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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.09.1955, Az.: 1 StR 186/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.09.1955
Aktenzeichen
1 StR 186/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12410
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Passau - 18.12.1954

Verfahrensgegenstand

Unzucht mit einer Abhängigen

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 27. September 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Amtsgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 18. Dezember 1954 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten, der wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden ist, bleibt erfolglos.

2

I. Verfahrensrügen.

3

1.)

Das Landgericht hat mehrere Beweisanträge des Angeklagten als für die Entscheidung bedeutungslos abgelehnt. Der Beschluß ist nicht näher begründet worden. Das beanstandet die Revision indes nicht. Sie meint aber, die Strafkammer habe die Beweisanträge zu Unrecht als bedeutungslos angesehen. Mit dieser Rüge dringt sie nicht durch. Über die Beweiserheblichkeit einer Behauptung befindet der Tatrichter nach seiner Überzeugung (RGSt 63, 329 f; JW 1930, 3773 Nr. 34). Zwar unterliegt seine Entscheidung der Nachprüfung durch das Revisionsgericht in rechtlicher Hinsicht. Diese läßt aber keinen Rechtsirrtum erkennen.

4

Näherer Erörterung bedarf dies allein für die Beweisanträge, die die Feststellung zum Ziele hatten,

daß der Angeklagte entgegen der (vor Gericht aufgestellten) Behauptung der Verletzten, Frau Sch., weder die Zeugen des (auf eine ähnliche Beschuldigung gegen den Angeklagten bezüglichen), "K.-Prozesses" mit lebensmitteln bestochen noch an die "P. Neue Presse" um die Zeit jenes Verfahrens erhebliche Fleischmengen geliefert habe.

5

Diese Anträge betrafen die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungs- und einzigen Tatzeugin, auf deren Aussage die Verurteilung des Angeklagten im wesentlichen beruht. Hätte daher die Strafkammer trotz einer solchen Behauptung der Frau Sch. die Anträge für bedeutungslos gehalten, so hätte sie sich in Widerspruch zu ihrer Überzeugung gesetzt. Frau Sch. verdiene Glauben in dem Kernpunkt ihrer Aussage über den Zeitpunkt und den Tatort der dem Angeklagten zur Last gelegten Unzuchtshandlungen "ungeachtet kleinerer Widersprüche und objektiver Unrichtigkeiten, die sich auf Grund der Aussagen von anderen Zeugen ergeben haben". Denn daß eine vor Gericht aufgestellte Behauptung des erwähnten Inhalts eine grobe Unrichtigkeit enthielte und die Glaubwürdigkeit der Zeugin, die ohnehin wenig gut beleumdet ist und den Angeklagten auch erpresst hat, zu erschüttern geeignet gewesen wäre, ist nicht von der Hand zu weisen.

6

Indes ist überhaupt nicht erwiesen, daß die Zeugin eine solche Behauptung in bestimmter Form vor Gericht aufgestellt hat. Weder das Urteil noch die Sitzungsniederschrift noch der dem Revisionsgericht auf die Verfahrensrüge hin allgemein zugängliche Akteninhalt noch auch die Stellungnahme der an der Verhandlung beteiligten Gerichtspersonen in den vom Senat eingeholten dienstlichen Äußerungen ergibt etwas dafür; die zuletzt erwähnten Äußerungen sprechen vielmehr dagegen. Nicht einmal die Erklärungen des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. M. in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht sind im Sinne des Angeklagten verwertbar. Selbst wenn man davon absieht, daß sie "mit allen Vorbehalten" abgegeben wurden, geht aus ihnen nicht einwandfrei hervor, daß Frau Sch., die danach im Zusammenhang mit Vorwürfen, die sich auf die mangelhafte Beköstigung auf dem Pfarrhof bezogen, der Wirtschafterin des Angeklagten, Frau R., eine solche oder eine ähnliche Äußerung in den Hund legte, diese sich zu eigen gemacht und in bestimmter Weise als Gegenstand eigener Wahrnehmung hingestellt hat.

7

Ist aber davon auszugehen, daß die Zeugin Frau Sch. jene Behauptungen überhaupt nicht aufgestellt hat, so waren die darauf bezüglichen Beweisanträge des Angeklagten gegenstandslos und somit in der Tat für die Entscheidung ohne Bedeutung.

8

2.)

Daher beanstandet die Revision insoweit auch zu Unrecht eine mangelnde Aufklärung des Sachverhalts durch den Tatrichter. Im übrigen bleibt die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) erfolglos, weil für die anderen auf das Strafverfahren gegen K. bezüglichen Beweisbehauptungen kein ausreichender Sachzusammenhang mit dem hier zur Anklage stehenden Vorwurf ersichtlich ist.

9

3.)

Mit der Rüge einer Verletzung des § 254 StPO durch Nichtverlesen der Niederschrift über die gerichtliche Vernehmung des Angeklagten vom 6. Oktober 1953 verkennt die Revision, daß jene Vorschrift die Erhebung anderer Beweise über ein Geständnis des Angeklagten als durch. Verlesung der Geständnisurkunde nicht hindert (vgl. RG JW 1922, 1036 Nr. 48). Mit der Behauptung, die Niederschrift vom 6. Oktober 1953 enthalte gar kein Geständnis, beraubt die Revision ihre eigene Rüge der Grundlage.

10

4.)

Zeugenaussagen brauchen in den Urteilsgründen nicht wiedergegeben, ebensowenig braucht für jede einzelne Feststellung angegeben zu werden, auf welche Beweismittel sie sich stützt (§ 267 Abs. 1 StPO).

11

5.)

Es enthält keinen Rechtsfehler, den Verletzten als Zeugen unvereidigt zu lassen und ihm dennoch Glauben zu schenken (BGHSt 1, 175).

12

6.)

Der Inhalt des Schreibens der Frau Sch. an den Angeklagten vom 2. November 1952 braucht nicht durch Verlesen, sondern kann auch durch Vorhalt - sei es an einen Zeugen, sei es an den Angeklagten - in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein (vgl BGHSt 3, 199, 201) [BGH 23.09.1952 - 1 StR 750/51]. Entsprechendes gilt für die Aussagen der Frau H. in dem Unterhaltsrechtsstreit ihres Kindes gegen W. und in dem Strafverfahren gegen K..

13

7.)

Die Vernehmungsniederschrift vom 6. Oktober 1953 verliert nicht die Eigenschaft eines nach § 254 StPO verlesbaren richterlichen Protokolls, weil sie, wie die Revision - übrigens zu Unrecht - meint, dem Angeklagten weder zur Genehmigung vorgelegen noch zur Durchsicht vorgelegt noch von ihm unterzeichnet sei. Denn sie ist von dem vernehmenden Richter und von dem Urkundsbeamten unterschrieben (RGSt 31, 135;  34, 396; vgl. RG JW 1931, 2504 Nr. 31).

14

8.)

In der Hauptverhandlung wurden die Niederschriften über die richterliche Vernehmung der Zeugen Liselotte M., Rupert F. und Sebastian Hu. verlesen.

15

a)

Mit Recht beanstandet die Revision, daß nach der Sitzungsniederschrift darüber kein Gerichtsbeschluß ergangen und der Grund der Verlesung nicht bekannt gegeben worden ist (§ 251 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO). Jedoch beruht das Urteil nicht auf diesen Verfahrensverstößen. Im Zeitpunkt der Vernehmung der Zeugen durch den beauftragten bezw. die ersuchten Richter nämlich waren die Voraussetzungen hierfür (§ 223 Abs. 2 StPO) gegeben, wie die Revision für die Zeugin M. selbst nicht in Zweifel zieht, aber auch für die beiden anderen Zeugen angesichts der weiten Entfernung ihres Wohnsitzes und den damit für ihr Erscheinen in der Hauptverhandlung verbundenen Erschwerungen entgegen der Meinung der Revision außer Frage steht. Daß diese Voraussetzungen etwa nachträglich weggefallen wären und zur Zeit der Hauptverhandlung - auch bei Berücksichtigung der Bedeutung der Aussagen (§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO) - nicht mehr bestanden hätten, ist weder von der Revision behauptet worden noch sonst ersichtlich (vgl. RGSt 52, 86). Auch wurde kein Beweisantrag gestellt, einen Zeugen zu einer zusätzlichen Frage zu vernehmen, obwohl hierzu Gelegenheit gegeben war; denn die Verlesung der Aussagen erfolgte auf Antrag der Staatsanwaltschaft, also für den Angeklagten und die Verteidigung nicht überraschend. Ein förmlicher Gerichtsbeschluß hätte demnach nur auf Verlesung der Vernehmungsniederschrift lauten können, und es wäre somit auf Grund eines solchen Beschlusses nicht anders verfahren worden, als es tatsächlich geschehen ist.

16

Auch der Grund der Verlesung der drei Aussagen war dem. Angeklagten und der Verteidigung bekannt. Beiden war der Beschluß vom 10. November 1954, durch den die Vernehmung der Zeugen F. und H. durch die zu ersuchenden auswärtigen Amtsgerichte angeordnet war, bereits am 19. November 1954 zugestellt worden; die Zeugin M. außerhalb der Hauptverhandlung zu vernehmen, hatte überhaupt die Verteidigung selbst beantragt, weil die Rückkehr dieser Zeugin ins Ausland unmittelbar bevorstand. Die Hinderungsgründe für das Erscheinen der Zeugen in der Hauptverhandlung bestanden, wie erwähnt, fort. Ihre nochmalige Bekanntgabe durch das Gericht wäre daher nach Lage des Falles zwecklos gewesen und hätte den Verfahrensbeteiligten keinerlei neue für die Verteidigung irgendwie erhebliche Umstände zur Kenntnis gebracht (vgl. RG JW 1925, 2612 Nr. 2; GA 45, 369;  46, 120; BGH 4 StR 145/52vom 18. Juni 1953, 5 StR 589/53 vom 19. Januar 1954).

17

b)

Zu unrecht rügt die Revision, daß die Vereidigung der Zeugen nicht ausdrücklich festgestellt worden sei (§ 251 Abs. 4 Satz 3 StPO). Die Vernehmungsniederschriften sind verlesen worden, somit als ihre Bestandteile auch die Vermerke über die Vereidigung der Zeugen. Damit war diese ausreichend festgestellt. Überdies würde das Urteil, in dem die Aussagen der drei Zeugen als eidliche gewürdigt worden sind, auf dem behaupteten Verfahrensverstoß nicht beruhen (BGH 2 StR 715/52 vom 21. April 1953).

18

9.)

Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet, Insbesondere entspricht dem Gesetz auch das Verfahren, das die Strafkammer angewendet hat, nachdem der Angeklagte das letzte Wort gehabt hatte und die Verhandlung unterbrochen worden war (§ 231 Abs. 2 StPO).

19

II.

Auch die Sachrüge ist unbegründet. Unlösliche Widersprüche, Verstöße gegen die Lebenserfahrung oder denkgesetzlich zu beanstandende Schlußfolgerungen enthält das Urteil nicht. Die Rechtsansicht des Landgerichts, dem Angeklagten sei sowohl als Dienstherrn wie auch als Religionslehrer in der Berufsschule die Aufsicht und Betreuung der damals 14-16jährigen Hilde Liebl (jetzt Frau Scholler) anvertraut gewesen, wird von den Feststellungen getragen und entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGHSt 1, 55;  4, 212 f [BGH 21.05.1953 - 4 StR 787/52]). Daß der Angeklagte im Hauswesen die Aufsicht seiner Haushälterin überlassen hatte, entlastet ihn ebensowenig wie der Umstand, daß das Mädchen mit den Unzuchtshandlungen einverstanden war (BGHSt 1, 71;  2, 157) [BGH 12.02.1952 - 1 StR 59/50].

20

Auch sonst läßt die sachlich-rechtliche Beurteilung des Falles durch das Landgericht keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere beschwert es ihn nicht, daß die Strafkammer sein Verhalten als eine fortgesetzte Tat beurteilt hat. Auch unter dem Gesichtspunkt der Anwendbarkeit eines Straffreiheitsgesetzes ist er dadurch nicht schlechter gestellt als bei Annahme mehrerer selbständiger Straftaten. Wie die Revision einräumt, aber auch ohnedies mangels gegenteiliger Feststellungen angenommen werden muß, hat er sich vor dem 15. September 1949, dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1949, wiederholt an dem Mädchen in der bezeichneten strafbaren Weise vergangen. Dafür hätte er eine höhere (Gesamt-)Strafe als sechs Monate Gefängnis, die Mindeststrafe des § 174 StGB, zu erwarten gehabt (§ 74 StGB). Daher träte keine Straffreiheit nach § 4 Abs. 1 und 4, § 2 Abs. 1 StFG 1949 ein. Da die letzte strafbare Unzuchtshandlung des Angeklagten aber nach dem erwähnten Stichtag begangen ist, kommt auch Straffreiheit gemäß § 2 Abs. 2 StFG 1949 nicht in Betracht (BGH LM StFG 1949 § 4 Nr. 2 und 3). Übrigens würde diese den bedingten Straferlaß betreffende Vorschrift die Verurteilung des Angeklagten nicht Bindern, ihre Anwendung vielmehr sie gerade voraussetzen. Das Straffreiheitsgesetz 1954 greift ebenfalls nicht Platz, weil die Strafgrenze des nach der Sachlage allein in Betracht kommenden § 2 überschritten ist.

21

Richtig ist, daß § 23 StGB zur Zeit der Tat nicht in der gegenwärtigen, von der Strafkammer angewendeten Fassung galt. Daraus ergibt sich jedoch nichts zugunsten der Revision. Das Landgericht hat es als mit dem öffentlichen Interesse nicht vereinbar abgelehnt, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Eine solche Entscheidung wäre auch nach der Bayerischen Bekanntmachung über das Verfahren in Begnadigungssachen vom 24. Juli 1947 (BayJMBl 1947, S. 23) zulässig (vgl. § 30 Satz 1 das.), die die Revision statt des § 23 StGB angewendet wissen will. Daß das Landgericht von der Grundlage jener Vorschrift aus die Frage der Strafaussetzung anders beurteilt hätte, erscheint ausgeschlossen, da sich die landesrechtliche Regelung, wenn schon nicht in allen Einzelheiten, so doch in den Grundzügen und namentlich auch in der Zielsetzung mit der Vorschrift des § 23 StGB nahe berührt (vgl BGH 1 StR 655/53 vom 26. November 1954). Gegen die Begründung selbst, mit der die Strafkammer das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Strafe gegen den Angeklagten darlegt, ist rechtlich nichts einzuwenden.

22

Das übrige Vorbringen zur Sachrüge enthält nur Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung. Diese Ausführungen können im Revisionsrechtszug nicht beachtet werden (§ 337 Abs. 1 StPO).

23

Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.

Dr. Hörchner
Dr. Peetz
Bundesrichter Mantel ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Hörchner
Hübner
Dr. Mannzen