Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.11.1955, Az.: VI ZR 214/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.11.1955
- Aktenzeichen
- VI ZR 214/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12757
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 20.05.1954
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 19, 94 - 102
- DB 1956, 42-43 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1956, 368-370
- NJW 1956, 222-224 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. der W. Stadtwerke AG, vertreten durch a) Generaldirektor Dr. Ing. Ludwig R., b) Direktor Emil ... beide in W., Verwaltungshaus,
2. des Autobusfahrers Willi R. in W., H. Straße ...,
Prozessgegner
die Witwe Emma S. geb. K. in W., D.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Erleidet der Insasse eines Kraftfahrzeugs einen Unfall, so steht ihm der Anspruch auf Schadensersatz gegen den schuldigen Fahrzeughalter in der Regel neben dem Recht aus einer von diesem abgeschlossenen Insassen-Unfallversicherung zu.
- 2.
Auch wenn der Fahrzeughalter befugt ist, die Anrechnung der Unfallversicherungssumme auf den Schaden zu verlangen, gilt der Schadensersatzanspruch durch Leistung der Versicherungssumme nicht schon als erfüllt, wenn es der Fahrzeughalter nicht bestimmt.
- 3.
Wer neben dem Fahrzeughalter für den Unfall verantwortlich ist, kann die Anrechnung von sich aus nicht verlangen.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Bode und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 20. Mai 1954 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 11. Dezember 1949 gegen 9.40 Uhr fuhr der Schreinermeister Gustav Bo. mit dem Ehemann der Klägerin, seinem Schwiegervater, in seinem Personenkraftwagen auf der Lichtscheider Straße in Wuppertal-Ronsdorf in Richtung Elberfeld. Ihm entgegen kam ein vom Zweitbeklagten gelenkter Autobus der Erstbeklagten. Die Sicht war infolge Nebels behindert. Bo. fuhr mit abgeblendeten Scheinwerfern auf der linken Straßenseite. Es kam zu einem Zusammenstoß der Fahrzeuge. Dabei wurde der Ehemann der Klägerin tödlich verletzt. Bo. wurde wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Straßenverkehrsordnung rechtskräftig zu Strafe verurteilt (7 KMs 2/50 LG Wuppertal).
Die Klägerin hat die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, Bo. habe nur zum Überholen von Straßenpassanten vorübergehend die linke Straßenseite benutzt; er habe den Omnibus nicht rechtzeitig erkennen können, weil dieser nicht so beleuchtet gewesen sei, wie es bei dem starken Nebel erforderlich gewesen wäre. Die Scheinwerfer seien überhaupt nicht eingeschaltet gewesen. Von den beiden Begrenzungslampen habe nur die rechte gebrannt, noch dazu verhältnismäßig schwach; obendrein sei sie völlig verfehlt in einer Höhe von 2,45 m über dem Erdboden angebracht gewesen. Wegen der entstandenen Beerdigungs- und Grabsteinkosten sowie des Verlustes ihrer Unterhaltsansprüche, die sie gegen ihren Ehemann bei seiner Arbeitsfähigkeit und seinem Arbeitseinkommen gehabt hätte, hat die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung von 3.800 DM nebst Zinsen und Entrichtung einer monatlichen Rente von 75 DM für die Zeit vom 1. Januar 1952 bis zum 31. Dezember 1954 verlangt.
Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, der Unfall sei ein für sie unabwendbares Ereignis gewesen. Der Zweitbeklagte sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 25 bis 30 km/st unter Einhaltung der äußersten rechten Fahrbahnseite bergan gefahren; die Begrenzungslampen seien eingeschaltet, eine weitere Beleuchtung des Omnibusses nach Lage der Sache nicht erforderlich gewesen. Der Zweitbeklagte habe auf eine Entfernung von etwa 40 bis 45 m die Lichter eines Kraftfahrzeuges bemerkt und auf eine Entfernung von 30 m das Fahrzeug als einen in Bewegung befindlichen Personenkraftwagen erkannt. Sofort habe er seine Fahrgeschwindigkeit herabgesetzt und, nachdem er erkannt habe, daß der Personenkraftwagen die für ihn linke Fahrbahnseite nicht räumte, unter starkem Bremsen nach links auszuweichen versucht; der Personenkraftwagen sei aber mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren und gegen die rechte Stirnseite des Autobusses gestoßen. Die Erstbeklagte hat auch Beweis dafür angetreten, daß sie den Zweitbeklagten sorgfältig ausgewählt und bei seiner Berufstätigkeit überwacht habe.
Weiter haben die Beklagten geltend gemacht, die Klägerin sei dadurch schadlos gestellt, daß ihr aus der von Bo. mit der "Z." Allgemeinen Unfall- und Haftpflichtversicherungs-AG abgeschlossenen Insassen-Unfallversicherung 10.000 DM zugeflossen seien.
Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren bestätigt, den genannten Betrag aus der Insassen-Unfallversicherung erhalten zu haben.
Das Landgericht hat daraufhin die Klage abgewiesen.
Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung des Landgerichts entgegengetreten, daß die Versicherungssumme auf den von ihr geltend gemachten Schaden anzurechnen sei. Überdies habe, so hat sie im Berufungsverfahren vorgebracht, in Wirklichkeit nicht sie, sondern Bo. die Versicherungssumme beansprucht und erhalten; er habe sie zur Beseitigung der Schäden verbraucht, die er bei dem Unfall selbst erlitten habe. Hilfsweise hat sie die Klage darauf gestützt, daß Bo. ihr seine etwaigen Ausgleichsansprüche gegen die Beklagten abgetreten habe.
Die Beklagten haben demgegenüber den Standpunkt eingenommen, daß ein gerichtliches Geständnis vorliege, an das die Klägerin gebunden sei. Sie haben außerdem behauptet, die Versicherungsgesellschaft habe die Versicherungssumme an Bo. auf Grund der ausdrücklichen Vereinbarung ausgezahlt, daß er den Betrag an die Klägerin in Verrechnung auf ihre Schadensersatzforderungen abführe.
Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes für gerechtfertigt erklärt.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstreben.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.
Das Berufungsgericht hat die Schadenshaftung der Erstbeklagten nach § 7 KrfzG (jetzt StVG) und des Zweitbeklagten nach § 18 KrfzG (StVG) für begründet gehalten. Daß die Schadensersatzpflicht nach § 7 Abs. 2 KrfzG (StVG) bzw. § 18 Abs. 1 Satz 2 KrfzG (StVG) ausgeschlossen sei, hat es verneint. Dies wird von der Revision angegriffen. Sie kann hiermit keinen Erfolg haben.
Wie das Berufungsgericht dem eigenen Sachvortrag der Beklagten entnommen hat, ist die Sicht auf die Fahrbahn durch starken Nebel erheblich beeinträchtigt gewesen. Es hat den Zweitbeklagten daher nach § 24 Abs. 3 StVO in der zur Unfallzeit gültigen Fassung für verpflichtet erachtet, die abgeblendeten Scheinwerfer, zumindest die Standlichter, einzuschalten. Allerdings hat es ausgeführt, wegen der Unklarheit der damaligen Bestimmung könne nicht als erwiesen angesehen werden, daß dem Zweitbeklagten das Nichteinschalten der Scheinwerfer als unzulängliche Maßnahme bekannt gewesen sei; auch könne ihm das Nichteinschalten der Scheinwerfer nicht als schuldhafte Verletzung des § 24 Abs. 3 StVO angerechnet werden. Damit hat das Berufungsgericht aber nicht, was die Revision übersieht, auch bereits den Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und nach § 7 Abs. 2 KrfzG (StVG) für geführt erachtet. Vielmehr hat es ausdrücklich hervorgehoben, der Zweitbeklagte könne nicht als entlastet im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 KrfzG angesehen werden. Die Einschaltung des Abblendlichtes bei starkem Nebel, wie sie später ausdrücklich vorgeschrieben worden sei (zunächst § 50 Abs. 8 StVZO, eingeführt durch Verordnung vom 25. November 1951 - BGBl I, 908, später § 33 Abs. 5 StVO in der Fassung vom 24. August 1953 - BGBl I, 1201), habe nämlich den Erfahrungen der Praxis über die zweckmäßigste Art, Fahrzeuge bei Nebel zu kennzeichnen, entsprochen und es sei weder behauptet noch unter Beweis gestellt worden, auch nicht anzunehmen, daß dem Zweitbeklagten als Autobusfahrer diese Praxis unbekannt gewesen sei. Ersichtlich hat das Berufungsgericht hiernach also das Einschalten der Scheinwerfer bereits auf Grund der den Kraftfahrer im Verkehr treffenden und in der Grundregel des § 1 StVO niedergelegten allgemeinen Sorgfaltspflicht, deren Verletzung durch den Zweitbeklagten nicht entschuldbar ist, für geboten gehalten. Hiergegen lassen sich rechtliche Bedenken nicht erheben. Nach dem Zusammenhang der weiteren Urteilsausführungen hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen, daß sich der Unfall auch dann ereignet hätte, wenn der Zweitbeklagte der dargelegten Beleuchtungspflicht entsprochen hätte.
Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht den Entlastungsbeweis aber auch darum nicht als geführt angesehen, weil der Zweitbeklagte nicht angehalten hat, obwohl er sich bei Wahrnehmung des auf seiner Fahrseite auftauchenden Scheinwerferlichtes auf 40 bis 45 m Entfernung einer unklaren Verkehrssituation gegenübergesehen hat und bei Erblicken des entgegenkommenden Personenkraftwagens auf 30 m Entfernung die Gefahr eines Zusammenstoßes für ihn erkennbar geworden ist. Er ist nach seiner eigenen Sachdarstellung - wenn auch mit herabgesetzter Geschwindigkeit - weitergefahren und hat auch jetzt nicht die Scheinwerfer eingeschaltet oder Hupzeichen abgegeben, um den Führer des entgegenkommenden Kraftwagens auf den von ihm geführten Omnibus aufmerksam zu machen und zu warnen. Unabhängig davon, ob für ein Verschulden des Bornschein ein Beweis des ersten Anscheins gegeben war, hat das Berufungsgericht bei dem festgestellten Sachverhalt mit Recht die Auffassung zurückgewiesen, daß ein Anscheinsbeweis für Schuldlosigkeit des Zweitbeklagten spreche.
2.
Ohne Erfolg muß es weiter bleiben, wenn die Revision geltend macht, der Ehemann der Klägerin habe auf eigene Gefahr gehandelt, als er sich bei nebligem Wetter dem Kraftwagen seines Schwiegersohns anvertraut habe. Es braucht hier nicht darauf eingegangen zu werden, ob ein Haftungsausschluß, der unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr im Verhältnis des Ehemannes der Klägerin zu seinem Schwiegersohn Bo. als vereinbart anzusehen wäre, auch im Verhältnis der Klägerin zu den Beklagten von rechtlicher Bedeutung sein könnte. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Annahme eines Haftungsausschlusses wegen Handelns auf eigene Gefahr voraus, daß sich der Verletzte der Möglichkeit einer Gefährdung durch den für den Unfall ursächlich gewordenen Umstand bewußt gewesen ist (BGHZ 2, 159 sowie die Entscheidungen des Senats vom 17. Dezember 1952 - MDR 1953, 159 = VersR 1953, 85 = VRS 5, 81 [BGH 17.12.1952 - VI ZR 40/52] -; vom 24. November 1954 - VRS 8, 97 = VersR 1955, 116 -; vom 23. März 1955 - VRS 9, 94 = VersR 1955, 309 -; vom 4. Mai 1955 - VersR 1955, 355). Nun hat zwar der Nebel die Sicht stark behindert. Wer sich bei nebligem Wetter in den Verkehr begibt, nimmt darum aber keineswegs schon immer die Folgen eines durch den Nebel begünstigten etwaigen Unfalls in Kauf. Aus der Teilnahme an der Fahrt im Wagen seines Schwiegersohnes Bornschein konnte sich eine besondere Gefahr für den Ehemann der Klägerin erst ergeben, wenn dieser oder andere Verkehrsteilnehmer die Sorgfaltspflicht verletzten, die unter den erschwerten Verhältnissen erhöhte Anforderungen an ihr vorsichtiges Verhalten im Verkehr stellte. Von einem Haftungsausschluß durch Handeln auf eigene Gefahr könnte daher nur dann die Rede sein, wenn sich der Ehemann der Klägerin bewußt gewesen wäre, daß Bo. diesen Anforderungen nicht gewachsen sein würde und daß er daher Gefahr laufe, zu verunglücken. Dafür ist nichts vorgetragen.
3.
Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe es unter dem Gesichtspunkt einer Mitschuld des verunglückten Ehemannes der Klägerin würdigen müssen, daß Bo. nach dem Vorbringen der Beklagten in eine linke Nebenstraße habe einbiegen wollen und darum bei der Sichtbehinderung durch den Nebel die für ihn linke Seite der Fahrbahn befahren habe. Der Einwand mitwirkenden Verschuldens des Ehemannes der Klägerin ist von den Beklagten nicht erhoben worden und konnte aus diesem Vorbringen auch nicht entnommen werden; vielmehr haben die Beklagten auf dieses Vorbringen nur den Vorwurf gestützt, Bo. allein habe durch grobfahrlässiges Verhalten den Unfall verursacht. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern bei dem Sachvortrag der Beklagten die Annahme einer Mitschuld des Ehemannes der Klägerin gerechtfertigt sein könnte. Mit der ergänzenden Behauptung, daß er das Suchen nach der linken Abzweigung und das Fahren auf der linken Straßenseite wahrgenommen habe, können die Beklagten im Revisionsverfahren nicht mehr gehört werden. Ob etwa angesichts dieses weiteren Vorbringens ein hinreichender Anhalt für die Annahme einer Mitschuld gegeben wäre, muß unerörtert bleiben.
4.
Der Hauptstreit der Parteien geht darum, ob die Zahlung der Insassen-Unfallversicherungssumme noch Raum läßt für Schadenersatzansprüche der Klägerin.
Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob die Klägerin, nachdem sie in erster Instanz eingeräumt hatte, aus der Insassen-Unfallversicherung 10.000 DM bekommen zu haben, mit ihrem hiervon abweichenden späteren Sachvortrag gehört werden kann. Es ist der Auffassung, daß die Schadensersatzpflicht der Beklagten auch dann fortbesteht, wenn die Klägerin ihr früheres Vorbringen gegen sich gelten lassen muß.
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die aus der Insassen-Unfallversicherung gezahlte Versicherungssumme könne nicht im Wege der Vorteilsausgleichung auf den Schaden der Klägerin angerechnet werden. In Betracht komme nur, ob die Schadensersatzansprüche der Klägerin durch die Zahlung erfüllt worden seien. Der Eintritt dieser Wirkung sei aber von dem Willen des Versicherungsnehmers abhängig gewesen. Hier habe der Versicherungsvertrag, durch den Bo. einen Versicherungsschutz hinsichtlich der gesetzlichen Haftpflicht, des Fahrzeugs und der Unfälle von Personen (berechtigten Insassen außer Kraftfahrern und Beifahrern einschließlich Herrenfahrern) genommen habe, nichts darüber gesagt, daß eine Zahlung aus der Insassen-Unfallversicherung auch als Tilgung etwaiger Schadensersatzansprüche (Haftpflichtansprüche) angesehen werden solle. Auch bei Auszahlung der Versicherungssumme sei nach der von der Versicherungsgesellschaft eingeholten Auskunft keine derartige Vereinbarung getroffen worden. Bo. habe keine Anweisung erteilt, daß die Leistung aus der Insassen-Unfallversicherung auf Schadensersatzansprüche der Klägerin anzurechnen sei. Danach habe aber die Auszahlung der Versicherungssumme auf das Fortbestehen der Schadensersatzansprüche der Klägerin keinen Einfluß gehabt.
Diese rechtliche Beurteilung wird von der Revision bekämpft. Da die Insassen-Unfallversicherung, so meint die Revision, von vornherein mit dazu bestimmt sei, Schäden auszugleichen, für die der Kraftwagenhalter - insbesondere aus eigenem Verschulden - einzustehen habe, werde der Schadensersatzanspruch des Verunglückten oder seiner Hinterbliebenen, soweit er gegen den Kraftwagenhalter selbst bestehe, durch die Versicherungsleistung erfüllt. Im Verhältnis des Kraftwagenhalters zum Geschädigten handle es sich bei der Zahlung der Versicherungssumme um eine Leistung des Kraftwagenhalters, durch die seine Schadensersatzverpflichtung getilgt werde, ohne daß es deswegen besonderer Bestimmung bedürfe. Seien neben dem Kraftfahrzeughalter andere Schädiger gesamtschuldnerisch zum Schadensersatz verpflichtet, so führe die Zahlung der Versicherungssumme an den Geschädigten gemäß § 426 BGB dazu, daß der Kraftfahrzeughalter gegen die anderen Gesamtschuldner einen Ausgleichsanspruch geltend machen könne, für dessen Höhe der Bemessungsgrundsatz des § 17 StVG, § 254 BGB maßgebend sei.
Der Revision kann nicht beigestimmt werden.
Allerdings hatte das Reichsgericht in seinem Beschluß vom 13. Juli 1936 (RGZ 152, 199) bei Schadensersatzansprüchen eines Insassen gegen den Kraftwagenhalter die Anrechenbarkeit von Beträgen bejaht, die auf Grund einer von diesem selbst zugunsten der Insassen seines Wagens abgeschlossenen Unfallversicherung gezahlt werden. Widerspreche es auch, so hatte es ausgeführt, dem Sinne anderer Versicherungsverhältnisse als der Haftpflichtversicherung, daß die Leistungen des Versicherers dem Schädiger zugute kämen, so könne diese Erwägung doch bei einer Insassenversicherung, die der Schädiger abgeschlossen habe und die auf seine Kosten gehe, nicht Platz greifen. Da der Kraftwagenhalter mit dem Abschluß einer Insassenversicherung seinen Fahrgästen wie sich selbst für alle Fälle eine gewisse Schadloshaltung für die ihnen entstandenen Schäden sichern wolle, handle es sich um eine von ihm veranlaßte Vorsorge dafür, daß ein "Schadensersatz", wenn auch in Gestalt einer Versicherungsleistung, dem Geschädigten bei jedem unter die Versicherung fallenden Unfall mit körperlicher Beschädigung zuteil werde. Das führe zwar nicht zu dem Ergebnis, daß etwa in Höhe der aus der Unfallversicherung dem Versicherten geleisteten Zahlung diesem kein Schaden entstanden sei, wohl aber zu der Auffassung, daß der in voller Höhe entstandene Schaden in Höhe jener Zahlung durch eine Leistung, die von dem Schädiger veranlaßt worden und auf seine Kosten, gegangen sei, bereits abgedeckt und damit beseitigt worden sei und insoweit nicht nochmals Ersatz von ihm mit der Schadensersatzklage begehrt werden könne.
Diese Entscheidung ist jedoch nicht unwidersprochen geblieben. Sie ist in den Mittelpunkt eines Meinungsstreits gerückt, bei dem auf der einen Seite die Auffassung steht, daß in jedem Falle eine Zahlung aus der Insassen-Unfallversicherung auf den Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer schlechthin anzurechnen sei (so Söltzer in JRPV 1930, 213; Ruckas in JRPV 1933, 373; Röpke in JRPV 1935, 337; Hagemann in JRPV 1936, 305; Heinzelmann in JRPV 1937, 100; Geigel bei Oberbach. Die Grundlagen der allgemeinen Haftpflichtversicherung, 1951 B 1 S 15; Geigel, Haftpflichtprozeß, 6. Aufl. 1952 S 14 sowie frühere Auflagen; Schmidt-Tüngler, Das Recht der Kraftfahrversicherung, 1951 S 139; OLG München Urteil vom 27. Mai 1952 VersR 1952, 391), während auf der anderen Seite die Ansichten im wesentlichen dahin gehen, daß die Leistung aus der Insassen-Unfallversicherung normalerweise eine neben der Haftpflichtversicherung stehende zusätzliche Leistung sei, die auf den Schaden nicht angerechnet werden könne, sofern es der Versicherungsnehmer nicht befugterweise gewünscht und bestimmt habe (vgl. Krämer in JRPV 1930, 294; Hagemann in JRPV 1932, 365; Grünberg in JRPV 1937, 1; Blaesner in VW 1950, 207; Proelss in den Anmerkungen zu den erwähnten Entscheidungen des Reichsgerichts JW 1936, 2788 und OLG München VersR 1952, 391; Wussow in DR 1944, 31, 564 sowie - deutlicher - in Unfallhaftpflichtreuht, 5. Aufl. S 453; Stiefel-Wussow, Kraftfahrversicherung, 3. Aufl. S 344 ff; Weimar in VersPr 1953, 12; v.d.Thüsen in VW 1953, 434 [435]; Orlowski in VersR 1954, 45; Engelbrecht in VersR 1954, 110; OLG Neustadt Urteil vom 5. Juni 1953 VersR 1953, 309 - VRS 5, 430; in gleichem Sinne auch die in einem Rundschreiben der ehemaligen Wirtschaftsgruppe Kraftfahrtversicherung 15 WK vom 21. März 1942 zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung - vgl. Proelss in VersR 1952, 391 -; dieser Ansicht hat sich auch Geigel, Haftpflichtprozeß 7. Aufl. S 22 genähert: Nur wenn der verletzte Insasse den Fahrzeughalter in Anspruch nehme, der die Insassen-Unfallversicherung abgeschlossen und die Prämien dafür gezahlt habe, müsse er sich die Leistung aus der Insassen-Unfallversicherung anrechnen lassen, nicht dagegen auch gegenüber Dritten). Mit dem Berufungsgericht ist der letzteren der beiden Auffassungen der Vorzug zu geben.
Wenn die Leistung aus der Insassen-Unfallversicherung auch durch den Eintritt des Versicherungsfalles bedingt ist, so hat sie ihren Rechtsgrund doch nicht in dem Unfallgeschehen, sondern in dem Vertrage, den der Versicherungsnehmer, in der Regel der Eigentümer oder Halter des Kraftfahrzeugs, mit dem Versicherer abgeschlossen hat. Die Erwägungen, die ihn zum Abschluß der Insassen-Unfallversicherung veranlaßt haben, können verschiedener Art sein. So kann er sich von der Absicht haben leiten lassen, einen Unfallversicherungsschutz für sich selbst als Fahrer oder Fahrgast zu erlangen. Er kann auch Vorsorge für unterhaltspflichtige Angehörige haben treffen wollen, denen gegenüber seine etwaigen Schadensersatzverpflichtung nach § 11 Ziff 4 AKB von der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen ist. Weiter mag er ein moralisches oder vielleicht auch wirtschaftliches Interesse daran gehabt haben, anderen Personen wie sonstigen Angehörigen, Geschäftsfreunden oder Bekannten, die als Insassen an einer Fahrt teilnehmen und denen er nach § 8 Abs. 2 StVG nicht haftet, eine Unfallentschädigung zu sichern. Schließlich kann er auch beabsichtigt haben, für den Fall schuldhafter Unfallverursachung unliebsame Auseinandersetzungen mit verletzten Insassen über seine Haftpflicht zu vermeiden, ihnen die Unfallversicherungsleistung zukommen zu lassen und diese gegebenenfalls auf die Schadenssumme in Anrechnung zu bringen. Da bei Abschluß des Versicherungsvertrages ungewiß ist, wer bei einem Unfall Insasse des Fahrzeugs sein wird, ergibt sich erst bei Eintritt des Versicherungsfalles, wer der Versicherte gewesen ist. Bei dieser Sachlage muß der Gesichtspunkt, daß die dem verunglückten Insassen zufließende Unfallversicherungssumme im Wege der Vorteilsausgleichung auf den Schaden anzurechnen sei, ausscheiden. Entsprechend dem Grundsatz feststehender Rechtsprechung, daß bei der Berechnung eines zu ersetzenden Schadens Leistungen aus der Lebens- oder Unfallversicherung nicht als schadensmindernder Faktor berücksichtigt werden können (vgl. RGZ 146, 287 [289]; 151, 330 [334]; 153, 264 [265]; BGHZ 10, 107 [109/110]), hat das Reichsgericht daher auch bei der Insassen-Unfallversicherung die Heranziehung des Gesichtspunktes der Vorteilsausgleichung abgelehnt (RGZ 152, 199 [201]; RG DR 1944, 29 [30]).
Daß der verunglückte Insasse eines Kraftfahrzeugs trotz Empfangs der Unfallversicherungssumme den Kraftfahrzeughalter und Versicherungsnehmer nicht auch noch auf Ersatz des erlittenen Schadens in Anspruch nehmen könnte, versteht sich nicht von selbst. Die Unfallversicherung, und zwar auch die Insassen-Unfallversicherung - soweit nicht Heilkostenersatz in Frage steht (vgl. § 18 Abs. 2 AKB) -; hat nicht den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand, sondern ist eine Summenversicherung. Werden auf Grund einer Insassen-Unfallversicherung Leistungen bewirkt, so hat dies also grundsätzlich keinen Bezug auf die bei dem Unfall eingetretenen Vermögensschaden. Dies steht für das Verhältnis der Parteien des Versicherungsvertrages zueinander außer Zweifel. Es müßte schon besonders vereinbart worden sein, wenn sollte angenommen werden können, daß die Unfallversicherungssumme auch zur Schadensabdeckung gedient habe und mit ihrer Zahlung die Ansprüche aus der Haftpflichtversicherung abgegolten seien. Aber auch im Verhältnis des Versicherungsnehmers zum verunglückten Insassen des Kraftfahrzeugs und - bei Unfalltod - zu dessen Rechtsnachfolgern und nach § § 844, 845 BGB Anspruchsberechtigten ist hiervon auszugehen. Auch wenn die Insassen-Unfallversicherung nicht auf den Namen des später verunglückten Insassen genommen worden ist und er bzw. seine Rechtsnachfolger nach § 16 Abs. 5 ALB die Versicherungsansprüche nicht selbständig gelten machen können, steht ihnen in aller Regel doch das Recht aus der Insassen-Unfallversicherung zu. Ein Versicherungsvertrag gegen Unfälle fremder Personen für eigene Rechnung setzt nach § 179 Abs. 3 Satz 1 VVG zu seiner Gültigkeit die schriftliche Einwilligung der anderen voraus, die bei einer Insassen-Unfallversicherung wegen der Ungewißheit über die Person der künftigen Insassen praktisch kaum in Betracht kommt und auch im vorliegenden Falle nicht gegeben worden ist. Soweit die Versicherung andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst betrifft, gilt sie daher nach der Auslegungsregel des § 179 Abs. 2 VVG als für deren Rechnung genommen. Im Zweifel ist also anzunehmen, daß der Versicherungsnehmer den Anspruch auf die Versicherungssumme dem Versicherten und für den Fall seines Unfalltodes dessen Rechtsnachfolgern hat erwerben wollen (vgl. Ehrenzweig, Deutsches [Osterreichisches] Versicherungsvertragsrecht 1952 S 443). Es geht nicht an, entgegen der zwingenden Bestimmung des § 179 Abs. 3 Satz 1 VVG, die jeder Möglichkeit eines Spiele mit Leben und Gesundheit eines anderen vorzubeugen bezweckt, eine Eigenversicherung auch dort anzunehmen, wo es an der schriftlichen Einwilligung der in Betracht kommenden Insassen fehlt (so Weber, VersR 1954, 523). Es ist also in der Regel ein doppeltes Recht, das dem verunglückten Insassen des Kraftfahrzeugs bzw. seinen Hinterbliebenen zusteht: das Recht auf Ersatz des erlittenen Vermögensschadens und das Recht auf die Versicherungssumme aus der Unfallversicherung.
Freilich mag der Versicherungsnehmer beim Abschluß des Vertrages über die Insassen-Unfallversicherung im Sinne gehabt haben, sich vorkommendenfalls dadurch vor Schadensersatzansprüchen eines verunglückten Fahrzeuginsassen zu bewahren, daß diesem die Versicherungssumme aus der Unfallversicherung zukommen solle. Es könnte sich daher fragen, ob nicht in Anwendung des § 328 BGB anzunehmen ist, daß dem verunglückten Insassen bzw. seinen Rechtsnachfolgern das Recht auf die Versicherungssumme nur unter der Voraussetzung erwachsen ist, daß sie ihn - zumindest in Höhe der Versicherungssumme - nicht für Folgen des Unfalls schadensersatzpflichtig machen. Im vorliegenden Streitfall ist jedoch nichts vorgetragen, was den Schluß rechtfertigte, daß für den Abschluß und Inhalt des Versicherungsvertrages der Wille des Versicherungsnehmers Bo. bestimmend gewesen sei, einem unfallgeschädigten Insassen, selbst einem nahen Angehörigen, die Versicherungssumme gemeinhin nur unter dieser Voraussetzung zukommen zu lassen. Daß ein Kraftfahrzeughalter Insassenversicherungen stets nur im Sinne der gekennzeichneten Einschränkung abschließe, kann bei der oben angedeuteten Mannigfaltigkeit der Erwägungen, die für den Abschluß des Versicherungsvertrages maßgebend gewesen sein können, nicht unterstellt werden, gewiß nicht nach Einführung der Pflichthaftpflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter durch das - nach Erlaß der Entscheidung RGZ 152, 199 ergangene - Gesetz vom 7. November 1939 (RGBl I, 2223), genießt er doch nunmehr, von Ausnahmefällen abgesehen, den Schutz der Haftpflichtversicherung, die für ihn einzutreten hat, wenn er auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Wenn nicht das Recht des verunglückten Insassen eines Kraftfahrzeugs oder seiner Erben auf die Unfallversicherungssumme allgemein an die Bedingung geknüpft ist, daß der Fahrzeughalter - bis zur Höhe der Versicherungssumme - von Schadensersatzansprüchen freigestellt bleibt, so kann der Versicherungsvertrag möglicherweise doch so zu verstehen sein, daß dem Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer die Befugnis vorbehalten sein soll, im Einzelfall von dem Insassen bzw. seinen Erben die Anrechnung der Unfallversicherungssumme auf etwaige Schadensersatzansprüche gegen ihn zu verlangen (vgl. § 328 Abs. 2 BGB). Ob ein solcher Sinn den Verträgen über eine Insassen-Unfallversicherung allgemein beizulegen ist oder doch jedenfalls im vorliegenden Fall angenommen werden kann, braucht indessen nicht erörtert zu werden. Denn es ist hier nicht behauptet worden, daß Bo. die Anrechnung der Versicherungssumme auf den Schaden der Klägerin verlangt hätte.
Hiernach muß also davon ausgegangen werden, daß die Klägerin berechtigt gewesen ist, Ansprüche sowohl auf Schadensersatz als auch auf die Versicherungssumme geltend zu machen. Auch ohne besonderes Anrechnungsverlangen des Bo. würde die Schadensersatzforderung der Klägerin durch die Zahlung, die sie nach ihrem erstinstanzlichen Vorbringen erhalten hat, allerdings getilgt worden sein, wenn Bo. bei der Zahlung bestimmt hätte, daß sie auf diese Schuld erfolge (§ 366 BGB). Daß dies geschehen sei, ist nicht vorgetragen. Aus der Sachlage ist es nicht ohne weiteres zu folgern. Gleichwiel ob die Zahlung von dem Versicherer unmittelbar an die Klägerin geleistet worden ist oder ob Bo. die Summe empfangen und an die Klägerin weitergeleitet hat, spricht es im Gegenteil für eine Leistung auf das Recht der Erben des verunglückten Sc. aus der Insassenversicherung, daß es sich bei der Zahlung um einen Betrag in voller Höhe der Versicherungssumme von 10.000 DM gehandelt hat, während sich der Schaden auf einen wesentlich geringeren Betrag beläuft. Auch war der Anspruch auf die Versicherungssumme fällig, der Schaden aber zum großen Teil erst in der Entwicklung begriffen.
Ob Bo., wenn er von der Klägerin noch auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden würde, nachträglich noch die Anrechnung der gezahlten Summe auf den Schaden verlangen könnte, braucht hier ebensowenig erörtert zu werden wie die Frage, ob nach den rechtlichen Beziehungen, die im. Innenverhältnis zwischen Bornschein und dem Verunglückten bestanden haben, Bo. zur bedingungslosen Auszahlung der Versicherungssumme an die Klägerin verpflichtet gewesen ist oder nicht Auch wenn der Kraftfahrzeughalter und Versicherungsnehmer befugt ist, die Unfallversicherungssumme auf den gegen ihn bestehenden Schadensersatzanspruch zur Anrechnung zu bringen, gilt dieser durch Leistung der Unfallversicherungssumme nicht schon als erfüllt, wenn es der Fahrzeughalter nicht bestimmt. Keinesfalls aber können die Beklagten von sich aus die Anrechnung verlangen.
Die Revision muß hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.