Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1956, Az.: III ZR 280/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.05.1956
Aktenzeichen
III ZR 280/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 12980
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf
OLG Düsseldorf - 29.07.1954

Fundstellen

  • BGHZ 20, 379 - 385
  • DVBl 1957, 108-109 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1956, 1358 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Ernst B., H., B. Str. ...,

Prozessgegner

die Stadtgemeinde Düsseldorf, vertreten durch den Rat der Stadt,

Amtlicher Leitsatz

Das Zivilgericht ist bei der Prüfung, ob durch den - vom Verwaltungsgericht "bindend" (BGHZ 9, 329) als rechtswidrig festgestellten - Verwaltungsakt ein Schaden entstanden ist, nicht an die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils gebunden, aus denen das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes hergeleitet hat.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 29. Juli 1954 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kaufmann E. ist Nießbraucher des der Witwe M. gehörigen Grundstücks D., B.straße .... Er beabsichtigte, auf diesem Grundstück ein Lichtspielgebäude zu erstellen. Das Kino sollte von dem Kaufmann W. gemäß einem Vorvertrag vom 13. Oktober 1950 betrieben werden. Einbeck reichte das Baugesuch im September 1950 bei der Beklagten ein. Gemäß den Beschlüssen ihres unter der Bezeichnung Baufreigabeausschuß fungierenden Baulenkungsausschusses lehnte die Beklagte das Bauvorhaben unter Berufung auf das Nordrhein-Westfälische Baulenkungsgesetz vom 9. Februar 1949 (GVBl 69) mit dem Bescheid vom 5. Januar 1951 und mit dem Einspruchsbescheid vom 18. August 1951 ab. Auf die Klage des Einbeck wurden durch rechtskräftiges Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Düsseldorf vom 9. Januar 1952 - 4 K 518/51 - beide Bescheide wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aufgehoben. Die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes wurde daraus hergeleitet, daß der Baulenkungsausschuß in der Sitzung vom 13. Dezember 1950, in welcher er sich zuerst mit dem E.'schen Antrag befaßt hatte, vier Kinovorhaben baulenkungsrechtlich gut geheißen, den Antrag E.s aber abgelehnt hatte. Am Schluß der Urteilsgründe hat das Landesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß die Frage, ob der Freigabebescheid nunmehr zu erteilen sei, noch nicht entscheidungsreif sei; das Baulenkungsamt werde unter Weglassung der aufgezeigten unzulässigen Erwägungen den Einbeck'schen Antrag erneut prüfen und bescheiden müssen. Zu einer erneuten Entscheidung ist es nicht mehr gekommen, da das bis zum 31. März 1952 befristete Baulenkungsgesetz nicht verlängert worden ist, und ein Baufreigabebescheid daher nicht mehr erforderlich war. Inzwischen hatte Einbeck auf dem Grundstück mit Genehmigung der Baulenkungsbehörde eine Kraftfahrzeughalle - erstellt, die er der Deutschen Bundespost auf fünf Jahre mietweise überlassen hat.

2

E. und Frau M. behaupten, wegen der Versagung des Kinobauprojekts, das für sie günstiger als die Vermietung der Kraftfahrzeughalle an die Bundespost gewesen sei, sei ihnen ein Schaden entstanden. Diese angeblichen Schadensersatzansprüche haben sie in Höhe von 10.000 DM an den Kläger abgetreten. Dieser beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 10.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

3

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie ist der Auffassung, daß sie auch bei erneuter Prüfung einen Baufreigabebescheid dem E. rechtmäßig habe verweigern dürfen. Sie beruft sich vor allem darauf, daß der Bauantrag ... für das auf dem Grundstück L.straße ... zu errichtende Kino, der genehmigt worden sei, zeitlich vor dem Antrag des E. eingegangen sei, und weiter darauf, daß die damalige Lage auf dem Baumarkt die Genehmigung für den Bau weiterer Kinos nicht gerechtfertigt habe.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Seine Berufung hat der Kläger auf 6.200 DM nebst Zinsen beschränkt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch in Höhe von 6.200 DM weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe:

5

Das Berufungsgericht hält sich an die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts über die Rechtsungültigkeit der Versagung des "Baufreigabebescheides" (Bescheid vom 5. Januar 1951 und Einspruchsbescheid vom 18. August 1951) gebunden. Es geht deshalb davon aus, daß die angeführten Bescheide rechtswidrig gewesen seien. Ansprüche aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GrundG lehnt es jedoch ab, weil es ein Verschulden der Bediensteten der Stadt verneint.

6

Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff hat das Berufungsgericht deshalb abgelehnt, weil die Beklagte den Antrag auf "Baufreigabe" trotz der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts bei erneuter Prüfung deshalb hätte ablehnen dürfen, weil der Antrag für das Grundstück Lichtstraße 69 zeitlich vor dem Antrag für das Grundstück Birkenstraße 133 gestellt worden sei. Der Baulenkungsausschuß habe eine so begründete Ablehnung a auch bereits im Februar 1952 beschlossen gehabt; zu einer Mitteilung dieses Beschlusses an den Antragsteller Einbeck sei es aber nicht mehr gekommen, weil das Baulenkungsgesetz mangels Verlängerung mit dem 31. März 1952 außer Kraft getreten sei und es deshalb für die Folgezeit einer solchen Baufreigabe nicht mehr bedurft habe. Bei dieser Sachlage habe der Antragsteller E. dadurch, daß die Beklagte mit den Bescheiden vom 5. Januar sowie 18. August 1951 sein Projekt - nach der Ansicht des Landesverwaltungsgerichts rechtswidrig - abgelehnt habe und er die Versagung habe hinnehmen müssen, in Wirklichkeit nichts aus seinem Vermögen zum Besten des gemeinen Wohls geopfert. Deshalb stehe ihm auch eine Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffes, als deren Rechtsgrundlage das Berufungsgericht den § 75 Einl ALR ansieht, nicht zu.

7

Die Revision greift die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Verneinung des Verschuldens - teils materiellrechtlich, teils mit verfahrensrechtlichen Rügen - an. Sie vertritt ferner die Ansicht, die Beklagte hätte weder im Januar 1951 (Zeitpunkt des ersten die Baufreigabe verweigernden Bescheides) noch nach Erlaß des verwaltungsgerichtlichen Urteils (also zu Anfang des Jahres 1952) die Erteilung der Baufreigabe versagen dürfen.

8

1.

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Zivilgerichte an die rechtskräftige Entscheidung der Verwaltungsgerichte, hier also an die des Landesverwaltungsgerichts in Düsseldorf vom 9. Januar 1952 gebunden sind, durch die der Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 1951 und der Einspruchsbescheid vom 18. August 1951 für rechtswidrig erklärt worden sind. Aus der rechtswidrigen Versagung der Baulenkungsbescheide durch jene behördlichen Anordnungen allein ergibt sich im vorliegenden Falle jedoch noch nicht, daß dem Antragsteller E. oder dem hinter ihm stehenden Bauherrn ein Schaden entstanden ist, der die Voraussetzung von Ansprüchen aus Amtshaftung wie aus enteignungsgleichem Eingriff bildet.

9

Nach § 1 des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes über Baulenkung "können Bauvorhaben untersagt werden, wenn sie im Interesse der Allgemeinheit nicht vordringlich oder förderungswürdig sind". Neben dieser Baulenkung ist noch die "Bauaufsichtsgenehmigung" erforderlich. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 "darf die bauaufsichtliche Genehmigung nur auf Grund eines Baulenkungsbescheides erteilt werden, nach welchem das Bauvorhaben nicht untersagt werden soll (Baufreigabebescheid)". Die Aufhebung der die Baufreigabe versagenden Bescheide vom 5. Januar und 18. August 1951 enthielt schon nach dem entscheidenden Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht die Erteilung des nach dem Baulenkungsgesetz erforderlichen "Baufreigabebescheides"; das Verwaltungsgericht erteilte damit nicht einen "Baufreigabeschein", sondern beseitigtenur die Bescheide, die einen solchen Schein versagten. In den Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht das noch ausdrücklich hervorgehoben; es heißt dort: "Die Frage, ob der Freigabebescheid nunmehr zu erteilen ist, dürfte jedoch noch nicht endgültig entscheidungsreif sein. Vielmehr wird das Baulenkungsamt der Beklagten unter Weglassung der im Vorstehenden aufgezeigten unzulässigen Erwägungen den Antrag erneut prüfen und entscheiden müssen".

10

Ein Schaden durch die Nichterteilung der Baufreigabe im Januar 1951 und im Laufe des Jahres 1951 ist daher nur dann entstanden, wenn eine solche Freigabe damals oder in der Folgezeit, so lange ein solcher Freigabeschein Voraussetzung für die Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung war, also bis zum Fortfall des Baulenkungsgesetzes am 31. März 1952, hätte erteilt werden müssen (vgl. dazu S. 18/19 des Urteils vom 3. Dezember 1953 - III ZR 66/52 -, insoweit in BGHZ 11, 192 nicht abgedruckt). Das ist offenbar auch der Ausgangspunkt der Revision, wenn es auf S. 7 den Revisionsbegründungsschrift heißt: "Die Frage war hier so zu stellen: Wie hätte der Baulenkungsausschuß entscheiden müssen, wenn er bei Fassung der Beschlüsse vom 5. Januar und 18. August 1951 von der richtigen rechtlichen Grundlage ausgegangen wäre?"

11

2.

Voraussetzung für diese rechtliche Würdigung ist allerdings, daß die Bestimmungen des Baulenkungsgesetzes, die das Bauen von der vorherigen Erteilung eines Baufreigabebescheides abhängig machten, rechtsgültig waren. Die Rechtsgültigkeit dieses Gesetzes hatten der Kläger im vorliegenden Prozeß und der Antragsteller Einbeck im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für den Fall bezweifelt, daß das Gesetz die Versagung des Freigabebescheides auch dann gestatte, wenn die Bedürfnisfrage für Kinos verneint werde; sie meinen, ein derartiges Gesetz verstoße gegen Art. 12 GrundG über die freie Berufswahl. Jedoch ist insoweit den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts und des Berufungsgerichts zuzustimmen, die dahin gehen: selbst in den Fällen, in denen die Anwendung des Baulenkungsgesetzes zur Ablehnung von Bauvorhaben gewerblicher Art führe, werde damit lediglich die im Grundsatz bestehende Baufreiheit beeinträchtigt, keineswegs aber das in Art. 12 GrundG geschützte Recht der freien Berufswahl; denn es bleibe dem Antragsteller unbenommen, seinen etwa gewählten Beruf im Lichtspielgewerbe auszuüben, indem er etwa ein Lichtspieltheater kaufe oder pachte. Wenn mit Rücksicht auf die damaligen Schwierigkeiten und Engpässe der Bauwirtschaft einzelne Bauvorhaben zu Gunsten besonders vordringlicher, im allgemeinen Interesse liegender Projekte, wie z.B. des sozialen Wohnungsbaues zurückgestellt würden, so könne darin umso weniger eine Verletzung des Rechts der freien Berufswahl und damit eine Verfassungswidrigkeit des Baulenkungsgesetzes erblickt werden, als die Baulenkungsbestimmungen ihrerseits letzten Endes dem Schütze anderer Grundrechte, wie der freien Entfaltung der Persönlichkeit und dem Schütze der Familie dienten, indem sie die zur Entwicklung dieser Rechte unumgängliche Grundlage durch den Bau von Wohnungen schafften. Rügen sind insoweit von der Revision auch nicht mehr erhoben worden.

12

3.

Bei der Prüfung, ob die Beklagte in der in Frage kommenden Zeit eine Baufreigabebescheinigung erteilen mußte, bedarf es im Hinblick auf die Bindungswirkung des Urteils des Landesverwaltungsgerichts zunächst der Klarstellung, wie weit diese Bindungswirkung reicht.

13

Ein Schaden soll nach dem Vortrag des Klägers dadurch entstanden sein, daß die Beklagte im Jahre 1951, also vor Erlaß des verwaltungsgerichtlichen Urteils, die Erteilung der Baufreigabe rechtswidrig versagt hat. Dagegen trägt der Kläger keine Umstände vor, aus denen zu entnehmen ist, ein Schaden sei auch nach Erlaß des verwaltungsgerichtlichen Urteils dadurch entstanden, daß die Beklagte vom Erlaß des Urteils (9. Januar 1952) bis zum Fortfall des Baulenkungsgesetzes (31. März 1952) die Baufreigabe nicht erteilt hat. Deshalb bedarf es hier keiner Entscheidung, ob die Beklagte nach Erlaß des verwaltungsgerichtlichen Urteils an dessen Begründung gebunden gewesen wäre und deshalb die Baufreigabe nicht mit den gleichen Erwägungen wie in den durch das Verwaltungsgericht aufgehobenen Bescheiden hätte versagen dürfen. Hier steht nur zur Entscheidung, ob und wieweit das erkennende Zivilgericht bei der Feststellung, ob ein Schaden entstanden ist, durch das verwaltungsgerichtliche Urteil gebunden ist.

14

Ein im Geltungsbereich der Britischen Militärregierungs-Verordnung Nr. 165 ergangenes rechtskräftiges Urteil eines Verwaltungsgerichts, durch das auf Anfechtungsklage hin ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, enthält zugleich die rechtskräftige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsaktes. An diese Feststellung ist der Zivilrichter gebunden, wenn er unter denselben Parteien oder denen, auf die sich die Rechtskraft erstreckt, über einen Anspruch auf Entschädigung wegen dieses Verwaltungsaktes zu entscheiden hat (BGHZ 9, 329). Damit steht aber für das Zivilgericht bindend nur fest, daß die Bescheide über die Versagung der Baufreigabe vom 5. Januar und 18. August 1951 rechtswidrig waren. An die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung, warum diese Bescheide rechtswidrig sind, ist das Zivilgericht nicht gebunden. Zwar kann die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils herangezogen werden, um festzustellen, welchen Inhalt die Urteilsformel des Verwaltungsgerichtsverfahrens hat; daraus ergibt sich aber nicht, daß auch die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Rechtskraft erwächst. Insoweit behält das Zivilgericht vielmehr volle Entscheidungsfreiheit. Das Zivilgericht kann daher bei der Prüfung, ob durch den - vom Verwaltungsgericht "bindend" für rechtswidrig angesehenen - Verwaltungsakt ein Schaden entstanden ist, durchaus zu dem Ergebnis kommen, daß der Antragsteller keinen Anspruch auf Vornahme des Verwaltungsaktes (hier auf Erteilung des Baufreigabebescheides) hatte, weil es die Rechtslage anders als das Verwaltungsgericht beurteilt. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Verwaltungsgericht nur die Rechtswidrigkeit des eine Genehmigung versagenden Verwaltungsaktes ausspricht, nicht aber die Genehmigung selbst erteilt.

15

4.

Daß die Übersetzung mit Lichtspieltheatern unter dem Gesichtspunkt der Förderungswürdigkeit eines Kinobaues berücksichtigt werden darf und zur Versagung der Baufreigabe führen kann, hat bereits das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt. Dagegen wendet sich auch der Kläger nicht mehr. Er vertritt nur die Ansicht, alle Anträge auf Errichtung von Kinobauten hätten gleich behandelt werden müssen: Sie hätten entweder alle genehmigt oder alle versagt werden müssen; da andere Kinobauten genehmigt worden seien, hätte auch der Bauantrag E. genehmigt werden müssen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Verschiedenheiten der einzelnen Kinobauten konnten sehr wohl zur Genehmigung einiger Bauvorhaben und zur Ablehnung des Bauantrages E. führen. Es stand im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, aus sachgerechten Erwägungen die Bauanträge für verschiedene Lichtspielunternehmen unterschiedlich zu behandeln.

16

Das Berufungsgericht hat geprüft, ob die Beklagte solche Gründe für eine verschiedene Beurteilung der vorliegenden Bauanträge hatte.

17

a)

Es stellt dabei wesentlich darauf ab, daß für den Neubau L.straße ..., bei dem der Bauherr sich zur Erstellung von Wohnungen verpflichtet hatte, dessen zeitliche Priorität spricht. Das ist ein zulässiger Wertungsunterschied. Die Ansicht der Revision, eine Auflage zur Errichtung von Wohnungen anläßlich der Erteilung der Baufreigabe für einen Kinobau sei unzulässig gewesen, widerspricht der Regelung im Baulenkungsgesetz, das Auflagen vorsieht (vgl. z.B. § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 b), das also die Möglichkeit vorsieht, die Erteilung des Baufreigabebescheides von der Erfüllung von sachgerechten Auflagen abhängig zu machen und mithin auch von der Auflage des zusätzlichen Baues von Wohnungen, eine Auflage, die im Rahmen des Baulenkungsgesetzes, das gerade auch der Behebung der Wohnungsnot diente, als sachgerecht bezeichnet werden muß.

18

Wenn in diesem Zusammenhang die Revision - allerdings bei Erörterung des Verschuldens - mit der Rüge aus § 286 ZPO geltend macht, die Beklagte habe für das Bauvorhaben Lichtstraße 69 nicht wegen des früher erfolgten Einganges des Antrages, sondern ausschließlich wegen der dem Bauherrn gemachten Auflage zum Bau von Wohnungen den Vorrang vor dem Baugesuch E. gewährt, so ist diese Rüge unbegründet. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß bereits in dem ersten, die Baufreigabe versagenden Bescheid vom 5. Januar 1951 die Versagung des Baufreigabebescheides auch darauf gestützt wird, daß "schließlich ein älterer Antrag für ein Lichtspieltheater zur Genehmigung heransteht". Vor allem aber ist nicht entscheidend, ob die Beklagte damals die Baufreigabe aus dieser Erwägung verweigert hat, sondern allein, ob sie trotz dieser - unstreitig vorliegenden - zeitlichen Priorität des Antrages Lichtstraße 69 den Antrag E. genehmigen mußte. Diese Frage ist aber nach dem vorstehend Erörterten zu verneinen.

19

b)

Der Kläger sieht mit dem Verwaltungsgericht eine nicht sachgerechte Erwägung weiter darin, daß die Beklagte den Neubau eines kriegszerstörten Kinos (Kino am Worringer Platz) genehmigt, den Neubau des Kinos E. aber versagt hat. Allerdings hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, ein Neubauantrag müsse unter dem Gesichtspunkt des § 1 des Baulenkungsgesetzes einem Wiederaufbauantrag gleichgestellt werden, da die bauwirtschaftliche Interessenlage ohne Frage in beiden Fällen gleich zu beurteilen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verwaltungsgericht damit zum Ausdruck bringen wollte, daß Wiederaufbau kriegszerstörter Lichtspieltheater und Neubauten gleich zu behandeln seien. Diese Erwägung mag zwar unter rein bauwirtschaftlichen Erwägungen zutreffen. Daß bei dem Vorliegen eines Wiederaufbau- und eines Neubauvorhabens dem Wiederaufbauvorhaben der Vorrang gegeben wird, läßt nicht die Verletzung sachlicher Erwägungen erkennen, sondern entspricht dem verständlichen Bestreben, zunächst einmal die Bombengeschädigten bei der Beseitigung der ihnen entstandenen Schäden zu unterstützen. Sollte das Verwaltungsgericht eine solche unterschiedliche Behandlung nicht für zulässig haben ansehen wollen, so könnte ihm nicht gefolgt werden. Eine "Bindung" an seine Begründung liegt nach dem zu Ziffer 3 Ausgeführten jedenfalls nicht vor.

20

c)

Endlich sieht das Verwaltungsgericht eine nicht sachgerechte unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Bauanträge darin, daß die Beklagte das Bauvorhaben H.straße ... genehmigt habe, weil dort die Räume bereits vorhanden gewesen seien und es sich nur um einen geringfügigen Ausbau gehandelt habe, während es die Berücksichtigung der Tatsache vermißt, daß der Rohbau des Kinos E. mit Genehmigung des Baulenkungsamtes zur Zeit des Erlasses des verwaltungsgerichtlichen Urteils im wesentlichen fertig gestellt worden war und Zwecken der Bundespost als Kraftwagengarage diente. Doch läßt auch die unterschiedliche Behandlung des Gesuches E. und des Gesuches H.straße ... eine nicht sachgerechte unterschiedliche Behandlung beider Bauvorhaben nicht erkennen. Unstreitig war im Falle H.straße ... ein Kinorohbau vorhanden, während der Antragsteller E. die Genehmigung zum Aufbau des Raumes, den er nachträglich zu einem Kino umbauen wollte, nicht zum Zwecke der Errichtung eines Kinos, sondern zur Beseitigung des Mangels an Garagen erhalten hatte. Bei dieser Sachlage war es daher nicht sachwidrig, für das Bauvorhaben H.straße ... den Ausbau zu einem Kino zu gestatten und das Bauvorhaben Einbeck zu versagen.

21

Hatte E. also auch zu Anfang und im Laufe des Jahres 1951 keinen Anspruch darauf, daß ihm der nachgesuchte Baufreigabebescheid erteilt wurde, so ist ihm durch die Versagung des Baufreigabebescheides, die nach der für die Zivilgerichte bindenden Ansicht des Verwaltungsgerichts ungenügend begründet und daher rechtswidrig war, ein Nachteil nicht entstanden. Er kann deshalb Ansprüche weder aus Amtshaftung (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GrundG) noch aus enteignungsgleichem Eingriff mit Erfolg geltend machen.

22

Bei dieser Sachlage kommt es auf die Ausführungen der Revision, die sich gegen die Verneinung des Verschuldens im Rahmen der Amtshaftung seitens des Berufungsgerichts richten, nicht mehr an.

23

Die Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Arndt Dr. Beyer