Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.03.1956, Az.: IV ZR 317/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.03.1956
- Aktenzeichen
- IV ZR 317/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13649
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 11.10.1955
Rechtsgrundlagen
- § 2120 BGB
- § 2126 BGB
- § 73 Abs. 1 LAG
Fundstelle
- NJW 1956, 1070 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
1. Reinhard Freiherr v. G.-H., N.,
2. Weiprecht Freiherr v. G.-H., K. Gde. N., Kreis Ö.,
3. Martha Freifrau v. G.-H. geb. T., M., Kreis Ö.,
Prozessgegner
Max Freiherr v. G.-H., B., Krs. L.,
Amtlicher Leitsatz
Die Soforthilfeabgabe ist im Verhältnis zwischen dem Vor- und Nacherben in entsprechender Anwendung des §73 Abs. 1 LAG zur Hälfte als außerordentliche auf den Nennwert des Vermögens gelegte Last anzusehen. Der Nacherbe muß daher seine Einwilligung zu Verfügungen erteilen, durch welche der Vorerbe aus dem Nachlaß die Hälfte der Soforthilfe begleichen will.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Scheffler, Siemer und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 11. Oktober 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 17. November 1920 verstarb der Gutsbesitzer Max Freiherr v. ... (im folgenden Erblasser genannt). Er hinterließ einen bis jetzt kinderlosen Sohn Max Ernst August ..., den Kläger, und einen Bruder Franz, der mit Margarethe Freifrau v. ... verheiratet war und im Jahre 1927 gestorben ist. Dieser Bruder des Erblassers hatte vier Kinder, Reinhard, den Beklagten zu 1, Weiprecht, den Beklagten zu 2, Fritz und Hans-Dieter. Von diesen Söhnen sind nach dem Tode ihres Vaters Fritz verstorben und Hans-Dieter, verheiratet mit Martha Freifrau v. ..., der Beklagten zu 3, für tot erklärt worden.
Der Erblasser hat ein Testament vom 12. September 1919 hinterlassen (Bl. 27 d.A.). In diesem ist der Kläger als Alleinerbe eingesetzt. Für den Fall, daß der Kläger stirbt, ohne eheliche Abkömmlinge zu hinterlassen, hat der Erblasser in dem Testament bestimmt, daß "sein (des Erblassers), ganzes von ihm herrührendes Vermögen in Händen der Familie von ... bleiben" solle und daß er auch für diesen Fall "als Nacherben" seinen Bruder Franz bezw. dessen Abkömmlinge zu gleichen Teilen einsetze. Der verstorbene Bruder des Erblassers hatte seine Ehefrau Margarethe als Vorerbin seines fideikommissarisch nicht gebundenen Vermögens eingesetzt und seine vier Söhne als Nacherben. Die Witwe Margarethe hat durch notariellen Vertrag vom 11. November 1952 das ihr als Vorerbin ihres Ehemanns angefallene Anwartschaftsrecht auf die bedingte Nacherbfolge nach dem Erblasser Max auf die Beklagten übertragen (Bl. 18 GA). Der verstorbene Neffe des Erblassers Fritz ist vom Beklagten zu 1) beerbt worden und der für tot erklärte Neffe Hans-Dieter von der Beklagten zu 3) als Vorerbin. Der Beklagte zu 2) ist sein Nacherbe.
Zum Nachlaß des Erblassers gehört umfangreicher Grundbesitz, von dem nur der im ehemals badischen Gebiet belegene Teil im Rechtsstreit eine Rolle spielt. Die fideikommissarische Bindung dieses Besitzes war zur Zeit des Todes des Erblassers aufgehoben. Gemäß Art. 4 des Gesetzes Nr. 65 zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform vom 30. Oktober 1946 (RegBl S. 363) wurde dieser früher badische Besitz zur Landabgabe herangezogen und durch Enteignungsbescheide des Landessiedlungsamts zum großen Teil enteignet. Die Entschädigung für den enteigneten Grundbesitz wurde durch Festsetzungsbescheide auf insgesamt 269.143,- DM festgesetzt. Auf diesen Betrag erhielt der Kläger Pfandbriefe zum Nennbetrage von 242.100,- DM im Kurswert von 98 %, eine Barentschädigung von 27.043,- DM und eine Barerstattung von 2 % Disagio der Pfandbriefe in Höhe von 4.842,- DM. Die Barbeträge wurden auf ein Konto des Klägers bei der ... Bank in ... eingezahlt. Die Pfandbriefe werden teils bei der ... Bank in ... und teils bei der ... Bank in ... verwahrt. Gemäß einer in den Festsetzungsbescheiden enthaltenen Bestimmung wurden die genannten Bankkonten mit einem Sperrvermerk des Inhalts versehen, daß der Kläger über die Barbeträge und die Pfandbriefe nur mit Zustimmung der Nacherben verfügen kann.
Das Finanzamt ... hat durch Bescheid vom 5. Dezember 1951 den Jahresbetrag der allgemeinen Soforthilfeabgabe (SHA) des Klägers auf 27.835,- RM festgesetzt. Die SHA ist für die Erhebungsjahre 1949/52 fällig geworden. Von dem fälligen Betrag von 83.500,- DM hat der Kläger 43.512,90 DM bezahlt. Von dem Jahresbetrag der SHA entfallen auf den badischen Besitz 12.060,30 DM. Die drei rückständigen Jahresbeträge des badischen Besitzes belaufen sich also auf 36.180,90 DM. Die Höhe der Vierteljahresbeträge der allgemeinen Vermögensabgabe (VA) nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) ist noch nicht festgesetzt.
Der Kläger hat von den Beklagten zunächst die Zustimmung verlangt, daß er über die ihm für die Landabgabe gewährte Entschädigung frei verfügen dürfe. Er hat die Auffassung vertreten, die Nacherbeneinsetzung im Rechtssinne bestehe, obschon im Testament das Wort "Nacherbe" gebraucht werde, in Wirklichkeit nicht, zum mindesten sei er, der Kläger, aber befreiter Vorerbe. Selbst wenn das aber nicht zutreffe, könne er die Zustimmung der Beklagten zur Bezahlung der restlichen SHA und zur Ablösung der VA nach dem LAG aus dem gesperrten Vermögen verlangen. Die SHA stelle eine Vorauszahlung auf die VA dar und sei daher ebenso wie die nach dem LAG zu zahlenden Vierteljahresbeträge der VA gemäß §73 Abs. 1 LAG mindestens zur Hälfte als eine auf den Stammwert des Vermögens gelegte außerordentliche Last im Sinne des §2126 BGB anzusehen. Die Ablösung der VA erfolge im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses. Der gesamte Ablösungsbetrag sei gemäß §73 Abs. 1 LAG als eine auf den Stammwert des Nachlasses gelegte außerordentliche Last aufzufassen.
Der Kläger hat im ersten Rechtszuge demgemäß in erster Linie die Feststellung begehrt, daß er über die ihm für die Landabgabe im badischen Teil seines Besitzes in Form eines Barbetrages von 31.885,- DM und von Pfandbriefen im Nennwerte von 242.100,- DM gewährte Entschädigung frei verfügen könne und die Verurteilung der Beklagten, daß sie gegenüber den verwahrenden Banken eine entsprechende Einwilligungserklärung abgeben, durch die der Sperrvermerk seine Wirkung verlieren solle. Hilfsweise hat er den Antrag gestellt auf Feststellung und Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung, daß er über die mit dem Sperrvermerk belasteten Vermögenswerte insoweit frei verfügen könne, als er mit ihnen die volle Ablösung der Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz vornehmen wolle. Falls auch diesem Antrage nicht entsprochen werden könne, hat er beantragt, dahin zu erkennen, daß er aus der Entschädigung die Hälfte der Sofortabgabe und die seit 1. April 1952 fälligen und noch fällig werdenden Raten der allgemeinen Vermögensabgabe zu entrichten berechtigt sei und daß die Beklagten in ihrer Eigenschaft als Nacherben eine entsprechende Zustimmungserklärung abzugeben haben.
Die Beklagten haben sich den Ansprüchen des Klägers widersetzt und Klagabweisung beantragt. Sie haben vorgetragen: Der Kläger sei, solange er keine ehelichen Kinder habe, lediglich nichtbefreiter Vorerbe und könne daher über die Entschädigung für die Landabgabe nur mit ihrer, der Beklagten, Zustimmung verfügen. Sie, die Beklagten, seien aber nicht verpflichtet, die vom Kläger geforderte Zustimmung zu erteilen. Die SHA stelle weder ganz noch zur Hälfte eine auf den Stammwert des Nachlasses gelegte außerordentliche Last im Sinne des §2126 BGB dar. Die Bestimmung des §73 Abs. 1 LAG sei auf die SHA nicht anwendbar.
Das Landgericht hat entsprechend dem einen Hilfsantrage des Klägers die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, zuzustimmen, daß der Kläger über die zugunsten der Beklagten gesperrten und zugunsten des Klägers bei den Banken hinterlegten Vermögenswerte insoweit verfügt, als er mit den Wertpapieren und der Barentschädigung in dem durch den Bescheid des Finanzamts Ludwigsburg vom 18. Juli 1952 festgelegten Verhältnis die auf den der Nacherbschaft unterliegenden Teil seines Vermögens entfallende Soforthilfeabgabe und die allgemeine Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz je zur Hälfte bezahlen will. Im übrigen ist die Klage abgewiesen worden.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Der Kläger hat mit seiner Berufung seinen vermeintlichen Anspruch weiter verfolgt, über die aus der Enteignung stammenden Vermögenswerte frei zu verfügen, hilfsweise hat er weiter von den Beklagten insoweit ihre Zustimmung verlangt, als er die Gegenwerte der Landabgabe zur vollen Ablösung der Vermögensabgabe im Sinne der §§199 in Verbindung mit 73 LAG verwenden wolle.
Die Beklagten haben beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, und mit ihrer Berufung erstrebt, daß die Klage in vollem Umfange abgewiesen werde.
Der Kläger hat darauf vor dem Berufungsgericht zunächst eine Zwischenfeststellungsklage erhoben, mit der er festgestellt haben wollte, daß er auflösend bedingter Vollerbe sei, hilfsweise, daß er im Verhältnis zu den Beklagten die Stellung eines befreiten Vorerben habe. Diese Klage hat das Berufungsgericht abgewiesen. Nachdem dieses Urteil rechtskräftig geworden war, hat der Kläger seine Anträge geändert; er hat nunmehr verlangt, die Beklagten sollten ihre Einwilligung dazu erteilen, daß er, der Kläger, die Vermögensabgabe gemäß §199 LAG ablöse und zwar Zug um Zug gegen Vorlage eines rechtskräftigen Bescheides des zuständigen Finanzamts über den genauen Ablösungsbetrag.
Außerdem hat er beantragt, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beklagten ihre Einwilligung dazu erteilen sollten, daß er aus dem hinterlegten Guthaben die Hälfte der rückständigen Soforthilfeabgabe bezahlen könne ebenfalls Zug um Zug gegen die Vorlage eines rechtskräftigen Bescheides der zuständigen Finanzbehörde. Schließlich hat er die Verurteilung der Beklagten begehrt, darin einzuwilligen daß er über das gesperrte Bankguthaben insoweit verfüge, als er aus diesem die Hälfte der Soforthilfeabgabe als Vorauszahlung auf die Vermögensabgabe (§75 LAG) bezahlen wolle.
Diesen letzten Antrag haben die Beklagten anerkannt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise geändert und neu gefaßt wie folgt:
- 1.
Die Beklagten werden verurteilt, ihre Einwilligung dazu zu erteilen, daß der Kläger berechtigt ist, über die nachstehenden zugunsten der Beklagten als Nacherben des am 17. November 1920 verstorbenen Gutsbesitzers Max Freiherr v. ... gesperrten Bankguthaben des Klägers insoweit zu verfügen, als der Kläger aus diesen Guthaben die Hälfte der Soforthilfeabgabe für den der Nacherbfolge unterliegenden Teil seines Vermögens für die Erhebungsjahre 1949/50, 1950/51 und 1951/52 in Höhe von 18.090,45 DM bezahlen will:
- a)
Guthaben bei der ... Bank in ... über die dem Kläger für die Landabgabe gewährte Barentschädigung in Höhe von 31.885,- DM.
- b)
Guthaben bei der ... Bank in ... über Pfandbriefe der ... im Nennwert von 65.000,- DM.
Die Einwilligung der Beklagten hat Zug um Zug gegen Vorlage eines rechtskräftigen Bescheides der zuständigen Finanzbehörde durch den Kläger zu erfolgen, aus dem zahlenmäßig, und zwar aufgeteilt nach Barbeträgen und Wertpapieren, ersichtlich ist, welche Soforthilfeabgabe der Kläger für den der Nacherbfolge unterliegenden Teil seines Vermögens für die Erhebungsjahre 1949/50, 1950/51 und 1951/52 zu zahlen hat.
- 2.
Die Beklagten werden auf Grund ihres Teilanerkenntnisses verurteilt, ihre Einwilligung dazu zu erteilen, daß der Kläger berechtigt ist, über die nachstehenden zugunsten der Beklagten gesperrten Bankguthaben insoweit zu verfügen, als er aus diesen bis zur Bekanntgabe eines rechtskräftigen Bescheides der zuständigen Finanzbehörde über die Höhe der Vermögensabgabe die Hälfte der Soforthilfeabgabe als Vorauszahlung gemäß §75 LAG und nach Bekanntgabe des rechtskräftigen Bescheides über die Höhe der Vermögensabgabe die Hälfte der Vierteljahresbeträge gemäß §34 LAG bezahlen will, die auf den der Nacherbfolge unterliegenden Teil seines Vermögens entfallen:
- a)
Guthaben bei der ... Bank in ... über die dem Kläger für die Landabgabe gewährte Barentschädigung in Höhe von 31.885,- DM,
- b)
Guthaben bei der ... Bank in ... über Pfandbriefe der ... im Nennwert von 129.100,- DM,
- c)
Guthaben bei der ... Bank in ... über Pfandbriefe der ... im Nennwert von 48.000,- DM.
Die Einwilligung der Beklagten hat Zug um Zug gegen Vorlage rechtskräftiger Bescheide der zuständigen Finanzbehörde durch den Kläger zu erfolgen, aus denen zahlenmäßig, und zwar aufgeteilt nach Barbeträgen und Wertpapieren, ersichtlich ist, wie hoch die gemäß §75 LAG zu leistenden Vorauszahlungen und - nach Bekanntgabe des endgültigen Bescheides über die Vermögensabgabe - die laufenden Vierteljahresbeträge sind, die auf den der Nacherbfolge unterliegenden Teil des Vermögens des Klägers entfallen.
Die Beklagten haben das Urteil des Oberlandesgerichts mit der Revision angefochten, jedoch nur insoweit, als sie unter Ziff 1 verurteilt worden sind, der Verfügung des Klägers über einen Teilbetrag von 18.090,45 DM der Entschädigung für die Landabgabe zur Tilgung der Hälfte der SHA für den badischen Besitz zuzustimmen. Im übrigen haben die Beklagten auf das Rechtsmittel der Revision verzichtet.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die auf den Sperrkonten befindlichen Wertpapiere und Barbeträge gemäß §2111 Abs. 1 BGB und §40 Abs. 2 der Bad.-Württ. VO Nr. 601, 1. VO des Landwirtschafts- und des Justizministeriums zur Ausführung und Ergänzung des Gesetzes zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform vom 1. April 1947 (RegBl 47, 43) in der Fassung der 3. AusfVO (RegBl 48, 150) im Wege der dinglichen Ersetzung an die Stelle der enteigneten Grundstücke getreten seien und daß deshalb der Kläger über diese Werte nicht ohne Zustimmung der Beklagten verfügen könne. Die Beklagten seien aber gemäß §2120 BGB verpflichtet, ihre Zustimmung zu Verfügungen des Klägers zu erteilen, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses erforderlich seien. Die Tilgung der SHA könne der Kläger im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses nur dann aus der Entschädigung für die Landabgabe vornehmen, wenn und soweit die SHA als eine außerordentliche auf den Stammwert des Nachlasses gelegte Last im Sinne des §2126 BGB anzusehen sei. Dies sei in entsprechender Anwendung des §73 Abs. 1 LAG hinsichtlich der Hälfte der SHA der Fall. Die Beklagten müßten also ihre Zustimmung erteilen, daß die Hälfte der SHA aus der Entschädigung für die Landabgabe bezahlt werde.
Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1.
Es ist zunächst zu prüfen, ob die Beklagte zu 3) überhaupt passiv legitimiert ist. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß sie Vorerbin ihres verstorbenen Ehemannes sei, genügt zur Begründung ihrer Passivlegitimation nicht ohne weiteres. Der ale Nacherbe bedingt eingesetzte Ehemann der Beklagten zu 3) ist vor dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritt des Erbfalles gestorben. Sein bedingtes Anwartschaftsrecht ist aber nur dann auf seine Ehefrau, die Beklagte zu 3), als Vorerbin übergegangen, wenn nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, der die Vererblichkeit des Anwartschaftsrechtes ausschließt (§2108 Abs. II Satz 1 BGB). Ein solcher anderer Wille des Erblassers könnte möglicherweise aus der Bestimmung des Testamentes hergeleitet werden, daß das ganze vom Erblasser herrührende Vermögen in Händen der Familie von ... bleiben solle. Es bedarf jedoch keines weiteren Eingehens auf diese Zweifelsfrage. Die Beklagte zu 3) hat nämlich dem Kläger gegenüber stets, und zwar auch noch wahrend des ganzen Rechtsstreits die Auffassung vertreten, daß sie in die Rechtsstellung ihres verstorbenen Ehemanns eingetreten sei und daß der Kläger nicht ohne ihre Zustimmung die von ihm beabsichtigten Verfügungen vornehmen dürfe, vielmehr dazu auch ihrer Zustimmung bedürfe. Bei dieser Sachlage hat der Kläger aber, soweit er, was noch zu erörtern ist, sachlich-rechtlich zur Verfügung berechtigt ist, einen Anspruch darauf, daß auch die Beklagte zu 1) selbst dann ihren Widerspruch aufgibt, also ihre Zustimmung erteilt, wenn der Erblasser nicht gewollt haben sollte, daß das Anwartschaftsrecht ihres verstorbenen Ehemanns auf sie vererblich sein sollte. Daher kann diese Frage hier auf sich beruhen.
2.
Das Berufungsgericht geht (S. 30 des Urteils) davon aus, daß die auf den Sperrkonten befindlichen Wertpapiere und Barbeträge, die der Kläger als Entschädigung für die im Zuge der Bodenreform enteigneten badischen Grundstücke erhalten habe, gemäß §2111 Abs. 1 BGB und §40 Abs. 2 der badisch-württembergischen Verordnung (Nr. 601) vom 1. April 1947 im Wege der dinglichen Ersetzung an die Stelle der enteigneten Grundstücke getreten seien und daß der Kläger schon deshalb nicht ohne Zustimmung der Beklagten darüber verfügen könne. Soweit das Berufungsgericht dieses Ergebnis unmittelbar aus §2111 Abs. 1 BGB herleiten will, bestehen hiergegen allerdings rechtliche Bedenken. Die Bedeutung des §2111 Abs. 1 BGB erschöpft sich nämlich darin, daß die dort aufgeführten Surrogate von Nachlaßgegenständen ihrerseits zur Erbschaft gehören. Daraus kann aber noch nicht ohne weiteres hergeleitet werden, daß der Vorerbe deshalb, weil er über Nachlaßgrundstücke nicht ohne Zustimmung des Nacherben verfügen kann, auch zu Verfügungen über die Ersatzgegenstände der Zustimmung der Nacherben bedürfe. Die Verfügungsbeschränkung des Vorerben richtet sich vielmehr nach der Natur der Ersatzgegenstände (BGB BGRK 10. Aufl. §2111 Anm. 1). Sie ist im Gesetz je nach der Art des Nachlaßgegenstandes, über welchen verfügt wird, verschieden geregelt. Für Inhaberpapiere, also auch für die Pfandbriefe, gilt §2116 BGB und für Geld §2119 BGB. Ob aus beiden Bestimmungen bereits entnommen werden könnte, daß der Kläger der Zustimmung der Beklagten als Nacherben bedarf, kann hier jedoch aus den noch unten zu erörternden Gründen dahinstehen, weil es auf diese Fragen im Ergebnis nicht ankommt.
Aus dem gleichen Grunde braucht auch nicht abschließend untersucht zu werden, ob sich die grundsätzliche Verpflichtung des Klägers, die Zustimmung der Erben einzuholen, etwa aus den in den Feststellungsbescheiden enthaltenen Bestimmungen über die Sperrvermerke, daß der Kläger über die Barbeträge und Wertpapiere nur mit Zustimmung der Nacherben verfügen kann, zwingend ergibt, ob also diese Bescheide, soweit sie über die Verfügungsbeschränkungen, denen der Vorerbe nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegt, hinausgehen, nicht ohnehin als für die Gerichte rechtskräftige Staatshoheitsakte der Verwaltungsbehörden grundsätzlich bindend sind.
Die grundsätzliche Notwendigkeit, die Zustimmung der Nacherben einzuholen, ergibt sich nämlich, ohne daß es auf die oben angeschnittenen Fragen ankommt, hier jedenfalls aus folgenden Erwägungen: Während Verfügungen des nicht befreiten Vorerben über Grundstücke ohne Zustimmung des Nacherben diesem gegenüber (relativ) unwirksam sind, geht das Eigentum im Falle der Enteignung von Grundstücken mit absoluter Wirkung auf den Rechtsnachfolger über, also auch mit Wirkung gegenüber dem Nacherben. Hieraus ist zu entnehmen, daß das an die Stelle des enteigneten Grundstücks tretende Surrogat hinsichtlich der Verfügungsbeschränkungen des Vorerben so zu behandeln ist, als wäre es noch das Grundstück selbst. Andernfalls würde die ohne Mitwirkung des Nacherben sich vollziehende Enteignung eine erhebliche Schlechterstellung des Nacherben zur Folge haben, als die ohne seine Zustimmung erfolgende Veräußerung des Vorerben (vgl. auch RGZ 73, 7). Gegen die grundsätzliche Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger im allgemeinen zu Verfügungen über die auf den Sperrkonten befindlichen Wertpapiere und Barbeträge der Zustimmung der Nacherben bedarf, ist somit im Ergebnis nichts einzuwenden.
Für den im Revisionsrechtszuge nur noch anhängigen Anspruch kommt es allerdings auf die bisher aufgeworfenen Fragen im Entergebnis nicht mehr entscheidend an, weil die Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, für die jetzt nur noch im Streit befindlichen beabsichtigten Verfügungen ihre Zustimmung aus folgenden Gründen gemäß §2120 BGB zu erteilen haben:
3.
Nach §73 Abs. 1 LAG ist bei der Lastenverteilung zwischen Vorerben und Nacherben die Hälfte der Viertel Jahresbeträge als eine auf den Stammwert des Nachlasses gelegte Last im Sinne des §2126 BGB anzusehen. Das Berufungsgericht hat diese Vorschrift mit Recht auf die Soforthilfeabgabe entsprechend angewendet:
a)
Außerordentlich ist eine Last, wenn sie nicht regelmäßig wiederkehrt, sondern als eine ausnahmsweise einmalige Leistung erbracht werden muß. Auf den Stammwert gelegt ist die Last, wenn sie aus der Substanz und nicht aus den Erträgnissen zu leisten ist (Staudinger §2126 Anm. 11). Betrachtet man die SHA ohne Rücksicht auf das LAG. dann ist allerdings zuzugeben, daß sie wegen ihres Charakters als einer fortlaufenden Rentenbelastung nicht als auf den Stammwert des Vermögens gelegte außerordentliche Last im Sinne des §2126 BGB erscheint. Das hat auch der Bundesgerichtshof zu der ähnlichen in §1047 BGB für den Nießbrauch auftauchenden Frage angenommen (BGH NJW 52, 1053). Da die Laufzeit der SHA unbegrenzt war und sie in mäßigen Prozentsätzen, 2 % bezw, 3 % des Einheitswerts, erhoben wurde, hatte sie mehr Ähnlichkeit mit einer Vermögenssteuer, die nicht aus der Substanz, sondern aus den Erträgnissen des Vermögens geleistet wird, als mit einer einmaligen aus der Substanz zu leistenden Vermögensabgabe. So ist denn auch von einem Teil des Schrifttums und in der Rechtsprechung - zunächst für die Zeit vor dem Inkrafttreten des LAG - die Soforthilfe nicht als eine außerordentliche auf den Stammwert des Vermögens gelegte Last betrachtet worden (OLG Celle MDR 51, 687 [OLG Celle 06.07.1951 - 7 WLw 74/51]; Rötelmann NJW 52, 1053 [BGH 29.04.1952 - V BLw 66/51]; Reuthe NJW 50, 494; Wauer NJW 50, 631, a.A. Lieck NJW 51, 569 [LG Koblenz 03.04.1951 - 3 S 315/50]). Das wird auch für die noch rückständigen Soforthilfeabgaben vertreten von Staudinger §2126 Anm. 13; Soergel 8. Aufl. §2126 Anm. 2. Der Senat hält jedoch mit Rücksicht auf die inzwischen ergangene Vorschrift des §73, 1 LAG die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts für zutreffend (ebenso RGRK §2126 Anm. 1, Erman 1952 Anm. zu §2126) und zwar aus den folgenden Gründen.
b)
Mit dem Inkrafttreten des LAG wurde nämlich die SHA durch die VA abgelöst. Die VA ist eine einmalige Abgabe (§3 LAG). Die Abgabe beträgt 50 % des abgabepflichtigen Vermögens (§31). Sie ist in gleichen vierteljährlichen Teilbeträgen, die eine Tilgung und Verzinsung der Abgabeschuld darstellen, bis zum 31. März 1979 zu entrichten (§34 Abs. 1). Da die Abgabeschuld eine einmalige ist und die Hälfte des Vermögens wegnimmt, kann ihr der Charakter einer außerordentlichen auf den Stammwert des Vermögens gelegten Last nicht ganz abgesprochen werden, zumal da die Abgabe in besonderen Fällen auch in ihrem gesamten, wenn auch gekürzten Betrag auf einmal erhoben wird, so z.B. bei Gefährdung des Abgabeanspruchs und im Konkursfalle (§§50 und 63), bei Abwanderung, Liquidation und Kleinbeträgen (§§51, 52 und 200) und bei freiwilliger Ablösung (§199). Der Umstand aber, daß die VA regelmäßig in mäßigen vierteljährlichen Teilbeträgen entrichtet wird, die vielfach aus den Nutzungen des Vermögens gezahlt werden können, nähert sie wieder in gewissem Sinne einer Vermögenssteuer an. Im Hinblick auf diesen etwas zwiespältigen Charakter der VA ist die Kompromißlösung des §73 Abs. 1 LAG zu verstehen, wonach die Hälfte der Vierteljahresbeträge der VA als außerordentliche auf den Stammwert gelegte Last anzusehen ist, im Falle der Ablösung oder der sofortigen Fälligkeit aber der gesamte Ablösungswert oder Zeitwert als eine auf den Stammwert des Vermögens gelegte außerordentliche Last gilt.
c)
Nunmehr erhebt sich die vom Berufungsgericht bejahte, von der Revision verneinte Frage, ob vom LAG her gesehen die VA mit der SHA derart wesensgleich ist, daß sich die entsprechende Anwendung des §73 Abs. 1 Satz 1 LAG auf die SHA rechtfertigt. Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung hauptsächlich auf zwei Erwägungen. Die eine ist die, daß die SHA auf die VA anzurechnen ist (§§32 und 48 LAG) und daß §2 der 3. AbgDVO vom 8. Oktober 1952 (RGBl 1952, 660), der Bestimmungen über die Nichtanrechnung bestimmter gestundeter Beträge der SHA trifft, zur Folge hat, daß der rückständige Soforthilfebetrag in die Vierteljahresbeträge der VA einbezogen wird. Zum zweiten weist der Berufungsrichter darauf hin, daß nach §75 LAG bis zur Bekanntgabe des Bescheides über die VA Vorauszahlungen nach Maßgabe der Vorschriften über die allgemeine SHA zu entrichten sind und es von der mehr oder weniger schnellen Fertigstellung des Abgabebescheides nicht abhängen kann, wie lange der Abgabeschuldner die nach Maßgabe des SHG zu entrichtenden Vorauszahlungen auf die VA allein zu tragen hat und von welchem Zeitpunkt ab er die eine Hälfte der Vierteljahresbeträge gemäß §73 Abs. 1 LAG im Innenverhältnis aus dem Stamm des Vermögens entnehmen kann. Mit Recht folgert der Berufungsrichter aus diesen Bestimmungen, daß vom LAG her gesehen die SHA und VA in ihrem Wesen gleich sein müssen, wenn auch im einzelnen, besonders in der Berechnungsart, Unterschiede bestehen (ebenso Kühne-Wolff Kommentar zum LAG 1955 §73 Anm. 7). Besonders der Umstand, daß die Vermögensabgabeschuld als zu Beginn des 21. Juni 1948 entstanden gilt (§20 LAG) und daß die für die Zeit vom 1. April 1949 bis 31. März 1952 geleistete SHA auf die VA anzurechnen ist (§48 Abs. 2 LAG), zwingt zu dieser Annahme.
Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die oben erwähnte Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs und die oben dargelegte Meinung in Rechtslehre und Rechtsprechung, welche die SHA nicht als außerordentliche auf den Stammwert des Vermögens gelegte Last anerkennen will. Als die Entscheidung des V. Zivilsenats erging und die Ansicht sich bildete, auf welche die Revision sich stützt, war das LAG noch nicht erlassen, welches für die Erkenntnis der Natur der SHA im Vergleich zur VA von wesentlichem Einfluß ist. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung ausdrücklich betont, daß zur Zeit nicht feststehe, in welcher Form der endgültige Lastenausgleich vorgenommen werden würde, so daß aus ihm Rückschlüsse auf die SHA nicht gezogen werden könnten. Solche. Rückschlüsse sind aber jetzt nach Erlaß des LAG, wie oben dargelegt, möglich und notwendig. Die Voraussetzungen für die Anrufung des Großen Senats (§136 GVG) liegen bei dieser Rechtslage deshalb nicht vor, abgesehen davon, daß jene Entscheidung sich nicht auf §2126 BGB bezieht.
Die Revision glaubt allerdings mit Rücksicht auf die Bestimmung des §375 Abs. 1 LAG, eine solche rückschauende Betrachtungsweise ablehnen zu müssen, sie übersieht dabei aber den §375 Abs. 3, wonach die Vorschriften, die bei den Ausgleichsabgaben eine Rückwirkung anordnen, unberührt bleiben. Die Meinung der Revision trifft daher nicht zu, das LAG habe sich auf Vorschriften über die Zukunft beschränkt und es für die Vergangenheit bei dem SHG belassen. Gerade die Zurückverlegung der Entstehungszeit der VA auf den 21. Juni 1948 und die Anrechnung der SHA auf die VA läßt den Schluß auf die Wesensgleichheit der beiden Abgaben zu. Der Revision muß allerdings zugegeben werden, daß der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 16. Juli 1954 - III 65/54 S. - Bundessteuerblatt 1954 Teil 3 S. 255 - ausgesprochen hat, die auf dem SHG beruhenden Abgaben hätten rechtlich selbständigen Charakter und die SHA sei nicht lediglich ein Teil der VA. Diese Ausführungen sind jedoch in einem ganz anderen Zusammenhang gemacht, nämlich bei der Erörterung der Frage, ob bei Neuveranlagung der Vermögenssteuer innerhalb des am 1. Januar 1949 beginnenden Hauptveranlagungszeitraums die rückständigen Beträge an SHA neben dem Pauschalsatz von 35 % für die VA abzugsfähig sind. Auch die weitere von der Revision zitierte Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 3. Juni 1955 - III 150/53 S - Bundessteuerblatt 1955 Teil 3 S. 246 - betrifft einen anderen Fall und nicht die hier zur Entscheidung stehende Frage. Diese zweite Entscheidung des Bundesfinanzhofs bezieht sich darauf, ob die Ablösungsvergünstigung des §199 LAG auch für die Ablösung von Umstellungsgrundschulden beansprucht werden kann. Aus diesen beiden Entscheidungen können daher keine Schlüsse für den vorliegenden Fall gezogen werden.
Die Revision kann auch aus dem Titel des SHG ("Zur Milderung dringender sozialer Notstände") nicht die Wesensverschiedenheit von SHA und VA herleiten. Das SHG war ursprünglich als "1. Gesetz zum Ausgleich von Kriegs- und Kriegsfolgeschäden" vom Wirtschaftsrat am 14. Dezember 1948 verabschiedet worden. In §1 hieß es, daß für den endgültigen Lastenausgleich Vermögensabgaben nach dem Stand des Währungsstichtages zu erheben sind. Die Militärregierung verlangte jedoch, daß das Gesetz nur als "soziales Hilfsgesetz" ohne direkte Beziehung zum Lastenausgleich erlassen werden dürfe. Das Gesetz wurde dann als SHG neu beschlossen, ohne daß jedoch die Verbindung zum Lastenausgleich fallen gelassen worden wäre; denn §25 SHG ordnet ausdrücklich die Anrechnung der SHA auf die VA des LAG an. So erklärt sich die rein äußerliche Änderung des Titels des Gesetzes. Der Grundgedanke, mit dem Gesetz ein erstes Lastenausgleichsgesetz zu schaffen, blieb trotzdem erhalten.
Das Berufungsgericht hat also mit Recht wegen der Wesensverwandtschaft der VA und der SHA den §73 Abs. 1 Satz 1 LAG entsprechend angewandt und die Beklagten für verpflichtet gehalten, der Verfügung des Klägers über die Entschädigung für die Landabgabe insoweit zuzustimmen, als die Verfügung zur Zahlung der Hälfte der SHA für die Jahre 1949/52 erfolgen soll. Da die für diesen Zeitraum rückständige SHA 36.180,90 DM beträgt, handelt es sich also um eine Verfügung zur Bezahlung von 18.090,45 DM.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge des §97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.