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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1956, Az.: 5 StR 127/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.05.1956
Aktenzeichen
5 StR 127/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 12495
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 29.11.1955

Verfahrensgegenstand

Notzucht

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 15. Mai 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 29. November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Hannover zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer (Jugendkammer) hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen vollendeter Notzucht zu drei Jahren Jugendstrafe verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

3

Rechtlich bedenkenfrei ist allerdings die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe durch sein im Urteil festgestelltes Verhalten als Mittäter vorsätzlich den äußeren Tatbestand der Notzucht (§ 177 StGB) erfüllt. Daß er selbst nur versucht hat, den Beischlaf mit Käthe H. zu vollziehen, steht dem nicht entgegen. Nach den Feststellungen des Urteils haben der Angeklagte und die Jugendlichen G., W. und B. gemeinschaftlich Käthe H. überfallen und in ein Brennesselgestrüpp abseits vom Wege geschleppt. Dort haben nach dem Versuch des Angeklagten, mit der Überfallenen geschlechtlich zu verkehren, nacheinander G., W. und B. den Beischlaf mit ihr vollzogen. Dabei haben jeweils der Angeklagte und die beiden anderen das Mädchen festgehalten. Das genügt, um die Annahme zu rechtfertigen, daß der Angeklagte als Mittäter vorsätzlich den äußeren Tatbestand eines vollendeten Notzuchtsverbrechens verwirklicht hat (BGHSt 6, 226).

4

Die Auffassung der Strafkammer, daß der zur Tatzeit 16 Jahre alte Angeklagte für die Tat strafrechtlich verantwortlich sei, hält dagegen einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit sie die Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 JGG betrifft.

5

In den Urteilsgründen heißt es hierzu:

"Neben seiner allgemeinen strafrechtlichen Verantwortlichkeit als - altersgemäß entwickelter - Jugendlicher war der Angeklagte R. auch in der Lage, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen und nach dieser einsieht zu handeln. Ein Schuldausschließungs- oder Schuldminderungsgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB liegt bei ihm nicht vor. Er will zwar im Alter von 11 bis 12 Jahren bei einem Unfall eine leichte Gehirnerschütterung erlitten haben. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Regierungsmedizinalrats Dr. Kurz aber, dem sich die Kammer in vollem Umfange anschließt, sind die etwaigen Wirkungen dieser Gehirnerschütterung längst abgeklungen und ohne jeglichen Einfluß auf das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten und sein Hemmungsvermögen geblieben. Auch die Tatsache, daß er, wie sein jüngerer Bruder, Hilfsschüler war, vermag nach dem Gutachten die Schuldfähigkeit nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 und 2 StGB in Frage zu stellen. Ebenso wird durch all dieses seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Jugendlicher gemäß § 3 JGG nicht berührt. Er mußte daher als Jugendlicher für seine Tat zur Verantwortung gezogen werden."

6

Wie der Senat schon in seinem Urteil 5 StR 543/55 vom 21. Februar 1956 entschieden hat, ist bei Beantwortung der Frage nach der Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 JGG neben der geistigen auch die sittliche Reife des Jugendlichen zu prüfen. Sie liegt nicht schon dann vor, wenn der Jugendliche weiß, daß das, was er tut, verboten ist. Zur sittlichen Reife gehört, daß der Jugendliche dieses Wissen gefühlsmäßig richtig verarbeitet hat, daß er den Ernst sittlicher Forderungen empfinden kann.

7

Daß diese Voraussetzung beim Angeklagten zur Tatzeit vorgelegen hat, sagt das Urteil nicht. Es kann auch nicht ohne weiteres dem Zusammenhange der Urteilsgründe entnommen werden. Daß der Angeklagte "altersgemäß entwickelt" ist, bedeutet keinen Beweis für das Vorhandensein einer sittlichen und geistigen Reife, wie sie § 3 JGG voraussetzt (vgl RGSt 29, 98 [99]). Zweifel hieran ergeben sich im vorliegenden Fall aus dem Umstand, daß der Angeklagte, wie das Urteil feststellt, nach fünfjährigem Schulbesuch wegen zweimaligen Sitzenbleibens in die Hilfsschule versetzt worden ist und daß auch sein jüngerer Bruder die Hilfsschule besucht hat. Die bloße Behauptung, daß seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Jugendlicher hierdurch nicht berührt werde, räumt diese Zweifel nicht aus. Hierzu kommt, daß sich die sittliche Entwicklung des Angeklagten, wenn auch nur zu einem geringen Teil, in den Kriegs- und Nachkriegsjahren bis zur Währungsreform vollzogen hat. Wie der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung2 StR 285/52 vom 8.7.1952, mitgeteilt bei Herlan, GoltdArch 1953, 72 ausgeführt hat, ist bei Tätern, deren Reifejahre in die für die Erziehung ungünstigen Kriegs- und Nachkriegsjahre fielen, eine besonders sorgfältige Prüfung der sittlichen Reife geboten. Daß die Strafkammer diese Prüfung vorgenommen hätte, läßt das Urteil nicht erkennen.

8

Insoweit bedarf der Sachverhalt erneuter Prüfung durch den Tatrichter.

9

Sollte die neue Verhandlung ergeben, daß die Voraussetzungen des § 3 JGG beim Angeklagten vorgelegen haben, wird der Tatrichter noch folgendes beachten müssen

10

§ 3 JGG kennt im Gegensatz zu § 51 StGB keine verminderte Verantwortlichkeit. Das schließt nicht aus, daß bei einem gemäß § 3 JGG an sich verantwortlichen Jugendlichen der Reifegrad für die Strafzumessung und die Anordnung von Erziehungsmaßnahmen von wesentlicher Bedeutung ist (BGH 5 StR 543/55 vom 21.2.1956).

11

Die Zurückverweisung an das Jugendschöffengericht beruht auf den §§ 354 StPO, 40, 41 JGG.

12

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt
Dr. Koffka
Siemer
Schmitt
Börker