Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1952, Az.: 2 StR 285/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.1952
- Aktenzeichen
- 2 StR 285/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11883
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Hamburg - 21.12.1951
Verfahrensgegenstand
schweren Diebstahls u.a.
Prozessgegner
den Schlosserlehrling Werner S. aus H. geboren am ... 1935 in W.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Vaters des Angeklagten Werner S. wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 21. Dezember 1951, soweit es gegen diesen Angeklagten ergangen ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Die Jugendkammer hat die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten für die ihm zur Last liegenden Diebstahle bejaht. Hiergegen insbesondere sind die Angriffe der mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründeten Revision gerichtet.
Sie meint, schon nach den bisherigen Feststellungen hätte die Strafkammer die Reife des Angeklagten im Sinne des § 3 RJGG verneinen müssen. Diese Auffassung kann der Senat nicht teilen. Umgekehrt reichen allerdings für die Bejahung der Verantwortlichkeit des Angeklagten die Feststellungen nicht aus. Sie lassen insbesondere Zweifel darüber offen, ob er nach seiner sittlichen Entwicklung die im § 3 RJGG geforderte Reife besass. Die Jugendkamner bejaht sie u.a. mit der Begründung, der Angeklagte habe "eine normale Entwicklung durchgemacht" und sei "in einem geordneten Elternhause aufgewachsen". Damit verträgt sich aber, worauf die Revision zutreffend hinweist, nicht die Feststellung, dass er von der 4. Schulklasse an infolge der Kinderlandverschickung nach Bayern bis 1949 von seinem Hamburger Elternhause fern war. Möglicherweise konnte wahrend der zwei Jahre nach seiner Rückkehr ins Elternhaus bis zur Begehung seiner Taten der erzieherische Einfluss seiner Eltern nicht mehr in dem Mass günstige Wirkung entfalten, dass er die sonst von ihn zu fordernde sittliche Reife zu erreichen imstande war. Ob ein jugendlicher Angeklagter die nach § 3 RJGG zu fordernde geistige und sittliche Reife hat, ist vor allem bei Jugendlichen, deren Reifejahre in die für eine gedeihliche Erziehung ausserordentlich ungünstigen Kriegs- und Nachkriegsjahre fielen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen. Die Jusendkanmer hätte ferner, erforderlichenfalls mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen, genauere Feststellungen darüber treffen müssen, ob sich nicht eine Gehirnerschütterung, die der Angeklagte 1939 erlitten hat, nachteilig auf seine geistige Entwicklung auswirkte. Damit, dass "keine schädlichen Folgen nachgeblieben sein sollen", wie die Strafkammer erwähnt, durfte sie sich nicht zufrieden geben.
Im übrigen unterliegt die Begründung des Urteils, insbesondere was die rechtliche Beurteilung nach § § 242, 243 Nr. 2 StGB und § 17 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen anlangt, keinen Bedenken.