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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.02.1954, Az.: III ZR 207/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.02.1954
Aktenzeichen
III ZR 207/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12843
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Oldenburg - 07.05.1952
Landgerichts in Oldenburg - 20.11.1951

Prozessführer

des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Justiz, dieser vertreten durch den Generalstaatsanwalt in O.,

Prozessgegner

den Finanzbeamten Heinz F. in I., T.,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger, sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 7. Mai 1952 und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Oldenburg vom 20. November 1951 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten der Revision hat das beklagte Land, die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Im Jahre 1943 wurde der Kläger, der zu dieser Zeit Soldat war, vom Reichsminister der Justiz zum Assessor (K) und ausserplanmässigen Beamten auf Widerruf ernannt. In dieser Eigenschaft war er nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst im Bezirk des Oberlandesgerichts O. tätig, um seine Ausbildung und die Grosse Staatsprüfung nachzuholen. Während dieser Zeit wurde ihm zunächst Unterhaltszuschuss gezahlt. Die Grosse Staatsprüfung, der er sich in der Zeit von Juli 1948 bis Januar 1949 unterzog, bestand er nicht, und er wurde auf die Dauer von sechs Monaten in den Vorbereitungsdienst zurückverwiesen. Auf seine Anfrage, ob und in welcher Höhe er mit einer Weiterzahlung des Unterhaltszuschusses rechnen könne, antwortete ihm der Oberlandesgerichtspräsident in O. unter dem 23. März 1949, dass ihm wegen des Nichtbestehens der Prüfung ein Unterhaltszuschuss nicht mehr bewilligt werden könne. Daraufhin bat der Kläger mit Schreiben vom 5. April 1949 um Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Der Oberlandesgerichtspräsident teilte ihm alsdann unter dem 11. April 1949 mit, dass er bereit sei, ihm einen Unterhaltszuschuss von monatlich 100 DM zu zahlen. Der Kläger hielt jedoch in seinem Schreiben vom 23. April 1949 seinen Antrag auf Entlassung aufrecht. Der Oberlandesgerichtspräsident in O. übersandte dem Kläger daraufhin am 30. April 1949 einen Bescheid folgenden Wortlauts:

"Auf Ihren Antrag vom 5. d.M. und Ihre Eingabe vom 23. d.M. entlasse ich Sie unter Widerruf des Beamtenverhältnisses mit sofortiger Wirkung aus dem Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Richters und Staatsanwalts.

Ihre bisherige Amtsbezeichnung "Assessor" dürfen Sie nicht mehr führen".

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Diese Verfügung ist dem Kläger nicht förmlich zugestellt worden; sie ist ihm aber zugegangen.

3

Später wurden dem Kläger Diäten für die Zeit bis einschliesslich Mai 1949 nachgezahlt.

4

Mit der vorliegenden, im August 1951 erhobenen Klage, macht der Kläger in erster Linie Ansprüche auf Diäten für den Monat Juni 1949 geltend und hat um Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 400 DM nebst Zinsen gebeten. Der Kläger ist der Meinung, dass sein Beamtenverhältnis durch die Verfügung vom 30. April 1949 nicht wirksam beendet worden sei, da der Oberlandesgerichtspräsident nicht befugt gewesen sei, die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen, da ferner die Verfügung nicht zugestellt worden sei und es ihr auch inhaltlich an der erforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit fehle, weil sie nicht erkennen lasse, ob es sich um einen Widerruf des Beamtenverhältnisses oder eine Entlassung aus diesem Beamtenverhältnis handle. Im ersteren Falle stehe ihm noch Übergangsgeld zu. Auch hierauf stützt der Kläger hilfsweise seinen Klageanspruch und schliesslich auch noch auf Amtspflichtverletzung. Diese sieht der Kläger darin, dass der Oberlandesgerichtspräsident ihm mitgeteilt habe, er könne nur einen Unterhaltszuschuss von 100 DM monatlich erhalten, während ihm in Wirklichkeit als ausserplanmässigem Beamten Diäten zugestanden hätten. Würde der Oberlandesgerichtspräsident ihm pflichtgemäss mitgeteilt haben, dass er Diäten erhalte, würde er seinen Vorbereitungsdienst fortgesetzt und die Grosse Staatsprüfung sicherlich bestanden haben.

5

Das beklagte Land hat demgegenüber folgendes geltend gemacht: Der Oberlandesgerichtspräsident in O. sei auf Grund entsprechender ministerieller Anordnungen zur Entlassung des Klägers befugt gewesen. Die Verfügung vom 30. April 1949 spreche auch eindeutig die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Grund seines Antrages aus. Die Entlassung sei ohne formelle Zustellung der Entlassungsverfügung wirksam geworden; auch handle der Kläger arglistig, wenn er sich auf diesen etwaigen Formmangel berufe. Eine Amtspflichtverletzung des Oberlandesgerichtspräsidenten in O. sei schon deswegen zu verneinen, weil im Zeitpunkt der Benachrichtigung des Klägers die einschlägigen Rechtsfragen noch sehr umstritten gewesen seien und den Oberlandesgerichtspräsidenten deswegen kein Verschulden treffe, wenn er dem Kläger lediglich einen Unterhaltszuschuss in Aussicht gestellt habe.

6

Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass die Verfügung vom 30. April 1949 mangels formeller Zustellung nicht wirksam geworden sei.

7

In der Berufungsinstanz hat das beklagte Land noch darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entlassungsverfügung angesichts der Bestimmungen der Postzustellungsverordnung vom 23. August 1943 als ordnungsmässig erfolgt anzusehen sei. Zudem sieht das beklagte Land die Ansprüche des Klägers auch als verwirkt an.

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Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. In den Gründen dieses Urteils ist ausgeführt: Durch die Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in O. vom 30. April 1949 sei das ausserplanmässige Beamtenverhältnis des Klägers widerrufen worden im Sinne des § 61 DBG. Dem Kläger stehe deshalb gemäss § 62 Abs. 2 DBG Übergangsgeld zum mindesten in Höhe der Klageforderung zu. Wenn der Widerruf auch durch den eigenen Entlassungsantrag des Klägers veranlasst worden sei, so stelle dieser Entlassungsantrag des Klägers doch nicht einen der Gewährung von Übergangsgeld entgegenstehenden "von ihm zu vertretenden Grund" der Entlassung im Sinne des § 62 Abs. 3 DBG dar. Der Kläger habe seine Ansprüche auch nicht verwirkt, da der Rechtsbegriff der Verwirkung bei vermögensrechtlichen Ansprüchen der Beamten keine Anwendung finden könne.

9

Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

10

I.

Die in § 143 DBG bestimmten Fristen sind gewahrt, da die Klage im August 1951 erhoben ist und ein die hier geltend gemachten Ansprüche betreffender Vorbescheid, wenn nicht erst - wie das Berufungsgericht angenommen hat - mit dem Schreiben des Justizministers des beklagten Landes vom 23. Juli 1951, so doch frühestens mit dem Schreiben vom 10. Mai 1951 erteilt worden ist.

11

II.

Gegen die Annahme, dass der Oberlandesgerichtspräsident in O. in dem hier interessierenden Zeitpunkt für die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis zuständig gewesen sei, sind begründete Bedenken nicht zu erheben. Die Zuständigkeit ergibt sich aus der damals noch geltenden Verordnung Nr. 67 der Britischen Militärregierung (ABl Brit.Mil.Reg. S 362) in Verbindung mit den Erlassen des Justizministers des beklagten Landes vom 25. Februar 1947 (120 a Abt. I Nr. 404/47) und vom 18. Dezember 1947 (1200 a - I A a1 1261/47). Wenn der Kläger meint, dass die Assessoren (K) in diesem Zusammenhang wie die Beamten der Besoldungsgruppe A 2 c 2 zu behandeln gewesen seien und deswegen die Entlassung von dem Justizminister hätte ausgesprochen werden müssen, so ist das verfehlt. Denn der Justizminister hatte in dem Erlass vom 18. Dezember 1947 die Ausübung des Rechts der Beendigung des Beamtenverhältnisses nur hinsichtlich der Inhaber von Planstellen der Besoldungsgruppen A 3 c und aufwärts übernommen. Die Assessoren (K) aber waren keine Planstelleninhaber. Ebenfalls ergibt sich daraus, dass der Justizminister die Ausübung des in Rede stehenden Rechts ausdrücklich auch hinsichtlich der Gerichtsassessoren übernommen hatte, eindeutig, dass die Zuständigkeit zur Beendigung des Beamtenverhältnisses bei den Assessoren, die noch nicht Gerichtsassessoren waren, bei den Oberlandesgerichtspräsidenten verbleiben sollte.

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III.

Die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob die Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in O. vom 30. April 1949 mangels Zustellung unwirksam sei, ist im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts wegen der besonderen Umstände des Falles zu verneinen.

13

1.

Zwar kann das beklagte Land in diesem Zusammenhang aus der Postzustellungsverordnung vom 23. August 1943 nichts zu seinen Gunsten herleiten. Diese Verordnung gilt lediglich für Zustellungen "auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung". Für die Zustellung der nach dem Deutschen Beamtengesetz den Beamten bekanntzugebenden Entscheidungen gelten jedoch nicht, wie bereits in dem bei Lindenmaier-Möhring unter Nr. 2 zu § 143 DBG abgedruckten Urteil des Senats vom 17. November 1952 (III ZR 74/51) sowie in dem Urteil vom 21. Dezember 1953 (III ZR 96/52) ausgeführt ist, die für die öffentliche Verwaltung bestehenden allgemeinen Vorschriften, sondern gemäss § 163 DBG die besonderen Bestimmungen der Reichsdienststrafordnung. Diese aber sieht für die Postzustellung ausschliesslich die Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung vor. Für die nach der Zivilprozessordnung zu bewirkenden Zustellungen waren indes erleichterte Formen, wie sie die Postzustellungsverordnung vorsieht, zu dem hier massgeblichen Zeitpunkt nicht mehr zulässig. Zwar hatte § 5 der Kriegsmassnahmenverordnung vom 12. Mai 1943 (RGBl I 290) für den Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung schon die gleiche Vereinfachung der Zustellungen vorgesehen, wie sie später die Postzustellungsverordnung für das Gebiet der öffentlichen Verwaltung gebracht hat. Die - erste - Kriegsmassnahmenverordnung aber ist für den Bereich der Britischen Besatzungszone bereits durch Art. 6 II 2 j der Verordnung des Zentraljustizamts für die Britische Zone vom 27. Januar 1948 (VOBl Br Z 1948, 13) mit Wirkung vom 1. April 1948 ausser Kraft gesetzt worden.

14

2.

In den Urteilen des Senats in BGHZ 3, 1 [33] und 6, 348 [349] ist mit ausführlicher Begründung die von Nadler-Wittland (Deutsches Beamtengesetz Anm. 25 zu § 163), Wittland (Reichsdienststrafordnung, 2. Aufl. Anm. 25 zu § 19) und Fischbach (Deutsches Beamtengesetz, Anm. IV zu § 163) vertretene Auffassung abgelehnt, daß dann, wenn der Empfänger die für ihn bestimmte Mitteilung tatsächlich erhalten und die Form der Mitteilung nicht unverzüglich beanstandet habe, auch die ohne oder durch fehlerhafte Zustellung erfolgte Bekanntgabe als ordnungsmässig bewirkt anzusehen sei. Der Senat hat vielmehr in den genannten Urteilen in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (RGZ 163, 181 [186]; 164, 72 [77] und 166, 296 [299]) und dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone (MDR 1950, 607), sowie Brand (Das Deutsche Beamtengesetz 4. Aufl. Anm. 4 zu § 163) entschieden, dass Mängel in der Zustellung die Bekanntgabe auch dann unwirksam machen, wenn der Beamte auf andere Weise Kenntnis von dem Inhalt der Mitteilung erlangt hat. Daran ist auch grundsätzlich festzuhalten; denn die Zustellungsvorschriften haben für die Rechtssicherheit eine entscheidende Bedeutung, verdienen genaueste Beachtung, und ihre Verletzung wird deshalb in der Regel die Bekanntgabe als nicht ordnungsmässig erscheinen lassen müssen. Aber doch sind die gesetzlichen Zustellungsvorschriften nicht Selbstzweck, und wenn auch in der Regel, so kann doch nicht in allen Fällen die Wirksamkeit der Bekanntgabe wegen der Nichtwahrung der dafür gegebenen besonderen Formvorschriften in Zweifel gezogen werden. Dementsprechend hat der Senat auch schon in BGHZ 6, 348 [350] ausgesprochen, dass der genannte Grundsatz nicht ausnahmslos gelten könne. Die Frage, wann ein derartiger Ausnahmefall vorliegt, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern ist nach den Besonderheiten des Einzelfalles zu beantworten. Hier handelte es sich bei der Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 30. April 1949 um einen Verwaltungsakt, der auf den eigenen Antrag des Klägers selbst ergangen war und diesem Antrag entsprechend das Beamtenverhältnis des Klägers beendigen sollte. Der Kläger hat die Verfügung erhalten und zwar nach seiner eigenen Darstellung in dem zum Inhalt seines Klagevortrags gemachten Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 14. März 1951 spätestens im Mai 1949. Den formlosen Zugang der Verfügung hat der Kläger nicht beanstandet und hat durch sein späteres Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass er die Rechtswirkungen der ihm bekanntgemachten und seinem eigenen Antrag entsprechenden Verfügung als eingetreten hinnehme. Denn er ist nach Erhalt der Entlassungsverfügung selbst von der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgegangen, hat er sich doch nach seiner eigenen Sachdarstellung um eine andere Stellung im Staatsdienst bemüht und bereits im Oktober 1949 auch erhalten. Unter diesen Umständen kann die Wirksamkeit der Verfügung vom 30. April 1949 wegen der unterbliebenen förmlichen Zustellung nicht in Frage gestellt werden.

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IV.

Die Verfugung vom 30. April 1949 hat im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts nicht die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Grund des § 61 DBG bewirkt, sondern sie stellt eine Entlassung auf Antrag gemäss § 60 DBG dar. Im Deutschen Beamtengesetz sind in den §§ 57-66 unter einer besonderen Ziffer (Abschn VII Ziffer 2) die Bestimmungen über die "Entlassung aus dem Beamtenverhältnis" zusammengefasst. Auch der Widerruf des Beamtenverhältnisses erfolgt gemäss § 61 DBG dergestalt, dass der Beamte "entlassen" wird. Der Widerruf stellt also lediglich einen der Fälle der Entlassung, aber nicht - wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint - eine neben der Entlassung gegebene besondere Art der Beendigung des Beamtenverhältnisses dar. Dem Gebrauch des Wortes "Widerruf" in der Verfügung vom 30. April 1949 kommt demzufolge auch nicht die entscheidende Bedeutung zu, die das Berufungsgericht ihm beigemessen hat. Die Verfügung beginnt mit den Worten: "Auf Ihren Antrag vom 5. d.M. und Ihre Eingabe vom 23. d.M. entlasse ich Sie ...". Mit den erwähnten Eingaben des Klägers hatte dieser ganz eindeutig seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragt, und durch die unter Bezugnahme auf diese Eingaben erfolgte Entlassungsverfügung wurde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Entlassung gerade auf den eigenen Antrag des Klägers hin erfolge. Es steht demnach ausser Zweifel, dass der Oberlandesgerichtspräsident in O. mit seiner Verfügung vom 30. April 1949 die Entlassung des Klägers auf seinen Antrag, mithin gemäss § 60 DBG ausgesprochen hat, wenn in der Verfügung das Wort "Widerruf" auch besser vermieden worden wäre. Mit dieser auf seinen Antrag hin erfolgten Entlassung hat der Kläger alle Rechte aus seinem Beamtenverhältnis verloren und kann deshalb Übergangsgeld oder sonstige Bezüge für die Zeit nach Mai 1949 nicht mehr beanspruchen.

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V.

Auch aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung kann der vom Kläger erhobene Anspruch nicht als begründet anerkannt werden. Der Kläger will die Amtspflichtverletzung des Oberlandesgerichtspräsidenten in O. darin sehen, dass dieser ihm mit seiner Mitteilung vom 11. April 1949, er habe lediglich einen Unterhaltszuschuss von 100 DM monatlich zu erwarten, eine falsche Rechtsauskunft erteilt habe. Demgegenüber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass damals nicht nur die Rechtsverhältnisse der - früheren - Assessoren (K), die eine vordem unbekannte Beamtenkategorie darstellten und beamtenrechtlich eine Sonderstellung einnahmen, mangels einschlägiger höchstrichterlicher Entscheidungen noch ungeklärt waren, sondern insbesondere auch die Frage offen war, inwieweit die Länder damals die Möglichkeit hatten, das ursprünglich zum Reich begründete ausserplanmässige Beamtenverhältnis inhaltlich umzugestalten. Angesichts dessen kann dem Oberlandesgerichtspräsidenten ein begründeter Schuldvorwurf nicht gemacht werden, wenn er davon ausgegangen ist, dass auch die Assessoren (K) auf Unterhaltszuschüsse angewiesen seien und ein Rechtsanspruch auf Diäten ihnen nicht zustehe.

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Sonach erweist sich der vom Kläger geltend gemachte Klageanspruch als unbegründet, so dass unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen die Abweisung der Klage auszusprechen war.

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Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger als der im Prozess Unterlegene gemäss § 91 ZPO zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Revisionsinstanz, die nach der Sondervorschrift des § 97 Abs. 3 ZPO dem beklagten Land aufzuerlegen waren.

Senatspräsident Prof. Dr. Geiger ist beurlaubt und dadurch verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Weber Dr. Weber Dr. Kreft Dr. Beyer Dr. Hußla