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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1956, Az.: II ZR 199/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.04.1956
Aktenzeichen
II ZR 199/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13771
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Neustadt/Weinstraße - 28.06.1955

Prozessführer

der G.-A.-Gesellschaft mit beschränkter Haftung in F. a. M., B. An., vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Robert L. und Dr. Hans Sch. in F. und Dr. Hans N. in H.,

Prozessgegner

die Lu. W. Aktiengesellschaft in Lu. a. Rh., vertreten durch ihr Vorstandsmitglied Direktor Dr. K., ebenda,

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Dr. Winkelmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstraße vom 28. Juni 1955 wegen des von der Klägerin erhobenen Zinsanspruchs und wegen der Kosten aufgehoben. Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Auf Grund des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der ehemaligen Französischen Militärregierung in Deutschland vom 9. Juli 1948, das die sog. ECA- (Economic Cooperation Administration) oder Marshallplan-Einfuhren auf die frühere französische Besatzungszone Deutschlands ausdehnte, lieferte die Joint Export-Import Agency (JEIA) Zweigstelle Baden-Baden, der die treuhänderische Abwicklung dieser Importe oblag, der Arbeitsgemeinschaft der Worms-Ludwigshafener Industriemühlen, der auch die Beklagte angehörte, in der Zeit vom 29. September bis zum 8. Oktober 1948 etwa 6.000 to amerikanischen Weizen und in der Zeit vom 26. Oktober bis zum 9. November 1948 etwa 2.000 to Graham-Mehl. Durch das sog. Bilaterale Abkommen vom 15. Dezember 1949 - BGBl. 1950, 9 ff - über wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten und der Bundesrepublik Deutschland und das Nebenabkommen vom gleichen Tage zwischen der Bundesrepublik und dem Französischen Hohen Kommissar in Deutschland über ECA-Konten wurden die Forderungen und Verbindlichkeiten aus Marshallplan-Einfuhren auf die Bundesrepublik übertragen. Die Verwaltung des Marshallplanvermögens wurde auf Grund des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953 - BGBl. I, 1312 - dem Bundesminister für den Marshallplan übertragen. Dieser hat die auf die Bundesrepublik übergegangenen Forderungen aus den ECA-Einfuhren durch Schreiben vom 13. April 1953 treuhänderisch an die Klägerin abgetreten.

2

Die Klägerin hat von der Beklagten als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft die Zahlung eines Restbetrages von 295.927,60 DM nebst Zinsen als Restkaufpreis für die Getreidelieferungen sowie 35.094,26 DM Nutzungszinsen verlangt. Den Anspruch auf Nutzungszinsen hat sie damit begründet, daß die Arbeitsgemeinschaft den Kaufpreis für die Mehllieferungen nicht alsbald nach Empfang der Ware, sondern erheblich später gezahlt habe.

3

Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und hierzu ausgeführt, der Bundesminister für den Marshallplan allein sei zur Abtretung an die Klägerin nicht befugt gewesen. Im übrigen handle es sich nicht um eine Vollabtretung der Klageforderungen, sondern um eine treuhänderische Einziehungsermächtigung. Ein eigenes Interesse der Klägerin an der gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen sei nicht dargetan. Die Beklagte hat ferner bestritten, die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft gehabt zu haben. Sie hat die Einrede der Verjährung und den Einwand der Verwirkung geltend gemacht und gegenüber dem Zinsanspruch darauf verwiesen, daß allen Rechnungen über Marshallplanlieferungen an die Arbeitsgemeinschaft Zahlungsbedingungen beigefügt gewesen seien. Danach seien die Rechnungsbeträge entweder durch sofortige Banküberweisung oder durch Akzeptierung eines beigelegten, in vier bis sechs Wochen fälligen Wechsels zu begleichen gewesen. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Bedingungen seien 6 % Verzugszinsen vom Datum des Warenempfangs angedroht worden. Die Arbeitsgemeinschaft habe diese Zahlungsbedingungen peinlich erfüllt.

4

Die Klägerin hat erwidert, die letzten Zahlungen der Arbeitsgemeinschaft seien im Jahre 1949 geleistet worden. Der Antrag auf Erlaß des Zahlungsbefehls wegen der Klageforderung sei aber bereits Ende 1951 bei Gericht eingereicht worden. Im übrigen verjährten die Klageansprüche erst in vier Jahren. Zahlungsbedingungen hätten nach ihren Feststellungen nur den die Normalplaneinfuhren betreffenden Rechnungen, nicht aber denen über Marshallplanlieferungen beigelegen.

5

Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit der die Klägerin den Zinsanspruch auch darauf gestützt hat, daß die Arbeitsgemeinschaft mit ihren Kaufpreiszahlungen in Verzug geraten sei, hatte keinen Erfolg. Mit der Revision, welche die Klägerin auf den Zinsanspruch beschränkt hat, erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 35.989,33 DM, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe:

6

I.

In der Revisionsinstanz erhebt die Klägerin nur noch Ansprüche auf Verzinsung von der Arbeitsgemeinschaft geschuldeter Kaufpreisteile. Auch wenn es sich hierbei um Forderungen handelt, die zugunsten der JEIA, also eines Organs der ehemaligen Besatzungsmächte (von Schmoller-Maier-Tobler, Handbuch des Besatzungsrechts §45 S. 10), entstanden sein sollen, sind gegen ihre Geltendmachung im ordentlichen Rechtswege keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Denn die JEIA trat, als sie das importierte Getreide an die Arbeitsgemeinschaft weitergab, ersichtlich nicht im Rahmen der ihr verliehenen hoheitlichen Befugnisse auf, sondern schloß privatrechtliche Verträge mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Wirkungen ab, so daß die aus diesen Rechtsgeschäften hervorgehenden Forderungen im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden können (vgl. auch BGHZ 17, 320 ff [BGH 26.05.1955 - II ZR 256/54]). Mit Recht ist somit das Berufungsgericht von der Zulässigkeit des Rechtswegs und - mit Rücksicht auf den mutmaßlichen Willen der Beteiligten sowie darauf, daß der Schwerpunkt der mit der Getreideeinfuhr zusammenhängenden Geschäfte in Deutschland lag und diese in Deutschland abgewickelt wurden und zu erfüllen waren - auch von der Anwendung deutschen Rechts auf das streitige Rechtsverhältnis ausgegangen.

7

II.

Die Aktivlegitimation und die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht. Einmal war der Bundesminister für den Marshallplan aufgrund des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Vermögens vom 31. August 1953 (§1) - BGBl. I, 1312 - zur Abtretung der auf die Bundesrepublik übergegangenen Forderungen der JEIA berechtigt; ferner hat die von dem Bundesminister mit Schreiben vom 13. April 1953 bestätigte Übertragung der Ansprüche aus Marshallplanlieferungen auf die Klägerin nach aussen hin die vollen Wirkungen einer Forderungsabtretung. Sie gibt dem neuen Gläubiger die Befugnis zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche im eigenen Namen und versagt dem Schuldner das Recht, dem Abtretungsempfänger Einwendungen aus dem der Abtretung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis entgegenzusetzen (RGRK z BGB, 10. Aufl. Anm. 1 zu §398).

8

III.

Die Beklagte hat die eingeklagten Forderungen, also auch den in diesem Rechtszuge allein verfolgten Zinsanspruch als verjährt und verwirkt bezeichnet. Beide Einwände hat das Berufungsgericht für unbegründet erklärt.

9

1.

Nach §196 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Ansprüche der Kaufleute für Lieferung von Waren in zwei Jahren. Diese Verjährung würde den auf die Klägerin übergegangenen Zinsanspruch nur treffen, wenn die JEIA Kaufmann gewesen wäre oder einem solchen nach ihrem Auftreten im Geschäftsverkehr und dem wirtschaftlichen Zweck ihrer Betätigung gleichzustellen wäre. Daß die JEIA als Stelle der ehemaligen Besatzungsmacht eine Behörde und kein nach rein kaufmännischen Gesichtspunkten organisierter Betrieb gewesen ist, ergibt sich schon aus dem Aufgabenkreis, der ihr auf Grund der revidierten, am 17. Januar 1948 vom Bipartite Board genehmigten und am 21. Januar 1948 in Kraft gesetzten Charta (Art. 2, 17) zugewiesen worden ist. Ihre Tätigkeit war danach nicht auf einen Gewerbebetrieb gerichtet. Sie bestand nicht in der Erzielung privatwirtschaftlichen Nutzens, sondern in erster Linie in der Überwachung des deutschen Außenhandels, der Förderung des Exports, der Güterbeschaffung und der Kontrolle der Devisenverwendung. Sie diente also, auch soweit sie privatrechtliche Verträge abschloß, ganz überwiegend allgemeinen handelspolitischen Zwecken. Kann somit die JEIA keinesfalls als Kaufmann im Sinne der §§1 ff HGB angesehen werden, so findet auf den Zinsanspruch die zweijährige Verjährung des §196 Abs. 1 keine Anwendung.

10

2.

Auch die auf Verwirkung gestützte Einrede der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Recht verworfen. Dieser Einwand stellt nur einen Unterfall der Einrede der unzulässigen Rechtsausübung dar. Er verlangt zusätzlich eine illoyale Verzögerung bei der Geltendmachung des Anspruchs (Soergel-Siebert BGB 8. Aufl. Anm. C II, 1; Palandt 15. Aufl. Anm. 9 zu §242 BGB). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist von der Beklagten nichts Wesentliches vorgetragen worden. Der Umstand, daß zwischen der letzten Verhandlung der Arbeitsgemeinschaft mit Vertretern der JEIA und der Geltendmachung von Zinsansprüchen seitens der Klägerin mehr als ein Jahr liegt, reicht für sich allein zur Begründung des Einwands der Verwirkung nicht aus. Die Klägerin hat mit Recht darauf hingewiesen, daß bei dem Umfang der von der JEIA abgewickelten Geschäfte nach dem Übergang der Forderungen auf die Bundesrepublik den damit befaßten deutschen Stellen eine gewisse Anlaufzeit bis zur Geltendmachung der Ansprüche zugebilligt werden muß.

11

IV.

Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die JEIA mit der Arbeitsgemeinschaft eine stillschweigende Vereinbarung über den Ausschluß des Anspruchs auf Zahlung von Nutzungszinsen getroffen hat. Es verneint diesen Anspruch, weil es Treu und Glauben widerspräche, eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Nutzungszinsen für Lieferungen anzunehmen, die bereits endgültig abgewickelt seien. Nach Abschluß der Lieferungen und widerspruchsloser Annahme des vollen Kaufpreises durch die JEIA habe die Beklagte nach Treu und Glauben darauf vertrauen können, daß irgendwie geartete Ansprüche aus den Kaufverträgen nicht mehr beständen.

12

1.

Die Revision geht rechtsirrtümlich davon aus, das Oberlandesgericht habe mit diesen Ausführungen dem von der Beklagten erhobenen Einwände der Verwirkung stattgeben wollen. Diesen Einwand hat das Oberlandesgericht für unbegründet erklärt. In Wirklichkeit erblickt das Berufungsgericht in dem Verhalten der JEIA und der Klägerin ein rechtsmißbräuchliches venire contra factum proprium, einen Fall der unzulässigen Rechtsausübung, der die Beklagte zur Leistungsverweigerung berechtige. Der Revision ist aber zuzugeben, daß der Berufungsrichter die einzelnen Umstände hätte feststellen müssen, welche die Geltendmachung des Klageanspruchs als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist nicht geschehen. Der allgemeine Hinweis darauf, daß die Kaufverträge der Arbeitsgemeinschaft mit der JEIA längst abgewickelt seien, reicht zur Verneinung des Zinsanspruchs nicht aus. Er widerspricht auch dem entgegen §286 ZPO nicht vollständig gewürdigten Parteivorbringen. Er berücksichtigt nicht das mit Schriftsatz der Beklagten vom 13. Juli 1953 eingereichte Schreiben des Bevollmächtigten der Arbeitsgemeinschaft vom 4. Januar 1952 an die Klägerin, in dem dieser bittet, eine zwischen den Beteiligten bei der Kaufpreisberechnung entstandene Differenz der Arbeitsgemeinschaft gutzuschreiben. Danach konnte - abgesehen von den noch in diesem Rechtsstreit eingeklagten erheblichen Restkaufpreisforderungen - von vollständig abgewickelten Kaufverträgen zu einem Zeitpunkt, der Monate nach der Geltendmachung des Zinsanspruchs seitens der Klägerin lag, nicht gesprochen werden. Das Berufungsgericht hat auch unberücksichtigt gelassen, daß die Behauptung der Beklagten, im Januar 1950 seien die beiderseitigen Konten abschliessend mit dem Erfolge abgestimmt worden, daß sich zugunsten der Arbeitsgemeinschaft ein Guthaben von 4.248,79 DM ergeben habe (Schriftsatz der Beklagten vom 18. Februar 1955 S. 11), von der Klägerin unter Hinweis auf den späteren Schriftwechsel bestritten worden ist (Schriftsatz der Klägerin vom 28. März 1955 S. 2 f). Es hat ferner die Aussage des Zeugen Erich Müller im zweiten Rechtszuge nicht beachtet, der bekundet hat, er habe Ende Januar 1950 bei der JEIA mit zwei Buchhaltern die Konten abgestimmt, die Abstimmung sei nicht schriftlich bestätigt worden.

13

Hiernach reichen die Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht zu der Annahme aus, daß die Geltendmachung des Zinsanspruchs wegen Verstosses gegen die Grundsätze von Treu und Glauben einen Rechtsmißbrauch darstelle, dem die gerichtliche Anerkennung zu versagen sei.

14

2.

Gleichwohl kann die Klägerin mit ihrem Anspruch auf Zahlung von Nutzungszinsen nicht durchdringen. Die Verzinsungspflicht des §452 BGB tritt ohne eine Mahnung des Verkäufers mit der Übergabe der verkauften Sache an den Käufer ein (§446 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Anwendung des §452 setzt voraus, daß keine Zinsvereinbarung zwischen den Parteien des Kaufvertrages getroffen ist. Liegt eine solche Abmachung vor, so versagt der Anspruch auf Nutzungszinsen gemäß §452 (RGRK z BGB Anm. 1; Staudinger-Ostler, 11. Aufl. Anm. 1; Palandt 15. Aufl. Anm. 1 zu §452).

15

Die Beklagte hat unter Hinweis auf zahlreiche zu den Akten eingereichte Rechnungsabschriften der JEIA geltend gemacht, allen der Arbeitsgemeinschaft übersandten Rechnungen sei ein Schriftstück beigeheftet gewesen, nach welchem der Rechnungsbetrag entweder durch sofortige Banküberweisung oder durch Akzeptierung eines beigefügten Wechsels zu zahlen gewesen sei, der 4-6 Wochen später fällig gewesen sei. Für den Fall nicht fristgemäßer Zahlung sei die Berechnung von 6 % Verzugszinsen vom Tage des Wareneingangs sowie von 1/4 % Kreditprovision je angefangenen Monat angedroht worden. Dasselbe hat der Geschäftsführer Müller der Arbeitsgemeinschaft bei seiner Vernehmung im ersten Rechtszuge bekundet. Die Klägerin hat schließlich nicht bestreiten können, daß diese Zahlungsbedingungen zwei Rechnungen über Marshallplanlieferungen beigelegen haben. Auf 37 von insgesamt 79 Rechnungen soll nach der Darstellung der Klägerin ein Hinweis auf Zahlungsbedingungen nicht enthalten gewesen sein. Selbst wenn die Richtigkeit dieser Einlassung unterstellt wird, steht fest, daß entgegen dem anfänglichen Bestreiten der Klägerin auch Rechnungen der JEIA über Marshallplanlieferungen die Anlage mit den Zahlungsfristen beigelegen hat. Angesichts des völlig gleichlautenden Inhalts einer größeren Anzahl der bei den Akten befindlichen Rechnungsabschriften muß angenommen werden, daß ein großer Teil, wenn nicht die Mehrzahl der der Arbeitsgemeinschaft übermittelten Rechnungen Zahlungsbedingungen und Wechsel enthalten hat.

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Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß ein Anspruch auf Zahlung von Nutzungszinsen weggefallen ist, weil die gesetzliche Regelung (§452 BGB) durch das von der Arbeitsgemeinschaft angenommene Angebot einer Zinsvereinbarung abbedungen worden ist. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, daß diese Abrede sich nur auf Verzugszinsen bezogen habe, Nutzungszinsen aber ohne Inverzugsetzung des Käufers bereits mit der Übergabe der Ware an die Arbeitsgemeinschaft zu zahlen gewesen seien. Sie berücksichtigt hierbei nicht, daß nach den einem Teil der Rechnungen beigefügten Zahlungsbedingungen für den Fall nicht rechtzeitiger Überweisung des Kaufpreises oder Einlösung der Wechsel Zinsen bereits "vom Datum des Wareneingangs an" gefordert wurden. Das bedeutet einerseits, daß die Zinsen mindestens während der Zeit vom Empfang der Ware bis zum Eingang der Mahnung nicht als Verzugszinsen gefordert werden konnten, und andererseits, daß für einen Anspruch auf Nutzungszinsen im Falle nicht pünktlicher Innehaltung der Zahlungsbedingungen kein Raum mehr war. Denn wenn der Anspruch auf Nutzungszinsen zunächst auch beim Warenempfang entstanden sein mag, so änderte sich dieser Anspruch mit der Rechnungserteilung, da Nutzungszinsen und vereinbarte Zinsen nicht nebeneinander beansprucht werden können. Es widerspräche aber dem Sinn und Zweck der Bestimmung des §452 BGB, wollte man den Kaufpreisschuldner auch für den Fall, daß er die vom Verkäufer auferlegten Zahlungsbedingungen einhält, zur Entrichtung von Nutzungszinsen für verpflichtet halten. Die Klägerin kann daher Nutzungszinsen nicht fordern.

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V.

In ihrem Schriftsatz vom 29. März 1955 (S. 2) hat die Klägerin für den Fall, daß ihr Anspruch auf Zahlung von Nutzungszinsen nicht als gerechtfertigt anerkannt wird, die Forderung auf Zahlung der vereinbarten Zinsen als Verzugszinsen ab Warenempfang geltend gemacht. Mit diesem Anspruch hat sich das Berufungsgericht nicht befaßt, obwohl es die Forderung der Klägerin auf Zahlung, von Nutzungszinsen aberkannt hat. Wegen der Unterlassung dieser Prüfung mußte das angefochtene Urteil, soweit über den Zinsanspruch erkannt worden ist, aufgehoben und der Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung über den weiterhin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Da die Endentscheidung noch ungewiß ist, war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.

Dr. Canter Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr. Winkelmann