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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1955, Az.: 3 StR 425/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.12.1955
Aktenzeichen
3 StR 425/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12581
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SchwurG Frankfurt am Main - 14.07.1955

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. Dezember 1955,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Maaß
Bundesrichter Dr. Menges
Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt am Main vom 14. Juli 1955 mit den Feststellungen auf gehoben, soweit er verurteilt worden ist.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen versuchten Totschlags, Diebstahls im Rückfall und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist ihm angerechnet, ferner sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden.

2

Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt.

3

Die Revision hat teilweise Erfolg.

4

I.

Die Verfahrensrügen.

5

1.

Die Revision trägt zunächst vor, das Urteil sei entgegen der Vorschrift des § 275 Abs. 1 StPO nicht binnen einer Woche mit den Gründen zu den Akten gebracht worden, sondern erst fast sieben Wochen später. Dadurch sei nicht nur § 275 Abs. 1 StPO verletzt, sondern der Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO gegeben; nach so langer Zeit könne den Urteilsgründen in Anbetracht der natürlichen Grenzen des menschlichen Gedächtnisses nicht mehr die Bedeutung einer zuverlässigen Beurkundung der für die Urteilsfindung maßgeblich gewesenen Gründe beigemessen werden.

6

Auf die Verletzung der Vorschrift des § 275 Abs. 1 StPO kann, wie auch die Revision nicht verkennt, für sich allein die Revision nicht gestützt werden, da diese Gesetzesbestimmung nur eine Ordnungsvorschrift ist (vgl RGSt 2, 378 [379]; 31, 348 [349]; 59, 362; 62, 182; BGH NJW 1951, 970 Nr. 24; BGH MDR 1953, 309 Nr. 219; BGH 5 StR 406/54 vom 3. Mai 1955).

7

Auch § 338 Nr. 7 StPO ist hier nicht verletzt. Die Frist zwischen der Verkündung des Urteils am 14. Juli 1955 und dem Eingang der unterzeichneten schriftlichen Urteilsgründe zu den Akten betrug entgegen dem Vortrag der Revision nach dem Eingangsvermerk der Geschäftsstelle vom 22. August 1955 5 1/2 Wochen. Dieser Umstand kann es nicht in Frage stellen, daß die Urteilsgründe eine zuverlässige Beurkundung der vom Gericht getroffenen Feststellungen enthalten.

8

2.

Die Revision rügt weiter, die §§ 244, 267 StPO seien dadurch verletzt, daß das Schwurgericht den im Schlußvortrag des Verteidigers gestellten Eventualantrag auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens nicht entschieden habe.

9

Aus der Sitzungsniederschrift vom 14. Juli 1955 ist zu entnehmen, daß der Verteidiger als Eventualantrag eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens beantragt hat. Das Beweisthema ist dort nicht näher angegeben. Auch die Revision trägt hierzu nichts vor, so daß die erhobene Rüge unzulässig ist.

10

3.

Ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 12. Juli 1955 hat der Verteidiger des Angeklagten den Ernst ... dafür als Zeugen benannt, daß der Rita ... etwa drei Wochen vor dem 13. Juli 1954 gesagt worden sei, der Angeklagte sei verheiratet. Das Schwurgericht hat darauf beschlossen: "Von der Vernehmung des Zeugen Ernst ... wird gemäß § 244 Abs. 3 StPO Abstand genommen, weil das Beweisthema ohne Bedeutung ist."

11

Die Revision ist der Ansicht, das Schwurgericht habe durch diese Behandlung des Beweisantrags den § 244 Abs. 3 StPO verletzt. Die Begründung der Ablehnung entspreche nicht dem Gesetz, da sie nicht erkennen lasse, ob die Strafkammer die unter Beweis gestellten Tatsachen aus rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen für unerheblich gehalten habe; im letzteren Falle hätten auch die Tatsachen angegeben werden müssen, die die Unerheblichkeit ergeben sollten. Auf die sein Mangel könne das. Urteil auch beruhen. Der Beweisantrag habe nämlich bezweckte, die Glaubwürdigkeit der Rita ... zu erschüttern, die bestritten habe, gewußt zu haben, daß der Angeklagte verheiratet sei.

12

Der Revision ist zuzugeben, daß die Begründung des Ablehnungsbeschlusses nicht dem § 244 Abs. 3 StPO genügt. Daß die Ablehnung eines Beweisantrags eines Gerichtsbeschlusses bedarf (§ 244 Abs. 6 StPO) und daß dieser Beschluß mit Gründen versehen werden muß (§ 34 StPO), hat seinen Grund darin, daß die Gerichte sowohl sich selbst, wie den Prozeßbeteiligten die für die Entscheidung unerläßliche Klarheit über die Grundlagen der Urteilsfindung verschaffen sollen. Deshalb muß die Begründung des Ablehnungsbeschlusses so ausführlich sein, daß die Prozeßbeteiligten erfahren, ob die Ablehnung des Beweisantrags auf rechtlichen oder tatsächlichen Gründen beruht; im letzteren Falle müssen auch die Gründe angegeben werden, aus denen sich nach der Meinung des Gerichts die Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache ergibt. Nur wenn ein in solcher Weise begründeter Gerichtsbeschluß in der Hauptverhandlung verkündet wird, wird der Antragsteller in den Stand gesetzt, auf die Verfahrenslage, wie sie sich durch die Ablehnung seines Antrags ergibt, Rücksicht zu nehmen und gegebenenfalls weitere Anträge zu stellen. Diese Grundsätze sind in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl RGSt 1, 417; RG JW 1931, 2823 Nr. 44). Auch der Bundesgerichtshof hat an dieser Ansicht festgehalten (vgl BGH 4 StR 840/51 vom 20. März 1952; 1 StR 729/51 vom 1. April 1952; 1 StR 797/51 vom 18. April 1952; 1 StR 755/52 vom 28. April 1953; BGHSt 2, 284 [286]; BGH NJW 1953, 35 Nr. 21; BGH 3 StR 139/54 vom 25. November 1954). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.

13

Bei der unklaren Fassung des Urteils kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß in allen Punkten beruht, in denen der Angeklagte verurteilt worden ist.

14

Das Urteil muß daher schon auf die Verfahrensrüge hin aufgehoben werden, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

15

II.

Die Sachrüge.

16

1.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge läßt, soweit seine Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Frage steht, bisher eine sorgfältige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, insbesondere zur inneren Tatseite, vermissen. Diese sind aber deshalb unentbehrlich, weil die verhältnismäßig leichten Verletzungen der Rita ... einen Tötungsvorsatz nicht ohne weiteres erkennen lassen. Dem Urteil kann noch nicht einmal entnommen werden, auf Grund welcher Beweismittel das Schwurgericht die Überzeugung erlangt hat, der Angeklagte habe die Rita ... "umlegen" wollen, wenn sein Versuch fehlschlage, sie zurückzugewinnen.

17

Weiter läßt sich auch nicht ausschließen, daß die zu II 3 zu erörternden Rechtsfehler hinsichtlich der Anwendung des § 51 StGB sich auch bei der Feststellung der vollen Verantwortlichkeit des Angeklagten bei Begehung des versuchten Totschlags ausgewirkt haben.

18

2.

Im Falle des Diebstahls des Dreiradwagens fehlt es schon an einer eindeutigen Feststellung von Tatsachen, die die Verurteilung aus § 242 StGB rechtfertigen könnten.

19

Der von der Revision gerügte Widerspruch in den Urteilsgründen liegt allerdings nicht vor. Die Revision meint zu Unrecht, es sei widersprüchlich, wenn das Landgericht einerseits die angebliche Erinnerungslosigkeit des Angeklagten als reine Schutzbehauptung ansehe, auf der anderen Seite aus dem Umstand, daß der Angeklagte keine Erklärung dafür gebe, wie er in den Besitz des Wagens gekommen sei, geschlossen habe, daß er ihn dem Händler ... in rechtswidriger Zueignungsabsicht entwendet habe. In dieser Wertung des Beweisergebnisses liegt kein Widerspruch, wenn die Ausdruckweise des Urteils auch ungenau ist. Dem Urteilszusammenhang ist nämlich zu entnehmen, daß das Schwurgericht zu der Überzeugung gekommen ist, daß der Angeklagte den Wagen gestohlen hat, weil er ihn in seinem Besitz hatte und hierfür keine Erklärung abgeben wollte, obwohl er nach der Überzeugung des Gerichts hierzu in der Lage war. Dieser Schluß war denkgesetzlich möglich.

20

Bei der Schilderung des Sachverhalts hat das Urteil dargelegt, daß der Angeklagte am Abend des 12. Juni 1954, nachdem er eine Stunde das Lokal "..." verlassen hatte, gegen 22 Uhr mit einem Dreiradlieferwagen zurückkam und die Rita ... gebeten hat, vor das Lokal zu kommen und seinen neuen Wagen zu besichtigen. In Wirklichkeit sei es der Wagen des Händlers ... gewesen, der den Wagen am 10. Juni 1954 vormittags an der Großmarkthalle abgestellt hatte. Dort habe ihn der Angeklagte fortgenommen. Den Zeitpunkt der Wegnahme stellt der Tatrichter hier nicht ausdrücklich fest, er scheint aber wohl den Vormittag des 10. Juni 1954 zu meinen.

21

Bei der Würdigung des Beweisergebnisses prüft dagegen das Schwurgericht bei der Erörterung der Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten bei der Begehung des Diebstahls, wieviel Alkohol er am Abend des 12. Juni 1954 getrunken hat und welchen Eindruck er auf die vernommenen Zeugen an diesem Abend gemacht hat. Diese Erörterung wäre nur dann sinnvoll, wenn die Strafkammer die Möglichkeit in Betracht zog, daß der Angeklagte den Diebstahl des Wagens erst am 12. Juni 1954 begangen hätte. In Widerspruch dazu steht es aber wieder, wenn sie bei der weiteren Beweiswürdigung darlegt, der Angeklagte habe den Wagen von der Großmarkthalle fortgefahren und bis zum 12. Juni 1954 versteckt gehalten.

22

In Anbetracht des ungeordneten Aufbaus des Urteils liegt die Vermutung nahe, daß das Schwurgericht die Erörterung des Alkoholgenusses des Angeklagten am Abend des 12. Juni 1954 nur für die Frage seiner Verantwortlichkeit bei Begehung des versuchten Totschlags in der Nacht vom 12. zum 13. Juni 1954 für notwendig gehalten hat, ihre Erörterung jedoch versehentlich in einem falschen Zusammenhang erfolgt ist. Hierfür spricht auch der Umstand, daß das Urteil bei der rechtlichen Würdigung davon ausgeht, der Angeklagte habe am 10. Juni 1954 dem Zeugen ... dessen an der Großmarkthalle abgestellten Dreiradlieferwagen in der Absicht weggenommen, sich denselben rechtswidrig zuzueignen.

23

Immerhin bleiben bei der unklaren Abfassung des Urteils Zweifel bestehen, welchen tatsächlichen Geschehensablauf das Schwurgericht hinsichtlich der Aneignung des Wagens durch den Angeklagten feststellen wollte und ob der Angeklagte für diese Tat vollverantwortlich ist.

24

Schon aus diesem Grunde kann daher die Verurteilung wegen Diebstahls nicht bestehen bleiben.

25

Der Strafausspruch hätte ohnehin noch deshalb aufgehoben werden müssen, weil die Rückfallvoraussetzungen bisher nicht eindeutig festgestellt sind. Bei beiden zur Begründung des Rückfalls herangezogenen Verurteilungen fehlen Angaben über die Verbüßung der Strafen, bei der zweiten herangezogenen Verurteilung auch die Angabe, ob die zugrunde liegenden Straftaten nach Rechtskraft des ersten Urteils und wenigstens nach Verbüßung eines Teils der ersten Strafe begangen worden sind.

26

3.

Hinsichtlich der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung führt neben der Verfahrensrüge auch die Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchs.

27

Einmal ist der Tatbestand des § 223 a StGB insoweit bisher im Urteil nicht ausreichend begründet, als nicht näher ausgeführt ist, inwiefern die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung erfolgt sein soll. Dies hätte nach den Umständen näherer Darlegung bedurft. Zur inneren Tatseite fehlen hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmals jegliche Feststellungen.

28

Außerdem sind die Darlegungen rechtsfehlerhaft, mit denen das Schwurgericht die Verantwortlichkeit des Angeklagten bejaht hat. Bedenklich ist es, daß der Tatrichter die Zurechnungsfähigkeit aus dem zweckbestimmten und folgerichtigen Verhalten des Angeklagten geschlossen hat. Dergleichen Merkmale bezeugen wohl die Verstandes- und Erkenntnisfähigkeit, schließen aber eine Beseitigung der inneren Hemmungen nicht aus (BGH 4 StR 611/52 vom 21. Mai 1953;4 StR 652/53 vom 25. März 1954). Gerade bei alkoholbedingten Bewußtseinstrübungen kann zwar ein gewisses Maß von Einsichtsfähigkeit noch gegeben, die freie Willensbestimmung aber ausgeschlossen sein, weil die Hemmungen wegfallen, die den Täter in nüchternem Zustand von der Straftat abgehalten hätten. Planmäßiges und zielstrebiges Verhalten des Täters steht daher für sich allein der Annahme des Fehlens oder der erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens, und daher der Annahme von § 51 Abs. 1 oder 2 StGB nicht entgegen (RGSt 63, 46;  67, 149; BGHSt 1, 384 ff; BGH 3 StR 67/54 vom 16. Juni 1954; 3 StR 341/54 vom 10. Januar 1955). Es kann daher widerspruchsvoll sein, wenn das Urteil zwar davon ausgeht, die Hemmungen, die den Angeklagten sonst vielleicht von der Tat abgehalten hätten, seien durch den Alkoholgenuß gefallen, dann aber feststellt, daß hierdurch eine Bewußtseinsstörung nicht eingetreten wäre. Es hätte einer ausdrücklichen Stellungnahme bedurft, ob der Wegfall der Hemmungen nicht die Anwendung des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB rechtfertigte. Nach allem muß somit die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung auch aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden.

29

4.

Die Darlegungen des Urteils zur Strafzumessung sind vor allem im Falle des Totschlagsversuchs unangemessen knapp. Die Frage der Zubilligung mildernder Umstände wird überhaupt nicht geprüft.

Koeniger
Busch
Maaß
Menges
Dr. Wiefels