

Die Revision, die in vollem Umfange eingelegt ist, greift hier nur unzulässigerweise die Feststellungen und die Beweisführung des Tatrichters an. Soweit sich die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, auch hierauf bezieht, ist sie unbeachtlich, da die Revision nicht die einzelnen Beweismittel bestimmt angibt, die die Strafkammer hätte benutzen müssen. Insoweit ist die Revision daher unzulässig.

18

3.) Mithaftung der Firma B. & Co, S.A. B..

19

Die Strafkammer hat es abgelehnt, die Firma B. & Co, S. A. B. nach § 416 RAbgO für Geldstrafen und Verfahrenskosten haftbar zu erklären, soweit die Angeklagten L. und von der H. verurteilt worden sind. Hiergegen wendet sich die Revision des Hauptzpllamtes. Da das Urteil gegen die Angeklagten L. und von der H. im Strafausspruch aufgehoben wird, hat die Strafkammer in der neuen Verhandlung wieder zu prüfen, ob die nebenbeteiligte Firma haftet, Hierbei ist darauf hinzuweisen, daß die bisherigen Feststellungen entgegen der Ansicht der Strafkammer es nicht rechtfertigen, eine solche Haftung bei L. zu verneinen.

20

Der frühere Mitangeklagte B. hatte bereits 1948 den Angeklagten L. mit der Leitung seines Büros und Lagers in B. beauftragt, über die er Geschenkpakete nach Frankreich bis zum Verbot durch die französische Regierung im Oktober 1948 versandte. Als die Firma B. & Co sich dem Liebesgabengeschäft mit Deutschland zuwandte und Oskar B. in Frankfurt ein Auslieferungslager errichtete, schloß der Angeklagte L. für die Firma B. & Co den Vertrag mit dem als Leiter des Auslieferungslagers bestellten A. ab. Er wurde auch nach dem Tode des A. zur Überprüfung nach F. geschickt. Der Inhaber der Speditionsfirma K. in W. ist mit L. in Verbindung getreten, um in das Liebesgabengeschäft der Firma B. & Co eingeschaltet zu werden. L. hat hierauf dem früheren Mitangeklagten B. vorgeschlagen, das Lager des K. als Auslieferungslager zu benutzen, worauf B. auch einen entsprechenden Vertrag mit K. abschloß. L. war es weiter, der die Verbindung mit dem R. in K. herstellte, mit dem schweizerischen Patronatskomitee verhandelte und eine, wenn auch später wieder rückgängig gemachte, Zusage über Geschenksendungen im Werte von 60.000,- DM erreichte. Der frühere Mitangeklagte B. hat auch L. mit der alleinigen Abwicklung des ersten Geschäfts, nämlich der Lieferung von 900 Geschenkpaketen, beauftragt und ihm weitgehende Mitwirkung bei der Durchführung der weiteren Geschäfte ermöglicht. L. hat u.a. die Rechnungsbeträge auf das Konto der Firma B. S.A. überwiesen und mit von der H. die Freischreibung der Waren durch den früheren Mitangeklagten K. bewirkt.

21

Hiernach kann es kaum zweifelhaft sein, daß der Angeklagte Bevollmächtigter der Firma B. & Co im Sinne der §§ 102 ff, 107, 416 Abs. 1 RAbgO war. Der Begriff des Bevollmächtigten ist hierbei weiter auszulegen, als das dem bürgerlichen Recht entspricht. Als solcher ist auch der verdeckte Stellvertreter und darüber hinaus jeder anzusehen, den der Auftraggeber tatsächlich dazu bestellt, Handlungen im Rechtssinne für ihn vorzunehmen, und ihn dadurch in die Lage versetzt, über Vermögensstücke des Auftraggebers tatsächlich oder rechtlich zu verfügen (RGSt 72, 240, 245). Die Strafkammer stellt zwar nur fest, daß der frühere Mitangeklagte Oskar B., nicht auch die Firma B. & Co, L. beauftragt hat, bei der Abwicklung der Liebesgabengeschäfte mitzuwirken und insbesondere auch die Freischreibung von Abgaben durch das Finanzamt zu erreichen. Nach dem Urteil hatte jedoch die Firma dem Mitangeklagten Oskar B. umfassende Handlungsfreiheit eingeräumt, ihm demnach die tatsächliche Machtstellung anvertraut, für sie su handeln. Sei dem Umfang der Geschäfte entsprach es aber offensichtlich dem Sinn dieses Auftrages, daß B. damit auch ermächtigt sein sollte, durch Untervollmacht einen anderen, hier L., ebenfalls zum Bevollmächtigten der Firma zu bestellen und so eine Beziehung zwischen ihr und L. zu begründen, aus der besondere Rechte und Pflichten erwuchsen. Ist dies der Fall, sind die Voraussetzungen des § 416 Abs. 1 RAbgO gegeben (RGSt 73, 123; 74, 368). Die Nebenbeteiligte haftet dann, auch wenn sie selbst die Tat des L. nicht durch eigenes Verschulden ermöglicht hat (RGSt 73, 292; BGHSt 2, 320, 323).

22

Aus den Feststellungen ergibt sich, daß der Angeklagte hierbei nicht etwa nur gelegentlich der Ausführung seiner Obliegenheiten die Verfehlung begangen hat, was die Strafkammer rechtlich fehlerhaft bei dem früheren Mitangeklagten B. angenommen hatte. Er wirkte bei der Abwicklung der als Liebesgabensendungen getarnten Geschäfte mit. In unmittelbarem Zusammenhang damit stand die Befreiung von den Abgaben, die nötig war, um die beabsichtigten Schwarzmarktgeschäfte tätigen zu können. Wenn auch die deutschen Transportunternehmer gegenüber den Zollbehörden zur Innehaltung und Überwachung der Abgabenbestimmungen verpflichtet waren, verhandelte der Angeklagte doch mit Einverständnis des früheren Mitangeklagten B. zusammen mit dem früheren Mitangeklagten K. mit den Beamten der Zollbehörde und veranlaßte durch den gutgläubigen K. die Freischreibung von Abgaben. Er erweckte dabei den Anschein ordnungsgemäßer Liebesgabensendungen, was ihm nur auf Grund der ihm von Oskar B. eingeräumten Stellung möglich war; damit hat er die Tat bei Ausführung seiner Obliegenheiten begangen (RGSt 74, 368).

23

Falls die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung dazu kommt, eine Haftung der Firma B. & Co zu bejahen, trifft diese aber nur die gegen den Angeklagten L. ausgesprochene Geldstrafe und die hierauf treffenden Verfahrenskosten, nicht auch den Wertersatz (RGSt 71, 2, 4; 74, 368, 370).

24

Im übrigen mußte die Strafkammer, auch wenn sie verneinte, daß L. Bevollmächtigter sei, prüfen, ob er nicht Angestellter des Oskar B. war, und ob nicht eine Haftung der Firma in diesem Falle nach § 416 Abs. 2 RAbgO besteht, da Oskar B. nicht die erforderliche Sorgfalt bei der Auswahl und Beaufsichtigung aufgewandt hat. Daß dieser selbst zum Teil an den Taten des L. beteiligt war, würde die Haftung der Firma nicht ausschließen (RStBl 1937, 541).

25

Bei der neuen Verhandlung hat der Nebenkläger Gelegenheit, die ihm notwendig erscheinenden Beweisanträge zu stellen, insbesondere darüber, daß der Präsident des Verwaltungsrates der Firma B. & Co dem Angeklagten L. schriftliche Vollmacht erteilt hat, über die Warenbestände des Auslieferungslagers des K. in W. zu verfügen; insoweit hätte auch die Aufklärungsrüge Erfolg gehabt, da die Frage der Vollmachtserteilung durch den Präsidenten des Verwaltungsrates der Firma B. & Co von erheblicher Bedeutung für die Entscheidung sein kann.

26

Hinzuweisen ist dabei, daß, wie die Revision zutreffend vorträgt, die Mitglieder des Verwaltungsrates der Firma B. & Co S.A. nicht als Zeugen vernommen werden können, soweit die Firma von dem Verfahren betroffen wird. Personen, welche für die Geldstrafen und Kosten haften, die dem Täter oder einem Teilnehmer auferlegt werden, oder die ein Recht an den der Einziehung unterliegenden Gegenständen haben, sind nach §§ 421, 443 RAbgO als Nebenbeteiligte im Verfahren beizuziehen Sie haben hierbei nach § 431 Abs. 3 StPO die Befugnisse eines Angeklagten (RGSt 69, 32). Der Nebenbeteiligte ist demnach, jedenfalls soweit, sich das Verfahren gegen ihn richtet, Partei. Dies schließt schon begrifflich aus, daß er Zeuge sein kann (RGSt 46, 88; 69, 32, 37) Hier ist Nebenbeteiligte eine schweizerische Aktiengesellschaft. Der Verwaltungsrat dieser Gesellschaft hat sie, gleich wie der Vorstand einer deutschen Aktiengesellschaft, auch gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten (§§ 707, 712, 717 ff, 721, schweiz. OR, Steiger, Recht d.Akt.G. i.d. Schweiz S 209, 227). Die Mitglieder des Verwaltungsrates können daher in dem Verfahren, in dem die Aktiengesellschaft die Stellung eines Einziehungsbeteiligten hat, nicht Zeugen sein.

27

Hinsichtlich des Angeklagten von der H. enthält das Urteil keine ausreichenden Feststellungen über seine Stellung und über seine Befugnisse. Die Strafkammer wird daher insoweit den Sachverhalt weiter aufzuklären und hiernach zu entscheiden haben, ob die nebenbeteiligte Firma auch für die gegen den Angeklagten von der H. ausgesprochene Geldstrafe und die hierauf treffenden Verfahrenskosten zu haften hat.

28

Einer Aufhebung des Urteils bedurfte es insoweit nicht, da das Landgericht die Strafen neu festsetzen und dabei über die hiervon abhängige Haftung der Nebenbeteiligten entscheiden muß.

29

4.) Einziehung

30

Die Strafkammer hat von den im Lager H., W. und K. beschlagnahmten Lebensmitteln, die von der Firma B. & Co eingeführt und deren Eigentum waren, einen geringen Teil eingezogen, hinsichtlich dessen sie eine Abgabenhinterziehung des früheren Mitangeklagten Oskar B. für erwiesen hält. Die Einziehung der weiteren beschlagnahmten Waren hat sie abgelehnt, desgleichen die Einziehung der im Auslieferungslager K. beschlagnahmten Bestände, da sie insoweit eine strafbare Zoll- oder Steuerverfehlung des früheren Mitangeklagten Oskar B. verneint. Für eine Einziehung von Waren, die Gegenstand der den übrigen früheren Mitangeklagten vorgeworfenen strafbaren Handlungen waren, hat sie die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.

31

Die Revision beanstandet, daß nicht sämtliche beschlagnahmten Waren eingezogen wurden. Sie meint, die Strafkammer habe zu Unrecht angenommen, daß der frühere Mitangeklagte B. hinsichtlich der weiteren, nicht eingezogenen Lebensmittel sich keiner Abgabenhinterziehung schuldig gemacht habe, Außerdem habe sie rechtlich fehlerhaft eine Einziehung auf Grund der Taten des Läderach abgelehnt.

32

a) Selbständiges Verfahren.

33

Das Verfahren gegen den früheren Mitangeklagten Oskar B. und die anderen Mitangeklagten, außer L. und von der H., ist nach Einlegung der Revision auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt worden. Von dem Straferlaß und der Einstellung wird jedoch die Maßnahme der Einziehung nicht berührt. Sie wird in einem selbständigen Verfahren angeordnet, das sich nach §§ 430 ff StPO richtet. Anhängige Verfahren werden insoweit weitergeführt (§ 13 Abs. 1, 2, 4, 5 StFrG). Dies gilt auch für das Revisionsverfahren.

34

Voraussetzung für die Weiterführung des Verfahrens ist nach § 430 Abs. 1 StPO, daß die Staatsanwaltschaft den Antrag stellt oder wenigstens ihren Willen zur Durchführung der Einziehung zu erkennen gibt (BGH in NJW 1953, 874 und BGHSt 7, 356). Hier hat nur das Hauptzollamt als Nebenkläger, nicht auch die Staatsanwaltschaft, Revision eingelegt. Ob auch der Nebenkläger die Weiterführung des Verfahrens selbständig beantragen kann, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. Juni 1955 (BGHSt 7, 356, 358) offengelassen. Dies ist jedenfalls zu bejahen, wenn das Hauptzollamt Nebenkläger ist.

35

Das Hauptzollamt gilt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FVG als Finanzamt im Sinne der Reichsabgabenordnung. Es hat demnach gleich dem Finanzamt nach §§ 467 Abs. 1, 472 RAbgO die Rechte eines Nebenklägers und im Falle des § 472 Abs. 2 sogar "dieselbe Stellung wie die Staatsanwaltschaft". Diese Befugnis, sich am Strafverfahren zu beteiligen, ist ihm nicht zur Geltendmachung eigener Belange eingeräumt; es ist dadurch vielmehr ähnlich wie die Staatsanwaltschaft zu einem gerichtsverfassungsmäßigen Glied der staatlichen Strafverfolgungsbehörden bestellt und als solches berufen, in der Stellung eines Nebenklägers, unter Umständen sogar als Ankläger, zur Vertretung allgemeiner gesetzlicher Belange an der Steuerstrafrechtspflege mitzuwirken (RGSt 60, 189) - Dementsprechend ist ihm aber auch das Recht zuzuerkennen, ebenso wie die Staatsanwaltschaft die Weiterführung des selbständigen Verfahrens zur Entscheidung über die Einziehung in einem Steuerstrafverfahren selbständig zu beantragen und herbeizuführen.

36

Eine Oberleitung in das selbständige Verfahren ist nach dem Gesetz erst nach Einstellung des Verfahrens möglich. Das Hauptzollamt hat seine vor der Einstellung des Verfahrens eingelegte Revision nach der Einstellung aufrecht erhalten, jedoch keine ausdrückliche Erklärung abgegeben, daß es die Fortführung des Verfahrens zum Zwecke der Einziehung beantragt. Mit seiner Revision erstrebt es aber vor allem die Einziehung aller beschlagnahmten Waren. Es legt eingehend dar, daß nach seiner Auffassung bei der gegebenen Sachlage das Gesetz eine Einziehung sämtlicher beschlagnahmten Waren rechtfertige und daß die Strafkammer hiervon rechtlich fehlerhaft abgesehen habe. Es hebt hierbei hervor, daß es sich nach seiner Ansicht um einen der größten Schmugglerfälle handle, bei dem die Zollbefreiung für Geschenksendungen ausländischer Spender mißbräuchlich in Anspruch genommen wurde. Gerade wegen der Bedeutung des Verfahrens und des Umfanges der Schmuggelgeschäfte hält es die Einziehung der sichergestellten erheblichen Warenmengen auch für notwendig. Diesem gesamten Prozeßverhalten ist aber klar die stillschweigende Erklärung des Hauptzollamtes zu entnehmen, daß es nach der Einstellung des persönlichen Strafverfahrens die Fortführung des selbständigen Verfahrens wegen der Einziehung will. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 1955 (BGHSt 7, 356) steht nicht entgegen. Sie fordert nur, daß die Staatsanwaltschaft oder, wie hier der Nebenkläger, nach der Einstellung des persönlichen Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen prüft, ob der Antrag auf Fortführung im selbständigen Verfahren geboten ist und hiernach seinen Entschluß dem Gericht kund gibt, schließt aber nicht aus, daß dies auch stillschweigend durch Handlungen, die den Willen des Berechtigten deutlich erkennbar machen, geschehen kann (s. auch BGH in NJW 1953, 874 [BGH 19.03.1953 - 4 StR 879/51]).

37

Allerdings hat der Nebenkläger seine Ausführungen darauf beschränkt, daß er, abgesehen von dem Angeklagten L., gegen den das Strafverfahren noch anhängig ist, eine Einziehung auf Grund der Steuervergehen des früheren Mitangeklagten B. begehrt, da er nur sie als eine ausreichende Grundlage für diese Maßnahme hält. Demnach bezieht sich der Antrag auf Fortführung des selbständigen Verfahrens nur auf ihn, nicht auch auf die anderen früheren Mitangeklagten.

38

Grundlage für die Einziehung ist die Feststellung, daß eine strafbare Abgabenhinterziehung vorliegt. Es ist daher zu prüfen, ob die Strafkammer zu Recht eine weitere Schuld des früheren Mitangeklagten B. verneint und deshalb die Einziehung der übrigen beschlagnahmten Lebensmittel auf Grand seiner Verfehlungen abgelehnt hat. Die Einstellung des Verfahrens steht dieser Prüfung nicht entgegen; denn sie bezweckt nicht die Verurteilung des B. zu Strafe und Kosten, sondern nur die Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Einziehung vorliegen (RGSt 50, 386, 390).

39

Zugleich ist auf Grund der Revision aber auch zu untersuchen, ob die bisherige Anordnung der Einziehung rechtlich begründet ist. (§§ 301, 390, 397 StPO). Hierbei ist allein zu beanstanden die Einziehung von 724 kg Margarine.

40

Die Strafkammer hält zu Recht eine Einziehung nur insoweit für möglich, als nach Abzug der Waren, hinsichtlich deren der frühere Mitangeklagte B. einer Zollhinterziehung nicht zu überführen ist, noch sichergestellte Bestände vorhanden sind. Nach den Feststellungen wurden beschlagnahmt u.a. 2.724 kg Margarine. Keiner strafbaren Handlung hat sich B. nach Ansicht der Strafkammer hinsichtlich einer Menge von 3.750,5 kg schuldig gemacht. Es müßten demnach auch hier, wie die Strafkammer bei Rohkaffee, Zucker und Teigwaren annimmt, sogar Transitbestände an Margarine zur Ausgabe gelangt sein, so daß eine Einziehung des noch vorhandenen Restes an Margarine entfiele. Die Strafkammer wird daher den Sachverhalt in dieser Richtung noch aufzuklären haben. Insoweit ist auch das selbständige Verfahren weiter zu führen.

41

Dagegen ist die Revision unbegründet, soweit sie die Einziehung weiterer beschlagnahmter Lebensmittel auf Grund der Handlungen des Oskar B. erstrebt.

42

Die Strafkammer hat keine strafbare Handlung des früheren Mitangeklagten B. hinsichtlich der 28.000 ausgegebenen Geschenkpakete angenommen. Sei 900 Paketen ist dies nicht zu beanstanden, da hier B. noch nicht wußte, daß das Patronatskomitee keine Zahlung leistete und er die Auslieferung für ordnungsgemäß hielt. Hinsichtlich der übrigen 27.100 Pakete ist die Auffassung der Strafkammer, eine Abgabenhinterziehung liege nicht vor, rechtlich fehlerhaft, wie bereits oben bei L. und von der H. ausgeführt ist. Auf die Einziehung hat dieser Rechtsfehler jedoch keinen Einfluß, da die Ware nicht mehr vorhanden ist und daher nicht mehr eingezogen werden kann.

43

Die Strafkammer hat weiter verneint, daß B. sich einer Abgabenhinterziehung schuldig gemacht hat, soweit Lebensmittel entgegen seiner Weisung, sie als Transitgut gesondert zu lagern, als Liebesgabensendung beim Finanzamt gemeldet und freigeschrieben wurden, außerdem bezüglich der Bestände, die der Angeklagte Läderach zur Verdeckung der Fehlmengen aus dem Transitlager D. in das Lager der Firma P. in K. verbringen und freischreiben ließ. Entgegen dem Vorbringen der Revision sind die Erwägungen der Strafkammer hierzu rechtlich nicht zu beanstanden.

44

Die Rüge, die Strafkammer habe hier ihre Aufklärungspflicht verletzt, greift nicht durch. Sie ist schon deshalb unbeachtlich, da die Revision nicht die einzelnen Beweismittel bestimmt angibt, deren Benutzung sich der Strafkammer aufdrängen mußte. Das Vorbringen, das Gericht habe die vorhandenen Beweismittel nicht voll ausgeschöpft, vermag die Verfahrensrüge nicht zu begründen, da das Revisionsgericht dies nicht nachprüfen kann. Im übrigen erörtert die Strafkammer eingehend den Wert der Vorermittlungen, insbesondere das frühere Geständnis des Angeklagten von der H., hält sie aber nicht für eine ausreichende Grundlage einer Verurteilung. Es ist auch kein Verstoß gegen § 245 StPO ersichtlich, da alle Beteiligten, auch der Nebenkläger, auf die Erhebung weiterer Beweise verzichtet haben, Soweit die Revision die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters angreift, ist dies im Revisionsverfahren unzulässig. Darauf, daß der Nebenkläger andere Folgerungen zieht als die Strafkammer, kann die Revision nicht gestützt werden.

45

Dies gilt auch für die im Auslieferungslager in K. beschlagnahmten Waren, Auch hier greift die Revision nur unzulässigerweise die Feststellungen und die Beweisführung des Tatrichters an. Die Aufklärungsrüge dringt auch hier nicht durch. Daß sich dem Gericht die Vernehmung des Zeugen St. aufdrängte, ist nicht ersichtlich. Dem Vorbringen der Revision über die Aussage dieses Zeugen ist nichts zu entnehmen, was die Annahme der Strafkammer, B. sei mit der ordnungswidrigen Verwendung dieser Waren nicht einverstanden gewesen, ausschließt. Der Brief des G. an die Firma B. & Co war bereits in der Anklage aufgeführt, und somit der Strafkammer bekannt. Daß sie ihn nicht gewürdigt hat, ist nicht ersichtlich. Auf die Behauptung, daß sie den früheren Mitangeklagten B. nicht auch unter Vorhalt des Briefes befragt habe, kann die Revision nicht gestützt werden (BGH 4 StR 224/53 vom 1. Oktober 1953).

46

Die Strafkammer hat somit rechtlich fehlerfrei eine Abgabenhinterziehung des früheren Mitangeklagten B. über den von ihr angenommenen Umfang hinaus verneint. Die Einziehung weiterer Waren, als bereits angeordnet, ist daher auf Grund der strafbaren Handlung des B. nicht möglich. Einer Erörterung, ob B. sich einer Steuergefährdung nach § 402 RAbgO schuldig gemacht hat, bedarf es nicht, da diese keine Einziehung ermöglicht.

47

b) Einziehung in dem Strafverfahren gegen den Angeklagten L.

48

Gegen den Angeklagten L. ist das Verfahren noch anhängig ob auf Grund seiner Verfehlungen die Einziehung zulässig ist, ist daher in dem gegen ihn noch anhängigen Strafverfahren und nicht im selbständigen Einziehungsverfahren zu entscheiden.

49

Der Angeklagte hat sich der Abgabenhinterziehung hinsichtlich sämtlicher Lebensmittel im Lager W. und K. schuldig gemacht. Auszuscheiden haben 2.000 kg Margarine und 150 kg Rohkaffee, die im Lager H. waren, da sie nicht freigeschrieben wurden. Die Ansicht der Strafkammer, eine Einziehung sei nicht möglich, da der Angeklagte keine Beziehungen zu der Nebenbeteiligten, der Firma B. & Co, unterhalten habe, die die Maßnahme rechtfertigen, geht fehl. Wie bereits ausgeführt, ist es nach den bisherigen Feststellungen kaum zweifelhaft, daß der Angeklagte Bevollmächtigter der Firma B. & Co war. Bejaht die Strafkammer dies, ist eine Einziehung weiterer Warenbestände als bisher gerechtfertigt, selbst wenn die Nebenbeteiligte kein Verschulden trifft (BGHSt 2, 320).

50

Auch wenn die Strafkammer verneint, daß der Angeklagte Bevollmächtigter war, wäre eine Einziehung zulässig, wenn die Nebenbeteiligte der Vorwurf einer auch nur leichten Fahrlässigkeit träfe. Die Strafkammer hätte daher in diesem Falle zu prüfen, ob die Nebenbeteiligte die erforderliche und von ihr auch billigerweise zu erwartende Sorgfalt bei der Durchführung der Geschäfte beobachtet hat. Hierbei wäre von Bedeutung nicht nur, ob sie die von ihr geforderte Sorgfalt gegenüber dem Angeklagten L., sondern auch, ob sie diese gegenüber ihrem Vertreter B. ausgeübt hat, da sie ihm umfassende Handlungsfreiheit eingeräumt und so in die Lage versetzt hat, L. die strafbaren Handlungen zu ermöglichen.

51

Eine strafbare Handlung des Angeklagten L. hat die Strafkammer, wie bereits dargelegt, hinsichtlich der Waren im Auslieferungslager K. zu Recht verneint. Insoweit ist daher auch eine Einziehung in dem Strafverfahren gegen L. nicht möglich.

52

5.)

Die Revision bemängelt, daß die Strafkammer das Verfahren gegen die früheren Mitangeklagten S.-R., D. und F. abgetrennt und nach § 205 StPO und das Verfahren gegen den früheren Mitangeklagten G. nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt hat. Eine Revision ist gegen diese Beschlüsse nicht zulässig, so daß die Ausführungen des Nebenklägers hierzu nicht zu erörtern sind.

53

II. Weitere Tat des Angeklagten von der H..

54

Gemeinschaftlich mit dem Schweizer Kaufmann H. bewirkte der Angeklagte von der H. im Frühjahr 1949 unter Vorlage unrichtiger Namenslisten angeblicher Empfänger von Liebesgabenpaketen bei dem Zollamt Frankfurt-Westhafen die Freischreibung von Abgaben für Lebensmittel, die H. aus der Schweiz eingeführt hatte. Die Ware setzten sie auf dem schwarzen Markte ab.

55

Wegen dieser Tat hat die Strafkammer den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und zu einer Geldstrafe von 300 DM, ersatzweise ein Tag Gefängnis für je 30 DM, verurteilt.

56

Die Revision des Hauptzollamts greift das Urteil in vollem Umfange an und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie erstreckt sich somit auch auf diese Verurteilung.

57

Die rechtliche Beurteilung der Tat des Angeklagten zeigt keinen Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, da nicht ausgeschlossen ist, daß auch er durch die rechtlich fehlerhafte Feststellung des Umfanges der Schuld des Angeklagten im Zusammenhang mit den Lieferungen der Firma B. & Co beeinflußt ist.

58

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die Strafkammer auch zu prüfen haben, ob das Straffreiheitsgesetz 1954 anwendbar ist. Sie nimmt zwar an, daß der Angeklagte wohl bei den Geschäften mit den Lieferungen der Firma B. & Go, nicht jedoch bei der mit H. begangenen Tat aus Gewinnsucht gehandelt habe. Sie hat jedoch die Frage der Gewinnsucht nicht geprüft unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 StFrG 1954, sondern spricht nur allgemein im Rahmen der Strafzumessung von einem gewinnsüchtigen Handeln. Möglicherweise hat sie also diese Kennzeichnung nicht im Sinne des gesetzlichen Begriffs der Gewinnsucht vorgenommen (vgl. BGHSt 1, 388). Bejaht sie auf Grund der neuen Verhandlung, daß der Angeklagte beide Straftaten aus Gewinnsucht, das heißt aus einer ungewöhnlichen, sittlich besonders anstößigen Steigerung des Erwerbssinnes heraus begangen hat, scheidet Straffreiheit nach § 9 Abs. 2 a.a.O. aus. Hält sie dagegen ein gewinnsüchtiges Handeln nur bei der fortgesetzten Abgabenhinterziehung hinsichtlich der Lieferungen der Firma B. & Co für gegeben, ist Straffreiheit für die mit H. begangene Tat gewährt, falls sie keine höhere Strafe hierfür für angezeigt hält, da die bisher ausgesprochene Freiheitsstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe für die Geldstrafe die in § 2 StFrG bestimmte Grenze nicht übersteigt und der Angeklagte vor der Tat noch nicht bestraft worden ist (BGHSt 6, 312; 7, 78, 240). Die Straffreiheit erfaßte dann Ruch den Ausspruch zur Leistung von Wertersatz in diesem Falle (BGHSt 6, 304).

Baldus
Dr. Dotterweich
Werner
Dr. Schalscha
Hoepner