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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1953, Az.: 2 StR 715/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.04.1953
Aktenzeichen
2 StR 715/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11921
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Bremen - 15.03.1952

Verfahrensgegenstand

Verleitung zum Meineid

Prozessgegner

den Invaliden Carl-Friedrich M. aus B., geboren am ... 1899 in O.-S.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 15. März 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen "unternommener Verleitung zum Meineid in zwei Fällen" - gemeint ist erfolglose Anstiftung zum Meineid - und wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision macht er Verfahrensfehler und sachlichrechtliche Mängel des Urteils geltend, jedoch ohne Erfolg.

2

1.)

Der Zeuge N. war vor der Hauptverhandlung gestorben. Gemäss § 251 Abs. 2 StPO wurde in der Hauptverhandlung beschlossen, die Niederschrift über die richterliche Vernehmung dieses Zeugen vom 29. Dezember 1950 (Bl. 8 bis 9 d.A. 6 KLs 15/51) und auch Niederschriften über spätere polizeiliche Vernehmungen dieses Zeugen, letztere teilweise, zu verlesen. Die Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung beurkundet dies und die erfolgte Verlesung.

3

Die Revision rügt, es sei jedoch ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung nicht festgestellt worden, dass die richterliche Vernehmung des Zeugen N. vom 29. Dezember 1950 eidlich erfolgt sei; tatsächlich enthält die Sitzungsniederschrift keine Beurkundung darüber, ob festgestellt wurde, dass der Vernommene bei dieser Vernehmung vereidigt worden ist oder nicht. Es ist sonach gemäss § 274 StPO davon auszugehen, dass eine solche Feststellung in der Hauptverhandlung nicht geschehen ist. Diese Unterlassung verstösst zwar gegen die ausdrückliche Vorschrift des § 251 Abs. 4 Satz 3 StPO und würde an sich die Revision (vgl. Löwe-Rosenberg Anm. 14 zu § 251 RGSt 2, 237) begründen.

4

Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Verfahrensverstoss. Wie die Ausführungen zur Beweiswürdigung ergeben, hat die Strafkammer das Zeugnis des N. was die richterliche Vernehmung vom 29. Dezember 1950 anlangt, als beeidigte Aussage gewürdigt (vgl. insbesondere Bl 20 der Urteilsausführungen). Hieraus ist zu entnehmen, dass der gerügte Prozessfehler ohne Einfluss auf die Beweiserwägungen des Gerichts und auf die Urteilsfeststellungen geblieben sein muss, so dass das Urteil nicht auf der Verletzung des Gesetzes beruht (§ 337 StPO).

5

2.)

Soweit gerügt wird, die polizeilichen Protokolle seien nur auszugsweise verlesen, worden, geht aus der Sitzungsniederschrift hervor, dass dies im Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten geschehen ist; sonach kann der Angeklagte die Teilverlesung, weil sie auch mit seinem Einverständnis geschehen ist, als solche nicht rügen. Die Rüge könnte jedoch möglicherweise als Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht verstanden werden (§ 244 Abs. 2 StPO); als solche ist sie jedoch nicht ordnungsmässig erhoben, da in der Revisionsrechtfertigungsschrift die Beweistatsachen nicht bezeichnet sind, welche nach Auffassung des Beschwerdeführers aufklärungsbedürftig gewesen sein sollen, vgl. BGHSt 2, 168.

6

3.)

Im übrigen ergibt die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.

7

Auch die Verurteilung wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung, welche die Revision ausdrücklich angreift, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision meint, der Begriff der Leichtfertigkeit sei verkannt und überspannt. Die Strafkammer geht indessen zutreffend davon aus, dass der Begriff der Leichtfertigkeit eine gröbliche Verletzung obliegender Sorgfaltspflichten bedeutet, also grober Fahrlässigkeit gleichzuachten ist. Auch in der Anwendung dieses Begriffes auf den Sachverhalt tritt keine Überspannung der Anforderungen zutage. Nach den Feststellungen ist gerade nicht der von der Revision behauptete Fall gegeben, dass der Irrtum über den Inhalt der Aussage des Zeugen B. für den Angeklagten unvermeidlich gewesen wäre oder dass beim Angeklagten ein nicht ohne weiteres zu behebender Erinnerungsfehler vorgelegen hätte. Vielmehr ist festgestellt, dass der Angeklagte von vornherein mit der Möglichkeit eines Missverständnisses rechnen musste, sowohl wegen seiner Schwerhörigkeit, als seiner zeitweiligen Aufregung und Benommenheit; es ist dargetan, dass und welche Wege der Aufklärung dem Angeklagten ohne weiteres offenstanden und dass der Angeklagte diese Wege bei seiner Intelligenz erkennen konnte und beschreiten musste; wenn die Strafkammer sonach die falsche Anschuldigung unter den festgestellten Einzelumständen als leichtfertig erhoben annahm, so ist diese, im wesentlichen tatrichterliche, Würdigung frei von Rechtsirrtum.

8

Die Revision war daher als unbegründet zu verwerfen.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Ludwig Dr. Ortlieb Dr. Arndt