Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1956, Az.: II ZR 53/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.02.1956
- Aktenzeichen
- II ZR 53/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 14100
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 22.11.1954
- Landgericht in Bielefeld - 17.12.1953
Rechtsgrundlagen
- § 149 VVG
- § 156 Abs. 2 VVG
- § 2 Ziff. 3 a AKB
- § 10 AKB
Fundstelle
- NJW 1956, 826-828 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der A. Versicherungs-Aktiengesellschaft in K., vertreten durch ihren Vorstand, K., R.weg ...,
Prozessgegner
den Spediteur Karl J., H. i.W., E. Str. ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die einseitige Erklärung der sowjetischen Besatzungsmacht, daß sie einen bestimmten Betrag als Schadensersatz für die bei einem Verkehrsunfall erfolgte Beschädigung eines ihrer Militärfahrzeuge fordere, begründet noch keine Verpflichtung des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Versicherten, diesen Betrag an die sowjetische Besatzungsmacht zu zahlen.
- 2.
Der Haftpflichtversicherer hat dem Versicherten auch gegenüber Haftpflichtansprüchen, die von der sowjetischen Besatzungsmacht gegen den Versicherten erhoben werden, Versicherungsschutz zu gewähren und ihn von solchen Haftpflichtansprüchen freizustellen. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn die sowjetische Besatzungsmacht das an dem Unfall beteiligte Fahrzeug des Versicherten zur Sicherung ihrer Haftpflichtansprüche beschlagnahmt hat.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Artl für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 22. November 1954 aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist. Insoweit wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Bielefeld vom 17. Dezember 1953 zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Revision mit folgender Maßgabe zurückgewiesen: Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, für den Haftpflichtschaden, der am 5. Oktober 1952 bei einem Zusammenstoß des Fernlagtzuges des Klägers (BR 57 - 5794 und 9394) mit einem Fahrzeug der sowjetischen Besatzungsmacht entstanden ist. Versicherungsschutz zu gewähren.
Die Kosten aller Rechtszüge werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist als Halter eines Fernlastzuges, der zum Möbeltransport im Interzonenverkehr zwischen H. und Berlin eingesetzt war, bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Am 5. Oktober 1952 stieß der vom Fahrer W. des Klägers gesteuerte Lastzug auf der Autobahn in der Nähe des Großberliner Ringes mit einem Armeefahrzeug der sowjetischen Besatzungsmacht zusammen. Es entstand Personen- und Sachschaden. Von dem Lastzug und dem Fahrer fehlte zunächst jede Spur. Später stellte sich heraus, daß der Fahrer W. durch ein sowjetisches Militärgericht zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Da ein Teil der Möbelladung Eigentum eines britischen Staatsangehörigen war, schaltete sich die britische Militärregierung ein. Auf ihre Anfrage teilte die Transportabteilung der sowjetischen Kontrollkommission in Berlin mit Schreiben vom 12. Februar 1953 folgendes mit: Die Ermittlungen hätten ergeben, daß der Lastzug des Klägers unter Verletzung der Verkehrsvorschriften mit großer Geschwindigkeit in einen mit wertvollen Sachen beladenen sowjetischen Lastwagen gefahren sei. Dabei seien dessen Fahrer getötet und zwei weitere Soldaten verletzt worden. Der dem sowjetischen Eigentum zugefügte Schaden betrage 20.287 DM. Die sowjetischen Militärbehörden hätten gegen den für das Unglück verantwortlichen deutschen Fahrer eine Schadensersatzforderung gestellt. Bis zu deren Befriedigung seien der Lastzug und seine Fracht in Verwahrung genommen worden. Der Kläger ist der Ansicht, die Schadensfeststellung der sowjetischen Besatzungsmacht binde die Beklagte ebenso wie ein rechtskräftiges Urteil in einem mit dem Geschädigten geführten Haftpflichtprozeß. Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Transportabteilung der sowjetischen Kontrollkommission in Berlin-Ka. 20.287 DM auf ein Sperrkonto zu zahlen,
hilfsweise, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, für den Haftpflichtschaden, der am 5. Oktober 1952 bei einem Zusammenstoß des Fernlastzuges des Klägers mit einem Fahrzeug der sowjetischen Besatzungsmacht entstanden sei, Versicherungsschutz und Deckung zu gewähren.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, es handle sich um eine einseitige Schadensfestsetzung der sowjetischen Besatzungsmacht, die sich nicht in einem ordentlichen Gerichtsverfahren nachprüfen lasse und eine den Versicherungsanspruch ausschließende Verfügung von hoher Hand im Sinne des §2 Ziff 3 a AKB darstelle. Es stehe auch gar nicht fest, ob und in welcher Höhe der Kläger überhaupt haftpflichtig sei, da das sowjetische Militärfahrzeug während der Dunkelheit unbeleuchtet auf der Autobahn gestanden haben solle. Diese Frage könne aber nach allgemeiner Auffassung nur in einem Haftpflicht- und nicht im Deckungsprozeß entschieden werden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat dem Hauptantrag des Klägers stattgegeben. Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
1.)
Das Berufungsgericht sieht schon den auf Zahlung der angeblichen Schadenssumme an die sowjetische Kontrollkommission gerichteten Hauptantrag des Klägers als begründet an. Es geht zunächst zutreffend davon aus, daß der Streit darüber, ob und in welchem Umfang der Versicherungsnehmer dem Geschädigten haftet, ausschließlich im Haftpflichtprozeß zwischen diesen Personen und nicht im Deckungsprozeß zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer auszutragen ist (RGZ 154, 340 u.a.m.; st. Rsp.). Eine vorgängige gerichtliche Entscheidung über die Haftpflichtfrage hält es jedoch gemäß der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 141, 185 [190]; 113, 286 [290] u.a.m.) dann nicht für erforderlich, wenn sie im Einzelfall auf Grund ungewöhnlicher Umstände, wie sie hier vorlägen, nicht erreichbar sei. Das Berufungsgericht hat daher versucht, die Haftpflichtfrage im vorliegenden Deckungsprozeß zu klären; nach seinen weiteren Ausführungen sei das aber nicht gelungen, weil die Beweisaufnahme kein hinreichend sicheres Bild vom Unfallsgeschehen vermittelt habe. Gleichwohl könne der Kläger die Versicherungsleistung der Beklagten verlangen. Da nämlich die Versicherung nach §2 Abs. 1 AKB für ganz Europa gilt, habe sich die Beklagte etwa bestehenden Besonderheiten des Rechtsganges, denen der Versicherungsnehmer bei Fahrten in andere Länder oder Besatzungsgebiete unterliege, unterworfen. Die vom deutschen Richter nicht nachprüfbare Schadensfestsetzung durch die sowjetische Besatzungsmacht habe auch der Beklagten gegenüber urteilsähnliche Wirkung. Daraus rechtfertige sich die entsprechende Anwendung des §156 Abs. 2 VVG mit der Folge, daß die Beklagte auf Verlangen des Klägers verpflichtet sei, den von der sowjetischen Kontrollkommission geforderten Schadensbetrag an diese auszuzahlen.
Diese Ausführungen sind rechtlich nicht haltbar. Der Versicherungsanspruch geht bei der Haftpflichtversicherung nicht auf Zahlung, sondern grundsätzlich nur auf Befreiung des Versicherungsnehmers oder Versicherten von der auf ihm lastenden Haftpflichtschuld. Zahlung an sich kann der Versicherungsnehmer nur unter der Voraussetzung verlangen, daß er selbst den Haftpflichtgläubiger in zulässiger Weise befriedigt hat (§154 VVG); Zahlung an den Geschädigten kann er nach §156 Abs. 2 VVG erst dann beanspruchen, wenn der Streit über das Bestehen der Schadensersatzforderung durch Vergleich, Anerkenntnis oder rechtskräftiges Urteil erledigt ist (BGHZ 15, 154; 7, 244[BGH 30.09.1952 - I ZR 83/52]; BGH VersR 1954, 578; Sieg, Ausstrahlungen der Haftpflichtversicherung S. 167 f). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von einer Besatzungsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und unter Beachtung des nach Besatzungsrecht hierfür vorgesehenen Verfahrens getroffene Verwaltungsentscheidung, welche die Schadensersatzpflicht eines Deutschen nach Grund und Höhe feststellt, einem rechtskräftigen Urteil im Sinne des §156 Abs. 2 VVG gleichzusetzen wäre und inwieweit bei Erlaß des Berufungsurteils Hoheitsakte der sowjetischen Besatzungsmacht auch für die Gerichte der Bundesrepublik verbindlich waren. Denn ein solcher besatzungsrechtlicher Akt liegt hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gar nicht vor. Das Schreiben der sowjetischen Kontrollkommission vom 12. Februar 1953 enthält nichts anderes als die einseitige Erklärung, daß ein bestimmter Schadensersatzbetrag gefordert werde; auf welcher tatsächlichen und rechtlichen Grundlage dieser im einzelnen nicht näher erläuterte Anspruch ermittelt worden ist und ob überhaupt ein förmliches Schadensfestsetzungsverfahren stattgefunden hat, ist daraus nicht ersichtlich. Da hiernach die Voraussetzungen des §156 Abs. 2 VVG hier nicht vorliegen, ist das Urteil des Landgerichts insoweit im Ergebnis richtig, als es den Hauptantrag des Klägers abgewiesen hat.
2.)
Hingegen ist der Hilfsantrag des Klägers auf Feststellung, daß die Beklagte ihm Versicherungsschutz gewähren müsse, nach dem unstreitigen Sachverhalt begründet. Der Anspruch auf Versicherungsschutz setzt lediglich voraus, daß ein Dritter auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts Entschädigungsansprüche gegen den Versicherungsnehmer, den Halter oder den berechtigten Fahrer erhebt (§10 Abs. 1 AKB); er hängt nicht davon ab, ob diese Ansprüche auch wirklich begründet sind, sofern sie nur auf einen unter die Haftpflichtversicherung fallenden Tatbestand gestützt werden (RGZ 154, 340; 152, 235 [240]; 148, 282; a.M. Prölss VVG 8. Aufl. §149 Anm. 5 B). Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß die sowjetische Kontrollkommission hier einen privatrechtlichen Haftpflichtanspruch im Sinne des §10 AKB geltend macht. Die Forderung von 20.287 DM wird auf die Behauptung gestützt, daß beim Betrieb eines dem Kläger gehörigen Kraftfahrzeugs an sowjetischem Militäreigentum ein Schaden in dieser Höhe entstanden sei, also auf einen Sachverhalt, der nach dem sowohl in der Bundesrepublik als auch in der Sowjetzone geltenden bürgerlichen Recht Entschädigungsansprüche gegen den Kraftfahrzeughalter und seinen Fahrer auslösen kann. Soweit der Anspruch auf Schadensersatz in Frage steht, verfolgt die sowjetische Behörde keine hoheitlichen Ziele, sondern rein fiskalische Belange. Daß sie diese unter Einsatz ihrer Machtmittel zwangsweise durchzusetzen versucht, berührt die privatrechtliche Natur ihres Anspruches ebensowenig wie etwa der Versuch eines Geschädigten, seine Ersatzforderung gegen den Schädiger im Wege eines Arrestes sichern zu lassen. Erst recht kann entgegen der Ansicht von Sasse (VersR 1955, 168) nicht zwei felhaft sein, daß die sowjetische Besatzungsmacht in den Schutzbereich des Versicherungsvertrages fallende Haftpflichtansprüche "erhoben" hat. Jede ernstliche Erklärung des Verletzten, aus der der Versicherungsnehmer ersieht, daß der Verletzte Ersatzansprüche gegen ihn geltend machen wolle, reicht aus, um den Versicherungsanspruch aus §10 AKB entstehen zu lassen (vgl. RGZ 152, 235 [241]). Diese Erklärung kann ausdrücklich oder auch durch schlüssige Handlungen erfolgen. Im übrigen setzt die Feststellungsklage auf Gewährung von Versicherungsschutz nicht einmal unbedingt voraus, daß der Verletzte bereits Ansprüche erhoben hat; es genügt, daß sie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (Stiefel-Wussow AKB 3. Aufl. §10 Anm. 4). Wie es in dem Schreiben der sowjetischen Kontrollkommission heißt, haben die sowjetischen Militärbehörden gegen den Fahrer des Klägers eine Schadensersatzforderung gestellt und den Lastzug beschlagnahmt, um diesen Anspruch sicherzustellen. Durch dieses Vorgehen haben sie mit aller Deutlichkeit zu verstehen gegeben, daß sie den Eigentümer und den mitversicherten Fahrer des Lastzuges für die Schadensfolgen haftbar machen wollten.
Ihrer somit bestehenden Verpflichtung, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren, kann sich die Beklagte nicht deswegen entziehen, weil die Feststellung des Versicherungsfalles und die Auseinandersetzung mit dem Geschädigten hier besonders schwierig sein mögen. Es ist nicht Sache des Versicherungsnehmers sondern des Versicherers, solche Schwierigkeiten zu überwinden. Die Versicherung umfaßt bis zur Höchstgrenze der Versicherungssumme die tatsächliche und rechtliche Prüfung der Haftpflichtfrage, die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Entschädigungsansprüche einschließlich der damit verbundenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sowie den persönlichen Rechtsschutz im Zivil- und Strafverfahren im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (§10 AKB, §§149, 150 VVG). Alle diese Leistungen sind Ausstrahlungen ein und desselben einheitlichen Versicherungsanspruches (Stiefel-Wussow a.a.O. §10 Anm. 6; von Gierke VersR II, 301, 302; Sieg a.a.O. S. 131 ff; a.M. Prölss a.a.O. §149 Anm. 1). Wie der Versicherer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht die Ersatzansprüche des Dritten von dem Versicherten abwenden will, steht in seinem Ermessen. Er kann sie sofort anerkennen und befriedigen, er kann zunächst weitere Ermittlungen anstellen, mit dem Dritten verhandeln oder es schließlich auf einen Rechtsstreit ankommen lassen. Entschließt er sich aber dazu, die Ansprüche ganz oder teilweise zu bestreiten, so hat er alles zu tun, was zu ihrer Abwehr notwendig ist. Er allein trägt auch die mit der Prüfung und Abwehr der Ansprüche verbundene Arbeitslast und kann sie nicht auf den Versicherungsnehmer abwälzen (Stiefel-Wussow a.a.O. §10 Anm. 4, 5, 6; BGHZ 15, 154 [159]). Die so umrissene Aufgabe, den Versicherten von Haftpflichtansprüchen freizuhalten, ist nicht nur eine untergeordnete Nebenpflicht des Versicherers, sondern vielmehr ebenso wie die Befriedigung begründeter Ansprüche ein wichtiger und vollwertiger Bestandteil des dem Versicherungsnehmer zustehenden Versicherungsschutzes (Stiefel-Wussow a.a.O. §10 Anm. 6; von Gierke a.a.O. S. 302). Der Versicherer trägt die volle Verantwortung für seine Maßnahmen und die Gefahr, daß sie keinen Erfolg haben. Gelingt es ihm nicht, die Ansprüche des Verletzten abzuwehren, so muß er sie notfalls sogar dann erfüllen, wenn er sie für offenbar unbegründet hält, sofern er anders seiner Pflicht, den Versicherten von diesen Ansprüchen freizustellen, nicht genügen kann. Die Beklagte handelt daher nicht vertragsgemäß, wenn sie die ihr allein obliegende Sorge, wie der Kläger von den Haftpflichtansprüchen der sowjetischen Kontrollkommission entlastet werden kann, dem Kläger überlassen will.
3.)
Auf die Ausschlußbestimmung des §2 Ziff 3 a AKB kann sich die Beklagte nicht berufen. Bei dem Tatbestand, auf Grund dessen der Kläger Versicherungsschutz begehrt, handelt es sich nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht um einen Schaden, der unmittelbar oder mittelbar mit einer Verfügung von hoher Hand zusammenhängt. Soweit die Haftpflichtversicherung in Betracht kommt, besteht der von der Beklagten zu deckende Schaden des Klägers darin, daß er von der sowjetischen Kontrollkommission auf Grund des Verkehrsunfalls vom 5. Oktober 1952 auf Schadensersatz in Anspruch genommen und sein Vermögen dadurch belastet wird (BGHZ 15, 154 [158]). Die Beschlagnahme des Fahrzeugs, die als solche zweifellos eine Verfügung von hoher Hand darstellt, ist aber keine Ursache, sondern eine Folge dieses Schadens. Sie ist lediglich ein Mittel, um die das Vermögen des Klägers belastenden Haftpflichtansprüche zu sichern. Der abweichenden, im Hinblick auf das vorliegende Berufungsurteil vertretenen Ansicht von Stiefel-Wussow (a.a.O. §2 Anm. 46) kann nicht gefolgt werden. Die Rechtsprechung, auf die sich die Revision in diesem Zusammenhang beruft, betrifft die ganz anders gelagerten Rechtsverhältnisse bei der Kaskoversicherung und ist daher für den vorliegenden Fall nicht verwertbar.
4.)
Da die Beklagte sich weigert, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren, hat dieser ein rechtliches Interesse daran, daß diese Verpflichtung der Beklagten alsbald durch Urteil festgestellt wird (§256 ZPO). Seinem Hilfsantrag war daher stattzugeben und die Revision der Beklagten insoweit zurückzuweisen.
Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, daß der Kläger zwar mit seinem Hauptantrag unterlegen ist, aber das Ziel seiner Klage, die Beklagte zur Erfüllung ihrer vertraglichen Deckungspflicht anzuhalten, doch im wesentlichen erreicht hat. Da ferner durch den erfolglosen Zahlungsantrag keine Mehrkosten entstanden sind, waren der Beklagten nach §§92 Abs. 2, 97 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.