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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.02.1955, Az.: I ZR 86/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.02.1955
Aktenzeichen
I ZR 86/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13264
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf
OLG Düsseldorf - 20.02.1953

Fundstellen

  • BGHZ 16, 296 - 307
  • DB 1955, 311 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 630-631 (Volltext mit amtl. LS) "Zulässigkeit von Marktabreden"

Prozessführer

der Firma W. G., Porzellanfabrik, Kommanditgesellschaft, O. bei C. vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Franz G. und Dr. Eugen St.,

Prozessgegner

die Porzellanfabrik in C.-Co. Julius Gr., Kommanditgesellschaft,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Einem Unternehmen, das im Verkehr als Erzeugungsstätte von Waren bekannt geworden ist, die mit einer bestimmten Aufmachung versehen sind, steht ein Ausstattungsschutzrecht im Sinn des §25 WZG an dieser Aufmachung dann nicht zu, wenn sich Erzeugnisse anderer Unternehmen mit gleicher oder verwechslungsfähiger Ausstattung auf dem Markt befinden und sich der Verkehr daran gewöhnt hat, die Herkunftsstätten trotz Übereinstimmung der Ausstattung nach anderen Merkmalen, insbesondere der Güte des verwendeten Materials, zu unterscheiden. Bei solcher Sachlage fehlt der Ausstattung die Eigenschaft, innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Herkunftshinweis gewertet zu werden.

  2. 2.

    Ein Vergleich über den Bestand eines in Wirklichkeit nicht vorhandenen ausschliesslichen Schutzrechtes verstösst dann nicht gegen das Gesetz Nr. 56 der US-Militärregierung, wenn er allein darauf abzielte, einen Streit über den Bestand des Schutzrechtes beizulegen, vorausgesetzt, dass auch bei objektiver Beurteilung ernsthafte Zweifel berechtigt waren und der angebliche Schutzrechtsinhaber bei Abschluss des Vergleichs in der Vorstellung handelte, aus seinem angeblichen Ausschliesslichkeitsrecht keine weitergehenden Rechte herzuleiten, als sie ihm das Gesetz zubilligt (Ergänzung zu BGHZ 3, 193).

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h.c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Weiß und Dr. Nörr

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 20. Februar 1953 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien betreiben Porzellanfabrikan in der Nähe von C. und stehen miteinander in Wettbewerb. Sie befassen sich seit Jahren u.a. mit der Herstellung und Vertrieb von Herzwandvasen, wobei die Klägerin ausschliesslich eine einfarbige korallenrote Glasur verwendet.

2

Am 24. Mai 1938 wurde unter Mitwirkung eines Sachbearbeiters des Verbandes deutscher Fabriken für Gebrauchs-, Zier- und Kunstporzellane und Keramik GmbH zwischen der Klägerin und den Firmen Arno F., Max R. AG und Rud. H. & Co einerseits und der Beklagten andererseits eine Vereinbarung folgenden Wortlauts getroffen:

"In der Angelegenheit Herzwandvasen wurde heute in freiwilliger Vereinbarung ohne Prüfung der Rechtslage und des Rechtsstandpunkts nachstehendes vereinbart:

Die Firma Jul Gr., Co., verpflichtet sich, die von ihr fabrizierten Herzwandvasen nicht in einfarbigen Aufstrich- oder Unterglasuren zu bringen, ebenso dürfen plastische Dekorationen mit korallrotem Hintergrund nicht gebracht werden (selenrot). Gegen die Keramikdekors der Firma Gr., auch mit plastischen Motiven, wird nichts eingewandt.

Die von den Firmen F. und G. eingeführte Aufhängevorrichtung wird gem. der Vereinbarung von der Firma Gr. nicht eingeführt.

Für den Abschluss dieser Vereinbarung waren vorwiegend kollegiale Gründe maßgebend."

3

Diese Verpflichtungserklärung wiederholte die Beklagte durch Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 2. Januar 1950, nachdem die Klägerin von der Beklagten stammende korallenrote Herzwandvasen im Handel beobachtet und die Beklagte unter Hinweis auf die Vereinbarung aus dem Jahre 1938 verwarnt hatte. Darauf brachte die Beklagte korallenrote Herzwandvasen mit einem schwarzen Rand auf den Markt. Den überwiegenden Teil ihrer Produktion versieht sie mit einer einfarbigen uranroten Glasur.

4

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr an der roten Farbe der von ihr hergestellten und vertriebenen Herzwandvasen ein Ausstattungsschutz zustehe und sie ausserdem für diese roten Herzwandvasen einen Kunstschutz in Anspruch nehmen könne. In diese Ausschliesslichkeitsrechte habe die Beklagte durch den Vertrieb von uranroten Herzwandvasen wie auch von korallenroten Herzwandvasen mit geschwärzten Rändern eingegriffen. Hierin liege zugleich eine Verletzung des Vertrages vom 24. März 1938.

5

Ausserdem verstosse das Verhalten der Beklagten gegen §1 UnlWG, denn die Beklagte habe es mit dem Herausbringen ihrer roten Herzwandvasen darauf abgesehen, sich planmässig den Erzeugnissen der Klägerin zu nähern, um auf diese sittenwidrige Weise das mit Mühe und Kosten errungene Arbeitsergebnis der Klägerin für ihre Zwecke auszubeuten.

6

Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten die Herstellung und den Vertrieb von Herzwandvasen mit uranroter Glasur oder korallenroter Auf- oder Unterglasur, bei denen lediglich die Ränder etwas geschwärzt sind, zu untersagen. Sie hat weiterhin beantragt, die Beklagte zur Auskunfterteilung über den Umfang der Zuwiderhandlungen gegen den Unterlassungsantrag zu verurteilen und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen.

7

Die Beklagte bat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, dass der Klägerin an Herzwandvasen mit roter Farbgebung gesetzliche Ausschließlichkeitsrechte zustehen. Aus der Vereinbarung vom 24. Mai 1938 aber könne die Klägerin keine Rechte gegen sie herleiten, weil dieser Vertrag gegen die Dekartellierungsbestimmungen verstosse. Insoweit beruft sich die Beklagte u.a. auf den nachstehenden - unstreitigen - Sachverhalt:

8

Nach den zu den Akten gereichten Unterlagen, deren Richtigkeit unbestritten ist, hat sich die Klägerin ausser mit der Beklagten auch mit anderen Firmen über die Herstellung und den Vertrieb einfarbiger Herzwandvasen auseinandergesetzt. Durch das sog. Saalfelder Abkommen vom 4. Oktober 1937 hatte sich die Klägerin mit den Firmen Arno F. und Max R. AG über den Absatz von Herzwandvasen geeinigt. Dieser Einigung waren Verfahren zwischen der Klägerin und der Firma Arno F. vor dem Schlichtungsausschuss des Verbandes deutscher Fabrikan für Gebrauchs-, Zier- und Kunstporzellane und Keramik vorausgegangen. In das Saalfelder Abkommen ist am 24. Mai 1938, also am gleichen Tage, an dem die hier strittige Vereinbarung mit der Beklagten getroffen wurde, die Firma Rud. H. & Co. aufgenommen worden. Die Aufnahme erfolgte für die von der Firma H. hergestellten Modelle von Herzwandvasen in drei Grössen in den Farbausführungen gelb, grün und mit Abziehbild. Die Aufnahme wurde davon abhängig gemacht, dass die Firma He. an ihrer am 26. Oktober 1937 abgegebenen Zusage, keine Herzwandvasen in roter Farbe und mit Schnuraufhängen zu liefern, festhielt. Weiterhin wurden der Firma H. im einzelnen angeführte Produktionsbeschränkungen und Preisbindungen auferlegt.

9

Am 28. Januar 1939 liess sich die Klägerin von der Keramischen Werkstätte B., W., die seit 1932 rote Herzwandvasen hergestellt hatte, "etwaige" Urheberrechte an diesen Herzwandvasen abtreten. Es heisst in dieser Vereinbarung, die unter Vorbehalt der Einwilligung der Firma Arno Fischer getroffen worden ist, u.a.: "Getragen von kollegialem und Verbandsgeist zahlt die Firma W.G., O., zugleich für die Firma Arno F., I., ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs an die Firma B. 1.000 RM zur Abgeltung oben genannter etwaiger Urheberrechte. Die Firma und die Eheleute B. übertragen hierdurch ihre etwaigen Urheberrechte an Herzwandvasen auf die Firmen G. und F. und verzichten ab heute darauf, Herzwandvasen selbst herzustellen oder durch dritte Firmen herstellen zu lassen oder in Lizenz zu geben."

10

Am 11. Dezember 1940 wurde zwischen den sog. "Prioritätsfirmen" Arno F., Max R. AG und der Klägerin einerseits und der Fa. Hu. GmbH andererseits unter Mitwirkung von Sachbearbeitern des Porzellanverbandes ein Abkommen über die Herstellung einfarbiger roter Herzwandvasen abgeschlossen. Im Jahre 1941 kam es sodann zwischen der Klägerin und der Firma Rud. H. & Co erneut zu Auseinandersetzungen wegen der Herstellung von roten Herzwandvasen. In der Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss des Verbandes brachte der Vorsitzende zum Ausdruck, daß es ihm äusserst zweifelhaft sei, ob die Klägerin "Prioritätsrechte" an roten Herzwandvasen in Anspruch nehmen könne. Er empfahl der Klägerin, nicht weiter gegen die Fa. H. vorzugehen, sondern diese lieber "in die Gemeinschaft der Prioritätsfirmen aufzunehmen", weil andernfalls zu befürchten stände, dass "sich alle anderen Firmen auf die Herstellung von Herzwandvasen stürzen könnten", wenn die Stellungnahme des Schlichtungsausschusses bekannt würde.

11

Die Klägerin zog ihren Antrag gegen die Firma Heinz zurück.

12

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagbegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

13

I.

Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für einen Kunstschutz der von der Klägerin hergestellten Herzwandvasen mit der Begründung verneint, dass diesen Vasen jener Grad ästhetischer Gestaltung fehle, der erforderlich sei, damit nach den im Leben herrschenden Anschauungen noch von Kunst gesprochen werden könne. Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung des Berufungsgerichts lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Sie wird auch von der Revision nicht im einzelnen angegriffen.

14

II.

Das Berufungsgericht hat weiterhin den von der Klägerin für die einfarbig rote Ausführung ihrer Herzwandvasen in Anspruch genommenen Ausstattungsschutz abgelehnt. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus: Ein aus §25 WZG herzuleitendes Recht der Klägerin setze eine Verkehrsdurchsetzung ihrer Herzwandvasen derart voraus, dass die in Betracht kommenden Verkehrskreise beim Anblick einer einfarbig roten Herzwandvase auf ein und dieselbe Herstellungsstätte schlössen. Eine solche Verkehrsdurchsetzung hat das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als erwiesen angesehen.

15

Die Revision beanstandet, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts beruhe auf der rechtsirrigen Auffassung, einer einfarbig roten glatten Oberfläche für Herzwandvasen könne überhaupt keine Kennzeichnungskraft zugebilligt werden. Die Revision bemängelt weiterhin, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, eine Verkehrsanerkennung im Sinne des §25 WZG setze voraus, dass sich bei allen oder doch fast allen Abnehmern die fragliche Ausstattung als Hinweis auf eine bestimmte Erzeugungsstätte durchgesetzt habe.

16

Diese Angriffe der Revision sind unbegründet. Es trifft zwar zu, dass das Berufungsgericht der Rotfärbung von Herzwandvasen die Ausstattungsschutzfähigkeit abspricht, weil bei Herzen die rote Farbe das Naturgegebene und in der Darstellungsweise von Ziergegenständen in Herzform derart üblich sei, dass zwischen Form und Farbe eine begriffliche Verbundenheit bestehe. Das Berufungsgericht hat aber gleichwohl über eine etwaige Verkehrsdurchsetzung durch eine Umfrage bei den Fachverbänden und den Industrie- und Handelskammern Beweis erhoben. Als Ergebnis dieser Umfrage hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine Verkehrsgeltung im Sinne des §25 WZG beim Letztabnehmer der Ware schlechthin ausscheide, weil das Publikum aus der roten Farbe der Herzwandvasen nicht auf eine bestimmte Herstellungsstätte schliesse. Aber auch bei der Händlerschaft sei eine Verkehrsdurchsetzung zu verneinen, da der Händler die verschiedenen Herstellungsstätten sowohl auf Grund der Farbnuancen der roten Herzwandvasen als auch an der Güte des Porzellans zu erkennen und zu unterscheiden pflege. Diese tatsächlichen Feststellunge, die auf einer rechtlich nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung beruhen, rechtfertigen für sich allein bereits die Ablehnung eines Ausstattungsschutzes. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob der Ansicht des Berufungsgerichts beizupflichten ist, wonach bei Ziergegenständen der roten Farbe für Herzmotive mangels Kennzeichnungskraft schlechthin die Ausstattungsfähigkeit abzusprechen ist. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung bietet auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, das Berufungsgericht habe sich bei der Bewertung der Auskünfte von dieser Grundanschauung nur zu Lasten der Klägerin beeinflussen lassen.

17

Die von der Revision gegen die Ablehnung eines Ausstattungsschutzes erhobenen Angriffe richten sich in ihrem Kern in Wahrheit gegen die dem Tatsachenrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und gehen offenbar von der irrigen Auffassung aus, es genüge, um einen Ausstattungsschutz zu begründen, dass die Klägerin in weiten Kreisen der Händlerschaft als Herstellerin roter Herzwandvasen bekannt sei. Einer solchen rechtlichen Betrachtung steht jedoch die Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, wonach auch andere Firmen an der Herstellung der auf dem Markt befindlichen roten Herzwandvasen beteiligt sind und die Händlerschaft die Ware der Klägerin von aus anderen Erzeugungsstätten stammenden roten Herzwandvasen nach Farbtönungen und Porzellanqualität zu unterscheiden pflegt. Diese Feststellung schliesst zwangsläufig die Annahme aus, der Verkehr erblicke allein in der roten Farbe einen Herkunftshinweis auf die Klägerin.

18

Bei dieser Sachlage kann auch die Rüge der Revision nicht durchgreifen, das Berufungsgericht habe zu unrecht den Umfang der Werbung und der Umsätze der Klägerin unberücksichtigt gelassen. Denn wenn das Fehlen der Verkehrsanerkennung aus den vorerörterten tatsächlichen Gründen feststeht, kann es auf Umstände, die lediglich als Beweisanzeichen für eine Verkehrsdurchsetzung gewertet werden könnten, nicht mehr ankommen.

19

III.

Das Berufungsgericht hat weiterhin zu Recht wettbewerbsrechtliche Gesichtspunkte, insbesondere §1 UnlWG, als Klaggrundlage ausgeschieden. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Form der Herzwandvasen als Gegenstand einer unzulässigen Nachahmung schon deshalb nicht in Betracht komme, weil die Klägerin der Beklagten in dem Abkommen vom 24. Mai 1938 ausdrücklich gestattet habe, die Herstellung von Herzwandvasen - wenn auch nicht in einfarbiger roter Färbung - fortzusetzen. Die rote Farbe aber könne nicht als ein verkehrswesentliches Merkmal der Ware der Klägerin angesehen werden, da die Beweisaufnahme ergeben habe, dass die Letztabnehmer der Vasen sich für deren Herkunftsstätte nicht interessierten, der Fachhandel aber vermöge seiner Materialkenntnisse die Vasen der Klägerin von denjenigen der Beklagten unterscheide. Eine Ausbeutung des guten Rufes der Klägerin durch den Vertrieb der uranroten oder korallroten mit schwarzem Hand versehenen Herzwandvasen der Beklagten komme deshalb schon aus objektiven Gründen nicht in Frage. Abgesehen davon fehle es an dem von der Klägerin zu erbringenden Nachweis der subjektiven Voraussetzungen für einen Verstoss gegen §1 UnlWG. Diese Ausführungen lassen gleichfalls einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

20

IV.

a)

Hiernach könnte allein die Vereinbarung vom 24. Mai 1938 sowie deren Bestätigung durch das Schreiben des Bevollmächtigten der Beklagten vom 2. Januar 1950 die Klaganträge rechtfertigen. Dieses Abkommen, wie auch seine Bestätigung, hat jedoch das Berufungsgericht zutreffend wegen Verstosses gegen das Dekartellierungsgesetz Nr. 56 der amerikanischen Militärregierung als nichtig angesehen.

21

Dieses Gesetz greift nach seiner Zielsetzung auch in solche Rechtsverhältnisse ein, die bereits bei seinem Inkrafttreten - dem 12. Februar 1947 - bestanden haben (BGHZ 3, 193 [196]). Der Anwendung dieses Gesetzes steht, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, nicht der Umstand entgegen, dass die fragliche Vereinbarung einen Ziergegenstand betrifft, also einen Gegenstand, der nicht zu den lebenswichtigen Bedarfsgütern gehört, an deren wettbewerbsfreien Vertrieb die Allgemeinheit ein besonderes Interesse hat. Denn die Dekartellierungsgesetze wollen ganz allgemein dem Interesse der Gesamtwirtschaft an einem unbeschränkten Marktablauf dienen und durch das Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen auf allen Marktgebieten einen möglichst freien Leistungswettbewerb sicherstellen.

22

Das Berufungsgericht stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass es sich bei dem Vertrag vom 24. Mai 1938 um eine Marktabrede zwischen Unternehmern gehandelt habe. Der alleinig Zweck des Abkommens und seine unmittelbare Folge sei die Ausschaltung der Beklagten vom Wettbewerb gewesen. Diese Feststellungen reichen aus, das Abkommen als unwirksam zu behandeln. Horizontale Absprachen, deren ausschliesslicher Zweck es ist, die wirtschaftliche Betätigung einzuschränken, sind nach Sinn und Zweck der Dekartellierungsgesetze "per se" verboten. Eine Interessenabwägung, wie sie im Anwendungsbereich der rule of reason infrage kommen kann, scheidet bei solchen Tatbeständen aus (zur Auslegung des Dekartellierungsgesetzes der Militärregierung unter Heranziehung der amerikanischen Antitrustgesetzgebung- und Rechtsprechung vgl. u.a. BGHZ 3, 193 [196 ff]; 5, 71 [73]; 10, 22 [29]).

23

b)

Nun hat sich das Berufungsgericht zwar mit der Feststellung, dass alleiniger und unmittelbarer Zweck Absprache vom 24. Mai 1938 die Ausschaltung der Beklagten vom Wettbewerb gewesen sei, nicht begnügt, sondern darüber hinaus hilfsweise erwogen, ob die Vereinbarung auch dann gegen die Dekartellierungsbestimmungen verstosse, wenn es sich darum gehandelt habe, dass gutgläubige Parteien einen Streit über das Bestehen eines Kunstschutzrechts an roten Herzwandvasen im Vergleichswege erledigt hätten. Hierzu führt das Berufungsgericht aus, dass zwar ein Vergleich über die streitigen Grenzen des Schutzbereiches eines Ausschließlichkeitsrechts von dem Verbot der Dekartellierungsgesetze ausgenommen sein könne, über das Bestehen des Schutzrechtes selbst aber kein Zweifel herrschen dürfe. Ein Streit über den Bestand eines Ausschliesslichkeitsrechtes könne nicht durch einen Vergleich erledigt werden. Da aber nach dem Vortrag der Klägerin der Streit der Parteien gerade das Urheberrecht selbst betroffen habe, könne eine Ausnahme von dem Verbot wettbewerbsbeschränkender Abreden nicht in Betracht kommen.

24

Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann - jedenfalls in dieser allgemein gehaltenen Fassung - nicht zugestimmt werden. Die gleichen Erwägungen, die für den erkennenden Senat maßgebend waren, Abmachungen über den Schutzbereich eines Patentes, die über den objektiven Schutzumfang des Patentes hinausgehen, unter gewissen Voraussetzungen für zulässig zu erachten (BGHZ 3, 273[BGH 26.10.1951 - I ZR 8/51]), können auch bei einem Vergleich über den Bestand eines Urheberrechtes oder eines sonstigen nicht von einer Registrierung oder einem staatlichen Verleihungsakts abhängigen Ausschliesslichkeitsrecht Platz greifen. Die Frage, ob ein solches Schutzrecht besteht, kann auch bei objektiver Beurteilung ernsthaften Zweifeln unterliegen. Es wäre bei dieser Sachlage wirtschaftlich unvernünftig, den Parteien den Weg zu einer gütlichen Einigung über das Bestehen des umstrittenen Ausschließlichkeitsrechtes im Grundsatz abzuschneiden. Eine Anwendung der Dekartellierungsbestimmungen nach den Regeln der Vernunft, wie sie sich in der Antitrustrechtsprechung des anglo-amerikanischen Rechtskreises abzeichnet, die dem Dekartellierungsgesetz Nr. 56 zugrunde liegt, muss vielmehr auch in Ansehung von Streitigkeiten über den Bestand solcher Ausschliesslichkeitsrechte zu dem Ergebnis führen, dass die Dekartellierungsbestimmungen einer friedlichen Bereinigung solcher Streitigkeiten durch einen Vergleich nicht schlechthin entgegenstehen. Wenn der Senat in seiner Entscheidung vom 5. Oktober 1951 (BGHZ 3, 193 [200]) in der vertraglichen Ausdehnung des Ausschliesslichkeitsrechtes eines Patentinhabers auf gemeinfrei gewordene Gegenstände einen Verstoss gegen Dekartellierungsbestimmungen erblickt hat, so widerspricht dies nicht der hier vertretenen Auffassung. Die damals zu beurteilende Abrede war unvereinbar mit einem für alle Patente geltenden allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz. Es schied deshalb von vornherein die Möglichkeit aus, dass etwa durch die Abrede Zweifel über den Bestand eines Ausschliesslichkeitsrechts, die auch bei objektiver Beurteilung hätten auftreten können, im Rahmen eines Vergleichs hätten beseitigt werden sollen.

25

Da im Gegensatz zum Patent, das in der Regel erst nach eingehender Prüfung durch einen staatlichen Hoheitsakt erteilt wird, bei den urheber- und wettbewerbsrechtlichen Ausschliesslichkeitsrechten eine solche Vorprüfung durch eine neutrale Stelle nicht vorgesehen ist, wird jedoch bei Vergleichen über solche Schutzrechte ein besonders strenger Maßstab sowohl an die objektiv zu beurteilende Möglichkeit ernsthafter Zweifel an den Bestand des Rechtes wie auch an die Gutgläubigkeit desjenigen zu legen sein, der unter Berufung auf das Schutzrecht die wirtschaftliche Tätigkeit eines anderen beschränken will. Nur wenn strengste Anforderungen an die Darlegungs- und Beweispflicht des angeblichen Rechtsinhabers gestellt werden, der auf Grund eines in Wirklichkeit nicht bestehenden Ausschliesslichkeitsrechtes seinen Vertragspartner an einer vergleichsweise. Übernommenen Wettbewerbsbeschränkung festhalten will, kann der Gefahr einer Umgehung der Verbotsbestimmungen der Dekartellierungsgesetze entgegengewirkt werden. Andernfalls könnte nahezu jede wettbewerbsbeschränkende Abrede aus dem Anwendungsbereich der Dekartellierungsbestimmungen herausgebracht werden, indem als Grund für die Abrede die Bereinigung eines Streites über ein in Wahrheit nicht gegebenes Ausschliesslichkeitsrecht angeführt wird.

26

Der angebliche Inhaber eines gesetzlichen Monopolrechtes muss deshalb nicht nur den Nachweis erbringen, dass die fragliche Abmachung allein darauf abzielte, einen ernsthaften Streit über den Bestand des von ihm in Anspruch genommenen Schutzrechtes zu bereinigen, sondern er muß darüber hinaus beweisen, dass auch bei objektiver Beurteilung Zweifel über den Bestand des Schutzrechtes berechtigt waren und er bei Abschluss der Vereinbarung in der Vorstellung handelte, aus seinem angeblichen Ausschliesslichkeitsrecht keine weitergehenden Rechte herzuleiten, als sie ihm das Gesetz zubilligt.

27

Ob diese Voraussetzungen, wenn sich der angebliche Schutzrechtsinhaber auf die Verbindlichkeit wettbewerbsbeschränkender Abreden beruft, die im Rahmen eines vor Erlass der Dekartellierungsbestimmungen geschlossenen Vergleichs über ein Schutzrecht getroffen worden sind, auch noch bei Inkrafttreten diese Verbotsnormen erfüllt sein müssen, bedarf hier keiner Erörterung. Denn jedenfalls müssen diese Voraussetzungen beim Abschluss der wettbewerbsbeschränkenden Abrede vorgelegen haben, wenn die Abrede wegen ihres Vergleichscharakters nicht unter die Dekartellierungsbestimmungen fallen soll. Im Streitfall hat aber die Klägerin den ihr insoweit obliegenden Nachweis nicht zu erbringen vermocht. Dies ergibt sich aus der Feststellung des Berufungsgerichts, dass alleiniger und unmittelbarer Zweck der Absprache vom 24. Mai 1938 die Ausschaltung der Beklagten von dem Wettbewerb mit einfarbig roten Herzwandvasen war. Wenn sich das Berufungsgericht darüber hinaus mit der Rechtslage auseinandergesetzt hat, die gegeben wäre, falls es sich um einen Vergleich über den Bestand eines Kunstschutzrechtes gehandelt habe, so beruht seine Entscheidung nicht auf diesen nur hilfsweise angestellten Erwägungen.

28

Die Feststellung des Berufungsgerichts, wonach es sich bei der streitigen Vereinbarung um ein reines Marktregelungsabkommen gehandelt hat, wird im übrigen nicht nur durch den Inhalt der umstrittenen Vereinbarung selbst, sondern auch durch die weiteren zu den Akten überreichten Unterlagen über Verhandlungen und Absprachen der Klägerin über die Herstellung und den Vertrieb einfarbiger Herzwandvasen gestützt. Gegen die Annahme eines Vergleichs über ein gesetzliches Monopolrecht der Klägerin spricht schon die Fassung der Vereinbarung, wonach es sich um eine Absprache aus "kollegialen Gründen ohne Prüfung der Rechtslage und des Rechtsstandpunktes" gehandelt hat. Nach dem Wortlaut des Abkommens verpflichtete sich die Beklagte, nicht nur die Herstellung und den Vertrieb roter Herzwandvasen zu unterlassen, für die die Klägerin nach ihrem Klagvorbringen allein ein gesetzliches Ausschließlichkeitsrecht in Anspruch nimmt, sondern sie übernahm diese Unterlassungspflicht schlechthin für Herzwandvasen mit einfarbigen Auf- und Unterglasuren sowie für die von der Klägerin bei ihren Herzwandvasen benutzte Aufhängevorrichtung.

29

Auch der Umstand, dass die fragliche Vereinbarung unter Mitwirkung des Sachbearbeiters des Porzellanverbandes zustande gekommen ist, deutet auf rein marktregelnde Tendenz der Abrede hin. Bedeutsam ist vor allem, dass die Beklagte nicht etwa nur der Klägerin, sondern gleichzeitig auch den Firmen Arno F., Max R. AG und Rud. H. & Co. gegenüber die wettbewerbsbeschränkende Verpflichtung übernahm. Diese Einbeziehung weiterer Firmen in den Vertrag wäre aber unverständlich, wenn Grundlage der Vereinbarung die Beseitigung eines Streites über ein Ausschliesslichkeitsrecht der Klägerin gebildet haben sollte. Wenn die anderen Firmen nur "Lizenznehmer" der Klägerin gewesen wären, so hätte es ihrer Teilnahme an dieser Absprache nicht bedurft. Wie sich aus den zu den Akten überreichten Niederschriften über die Verhandlungen der Beklagten mit den Firmen F. und H. ergibt, nahmen aber in Wahrheit auch diese Firmen auf Grund ihrer eigenen Produktion sog. "Prioritätsrechte" für die Herstellung und den Vertrieb einfarbiger Herswandvasen in Anspruch. Dem Wesen eines gesetzlichen Ausschließlichkeitsrechtes widerspricht es aber in der Regel, dass es im gleichen Wirtschaftsraum auf Grund verschiedener Sachverhalte in der Person mehrerer voneinander unabhängiger Rechtsinhaber entsteht.

30

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang weiterhin, dass auch in der Vereinbarung der Klägerin mit der Firma H. vom 24. Mai 1938 nicht auf ein angebliches gesetzliches Monopolrecht der Klägerin Bezug genommen worden ist, sondern dass es dort lediglich heisst, die Firma H. werde in das von der Klägerin mit den Firmen R. und F. abgeschlossenen Saalfelder Abkommen aufgenommen, und zwar unter Auferlegung gewisser Produktionsbeschränkungen und Preisfestsetzungen. Es muss auch auffallen, dass bei den Auseinandersetzungen der Beteiligten vor dem Schlichtungsausschuss regelmässig nur von "Prioritätsrechten" der Klägerin oder "Prioritätsfirmen" gesprochen wird, die Frage aber, ob ein Urheberrecht besteht, unerörtert bleibt. Da die Entstehung eines Kunstschutzrechtes aber nicht von der Priorität abhängig ist, musste die Klägerin bei Abschluss der Vereinbarung mit der Beklagten zum mindesten erhebliche Bedenken hegen, ob sie sich zur Rechtfertigung der der Beklagten auferlegten Wettbewerbsbeschränkungen auf ein gesetzliches Monopolrecht berufen könne. Wollte sich aber die Klägerin nur über ein gesetzlich nicht anerkanntes Prioritätsrecht vergleichen, das nach den Behauptungen der Beklagten allein auf kartellrechtliche Verpflichtungen gestützt werden konnte, die die Verbandssatzungen der Porzellan- und Keramikindustrie vorsahen, so wäre ein solcher Vergleich über eine unter der Herrschaft der Dekartellierungsbestimmungen nicht mehr wirksame Kartellpflicht zweifellos nichtig.

31

Gegen die Gutgläubigkeit der Klägerin spricht schliesslich ihr Verhalten in der Schiedsangelegenheit H. sowie der Erwerb "etwaiger" Urheberrechte an, roten Herzwandvasen von der Firma B. zu dem verhältnismässig geringfügigen Entgelt von 1.000 RM. Diese Vorfälle liegen zwar nach dem Abschluss der strittigen Vereinbarung, lassen aber doch Rückschlüsse auf die eigene Einstellung der Klägerin zu ihrer Rechtsposition zu.

32

Das gesamte Vertragssystem in der Angelegenheit rote Herzwandvasen, soweit es dem Gericht unterbreitet worden ist, deutet also darauf hin, dass die Klägerin und die ihr durch dieses Vertragssystem verbundenen Firmen durch die fraglichen Absprachen angestrebt haben, sich eine mit dem Sinn und Zweck der Dekartellierungsbestimmungen nicht zu vereinbarende Monopolstellung auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebes einfarbiger Herzwandvasen zu verschaffen. Da die Klägerin irgendwelche Tatsachen, die diese Beweisanzeigen für eine rein marktregelnde Zielsetzung der Vereinbarung vom 24. Mai 1938 entgegenstehen, nicht unter Beweis gestellt hat, vermag allein ihre Behauptung, sie habe sich mit der Beklagten über ein Kunstschutz- oder Ausstattungsrecht vergleichen wollen, die Entscheidungsgrundlagen des angefochtenen Urteils nicht zu erschüttern.

33

Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Wilde Birnbach Weiß Krüger-Nieland Nörr