Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1955, Az.: VI ZR 63/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1955
- Aktenzeichen
- VI ZR 63/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12782
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 30.12.1954
- Landgerichts in Köln - 30.10.1953
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
der Stadt Köln, vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Oberbürgermeister in Köln, Rathaus,
Prozessgegner
den Kellner Karl E. in K., F.,
Amtlicher Leitsatz
Wer auf eine bereits fahrende Straßenbahn, deren Türen geschlossen sind, aufspringt und hierdurch Schaden erleidet, wird mangels besonderer der Bahn zur Last zu legenden Umstände den Schaden in aller Regel selbst trafen müssen.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Bode, Dr. Hauß und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 30. Dezember 1954 insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil- und Grundurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 30. Oktober 1953 geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz des Schadens, den er am 13. März 1951 bei einem Straßenbahnunfall erlitten hat. Er wollte an einer Haltestelle die vordere Plattform des ersten Beiwagens einer Straßenbahn besteigen, als diese sich schon in Bewegung gesetzt hatte. Der Kläger hielt sich zunächst an den Griffen der Tür fest und versuchte vergeblich, die Tür zu öffnen. Dann verlor er den Halt und stürzte ab. Er geriet mit den Beinen unter die fahrende Straßenbahn. Die Verletzungen waren so schwer, daß beide Beine amputiert werden mußten.
Der Kläger hat vorgetragen:
Die Schaffner hätten abgeläutet, obwohl sie seine Absicht bemerkt hätten, die Bahn zu besteigen. Sein Versuch, die Vordertür des ersten Beiwagens zu öffnen, sei fehlgeschlagen, weil die Tür nicht in Ordnung gewesen sei. Bei der Vorbeifahrt an einer Laterne, die zusammen mit einem Leitungsmast in der Nähe der Haltestelle vorschriftswidrig zu nah an den Gleisen aufgestellt gewesen sei, sei er abgestreift worden und unter die Bahn geraten. Den Schaden verlangt er unter Berücksichtigung seines eigenen Verschuldens zu einem Drittel ersetzt. Er hat beantragt,
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, 3.053,11 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. März 1952 an ihn zu zahlen,
- 2.
festzustellen, daß die Beklagte zu einem Drittel für den Schaden verantwortlich sei, welcher ihm noch aus dem Unfall vom 13. März 1951 entstanden sei und der Höhe nach noch nicht feststehe, abzüglich der etwa ihm wegen des Unfalls zufließenden Sozialleistungen.
Die Beklagte hat das Vorbringen des Klägers bestritten und insbesondere vorgetragen, die Entfernung zwischen den Gleisen und der Laterne sei vorschriftsmäßig gewesen; nur ein nicht von ihr, sondern von der Polizei angebrachtes Verkehrsschild habe zu weit hinausgeragt, jedoch sei dieses Schild für den Unfall nicht ursächlich gewesen.
Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen den Zahlungsanspruch nur in Höhe von einem Viertel des Gesamtschadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger nach Maßgabe des Reichshaftpflichtgesetzes und des Sachschadenhaftpflichtgesetzes ein Viertel des noch entstehenden Schadens zu ersetzen, und zwar abzüglich der ihm etwa zufließenden Sozialleistungen.
Die Beklagte ist mit ihrer Berufung, der Kläger mit seiner Anschlußberufung bei den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen verblieben. Das Berufungsgericht hat beide Berufungen zurückgewiesen.
Die Beklagte beantragt mit der Revision, die Klage in vollem Umfange abzuweisen; der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht stellt fest, der Kläger sei auf den in Fahrt begriffenen Straßenbahnzug zugelaufen und auf das Trittbrett des Anhängerwagens aufgesprungen, obwohl die Türen geschlossen gewesen seien. Er habe keinen Halt gefunden und sei durch die Berührung mit dem rechts am Straßenrand stehenden Laternenmast abgestreift worden.
Irgendeine Ordnungswidrigkeit des Personals der Straßenbahn liege nicht vor. Es sei auch nicht festzustellen, daß der Kläger mit dem an der Laterne angebrachten Verkehrszeichen in Berührung gekommen sei, so daß es auf dessen Abstand von der Straßenbahn nicht ankomme. Wenn auch der mit 50 cm angenommene Abstand zwischen der Laterne und der Außenkante des Anhängerwagens den Vorschriften der BOStrab über den zulässigen Mindestabstand entspreche, so bedeute doch die Nähe der Laterne neben dem Straßenbahngleis eine Erhöhung der normalen Betriebsgefahr der Straßenbahn. Dieser durch die Eigenart der Linienführung bedingt erhöhten Betriebsgefahr stehe ein grob leichtfertiger Verstoß des Klägers gegen die Vorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 2 StVO gegenüber. Es erscheine angemessen, dem Kläger nach den Abwägungsgrundsätzen des § 254 BGB ein Vierteil des Schadens zuzusprechen.
Die Revision greift zunächst mit verfahrensmäßigen Rügen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts an. Es bedarf jedoch keines näheren Eingehens auf diese Rügen, da die sachlich-rechtliche Rüge durchgreift, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Linienführung der Straßenbahn als maßgeblichen Umstand bei der Schadensabwägung berücksichtigt.
Zwar sind die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber nicht zu beanstanden, daß die Gestaltung des Bahnbetriebs im Einzelfall, soweit sie sich ursächlich für den Unfall ausgewirkt hat, den Maßstab der Schadensabwägung gemäß § 1 RHaftpflG, § 1 Sachschäden-HaftpflG in Verbindung mit § 254 BGB bilden muß. Dabei können gefahrerhöhende Umstände des Betriebs der Bahn auch dann ins Gewicht fallen, wenn deren Vorhandensein nicht den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit begründet. Andererseits geht es nach Ansicht des Senats zu weit, wenn das Berufungsgericht allein aus der Tatsache, daß die Straßenbahn in geraumer Entfernung von einer Haltestelle nahe an einer Straßenlaterne vorbeifährt, eine erhöhte Betriebsgefahr entnimmt und eben deshalb dem leichtfertig aufspringenden Passagier einen Anspruch auf Ersatz eines Teilschadens gibt. Wäre der Laternenmast in der Nähe der Haltestelle gewesen und hätte er dort dem Ein- und Aussteigeverkehr gefährlich werden können, so wäre dem Berufungsgericht zuzustimmen. Im vorliegenden Falle lag aber die ganze Straßenbreite der einmündenden Tacitusstraße zwischen der Haltestelle und dem Laternenmast. Daß eine Straßenbahn während der Fahrt nahe an Gegenständen vorbeifahren muß, ist dem Straßenbahnverkehr in den Städten eigentümlich. Die Rechtslage kann insoweit nicht anders beurteilt werden, als wenn die Straßenbahn etwa nahe an einer entgegenkommenden Straßenbahn oder an einem parkenden Auto vorbeigefahren wäre (vgl. auch die Beispiele bei Böhmer: Das Reichshaftpflichtgesetz [1950]§ 1 Anm. 87-88). Solange sich diese Abstände in üblicher und durch die Sicherheitsvorschriften gebilligter Entfernung halten, erscheint es nicht gerechtfertigt, zugunsten desjenigen, der auf die mit geschlossenen Türen fahrende Bahn aufspringt und damit die Gefahr leichtfertig auf sich nimmt, den erwähnten Umstand zu berücksichtigen, der nur durch die Leichtfertigkeit des Aufspringenden gefährlich werden konnte. Die Linienführung der Straßenbahn ist daher vom Berufungsgericht zu Unrecht unter dem Gesichtspunkt der erhöhten Betriebsgefahr bei der Schadensabwägung zu Gunsten des Klägers berücksichtigt worden, so daß das Urteil keinen Bestand haben kann.
Bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt tritt die Betriebsgefahr der Straßenbahn in ihrer ursächlichen Bedeutung für den Unfall völlig zurück gegenüber dem grob fahrlässigen Verhalten des Klägers, der über die Gefährlichkeit seines Tuns nicht im Zweifel sein konnte. Es erschien daher billig, die Beklagte von der Schadensersatzpflicht freizustellen. Die Klage war daher unter Abänderung der Urteile der Vorinstanzen abzuweisen.