Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.07.1955, Az.: 4 StR 603/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.07.1955
- Aktenzeichen
- 4 StR 603/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12310
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 04.09.1954
Verfahrensgegenstand
Konkursverbrechen u.a.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 7. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 4. September 1954 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Untreue nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsenG verurteilt ist.
Aufgehoben wird dieses Urteil, soweit der Beschwerdeführer wegen Konkursverbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO in den Fällen IV A 2 und 3 des angefochtenen Urteils (Übertragung des Erbteils von Inge O. und Übereignung von Waren an die Firma Edith O.) und wegen neun Vergehen der Gläubigerbegünstigung verurteilt ist, sowie im Gesamtstrafenausspruch einschließlich des Verbots der Berufsausübung. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Der Angeklagte betrieb in Kirchlengern ein Radioeinzelhandelsgeschäft und eine Großhandlung in Rundfunk- und Elektrogeräten nebst Zubehörteilen und Ersatzmaterial. Obwohl er kein nennenswertes Eigenkapital hatte, entwickelte sich sein Geschäft bis zum Jahre 1951 gut. Als aber der Rundfunkmarkt nach dem Neuheitentermin vom Juli 1951 durch Typen- und Preisänderungen ständig beunruhigt wurde, begann er mit Verlust zu arbeiten. Seine Überschuldung betrug schon am Ende dieses Jahr es 79.000 DM. Trotzdem gelang es ihm, seine Lage durch Inanspruchnahme von Lieferantenkrediten noch einige Zeit zu verbergen. Um seine fälligen Scheck- und Wechselverbindlichkeiten erfüllen zu können, gewährte er seinen Kunden häufig übermäßig hohe Preisnachlässe; er verkaufte die Ware schließlich weit unter seinen Einkaufspreisen, um Bargeld zu bekommen. Diese Schleuderverkäufe führten dazu, daß seine Überschuldung bald 300.000 DM überstieg. Die Jagd nach Bargeld beherrschte sein ganzes Unternehmen, so daß er keinen ordnungsmäßigen Geschäftsbetrieb mehr aufrechterhalten konnte. Trotz der gewaltigen Steigerung seines Umsatzes fiel es ihm immer schwerer, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Um fällige Wechsel noch im letzten Augenblick einzulösen, mußte er immer öfter kurzfristige Überziehungskredite von mehreren tausend Mark bei seiner Bank in Anspruch nehmen. Auch gab er fast regelmäßig vordatierte, noch nicht gedeckte Schecks in Zahlung. Als der letzte. Versuch, scheiterte, durch Zeitungsanzeigen ein langfristiges Darlehn zu erhalten, und er erkannte, daß er den Zusammenbruch seines Geschäfts nicht länger verschleiern könne, entschloß er sich Ende März 1952 dazu, seine Großgläubiger um eine längere, Stundung zu bitten. Auf ihr Verlangen gewährte er ihnen Sicherheiten durch Abtretung von Außenständen und Übereignung seiner Büro- und Wohnungseinrichtung sowie des Elektrolagers. Am 29. April 1952 mußte er die Eröffnung des Vergleichsverfahrens beantragen, die das Amtsgericht am 5. Juni 1952 ablehnte. Zugleich wurde der Anschlußkonkurs eröffnet. Die in der letzten Zeit seines wirtschaftlichen Niedergangs getroffenen Verfügungen des Angeklagten und sein sonstiges Geschäftsgebaren sind Gegenstand dieses Strafverfahrens.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verheimlichen und Beiseiteschaffens von Vermögensstücken in fünf Fällen (§ 239 Abs. 1, Nr. 1 KO), übermäßigen Aufwands (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 KO), unordentlicher Führung meiner Handelsbücher (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO), neun Vergehen der Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO), drei Betrugsvergehen, Meineids und fortgesetzter Untreue zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis und 300 DM Geldstrafe verurteilt. Die bürgerlichen Enrenrechte wurden ihm auf die Dauer von einem Jahr und sechs Monaten und die Eidesfähigkeit für dauernd aberkannt. Auch wurde ihm die Ausübung jeglichen selbständigen Handelsgewerbes auf zwei Jahre untersagt. Seine Revision erhebt die Verfahrensbeschwerde, die indes nicht ausgeführt und deshalb unbeachtlich ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Außerdem fügt sie Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie kann nur zum Teil Erfolg haben.
A.
Betrügerischer Bankrott.
I.
Gütertrennungsvertrag.
Am 18. Februar 1952 verlangte die Firma P. GmbH, bei welcher der Angeklagte eine Warenschuld von 37.400 DM hatte, Bezahlung ihrer November- und Dezemberrechnungen von über 21.000 DM. Sie drohte ihm mit der Einstellung weiterer Lieferungen bis zur Abdeckung des Schuldsaldos auf 20.000 DM. Der Angeklagte konnte ihr nur Schecks und Eigenwechsel in der gewünschten Höhe übergeben. Er mußte sodann sämtliche nach dem 10. März fällig werdenden Wechsel im Betrage von etwa 20.000 DM von ihr verlängern lassen. Dafür sicherte er die Gläubigerin am 11. und 19. März 1952 durch Übereignung von Kraftfahrzeugen und Verpfändung seines großväterlichen Erbteils. Auch die Ende Februar und im März 1952 fälligen Wechsel der Firmen M. und S. in Höhe von zusammen 16.000 DM konnte er nicht mehr einlösen. Er bat, die Gläubigerinnen teils um Verlängerung, teils um Überweisung der zur Einlösung erforderlichen Beträge gegen Hingabe vordatierter Schecks. In dieser bedrängten Lage schloß er am 7. März 1952 mit seiner Ehefrau einen Gütertrennungvertrag, in dem die Vertragschließenden den Wert des Frauenvermögens mit 35.000 DM angaben. Sie erklärten, dieses Vermögen bestehe aus den in dem beigefügten Verzeichnis aufgeführten Gegenständen. Dieses enthielt die gesamte Einrichtung der ehelichen Wohnung. Der Vertrag nebst Vermögensverzeichnis wurde dem Registergericht eingereicht und alsbald im Güterrechtsregister eingetragen. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht in den im Vertrage abgegebenen Erklärungen des Angeklagten ein Verheimlichen von Vermögensstücken zum Zwecke, der Gläubigerbenachteiligung gesehen, soweit die Sachen der Einzelzwangsvollstreckung gemäß § 811 ZPO unterliegen.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte die Frau nur zwei Oberbetten und drei Kopfkissen mit in die Ehe gebracht. Alle übrigen Gegenstände gehörten entweder zum Nachlaß des Großvaters des Mannes oder waren - abgesehen von wenigen Fällen der Barzahlung - von den Eheleuten vor und nach der Eheschließung aus den Einkünften des Mannes angeschafft worden. Zugunsten des Angeklagten hat das Landgericht trotzdem mit Rücksicht auf den Beitrag der Frau zum ehelichen Aufwand durch Führung des Haushalts Miteigentum beider Ehegatten an der Wohnungseinrichtung angenommen. Seine Erklärung, diese gehöre der Frau allein, war nach der den Urteilsgründen eindeutig zu entnehmenden Überzeugung des Tatrichters bewußt falsch. Er wollte die Zugehörigkeit dieser in seinem Miteigentum stehenden Gegenstände zur Konkursmasse verschleiern, um damit einen Zugriff seiner Gläubiger zu vereiteln. Das Vorbringen des Verteidigers, der Angeklagte habe mit dem Abschluß des Vertrages seine Frau zur Alleineigentümerin machen wollen, steht mit dem festgestellten Sachverhalt in Widerspruch; es kann im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden.
Der Absicht, der Gläubigerbenachteiligung steht es nicht entgegen, daß der Angeklagte damals vielleicht noch die entfernte Hoffnung hatte, sein unternehmen durch Aufnahme von Kredit irgendwie über den Zusammenbruch hinwegzuretten. Wie der erkennende Senat schon mehrfach ausgesprochen hat, könnte eine solche Absicht u.a. allerdings dann ausgeschlossen werden, wenn der Gemeinschuldner in der Überzeugung gehandelt hätte, dem Interesse der Gesamtheit der Gläubiger zu dienen, indem er sich durch sein tatbestandsmäßiges Verhalten die Mittel zum Weiterarbeiten seines Betriebes und damit zur Befriedigung aller Gläubiger verschaffen wollte (4 StR 557/52 vom 7. Mai 1953; 4 StR 384/51 vom 22. Oktober 1953 - L-M Nr. 2 zu § 241 KO; 4 StR 346/54 vom 28. Oktober 1954; vgl RG JW 1934, 1.500 Nr. 18). Diese Möglichkeit scheidet jedenfalls bei der Unterdrückung des zum Schuldnervermögen gehörenden Miteigentumsrechts an der Wohnungseinrichtung nach dem festgestellten Sachverhalt unzweifelhaft aus. Dem Angeklagten kam es einzig und allein darauf an, den Zugriff der Gläubiger in sein Privatvermögen zu verhindern. Er hatte schon im Februar 1952 den Gedanken gefaßt, ein neues Geschäft unter dem Namen seiner Frau zu führen, auf das er dann Vermögenswerte seines bisherigen Unternehmens übertragen könne. Dieses Vorhaben hat er im April 1952 auch in die Tat umgesetzt. Der Wille, sich selbst das Vermögen zu erhalten, schließt die Feststellung einer betrügerischen Bankrotthahdlung hier nicht aus; denn die Gläubigerbenachteiligung brauchte nicht der Endzweck seines Handelns zu sein (vgl BGH 4 StR 202/51 vom 10. August 1951 - L-M Nr. 2 zu § 239 KO).
Zu Unrecht meint die Revision, das Merkmal des Verheimlichens von Vermögensstücken sei schon deshalb nicht verwirklicht, weil die Einrichtungsgegenstände nach wie vor in der ehelichen Wohnung blieben, so daß ihr Auffinden durch den Konkursverwalker weder vereitelt noch erschwert worden sei. Nicht nur in dem Verstecken von Vermögensstücken sondern auch in rechtlichen Maßnahmen kann ein. Verheimlichen im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO gefunden werden, besonders in dem Vortäuschen eines den Zugriff der Gläubiger hindernden Rechts, durch das die Zugehörigkeit zum Schuldnervermögen trotz äußerer Wahrnehmbarkeit verschleiert wird (RGSt 64, 138, 141; 67, 365, 367; JW 1936, 3.006 Nr. 51).
Unerheblich ist es, ob der Konkursverwalter oder die Gläubiger den Güterrechtsvertrag und das falsche Vermögensverzeichnis beim Registergericht eingesehen haben. Durch die Einreichung des Vertrages mit dem Antrag auf Eintragung ins Güterrechtsregister gab der Angeklagte, um sich gegen Zwangsvollstreckungen zu schützen, allen Gläubigern und dem Konkursverwalter die Möglichkeit, von seiner falschen Erklärung über das Alleineigentum seiner Frau Kenntnis zu nehmen. Damit war die Verheimlichungshandlung vollendet. Ihrer Wiederholung gegenüber dem Konkursverwalter bedurfte es nicht; denn alle Bankrotthandlungen können schon vor der Zahlungseinstellung oder der Konkurseröffnung begangen werden.
Ob die Beifügung des Vermögensverzeichnisses geeignet war, die Vermutung des § 1362 BGB gegenüber, den Gläubigern des Mannes zu entkräftet (vgl OLGR 12, 305), ist in diesem Zusammenhang unwesentlich, weil eine tatsächliche Benachteiligung der Gläubiger in § 239 KO nicht vorausgesetzt wird (LpzK § 239 KO Anm V S 555). Mit Recht hat das Landgericht deshalb auch der späteren Sicherungsübereignung der Wohnungseinrichtung an die Firma M. hier keine Bedeutung beigemessen.
Der Schuldspruch wegen vollendeten Konkursverbrechens wird nach alledem von den Feststellungen getragen.
Fehl gehen auch die Revisionsangriffe gegen die Berücksichtigung der in dem Vermögensverzeichnis aufgeführten Badewanne bei der Strafzumessung. Sie war in dem zum großväterlichen Nachlaß gehörenden Hause fest eingebaut und konnte deshalb als wesentlicher Grundstücksbestandteil nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Durch ihre Aufnahme in das Verzeichnis des Frauenvermögens konnten die Gläubiger infolgedessen nicht über die Zugehörigkeit zur Konkursmasse getäuscht werden. Da der Angeklagte aber das Gegenteil annahm, hat er sich insoweit des versuchten Konkursverbrechens schuldig gemacht. Dieser Sachlage konnte der Tatrichter bei der Strafbemessung Rechnung tragen; denn sie ist für den Umfang der Schuld des Angeklagten bedeutsam. Das Landgericht hat hier ersichtlich auch nur zum Ausdruck gebracht, daß es den insoweit verminderten Schuldvorwurf im Strafmaß berücksichtigt habe.
II.
Übertragung des Erbteils von Inge O. an die Ehefrau O.
Der Angeklagte und seine Schwester Inge O. waren zu gleichen Teilen Erben ihres im, Jahre 1938 verstorbenen Großvaters, zu dessen Nachlaß das Geschäftsgrundstück in Kirchlengern gehörte. Nach ihrem von Anfang an gefaßten Plan sollte der Angeklagte später den Erbteil seiner Schwester erwerben. Durch notariellen Vertrag vom 15. März 1952 veräußerte Inge O. ihren Erbteil zum Preise von 4.000 DM an die Ehefrau, des Angeklagten. Sie erklärte, auf den Kaufpreis schon 3.600 DM erhalten zu haben, und erhielt, zur Bezahlung des Restbetrages einen vom Angeklagten ausgestellten Scheck über 400 DM. Das Grundbuch wurde am 12. Mai 1952 entsprechend berichtigt. Einige Tage später verpfändete Frau O. den ihr übertragenen Erbteil der Firma M. zur Sicherung der Schulden ihres Mannes. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte nicht nur 400 DM von seinem Konto zur Verfügung, gestellt, sondern auch die weiteren 3.600 DM aus seinem Vermögen gezahlt, und zwar nach und nach im Laufe der Jahre als Unterstützungen an seine Schwester. Dies geschah im Hinblick auf die künftige Übereignung des Erbteils, auf den diese Betrage nach dem Willen beider Geschwister verrechnet werden sollten. Das Landgericht hat in der Hingabe der Schecksumme und in dem Einverständnis des Angeklagten mit der Übertragung des Erbteils an seine Ehefrau unter Anrechnung der von ihm gezahlten 3.600 DM ein Beiseiteschaffen von Vermögensstücken im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO erblickt.
Der Schuldspruch wegen betrügerischen Bankrotts wird in diesem Falle nicht von den Urteilsfeststellungen getragen.
Zu Unrecht vermißt die Verteidigung zwar den Nachweis, daß der Gegenwert von 3.600 DM vom Beschwerdeführer stamme. Ausweislich der Urteilsgründe hat sich das Landgericht davon überzeugt, daß der Angeklagte diese Summe seiner Schwester zum Teil durch Überweisungen und Schecks, im übrigen in bar bei persönlichen Begegnungen gegeben hat. Auch das Einverständnis des Angeklagten mit der Verrechnung dieser Beträge auf den Kaufpreis des Erbteils ist eindeutig festgestellt. Es konnte schon aus dem Gesamtinhalt des Veräußerungsvertrages und der anschließenden Hingabe des vom Angeklagten ausgestellten Schecks über den Restbetrag entnommen werden. Zur Angabe weiterer Beweistatsachen war der Tatrichter nicht verpflichtet (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Gläubigerbenachteiligungsabsicht ist in den Urteilsgründen für alle Bankrotthandlungen zusammen ebenfalls rechtsirrtumsfrei dargelegt.
Dagegen kann den Urteilsausführungen über das Beiseiteschaffen eines zum Schuldnervermögen gehörenden Wertes durch die Einverständniserklärung mit der Verrechnung nicht gefolgt werden. Das Landgericht meint, der Angeklagte habe einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen seine Schwester gehabt, weil er seine Zahlungen an sie nur in Erwartung der künftigen Übertragung des Erbteils auf ihn selbst geleistet habe (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Anspruch auf Rückzahlung sei schon mit der ersten Zahlung entstanden und habe sich mit jeder weiteren erhöht. Er sei durch das Einverständnis in Verbindung mit der Erbteilsveräußerung an seine Frau erloschen, ohne daß ein entsprechender Gegenwert in sein Vermögen geflossen sei. Die Strafkammer nimmt also, einen Erlaß des Rückzahlungsanspruchs an. Ein solcher stände allerdings einer Veräußerung gleich, weil er ebenfalls geeignet ist, den Zugriff der Gläubiger auf diese Forderung zu vereiteln (GA 40, 145; RGSt 6, 100, 102). Der bisher festgestellte Sachverhalt rechtfertigt jedoch die Annahme eines Bereicherungsanspruchs des Angeklagten gegen seine Schwester nicht. Der Anspruch auf Rückgewähr einer Leistung infolge Nichteintritts des mit ihr bezweckten Erfolges entsteht, entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht, schon mit der Leistung, sondern erst, wenn der Nichteintritt des erwarteten Erfolges endgültig feststeht (RGZ 108, 332; Soergel 8. Aufl § 812 Anm 10). In dem dafür maßgebenden Zeitpunkt waren sich hier aber alle Beteiligten darüber einig, daß an Stelle der ursprünglich als Zweck der Zahlungen ins Auge gefaßten Erbteilsübertragung an den Angeklagten die Veräußerung des Erbteils an seine Frau traten sollte. Durch die Verwirklichung dieser Abrede hat die Leistungsempfängerin das von ihr erwartete Verhalten in die Tat umgesetzt. Ein Rückgewähranspruch gegen sie konnte dem Angeklagten mithin nicht entstehen.
Die Annahme eines Bereicherungsanspruchs des Beschwerdeführers gegen seihe Frau, die durch die Verrechnung der 3.600 DM insoweit von ihrer Kaufpreisschuld befreit worden ist, wäre schon deshalb irrig, weil sie von ihrem Mann nichts ohne rechtlichen Grund empfangen hat. Das Landgericht ist nämlich - wie das tatrichterliche Urteil in anderem Zusammenhang ausführt - davon überzeugt, daß Frau O. als Treuhänderin ihres Mannes gehandelt hat. Sie sollte das Miterbenrecht nur verwalten, damit es nach außenhin nicht, als sein Vermögen er schien und in die Konkursmasse fiel. In diesem Falle hätte der Angeklagte jedoch aus dem zugrunde liegenden Auftragsverhältnis einen Anspruch auf Übertragung des Erbteils gegen seine Frau, dessen Verheimlichung ebenfalls den Tatbestand des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO erfüllen könnte (RGZ 69, 44, 48; 84, 304; 91, 12, 16; RGRK 10. Aufl § 117 Anm 1). Gegenansprüche, der Frau wegen der Belastung des Grundstücks scheiden bei dieser Sachlage aus. Die Hingabe des Schecks bildete dann nur eine Leistung zur Ermöglichung des Ausführung des Auftrags (§ 669 BGB). Zur abschließenden rechtlichen Beurteilung fehlen aber noch ausreichende Feststellungen, besonders zum inneren Tatbestand.
III.
Übereignung von Waren an die Firma Edith O.
Mitte Mai 1952 meldete Frau O. einen selbständigen. Gewerbebetrieb an, dessen Gegenstand der Großhandel mit Rundfunk- und Elektrogeräten bildete. Dadurch wollte sie ihrem Mann die Fortführung einer Erwerbstätigkeit nach dem Zusammenbruch sein eigenen Geschäftes ermöglichen. Der Angeklagte hat auch dieses Unternehmen selbst geführt, das nach seiner Verhaftung wieder abgemeldet wurde. Die ersten Geschäfte der Firma Edith O. wurden in der zweiten Aprilhälfte abgeschlossen. Als der Angeklagte am 6. Juni 1952 von der Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen erfuhr, brachte er Waren, die sich im Zimmer seiner Schwägerin befanden, zu einem Geschäftsfreund und holte sie nach Beendigung der Bestandsaufnahme in seinem Geschäftsbetrieb wieder ab. Seine Einlassung, diese Waren habe er seiner Frau am 20. April 1952 auf Rechnung verkauft und übergeben, ließ sich nicht mit letzter Sicherheit widerlegen. In der Hingabe der Waren ohne Empfang eines entsprechenden Gegenwertes hat das Landgericht wiederum ein Beiseiteschaffen von Vermögensstücken zum Zwecke der Gläubigerbenachteiligung gesehen.
Der Schuldspruch läßt sich hier schon deshalb nicht aufrechterhalten, weil das Landgericht die Tatbestandshandlung nicht mit Bestimmtheit festgestellt hat. Zugunsten des Angeklagten konnte es zwar ohne weiteres von seiner unwiderlegten Einlassung ausgehen, so daß ein Verheimlichen von Vermögensstücken des Gemeinschuldners durch die Maßnahmen nach der Konkurseröffnung (vom 6. Juni 1952) entfiel. Verurteilen durfte es ihn auf Grund seiner Einlassung aber nur, wenn es, von ihrer Richtigkeit voll überzeugt war. Diese Überzeugung ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. In die Verurteilung wegen Meineids hat das Landgericht diesen Fall deshalb auch nicht einbezogen.
Die rechtliche Würdigung der angeblichen Veräußerung vom 20. April 1952 ist ebenfalls nicht frei von Rechtsirrtum. Da nicht festgestellt werden konnte, ob und welche Waren bei der Übergabe an Frau O. schon bezahlt und deshalb nicht mehr von dem Eigentumsvorbehalt der Lieferfirmen erfaßt waren, ist das Landgericht zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß der Eigentumsvorbehalt noch nicht erloschen war. Das Anwartschaftsrecht des Gemeinschuldners, die Waren gegen Zahlung des Kaufpreises zu eigen zu erwerben, hat es rechtsbedenkenfrei als Vermögensstück ausgeschieden, weil es sich um Elektromaterial handelt, das für die Konkursmasse wertlos gewesen wäre (BGHSt 3, 32;4 StR 202/54 vom 16. Dezember 1954). Der Ansicht des Landgerichts, daß diese Gegenstände selbst trotz des Eigentumsvorbehalts als Vermögensstücke des Gemeinschuldners zu gelten hätten, vermag dagegen der erkennende Senat nicht zu folgen.
Diese Auffassung steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebensowenig wie mit den Entscheidungen des Reichsgerichts im Einklang (BGHSt 3, 32, 35 [BGH 24.06.1952 - 1 StR 153/52]; RGSt 66, 175, 178; 72, 252, 255; 73, 127; JW 1938, 2.338 Nr. 14). Der Verkäufer einer unter Eigentumsvorbehalt veräußerten, noch nicht bezahlten Sache hat im Konkurs des Käufers ein Aussonderungsrecht. Daraus folgt unausweichlich, daß sie nicht in die Konkursmasse fällt. Einen anderen Schluß gestattet auch die vom Landgericht zur Begründung herangezogene Erwägung nicht, daß schon das Vorhandensein der unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Sachen im Geschäft des Gemeinschuldners für die Konkursmasse wertvoll sei, weil der Verkäufer dann seinen Herausgabeanspruch geltend machen könne und darum nur eine geringere Förderung aus dem Kaufvertrag in dem Konkurs anmelden werde; dadurch vermindere, sich der Stand der Schulden. Mit diesen Überlegungen tatsächlicher Art hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nur die völlige Wertlosigkeit einer vom Gemeinschuldner zur Sicherung einer gleichwertigen oder höheren Forderung übereigneten Sache für die Konkursmasse verneint (NJW 1954, 164 Nr. 24). Sie sind hier nicht angebracht, weil das Sicherungseigentum - anders als der Eigentumsvorbehalt - eben nur ein Absonderungsrecht begründet, die zur Sicherung übereigneten Gegenstände also noch zur Aktivmasse gehören.
Allerdings kann unter Umständen schon die Aufgabe des Besitzes einer dem Schuldner nicht gehörenden Sache eine strafbare Vollstreckungsvereitelung bedeuten. Dies ist in der Rechtsprechung gelegentlich für die Einzelvollstreckung in eine dem pfändenden Gläubiger selbst zur Sicherung übereignete, Sache im Rahmen des § 288 StGB angenommen worden (RGSt 61, 407). Im Konkurse des Beschwerdeführers würde jedoch der bloße Besitz von Waren, die der Konkursverwalter alsbald auf Verlangen des Verkäufers auf Grund des Eigentumsvorbehalts hätte herausgeben müssen, möglicherweise für die Gesamtheit der Konkursgläubiger keinen Vorteil bedeutet haben (vgl RGSt 73, 127). Unter diesem Gesichtspunkt hat das Landgericht den Sachverhalt indes noch nicht geprüft. Die Waren blieben trotz der behaupteten Übergabe an die Ehefrau O. anscheinend weiter auf dem Geschäftsgrundstück und damit vielleicht auch im Besitz des Beschwerdeführers.
Zu Unrecht beruft sich die Revision hier wiederum auf Gegenansprüche der Frau O., die durch die Warenübereignung ausgeglichen werden sollten. Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß sie keine Forderungen gegen ihren Mann hatte, weil sie den Erbteil nur als Treuhänderin (Strohmann) ihres Mannes erwarb und für ihn verwaltete, damit seine Gläubiger sich nicht aus ihm befriedigen könnten. Überdies kann auch sonst aus der Belastung eines Grundstücks zur Sicherung einer fremden Forderung nicht ohne weiteres ein fälliger Geldanspruch des Grundstückseigentümers gegen den persönlichen Schuldner hergeleitet werden (vgl RGSt 62, 277, 279). Daß die Kreissparkasse in H. schon im April 1952 aus den Grundschulden gegen die Grundstückseigentümerin vorgegangen wäre, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Dies hat auch der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.
Möglicherweise hat sich der Angeklagte indes hier eines versuchten Konkursverbrechens schuldig gemacht; denn er hat nach seiner Einlassung in der Hauptverhandlung angenommen, daß wenigstens ein Teil der seiner Frau übergebenen Waren schon bezahlt sei. Dieser gehörte also nach seiner Vorstellung zu seinem Vermögen. Durch sein Beiseiteschaffen wollte er mithin den Tatbestand der Gläubigerbenachteiligung verwirklichen.
Wegen der erörterten Mängel muß das Urteil auch in diesem Fall zur Nachholung der noch notwendigen Feststellungen aufgehoben werden.
In den übrigen Fällen (IV A 4 und 5) läßt die Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts keinen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsmängel erkennen. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.
B.
Übermäßiger Aufwand (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 KO).
Dieser Schuldvorwurf ist rechtsirrtumsfrei begründet. Obwohl der Angeklagte von Juni 1951 ab mit Verlust arbeitete gab er in der folgenden Zeit unangemessen hohe Summen für seine Lebenshaltung aus. Noch im September und Oktober 1951 verwandte er rd. 5.000 DM für die Zentralheizungs- und Fernsprechanlage, 1.700 DM für die Neugestaltung seines Gartens. Seine Kleiderrechnung betrug von September 1951 bis Januar 1.952 einschließlich der Ausgaben für einen Mantel Deiner Frau 1.255 DM. Seine Frau bekam im November 1951, als sich der drohende Zusammenbruch seines Geschäfts schon deutlich abzuzeichnen begann, noch einen zweiten Pelzmantel für 1.400 DM, seine Freundin einen Bisam-Wammemantel für 1.150 DM. Einen dritten Pelzmantel für 800 bis 900 DM ließ er nach Fertigstellung nicht mehr abholen. Im Sommer 1951 schickt er seine Frau mit einer Gesellschafterin nach Bad Schachen, während er selbst mit seiner Geliebten und ihren Eltern nach Bad Essen fuhr und dort die ganze Rechnung bezahlte. Im November 1951 kaufte er einen für seinen Betrieb völlig unnötigen Chevrolet-Personenkraftwagen, der mit Zubehör und Kaskoversicherung fast 16.000 DM kostete. Dafür gab er seinen beschädigten Borgward-Personenkraftwagen zum Betrage von 5.300 DM und zwei P.-Autosupergeräte in Zahlung, 2.309 DM bezahlte er bar. Den Restkaufpreis bezahlte er in monatlichen Raten von 636 DM. Alle diese Ausgaben standen in keinem Verhältnis zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, zumal er ohne nennenswertes Eigenkapital arbeitete. Dies hat der Angeklagte mindestens seit. November 1951 erkannt und ersichtlich auch gebilligt. Bis zu diesem Zeitpunkt trifft ihn nur der Vorwurf der Fahrlässigkeit, der zur Verurteilung wegen Konkursvergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. KO ausreicht. Mit Recht hat das Landgericht diesen Aufwand für strafbar angesehen, weil er in die Zeit fällt, in der die Geschäftentwicklung einen Verlauf nahm der zum wirtschaftlichen Zusammenbruch des Unternehmens führte. Es fehlt mithin auch nicht an der notwendigen tatsächlichen Beziehung zwischen dieser Bankrotthandlung und der späteren Konkurseröffnung (RGSt 50, 30).
C.
Unordentliche Buchführung.
Die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 240 Nr. 2 KO ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Bis zum Jahre 1952 würde im Geschäft des Angeklagten die amerikanische Buchführung verwendet, bei der im letzten Jahr schon große Fehler gemacht worden waren. Als sodann die Durchschreibebuchführung eingeführt wurde, trat völlige. Unordnung ein. Der Angestellte T., der die Bücher vom 1. Februar bis zum 17. April 1952 führte, verstand dieses System nicht. Er führte die Kunden- und Lieferantenkonten als Originalkonten und unterließ es, Verzeichnisse dieser Konten aufzustellen und die Belegnummern anzugeben sowie Sachkonten zu führen. Eine Lagerkartei war ebenfalls nicht vorhanden. Bei Eröffnung des Konkurses waren nur einzelne, unvollständige Bruchstücke, keine zusammenhängende Buchführung zu finden. Diese gaben keine Auskunft über die Vermögenslage und ließen sich auch nicht nachträglich ergänzen, so daß sich kein Überblick über die Geschäftsentwicklung gewinnen ließ. Außerdem errichtete der Angeklagte zwei erdichtete Konten unter den Namen M. und R., die nicht nur die richtigen Kundennamen verbergen, sondern auch dazu dienen sollten, die Geschäfte falsch darzustellen Er gab dem Buchhalter unvollständige Belege über die verkauften Geräte und das empfangene Geld und zahlte dieses häufig, ohne es ihm mitzuteilen, unmittelbar bei der Spartkasse ein oder zweigte davon Beträge für sich selbst ab. Nach der Entlassung des Angestellten T. wurde nur noch gelegentlich gebucht, so daß der Angeklagte im Einverständnis mit dem Konkursverwalter schließlich Nachbuchungen von 20.436,50 DM vornehmen mußte.
Die mangelnde Überwachung der Buchführung im Jahre 1952 hat das Landgericht mit Recht als fahrlässige Verletzung der Buchführungspflicht angesehen, weil T., wie der Angeklagte wuöte, aus einem ganz anderen Tätigkeitsbereich kam, die Durchschreibebuchführung nicht herrschte und auch noch die Buchungen für den Monat Januar nachholen mußte. Die Kürze der Beschäftigungszeit dieses Angestellten, auf welche die Revision hinweist, vermag den Angeklagten nicht zu entlasten. Der gewaltige Umsatz in seinem Geschäft verpflichte ihn dazu, sich nach der Einführung dieser für seinen Betrieb neuartigen Buchführung von vornherein davon zu überzeugen, ob alle Geschäftsvorgänge richtig und vollständig gebucht wurden. Um das Fehlen einzelner Kontenarten festzustellen, brauchte er keine Beobachtungszeit von zwei Monaten, wie die Revision meint. Wenn er auch selbst mit der Durchschreibebuchführung zu wenig vertraut war, so hätte er sich doch vor ihrer Einführung die notwendigen Kenntnisse verschaffen, mindestens aber eine erfahrene Kraft zu ihrer Überwachung zuziehen müssen. Mangelnde Kenntnisse und Befähigung entbinden den Kaufmann nicht von den ihm durch Gesetz auferlegten Pflichten (RGSt 4, 418, 421). Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte einfach auf T. verlassen, der zwar gute Zeugnisse hatte, aber selbst erst von anderen Angestellten in dem neuen Buchführungssystem unterwiesen werden mußte. Auch hat er die Unvollständigkeit der Buchführung dadurch mitverschuldet, daß er den Buchhalter nicht über alle Verkäufe und Geldeingangs zutreffend unterrichtete.
Zur Führung einer Lagerkartei ist ein Kaufmann allerdings nicht grundsätzlich verpflichtet, wie die Revision zutreffend hervorhebt. Er muß seihe Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens in den Handelsbüchern ersichtlich machen (§ 38 Abs. 1 HGB). Zur Ergänzung und Verdeutlichung kann er auch Karteien anlegen. Welche Bücher in einem bestimmten Handelsunternehmen zu fuhren sind, richtet sich nach der Eigenart des, Geschäfts. Sie müssen Aufschluß über alle Warenzu- und -abgänge, Einnahmen und Ausgaben und die diesen Vorgängen zugrunde liegenden Geschäftsabschlüsse geben. Mit Recht führt das Urteil aus, der Handel mit unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Radio- und Elektrogeräten mache es nach den in diesem Handelszweig üblichen Geschäftsgebräuchen notwendig, die von den einzelnen Lieferfirmen erhaltenen und die weiterverkauften Geräte sowie die ihnen im voraus abgetretenen oder noch abzutretenden Außenstände aus diesen Geschäften im einzelnen ersichtlich zu machen (vgl RG LZ 1916, 956 Nr. 27; Staub § 38 HGB Anm 5; Neufeld-Schwarz § 38 Anm 14; Düringer-Hachenburg 1930 § 38 Anm 16). Dies hätte in einem Geräteeingangs- und -ausgangsbuch geschehen können, dessen Führung der Angeklagte zwar im Jahre 1950 beginnen, aber nach kurzer Zeit wieder einstellen ließ. Der Vorwurf, daß er die auch in dieser Hinsicht unvollständigen Eintragungen in seinen Handelsbüchern nicht wenigstens durch eine Lagerkartei ergänzen ließ, ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden; es bedeutet nicht, daß die Führung einer solchen Kartei von dem Angeklagten verlangt wird, sondern nur, daß ihm der. Vorwurf unzureichender Buchführung erspart geblieben wäre, wenn er die Unzulänglichkeit der Bücher durch die Führung der Kartei ausgeglichen hätte. Der Angeklagte war sich auch der Notwendigkeit dazu bewußt. Er würde von seinen Angestellten mehrmals darauf hingewiesen und widersetzte sich ihrem Vorhaben mit der Begründung, diese Kartei würde doch niemals stimmen. Dabei war er es selbst, der einen solchen Versuch vereitelte, weil er seinen Angestellten nicht mitteilte, welche. Waren er dem Lager zur Veräußerung entnahm, und weil er auch Geräte unmittelbar nach ihrem Eintreffen an sich nahm, ohne ihre Lieferung buchen zu lassen. Rechtsbedenkenfrei hat der Tatrichter hieraus insoweit auf eine vorsätzliche Verfehlung des Angeklagten geschlossen. Der Hinweis der Revision auf das Vorhandensein eines allgemeinen Warenein- und ausgangsbuchs greift demgegenüber offensichtlich nicht durch.
Eine, weitere vorsätzliche Verletzung der Buchführungspflicht ist die Anlegung erdichteter Konten. Zu Unrecht wird diese Maßnahme von der Revision, der Führung von Geheimbüchern gleichgeachtet, die als zulässige Ergänzung der übrigen Geschäftsbücher anerkannt werden. Diese dienen nur dazu, die Darlegung der Geschäftsentwicklung und die Übersicht des Vermögensstandes wahrheitsgemäß zu vervollständigen, während die erdichteten Konten zur Verschleierung der Geschäftsvorgänge bestimmt waren.
Ebensowenig zu beanstanden ist die Annahme, der Angeklagte habe seine Buchführungspflicht auch dadurch vorstellten T. keinen anderen geeigneten Buchhalter mehr eingestellt hat. Der wirtschaftliche Niedergang, der den Angeklagten dazu bewogen haben mag, schließt die Schuldform des Vorsatzes nicht aus. Das neue Vorbringen des Beschwerdeführers, er nahe infolge seines Antrags auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens keine geeignete Kraft mehr einstellen können, darf in diesem Rechtszuge nicht beachtet werden.
D.
Betrugshandlungen.
Auch die Verurteilung wegen Betruges wird in allen Fällen von den Urteilsfeststellungen getragen.
Der Angeklagte bezog seine Waren auf Kredit unter den im Radio- und Elektrohandel üblichen Bedingungen von einigen großen Herstellerfirmen. Sie stundeten ihm die Rechnungsbeträge lange und nahmen in großem Umfange Eigenwechsel von ihm in Zahlung. Als sie den drohenden wirtschaftlichen Zusammenbruch ihres Schuldners bemerkten, verlangten sie Zahlung oder Sicherheit. Mitte Februar 1952 kündigte ihm die Firma P. die Einstellung ihrer Lieferungen an, falls er den Schuldsaldo nicht erheblich abtrage. Sie erhielt Mitte März nur einige Sicherheiten. Außerdem stand der Angeklagte mit den Firmen S., M. und C. in Geschäftsverbindung. Seit November 1951 schuldete er der Firma S. etwa 28.000 DM, der Firma C. am 1. Januar 1952 rund 33.600 DM. Auch die Firma M. hatte um diese Zeit schon eine sehr hohe Forderung gegen ihn. Wechsel der Firmen M. und S. konnte er Ende Februar trotz seiner Schleuderverkäufe nicht mehr einlösen. Er mußte diese Gläubigerinnen deshalb um Prolongation oder Überweisung der Wechselbeträge zur Einlösung bitten. Gleichwohl nahm er diesen drei Firmen nach dem 25. Februar 1952 noch Waren zum Rechnungsbetrage von etwa 47.000 DM ab, die er vor oder nach diesem Zeitpunkt bestellt hatte. Da die Rundfunksaison schon beendet war, konnte er diese Warenmenge nicht mehr zu normalen Preisen absetzen. Er ging von Anfang an darauf aus, sie zu verschleudern, um sich dadurch Bargeld zu verschaffen, und verschwieg seine verzweifelte Wirtschaftliche Lage, um den Zusammenbruch seines Geschäfts so lange wie möglich zu verbergen und seinen übermäßigen Aufwand zu bestreiten. Die Gläubigerinnen mußten schließlich hohe Konkursforderungen anmelden. Das Verschweigen dieser ausweglosen geschäftlichen Schwierigkeiten seit dem 25. Februar 1952, entweder schon bei der Bestellung der Waren oder später bis zur Abnahme der Lieferungen, hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei als betrügerisches Verhalten des Angeklagten gewürdigt.
Wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen hat, kann auch bei einem gegenseitigen Vertrag nach Treu und Glauben für einen Vertragsteil die Rechtspflicht begründet sein, den Vertragsgegner über Umstände aufzuklären, die für seine weiteren Entschließungen erkennbar von Bedeutung sind. Das gilt besonders für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nach dem Vertragsschluß gegenüber einem vorleistungspflichtigen Vertragspartner (BGHSt 6, 198 [BGH 15.06.1954 - 1 StR 526/53]). Diese Grundsätze sind auch laufende Geschäftsverbindungen anzuwenden, bei denen der eine Vertragsteil - je nach Bedarf - auf Abruf oder weitere Bestellung ständig Waren auf laufende Rechnung unter Eigentumsvorbehalt geliefert erhält. Eine derartige auf Dauer gerichtete Geschäftsverbindung versetzt den Schuldner in die Lage, sein Handelsunternehmen mit fremden Waren, im wesentlichen ohne eigenes Kapital, durch Ausnutzung des Lieferantenkredits zu betreiben. Dadurch kann ein Vertrauensverhältnis begründet werden, durch das der Abnehmer verpflichtet wird, dem ihn beliefernden Gläubiger den Eintritt seiner Zahlungsschwierigkeiten bei der Bestellung oder der Abnahme neuer Waren zu offenbaren. Entscheidend hierfür sind die Gesamtumstände, die das Vertragsverhältnis gestalten.
Die Annahme eines solchen Vertrauenverhältnisses hat der Tatrichter bei den drei Großgläubigern des Angeklagten rechtlich unangreifbar begründet. Der Angeklagte hatte mit den Herstellerfirmen Saisonabschlüsse getätigt. Er erhielt die Geräte auf Abruf oder laufend ohne einen solchen, gelieferte. Die Gläubigerinnen ließen es zu, daß er die Rechnungen erst lange nach dem Fälligkeitstermin bezahlte und nahmen dann noch in ganz erheblichem Umfange Eigenwechsel in Zahlung, die schließlich im Februar und März 1952 verlängert oder gar mit ihren Vorschüssen eingelöst werden mußten; auf diese Weise wuchsen die Schuldsalden des Angeklagten lawinenartig an. Erst als er Ende März und Anfang April einen längeren Zahlungsaufschub wünschte, drängten sie entschieden auf Sicherung ihrer Forderungen. Bis dahin begnügten sie sich mit ihrem - einfachen oder erweiterten - Eigentumsvorbehalt, indem sie darauf vertrauten, noch einen nicht unerheblichen Teil ihrer Waren im Geschäft des Schuldners oder wenigstens ihren Gegenwert in seinen Außenständen wiederzufinden. Aus alledem ergibt sich, daß die vertraglichen Beziehungen auf dem Vertrauen zu dem ehrlichen Geschäftsgebaren des Angeklagten aufgebaut waren. Dies begründete ein Treueverhältnis, das ihn rechtlich dazu verpflichtete, den Gläubigerinnen spätestens bis zur Auslieferung neuer Waren zu, offenbaren, daß er die ihm anvertrauten Gegenstände nicht ihren Erwartungen entsprechend im ordentlichen Geschäftsgang zu dem für Markenartikel vorgeschriebenen Preis verkaufen konnte.
Diese Verpflichtung entfiel entgegen der Ansicht der Revision nicht dadurch, daß sich die Gläubigerinnen vor der weiteren Kreditgewährung über die Geschäftslage des Schuldners besser unterrichten konnten. Die Annahme leichtfertiger Kreditgewährung in den Strafzumessungsgründen schließt die Verwirklichung des Betrugstatbestandes ebenfalls nicht aus.
Seiner Offenbarungspflicht war sich der Angeklagte spätestens seit Empfang des Mahnschreibens der Firma P. vom 18. Februar 1952 bewußt. Er erkannte, daß er den Zusammenbruch seines Geschäfts nicht mehr vermeiden könne. Durch das pflichtwidrige Verschweigen seiner hoffnungslosen Lage, die ihn zur weiteren Verschleuderung der ihm gelieferten Waren nötigte, erregte oder erhielt er bei den Gläubigerinnen den Irrtum, sie würden den Gegenwert der Waren entweder in bar von dem Angeklagten selbst oder wenigstens durch den Zugriff auf die an deren Stelle tretenden Außenstände erhalten. Sie ahnten nicht, daß er die Geräte verschleudern würde, um Bargeld zu bekommen und den Erlös anderweitig zu verwenden, ohne ihre Kaufpreisforderungen zu befriedigen.
Die auf diesem Irrtum beruhenden Warenlieferungen auf Kredit stellen vermögensschädigende Verfügungen der Lieferfirmen dar, weil ihre Kaufpreisansprüche wertlos, mindestens aber aufs äußerste gefährdet waren. Da der Angeklagte unter solchen Umständen keinen Anspruch auf Kredit hatte, hat er mit seinem pflichtwidrigen Schweigen auch rechtswidrige Vermögensvorteile erstrebt. Er kannte und billigte die Vermögensschädigung, weil er spätestens seit dem 25. Februar 1952 darauf ausging, die nach diesem Zeitpunkt gelieferten Waren zu verschleudern, um sich Bargeld zur Deckung dringender Schulden und Bestreitung seines Aufwands zu verschaffen. Die Merkmale des Betruges sind somit zur äußeren und inneren Tatseite ausreichend dargelegt. Die Feststellung von drei selbständigen Vergehen gegenüber den aufgeführten Lieferfirmen begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
E.
Gläubigerbegünstigungen.
Der Schuldspruch läßt sich hier nicht aufrechterhalten.
Als der Angeklagte die Firma P. um Prolongation der ihr zur teilweisen Deckung seines Schuldsaldos hingegebenen, am 10. März 1952 fälligen Wechsel, im Gesamtbetrage von 20.000 DM bat, war die Gläubigerin nur gegen Sicherheitsleistung dazu bereit. Er trat ihr deshalb am 11. und 19. März 1952 sein Anwartschaftsrecht auf den Erwerb des Volleigentums des unter Eigentumsvorbehalt gekauften. Chevrolet-Personenkraftwagens und seinen Anspruch auf Ruckübereignung des Borgward-Lastkraftwagens ab, den er der Kreissparkasse in H. zur Sicherung seines laufenden Geschäftskredits übereignet hatte. Außerdem verpfändete er ihr seinen eigenen Erbteil am großväterlichen Nachlaß. Der Firma M., die er um eine längere Stundung bitten mußte, übereignete er am 4. April 1952 seine Büroeinrichtung, auch stimmte er der Übereignung der gesamten Wohnungseinrichtung durch seine Ehefrau an diese Gläubigerin, zur teilweisen Sicherstellung seiner Verbindlichkeiten in Höhe von 41.000 DM zu. Den Gläubigern V., K., L., S. und Sa. gab er Mitte und Ende April 1952 für kleinere Forderungen aus Werk-, Liefer- und Dienstverträgen Rundfunk- und Elektrogeräte an Erfüllungs Statt. Dem Rechtsanwalt und. Notar H. trat er am 28. März und 16. April 1952 für rückständige Anwalts- und Notariatsgebühren eine Darlehnsforderung und mehrere Forderungen aus Warenlieferungen gegen seine Kunden ab.
Das Landgericht hat in sämtlichen Fällen Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO angenommen. Die Gläubiger erhielten nach der spätestens Anfang März 1952 eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten Befriedigung oder Sicherungen für ihre Forderungen, die sie in der Art nicht zu beanspruchen hatten. Die Forderung auf Rückübereignung des Borgward-Lastkraftwagens, den die Firma P. zur Sicherung übertragen erhielt, war nach der rechtsirrtumsfreien Annahme des Landgerichts, nicht wertlos. Maßgebend ist hier nicht, wie die Revision meint, das spätere Ergebnis der Verwertung durch die erste Sicherungseigentümerin für die Masse, sondern eine Bewertung für den Zeitpunkt der Begehung der Begünstigungshandlung, unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden wirtschaftlichen Gesichtspunkte, vor allem der übrigen für den Kredit der Kreissparkasse mithaftenden Vermögenswerte. Das Landgericht durfte davon ausgehen, daß die Firma P. sich den Kraftwagen nicht im Anschluß zur Sicherung hätte übertragen lassen, wenn er damals infolge der vorhergehenden Sicherungsübereignung völlig wertlos gewesen wäre. Auch das Anwartschaftsrecht auf den Eigentumserwerb an dem Chevrolet-Personenkraftwagen und der eigene mit großväterliche Erbteil des Angeklagten hatten nach den mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Ausführungen des Landgerichts noch einen ansehnlichen Wert.
Die Firma M. hat durch Übertragung der Büro- und Wohnungseinrichtung ebenfalls erhebliche Vermögenswerte erhalten. Auf die angebliche Übertragung des Alleineigentums an der Wohnungseinrichtung auf seine Ehefrau durch den Gütertrennungsvertrag kann sich der Beschwerdeführer - wie schon erwähnt - in diesem Rechtszuge nicht mehr berufen.
Die Strafkammer hat zugunsten des Angeklagten unterstellt, daß die den Gläubigern V., K., L., S. und Sa. an Erfüllungs Statt hingegebenen Geräte noch nicht bezahlt waren, dem Angeklagten also infolge des Eigentumsvorbehalts der Lieferanten noch nicht gehörten. Sie waren deshalb, wie oben unter III näher ausgeführt ist, nicht Bestandteil des Schuldnervermögens geworden. Durch ihre Übereignung an gutgläubige Erwerber konnte, die Konkursmasse daher nicht verringert werden. Anders wäre es vielleicht, wenn hier auch die Anwartschaftsrechte, des Angeklagten auf den Erwerb des Eigentums an die Gläubiger abgetreten worden wären. Die Urteilsgründe lassen indes nicht einmal erkennen, ob die Gläubiger den Eigentumsvorbehalt kannten. Auch der Wert dieser Anwartschaftsrechte ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
Der Gläubiger H. erhielt überwiegend Forderungen gegen Abnehmer firmen des Angeklagten aus Verkaufen unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Waren. Es läßt sich nicht ausschließen, daß diese Forderungen nach den im Rundfunk- und Elektrohandel üblichen Geschäftsbedingungen im voraus an die Lieferfirmen abgetreten worden waren. Der Ansicht des Landgerichts, daß diese Abtretung in jedem Falle nur Sicherungscharakter habe und die. Forderungen deshalb ebenso wie eine zur Sicherung übereignete Sache in die Konkursmasse fielen, kann nicht ohne weiteres gefolgt werden. Die Vorausabtretung dient beim Fehlen besonderer Vertragsabreden den demselben Zweck wie der Eigentumsvorbehalt. Wenn die Ware in dem Geschäft des Schuldners veräußert wird, soll die Kaufpreisforderung an ihre Stelle treten, um den Gläubiger für den Verlust des Eigentums schadlos zu halten, nicht bloß um den Anspruch auf Abführung des Erlöses an ihn zu sichern. Diese Abtretung gewährt daher - ebenso wie der Eigentumsvorbehalt - dem Gläubiger in der Regel ein Aussonderungsrecht hinsichtlich der Kaufpreisforderung. Nach den Urteilsfeststellungen handelt es sich indes hier um Kontokorrentansprüche und Wechselforderungen, die einen selbständigen Schuldgrund darstellen. Das Landgericht hat rechtlich nicht hinreichend dargelegt, in welcher Weise diese. Ansprüche, namentlich die Wechselforderungen, im voraus an die Lieferfirmen abgetreten worden sein könnten.
Rechtliche Bedenken bestehen auch gegen die Feststellungen zum inneren Tatbestand. Das Verhalten des Angeklagten gegenüber den Gläubigern V., L., K., S., Sa. und H. war "einzig von dem Beweggrund bestimmt, sie durch seinen unmittelbar bevorstehenden Zusammenbruch keinen Schaden erleiden zu lassen". Bei den Firmen P. und M. "ging es ihm darum, Zeit zu gewinnen, damit der Zusammenbruch noch nicht nach außen in Erscheinung trat". Der Angeklagte handelte "nicht mit der Absicht, wohl aber mit dem unbedingten Willen, diese Gläubiger vor den übrigen zu begünstigen". Diese Begründung läßt nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, ob der Angeklagte auch den unbedingten Vorsatz hatte, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Die im § 241 KO vorausgesetzte Absicht, einzelne Gläubiger vor den übrigen zu begünstigen, ist nach der Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn der unbedingte Wille des Schuldners hinzukommt, die andern Gläubiger zu benachteiligen. Es würde nicht genügen, wenn der Beschwerdeführer diese Möglichkeit nur als unvermeidliche Folge der Bevorzugung einzelner Gläubiger in Kauf genommen hätte (4 StR 557/52 vom 7. Mai 1953 und die dort angeführten Reichsgerichtsentscheidungen; 4 StR 384/53 vom 22. Oktober 1953 - L-M Nr. 2 zu § 241 KO). Hierüber gibt der festgestellte Sachverhalt keine Klarheit. Es fällt auf, daß hier entgegen dem Wortlaut der angeführten Entscheidung des Senats vom 22. Oktober 1.953 der Vorsatz, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen, überhaupt nicht erwähnt ist. Dieser wird auch nicht durch den - offensichtlich dieser Entscheidung entnommenen - Hinweis ersetzt, der Angeklagte habe in keinem einzigen Fall noch nach der Sicherheitsleistung von den Lieferfirmen Waren auf Kredit bezogen, so daß die Möglichkeit ausscheide, er habe auch in der Absicht gehandelt, durch, diese Sicherheitsleistungen seinem Unternehmen neue Mittel zuzuführen, die der Gesamtgläubigerschaft hätten zugute kommen sollen. Nach der Sicherstellung der Firma P. hat der Angeklagte jedenfalls noch bis Ende März 1.952 von der Firma S. Waren bezogen. Er ist am 31. März und Anfang April 1952 von sich aus an seine Großgläubiger herangetreten und bat um ein langfristiges Moratorium. Auch die den Firmen P. und M. gegebenen Sicherheiten sollten dazu dienen, diese Gläubiger zu weiteren Wechselprolongationen zu bestimmen. Es läßt sich nach den Urteilsausführungen nicht ausschließen, daß er mindestens noch im März 1952 die Hoffnung hegte, von Verwandten oder durch Aufnahme eines Teilhabers in sein Geschäft größere Kredite zu erhalten. Diese Umstände nötigten den Tatrichter dazu, auch den unbedingten Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung in diesen Fällen näher darzulegen. Dieser Mühe war er nicht schon dadurch enthoben, daß er an anderer Stelle das Verheimlichen und Beiseiteschaffen einzelner Vermögensstücke zum Zwecke der Gläubigerbenachteiligung festgestellt hat. Die Absicht, den Zugriff der Gläubiger auf einzelne Vermögenswerte zu vereiteln, steht der Annahme nicht entgegen, daß der Schuldner dennoch hoffte, den Zusammenbruch seines Geschäfts in letzter Stunde abwenden zu können.
F.
Meineid.
Diese Verurteilung läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen.
Der Angeklagte hat am 19. Juli 1952 im Konkursverfahren den Offenbarungseid geleistet und beschworen, er sei nach bestem Wissen nicht imstande, außer seinem, in den Inventarverzeichnissen und dem Vermögensverzeichnis vom 19. Juli 1952 angegebenen Vermögen noch weiteres zur Konkursmasse gehörendes Vermögen anzugeben und weitere Auskünfte zu erteilen, als er sie im vorstehenden Protokoll erteilt habe. Seine in der erwähnten Niederschrift enthaltenen Angaben sind in mehreren Punkten bewußt unrichtig. Die Erklärung, kein weiteres zur Konkursmasse gehörendes Vermögen zu besitzen, ist nach den für das Revisionsgericht bindenden Festellungen falsch, weil er sein Miteigentumsrecht an der Wohnungseinrichtung nicht angegeben hat, unwahr ist auch die Behauptung, seine Frau habe das Geld zum Erwerb des Erbteils seiner Schwester von Verwandten erhärten. Außerdem hat er die Frage des Richters nach weiteren beiseite geschafften Vermögensstücken wahr-Agfa-Schmalfilmgerät beiseite geschafft und den Ankauf des Ford-Taunus-Personenkraftwagens seiner Frau finanziert hatte. Er war sich der Unwahrheit seiner Erklärungen bewußt und auch vor seiner Vernehmung darüber belehrt worden, daß alle seine Angaben auf seinen Eid gingen und deshalb richtig sein müßten. Gegen diese Feststellungen hat die Revision keine. Beanstandungen erhoben. Sie wendet sich nur gegen die Auffassung des Tatrichters über den Umfang der Eidespflicht. Diese Angriffe gehen fehl.
Wie der Bundesgerichtshof schon entschieden hat, ist der Konkursrichter nicht nur befugt, dem Gemeinschuldner den Offenbarungseid über sein Aktivvermögen gemäß § 807 ZPO abzunehmen. Er kann ihn auch als "Partei" dieses Vollstreckungsverfahrens eidlich über sonstige Fragen vernehmen, die für die Abwicklung des Konkursverfahrens wesentlich sind, z.B. über den Verbleib bestimmter Vermögensstücke und die Vornahme anfechtbarer Rechtshandlungen (BGHSt 3, 309). Die von der Verteidigung angeführte Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt 71, 360) bezieht sich auf die Offenbarungspflicht des Erbschaftsbesitzers nach § 2027 BGB, sie ist für den hier abgeurteilten Fall bedeutungslos.
Dem bezeichneten Zweck dienten die vom Beschwerdeführer bewußt wahrheitswidrig beantworteten Fragen des Amtsrichters. Seine unrichtigen Anworten fielen mithin unter seine Eidespflicht. Unwesentlich ist es, daß er nur zum Offenbarungseid geladen worden war; denn er wurde vom Richter auch vorher ausdrücklich darüber belehrt, daß er alle Angaben beeiden müsse. Die Eidesnorm erstreckte sich erkennbar auch auf sie; denn der Angeklagte beschwor, daß er nicht imstande sei, weitere Auskünfte zu geben, als er sie in der Niederschrift erteilt hatte. Dies bedeutete selbstverständlich, daß er die schon beantworteten Fragen des Richters nicht anders, d.h. weder ausführlicher noch in anderem Sinne, beantworten könne, als er es getan habe, weil seine Angaben der Wahrheit entsprächen. So hat der Angeklagte die Eidesnorm nach der mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Überzeugung des Tatrichters infolge der eindeutigen Belehrung durch den Konkursrichter auch verstanden. Hiernach hat er seine Eidespflicht sowohl durch Angabe falscher als auch durch Verschweigen für den Vernehmungsgegenstand wesentlicher Tatsachen verletzt. Die Zwangslage, in die der Gemeinschuldner durch eine solche erweiterte eidliche Vernehmung versetzt wird, kann im Strafmaß mildernd berücksichtigt, werden. Dies ist hier auch geschehen. Einer Entscheidung darüber, ob der Angeklagte die von ihm verlangten Auskünfte hätte verweigern können, bedarf es daher nicht.
G.
Untreue.
Dieser Schuldvorwurf ist im wesentlichen begründet.
Der Angeklagte, der schon seit April 1952 unter dem Namen seiner Frau ein Rundfunk- und Elektrohandelsgeschäft betrieb, erhielt im Januar 1953 die Vertretung der Radio-Großhandlung Alfred St. Die Firma "Edith O." mußte nach außenhin als selbständige Einzelhändlerin auftreten, aber die Geschäfte gegen Provision für Rechnung der Firma St. ausführen. Sie erhielt ein Konsignationslager und bekam die Radiogeräte unter Eigentumsvorbehalt gegen Vorausabtretung der Kundenforderungen geliefert. Auch war sie verpflichtet, der Firma St. die Kaufabschlüsse sogleich durch Übersendung von Rechnungsdurchschriften mitzuteilen und alle Zahlungen auf das Konto "Edith O." bei der Kreissparkasse H., Zweigstelle K., zu leisten. Alleinverfügungsberechtigter für dieses Konto war Alfred St.
Der Angeklagte war von vornherein entschlossen, sich seine Geschäfts- und Lebenshaltungskosten dadurch zu verschaffen, daß er "teils gerate auf eigene Rechnung verkaufte, ohne den Erlös alsbald abzuführen, teils Außenstände der Firma St. kraft seiner Inkassoermächtigung einzuziehen, ohne die vereinnahmten Werte unverzüglich an St. weiterzuleiten". Zu diesem Zweck führte er zwei getrennte Kundenkarteien, eine, offizielle und eine inoffizielle- und errichtete auch ein inoffizielles Konto bei der Kreissparkasse, von dem St. nichts wußte.
Während seiner Tätigkeit für diese Firma schloß der Angeklagte mit fünf Rundfunkeinzelhändlern eine Anzahl Verkäufe ab, ohne seinen Auftraggeber davon zu benachrichtigen. Er fertigte fingierte Rechnungen an, in denen er falsche Namen als Käufer angab, und übersandte die Durchschriften an die Firma St. Demgemäß wurden die Geschäfte in beiden Karteien verschieden verbucht. Die Verkaufserlöse verwandte er für sich. In sechs weiteren Fällen sandte er der Firma St. zwar die richtigen Rechnungsdurchschriften, führte aber die Erlöse ebenfalls nicht an sie ab und teilte ihr auch den Eingang des Geldes nicht mit. Außerdem ließ er sich von einem Rundfunkhändler N., mit dem er in laufender Geschäftsverbindung stand, ein bestimmtes Mende-Gerät liefern, das er zum Verkauf an einen andern Kunden brauchte. Er brachte ihm den Gegenwert zu Lasten der Firma St. gut und verkaufte das Gerät für eigene Rechnung weiter, ohne seinen Auftraggeber davon zu benachrichtigen.
Das Landgericht mein der Angeklagte habe in allen Fällen Untreue durch Mißbrauch der ihm vertraglich eingeräumten Verfügungsbefugnis begangen, und zwar in den ersten Fällen durch die Veräußerung der Geräte unter Verheimlichung der wahren Käufer, im übrigen durch Einziehung der Kaufpreise und ihre Verwendung für sich selbst. Im Falle N. sieht die Strafkammer die Untreuehandlung in der Nichtverbuchung des empfangenen Gegenwertes.
Die Auffassung des Tatrichters träfe für die Geräte nur dann zu, wenn der Angeklagte schon, zur Zeit der Veräußerung beabsichtigt hätte, den Verkaufserlös für sich selbst zu verwenden; denn nur in diesem Falle hätte er vertragswidrig über die ihm zum Verkauf überlassene Ware verfügt (RGSt 63, 251;4 StR 106/53 vom 13. Mai 1953 bei L-M Nr. 11 zu § 266 StGB). Diese Voraussetzung kann den Feststellungen indes nicht entnommen werden. Wie das Urteil, in anderem Zusammenhang ausführt, ist es nämlich nicht völlig ausgeschlossen, "daß sich der Angeklagte bei den einzelnen Verkäufen zunächst überhaupt keine Gedanken darüber machte, ob das Geschäft auf Rechnung St. oder auf eigene Rechnung getätigt werden sollte, sondern hierüber erst dann eine Entscheidung traf, wenn es darum ging, die Buchführung stimmend zu machen und eigenmächtige Entnahmen von Geschäftsgeldern, sei es zur Bestreitung von Geschäftskosten, sei es für private Zwecke, nach außen zu verdecken". Zur Verfügung über die eingezogenen Verkaufserlöse war der Angeklagte ersichtlich nicht berechtigt, weil er sämtliche bar eingehenden Gelder auf das Sonderkonto einzahlen und auch die Kundenschecks an die Sparkasse zum Einzug zwecks Gutschrift auf dieses Konto weitergeben mußte. Die durch die Einziehungsermächtigung geschaffene tatsächliche Verfügungsgewalt begründet noch keine Befugnis, über die eingezogene Beträge zu verfügen. Auch das Recht und die Pflicht, Buchungen vorzunehmen, bedeutet keine Verfügungsbefugnis; die Verbuchung in den Geschäftsbüchern enthält überdies keine Verfügung, weil durch sie keine Rechtsänderung herbeigeführt, werden kann.
Der Angeklagte hat sich dagegen durch die Nichtabführung und den Verbrauch der Verkaufserlöse des Treubruchs im Sinne des § 266 StGB schuldig gemacht. Das Vertragsverhältnis zu der Firma St. begründete für, ihn die Pflicht, die Vermögensinteressen seines Auftraggebers bei dem Absatz der ihm übergebenen Rundfunkgeräte wahrzunehmen, vor allem für den Eingang der Kaufpreise Sorge zu tragen. Er war deshalb verpflichtet, diese Beträge sofort auf das Geschäftskonto einzuzahlen und damit in die alleinige Verfügungsgewalt des Geschäftsherrn zu bringen. Diesen Anspruch vereitelte er wider Treu und Glauben durch den Verbrauch des Geldes. Außerdem verschleierte er durch Verabsäumung der ihm vertraglich obliegenden Benachrichtigungspflichten, durch Nichtverbuchung und Falschbuchungen, Erteilung fingierter Rechnungen und die Führung doppelter Kundenkarteien nicht nur seine eigenen Verfehlungen, sondern er verdunkelte auch den Vermögensstand des Auftraggebers. Dieser konnte nicht mehr erkennen, wer die Abnehmer der dem Angeklagten gelieferten Geräte waren, welche Verkaufsgeschäfte schon endgültig abgewickelt waren und aus welchen Verträgen ihm noch Ansprüche gegen die Käufer zustanden. Dies gilt auch für den Fall N., in dem der Angeklagte das übernommene Gerät für Rechnung seines Auftraggebers erwarb, ohne ihm den Erlös aus dem Weiterverkauf gut zubringen.
Der Vermögensschaden der Firma St. ist im angefochtenen. Urteil zutreffend dargelegt. Zur inneren Tatseite hat das Landgericht zwar keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Der Vorsatz des Angeklagten und sein Unrechtsbewußtsein sind dem Urteilszusammenhang gleichwohl eindeutig zu entnehmen. Daß er im Innenverhältnis zu St. alle Geschäftsunkosten selbst zu tragen hatte, ist ausdrücklich festgestellt. Die Absicht, die Fehlbeträge später auszugleichen, schließt das Unrechtsbewußtsein nicht aus (RGSt 73, 285; HRR 1940, 257).
Da der Beschwerdeführer aber hier offensichtlich Kommissionär war, mußte seine Verurteilung auf § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsenG gestützt werden (RG JW 1932, 748 Nr. 19). Der hier vorausgesetzte Vorsatz, sich selbst Vermögensvorteile zu verschaffen, und die Absicht, den Komittenten zu benachteiligen, ergeben sich aus dem festgestellten Sachverhalt. Der Urteilssatz kann insoweit vom Revisionsgericht in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO berichtigt werden. Im Strafausspruch wirkt sich diese Änderung hier ersichtlich nicht aus.
H.
Strafzumessungsgründe.
In den Strafzumessungsgründen vermißt die Revision zu Unrecht eine ausdrückliche Erörterung des § 27 b StGB. Das Landgericht hat sämtliche Einsatzstrafen, also auch die Freiheitsstrafen unter drei Monaten, für geboten erachtet und damit hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß der Strafzweck in keinem Falle durch eine Geldstrafe erreicht werden kann.
Neben der Bildung der neuen Gesamtstrafe muß der Tatrichter erneut über das Verbot der Berufsausübung entscheiden. Die Voraussetzungen für diese Sicherungsmaßnahme mögen an sich gegeben sein. Für die Ausübung des richterlichen Ermessens war bisher die Erwägung entscheidend, "der Angeklagte habe durch die Untreue zum Nachteil St. gezeigt, daß er auf Grund seiner charakterlichen Veranlagung einen Drang zu einem unlauteren Geschäftsgebaren besitze. Bei Begehung dieser Tat habe er den Zusammenbruch seines Großhandelsgeschäfts schon hinter sich gehabt. Die Voruntersuchung gegen ihn war eröffnet und ihm bekannt gewesen, welche folgen aus einer unlauteren Geschäftsführung entstehen. Gleichwohl sei er nicht in der Lage gewesen, soviel Selbstbeherrschung aufzubringen, um hieraus die Konsequenzen zu ziehen". Bei diesen Überlegungen ist möglicherweise die Notlage nicht ausreichend berücksichtigt worden, in die der Angeklagte durch die Konkurseröffnung geraten war. Er hatte nach seiner unwiderlegt gebliebenen Einlassung bei Beginn der Geschäftstätigkeit für die Firma St. keine ausreichenden Mittel, um seine Geschäftsunkosten und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch hat ihm das Landgericht geglaubt, daß er den festen Willen gehabt habe, den seinem Auftraggeber zugefügten Schaden wieder gutzumachen; dies hätte er möglicherweise auch durchführen können, wenn er seine Tätigkeit nicht infolge seiner Verhaftung hätte aufgeben müssen.
Nach alledem muß der Schuldspruch wegen Untreue dahin berichtigt werden, daß der Angeklagte nicht aus § 266 StGB, sondern aus § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsenG verurteilt ist. Die Verurteilung wegen Konkursverbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO in den Fällen IV 2 und 3 des angefochtenen Urteils sowie wegen Gläubigerbegünstigung in neun Fällen und die Gesamtstrafe, einschließlich des Verbots der Berufsausübung, müssen aufgehoben werden. Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.
Krumme
Engels
Dr. Augustin
Lang-Hinrichsen