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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1955, Az.: III ZR 48/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.10.1955
Aktenzeichen
III ZR 48/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13348
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Hamm (Westf.) - 14.12.1953

Prozessführer

des Regierungsbaumeisters a.D. Oskar M. in E.-B., St.straße ...,

Prozessgegner

den En.-R.-Kreis, gesetzlich vertreten durch den Kreistag in Sch.,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Wolany, Dr. Beyer und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 14. Dezember 1953 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der im Jahre 1903 geborene Kläger hat als Kreisbaurat im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Dienst des Beklagten gestanden. Weil er in einem politischen Fragebogen die Frage nach seiner seit 1. Mai 1933 bestandenen Zugehörigkeit zur NSDAP - seiner Behauptung nach versehentlich - verschwiegen hat, beurlaubte ihn der Beklagte mit Schreiben vom 5. Juli 1945 unter Einstellung der Gehaltszahlung und entließ ihn mit Schreiben vom 3. September 1945 unter Versagung eines Ruhegehalts aus dem Dienst. In dem von der Militärregierung wegen Fragebogenfälschung eingeleiteten Verfahren wurde der Kläger im November 1945 zu einer eintägigen Freiheitsstrafe verurteilt. Schon vor der Verurteilung hatte er mit dem Beklagten Verhandlungen mit dem Ziel einer ehrenvollen Verabschiedung aufgenommen. Bei ihnen kam zur Sprache, daß die Entlassungsverfügung unwirksam sei, weil es sich bei der von ihr als Rechtsgrundlage angegebenen Verordnung des Oberpräsidenten von Westfalen lediglich um einen Entwurf und nicht um eine in Kraft getretene Gesetzesbestimmung handelte. Der Kläger bat den Beklagten schließlich mit einer Eingabe vom 23. Februar 1946 um seine Entlassung zum 1. März 1946; er verwies dabei darauf, daß er die Entlassung vom 3. September 1945 nicht anerkenne, sich aber inzwischen für eine andere Berufstätigkeit entschieden habe. Mit einem weiteren Schreiben vom 22. März 1946 bat der Kläger "aus Dispositionsgründen" um Mitteilung, wann er mit Erledigung rechnen könne. Am 8. April 1946 suchte er zur Niederschrift einer Dienststelle der Beklagten erneut um seine Entlassung nach mit der Erklärung, er verzichte auf sämtliche Ansprüche aus seinem Dienstverhältnis, insbesondere auf Gehaltszahlungen. Mit einer dem Kläger formlos übermittelten Verfügung vom 15. Mai 1946 entließ der Beklagte sodann den Kläger, wobei er ausdrücklich auf die abgegebene Verzichtserklärung hinwies.

2

Zu Beginn des Jahres 1950, sowie in der Folgezeit trat der Kläger, der im August 1947 als Angehöriger der Kategorie IV (ohne Vermögenssperre) entnazifiziert worden war, an den Beklagten zwecks Zahlung von Bezügen nach der Ersten Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen oder nach dem Bundesgesetz zu Art. 131 GrundG heran. Seine Ansprüche verfolgt er mit der vorliegenden Klage in der Weise, daß er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 2.117,16 DM nebst Zinsen als Versorungsleistungen für die Zeit vom 1. April 1949 bis 31. März 1950, hilfsweise für die Zeit ab 1. April 1950 erbittet. Er macht geltend. Die Vorgänge, die zu seinem ihm als einzigen Ausweg übrig gebliebenen Antrag auf Entlassung und der daraufhin ergangenen Entlassungsverfügung vom Mai 1946 geführt hätten, seien rein politischer Natur gewesen, seine Entlassung müsse daher als ein Ausscheiden aus nichtbeamtenrechtlichen Gründen gewertet werden; zudem habe der Beklagte durch die Entlassung die dem Dienstherrn gegenüber ihm als seinem Beamten obliegende Fürsorgepflicht verletzt. Der Beklagte ist dem Klagevortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten. Die Vorinstanzen haben zu Ungunsten des Klägers entschieden. Dieser verfolgt mit der Revision den Klagantrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

3

1.

Das Berufungsgericht erachtet die Entlassungsverfügung vom 15. Mai 1946 trotz des Fehlens der in §163 DBG vorgeschriebenen Zustellung im Hinblick auf die Verhältnisse, wie sie in der Übergangszeit nach dem Zusammenbruch gestaltet gewesen seien, für wirksam. Die Angriffe, die die Revision hiergegen richtet, müssen ohne Erfolg bleiben.

4

Zwar ist, wie der erkennende Senat in der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung vom 26. Juni 1952 - BGHZ 6, 348 - (siehe auch Urteil vom 22. Februar 1954 - III ZR 207/52) dargelegt hat, die Zustellung nach §163 DBG grundsätzlich ein wesentliches Erfordernis für die Wirksamkeit der Bekanntgabe. Doch gilt das nicht ausnahmslos; denn die gesetzlichen Zustellungsvorschriften sind nicht um ihrer selbst willen da, sondern zu dem Zweck, den Zugang der Verfügung an den Empfänger klar festzulegen. Unter besonderen Umständen, wie sie indem der damaligen Entscheidung des Senats zugrunde liegenden Fall im August 1945 vorlagen, und durch die Vielzahl der als Folge des Umsturzes eintretenden Entlassungen von Behördenangehörigen sowie durch die Unklarheit über die Weitergeltung des Deutschen Beamtengesetzes und seiner Vollzugsbestimmungen gekennzeichnet waren, kann daher auch eine formlos übermittelte Entlassungsverfügung als wirksam zugegangen angesehen werden. Dies ist umso eher möglich, wenn der Beamte wie hier der Kläger im Zeitpunkt der Entlassung bereits keinen Dienst mehr leistete. Denn dann braucht die genaue Zeit, zu der der Beamte aus seinem Amt scheidet, nicht mit Rücksicht darauf festzustehen, daß sonst Zweifel über die Wirksamkeit von ihm vollzogener Amtshandlungen entstehen könnten. Damit aber entfällt der Hauptgrund für das Erfordernis der förmlichen Zustellung, die gerade solche Zweifel verhüten soll (vgl. BGHZ 3, 1 [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [33]). In den besonderen Zeitverhältnissen war, anders als die Revision meint, im Mai 1946 noch kein grundlegender Wandel eingetreten. Die Verwaltung war auch zu jener Zeit noch nicht geordnet und personelle Veränderungen in ihr waren an der Tagesordnung. Zwar hatte, wie aus der in Nr. 2 des Justizblatts Hamm vom 31. Januar 1946 veröffentlichten Bekanntmachung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm hervorgeht, die Kontrollkommission schon damals entschieden, daß das Deutsche Beamtengesetz mit den in der Bekanntmachung wiedergegebenen Maßgaben, insbesondere hinsichtlich der §§148 bis 184, in Kraft bleibe. Damit aber waren die Schwierigkeiten, die sich für die Anwendung der Vorschriften in der Praxis ergaben, noch nicht beseitigt. Überdies hat die Revision noch die Urteile des Senats vom 22. Februar 1954 - III ZR 207/52 - und 21. Oktober 1954 - III ZR 114/53 - gegen sich.

5

Von dem zutreffenden Ausgangspunkt aus, daß die Entlassung vom Mai 1946 wirksam sei, spricht das Berufungsgericht dem Kläger die eingeklagten Beträge für die Zeit bis 31. März 1951 mit der Begründung ab, mit Rücksicht auf den Verlust seiner Beamteneigenschaft habe er keine Rechte aus der allein als Anspruchsgrundlage in Betracht zu ziehenden Ersten Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, und für die Zeit ab 1. April 1951 mit der Erwägung, der Kläger habe sein Amt aus einem beamtenrechtlichen Grund verloren und als Folge davon keine Ansprüche aus §63 G 131 oder aus den §§1, 2 des NRhWf Änderungs- und Anpassungsgesetzes vom 15. Dezember 1952 erlangen können.

6

Bei der letzteren, von der Revision bekämpften Erwägung hat das Berufungsgericht seine Entscheidung nach der bereits zitierten Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. Juni 1952 ausgerichtet. Es hat darauf abgestellt, ob der Beklagte als Dienstherr - im Interesse des Klägers - die Einreichung der Entlassungsgesuche angeraten und dadurch den Kläger zu den Gesuchen bestimmt habe, ferner ob der Kläger seine Entlassung nur unter dem Zwang der politischen Tatsachen oder einer auf ihnen beruhenden wirtschaftlichen Notlage beantragt habe. Alle diese Fragen hat das Berufungsgericht verneint und hierzu in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausgeführt:

7

Der Kläger habe selbst die Besprechungen mit dem Ziel seiner ehrenvollen Verabschiedung veranlaßt; in ihrem Verlauf habe der für den Beklagten handelnde Landrat V. hinsichtlich einer Entlassung auf Antrag nur unverbindlich seine Meinung geäußert; zu jenem Zeitpunkt habe der von zwei Volljuristen seines Vertrauens beratene Kläger bereits die Verhandlungen eingeleitet und das militärgerichtliche Verfahren hinter sich gehabt. Auch sei er bereits als freischaffender Architekt tätig geworden und habe sich, wie er in seiner Eingabe vom 23. Februar 1946 ausdrücklich als Grund für seinen Entlassungsantrag angegeben habe, zu einer anderen Berufstätigkeit entschlossen gehabt. Da das militärgerichtliche Verfahren bereits beendet, die Ungültigkeit der im September 1945 ausgesprochenen Entlassung dem Kläger bekannt gewesen sei, so daß er sie nicht als diffamierend habe empfinden müssen, habe sich der Kläger bei seinen am 23. Februar und 8. April 1946 eingebrachten Entlassungsgesuchen auch nicht in einer Zwangslage befunden; hierbei sei noch zu bedenken: Der Kläger habe nach seinem eigenen Vorbringen nicht gehofft, seine politische Überprüfung völlig zu umgehen, die über ihn verhängte Vermögenssperre sei bereits unabhängig von der im September 1945 ausgesprochenen Entlassung eingetreten und ihre Aufhebung nicht schon mit der vom Kläger erbetenen ehrenvollen Entlassung, sondern erst mit der Entnazifizierung des Klägers zu erwarten gewesen; überdies habe der Kläger während der Blockierung seines Vermögens die allgemeinen Freibeträge ausgezahlt erhalten; er habe nach seinem Vortrag keine begründeten Aussichten gehabt, nach einer ehrenvollen Entlassung in der freien Wirtschaft oder bei einer Behörde eine erstrebenswertere Stellung zu erlangen.

8

Den Angriffen, die die Revision gegen diese Ausführungen richtet, kann die Berechtigung nicht im vollen Umfang abgesprochen werden.

9

Der dem Urteil des Senats vom 26. Juni 1952 zugrunde liegende tragende Gedanke ist der, daß auch dann, wenn ein Beamter gemäß §60 DBG aus dem Amt entlassen ist, im Sinne des Bundesgesetzes zu Art. 131 GrundG (und der Ersten Nordrhein-Westfälischen Sparverordnung) ein Ausscheiden aus einem nichtbeamtenrechtlichen Grund vorliegen kann. Die Anwendung dieses Grundgedankens ist im Urteil für den der Entscheidung unterbreiteten Fall durchgeführt und unter Würdigung der ihm innewohnenden Merkmale bejaht. Dem Urteil darf aber nicht entnommen werden, daß nur bei einer solchen Fallgestaltung eine Entlassung gemäß §60 DBG als ein Ausscheiden aus einem nichtbeamtenrechtlichen Grund angesehen werden könne.

10

Bei der Frage, ob ein Beamter im Sinne des Art. 131 GrundG und der zu ihm ergangenen Gesetze aus einem anderen als einem beamtenrechtlichen Grund ausgeschieden ist, ist nicht ausschließlich darauf abzustellen, wie sich dieses Ausscheiden vollzogen hat. Eine Entlassung aus einem nichtbeamtenrechtlichen oder beamtenrechtlichen Grund und eine Entlassung nach beamtenrechtlichen Vorschriften sind verschiedene Begriffe. Das Ausscheiden kann sich - äußerlich - nach beamtenrechtlichen Vorschriften vollziehen. Die wahren - inneren - Gründe im Sinne von Beweggründen können für den betroffenen Beamten sowie für den Dienstherrn außerhalb des Beamtenrechts liegen (vgl. BVerwG in NJW 1955, 494; OVG Münster in DVBl. 1955, 223 und Goecke in ZBR 1954, 309), und die nichtbeamtenrechtlichen Gründe können dem Ausscheiden des Beamten ein besonderes Gepräge derart geben, daß die nach beamtenrechtlichen Vorschriften vollzogene Beendigung des Dienstverhältnisses - ausnahmsweise - als ein auf anderen als beamtenrechtlichen Gründen beruhendes Ausscheiden aus dem Amt zu werten ist. Zu eng ist demgegenüber die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (ZBR 1954, 307), wonach eine Entlassung auf Antrag, die nicht ausnahmsweise und begriffswidrig auf eine maßgebliche Entschließung der Anstellungsbehörde zurückgehe, stets eine Entlassung aus beamtenrechtlichen Gründen und der Beweggrund des Antragstellers unerheblich sei. Zwar muß, worauf das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hinweist, im Anwendungsbereich des §60 DBG der Dienstherr dem Antrag des Beamten auf Entlassung stattgeben. Im Lichte des Art. 131 GrundG kommt es jedoch darauf an, ob die Entlassung eine Folge des Zusammenbruchs ist, und dies kann auch dann zutreffen, wenn der Zusammenbruch und seine Auswirkungen den Beamten zu seinem Antrag auf Entlassung bestimmt und als notwendige Folge davon zur Verfügung der Entlassung geführt haben. Allein diese Auslegung wird dem Sinn und Zweck des Art. 131 und des zu ihm ergangenen Bundesgesetzes gerecht, die alle Beamten erfassen wollen, die unter den Einwirkungen des Zusammenbruchs und der Veränderung der staatsrechtlichen und politischen Verhältnisse aus ihrem Amt geschieden sind und deren Rechtsverhältnisse dadurch als regelungsbedürftig erscheinen.

11

Danach ist zunächst zu untersuchen, was den Kläger zu seinen Entlassungsgesuchen bestimmt hat. Wäre der Kläger um seine Entlassung eingekommen, weil er bereits im Anschluß an seine erste, von den Beteiligten für unwirksam gehaltene Entlassung eine voll auskömmliche freiberufliche Tätigkeit aufgenommen hatte und diese sich erhalten wollte, so kann jedenfalls dann, wenn jene erste Entlassung in ihren Auswirkungen ihn nicht zu behindern schien, sein Entlassungsantrag und die darauf ergangene Entlassungsverfügung nicht mehr als eine Folge des Umsturzes angesehen werden. Die erste Entlassung hätte dann lediglich den in den Hintergrund getretenen Anstoß zu dem weiteren Geschehensablauf gebildet.

12

Der Vortrag des Klägers, wie er sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils und den in ihm in Bezug genommenen Schriftsätzen des Klägers (siehe Klageschrift vom 18. April 1953 Bl. 4 und 5; Schriftsatz vom 1. Juni 1953 Bl. 7 bis 8 R; Berufungsbegründung vom 10. Oktober 1953 Bl. 2 bis 4 und Bl. 9) ergibt und weitgehend in das Wissen der Zeugen Rechtsanwalt Kohlmann und Dr. Klee gestellt ist, ist nun in seinem wesentlichen Gehalt dahin gegangen:

13

Der Kläger, der nach seiner im September 1945 ausgesprochenen fristlosen Entlassung unter Vermögenssperre gestanden habe und auf eine Verdienstmöglichkeit angewiesen gewesen sei, habe eine ehrenhafte Entlassung zur Rettung seiner Ehre und zu seinem Fortkommen benötigt und angestrebt; es sei ihm von einer anderen Behörde, bei der er sich um eine Anstellung habe bewerben wollen, eröffnet worden, eine Anstellung bei einer behördlichen wie bei einer privaten Stelle setze den Nachweis voraus, daß er von dem Beklagten ehrenvoll und nicht aus politischen Gründen entlassen worden sei. Während der Verhandlungen, die mit dem für den Beklagten handelnden Landrat Vahle geführt worden seien, habe dieser am 19. und 28. Dezember 1945 geäußert: Für alle Behördenangehörigen des Kreises, die zum 1. Mai 1933 oder früher in die NSDAP aufgenommen worden seien, sei eine Überprüfung im Entnazifizierungsverfahren durchzuführen; ein solches Verfahren lasse für den Kläger ein ungünstiges Ergebnis erwarten; es könne nur vermieden und die diffamierende Entlassung nur dann in eine ehrenvolle umgewandelt werden, wenn der Kläger unter Verzicht auf alle Ansprüche um seine Entlassung mit der Begründung nachsuche, er wolle sich einer anderen Berufstätigkeit zuwenden; bei einem solchen Ausscheiden sei er, Landrat Vahle, bereit, dem Kläger keine Schwierigkeiten zu machen, und würde eine weitere Überprüfung des Klägers in politischer Beziehung unterbleiben. Daraufhin habe der Kläger seine Entlassung beantragt. Später habe er allerdings eröffnet bekommen, daß ihm das Entnazifizierungsverfahren nicht erspart bleibe: zu jenem Zeitpunkt habe der Beklagte jedoch die Planstelle des Klägers bereits anderweit besetzt gehabt und der Kläger daraus die Überzeugung gewonnen, daß ihn der Beklagte nicht mehr einstellen werde; zudem habe der Kläger damals von dem Leiter des Landratsamts erklärt bekommen, §60 DBG sei durch eine Verordnung der Militärregierung außer Kraft gesetzt worden. Deswegen habe er seinen Entlassungsantrag aufrecht erhalten.

14

Dieser Vortrag läßt den Schluß darauf zu, daß der Kläger, dem Beklagten ersichtlich, sich zur Stellung seiner Entlassungsgesuche durch "politische Gründe", nämlich durch seine erste fristlose Entlassung und die ihm als solche erscheinende Notwendigkeit, ihren Folgen durch einen Antrag aus §60 DBG zu entgehen, hat bestimmen lassen. Dem Vortrag ist das Berufungsgericht nicht voll gerecht geworden. Es stellt, und zwar, wie die Revision übersehen hat, auf Grund der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gemachten Ausführungen - S. 12 des Urteils - fest, der Kläger sei zur Zeit der Antragstellung bereits als freischaffender Architekt tätig geworden, und es verweist darauf, der Kläger hätte durch seinen Entlassungsantrag weder seine Entnazifizierung für immer abwenden, noch die Aufhebung der über ihn mindestens seit seiner Suspension vom Juli 1945 verhängten Vermögenssperre herbeiführen können. Dabei ist aber offen geblieben, wie im einzelnen die wirtschaftliche Lage des Klägers nach Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit beschaffen war und ob er nicht unter dem Eindruck der politischen Verhältnisse eine Veränderung und Verbesserung seiner Lage anstreben mußte und anstrebte. Auch ist auf den Beweisantritt des Klägers (siehe die Berufungsbegründung) nicht eingegangen, er habe die anderweite Tätigkeit als Begründung für seinen Entlassungsantrag nur auf Anraten von Landrat Vahle angegeben. Von seinem Ausgangspunkt aus hebt das Berufungsgericht zu einseitig darauf ab, ob für den Kläger objektiv gesehen eine politische Zwangslage bestanden hat, und geht nicht in dem erforderlichen Maße darauf ein, welche subjektiven Erwägungen der Kläger anstellte, als er seine Entlassungsgesuche abgab und aufrecht erhielt, und ob diese Erwägungen dem Beklagten erkennbar waren. Es kann sein, daß der Kläger sich im Falle einer ehrenvollen Entlassung nicht nur eine Milderung der Blockierung seines Vermögens, sondern auch, bestärkt durch Äußerungen des Dienstherrn, eine günstige Auswirkung auf seine Entnazifizierung versprach, ebenso daß er von einer ehrenvollen Entlassung eine Erleichterung seines Fortkommens erwartete. Daß die Streitteile sich über die Ungültigkeit der ersten "diffamierenden" Entlassung des Klägers einig waren, ist eine ganz andere Frage.

15

Nach alledem kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß die Entlassung des Klägers, falls sich nämlich seine Behauptungen als richtig erweisen, als eine nichtbeamtenrechtliche Maßnahme zu werten ist. Von der Erhebung des vom Kläger für seine Darstellung angetretenen Zeugenbeweises hat daher, wie die Revision zutreffend ausführt, nicht abgesehen werden können.

16

3.

Für den Fall, daß der Kläger aus einem nichtbeamtenrechtlichen Grund ausgeschieden ist, Können sich für ihn nicht nur Ansprüche aus dem Bundesgesetz zu Art. 131 GrundG bzw dem Nordrhein-Westfälischen Änderungs- und Anpassungsgesetz vom 15. Dezember 1952, sondern entgegen dem angefochtenen Urteil auch aus der Ersten Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ergeben. Das Berufungsgericht verneint letztere, weil die Verordnung nur für Personen gelte, die Beamte geblieben und nicht wie der Kläger wirksam aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden seien. Diese - auch ohne eigene Revisionsrüge nachzuprüfende - Auffassung steht im Widerspruch zu der vom Berufungsgericht angezogenen Entscheidung des Senats vom 26. Juni 1952 und kann nicht gebilligt werden. Wenn nach §5 der Verordnung Beamte, die rechtskräftig als Angehörige der Kategorie IV entnazifiziert und nicht entsprechend wiederverwendet worden sind, als verabschiedet gelten, so wird damit nicht, wie das Berufungsgericht meint, ein schon entlassener Beamter rechtlich unmöglich noch einmal zusätzlich als verabschiedet behandelt, sondern angeordnet, daß der unter die Bestimmung fallende, infolge des Umsturzes aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedene Beamtenkreis von nun an unter Abschneidung rechtlicher Zweifelsfragen (auch) in beamtenrechtlicher Beziehung als verabschiedet angesehen werden solle. Eine solche Regelung verliert auch dann nicht den Sinn, wenn ein Beamter wie hier in den Formen des §60 DBG entlassen, in Wirklichkeit aber lediglich aus politischen Gründen aus dem Amt geschieden und damit suspendiert ist. Ebensowenig überzeugt die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Ansicht angestellte zweite Erwägung, daß bei einem schon entlassenen Beamten eine Wiedereinstellung in die frühere Planstelle überhaupt nur im Wege der Neueinstellung in Frage komme. Ebenso wie den in Betracht kommenden Beamten Rechte nach der Ersten Sparverordnung zuzugestehen wären wenn ihr vor dem 8. Mai 1945 bestandenes Beamtenverhältnis mit dem 8. Mai 1945 nicht als suspendiert, sondern gemäß der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 58, 187) als erloschen zu betrachten wäre, müssen diese Rechte auch Beamten zuerkannt werden, die zwar auf Grund ihres Antrags in den Formen des §60 DBG entlassen worden sind, deren Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis in Wahrheit ebenso wie bei den wegen ihrer politischen Haltung ohne ihren Antrag aus ihrem Amt entfernten Beamten aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen stattgefunden hat.

17

4.

Den Ansprüchen des Klägers steht weder die Verzichtserklärung des Klägers noch der Gedanke des §242 BGB entgegen. Mit der Entlassung gemäß §60 DBG endet nach §66 DBG der Anspruch des Beamten auf Dienstbezüge und die Anwartschaft auf Versorgung. Diese Rechtsfolgen treten ein ohne Verzichtserklärung des Beamten, während nach dem früheren Reichsbeamtenrecht der Entlassungsantrag eine gültige Verzichtserklärung hat enthalten müssen. Die Verzichtserklärung, die der Kläger auf Verlangen des Beklagten vor der Anordnung seiner Entlassung abgab, entspricht in Ansehung der Klagansprüche jener früheren Rechtslage. Im Bereich des Deutschen Beamtengesetzes hat sie keine weitergehende als die nach §66 DBG ohnehin eintretende Rechtsfolge. Können dem Kläger nach dem Ausgeführten trotz §66 DBG Rechtsansprüche zustehen, so steht dem auch die Verzichtserklärung nicht entgegen. Mit seinen Ansprüchen konnte der Kläger, wie gegenüber dem Berufungsgericht zu bemerken ist, mit Aussicht auf Erfolg erstmals nach dem Erlaß der Ersten Nordrhein-Westfälischen Sparverordnung von. März 1949 hervortreten. Zu Beginn des Jahres 1950 ist er sodann an die Beklagte herangetreten. Der Ablauf dieser kurzen, ungenutzten Zeitspanne kann ebensowenig wie das frühere jahrelange Schweigen in einer Zeit, in der Schritte des Klägers keinerlei Erfolg versprachen, seine Rechtsausübung zu einer unzulässigen machen.

18

5.

Der Kläger hat das Klagebegehren noch darauf gegründet, daß der Beklagte ihn unter Verletzung der dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht am 3. September 1945 fristlos und ungerechtfertigt entlassen und in der Folge diese Entlassung nicht wieder rückgängig gemacht habe. Demgegenüber und gegenüber der Revision ist im Anschluß an die Ausführungen des Berufungsgerichts auf folgendes zu verweisen: Der Kläger ist von dem Beklagten bereits am 5. Juli 1945 unter Einstellung der Gehaltszahlung suspendiert worden. Auch wenn diese Maßnahme nur im Hinblick auf die unrichtige Ausfüllung des Fragebogens ergriffen sein sollte, würde sie unter den damaligen Zeitumständen den Beamten des Beklagten nicht zum Verschulden gereichen. Wenn der Beklagte in der späteren Zeit die Suspendierung nicht aufhob, so kann ihm dies ebensowenig als Verschulden angerechnet werden. Der Kläger übersieht: Immerhin hat er bereits seit 1. Mai 1933 der NSDAP angehört und konnte dem Beklagten als politisch suspekt erscheinen: er fiel in die zwangsweise Entfernungs- und Ausschlußkategorie der Ziffer 10 Nr. 2 b KRDir 24 und unter die nach Anhang A Abschnitt II D 4 der KRDir Nr. 38 sorgfältig zu überprüfende Personengruppe. Die gegen ihn im September 1945 ausgesprochene, als endgültige Maßnahme gedachte Entlassung stützte sich allerdings nur auf den Entwurf einer Verordnung. Dieser Umstand verpflichtete den Beklagten jedoch nicht schlechthin, sobald er den Mangel der Entlassungsverfügung bemerkte oder bemerken konnte, über eine Rückgängigmachung der Verfügung hinaus auch die über den Kläger verhängte vorläufige Suspendierung aufzuheben und Gehaltszahlungen an den Kläger wieder aufzunehmen. Daran vermag es nichts zu ändern, wenn angeblich viele andere Beamte trotz gleichartiger Zugehörigkeit zur NSDAP ihre Tätigkeit weiter ausüben konnten. Eine weit größere Anzahl von Beamten hat, was dem Kläger entgegenzuhalten ist, damals aus dem Amt scheiden müssen, obwohl ihre politische Belastung geringer als die des Klägers erschien. Der Klagegrund der Fürsorge- oder Amtspflichtverletzung greift sonach nicht durch.

19

Der Kläger könnte vielmehr nur dann obsiegen, wenn die Vorgänge, die zu seiner Entlassung geführt haben, gemäß den Ausführungen unter 2.) in einem ihm günstigen Sinn geklärt würden. In Betracht zu ziehen ist dabei auch, inwieweit der Kläger auf die Klagansprüche sich einen Verdienst aus seiner freiberuflichen Tätigkeit anrechnen lassen muß. Zur Herbeiführung der Klärung muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§§564, 565 ZPO). Dieses wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Wolany Dr. Beyer Dr. Hußla