Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.04.1956, Az.: III ZR 247/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.04.1956
- Aktenzeichen
- III ZR 247/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13415
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln
- OLG Köln - 15.07.1954
Rechtsgrundlagen
- § 37 G 131
- § 63 G 131
- § 6 Ziff 2 1. SparVO NRhWf
Fundstelle
- NJW 1956, 1110 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Stadt Köln, vertreten durch den Rat der Stadt,
Prozessgegner
den Oberinspektor z. Wv. Hans D., S., B.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Ansprüche aus dem G 131 setzen eine rechtskräftige Entnazifizierung oder Kategorisierung nicht voraus.
- 2.
Eine Entlassung nach § 6 Ziff 2 der 1. SparVO NRhWf ist ein Ausscheiden aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen im Sinne des § 63 G 131.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Beyer für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 15. Juli 1954 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, der Altparteigenosse war, wurde von der Beklagten 1933 als Hilfskraft eingestellt, 1934 in das Angestelltenverhältnis und mit Wirkung vom 1. Februar 1935 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Im Jahre 1936 wurde er nach Ablegung einer für Altparteigenossen erleichterten Prüfung als Stadtsekretär endgültig in das Beamtenverhältnis überführt. 1938 erfolgte seine Ernennung zum Stadtinspektor, nachdem er mit Erfolg an einem allgemeinen Lehrgang für Inspektoren teilgenommen hatte.
Nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft trat der Kläger in den Dienst der britischen Besatzungsmacht, bei der er zur Zeit noch tätig ist. Durch Bescheid vom 4. Juli 1949 wurde er von der Beklagten auf Grund des § 6 Ziff 2 der 1. SparVO NRhWf vom 19. März 1949 (GVBl S. 25) entlassen. Der Einspruch des Klägers gegen diesen Bescheid blieb ohne Erfolg.
Der Kläger nimmt die Beklagte unter Berufung auf §§ 63, 37 G 131 auf Zahlung eines Übergangsgehalts in Anspruch und verlangt mit der Klage vorerst einen Teilbetrag von 200,- DM für die Zeit ab 1. April 1951. Dementsprechend hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 200 DM zu zählen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie vertritt die Auffassung, infolge der Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis stünden ihm keinerlei beamtenrechtliche Ansprüche zu, insbesondere auch nicht Ansprüche aus dem G 131; ferner hätte der Kläger derartige Ansprüche nicht, weil er sich nicht habe entnazifizieren lassen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision; er hat sein Klagebegehren dahin klargestellt, daß er den Teilbetrag jeweils für den weitest zurückliegenden Zeitabschnitt, hilfsweise für den jeweils folgenden Zeitabschnitt geltend macht.
Entscheidungsgründe:
Zu unrecht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, in der Person des Klägers lägen die Voraussetzungen für die Zahlung eines Übergangsgehalts gemäß §§ 63, 37 G 131 vor; insbesondere ist die vom Berufungsgericht mit näherer Begründung dargelegte Meinung, die Ansprüche aus dem G 131 setzten eine Entnazifizierung nicht voraus und die Entlassung des Klägers nach § 6 Ziff 2 der 1. SparVO NRhWf vom 19. März 1949 sei ein Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis aus "nichtbeamtenrechtlichen Gründen" im Sinne des § 63 G 131, zutreffend.
1.
Mit Recht führt das Oberlandesgericht aus, daß aus der Tatsache, daß das G 131 in verschiedenen Bestimmungen die Berücksichtigung von rechtskräftigen Kategorisierungsbescheiden vorschreibt, nicht gefolgert werden kann, daß die Anwendung des G 131 auf einen ehemaligen öffentlichen Bediensteten den vorherigen Nachweis seiner Entnazifizierung voraussetze. Vielmehr beinhalten diese Vorschriften des G 131 nur, daß Kategorisierungsbescheide, sofern solche vorliegen, zu berücksichtigen sind (so auch die Erlasse der BASt vom 5. Dezember 1951 und des BMdI vom 6. Dezember 1951, abgedruckt bei v. Werder, G 131, 1953, Anhang zu § 3). Daß bei dem Kläger Anhaltspunkte für eine Einstufung in die Kategorie I oder II vorlägen, die eine Anwendung des G 131 möglicherweise grundsätzlich ausschliessen, behauptet die Beklagte selbst nicht.
Die Auffassung, daß die Ansprüche aus G 131 eine rechtskräftige Entnazifizierung nicht voraussetzten, führt entgegen den Ausführungen der Revision auch nicht zu ungerechten und unbilligen Ergebnissen, soweit nämlich ehemalige Beamte gerade wegen ihrer schweren politischen Belastung es verstanden haben, sich einer Entnazifizierung zu entziehen, und nunmehr unbeschränkt Ansprüche aus dem G 131 auf der Grundlage ihres früheren Amtes geltend machen. Dehn die Vorschrift des § 7 G 131, deren Anwendung - wie die Revision selbst an anderer Stelle betont - jederzeit möglich ist (vgl. auch Oppermann in "Der öffentliche Dienst" 1954 S. 127), gibt eine ausreichende Sicherung, derartigen Ansprüchen wirksam zu begegnen dadurch, daß Ernennungen und Beförderungen und die damit verbundenen beamtenrechtlichen Ansprüche auf Grund einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde unberücksichtigt zu bleiben haben, sofern sie "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" vorgenommen worden sind.
Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre Meinung, daß der Kläger infolge seiner nicht erfolgten Entnazifizierung keinerlei Ansprüche geltend machen könnte, auf das Urteil des Senats in BGHZ 7, 156. Die in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätze gelten nur für beamtenrechtliche Ansprüche eines (wiedereingestellten) Beamten aus seinem früheren Amt für die Zeit seiner Suspendierung. Hier stehen aber nicht Ansprüche des Klägers aus seinem früheren Beamtenverhältnis, das durch seine Entlassung gemäß § 6 Ziff 2 der 1. SparVO NRhWf rechtswirksam beendet worden ist, in Frage, sondern ausschließlich die durch das G 131 den ehemaligen Beamten, die ihr Amt aus "nichtbeamtenrechtlichen Gründen" verloren haben, gewährten Rechtsansprüche. Ob diese Ansprüche gegeben sind, richtet sich allein nach den Vorschriften des G 131 selbst. Daß diese aber eine vorherige Entnazifizierung nicht vorschreiben, ist bereits dargetan.
2.
Schließlich wendet sich die Revision auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger falle in den Personenkreis des § 63 G 131.
Selbst wenn die durch § 6 Ziff 2 der 1. SparVO NRhWf eingeführte Möglichkeit einer Entlassung eines Beamten als landesgesetzliche Normierung eines beamtenrechtlichen Entlassungstatbestandes zu würdigen ist, worauf die Revision insbesondere abhebt, so schließt dies doch nicht aus, daß eine auf Grund dieser Bestimmung erfolgte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ein Ausscheiden aus "nichtbeamtenrechtlichen" Gründen im Sinne des § 63 G 131 ist. Daß eine Entlassung aus einem nicht beamtenrechtlichen oder beamtenrechtlichen Grunde sowie eine Entlassung nach beamtenrechtlichen Vorschriften verschiedene Begriffe sind, und daß deshalb selbst nach den Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes vollzogene Entlassungen unter bestimmten Voraussetzungen als ein auf anderen als beamtenrechtlichen Gründen beruhendes Ausscheiden aus dem Amt im Sinne des § 63 G 131 gewertet werden können, hat der Senat bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. BGHZ 6, 348; Urteil des Senats vom 13. Oktober 1955 - III ZR 48/54 - S. 7 mit weiteren Nachweisen). Wenn demgegenüber in § 6 Ziff 2 der 1. SparVO NRhWf das Vorhandensein politischer Rücksichten, d.h. also ein "nichtbeamtenrechtlicher" Grund sogar zum gesetzlichen Tatbestand der Entlassungsmöglichkeit erhoben worden ist, so bedeutet das, daß eine auf Grund dieser Vorschrift ausgesprochene Entlassung ein Ausscheiden aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen im Sinne des § 63 G 131 ist (vgl. auch Goecke in ZBR 1954, S. 309; OVG Münster in VerwRspr Band 6 Nr. 69 und in DÖV 1954, 573).
Demzufolge hat auch der Kläger sein Amt aus nichtbeamtenrechtlichen Gründen verloren und fällt unter den Personenkreis des § 63 G 131. Ihm stehen also, solange die Beklagte von der Möglichkeit des § 7 G 131 keinen Gebrauch gemacht hat, und daß sie das getan habe, behauptet sie selbst nicht, die im G 131 normierten Ansprüche zu. Nach dem unstreitigen Sachvortrag beider Parteien, insbesondere nach dem vorgetragenen Inhalt der Personalakten des Klägers hat dieser somit einen Anspruch auf Zahlung eines Übergangsgehalts nach § 37 G 131; und zwar unabhängig davon, daß sein Beamtenverhältnis zur Beklagten selbst infolge deren Entlassungsverfügung vom 4. Juli 1949 rechtswirksam beendet worden ist (vgl. auch Goecke a.a.O.).
Da gegen die Höhe des Klageanspruchs von der Beklagten keine Einwendungen erhoben sind, insoweit auch Bedenken nicht ersichtlich sind, haben die Vordergerichte der Klage mit Recht entsprochen. Hiernach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.