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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1955, Az.: III ZR 110/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.12.1955
Aktenzeichen
III ZR 110/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13285
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kassel
OLG Frankfurt (Kassel) - 02.02.1954

Fundstellen

  • BGHZ 19, 253 - 258
  • DVBl 1956, 203-205 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1956, 673 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1956, 413-414 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1956, 302-304 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Rechtsanwalts Dr. Hermann H. in B.-G., Ho.,

Prozessgegner

das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Innern, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Kassel,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters besteht nicht, wenn der Tatrichter über das Vorhandensein und den Inhalt einer Anordnung der Besatzungsmacht keine eigene tatsächliche Feststellung getroffen, sondern es auf Grund eines ihn nach Art. 3 Abs. 2 AHKGes Nr. 13 bindenden Bescheids der Besatzungsmacht als feststehend erachtet hat, daß und mit welchem Inhalt eine solche Anordnung ergangen ist.

  2. 2.

    Die bindende Wirkung eines Bescheids, den eine Besatzungsbehörde gemäß Art. 3 Abs. 2 AHKGes Nr. 13 erteilt hatte, ist mit der Aufhebung dieses Gesetzes durch das AHKGes Nr. A 37 jedenfalls insoweit weggefallen, als nicht im Sinne des Art. 2 des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (sog Überleitungsvertrag: BGBl. 1955 II S. 405 ff) Rechte und Verpflichtungen durch oder auf Grund von Maßnahmen der Besatzungsbehörden begründet oder festgestellt worden waren.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Beyer und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 2. Februar 1954 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger hatte im vergangenen Krieg gleich mehreren anderen Personen Teile seiner Wohnungseinrichtung in das der Baronin von Sch.-M. gehörende Schloß W. bei E. ausgelagert. Nach dem Zusammenbruch plünderten Fremdarbeiter und Einheimische wiederholt das Schloß; auch entnahmen Angehörige der Besatzungsmacht für ihre Zwecke Möbelstücke. Am 8. November 1945 begab sich der damalige Landrat von E., Dr. Bu., an den sich die Schloßherrin um Hilfe gewandt hatte, auf das Schloß und veranlaßte, daß verschiedene Möbel am nächsten Tag nach E. transportiert wurden. Dort wurden sie in dem Heimatmuseum untergebracht, das sich mit dem Landratsamt in demselben Gebäude befand. Unter diesen Möbeln befanden sich nach der Behauptung des Klägers zwei ihm gehörige kostbare Stücke, ein antiker Schreibtisch und ein antiker Schreibtischsessel im Schätzwert von zusammen 3.000 DM. Beide Gegenstände sind nicht mehr aufzufinden. Landrat Dr. Bu. hatte über ihre weitere Verwendung infolge seiner damals erfolgten Inhaftnahme und Abberufung von seinem Amt nichts mehr verfügt.

2

Der Kläger macht Dr. Bu. den Vorwurf, er habe pflichtwidrig die beiden Möbelstücke in Anspruch nehmen wollen, und begehrt die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 3.000 DM als Wertersatz nebst Zinsen. Vor dem Landgericht hat er obgesiegt. Das Berufungsgericht hat, dem Vorbringen des Beklagten folgend, einen Bescheid des Amts des Amerikanischen Hohen Kommissars für Deutschland vom 15. September 1953 darüber eingeholt, ob Dr. Bu. die Möbel im Vollzug eines Befehls der Militärregierung von Schloß W. nach E. sichergestellt habe. Es hat sodann die Klage abgewiesen.

3

Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Forderung weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

4

I.

Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren sowohl als einen Amtshaftungsanspruch als auch unter den Gesichtspunkten der öffentlichen Verwahrung, der Enteignung und Aufopferung geprüft und es in sämtlichen Beziehungen für unbegründet erachtet. Die Revision gegen sein klagabweisendes Urteil ist, da die Revisionssumme nicht erreicht, die Revision auch nicht zugelassen ist (§546 Abs. 1 ZPO), nur in beschränktem Umfange zulässig. Sie findet gemäß §547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf ihren Wert insoweit statt, als das Landgericht für den Klaganspruch ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig ist. Diese ausschließliche Zuständigkeit ist für den Amtshaftungsanspruch gemäß §71 Abs. 2 ZPO gegeben, nicht dagegen hinsichtlich der übrigen, in Betracht zu ziehenden Klagegründe. In den früheren preußischen Gebietsteilen des Landes Hessen, zu denen der Bezirk des Landgerichts Kassel gehört, sind nämlich nach dem jetzt hoch maßgeblichen §39 PreußAG z GVG vom 24. April 1878 Ansprüche gegen den Staat aus Verfügungen der Verwaltungsbehörden nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts übernommen worden. Das bedeutet, daß Ansprüche aus Enteignung, Aufopferung oder etwa aus dem Reichsleistungsgesetz nicht gemäß §71 (früher §70) Abs. 3 GVG privilegiert sind (BGHZ 15, 221 [223/4] u.a.). Für Ansprüche gegen den Landesfiskus wegen Verschuldung von Staatsbeamten hat der §39 a.a.O. die ausschließliche landgerichtliche Zuständigkeit begründet. Ein Anspruch aus einer öffentlichrechtlichen Verwahrung ist aber nicht ein Anspruch solcher Art (BGHZ 1, 369 u.a.). Der Umstand, daß die Revision wegen des einen bevorzugten Klagegrundes der Amtshaftung statthaft ist, eröffnet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die Möglichkeit, die klagabweisende Entscheidung unter anderen, nicht bevorzugten Klagegründen mit der Revision anzugreifen.

5

II.

Bei der Würdigung der vom Kläger geltend gemachten Amtshaftung des Beklagten unterstellt das Berufungsgericht die vor ihm bestrittene Klagebehauptung als wahr, daß die beiden in Frage stehenden Möbelstücke sich unter den nach E. verbrachten Einrichtungsgegenständen befunden haben, und unterscheidet bei der rechtlichen Beurteilung der Vorgänge zwei Abschnitte, einmal die Verbringung und anschließende Unterstellung der Möbel nach und in E., zum andern das weitere Schicksal, das die Möbel in E. betroffen hat.

6

a)

In letzterer Beziehung meint das Berufungsgericht, weder dem Landrat Dr. Bu. noch einem anderen Bediensteten des Beklagten könne ein Vorwurf aus dem Verlust der Gegenstände gemacht werden. Der Kläger habe nach dieser Richtung nicht Genügendes vorgetragen; Dr. Bu. sei einige Zeit nach der Unterstellung der Möbel im Heimatmuseum in dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Untersuchungshaft genommen und dadurch der Möglichkeit beraubt worden, sich um die Möbelstücke zu bekümmern. Wenn seine von ihm bei seiner Vernehmung als Zeuge gemachte Bekundung, die Militärregierung habe die im Heimatmuseum untergebrachten Möbel unter Verschluß gehabt, zuträfe, würde auch aus diesem Grunde jegliches Verschulden einer deutschen Dienststelle entfallen; im übrigen lasse sich, nachdem bereits das umfangreiche Strafverfahren dies nicht vermocht habe, nicht mehr klären, was damals im Heimatmuseum vor sich gegangen sei.

7

Dieser Teil des Berufungsurteils wird von der Revision nicht angegriffen und laßt auch keinen vom Senat zu beachtenden Rechtsirrtum erkennen.

8

b)

Was die Verbringung der Möbel von W. nach E. und ihre anschließende Unterstellung dortselbst anlangt, so hat das Berufungsgericht auf den Bescheid des Amts des Amerikanischen Hohen Kommissars für Deutschland abgehoben, den es gemäß Art. 3 Abs. 2 AHKGes Nr. 13 erholt hatte. In dem am 15. September 1953 erteilten Bescheid wurde - in der deutschen Übersetzung -

bestätigt:

  1. 1.

    Daß die Militärregierung für den Kreis E. vor dem 8. November 1945 Landrat Bu. anwies, die seinerzeit in Schloß W. eingelagerten Möbel sicherzustellen und sie soweit tunlich Ausgebombten und sonstigen Opfern des Krieges und des Naziregimes zuzuteilen;

  2. 2.

    Daß die Militärregierung für den Kreis E. am 9. November 1945 Landrat Bu. anwies, diejenigen Einrichtungsgegenstände, deren Verbringung von Schloß W. er veranlaßt habe und die noch nicht verteilt seien, im Heimatmuseum in E. unterzubringen; und

  3. 3.

    Daß diese Befehle rechtmäßig und gültig waren.

9

Das Berufungsgericht hat angenommen, mit Rücksicht auf die dem Bescheid gemäß Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zukommende Bindungswirkung könne es die Angriffe, die der Kläger gegen die Richtigkeit des Bescheids führe, nicht nachprüfen, sondern habe davon auszugehen, daß die örtliche Militärregierung dem Landrat Dr. Bu. die in dem Bescheid bestätigten Anweisungen gegeben habe, in deren Vollzug und damit ohne Verletzung einer Amtspflicht seitens Dr. Bu. die Möbel von Schloß W. nach Eschwege verbracht und dort untergestellt worden seien.

10

Diese Ausführungen, gegen die sich die Revision wendet, sind in ihrem Ausgangspunkt durch eine Änderung der Rechtslage überholt. Das AHKGes Nr. 13, auf Grund dessen der Bescheid des Amts des Amerikanischen Hohen Kommissars am 15. September 1953 ergangen ist, ist nach dem Erlaß des Berufungsurteils im Hinblick auf den Abschluß der Pariser Verträge durch das AHKGes Nr. A 37 vom 5. Mai 1955 aufgehoben worden. Seitdem ist, wie anschließend im einzelnen darzulegen ist, der Bescheid für die deutschen Behörden nicht mehr bindend und die unter den Parteien strittige Frage, ob die Militärregierung für den Kreis E. die in dem Bescheid bestätigten Weisungen erteilt hatte oder nicht, von dem mit der vorliegenden Klage befaßten deutschen Gericht unter eigener Verantwortung und Beurteilung zu prüfen und zu entscheiden.

11

Vorweg sei bemerkt: Der Senat hat es nicht etwa auf Grund des Berufungsurteils gemäß §561 Abs. 2 ZPO als tatsächlich festgestellt hinzunehmen, daß die örtliche Militärregierung die in Frage stehenden Anordnungen getroffen hat; denn die sich für das Revisionsgericht aus jener Rechtsbestimmung ergebende Bindung setzt voraus, daß der Tatrichter seinerseits eine tatsächliche Feststellung getroffen hat, sei es nachdem er sich über die Wahrheit oder Unwahrheit einer Behauptung eine eigene Meinung gebildet hatte oder daß er eine tatsächliche Feststellung treffen mußte, etwa weil eine behauptete Tatsache zugestanden wurde oder eine gesetzliche Vermutung für ihre Richtigkeit eingriff. Im gegenwärtigen Fall hat jedoch der Berufungsrichter über das Vorhandensein und den Inhalt der Militärregierungsbefehle keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern es, wie gerade Seite 7 der Urteilsgründe ausweist, auf Grund des Bescheids der Besatzungsmacht als feststehend erachtet, daß der Transport der Möbel nach E. und ihre Unterbringung dortselbst auf Befehl der Militärregierung erfolgt sei.

12

Die Bindung an den Bescheid des Amts des Amerikanischen Hohen Kommissars fußte auf Art. 3 Abs. 2 AHKGes Nr. 13 in der Fassung des AHKGes Nr. 58. Nach Satz 1 der Bestimmung hatte dann, wenn über das Bestehen, den Inhalt, die Rechtsgültigkeit oder den Zweck einer Anordnung der Militärregierung zu entscheiden war, das damit befaßte deutsche Gericht das Verfahren auszusetzen und die Frage an die Besatzungsbehörde zu überweisen. Diese oder ein Besatzungsgericht, dem diese Frage von der Besatzungsbehörde überwiesen werden konnte, konnte sodann einen für die deutschen Behörden bindenden Bescheid erteilen (Satz 2 und 3). Hier hatte das Amt des Amerikanischen Hohen Kommissars, also eine Besatzungsbehörde, über die ihm vom Berufungsgericht in Anwendung des Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes überwiesene Frage einen Bescheid dahin erteilt, daß die örtliche Militärregierung die in dem Bescheid des näheren wiedergegebenen Anordnungen getroffen hatte. Der Bescheid war jedenfalls bis zur Aufhebung des AHKGes Nr. 13 durch das AHKGes Nr. A 37 für die deutschen Gerichte verbindlich.

13

Bei der Frage, ob die Bindungswirkung mit der Aufhebung des ersteren Gesetzes weggefallen ist, handelt es sich nicht, wie das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 30. Juni 1955 (AP Nr. 1 zu Art. 3 AHKGes Nr. 13; zustimmende Anmerkung von Pohle) angenommen hat, darum, ob das AHKGes Nr. A 37 lediglich für die Zukunft gelten, sich aber keine Rückwirkung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt beilegen wolle; es geht vielmehr darum, ob die Bindungswirkung nach dem Inkrafttreten des AHKGes Nr. A 37 in die Zukunft hinein bei Bestand bleiben soll oder nicht. Hierüber enthält weder das AHKGes Nr. A 37 noch das am 5. Mai 1955 in Kraft getretene Pariser Vertragswerk (BGBl. II S. 301 ff) eine ausdrückliche Regelung.

14

Bei ihrem Fehlen geht es nicht an, kurzerhand anzunehmen, daß mit dem Wegfall des AHKGes Nr. 13 auch die Bindungswirkung von Bescheiden, die die Besatzungsmacht früher auf Grund des Gesetzes erteilt hat, erloschen sei; auch eine Rechtsverordnung wird nicht ohne weiteres ungültig, wenn die ihr zugrunde liegende gesetzliche Ermächtigung außer Kraft tritt. Es muß vielmehr auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zurückgegangen werden.

15

Die in AHKGes Nr. 13 getroffene Regelung ließ in ihrem Wirkungsbereich die deutsche Gerichtsbarkeit an sich bestehen. Sie schloß nur hinsichtlich eines bestimmten Fragenkreises das Prüfungsrecht des deutschen Richters mit der Wirkung aus, daß die Entscheidung über diese Fragen der Besatzungsmacht zustand (vgl. BGHZ 4, 389 [394]); nur die betreffende Frage war exemt. War die Bedeutung jener Regelung allein darin zu erblicken, daß sie das Prüfungsrecht des deutschen Richters hinsichtlich gewisser Äußerungen bestimmter Stellen der Besatzungsmacht beschränkte und in diesem Sinne nur auf verfahrensrechtlichem Gebiet lag, dann rechtfertigt diese Betrachtungsweise den Schluß, daß die dem deutschen Richter gesetzte Schranke zugleich mit der Aufhebung des Gesetzes weggefallen und das Recht des deutschen Richters zur Prüfung, ob und welche Anordnung die Besatzungsmacht im einzelnen Fall getroffen hat, ohne Rücksicht auf einen zu dieser Frage mittlerweile ergangenen Bescheid der Besatzungsmacht mit sofortiger Wirkung wiederhergestellt worden ist.

16

Die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 S. 3 AHKGes Nr. 13 mag über ihren "prozessualen" Gehalt hinaus noch die sachlich rechtliche Bedeutung haben, daß den darin genannten Bescheiden der Militärregierung eine besondere materielle Bindungskraft innewohnen soll, wie sie etwa dem Gerichtsurteil, dem gestaltenden oder konstitutiven Verwaltungsakt zukommt. Auch das würde an dem oben gewonnenen Ergebnis nichts ändern. Bei dieser Betrachtungsweise bedürfte es einer lex contraria, um der auf Grund des Gesetzes Nr. 13 ergangenen und deshalb mit der besonderen materiellen Bindungskraft ausgestatteten Entscheidung diese ihr innewohnende Rechtswirkung wieder zu nehmen; der bloße nachträgliche Wegfall des Gesetzes würde zur Beseitigung jener Wirkung nicht führen können. Wohl aber kann sich die "lex contraria" aus einer umfassenden Änderung der Rechtslage mittelbar ergeben, insbesondere wenn aus dem Gesamtaufbau der neuen Rechtsordnung folgt, daß mit ihr die Annahme vom Fortbestand einer materiellen Bindungswirkung eines von der Besatzungsmacht erteilten Bescheids der genannten Art unvereinbar ist. Das ist hier der Fall:

17

Das Pariser Vertragswerk hat die Beendigung des Besatzungsregimes zum Inhalt. Die Bundesrepublik soll künftig ihre staatlichen Hoheitsrechte grundsätzlich ohne Beschränkungen ausüben. Das Vertragswerk enthält zwar einzelne zugunsten der früheren Besatzungsmächte gemachte Vorbehalte. War früher von dem Vorrang der Besatzungsmacht, ihrer Gesetze und ihrer exekutiven Handlungen und einer dementsprechenden Beschränkung der deutschen Hoheitsmacht, insbesondere von der Überlagerung deutschen Rechts durch das Besatzungsrecht, auszugehen, so ist nach dem Abschluß der Pariser Verträge von der Souveränität der Bundesrepublik als Regel auszugehen. Die noch bestehen gebliebenen Einzelbefugnisse der Vertragspartner sind also nach dem Grundgedanken der Verträge nicht erweiternd, sondern einschränkend auszulegen. So stellt Art. 1 des einen Bestandteil des Pariser Vertragswerks bildenden Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (sog Überleitungsvertrags BGBl. 1955 II S. 405 ff) das Besatzungsrecht grundsätzlich zur Disposition des deutschen Gesetzgebers. Während in Art. 5 des Überleitungsvertrags zivile Besatzungsurteile als rechtswirksam anerkannt werden, sind Verwaltungsakte der Besatzung nicht aufrecht erhalten. Nur bleiben nach Art. 2 Abs. 1 des Überleitungsvertrags Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, nach deutschem Recht in Kraft. Der Bescheid des Amts des Amerikanischen Hohen Kommissars vom September 1953, der nur unter Art. 2 des Vertrags gebracht werden kann, hat (ebenso wie die Anordnungen der örtlichen Militärregierung aus dem Jahre 1945), soweit es sich darum handelt, ob Landrat Dr. Bu. berechtigt und verpflichtet wurde, Möbel von Schloß W. nach E. zu überführen und dort unterzustellen, Rechte und Verpflichtungen im Sinne dieser Vorschrift weder festgestellt noch begründet. Solche Rechte und Pflichten würden nur vorliegen, wenn es sich um subjektive Rechte eines einzelnen oder ihre Entziehung handelte. Das eben trifft in den hier in Betracht kommenden Rechtsbeziehungen, der Wegbringung und Unterstellung von Möbelstücken, nicht zu.

18

Aus alledem ist zu schließen, daß der Bescheid des Amts des Hohen Kommissars mit dem 5. Mai 1955 seine bindende Wirkung eingebüßt hat. Etwas anderes kann auch nicht etwa aus einer dem Bescheid zukommenden Gestaltungswirkung entnommen werden. Denn eine solche Wirkung hatte ein Bescheid nach Art. 3 Abs. 2 AHKGes Nr. 13 nur, wenn er eine frühere Anordnung der Besatzungsmacht aufhob oder für gegenstandslos erklärte, während er in den übrigen Fällen ein rein feststellender Akt war (vgl. Pohle a.a.O; von Schmoller-Maier-Tobler, Handbuch des Besatzungsrechts, §38 S. 38 g). Ebensowenig läßt sich die Aufrechterhaltung der Bindung mit der von Pohle a.a.O. herausgestellten Erwägung rechtfertigen, daß die Rechtssicherheit bedenklich erschüttert würde, wenn man als Folge einer Verneinung der fortwirkenden Bindung erledigte Streitfragen wieder aufrühren könne. Denn der Gedanke an die Wahrung der Rechtssicherheit kann nur im Rahmen und entsprechend dem Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung, nicht aber wie es hier der Fall wäre, im Widerspruch zu ihr Bedeutung erlangen.

19

Die deutschen Gerichte können daher seit dem Außerkrafttreten des AHKGes Nr. 13 nachprüfen, ob und mit welchem Inhalt die Militärregierung für den Kreis E. hinsichtlich der Verbringung und Unterstellung der Möbel Anordnungen gegenüber Landrat Dr. Bu. getroffen hat. Dies ist, da der zeitliche Geltungswille des Pariser Vertragswerks und des AHKGes Nr. A 37 auf eine allumfassende Sofortwirkung gerichtet und in der hier in Frage stehenden Beziehung eine Ausnahme nicht zu machen ist, auch in der Revisionsinstanz zu beachten (vgl. BGHZ 9, 101[BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50]). Das hat zur Folge, daß das Berufungsurteil im Hinblick auf die nach seiner Fällung eingetretene Änderung der Rechtslage aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, damit dieses nunmehr die erforderlichen eigenen tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich jener Anordnungen trifft. Gegenwärtig ist der Rechtsstreit zu einer Endentscheidung nicht reif. Das Berufungsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Rietschel Dr. Beyer Dr. Hußla