Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.11.1955, Az.: I ZR 176/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.11.1955
Aktenzeichen
I ZR 176/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13482
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 30.06.1953

Fundstellen

  • BGHZ 19, 72 - 82
  • DB 1956, 133 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1956, 562-564
  • NJW 1956, 341-343 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma Michael S., Inhaber Hubert B., Verlag und Großbuchbinderei in M., L.str. ...,

Prozessgegner

1.) den Verlag W. C. in D., O.,

2.) die Evangelische Kirche in W. in B., G. Straße ..., vertreten durch ihren Präses W.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Boykott setzt außer dem Boykottierten einen Boykottierer (Verrufer) sowie den Adressaten der Verrufserklärung voraus. An diesem Begriffsmerkmal der Dreiteilung fehlt es, wenn der Adressat der Verrufserklärung gegenüber dem Verrufer eine eigene Entscheidungsfreiheit aus Rechtsgründen nicht besitzt.

  2. 2.

    Eine unzulässige Diskriminierung i.S. des Art. V 9 c 4 der Verordnung Nr. 78 ist dann gegeben, wenn zwecks Behinderung des freien Wettbewerbe eine unterschiedliche Behandlung Dritter stattfindet, durch die letztere benachteiligt werden, und für die andere, vom Recht gebilligte Gründe nicht geltend gemacht werden können.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h. c. Wilde, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Christoph und Dr. Weiß

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das am 30. Juni 1953 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westfalen aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Durch Verlagsvertrag vom 4. Februar bzw. 7. und 10. Februar 1931 übertrugen der Provinzialsynodalverband der Evangelischen Kirche von W. (Beklagte zu 2) sowie der Provinzialsynodalverband der Kirchenprovinz R., die gemeinsam Inhaber des Urheberrechts an dem evangelischen Gesangbuch für R. und W. sind, dem Beklagten zu 1 den Druck, Verlag und Vertrieb dieses Gesangbuchs. Nach dem Vertrag lag es dem Beklagten zu 1 ob, von den einzelnen Auflagen des Gesangbuchs Rohdrucke herzustellen, diese einzubinden und zu vertreiben. Einen weiteren Teil der Rohdrucke hatte der Beklagte zu 1 an verschiedene Bindefirmen, deren Auswahl sich die Synodalverbände vorbehielten, zu liefern. Diese Bindefirmen vertrieben die von ihnen gebundenen Gesangbücher auf eigene Rechnung. In dem Verlagsvertrag wurde die Zustimmung der Synodalverbände zur Lieferung der Rohdrucke von der Unterzeichnung eines Verpflichtungsscheins abhängig gemacht. Im letzteren verpflichteten sich die Bindefirmen gegenüber dem Beklagten zu 1 zur Einhaltung der im einzelnen festgelegten Bedingungen, insbesondere zur Einhaltung bestimmter Verkaufspreise sowie zur Abführung von Abgaben aus dem Vertriebserlös an den Beklagten zu 1, der diese Beträge an die Beklagte zu 2 weiterleitete.

2

Zum Kreise der Bindefirmen, die Rohdrucke bezogen und die daraus gebundenen Gesangbücher vertrieben, gehörte auch die Klägerin, und zwar nach ihrer Behauptung bereits seit dem Jahre 1902. Ihre gewerbliche Tätigkeit erstreckte sich zugleich auf das Binden von Rohdrucken und den Vertrieb anderer Gesang- und Gebetbücher. Im Jahre 1934 kam es zu einem Rechtsstreit zwischen der Klägerin einerseits und der Vereinigung W. G. e.V. in K. sowie der Firma J. in P. andererseits. Gegenüber der Firma J., die bezüglich eines katholischen Gesangbuchs eine ähnliche Stellung einnahm wie hier der beklagte Verlag, war die Klägerin durch einen Revers zur Einhaltung bestimmter Preise beim Vertrieb des dort in Betracht kommenden Gesangbuchs verpflichtet. Die Klägerin vertrat die Ansicht, daß die Verpflichtung nicht bindend sei. Der Rechtsstreit endete mit einem Urteil des Reichsgerichts vom 16. November 1937 (RGZ 154, 50 ff), durch das festgestellt wurde, daß die Preisbindung der Klägerin in den Verpflichtungsscheinen gegen gesetzliche Bestimmungen verstoße und deshalb nichtig sei.

3

Da der für das evangelische Gesangbuch für R. und W. von der Beklagten zu 2 eingeführte Verpflichtungsschein ähnliche Bestimmungen enthielt, wie sie vom Reichsgericht beanstandet waren, änderten die genannten Synodalverbände und der Beklagte zu 1 durch Vertrag vom 20. Februar bzw. 28. Februar 1939 den ursprünglichen Verlagsvertrag vom 4. Februar 1931 ab. Die Bindung der mit der Herstellung der Gesangbücher befaßten Firmen an die Innehaltung der Bestimmungen über den Vertrieb des Gesangbuchs wurde dadurch hergestellt, daß der Beklagte zu 1, anstatt mit den einzelnen Bindefirmen Vereinbarungen zu treffen, mit dem Verband D. einen Vertrag schloß. In diesem Vertrage vom 28. Februar 1939 übernahm es der Verband, seine Mitglieder zur Einhaltung gewisser Bestimmungen für die Herstellung und den Vertrieb des evangelischen Gesangbuchs für R. und W. zu verpflichten, indem die Verbandsmitglieder einen bindenden Beschluß entsprechend der Satzung herbeiführten. Die Bestimmungen entsprechen im wesentlichen dem früheren Verpflichtungsschein. Der Beklagte zu 1 verpflichtete sich, nur Mitglieder des Verbandes zu beliefern.

4

Die Klägerin, die diesem Verband damals nicht angehörte, hatte von dem Beklagten zu 1 bis dahin auf Bestellung laufend Rohdrucke erhalten und die daraus gebundenen Gesangbücher vertrieben. Nach ihrem Vortrag wurden ihr die letzten Rohdrucke am 4. November 1939 geliefert, während die Beklagten behaupten, die letzte Lieferung sei bereits im Frühjahr 1939 erfolgt. Nach dem Jahre 1939 wurden von der Klägerin keine Bestellungen mehr aufgegeben. Um die Jahreswende 1939/40 kam es vor dem Reichswirtschaftsgericht in Berlin zu einem Verfahren zwischen dem Verband und dem beklagten Verlag als Antragstellern und der Klägerin als Antragsgegnerin. Den Antragstellern wurde durch Beschluß des Vorsitzenden des 3. Senats des Reichswirtschaftsgerichts vom 13. März 1940 die von ihnen begehrte Einwilligung dahin erteilt, daß die Klägerin auf Grund des Vertrages zwischen Verband und Verlag vom 18. bzw. 28. Februar 1939 so lange nicht mit Rohdrucken des evangelischen Gesangbuchs für R. und W. beliefert, als die Klägerin nicht dem Verband beigetreten sei. Eine Entscheidung des Senats über diesen Beschluß des Vorsitzenden wurde nicht herbeigeführt.

5

Im Jahre 1945 wandte sich der Inhaber der Klägerin mit der Anfrage nach Buchbindearbeiten an den beklagten Verlag und erkundigte sich dabei auch nach dem evangelischen Gesangbuch für R. und W.. Es entstand ein längerer Briefwechsel, der erst Anfang 1950 mit der Mitteilung des beklagten Verlages an den Verband der Gesangbuchfabrikanten endete, daß die Entscheidung über die Zulassung der Klägerin bei den Kirchenbehörden liege. In der Zwischenzeit hatte sich die Klägerin auch wiederholt brieflich und persönlich an den bei der Beklagten zu 2 tätigen Amtmann K. gewandt, um eine Belieferung mit Rohdrucken zu erreichen. Durch Schreiben vom 16. August 1950 teilte schließlich die Beklagte zu 2 der Klägerin mit, der Gesangbuchausschuß habe zu ihrem Antrag auf Wiederbelieferung dahingehend Stellung genommen, daß ein Bedürfnis nach Erweiterung des Kreises der beteiligten Bindefirmen nicht bestehe; eine Belieferung sei deshalb unmöglich. Gegenvorstellungen wies die Beklagte zu 2 mit dem Hinweis zurück, die Kirchenleitung habe schon vor dem Jahre 1942 gewichtige Gründe gehabt, die Beziehungen zu der Klägerin nicht fortzusetzen.

6

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Lieferung von Rohdrucken und Leistung von Schadenersatz. Sie hat dazu behauptet, daß sie in der Zeit der Geschäftsverbindung mit den Beklagten jährlich etwa 37.000 Gesangbuchrohdrucke bezogen und daraus einen jährlichen Reingewinn von 20.000 bis 25.000 RM erzielt habe. Wenn sie jetzt nicht mehr beliefert werde, so geschehe das aus Verärgerung darüber, daß das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 16. November 1937 den Rechtsstandpunkt der Klägerin gebilligt habe. Der frühere Inhaber der Klägerin habe im übrigen die Preisbindung ebenso wie viele andere Bindefirmen deshalb nicht eingehalten, weil die Gesangbücher billiger hätten verkauft werden können. Die Weigerung der Beklagten, die Klägerin mit Rohdrucken zu beliefern, sei daher nicht gerechtfertigt. Die Beklagten seien vertraglich verpflichtet, auch sie - die Klägerin - mit Rohdrucken zu beliefern. Zwar sei hierüber ein schriftlicher Vertrag nicht geschlossen worden. Aus der langjährigen Dauer der geschäftlichen Verbindung der Parteien ergebe sich aber ein Dauerschuldverhältnis, das man als Sukzessivlieferungsvertrag ansprechen müsse. Diese vertragliche Beziehung könne von den Beklagten ohne wichtigen Grund nicht gelöst werden. Ein derartiger Grund liege aber nicht vor. Zwar habe die Klägerin seit dem Jahre 1939 keine Rohdrucke mehr bezogen. Sie sei hierzu aber deshalb nicht in der Lage gewesen, weil ihr Betrieb durch Maßnahmen der nationalsozialistischen Behörden und durch Kriegseinwirkung zum Erliegen gebracht worden sei. Alsbald nach der Beendigung des Krieges sei sie wegen der Weiterbelieferung an den beklagten Verlag herangetreten. Dieser habe auch zunächst Lieferung versprochen, dieses Versprechen aber auf Grund einer Abrede mit der beklagten Kirche nicht gehalten. Da das Dauerschuldverhältnis während des Krieges nur geruht habe und noch jetzt bestehe, habe die Klägerin einen vertraglichen Anspruch auf Belieferung mit Rohdrucken, der von den Beklagten verletzt werde. Nach Maßgabe der früheren Bezüge erstrecke der Anspruch sich für die Jahre von 1948 bis 1951 dem Umfange nach auf 150.000 Gesangbuchrohdrucke.

7

Dieser Lieferungsanspruch sei auch als Schadenersatzanspruch aus dem Rechtsgrunde einer unerlaubten Handlung, die beide Beklagten gemeinschaftlich begangen hätten, gerechtfertigt. Die Lieferweigerung der Beklagten sei ein widerrechtlicher Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin. Beider Verhalten verstoße auch gegen die Verordnung Nr. 78 der britischen Militärregierung, die jegliche wettbewerbbeschränkenden Absprachen verbiete. Die Beklagten hielten sich aber noch an die Verträge vom 4. Februar 1931/20. Februar 1939 und ließen nur solche Bindefirmen zum Rohdruckbezug zu, die Verpflichtungen übernahmen, wie sie in dem Verpflichtungsschein enthalten gewesen seien. Die Weigerung, auch der Klägerin Rohdrucke zu liefern, sei von den Beklagten vereinbart und stelle deshalb einen Boykott der Klägerin dar. Darin liege auch zugleich ein unlauterer Wettbewerb im Sinne des §1 UnlWG. Die Ersatzpflicht der Beklagten folge ferner aus §826 BGB, und zwar deshalb, weil den Beklagten im Hinblick auf das Gesangbuch eine Monopolstellung zukomme, die von ihnen mißbräuchlich ausgenutzt werde.

8

Außerdem stehe der Klägerin sowohl wegen Verletzung der genannten Bestimmungen als auch wegen positiver Vertragsverletzung der Beklagten ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinnes zu, von dem ein Teilbetrag von 10.000 DM geltend gemacht werde.

9

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin von der neuen Auflage des evangelischen Gesangbuchs für R. und W. mindestens 150.000 Rohdrucke zu kundenüblichen, angemessenen Preisen zu liefern (1) sowie an die Klägerin 10.000 DM nebst Zinsen ab 1. Januar 1949 zu zahlen (2).

10

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben in Abrede gestellt, daß in ihrem Verhältnis zur Klägerin ein Dauerschuldverhältnis zustande gekommen sei. Ein etwaiges Dauerschuldverhältnis sei jedenfalls, so haben sie ausgeführt, durch den Abbruch der Beziehungen im Jahre 1939 beendet worden. Sie hätten auch durch die Nichtbelieferung der Klägerin keineswegs die Absicht verfolgt, einen Wettbewerb durch die Klägerin zu verhindern. Nach den Erfahrungen, die sie in der Vergangenheit mit der Klägerin gemacht hätten, sei das ehemals bestehende Vertrauensverhältnis vielmehr so erschüttert worden, daß ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht zugemutet werden könne. Eine unerlaubte Handlung falle ihnen daher nicht zur Last. Die Beklagten haben auch bestritten, daß zwischen ihnen noch die Verträge vom 4. Februar 1931/20. Februar 1939 und im Verhältnis zu den noch tätigen Bindefirmen Verpflichtungen nach Maßgabe der früheren Verpflichtungsscheine rechtsgrundlegende Bedeutung hätten. Alle diese Bestimmungen seien seit Jahren nicht mehr angewandt worden. Die wenigen Beteiligten hätten sich ohne jeglichen Vertragszwang an die einmal vorhandenen Bräuche gehalten. Die Beklagten sind schließlich auch dem Vortrag der Klägerin zur Höhe ihrer früheren Rohdruckbezüge und zum Umfang des daraus hergeleiteten Schadens entgegengetreten.

11

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin hilfsweise beantragt, die beklagte Kirche zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Lieferung der im Hauptantrag bezeichneten 150.000 Rohdrucke durch den mit beklagten Verlag zu geben. Die Berufung der Klägerin blieb in vollem Umfang erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

12

A.

I.

1.

Den von der Klägerin erhobenen Erfüllungsanspruch hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, daß ein von der Klägerin behauptetes Dauerschuldverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten zu 1 nicht bestanden habe. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, ein solches Schuldverhältnis würde nur zur Entstehung gekommen sein, wenn beide Parteien über die Verpflichtung des beklagten Verlags einig geworden wären, Rohdrucke in einer mengenmäßig nicht festgelegten Zahl nach deren jeweiligem Bedarf und Abruf gegen Bezahlung zu liefern, und zwar dergestalt, daß die einzelnen Lieferungen und Zahlungen Teilleistungen aus dem vertraglich von vornherein zugrunde gelegten einheitlichen Schuldverhältnis bleiben sollten. Ausdrücklich habe, so stellt das Berufungsgericht fest, keiner der Beteiligten eine dahin gehende Willenserklärung abgegeben, insbesondere sei eine solche vertragliche Vereinbarung nicht schriftlich niedergelegt. Schließe dies auch nicht aus, daß trotzdem ein Dauerschuldverhältnis entstanden sein könne, sofern andere Umstände den Schluß zuließen, daß die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen als in dieser Weise vereinbart ansehen wollten, so seien doch Anzeichen für eine solche Annahme aus dem vorgetragenen Sachverhalt nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, die Tatsache, daß die Klägerin nach ihrem Vortrag länger als drei Jahrzehnte in Geschäftsverbindung mit dem Beklagten zu 1 gestanden habe, reiche allein keineswegs aus, um auf den Willen des Beklagten zu 1 zu schließen, er habe sich auf der Grundlage einer von vornherein oder im Laufe der Zeit entstandenen Dauerverpflichtung binden wollen. Auch aus der Unterzeichnung des Verpflichtungsscheins seitens der Klägerin folge nichts Gegenteiliges. Dieser Verpflichtungsschein habe nur den Rahmen für ständig neu abzuschließende Einzelverträge dargestellt, innerhalb dessen der Verlag bereit gewesen sei, die in den Bestellungen liegenden jeweiligen neuen Vertragsangebote der Klägerin anzunehmen. Dafür spreche vor allem, so führt das Berufungsgericht aus, daß er nichts über Verpflichtungen beider Parteien aus einem etwaigen Dauerlieferungsvertrag enthalte. Durch den Schein habe nur die technische Durchführung der Einzelheiten im Hinblick auf die Ausführung und den Vertrieb der Gesangbücher sichergestellt werden sollen. Da sich der Vertrieb der Gesangbücher längere Zeit hingezogen habe, spreche auch weder die Einführung besonderer Geschäftsbücher noch die halbjährige Abrechnung zwingend gegen die Annahme eines bloßen Wiederkehrschuldverhältnisses. Die Eingehung eines Dauerschuldverhältnisses wäre auch über das hinausgegangen, wozu sich der beklagte Verlag überhaupt habe verpflichten können. Denn im §10 des Verlagsvertrages mit der Kirche vom 4. Februar 1931 habe er die Verpflichtung übernommen, Rohdrucke an Bindefirmen nur zu Bedingungen zu liefern, deren Änderung erfolgen mußte, wenn die Kirche es wünschte. Ziff XII des Verpflichtungsscheins, worin der beklagte Verlag sich das Recht für jederzeitigen Widerruf der Lieferung von Rohdrucken vorbehalte, beziehe sich entgegen der Annahme der Klägerin seinem Sinne nach nur darauf, daß der Verlag sich im Hinblick auf §10 des Verlagsvertrages die Möglichkeit vorbehalten habe, den im Verpflichtungsschein abgesteckten Rahmen, innerhalb dessen er zum Abschluß von Lieferverträgen mit den Bindefirmen bereit gewesen sei, zu ändern. Nach alledem erschöpften sich, so erklärt das Berufungsgericht abschließend, die rechtlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 in einem Wiederkehrschuldverhältnis, das kraft Wiederholung des Vertragsschlusses fort und fort für weitere Zeitabschnitte und für weitere Bezugsmengen neu entstehe, also nicht ein für allemal begründet sei (vgl. RGZ 148, 326).

13

2.

Die Revision beanstandet nicht die rechtlichen Voraussetzungen, die das Berufungsgericht für das Bestehen eines Dauerschuldverhältnisses als notwendig angesehen hat. Ein Rechtsirrtum ist insoweit auch nicht erkennbar. Sie rügt jedoch, der Tatrichter habe bei seiner Auslegung Verfahrensregeln (§§139, 286 ZPO) verletzt und anerkannte Auslegungsregeln nicht beachtet (§§133, 157 BGB). Da es sich um die Auslegung eines Individualvertrages handelt, können die Feststellungen des Berufungsurteils nur dann Gegenstand eines Revisionsangriffs sein, wenn es von unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen wäre oder wichtige Tatumstände nicht beachtet hätte. Entgegen der Lüge der Revision ist nicht ersichtlich, daß dies der Fall wäre.

14

Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht genügend beachtet, daß einerseits durch die Monopolstellung, die beide Beklagten für den Vertrieb des Gesangbuches innehätten, und andererseits durch die Spezialisierung der Klägerin auf die Wünsche und Bedürfnisse der Beklagten eine besondere Lage geschaffen worden sei, die im Hinblick auf die langjährige Dauer der Beziehungen zwischen den Vertragspartnern nach Treu und Glauben besonders hätte beachtet werden müssen. Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt. Die von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkte zwingen nicht dazu, auch wenn man ihre Richtigkeit unterstellt, den vertraglichen Beziehungen der Parteien den rechtlichen Charakter eines Dauerschuldverhältnisses zuzusprechen. Es ist jedenfalls keineswegs so, daß sich die Klägerin von vornherein nur im Hinblick auf die von dem Beklagten zu 1 verlegten Gesangbücher spezialisiert hätte oder von dieser oder der Beklagten zu 2 etwa zu einer solchen Spezialisierung bestimmt worden wäre. Es mag dahinstehen, ob bei einer solchen Fallgestaltung die Würdigung der Vertragsbeziehungen anders hätte ausfallen müssen. Denn so liegt der Sachverhalt hier nicht. Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung selbst vorgetragen, daß sie sich von Anfang an mit ihrem Buchbindereibetrieb in erheblichen Umfange auf die buchbinderische Fertigstellung von katholischen und evangelischen Gesangbüchern spezialisiert habe. Zu dieser Zeit, also zu Beginn des Jahrhunderts, bestand aber noch keine Übung, den Kreis der Rohdruckbezieher zu beschränken. Nach den eigenen Angaben der Klägerin konnte damals vielmehr jede Buchbinderei, die am Rohdruckbezug von Gesangbüchern interessiert war, diese Rohtexte in beliebiger Höhe von den katholischen wie auch von den evangelischen Buchverlagen beziehen. Wenn die Klägerin, die bereits einen Spezialbetrieb besaß, daher in ein Vertragsverhältnis auch zum Beklagten zu 1 trat, so folgt aus dieser Sachlage auch unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben noch nicht eine wechselseitige Bindung der Parteien im Sinne eines Dauervertrages. Auch die Beklagten nahmen jedenfalls zu Beginn der vertraglichen Beziehungen, als es ein "amtliches" Gesangbuch noch nicht gab, noch keine Stellung ein, die als monopolartig angesprochen werden könnte. Auch für sie können mithin die Voraussetzungen nicht zutreffen, von denen die Revision ausgeht. Es würde sich daher nur fragen können, ob in diesen bereits bestehenden Beziehungen ca. 25 Jahre später eine Änderung dadurch eingetreten ist, daß das Gesangbuch zu einem "amtlichen" Gesangbuch erklärt und ein Reverssystem seitens der Beklagten eingeführt worden ist. Dies hat das Berufungsgericht verneint. Es hat, wie ausgeführt, insbesondere die Bedeutung des auch von der Klägerin unterzeichneten Verpflichtungsscheins einer eingehenden Prüfung unterzogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß aus ihm die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses nicht gefolgert werden könne. Diese Auslegung ist, auch wenn man die Bestimmungen des Verpflichtungsscheins nicht als eindeutig bezeichnen will, jedenfalls rechtlich möglich. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Verpflichtungsschein sei nur der Rahmen für ständig neu abzuwickelnde Einzelverträge gewesen, steht mit den Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und läßt den von den Parteien vorgelegten Auslegungsstoff nicht unberücksichtigt. Sie kann daher rechtlich nicht beanstandet werden.

15

Auch soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei der Verneinung eines Dauerschuldverhältnisses nicht genügend die Bedeutung des Umstandes berücksichtig, daß von jeher nur ein begrenzter Kreis von Bindefirmen herangezogen worden sei, kann sie keinen Erfolg haben. Die Revision meint, der gesamte enge Kreis von Dauervertragspartnern habe sich betrieblich auf eine ständige Bindung mit dem Beklagten zu 1 eingestellt und habe das Verhältnis als ein Dauerschuldverhältnis angesehen. Es kommt indessen nicht entscheidend allein darauf an, von welcher Annahme die Klägerin und die übrigen Bindefirmen im Hinblick auf ihre Rechtsstellung zu den Beklagten ausgegangen sind, sondern darauf, ob die objektiven Umstände oder Merkmale der geschlossenen Verträge den Schluß rechtfertigen, daß ein Dauerschuldvertrag nach dem Willen beider Parteien begründet worden ist. Gerade dies hat aber das Berufungsgericht aus Gründen, die einen Rechtsverstoß nicht erkennen lassen, verneint. Es erübrigte sich daher für das Berufungsgericht, eine Befragung der übrigen in Betracht kommenden Firmen über ihre Ansichten vorzunehmen. Die insoweit auf §139 ZPO gestützte Rüge der Revision ist hiernach nicht begründet.

16

II.

Kann sich die Revision nach alledem nicht mit Erfolg gegen die Annahme eines bloßen Widerkehrschuldverhältnisses wenden, so folgt andererseits daraus noch nicht, daß der den einzelnen Vertragsschlüssen zugrunde liegende Grundvertrag jederzeit oder unter Einhaltung von Kündigungsfristen von dem Beklagten zu 1 zur Auflösung gebracht werden kann. Zwar wird eine solche Möglichkeit in der Regel bei einem Wiederkehrschuldverhältnis gegeben sein. Der Grundsatz des §242 BGB, also das Gebot der Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Vertragspartners, beherrscht aber auch bei ihm den Gesamtinhalt der zwischen den Parteien bestehenden Beziehungen. Eine allgemeine sittliche Verpflichtung einer Partei, von der Ausübung eines Rechtes dann abzusehen, wenn sie den Vertragsgegner schädigt, besteht allerdings nicht. Die Ausübung eines Rechts ist aber jedenfalls immer dann unzulässig, wenn sie nach den Umständen des Falles gegen die Gebote von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§242 BGB) oder gegen die guten Sitten (§826 BGB) verstößt (RGZ 152, 147 [150]). Würde sich die Nichtbelieferung der Klägerin als ein Rechtsmißbrauch darstellen, so könnte sich der Beklagte zu 1 auch auf eine Kündigung nicht berufen. Er wäre daher verpflichtet, die Rohdrucklieferungen, die in der Vergangenheit an die Klägerin erfolgt sind, im Rahmen der bisherigen Vertragsbeziehungen und in dem sogleich noch zu erörternden Umfange fortzusetzen. Eine gröbliche Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben als einer allgemeinen Schranke der Rechtsausübung würde es insbesondere darstellen, wenn dem Beklagten zu 1 durch den Ausspruch einer Kündigung und die Nichtbelieferung der Klägerin ein Verstoß gegen die Dekartellierungsgesetze zur Last fiele. Denn es wäre mit diesem das gesamte bürgerliche Recht beherrschenden Grundsatz unvereinbar, einer Partei ein Recht zuzugestehen, dessen Ausübung geltende gesetzliche Bestimmungen verletzt. Ebenso könnte der Beklagte zu 1 eine Weiterbelieferung mit Rohdrucken der Klägerin dann nicht verweigern, wenn ihm damit ein Verhalten zur Last fiele, das die Voraussetzungen des §826 BGB erfüllen und für die Klägerin einen Schadenersatzanspruch begründen würde. Die Geltendmachung eines Kündigungsrechtes würde auch in diesem Falle rechtsmißbräuchlich sein.

17

Die gleichen Grundsätze müssen auch für die Beklagte zu 2 zur Anwendung kommen. Zwischen ihr und der Klägerin haben zwar niemals unmittelbare Vertragsbeziehungen bestanden. Die Beklagte zu 2 als Inhaberin des Urheberrechts an den Gesangbüchern hat jedoch den Beklagten zu 1 in dem Verlagsvertrag (§10) verpflichtet, nur von ihr zugelassene Buchbindereien mit Rohdrucken zu beliefern. Sie würde daher ihrerseits verpflichtet sein, ihre Zustimmung zu einer erneuten Belieferung der Klägerin zu erteilen, wenn dem Beklagten zu 1 ein Recht, diese Lieferung einzustellen, nicht zustände. Die Verweigerung der Zustimmung würde unter den gleichen Voraussetzungen wie bei dem Beklagten zu 1 einen Verstoß gegen die Dekartellierungsbestimmungen oder gegen die guten Sitten darstellen können, zu deren Unterlassung die Beklagte zu 2 im Falle des Vorliegens dieser Tatbestände verpflichtet wäre.

18

Der Klageantrag auf Verurteilung der Beklagten, von der neuesten Auflage des Gesangbuches mindestens 150.000 Rohdrucke zu kundenüblichen und angemessenen Preisen an die Klägerin zu liefern, geht allerdings in jedem Falle zu weit. Denn die Klägerin hat im Hinblick auf das Wiederkehrschuldverhältnis, von dem bei der Würdigung des Sachverhalts auszugehen ist, keinen unmittelbaren Anspruch auf Lieferung durch den Beklagten zu 1, sondern gegebenenfalls nur darauf, daß dieser neue Lieferungsverträge unter Zustimmung der Beklagten zu 2 abschließt. Das Klagebegehren müßte insoweit nicht nur auf Lieferungsaufträge zu den heute üblichen und angemessenen Preisen gerichtet sein, sondern müßte sich auch darauf beschränken, nur in demjenigen Umfange von den Beklagten mit Aufträgen bedacht zu werden, der dem in der Vergangenheit maßgebend gewesenen Belieferungsverhältnis gegenüber den anderen Bindereien entspricht. Ein Anspruch, etwa in weitergehendem Umfange Aufträge zu erhalten, als es dieses frühere Verhältnis rechtfertigt, steht der Klägerin nicht zu.

19

Das Berufungsgericht hat eine mißbräuchliche Rechtsausübung seitens der Beklagten verneint, jedoch ist der Revision zuzugeben, daß die diesbezüglichen Ausführungen rechtlichen Bedenken unterliegen.

20

B.

I.

Die Verordnung Nr. 78 der britischen Militärregierung, also das für die britische Zone maßgebende Dekartellierungsgesetz, ist nach ausdrücklicher Vorschrift des Vertrages "zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen" in der Fassung vom 23. Oktober 1954 (BGBl. 1955 II, 405 ff) bis zur Aufhebung oder Änderung durch die Organe der Bundesrepublik bestehengeblieben. Zweck und Sinn der Dekartellierungsbestimmungen gehen, wie der Senat wiederholt unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte und die mit ihnen verfolgten Absichten ausgesprochen hat, dahin, eine Beschränkung des Wettbewerbs zu verbieten (BGHZ 3, 193 [197]; 5, 71 [74]). In Art. V Ziff 9 c 4 ist ferner ausdrücklich ausgesprochen, daß ein Boykott oder eine diskriminierende Behandlung dann untersagt sind, wenn sie eine solche Ausschaltung, Verhinderung oder Beschränkung des Wettbewerbs bezwecken.

21

1)

Der Ansicht der Revision, der vorliegende Sachverhalt erfülle die objektiven Merkmale eines Boykotts (Art. V Ziff 9 c 4 a.a.O.), kann allerdings nicht gefolgt werden. Begrifflich setzt der Boykott eine Dreizahl von Beteiligungen, nämlich den Verrufer oder Boykottierer, den Adressaten der Verrufserklärung sowie den Verrufenen oder Boykottierten, voraus. An diesem Begriffsmerkmal der Dreiteilung fehlt es bei dem vorliegenden Tatbestand. Zwar ist der Beklagte zu 1 ein selbständiges Unternehmen, so daß er auch die Verantwortung für sein Handeln selbständig zu tragen hat. Im Verhältnis zu der Beklagten zu 2 ist er jedoch an deren Weisungen gemäß §10 des Gesangbuchverlagsvertrages gebunden. Nach dieser schon erwähnten Vereinbarung muß der Beklagte zu 1 auf Verlangen der Beklagten zu 2 "nach Bestimmungen, die jeweils besonders festgestellt werden und deren Abänderung durch die PKRR (d.h. die Beklagte zu 2) unterliegen, im Rohdruck an leistungsfähige, besonders ausgewählte Buchbindereien im R. und in W. (Bindefirmen) liefern. An andere als die von der PKRR (d.h. der Beklagten zu 2) zugelassenen Buchbindereien darf die VF (d.h. der Beklagte zu 1) nicht liefern". Der beklagte Verlag ist also hinsichtlich der Belieferung tatsächlich nur Gehilfe oder ausführendes Organ der Beklagten zu 2. Das Reichsgericht (RGZ 155, 257 ff) hat die Voraussetzungen eines Boykotts in einem Fall verneint, in dem die Zentralstelle des Fiskus die nach geordneten fiskalischen Stellen durch Anweisung zu einem einheitlichen Vorgehen gegen einen Dritten angewiesen hatte. In der Entscheidung wird der Standpunkt vertreten, daß das Vorgehen der Zentralinstanz in einem solchen Rahmen keinen Verrufscharakter habe, vielmehr zusammen mit dem Vorgehen der nachgeordneten Stellen ein einheitliches Handeln bilde, das für die Betrachtung nicht in mehrere Akte zerlegt werden könne. So liegt der Sachverhalt hier zwar nicht, weil der Beklagte zu 1 auch im Rahmen des abgeschlossenen Verlagsvertrages seines Selbständigkeit behalten hat und in seiner rechtlichen Stellung gegenüber der Beklagten zu 2 nicht einer nachgeordneten Stelle im Sinne der zitierten Entscheidung gleichgesetzt werben kann. Das ändert aber nichts daran, daß dem Beklagten zu 1 die Befugnis fehlt, die Bindefirmen nach eigenem Belieben auszusuchen, daß er vielmehr nach ausdrücklicher Bestimmung des §10 a.a.O. die Rohdrucke nur an die von der Beklagten zu 2 zugelassenen Buchbindereien liefern darf. Wenn die Klägerin daher nicht beliefert wird, so ist dies in Wahrheit nicht auf eine Verrufserklärung zurückzuführen, die die Beklagte zu 2 an den Beklagten zu 1 gerichtet hat, sondern der Ausschluß der Klägerin beruht auf der Weisung der Beklagten zu 2, der der Beklagte zu 1 nur als bloßer Vollstrecker Folge geleistet hat. Bei einem solchen Sachverhalt, in dem der Adressat der Verrufserklärung eine eigene Entscheidungsfreiheit aus Rechtsgründen nicht besitzt, kann von einem Boykott im allgemeinen nicht gesprochen werden (vgl. Spengler in WuW 1953, 195 [203, 204]).

22

2)

Art. V 9 c 4 der VO Nr. 78 verbietet indessen weiterhin die diskriminierende Behandlung von Herstellern oder anderen Personen zum Zwecke der Ausschaltung oder Verhinderung des Wettbewerbs. Diese Vorschrift hat das Berufungsgericht, wie der Revision zuzugeben ist, aus rechtsirrigen Erwägungen für unanwendbar gehalten.

23

Eine Diskriminierung im Sinne der genannten Vorschrift ist immer dann gegeben, wenn eine unterschiedliche Behandlung dritter Personen stattfindet, durch die letztere benachteiligt werden und die den Zweck verfolgt, den freien Wettbewerb auszuschalten oder zu verhindern. Der Geltungsbereich der Ziff 9 c 4 ist somit weit gezogen und beschränkt sich nicht, wie etwa in der nordamerikanischen Gesetzgebung (Sect. 2 der Clayton Act in der Fassung der Robinson-Patman Act) auf eine unterschiedliche Behandlung von Käufern im Hinblick auf den Preis einer Ware, sondern verbietet jegliche Diskriminierung schlechthin (vgl. auch die abweichende Regelung im Entwurf eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung §§23 ff). Es kann nicht zweifelhaft sein, daß die Klägerin durch das Vorgehen der Beklagten unterschiedlich behandelt würde, wenn sie grundlos nach jahrzehntelanger Belieferung von weiteren Rohdrucklieferungen ausgeschlossen würde, während der auch in der Vergangenheit eng begrenzte Kreis der für Bindearbeiten von Gesangbüchern in Betracht kommenden spezialisierten Firmen in der gleichen Weise wie früher mit Aufträgen bedacht würde.

24

3)

Um ein solches Verhalten als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung erscheinen zu lassen, müßte aber auch festgestellt werden, daß beide Beklagten den Zweck verfolgten, den Wettbewerb der Klägerin auszuschalten oder zu verhindern. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, das Verhalten der Beklagten zu 1, der Klägerin keine Rohdrucke zum Einbinden und zum Vertrieb zu liefern, ebenso wie das Verhalten der Beklagten zu 2 habe nach der ganzen Sachlage mit der Verfolgung von "Wettbewerbszwecken" nichts zu tun. Für die Beklagte zu 2 scheide, so führt das Berufungsgericht aus, ein solches Ziel schon deswegen aus, weil sie kein wirtschaftliches Unternehmen sei und gar keinen Wettbewerb treibe. Auch für den Beklagten zu 1 kämen wettbewerbliche Zwecke selbst dann nicht in Betracht, wenn man berücksichtige, daß er auch das Einbinden mit betreibe. Der Beklagte zu 1 habe wiederholt darauf hingewiesen, die Klägerin müsse sich wegen der Frage der Belieferung mit Rohdrucken an die Kirchenleitung, also die Beklagte zu 2, wenden. Ersichtlich habe also der Beklagte zu 1 die Belieferung der Klägerin von der Entscheidung der Beklagten zu 2 abhängig machen wollen, nicht aber von der Erwägung, daß sein Verdienst bei Eintritt des Wettbewerbs der Klägerin geringer werden könnte. Die behaupteten und vom Berufungsgericht unterstellten Absprachen zwischen den Beklagten hätten daher niemals die Beschränkung des Wettbewerbs zum Ziele haben können.

25

Diese Erwägungen sind in mehrfacher Hinsicht rechtsirrtümlich. Einmal unterliegt der Standpunkt des Berufungsgerichts insoweit rechtlichen Bedenken, als es annimmt, für die Beklagte zu 2 scheide ein wettbewerbliches Ziel schon deswegen aus, weil sie kein wirtschaftliches Unternehmen sei. Hatte die Beklagte zu 2 durch die Vereinbarungen mit dem Beklagten zu 1 und insbesondere auch durch die Verpflichtung der Bindereien, an sie für die Einbände entsprechend ihrer Ausführung gestaffelte Abgaben zu leisten, am Wirtschaftsleben teilgenommen, so müssen für sie dieselben Grundsätze wie für wirtschaftliche Unternehmen gelten. Zum andern kann aber auch der Zweck, den die Beklagte zu 2 mit dem Ausschluß der Klägerin verfolgt, nur die Verhinderung oder Beschränkung des Wettbewerbs durch die Klägerin sein. Das folgt bereits aus der eigenen Feststellung des Berufungsgerichts, wonach die Klägerin von Rohdrucklieferungen deswegen ausgeschlossen sei, weil die Befürchtung bestehe, daß die Abwicklung abgeschlossener Verträge bei der Klägerin zu schwierigen, zeitraubenden und auch kostspieligen Streitigkeiten vor Behörden führen könne. Das kann, wie der Revision einzuräumen ist, nur bedeuten, daß die Beklagte zu 2 von der Befürchtung geleitet wird, die Klägerin werde auch in Zukunft einen unerwünschten Wettbewerb treiben, indem sie versuchen werde, die von der Beklagten zu 2 festgesetzten Preise, die in der Vergangenheit den Gegenstand des Streits zwischen den Parteien gebildet haben, zu unterbieten. Darauf folgt zwingend, daß die Beklagte zu 2 die Sperrung zu dem Zweck vorgenommen haben muß, einen solchen Wettbewerb der Klägerin zu verhindern. Für den Beklagten zu 1, der zudem selber teilweise die Gesangbücher herstellt und vertreibt und daher in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis zu der Klägerin steht, gilt das gleiche. Insoweit kann er sich - anders als in der Frage des Boykotts - auch nicht darauf berufen, er sei nach dem Verlagsvertrag gebunden, die Weisungen der Beklagten zu 2 zu befolgen. Als selbständiges Unternehmen ist er für seine Handlungsweise verantwortlich. Würde er ungesetzliche Anweisungen der Beklagten zu 2 befolgt haben, so könnte er sich seiner eigenen zivilrechtlichen Haftung nicht entziehen.

26

4)

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung weiter darauf gestützt, daß der Ausschluß der Klägerin einen Gegenstand betreffe, der nicht zu den allgemeinen Bedarfsgütern zu rechnen sei, deren Absatz überhaupt von der Verordnung Nr. 78 habe erfaßt werden sollen. Das Gesangbuch sei nur für die evangelische Bevölkerung von Bedeutung und insoweit auch nur für das räumlich beschränkte Gebiet zweier früherer Provinzen. Nach der konfessionellen Zusammensetzung dieser Landesteile sei dieser Bevölkerungsanteil nicht so groß, daß ihm im Hinblick auf den Gesangbuchbedarf ein ausgesprochener Einfluß auf den "wirtschaftlichen Absatzmarkt" von Gebet- und Gesangbüchern, die es in großer Zahl gebe, zukommen könne.

27

Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtsirrig. Zunächst ist die Ansicht, die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 78 beschränke sich auf "allgemeine Bedarfsgüter", nicht haltbar. Wie der Senat im Urteil vom 15. Februar 1955 - I ZR 86/53 - Herzwandvase (WuW 1955, 388 [389]) ausgesprochen hat, beziehen sich die Dekartellierungsgesetze auch auf solche Gegenstände, die nicht zu den lebenswichtigen wirtschaftlichen Bedarfsgütern gehören. Das Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen will auf allen Marktgebieten einen möglichst freien Wettbewerb sicherstellen. Die Erwägung des Berufungsgerichts, der Bevölkerungsanteil des genannten Gebietes sei nach seiner konfessionellen Zusammensetzung nicht genügend groß, um einen Einfluß auf den "wirtschaftlichen Absatzmarkt" zu haben, ist schon deswegen irrig, weil die rule of reason, deren Grundsätze das Berufungsgericht ersichtlich unter dem Gesichtspunkt der Erheblichkeit der Wettbewerbsbeschränkung zur Anwendung bringen will, bei der vorliegenden Gestaltung überhaupt ausscheiden muß. Eine Diskriminierung, deren Zweck es ist, die wirtschaftliche Betätigung einzuschränken, ist durch die Dekartellierungsgesetze "per se" verboten. Für eine Interessenabwägung ist daher bei einem solchen Sachverhalt kein Raum (vgl. Urteil vom 15. Februar 1955 a.a.O. S. 389).

28

II.

Nicht jede unterschiedliche Behandlung anderer stellt aber eine unzulässige Diskriminierung dar, sondern nur eine solche, die lediglich zum Zweck der Behinderung des freien Wettbewerbs erfolgt, für die also andere, vom Recht gebilligte Gründe nicht geltend gemacht werden können. Nur wo ein sachlicher, d.h. den individuellen Beziehungen zum Ausgeschlossenen entnommener Rechtfertigungsgrund für den Ausschluß fehlt, liegt eine unzulässige Diskriminierung vor. Einen solchen Rechtfertigungsgrund haben die Beklagten behauptet, indem sie geltend machen, die Klägerin habe durch ihr Verhalten das Vertrauen der Beklagten aufs schwerste erschüttert. Das Berufungsgericht ist diesem Vortrag gefolgt. Indessen halten die Erwägungen, mit denen es einen Rechtfertigungsgrund annimmt, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zutreffend geht das Berufungsgericht dabei davon aus, es gehöre zu den Aufgaben der Kirche, darauf zu achten, daß ein Gesangbuch in einer seiner Zweckbestimmung und Bedeutung entsprechenden würdigen Aufmachung erscheine und zu einheitlichen, für jeden Gläubigen tragbaren Preisen bezogen werden könne. Die Beklagten haben aber niemals im Verlauf des Rechtsstreits vorgetragen und auch das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die von der Klägerin in der Vergangenheit hergestellten Gesangbücher etwa nicht den Anforderungen genügt hätten, die billigerweise an die Ausstattung eines Gesangbuchs gestellt werden müssen. Ebensowenig hat das Berufungsgericht eine Feststellung dahin getroffen, daß die Klägerin etwa ihre Gesangbücher zu Preisen verkauft habe, die für die Beklagten nicht tragbar, also zu hoch gewesen seien. Richtig ist nur, daß die Klägerin sich seinerzeit nicht an diejenige Preisbildung gehalten hat, die seitens der Beklagten durch das Reverssystem eingeführt worden war. Da die Klägerin aber nach den Ausführungen des Berufungsurteils heute bereit ist, eine solche Preisbindungsverpflichtung einzugehen, können die Beklagten sich nicht darauf berufen, die Klägerin widersetze sich der von den Beklagten betonten Notwendigkeit, die Gesangbücher jedenfalls in Zukunft zu den festgesetzten Preisen zu vertreiben. Mit Recht bemängelt aber die Revision auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Vorkommnisse, die sich bis zum Abbruch der Beziehungen zwischen den Parteien zugetragen haben, die erforderliche Vertrauensgrundlage erschüttert hätten und aus diesem Grunde das Verhalten der Beklagten gerechtfertigt sei. Soweit das Berufungsgericht damit den kurz zuvor in den Urteilsgründen erwähnten Rechtsstreit im Auge haben sollte, den die Klägerin gleichfalls wegen des Vertriebs eines Gesangbuchs, jedoch gegen andere Beklagte, in den Jahren 1934 bis 1937 geführt hat und der durch die Entscheidung des Reichsgerichts vom 16. November 1937 (RGZ 154, 50 ff) beendet worden ist, kann dieses Verhalten der Klägerin den Beklagten keinen Rechtfertigungsgrund für ihr jetziges Vorgehen geben. In dieser Entscheidung hat das Reichsgericht den Standpunkt der Klägerin gebilligt und das eingeführte Reverssystem nach den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen als rechtswidrig angesehen. Es kann aber der Klägerin unmöglich ein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn sie sich einem gesetzwidrigen Zustand widersetzt hat. Erst recht kann dieser Vorgang nicht zur Begründung der Auffassung herangezogen werden, die Klägerin habe durch ihr Verhalten das Vertrauensverhältnis untergraben.

29

Auch der Standpunkt, den die Klägerin in dem gegen sie von dem Beklagten zu 1 und dem Verband deutscher Gesangbuchfabrikanten anhängig gemachten Verfahren vor dem Reichswirtschaftsgericht eingenommen hat, kann einen solchen Rechtsfertigungsgrund nicht darstellen. Dieses Verfahren war mit dem Beschluß des Vorsitzenden des 3. Senats des genannten Gerichts dahin abgeschlossen worden, daß den Antragstellern die Einwilligung erteilt wurde, die jetzige Klägerin solange nicht mit Rohdrucken zu beliefern, als sie nicht dem damaligen Verband der deutschen Gesangbuchfabrikanten beigetreten war. Das Berufungsgericht hat sich darüber nicht ausgesprochen, ob der in diesem Beschluß von dem Vorsitzenden vertretene Standpunkt rechtlich zutreffend war, sondern die Ansicht vertreten, die Klägerin könne die Wiederaufnahme der alten Beziehungen auch dann nicht erzwingen, wenn der von ihr damals eingenommene Standpunkt richtig gewesen sei. Das Berufungsgericht läßt hierbei unberücksichtigt, daß dieser Beschluß nur deswegen ergangen war, weil sich die Klägerin dem Kartell des damaligen Verbandes nicht hatte anschließen wollen. Dieser Verband hatte aber, wie der Beschluß feststellt, für seine Mitglieder Bestimmungen für die Bestellung und den Vertrieb erlassen, die, wie in dem Beschluß ausdrücklich festgestellt wird, "in ihren Einzelheiten, insbesondere auch in ihren Preisen vollständig mit den Bestimmungen des Verpflichtungsscheins" übereinstimmten, dessen Inhalt das Reichsgericht als nichtig angesehen hatte. Die bloße Tatsache, daß die Klägerin bei einer solchen Sachlage dem Verband nicht hat beitreten wollen, kann daher die Beklagten nicht ohne weiteres berechtigen, diskriminierende Maßnahmen gegen die Klägerin mit der Begründung zu treffen, die Vertrauensgrundlage sei durch dieses Verhalten erschüttert worden. Denn es blieb immerhin die Möglichkeit und war sogar naheliegend, daß sich die Klägerin einen Beitritt deswegen versagte, weil sie guten Glaubens war, die nur formelle Änderung der preislichen Bestimmungen könne gleichfalls keinen rechtlichen Bestand haben. Zu einer solchen Annahme konnte die Klägerin auch noch nach der Entscheidung des Reichsgerichts Veranlassung haben. Denn das Reichsgericht hatte zwar ausgesprochen (RGZ 154, 56), der Verleger müsse es seinen Abnehmern selbst überlassen, untereinander Vereinbarungen über die Bewertung ihrer Leistung zu treffen. Es hatte jedoch ausdrücklich hinzugefügt, daß für solche Vereinbarungen nur Raum sei, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis hierzu bestehe und die Rechtsordnung solche Abmachungen zulasse.

30

Andere Gründe, die das Verhalten der Beklagten als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, sind von dem Berufungsgericht nicht festgestellt. Da die erörterten Gründe die Entscheidung nicht zu tragen vermögen, mußte das Urteil aufgehoben werden. Einer Prüfung, ob dem Beklagten zu 1 ein Verstoß gegen §826 BGB zur Last fallen würde, bedarf es unter diesen Umständen nicht mehr.

31

III.

Zur Endentscheidung ist der Rechtsstreit indessen noch nicht reif. Das Berufungsgericht hat bisher keine Stellung dazu genommen, ob die Vertrauensgrundlage etwa aus sonstigen, von den Beklagten gleichfalls vorgetragenen Gründen erschüttert worden ist und daher den Beklagten das Recht zugebilligt werden müßte, die Klägerin von einem weiteren Bezug der Rohdrucke auszuschließen. Die Beklagten haben insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 19. Mai 1952 zu V zusammenfassend unter Beweisantritt die Gründe vorgetragen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit der Klägerin ergeben soll. Sie haben dort u.a. auf das angeblich unsoziale Verhalten der Klägerin hingewiesen, das sich aus der Entlassung eines Teils der Belegschaft vor den Hauptfesttagen, um auf diese Weise der vorgeschriebenen Bezahlung der Festtage zu entgehen, ergebe. Sie haben weiterhin hervorgehoben, daß die Klägerin im Jahre 1950 nicht weniger als 7 Arbeitsgerichtsprozesse wegen Verstoßes gegen gewerbe- und arbeitsrechtliche Bestimmungen habe führen müssen. Auch sei im Jahre 1949 bei der Klägerin als einziger Bindefirma mehrere Monate lang gestreikt worden, weil sie sich als einzige Ortsansässige den von allen anderen Buchbinderfirmen anerkannten tariflichen Verpflichtungen Jahre hindurch entzogen habe. Im Zusammenhang mit diesem Streik seien 9 Lehrlinge entlassen worden. Auch habe das Gewerbeaufsichtsamt im Jahre 1950 die Klägerin wegen Verstoßes gegen gesetzliche und arbeitsrechtliche Bestimmungen (Überarbeit, Sonntagsarbeit usw.) in eine Geldstrafe genommen. Sollte sich herausstellen, daß die Klägerin sich tatsächlich eines unsozialen Verhaltens in der gekennzeichneten Weise schuldig gemacht hat, so könnte die Vertrauensgrundlage in der Tat als erschüttert angesehen werden. Denn es würde der Beklagten zu 2 nicht zugemutet werden können, sich für den Vertrieb ihrer Gesangbücher Unternehmer heranzuziehen, die die Gesetze der sozialen Ordnung nicht zu befolgen gewillt sind und sich nicht in jeder Hinsicht als untadelig erweisen.

32

Das Berufungsgericht wird aber weiterhin noch zu prüfen haben, ob eine Einstellung der Rohdrucklieferungen an die Klägerin sich bereits daraus rechtfertigt, daß die Klägerin sich von den Bezügen selbst dadurch ausgeschaltet hat, daß sie Bestellungen abgelehnt hat, obwohl sie zur Ausführung solcher Aufträge durchaus in der Lage gewesen wäre. Letzteres haben die Beklagten behauptet (vgl. Schriftsatz vom 9. Mai 1952 S. 4), ohne daß das Berufungsgericht insoweit Feststellungen getroffen hätte. Allerdings hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin habe durch ihre Weigerung, dem Verband der Gesangbuchfabrikanten beizutreten, zu erkennen gegeben, daß sie ein etwaiges Dauerschuldverhältnis gar nicht fortsetzen wolle. Es sei daher unerheblich, ob die Klägerin Bestellungen von Rohdrucken auch infolge von Maßnahmen des nationalsozialistischen Regimes habe aufgeben können. Das Berufungsgericht berücksichtigt hierbei nicht, daß die Weigerung des Beitritts zum Verband keineswegs auch den Schluß zuließ, die Klägerin wolle keine weiteren Bestellungen aufgeben. Denn diese Weigerung beruhte auf anderen Gründen, nämlich der Preisbindung, zu der sie sich durch den Beitritt verpflichtet haben würde. Die von der Klägerin gegebene Darstellung, daß sie nur durch Maßnahmen des Naziregimes und durch Kriegszerstörung gehindert worden sei, war von den Beklagten ausdrücklich bestritten worden. Die Beklagten haben insbesondere darauf hingewiesen, die Klägerin sei durch Maßnahmen des "Dritten Reichs" nicht mehr getroffen worden als alle übrigen Bindefirmen auch, die trotzdem abgenommen hätten (Schriftsatz vom 4. Dezember 1951 S. 4 mit Beweisantritt).

33

IV.

1.

Von der Entscheidung, ob sich die Beklagten eines Verstoßes gegen die Dekartellierungsgesetze schuldig gemacht haben, hängt gleichzeitig die Entscheidung über die Berechtigung des Schadensersatzanspruches ab, den die Klägerin wegen der Nichtbelieferung mit Rohdrucken für die Zeit von 1948 ab erhoben hat (vgl. BGHZ 13, 33[BGH 16.03.1954 - I ZR 179/52] [41]). Eine Prüfung, ob ein solcher Anspruch auch aus §826 BGB und unter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen Eingriffs in den eingerichteten Gewerbebetrieb aus §823 Abs. 1 BGB hergeleitet werden könnte, bedarf es nicht, da etwaige Rechtfertigungsgründe für die Diskriminierung in gleicher Weise eine aus den genannten Bestimmungen hergeleitete unerlaubte Handlung ausschließen würden.

34

Die Frage des Verschuldens der Beklagten wird das Berufungsgericht unter den erörterten Gesichtspunkten erneut zu prüfen haben. Hierbei wird zu beachten sein, daß der Umstand, daß zwei Kollegialgerichte die Handlungsweise für nicht rechtswidrig gehalten haben, für sich allein ein Verschulden noch nicht ausschließen würde (RGZ 164, 15 [41]).

35

2.

Soweit die Klägerin einen Schadensersatzanspruch aus einem schuldhaften Verhalten des Amtmanns K. bei den Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) herleitet, hat das Berufungsgericht festgestellt, die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Befragen eingeräumt, daß die Behauptung der Beklagten, Amtmann K. sei zur Abgabe bindender Erklärungen nicht ermächtigt gewesen, nicht bestritten werde. Selbst wenn die Klägerin mit dieser Erklärung, wie die Revision jetzt vorträgt, nur zugestanden haben sollte, daß K. tatsächlich keine Vertretungsmacht gehabt habe, aber damit nicht zugestanden hätte, daß sie ihn damals nicht für vertretungsbemächtigt gehalten habe und habe halten dürfen, so kann die Klägerin jedenfalls nicht in Abrede stellen, daß ihr das alleinige Entscheidungsrecht des Gesangbuchausschusses für die Vergebung der Aufträge bekannt gewesen ist. Wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, hat der Inhaber der Klägerin gewußt, daß Amtmann K. nur die Geschäfte des Gesangbuchausschusses führe, daß also der Ausschuß selbst über die Frage der Wiederbelieferung der Klägerin mit Rohdrucken habe entscheiden müssen. Diese Feststellung des Berufungsgerichts schließt aber eine Haftung der Beklagten für die angebliche Erklärung des Amtmanns, die Klägerin werde im Falle des Ausscheidens des Herrn Sch. Rohdrucke erhalten, aus. Denn die Klägerin konnte und durfte bei ihrer Kenntnis der Sachlage keinesfalls darauf vertrauen, der Ausschuß werde in jedem Fall so entscheiden, wie K. es als bloßer Geschäftsführer nach der Behauptung der Klägerin angeblich in Aussicht gestellt hatte.

36

Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückzuverweisen.

Wilde Bock Krüger-Nieland Christoph Weiß