Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1956, Az.: VI ZR 38/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.05.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 38/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13889
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht Oldenburg - 08.12.1954
Prozessführer
des Fuhrunternehmers Bernhard L. in V., B. Straße,
Prozessgegner
den Fuhrunternehmer Frank H. in B.,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Dezember 1954 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 4. Oktober 1950 kam es auf der Landstrasse von Vechta nach Lohne - einer Straße I. Ordnung - gegen 4.30 Uhr nachts dadurch zu einem Verkehraunfall, daß der Kläger mit seinem Büssing-NAG-Lastkraftwagen gegen die Holzladung eines Anhängers stieß, den der Beklagte hinter einem weiteren Anhänger am rechten Straßenrand abgestellt hatte, weil ein Reifen des vorderen Anhängers geplatzt war. Da der Beklagte keinen Ersatzreifen mitführte, entschloß er sich, mit der Zugmaschine in Vechta einen Reifen zu holen. Der Beklagte behauptet, er habe am vorderen Anhänger eine weiße und an der hinteren linken Runge des zweiten Anhängers eine rote Sturmlaterne angebracht und angezündet. Um mit der Zugmaschine wenden zu können, fuhr der Beklagte in einen Feldwegs der kurz hinter dem Kilometerstein 53 in die Straße einmündet. Dort setzte er die Zugmaschine zurück, indem er nach rechts einbog, um auf diese Weise zu erreichen, daß das Fahrzeug auf der Straße in die Fahrtrichtung nach Vechta kam. Als er rückwärts fahrend den Straßenkörper gerade wieder erreicht hatte, sah er die Lichter eines aus Richtung Vechta kommenden und in Richtung nach Lohne fahrenden Kraftfahrzeugs. Der Beklagte setzte seine Wendemanöver fort und fuhr in Richtung Vechta an den beiden abgestellten Anhängern vorbei. Inzwischen war der von Vechta her sich nähernde Lastzug des Klägers (Motorwagen und ein Anhänger) nahe herangekommen. Der Kläger fuhr, sich scharf rechts haltend, an der Zugmaschine des Beklagten vorbei. In diesem Zeitpunkt sah er vor sich die Hinterräder der abgestellten Anhänger. Der Kläger riß das Steuer seines Wagens nach links herum und bremste. Während es ihm gelang, mit der Motorhaube an den Begrenzungsstangen an dem hinteren Anhänger vorbeizukommen, stieß das höher gebaute Führerhaus des Motorwagens gegen die Holzladung des hinteren Anhängers; sie ragte nach hinten 1,40 m über die hintere Runge des Anhängers hinaus. Dabei wurde der rechts neben dem Kläger sitzende Beifahrer Alfred Busboom getötet und der Kläger schwer verletzt.
Er hat behauptet, die rote Sturmlaterne habe nicht gebrannt. Beim Herankommen habe er nur die Lichter der Zugmaschine gesehen. Er sei mit abgeblendetem Licht und einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/st an der stehenden Zugmaschine vorbeigefahren und habe, da er in diesem Augenblick die abgestellten Anhänger unmittelbar vor sich gesehen habe, den Unfall nicht mehr vermeiden können.
Der Kläger hat Schadensersatz verlangt und zwar im ersten Rechtszug:
- 1.
ein vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld,
- 2.
4.932,- DM Verdienstausfall,
- 3.
9.960,- DM abzüglich der von der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen zu erwartenden Entschädigungen,
- 4.
eine monatliche Rente von 415,- DM für die Zeit vom 6. Oktober 1950 bis 31. Dezember 1952 abzüglich der von der Berufsgenossenschaft noch festzusetzenden Unfallrente,
- 5.
1.161,74 DM Kosten, die durch den Tod des Beifahrers entstanden sind; die Forderung ist von dessen Vater an den Kläger abgetreten worden.
Ferner hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.
Der Beklagte hat geltend gemacht: Die an der letzten linken Runge des hinteren Anhängers hängende rote Lampe habe gebrannt. Das Überstehen der Buchenbohlen sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen, weil der Kläger durch das geringe Hinausragen der Ladung nicht daran gehindert worden sei, von seinem erhöhten Sitz im Führerhaus des Motorwagens das rote Licht wahrzunehmen. Der Kläger habe bei Anwendung der von ihm zu fordernden Sorgfalt die abgestellten Anhänger rechtzeitig erkennen können und seine Fahrweise danach einrichten müssen. Das habe er jedoch nicht getan, sondern sei mit einer Geschwindigkeit von mehr als 60 km/st gefahren. Eine Haftung nach dem Kraftfahrzeuggesetz entfalle, weil die von der Zugmaschine losgekoppelten Anhänger nicht mehr in Betrieb gewesen seien.
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche des Klägers (oben Ziffer 1 bis 5) zu drei Vierteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und in diesem Umfange auch die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des weiteren Schadens festgestellt.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, der Beklagte mit dem Ziel der Klageabweisung, der Kläger mit dem Antrag, den Schmerzensgeldansprüch sowie die Ansprüche auf Zahlung von 4.932,- DM und 1.161,75 DM in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären und hinsichtlich des weiteren Schadens die volle Ersatzpflicht des Beklagten festzustellen. Das Oberlandesgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten zu vier Fünfteln bejaht und die weitergehende Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte wieder die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte nach §823 BGB und nach den Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes (jetzt Strassenverkehrsgesetz) für den entstandenen Schaden einzustehen hat. Es hat dem Beklagten einen Verstoß gegen §19 Abs. 3 StVO und gegen §1 StVO zur Last gelegt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist zwar kein Beweis dafür erbracht, daß die am Anhänger angebrachte rote Laterne nicht gebrannt hat; es sieht aber einen für den Unfall ursächlichen Verkehrsverstoß darin, daß die rote Laterne nicht, wie §19 Abs. 3 StVO es vorschreibt, das äusserste Ende der nach hinten herausragenden Ladung kenntlich gemacht hat, sondern an der hinteren linken Runge, also 1,40 m von dem äussersten Ende der herausragenden Holzbohlen entfernt, angebracht war.
Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte auch schuldhaft gegen die Grundregel des §1 StVO verstoßen habe, beruht auf folgenden Feststellungen und Erwägungen: Bei der Straßenbreite von 5,20 m und einer Breite der Anhänger von etwa 2,45 m seien nur noch etwa 3,20 m der Fahrbahn für den Verkehr frei gewesen. Der Beklagte habe beim Wenden der Zugmaschine die Lichter des herankommenden Kraftfahrzeugs bemerkt. Wenn er in dieser Lage an seinen Anhängern vorbeigefahren sei und nicht erst die Vorbeifahrt des entgegenkommenden Fahrzeugs abgewartet habe, so sei das verkehrswidrig und fahrlässig gewesen. Der Beklagte habe gewußt, daß er während der Vorbeifahrt an seinen Anhängern den ganzen noch freien Teil der Straße in Anspruch nehmen und die Straße völlig sperren werde. Seine Zugmaschine habe sich bei der Begegnung mit dem Lastzug des Klägers nur eine kurze Strecke und zwar 25 m vor den abgestellten Anhängern in Richtung Vechta befunden. Damit habe der Beklagte einen gefährlichen Engpaß geschaffen, denn er habe den ihm entgegenfahrenden Kläger gezwungen, sich wegen der geringen Breite der Straße zunächst ganz rechts zu halten und dann ganz scharf nach links herüberzuwechseln, um an den abgestellten Anhängern vorbeizukommen. Dem Beklagten sei dies auch bewußt gewesen; das zeige seine Bemerkung, er habe sich nach der Begegnung mit dem Kläger umgeschaut und gedacht, wenn der Lastzug nur gut an den Anhängern vorbeikomme. Dem Beklagten sei als Verschulden anzurechnen, daß er diese Überlegung nicht früher angestellt und sein weiteres Verhalten nicht danach eingerichtet habe.
Dem Kläger hat das Berufungsgericht zum Vorwurf gemacht, daß er seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite der abgeblendeten Lichter angepaßt hat und nicht so langsam gefahren ist, daß er anhalten konnte, wenn Hindernisse innerhalb des Lichtscheins seiner Lampen auftauchten. Bei der Abwägung der von beiden Parteien gesetzten Unfallursachen und des beiderseitigen Verschuldens hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte den Unfall in stärkerem Maße verursacht und verschuldet habe, so daß es gerechtfertigt sei, den Schaden im Verhältnis 4/5 zu 1/5 zwischen den Parteien aufzuteilen.
II.
Entgegen der Ansicht der Revision sind diese Ausführungen des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden.
1.
Die Revision gibt zu, daß der Beklagte sich eine Verkehrswidrigkeit hat zuschulden kommen lassen, weil er die rote Sturmlaterne nicht am Ende der nach hinten hinausragenden Ladung, sondern an der hinteren linken Runge des Anhängers angebracht hat. Sie bezweifelt aber, daß dies für den Unfall ursächlich gewesen sei, und meint, das unrichtige Anbringen der roten Laterne sei für den herankommenden Fahrer belanglos gewesen, weil er die Laterne rechtzeitig habe sehen können. Aus der festgestellten Bremsspur von 19 m vor dem Anstoß ergebe sich bei einer Geschwindigkeit von 50 km st und bei Zugrundelegung einer Schreckzeit von zwei Sekunden, daß der Kläger 47 m von den Anhängern entfernt gewesen sei, als er sie entdeckt habe. Auch wenn man nur eine Sekunde Schreck- und Reaktionszeit annehme, ergebe sich noch ein Abstand von 33 m. Dann könne es aber nicht ausschlaggebend gewesen sein, ob die Laterne 1,40 m vom äussersten Ende der Ladung entfernt gehangen habe. Das könne keine Rolle gespielt haben, zumal ein rotes Licht bei Nacht weiter als 33 m leuchte.
Diese Rüge ist unbegründet. Die Revision übersieht, daß es nicht darauf ankommt, aus welcher Entfernung der Kläger die rote Laterne gesehen hat oder sie hätte sehen können. Entscheidend ist vielmehr, ob er das Ende der über den Anhänger hinausragenden Holzladung erkannt hat. Hierzu hat der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. B. erklärt, bei richtiger Anbringung der roten Lampe habe der Kläger viel früher das Ende der Ladung als Gefahr erkennen und sich darauf einstellen können; dann wäre es wohl kaum zum Unfall gekommen. Das Berufungsgericht hat diese Erklärung des Sachverständigen zwar nicht ausdrücklich in den Entscheidungsgründen seines Urteils angeführt. Es hat sie sich aber, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe zeigt, ersichtlich zu eigen gemacht.
Aber auch ohne diese Feststellung ist die Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs aus einer anderen Erwägung gerechtfertigt. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 22. Oktober 1955 (- VI ZR 203/54 - VRS 9, 427 Nr. 180 = VersR 1955, 760) ausgesprochen hat, sind Verstöße gegen die Vorschriften über die Beleuchtung und Kenntlichmachung der Fahrzeuge bei Dunkelheit nach aller Erfahrung geeignet, Verkehrsunfälle zu verursachen. Im allgemeinen spricht daher die Vermutung dafür, daß ein Verstoß dieser Art eine Bedingung des Unfallerfolges war. Hier ist das Fahrzeug des Klägers gegen die nach hinten überstehende Holzladung gestoßen. Es ist also gerade das eingetreten, was §19 Abs. 3 StVO durch das Gebot, bei Dunkelheit das äußerste Ende der Ladung kenntlich zu machen, verhindern will. Bei dieser Sachlage ist der Kläger zunächst jeder weiteren Beweisführung dafür enthoben, daß die verkehrswidrige Anbringung der Laterne mitursächlich für den Unfall war. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich in einem solchen Falle die Beweislast umkehrt oder ob die Regeln des Anscheinsbeweises anzuwenden sind, denn auch die für den Beklagten günstigere Annahme, es sei ein Fall des Anscheinsbeweises gegeben, kann nicht zu seiner Entlastung führen. Der Beklagte hätte zu seiner Entlastung zumindest Tatsachen nachweisen müssen, aus denen sich die naheliegende Möglichkeit ergibt, daß der nach der Lebenserfahrung gebotene Schluß auf den Ursachenzusammenhang hier nicht berechtigt ist. Der Beklagte hat aber nichts vorgetragen, was geeignet wäre, den gegen ihn sprechenden Beweis auszuräumen. Insbesondere kann der Hinweis darauf, daß die an der hinteren Runge hängende rote Laterne für den herankommenden Fahrer rechtzeitig sichtbar gewesen sei, schon den Beweis des ersten Anscheins nicht erschüttern, denn es kommt, wie bereits ausgeführt, nicht auf die Sichtbarkeit der roten Laterne, sondern darauf an, ob das äusserste Ende der nach hinten hinausragenden Ladung erkennbar war. Daß dies der Fall gewesen sei, hat selbst der Beklagte nicht behauptet.
2.
Zu Unrecht greift die Revision die Ausführungen an, mit denen das Berufungsgericht dargelegt hat, daß der Beklagte auch gegen §1 StVO verstossen habe. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe an den abgestellten Anhängern vorbeifahren dürfen, weil er dabei auf der rechten freien Straßenseite habe bleiben können. Der Kläger habe warten müssen, weil er zur Vorbeifahrt an den Anhängern auf die linke Seite der Straße habe hinüberfahren müssen. Der Beklagte habe sich darauf verlassen können, daß der Kläger seine Fahrweise entsprechend einrichten werde. Er habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß der Kläger mit einer Geschwindigkeit fahre, bei der Sichtweite und Bremsstrecke nicht in Einklang standen.
Auch hierin kann der Revision nicht gefolgt werden. Nach §1 StVO hat jeder Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr sich so zu verhalten, daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Die Behinderung des Verkehrs, die dadurch eingetreten ist, daß der Beklagte nach dem Reifenschaden die Anhänger am äussersten rechten Rand der Straße abgestellt hat, war unvermeidbar und kann ihm daher nicht als Verkehrswidrigkeit zur Last gelegt werden. Es kann sich daher nur um die Frage handeln, ob dem Beklagten, der dieses unvermeidbare Verkehrshindernis geschaffen hatte, zuzumuten war, daß er auf den herankommenden Kläger Rücksicht nahm und ihn zuerst durchfahren ließ, bevor er, der Beklagte, nach dem Wenden der Zugmaschine an den Anhängern vorbeifuhr. Diese Frage hat das Berufungsgericht auf Grund des festgestellten Sachverhalts mit Recht bejaht. Allerdings braucht, wie der Revision zuzugeben ist, ein Kraftfahrer, dessen rechte Fahrbahnhälfte frei ist, im allgemeinen nicht darauf Rücksicht zu nehmen, daß ein entgegenkommender Kraftfahrer in seiner Fahrbahn ein Hindernis vor sich hat und daher möglicherweise gezwungen wird, seine Fahrt zu verlangsamen oder gar anzuhalten. Hier besteht aber die Besonderheit, daß der Beklagte es war, der bei Dunkelheit ein Verkehrshindernis geschaffen hatte, das nicht vorschriftsmässig beleuchtet war und daß er das Herannahen des Klägers rechtzeitig bemerkt hatte. Unter diesen Umständen war der Beklagte verpflichtet, auf das herankommende Kraftfahrzeug Rücksicht zu nehmen. Er durfte an den Anhängern nur dann vorbeifahren, wenn die Gewißheit bestand, daß er den Kläger nicht noch mehr behinderte und gefährdete, als er es schon durch das Abstellen der Anhänger getan hatte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts konnte der Beklagte diese Gewißheit nicht haben. Einmal lenkte er bei der Vorbeifahrt an den nicht vorschriftsmässig beleuchteten Anhängern die Aufmerksamkheit des herankommenden Kraftfahrers auf die Zugmaschine und lenkte sie damit von den in seiner Fahrbahn stehenden Anhängern ab. Vor allem aber erschwerte er dem Kläger die Durchfahrt, weil er den hierfür nötigen Raum einengte und den Kläger zwang, nach dem Heranfahren an die rechte Straßenseite plötzlich scharf nach links hinüberzuwechseln. Unter solchen Umständen kann ein Kraftfahrer sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß seine rechte Fahrbahnhälfte frei und es Sache des entgegenkommenden Fahrers sei, seine Fahrweise auf das etwaige Vorhandensein von Hindernissen einzurichten. Daß der Beklagte diese Folgen seiner Fahrweise bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt habe voraussehen können, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen.
3.
Damit ist im Berufungsurteil auch ohne Rechtsirrtum bejaht worden, daß der Beklagte nach §823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §19 Abs. 3 und §1 StVO haftet. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Beklagte auch nach §7 KrfzG für den Schaden einzustehen hat oder ob die Bedenken begründet sind, die die Revision in dieser Hinsicht gegen das Berufungsurteil erhebt.
4.
Schließlich unterliegen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Mitverschulden des Klägers und zum Schadensausgleich im Gegensatz zu der Ansicht der Revision keinen rechtlichen Bedenken.
Der Beklagte war für seine Behauptung, der Kläger sei mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 km/st gefahren, beweispflichtig. Diesen Beweis hat das Berufungsgericht nicht als geführt angesehen. Es hält zwar für bewiesen, daß der Kläger zu schnell gefahren ist, weil der Bremsweg seines Lastzuges größer war als die Reichweite der abgeblendeten Lichter. Dagegen konnte nach Meinung des Berufungsgerichts nicht festgestellt werden, wie hoch seine Geschwindigkeit kurz vor und bei dem Unfall war. Allerdings ist der gerichtliche Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger sei beim Beginn des Bremsens mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/st gefahren. Dem Berufungsgericht haben aber die Erwägungen des Sachverständigen nicht ausgereicht, um daraus eine Überzeugung von der Höhe der Geschwindigkeit zu gewinnen. Es glaubt vielmehr, sich auf Grund des Ergebnisses der gesamten Beweisaufnahme keine sichere Überzeugung von der Höhe der Geschwindigkeit bilden zu können. Das lag im Rahmen der ihm als Tatrichter obliegenden freien richterlichen Beweiswürdigung. Diese Würdigung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen und bindet daher den Senat (§561 Abs. 2 ZPO). Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht zur Frage der Geschwindigkeit kein weiteres Gutachten eingeholt habe. Die Anordnung einer erneuten Begutachtung stand im Ermessen des Berufungsgerichts (§412 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, daß es die seinem Ermessen gesetzten Schranken überschritten hat.
Auch im übrigen lassen die Abwägungsgründe des Berufungsgerichts nicht erkennen, daß es die Rechtslage verkannt oder wesentliche Umstände übergangen hat. Das Ergebnis der Abwägung ist daher für das Revisionsgericht bindend.
III.
Nach alledem erweist die Revision des Beklagten sich als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.