Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.01.1956, Az.: VI ZR 331/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.01.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 331/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13297
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 07.10.1954
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1956, 709-710 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Beweis des ersten Anscheins"
Prozessführer
des Brauers Johann B. in P., M. Straße ...,
Prozessgegner
die Deutsche Bundesbahn, Eisenbahndirektion M.,
Amtlicher Leitsatz
Erleidet ein Reisender beim Aussteigen aus einem haltenden Zuge aus nicht geklärter Ursache einen Unfall, so können die Grundsätze vom Beweis des ersten Anscheins nicht zur Rechtfertigung der Annahme eines eigenen Verschuldens dienen.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Hauß und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das den Parteien an Stelle der Verkündung am 7. Oktober 1954 zugestellte Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger fuhr am Morgen des 12. Mai 1951 von München, wo er als Brauer bei der P.-Brauerei Nachtdienst abgeleistet hatte, mit dem Pereonenzug P 1444/45 nach seinem Wohnort P.. Während des kurzen Aufenthalts, den der um 6.35 Uhr eintreffende Zug in P. hatte, geriet er, vom Bahnpersonal unbemerkt, auf ungeklärte Weise unter den Zug zwischen die Schienen. Beim Ertönen des Abfahrtspfiffes zog sich der Kläger, der in diesem Augenblick mit dem Oberkörper zwischen den Schienen entgegengesetzt der Fahrtrichtung lag, in den Raum zwischen rechter Schiene und Bahnsteigkante zurück; doch wurde er, als er den Kopf hob, von dem Schmierkasten eines Eisenbahnwagens getroffen und bei einem erneuten Versuch, sich aufzurichten, von einem Trittbrett erfaßt, mehrere Meter weit mitgenommen und in die Fahrtrichtung des Zuges herumgeworfen; dabei wurde ihm das linke Bein abgefahren. Er kann infolgedessen seinem Beruf als Brauer nicht mehr nachgehen.
Der Kläger hat behauptet, beim Aussteigen plötzlich einen Schlag auf den Kopf bekommen und die Besinnung verloren zu haben; wahrscheinlich sei ihm das Schutzgitter der Plattform des Eisenbahnwagens auf den Kopf gefallen. Zum Ersatz von Verdienstausfall für die Zeit bis zum 30. September 1952 hat er die Beklagte auf Zahlung eines Teilbetrages von 1.200 DM in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat die Darstellung des Klägers bestritten und eingewendet, er habe den Unfall selbst verschuldet; er sei betrunken gewesen; er sei auf der falschen Seite ausgestiegen und unter dem Zug durchgekrochen oder vom noch fahrenden Zug abgesprungen und dabei unter den Zug geraten oder auch zwischen die Schienen hinabgestiegen, um dort einen verlorenen Gegenstand zu suchen; auch hat die Beklagte behauptet, er habe sich in selbstmörderischer Absicht unter den Zug gelegt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsurteil ist im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ergangen und den Parteien am 7. Oktober 1954 zugestellt worden, nachdem diese in der Sitzung des Berufungsgerichts vom 24. September 1953 die Sachanträge verlesen und sich in dem Termin vom 18. März 1954, der nach Beendigung der Beweisaufnahme zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt war, ohne erneute Verhandlung zur Sache mit schriftlicher Entscheidung einverstanden erklärt hatten. Das Urteil ist von dem Senat des Berufungsgerichts in anderer Besetzung als bei den vorangegangenen Sitzungen erlassen worden; nur der Berichterstatter ist derselbe geblieben. Die Revision hält den Übergang in das schriftliche Verfahren für unzulässig, da der Rechtsstreit im Verhandlungstermin vom 18. März 1954 entscheidungsreif gewesen sei und die Überleitung des Rechtsstreits in das schriftliche Verfahren nur zu sechsmonatiger Verzögerung seines Abschlusses in der Berufungsinstanz geführt habe, noch dazu bei Wechsel der Richterbank.
Der Revision ist zuzugeben, daß es dem Sinn und Zweck des § 128 Abs. 2 ZPO nicht entspricht, wenn in einer entscheidungsreifen Sache, über die nach den Grundsätzen der § § 128 Abs. 1, 300, 310 ZPO auf Grund mündlicher Verhandlung alsbald abschließend entschieden werden müßte, im Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung ohne ersichtlichen Anlaß von einer sachlichen Verhandlung des Rechtsstreits abgesehen und die Sache zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren gestellt wird (BGHZ 18, 61). Vorliegend ist in der Sache seit dem Termin vom 18. März 1954 bis zum Erlaß des Urteils nichts weiter geschehen. Daß der Rechtsstreit in das schriftliche Verfahren übergeleitet worden ist, hat also nicht, wie es nach § 128 Abs. 2 ZPO soll ermöglicht werden können, einer Abkürzung und Vereinfachung des Verfahrens der Instanz gedient, sondern eine verzögerte Erledigung zur Folge gehabt.
Der Bedeutung und Tragweite dieses Verfahrensmangels braucht indessen nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht erheben sich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts Bedenken, die zur Aufhebung des Urteils führen müssen.
II.
1.
Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus dem Gesichtspunkte einer schuldhaften Verletzung des Beförderungsvertrages oder aus unerlaubter Handlung nicht für begründet gehalten. Wie es festgestellt hat, ist der Kläger entweder bereits vor dem Stillstand des Zuges oder unmittelbar nach dem Anhalten in Sekundenschnelle unter einem Wagen des Zuges verschwunden; alles Weitere hat sich außerhalb des Blickfeldes der Bediensteten der Beklagten abgespielt. Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß die Beamten und Angestellten der Beklagten ihren dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen sind und daß es ihnen nicht zum Vorwurf gereichen kann, die zum Unfall des Klägers führenden Vorgänge nicht wahrgenommen zu haben. Ohne erkennbaren Rechtsverstoß ist es daher zu dem Ergebnis gelangt, daß es für eine Verschuldenshaftung der Beklagten an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwendungen.
2.
Auch eine Schadenshaftung der Beklagten nach § 1 HaftpflG ist vom Berufungsgericht verneint worden. Es ist der Ansicht, der Kläger habe seinen Unfall durch eigenes Verschulden verursacht.
Das Berufungsgericht glaubt, diesen Schluß aus einem Beweise des ersten Anscheins ziehen zu können. Obwohl ungeklärt geblieben ist und nach Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht weiter geklärt werden kann, wie der Kläger zwischen die Schienen und unter den Zug gekommen ist, meint das Berufungsgericht doch, daß dies nicht ohne eigenes Verschulden des Klägers geschehen sein könne.
a)
Zwar will das Berufungsgericht nicht so weit gehen, bei Unfällen, die ein Fahrgast beim Aussteigen aus einem haltenden Zuge erleidet, stets den Anscheinsbeweis für ein eigenes Verschulden für gegeben zu halten. Es tritt dieser von Staks (in VAE 1942, 221) und Friese (Reichshaftpflichtgesetz § 1 Anm. C II 5 a) vertretenen Ansicht weder allgemein bei noch lehnt es sie allgemein ab. Im vorliegenden Falle will es den Anscheinsbeweis für eigenes Verschulden jedoch darum Platz greifen lassen, weil die Situation dadurch besonders gekennzeichnet sei, daß sich der Kläger nach der Bekundung des Zeugen Bi. vor dem Ertönen des Abfahrtspfiffes, ungefähr 15 bis 20 Sekunden nach dem Anhalten des Zuges, nicht etwa in unmittelbarer Nähe von Trittbrett und Bahnsteigkante befunden, sich auch nicht auf die Bahnsteigkante zu bewegt habe, sondern mit dem rechten Knie und dem Oberkörper zwischen den Schienen gewesen sei, das linke Knie auf der in Fahrtrichtung rechten Schiene, den Kopf entgegengesetzt zur Fahrtrichtung gewandt. Wäre er, so hat es ausgeführt, auf irgendeine Weise, sei es von der Plattform aus unmittelbar über eines der Trittbretter, sei es vom Bahnsteig aus gegen den Bahnkörper hin, zu Fall gekommen und dabei in den Raum zwischen Bahnsteigkante, hinterem Trittbrett des einen und vorderem Trittbrett des nächsten Wagens sowie die Wagenpuffer geraten, so müsse er sich am Boden immer noch in dem Raum zwischen der Bahnsteigkante und der in der Fahrtrichtung rechten Schiene bewegt haben; daß er sich über diese Schiene hinweg gegen die linke Schiene hin in den Gleiszwischenraum begeben habe, widerspreche jeder Erwartung. Nach der Lebensauffassung dränge sich angesichts dieser Sachlage der unabweisbare Gedanke auf, daß sich der Kläger durch eigene Schuld der Gefahr ausgesetzt habe, aus der er sich nicht mehr habe lösen können, ohne eine schwere Verletzung davonzutragen.
b)
Diese Erwägungen beruhen auf einer Verkennung der Beweisgrundsätze des ersten Anscheins. Der Beweis des ersten Anscheins setzt Tatbestände voraus, die nach der Regel des Lebens auf eine bestimmte Ursache hinweisen und in einer bestimmten Richtung zu verlaufen pflegen; es muß sich um typische Geschehensabläufe handeln, bei denen die eingetretene Wirkung nach allgemeiner Erfahrung ohne weiteres auf eine bestimmte Ursache hinweist und bei denen angesichts des typischen Charakters die außertypischen konkreten Umstände des Einzelfalles für die tatsächliche Beurteilung ohne Belang sind (BGHZ 2, 1 [5]; VRS 5, 94; 7, 260 [261]; 8, 344 [345]). Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, inwiefern der hier gegebene Sachverhalt das Bild eines typischen Geschehensablaufs bietet; im Gegenteil hebt es gerade auf die Besonderheiten in der Lage des Klägers bei Ertönen des Abfahrtspfiffes ab und betont, daß sie dem Fall sein eigentümliches Gepräge gäben. Das Berufungsgericht hat auch nicht gesagt, welcher Erfahrungssatz seine Beurteilung zu stützen vermöchte. Sollte es bei der Berufung auf die "Lebensauffassung" gemeint haben, daß ein Erfahrungssatz bestehe, wonach ein Reisender beim Aussteigen aus einem haltenden Zuge in aller Regel nur aus eigener Schuld auf den Bahnkörper zwischen die Schienen gelangen könne, so könnte ihm hierin nicht gefolgt werden. Nach der Erfahrung des Lebens besteht vielmehr durchaus die Möglichkeit, daß jemand auch ohne seine Schuld in eine derartige Lage kommen kann. Das Berufungsgericht hat in Betracht gezogen, daß der Kläger unter Alkoholeinfluß gestanden haben und der Unfall hierauf zurückzuführen sein könnte. Doch kann jemand auch in nicht zurechenbarer Benommenheit beim Verlassen der Plattform eines Personenzugwagens zu Fall kommen und unter den Zug geraten. Ein derartiger Sturz kann auch sonst die verschiedensten Ursachen haben, ohne daß ein eigenes Verschulden des Verunglückten mitgespielt haben muß. Erleidet ein Reisender beim Aussteigen aus einem haltenden Zuge aus nicht geklärter Ursache einen Unfall, so können daher die Grundsätze vom Beweis des ersten Anscheins nicht zur Rechtfertigung der Annahme eines eigenen Verschuldens dienen (so auch Böhmer, Reichshaftpflichtgesetz § 1 XXVIII Anm. 17). Die Sachlage ist in dieser Hinsicht nicht wesentlich anders zu beurteilen als bei einem Unfall durch Hinausstürzen eines Reisenden aus einem fahrenden Zuge (vgl. BGH VRS Bd. 7, 260).
Die Beklagte irrt, wenn sie sich in ihrer Revisionserwiderung unter Bezugnahme auf Friese (a.a.O. S 120) und die dort angeführten Entscheidungen darauf beruft, daß die gegenteilige Meinung in ständiger Rechtsprechung anerkannt sei. In keiner der angezogenen Entscheidungen sind bei ungeklärtem Sachverhalt die Grundsätze vom Beweis des ersten Anscheins zur Rechtfertigung der Annahme eines eigenen Verschuldens des verunglückten Reisenden zur Anwendung gebracht worden; überall haben die betreffenden Oberlandesgerichte den Sachverhalt im Sinne eines eigenen Verschuldens des Reisenden als positiv geklärt angesehen, ausgenommen im Falle der Entscheidung des Oberlandesgerichts Darmstadt in VAE 5, 142 [144]; hier ist aber gerade nicht auf einen Schuldbeweis des ersten Anscheins zurückgegriffen, sondern hervorgehoben worden, daß der von der Eisenbahn erhobene Einwand eigenen Verschuldens versage und es daher bei ihrer Haftung nach § 1 HaftpflG verbleibe.
c)
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht hiernach dem Kläger aufgebürdet, die ernsthafte Möglichkeit eines Unfallhergangs darzutun, bei dem ihn keine Schuld treffen würde, und hierdurch den vermeintlich gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis auszuräumen. Wollte die Beklagte die Haftung, die sie nach § 1 HaftpflG trifft, wegen eigenen Verschuldens des Klägers beschränken oder in Wegfall bringen, so war es vielmehr ihre Sache, die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich das Verschulden des Klägers und seine Ursächlichkeit für den Unfall ergab; blieb der Sachverhalt ungeklärt, so ging dies zu Lasten der Beklagten.
3.
Im Anschluß an seine Ausführungen zur Frage des Anscheinsbeweises hat das Berufungsgericht Überlegungen darüber angestellt, wie der Kläger denn nun unter den Zug geraten sein kann. Es hat eine Reihe von Möglichkeiten erwogen und ist zu der Annahme gelangt, daß ernstlich nur zwei Möglichkeiten in Betracht zu ziehen seien: daß der Kläger entweder vom noch fahrenden Zuge abgesprungen sei oder daß er, auf der Plattform stehend, einen Gegenstand, etwa eine Fahrkarte oder einen Hausschlüssel o. dgl. fallen gelassen habe und diesen noch während des Aufenthalts des Zuges zwischen den Gleisen habe herausholen wollen; in beiden Fällen würde er den Unfall selbst verschuldet haben.
Die Beklagte meint, das Berufungsgericht habe hiermit eine Beweiswürdigung vorgenommen, auf Grund deren es ein Verschulden des Klägers an seinem Unfall unabhängig davon als erwiesen angesehen habe, ob nach den Regeln vom Anscheinsbeweis ein Verschulden anzunehmen sei. Diese Annahme verbietet sich jedoch schon darum, weil das Berufungsgericht ausdrücklich betont hat, nicht mit Sicherheit klären zu können, wie der Vorgang im einzelnen tatsächlich verlaufen ist. Die Erwägungen, die es angestellt hat, beruhen daher auch nicht auf tatsächlichen Feststellungen, sondern bewegen sich auf dem Gebiete reiner Vermutungen. Das geht zumal aus dem Zusammenhang mit den Erörterungen hervor, in denen sich das Berufungsgericht mit der Behauptung des Klägers befaßt hat, das Schutzgitter am Rande der Plattform sei ihm auf den Kopf gefallen und er sei infolgedessen auf die Schienen gestürzt. Obwohl das Berufungsgericht die Möglichkeit bejaht hat, daß den Kläger das Schutzgitter am Kopf mit einer Wucht getroffen haben kann, die ein frei schwingendes Pendel von 2 kg Gewicht und 1 m Fadenlänge nach dem Loslassen aus 68 cm Ablenkung in seiner tiefsten Lage besitzt, - einer Wucht, die der Sachverständige Prof. Dr. Laves für ausreichend gehalten hat, eine vorübergehende Bewußtlosigkeit hervorzurufen, - hat das Berufungsgericht ausgeführt, näher liege die Vermutung, daß der Kläger überhaupt nicht bewußtlos gewesen, auch gar nicht von dem Gitter getroffen worden, sondern auf andere Weise unter den Zug gelangt sei. So ist es ersichtlich auch nur eine Vermutung und keine tatsächliche Feststellung, wenn das Berufungsgericht mit dem Sachverständigen Prof. Dr. Meier davon ausgeht, daß der Kläger, wenn ihn das Schutzgitter traf, in diesem Augenblick gerade in der Bewegung des Aussteigens rechtwinklig zur Fahrtrichtung des Zuges und zu der Bewegung des herabfallenden Gitters begriffen gewesen sei, - eine Prämisse, aus der es ungeachtet der von dem Sachverständigen Prof. Dr. Laves vorgebrachten Bedenken, dem Sachverständigen Prof. Dr. Meier folgend, die Schlußfolgerung ableitet, daß nach den Gesetzen der Mechanik der Kläger in der Richtung der Resultante der beiden Bewegungen nur auf den Bahnsteig und nicht unter den Zug habe fallen können.
Die Betrachtungen des Berufungsgerichts über die Möglichkeiten des Unfallhergangs haben nach all dem nicht den Charakter einer neben den Ausführungen über den Anscheinsbeweis stehenden selbständigen Begründung für die Annahme einer schuldhaften Verursachung des Unfalls durch den Kläger, sondern können nach Sinn und Zusammenhang nur so verstanden werden, daß das Berufungsgericht mit ihnen rückschauend die Anwendung der Grundsätze vom Beweis des ersten Anscheins weiter hat rechtfertigen wollen. Dazu können sie aber nach dem oben dargelegten Wesen des Anscheinsbeweises nicht dienen.
4.
Das angefochtene Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben.
Der Senat ist nicht in der Lage, abschließend selbst in der Sache zu entscheiden.
Da das Berufungsgericht den Einwand eigenen Verschuldens des Klägers auf Grund vermeintlichen Anscheinsbeweises für begründet gehalten hat, hat es sich der Notwendigkeit enthoben gesehen, den Sachverhalt daraufhin zu würdigen, ob nicht ohne Rücksicht auf die Beweisregeln des Anscheinsbeweises der Beweis eines für den Unfall ursächlichen eigenen Verschuldens des Klägers als geführt erachtet werden kann. Eine zweifelsfreie Verneinung dieser Frage liegt nicht schon darin, daß es hervorgehoben hat, der tatsächliche Verlauf des Unfallgeschehens sei nicht mit Sicherheit zu klären. Nach § 286 ZPO hat der Tatrichter unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Eine absolute Sicherheit wird ebensowenig erfordert, wie sich der Richter mit einer bloßen Wahrscheinlichkeit begnügen darf. Maßgebend ist vielmehr, ob die möglichst erschöpfende und gewissenhafte Anwendung der vorhandenen Erkenntnisquellen zu einem so hohen Grade von Wahrscheinlichkeit führt, daß sie eine für das praktische Leben brauchbare Gewißheit begründet (RGZ 162, 223 [229]; 163, 321 [324]; BGHZ 7, 116 [120]; Stein-Jonas-Schönke, ZPO, 17. Aufl. § 286 Erl I 1). Das Berufungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen werden muß, wird sich darüber schlüssig werden müssen, ob es den Beweis des eigenen Verschuldens des Klägers an seinem Unfall in diesem Sinne als geführt anzusehen vermag.
Sollte das Berufungsgericht ein eigenes Verschulden bejahen, so wird abzuwägen sein, inwieweit die von der Beklagten zu vertretende Betriebsgefahr der Eisenbahn einerseits und das eigene Verschulden des Klägers andererseits für die Entstehung des Unfalls und das Ausmaß der Unfallschäden ursächlich geworden sind und der Schaden daher entsprechend den Grundsätzen des § 254 BGB zu verteilen ist (BGHZ 2, 355). Tritt in einem gegebenen Falle die Betriebsgefahr in ihrer Ursächlichkeit für den Unfall hinter dem eigenen Verschulden des Unfallgeschädigten völlig zurück, so ist nicht ausgeschlossen, dem Verletzten den Schaden allein zur Last zu legen und ihm einen Ersatzanspruch gegen die Bahn zu versagen (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 21. Dezember 1955 - VI ZR 63/55 -).
Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.