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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.03.1956, Az.: IV ZR 138/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.03.1956
Aktenzeichen
IV ZR 138/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13542
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 18.02.1955

Prozessführer

der Eheleute Julius und Auguste W., N., H. Straße ...,

Prozessgegner

den Freistaat Bayern, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Nürnberg, Zweigstelle Ansbach,

Amtlicher Leitsatz

Schuldner der Entschädigungsforderungen des BEG ist das nach den §§89, 91 Abs. 1 BEG zuständige Land.

Eine Aufrechnung mit Entschädigungsansprüchen auf Grund des BEG ist erst mit ihrer Zuerkennung durch die Entschädigungsbehörde oder ein Entschädigungsgericht möglich.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. Kregel, Dr. v. Werner und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 18. Februar 1955 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihnen die Aufrechnung mit etwaigen Entschädigungsansprüchen auf Grund des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) bis zur Höhe eines Betrages von 200.000,- DM vorbehalten bleibt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagten, die jüdischer Abstammung sind, sind mit nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen verfolgt worden. Sie lebten vor dem Kriege in Nürnberg, wo sie eine Reihe von Grundstücken besaßen und von wo sie im Jahre 1933 ausgewandert sind. Im Mai 1933 wurde gegen den beklagten Ehemann ein Reichsfluchtsteuerbescheid in Höhe von 90.000,- RM erlassen. Dieser wurde später auf die beklagte Ehefrau ausgedehnt. Ferner wurde gegen beide Beklagte ein Steuersteckbrief erlassen und schließlich wurde im März 1939 ihr Vermögen dem Reich als verfallen erklärt. In Verfolg dieser Maßnahmen ist ihr Grundbesitz in Nürnberg veräußert worden,

2

Die Beklagten haben gegen die Erwerber ihres Grundbesitzes sowie gegen das Deutsche Reich und das klagende Land Rückerstattungsansprüche geltend gemacht. Diese sind hinsichtlich der Rückerstattung des Grundbesitzes durch dessen Erwerber entsprechend einem Beschluß der Wiedergutmachungskammer vom 13. Mai 1949 von Erfolg gewesen. Über ihre Ansprüche wegen entgangener Nutzungen und Schadensersatzes sowie über die Gegenansprüche der Erwerber ist bisher noch nicht rechtskräftig entschieden. Ferner haben die Beklagten Entschädigungsansprüche auf Grund des bayerischen Entschädigungsgesetzes und des Bundesergänzungsgesetzes (BEG) gegen das klagende Land erhoben. Über diese Ansprüche ist noch nicht zu Gunsten der Beklagten entschieden.

3

Wegen der Ansprüche, die die Beklagten gegen das Reich und den Kläger erhoben haben, ist es zu umfangreichen Verhandlungen mit dem Kläger gekommen. Im Laufe dieser Verhandlungen ist zwischen den Beklagten und dem Kläger am 19. Oktober 1950 ein notariell beurkundeter Vertrag geschlossen worden. Nach ihm überließen die Beklagten dem Kläger ihren Grundbesitz in Nürnberg sowie eine auf einem der beklagten Ehefrau gehörigen Grundstück für den beklagten Ehemann eingetragene Grundschuld von 8.000,- RM und eine für den beklagten Ehemann eingetragene Sicherungshypothek bis zum Höchstbetrage von 16.000,- RM gegen Zahlung eines Betrages von 608.000,- DM. Die Überlassung erfolgte im Rahmen einer Gesamtvereinbarung, die zur Regelung aller Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsansprüche der Beklagten bei der Wiedergutmachungsbehörde bezw. der Wiedergutmachungskammer abgeschlossen werden sollte - und auch am 20. Oktober 1950 abgeschlossen worden ist - und nach der die Beklagten gegen Zahlung eines Gesamtbetrages bis zu 725.000,- DM abzüglich der Effektivbelastungen an den überlassenen Grundstücken auf alle Ansprüche gegen den Kläger und das Deutsche Reich bezw. die Bundesrepublik für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, gleichgültig, auf welchen Rechtsgründen diese Ansprüche beruhten, verzichten sollten. Die Zahlung des Betrages von 608.000,- DM war in Anrechnung auf die Entschädigung von 725.000,- DM gedacht, die auf Grund der vorgesehenen Gesamtvereinbarung entrichtet werden sollte. Ein die überlassenen Grundstücke treffender Lastenausgleich sollte vom Kläger getragen werden. Die Nutzungen und Lasten sollten vom 15. Oktober 1950 auf den Kläger übergehen. Auf die Notwendigkeit von Genehmigungen nach dem Wohnsiedlungsgesetz und der Preisstopverordnung wurden die Parteien von dem beurkundenden Notar hingewiesen.

4

Die Preisbehörde hat durch Bescheid vom 16. April 1951 eine Genehmigung versagt, da der für die Grundstücke vereinbarte Preis zuzüglich der Verpflichtungen aus dem Lastenausgleich überhöht sei. Gegen diesen Bescheid haben die Beklagten Beschwerde eingelegt, wobei sie erklärt haben, daß der Vergleich, durch den die Grundstücke veräußert worden seien, seitens des beklagten Ehemanns angefochten sei. Nachdem die Preisbehörde in einem Nachtrag zu dem Bescheid vom 16. April 1951 mitgeteilt hatte, daß der Vertrag für den Fall genehmigt werde, daß der Kaufpreis für die Grundstücke auf insgesamt 482.800,- DM ermäßigt werde, haben die Beklagten die Beschwerde zurückgenommen einmal im Hinblick auf diesen Nachtrag und auf die bis 1946 erfolgten Mietsenkungen, "nicht zuletzt aber im Hinblick darauf, daß das Bayerische Staatsministerium der Finanzen der Beschwerde sich nicht anschließt, obwohl die Preise von ihm selbst gesetzt worden waren." Die Grundstücke, deren Verwaltung auf den Kläger entsprechend dem Vertrage übergegangen war, sind daraufhin den Beklagten wieder zurückgegeben worden.

5

Auf Grund des Vertrages vom 19. Oktober 1950 hatte der Kläger inzwischen am 21. Oktober 1950 85.000,- DM und am 24. oder 25. Dezember 1950 400.000,- DM an die Beklagten bezahlt. Diese Beträge nebst 6 % Zinsen vom Zahlungstage ab und einen Betrag von 15.000,- DM, der zur Rückzahlung eines Vorschusses verwendet worden ist, den die Beklagten vom Landesentschädigungsamt erhalten hatten, verlangt der Kläger nunmehr von den Beklagten zurück.

6

Das Landgericht hat dem Verlangen des Klägers entsprochen, jedoch einen Betrag von 14.705,02 DM abgezogen, den der Kläger als Überschuß aus seiner Verwaltung des Grundbesitzes der Beklagten in der Zeit vom 15. Oktober 1950 bis 30. September 1951 erzielt hatte. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung der Beklagten hinsichtlich eines Betrages von 450.000,- DM zurückgewiesen.

7

Mit der Revision begehren die Beklagten die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

8

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag vom 19. Oktober 1950, wie die am 20. Oktober 1950, erfolgte Gesamtvereinbarung dadurch endgültig unwirksam geworden sei, daß die nach dem Wohnsiedlungsgesetz und der Verordnung über die Preisüberwachung im Grundstücksverkehr erforderlichen Genehmigungen von der Preisbehörde rechtskräftig abgelehnt worden seien. Das ist rechtlich bedenkenfrei (vgl. §2 der Verordnung vom 7.7.1942).

9

Infolgedessen sind die Beklagten gemäß den §§812, 818 BGB grundsätzlich verpflichtet, die auf Grund dieses Vertrages vom Kläger erhaltenen Beträge nebst den aus ihnen gezogenen Nutzungen an den Kläger zurückzuzahlen.

10

II.

Die Beklagten glauben jedoch hierzu nicht verpflichtet zu sein, weil der Kläger sich unabhängig von dem Vertrage vom 19. Oktober 1950 und der Gesamtvereinbarung vom 20. Oktober 1950 zur Zahlung von Vorschüssen in Höhe von 200.000,- DM auf die ihnen wegen der nationalsozialistischen Verfolgung zustehenden Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche verpflichtet habe, es auch schon vor Abschluß des Vertrages vom 19. Oktober 1950 zu einer verbindlichen Einigung über die ihnen zu gewährende Gesamtentschädigung gekommen sei, sie ausserdem Gegenforderungen mindestens in Höhe der Klagesumme besäßen, mit denen sie rechtswirksam aufgerechnet hätten.

11

Das Berufungsgericht hat auf Grund einer umfangreichen Beweisaufnahme verneint, daß eine verbindliche Zusage eines Vorschusses erfolgt oder eine den Kläger bindende Einigung über die dem Beklagten zu gewährende Gesamtentschädigung zustande gekommen sei. Mit Rücksicht darauf, daß ein Teil der von den Beklagten behaupteten Gegenforderungen berechtigt sein konnte, hierfür aber, ebenso wie für die von dem Kläger geforderten Zinsen noch Feststellungen erforderlich seien, hat es nur ein Teilurteil erlassen und in ihm einen Betrag von rund 35.255,- DM sowie den geltend gemachten Zinsanspruch vorläufig abgesetzt; im übrigen aber die Einwendungen der Beklagten als unbegründet angesehen und die Möglichkeit einer Aufrechnung verneint. Demzufolge hat es die Beklagten verurteilt, den Betrag von 450.000,- DM zu zahlen.

12

1)

Was hier zunächst die Ansprüche angeht, die die Beklagten auf Zahlung von Vorschüssen oder auf Grund einer vor Abschluß des Vertrages vom 19. Oktober 1950 erfolgten Einigung über eine Gesamtentschädigung erheben zu können glauben, so ist dies, soweit es sich um Ansprüche handelt, die ihre Rechtsgrundlage im Rückerstattungsrecht haben, rechtlich bedenkenfrei, da diese Ansprüche, wie noch weiter unten zu Ziffer 4 auszuführen ist, vom Berufungsgericht beschieden werden konnten und die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen eine Versagung derartiger Ansprüche rechtfertigen.

13

2)

Die Revision rügt zunächst, daß das Berufungsgericht in seinem Erkenntnis zu Unrecht die von den Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderungen, nicht berücksichtigt habe, die ihnen infolge rassischer Verfolgung auf Grund der Vorschriften des Rückerstattungsgesetzes und des BEG gegen den Kläger erwachsen seien. Hierzu ist folgendes zu sagen:

14

Das Berufungsgericht hat eine Berücksichtigung dieser Ansprüche und eine von den Beklagten beantragte Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Feststellung der Ansprüche durch die Wiedergutmachungs- und Entschädigungsbehörden abgelehnt, weil den ordentlichen Gerichten eine Entscheidung über Rückerstattungs- und Entschädigungsansprüche nicht zustehe und daher solche Ansprüche auch nicht im Wege einer Aufrechnung vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden könnten.

15

Zwar ist es zutreffend, daß über Rückerstattungs- und Entschädigungsansprüche - von der Regelung des Art 71 AREG abgesehen - die Gerichte im ordentlichen Rechtsweg nicht zu entscheiden haben. Infolgedessen können sie auch nicht über eine zur Aufrechnung gestellte Forderung dieser Art befinden. Wie jedoch der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer in BGHZ 16, 124 f [BGH 11.01.1955 - I ZR 106/53] abgedruckten Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, wird hierdurch eine Aufrechnung mit Forderungen, über deren Bestehen im ordentlichen Verfahren nicht entschieden werden kann, nicht unmöglich gemacht. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei diesen Forderungen um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte, oder wie a.a.O. auf S. 130 f ausgeführt ist, um streitige Forderungen handelt. Allerdings kann der Zivilrichter, wenn Streit über den Bestand derartiger Forderungen besteht, diesen nicht selbst entscheiden, vielmehr muß er, wenn sich die Unzulässigkeit einer Aufrechnung nicht aus materiell-rechtlichen Gründen ergibt, entweder den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die Gegenforderung aussetzen, oder von der Möglichkeit Gebrauch machen, ein Vorbehaltsurteil gemäß §302 ZPO zu erlassen (vgl. a.a.O. S. 141 f). Wenn sich die Revision dagegen wendet, daß das Berufungsgericht diese Ansprüche gänzlich unberücksichtigt gelassen hat, so ist diese Rüge daher insofern grundsätzlich berechtigt.

16

3)

Es kann der Revision aber nicht darin gefolgt werden, wenn sie aus diesem Grunde das vorliegende Verfahren ausgesetzt haben will, bis über die Gegenforderungen der Beklagten im Rückerstattungs- und Entschädigungsverfahren rechtskräftig entschieden ist. Die Aussetzung eines Verfahrens verzögert in der Regel die Entscheidung über die Klageforderung und führt dadurch meist zu Unbilligkeiten für den Kläger, wenn nicht sogar zu einer Rechtsverweigerung, falls die zur Entscheidung über die Gegenforderung zuständige Stelle ihr Verfahren auch aussetzt, bis das ordentliche Gericht über den Klageanspruch entschieden hat. Da die Beklagten ihre Grundstücke, für deren Überlassung die Zahlungen des Klägers in erster Linie gedacht waren, zurückerhalten haben und nutzen können, ist es auch nicht unbillig, daß über die so gezahlten sehr erheblichen Beträge bereits jetzt entschieden wird. Demzufolge muß, wenn, wie dies hier der Fall ist, eine Konnexität der Klageforderung mit der Rückerstattungs- oder Entschädigungsforderung nicht besteht (vgl. auch BGHZ a.a.O. S. 141 f), grundsätzlich einem Verfahren der Vorzug gegeben werden, bei dem ein Rechtsstreit vor den Zivilgerichten soweit als möglich gefördert wird. Dies wird in der Regel der Fälle in der Weise geschehen können, daß von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, ein Vorbehaltsurteil gemäß §302 ZPO zu erlassen.

17

4)

Allerdings bedarf es eines solchen Vorbehaltsurteils in dem hier vorliegenden Falle nicht, soweit es sich um die von den Beklagten gegen den Kläger geltend gemachten Rückerstattungsansprüche handelt. Denn die Wiedergutmachungsbehörde hat auf Grund einer entsprechend der Vorschrift des Art. 71 AREG erfolgten Mitteilung des Berufungsgerichts durch Schreiben vom 22. Dezember 1954 diesem erklärt, daß für sie kein Anlaß gemäß Art. 71 AREG bestehe, die Sache an sich zu ziehen, daß sie vielmehr die Austragung der von den Beklagten gegen den Kläger geltend gemachten Rückerstattungsansprüche im ordentlichen Rechtsweg anheimstelle. Damit ist eine Entscheidung über diese Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg zulässig geworden.

18

5)

Das Berufungsgericht hat Rückerstattungsansprüche, für die der Kläger passivlegitimiert sein würde und mit denen daher gegen die Klageforderung aufgerechnet werden könnte, verneint und sich zur Begründung hierfür auf die Ausführungen im Beschluß der Wiedergutmachungskammer vom 31. Mai 1954 bezogen. Hier hat die Wiedergutmachungskammer ausgesprochen, daß die Haftung aus der Entziehung - anders als etwa Ansprüche aus dem BEG - den Kläger nicht beträfe. Für alle Maßnahmen gegen die Beklagten kämen allein die Finanzbehörden in Betracht. Diese seien im Jahre 1933 längst Behörden des Reichs gewesen, so daß die Haftung aus der von den Finanzbehörden (durch den Fluchtsteuerbescheid) bewirkten Entziehung auch nur das Deutsche Reich treffen könne.

19

Diese Ausführungen sind rechtlich bedenkenfrei. Ansprüche auf Grund des Rückerstattungsgesetzes bestehen daher gegen den Kläger nicht und sind somit zu Recht vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt worden.

20

6)

Anders liegt es dagegen mit einem Teil der Ansprüche, die die Beklagten auf Grund des BEG gegen den Kläger geltend machen.

21

a)

Zunächst ist es rechtsirrig, wenn das klagende Land auf Grund der Bestimmung des §77 Abs. 1 Satz 1 BEG, nach der die Entschädigungslasten "vorläufig" von den Ländern getragen werden, verneinen will, daß es "Schuldner" der Entschädigungsforderungen sei, die den Beklagten ihrer Darstellung nach aus der Verfolgung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen entstanden sein sollen. Es fehlt zwar im BEG eine ausdrückliche Bestimmung über den Schuldner der Entschädigungslast. Es kann aber nach dem Aufbau des BEG nicht zweifelhaft sein, daß Schuldner das nach den §§89, 106 zuständige Land sein soll, wie ja auch entsprechend dem §91 Abs. 1 BEG der Entschädigungsantrag und entsprechend dem §99 BEG die Klage gegen dieses Land zu richten ist (vgl. auch Becker-Huber-Küster Anm. 2 zu §77 S. 636).

22

b)

Wenn sich der Kläger ferner darauf beruft, daß die Beklagten mit einer Entschädigungsforderung nicht aufrechnen könnten, weil die Klageforderung auf einer unerlaubten Handlung beruhe (§393 BGB), so ist dies rechtsirrtümlich. Denn der Kläger hat seine Forderung lediglich damit begründet, daß der Vertrag vom 19. Oktober 1950 infolge der Versagung der Genehmigung durch die Preisbehörde unwirksam geblieben sei. Der Kläger selbst hat gegen diese Versagung eine Beschwerde nicht eingelegt und ebenso wie er gegenüber dem Schadensersatzanspruch der Beklagten diesen vorwirft, daß sie ihre Beschwerde zurückgenommen haben, muß er es sich zurechnen lassen, daß auch er keine Schritte unternommen hat, um im Wege einer Beschwerde eine Genehmigung des Vertrages vom 19. Oktober 1950 zu erreichen. Tatsachen, die die Annahme eines strafbaren Betruges der Beklagten zur Erlangung der Zahlungen des Klägers rechtfertigen könnten, sind im übrigen auch vom Kläger nicht vorgetragen.

23

c)

Zuzugeben ist dem Kläger aber, daß noch nicht alle Entschädigungsansprüche fällig sind, da es nach §78 BEG teilweise hierfür eines Aufrufs bedarf und daß mit derartigen noch nicht fällig gewordenen Entschädigungsansprüchen nicht aufgerechnet werden könnte. Weitere Voraussetzung für eine Fälligkeit würde auch sein, daß solche Ansprüche durch eine Entscheidung der Entschädigungsbehörde oder des Gerichts festgestellt sind (vgl. BGHZ 5, 352 und 8, 344). Dies ist jedoch unstreitig nicht der Fall.

24

d)

Die Beklagten behaupten allerdings eine - nach den damals geltenden Bestimmungen zulässige - bindende Vereinbarung über die Bewährung eines Vorschusses von insgesamt 200.000,- DM. Würde eine solche Vereinbarung vorliegen, so würde insoweit ein fälliger Anspruch gegeben sein, der seinem Wesen nach ein Entschädigungsanspruch wäre.

25

e)

Eine Entscheidung darüber, ob den Beklagten auf Grund einer bindenden Zusage bereits fällige Entschädigungsansprüche zustehen, ist im Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nicht möglich, da das BEG für Entschädigungsansprüche in seinen §§80 ff ein besonderes Verfahren vorsieht. Infolgedessen ist insoweit gemäß den obigen Darlegungen (zu 3) den Beklagten eine Aufrechnung gemäß §302 ZPO vorzubehalten.

26

7)

Die Revision glaubt, einen Rechtsverstoß weiter insofern rügen zu können, als das Berufungsgericht den Beklagten einen Schadensersatzanspruch gegen den Kläger wegen vertragswidriger Herbeiführung einer Nichtgenehmigung des Vertrages vom 19. Oktober 1950 versagt hat. Es kann hierbei dahinstehen, ob das Berufungsgericht bei seinen hierzu getroffenen Feststellungen Behauptungen und Beweismittel der Beklagten übergangen hat. Denn einmal haben, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Beklagten selbst durch die Zurücknahme ihrer Beschwerde es veranlaßt, daß die Versagung der Genehmigung durch die Preisbehörde rechtskräftig geworden ist und sodann haben die Beklagten in dem von ihnen selbst überreichten Durchschlag eines Schreibens an den Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen erklärt, daß sie ihre Beschwerde der Einfachheit halber zurückgenommen hätten, weil dadurch automatisch der geschlossene Vertrag und Vergleich gegenstandslos geworden sei und sie den Vertrag und Vergleich auch angefochten hätten, wenn die Preisbehörde die angesetzten Preise nicht beanstandet hätte. Da die Beklagten somit sich selbst nicht an den geschlossenen Vertrag halten wollen, sondern bewußt dessen endgültige Unwirksamkeit herbeigeführt haben, können sie Schadensersatz wegen der unterbliebenen Genehmigung des Vertrages durch die Preisbehörde nicht fordern.

27

8)

Die Beklagten haben mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet, die ihnen angeblich infolge schlechter Verwaltung ihres Grundbesitzes durch den Kläger in einer Höhe von mindestens 50 bis 60.000,- DM entstanden seien. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht für diese Ansprüche nur einen Betrag von 14 bis 15.000,- DM angesetzt habe und bezeichnet diesen Betrag als offenbar willkürlich.

28

Es kann dahinstehen, ob die Angaben der Beklagten, soweit sie hinreichend substantiiert sind, einen höheren Betrag als den vom Berufungsgericht angenommenen ergeben könnten. Denn irgendwelche rechtserheblichen Tatsachen, aus denen sich eine Haftung des Klägers für eine schlechte Verwaltung ergeben könnte, sind von den Beklagten nicht vorgetragen (vgl. §§990, 992 sowie 993 Abs. 1 BGB).

29

Die Beklagten sind infolgedessen nicht dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Abweisung der Klage in Höhe eines Betrages von 14 bis 15.000,- DM offengelassen hat.

30

9)

Die Beklagten haben gegenüber der Klageforderung die Einrede der allgemeinen Arglist erhoben. Das Berufungsgericht hat diese Einrede als unbegründet angesehen, weil die Beklagten nicht bereit seien, ihren Grundbesitz dem Kläger entsprechend der Vereinbarung vom 19. Oktober 1950 zu überlassen.

31

Die Revision macht demgegenüber geltend, einmal hätte der Kläger eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits, zu der die Beklagten bereit gewesen seien, abgelehnt; sodann würden die Beklagten, die schon vor Abschluß des Vertrages genötigt gewesen seien, hochverzinsliche Bankkredite in Anspruch zu nehmen, und die Zahlungen des Klägers zur Befriedigung ihrer Lieferanten verwendet hätten, in große wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, wenn sie gezwungen wären, die von ihnen geforderten Beträge schon vor einer Entscheidung über ihre Entschädigungsansprüche zurückzuzahlen. Damit würde auch der Sinn der Rückerstattung hinfällig gemacht.

32

Die Beklagten übersehen, daß die Zahlungen des Klägers, wie schon oben ausgeführt ist, in erster Linie für die Überlassung des Grundbesitzes der Beklagten bestimmt gewesen sind und daß, nachdem sie infolge der Nichtigkeit des Vertrages ihren Grundbesitz zurückerhalten haben, es grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben verstoßen kann, wenn der Kläger die für diesen gezahlten Beträge zurückverlangt. Rückerstattungsansprüche bestehen, wie gleichfalls oben ausgeführt ist, gegenüber dem Kläger nicht, und soweit es sich um Entschädigungsansprüche handelt, können die Beklagten nicht verlangen, grundsätzlich anders gestellt zu werden als die Mehrzahl der vom Nationalsozialismus Verfolgten, für die Zahlungen - und dazu noch in einem solchen Umfang, wie sie die Beklagten erhalten haben -, vor Erlaß eines Entschädigungsbescheides nicht in Frage kommen.

33

10)

34

Unbegründet ist schließlich die Rüge, daß das Berufungsgericht ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht der Beklagten wegen eines Inventarschadens nicht geprüft habe. Abgesehen von der Frage, ob in der Geltendmachung eines solchen Zurückbehaltungsrechts in Wirklichkeit nicht eine Aufrechnung liegt, die erst nach der - bisher noch nicht erfolgten - Feststellung des Anspruchs auf Ersatz des Inventarschadens möglich sein würde, ist nämlich dieser etwaige Ersatzanspruch aus demselben Grunde nicht fällig und daher gemäß §273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht nicht gegeben.

35

III.

Da hiernach die Revision der Beklagten im sachlichen Ergebnis zu einer Abänderung des Berufungsurteils nicht führt, waren ihnen entsprechend dem §97 ZPO die Kosten der Revision, über die auch im Vorbehaltsurteil entschieden werden muß (Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl. §91 ZPO III 1), aufzuerlegen.

Schmidt Ascher Kregel v. Werner Wüstenberg